Verfügung vom 3. Mai 2019
Sachverhalt
A. Nachdem drei frühere Gesuche der 1972 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit den Verfügungen vom 17. November 2004, vom
8. Januar 2008 und vom 18. Februar 2011 abgewiesen worden waren (Ak- ten der IVB [act. II] 21, 56, 78), meldete sich die Versicherte im Juni 2013 erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 81). Im Rahmen der me- dizinischen Abklärungen ordnete die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie an (act. II 127), wor- an sie nach Einwänden seitens der Versicherten (act. II 128) mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 130) festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 133 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. November 2015, IV/2015/633 (act. II 137), gut, soweit darauf einzutreten war. Es erachtete eine bloss bidisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend und wies die IVB an, eine polydisziplinäre und damit zu- fallsbasierte MEDAS-Begutachtung in Auftrag zu geben. In der Folge beauftragte die IVB unter Beachtung des gesetzlich vorge- schriebenen Verfahrens die MEDAS C.________ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (act. II 138 f., 142 f.). In der vom 14. April 2016 datierenden Expertise attestierten die Gutachter sowohl in der bishe- rigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (act. II 159.1 S. 50 f. Ziff. 9.1 f.). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (act. II 173) stellte die IVB die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. August 2015 bzw. einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2016 in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 174) und nach Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 177) bat die IVB die MEDAS C.________ um Präzisierung des Gutachtens (act. II 178). Dieses beantwortete die von der IVB gestellten Fragen mit Schreiben vom 29. Juni 2017 (act. II 185). Nach erneuter Vorlage der Akten an den RAD (act. II
188) teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (act. II 195) mit, sie erachte eine weitere medizinische Begutachtung in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 3 Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig und sie habe die MEDAS D.________, damit beauftragt. Die Versicherte zeigte sich hiermit nicht einverstanden (act. II 198), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (act. II 199) an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. II 218 S. 3-10) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Mai 2018, IV/2017/1038, ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 224). B. Das daraufhin am 1. Juni 2018 bei der MEDAS D.________ in Auftrag ge- gebene bidisziplinäre Gutachten (vgl. act. II 225) wurde am 31. Dezember 2018 erstattet (act. II 238.1-238.4). Ausgehend von den Erkenntnissen in diesem Gutachten ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 30 % und stellte der Versicherten mit – denjenigen vom 6. Dezember 2016 ersetzen- den und annullierenden – Vorbescheid vom 28. Januar 2019 die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 239) und verfügte am 3. Mai 2019 dementsprechend (act. II 250); zu den mit den Eingaben vom 22. März (act. II 246) und 18. April 2019 (act. II 249) erhobenen Einwänden nahm die IVB in der Verfügung Stellung. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 5. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf mindestens 50 % anzu- setzen; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Gerügt wird, dass die Indikatorenprüfung der Leiden der Beschwerdeführerin nicht rechtskonform vorgenommen worden sei, dass der medizinisch relevante Sachverhalt nicht rechtsgenüglich er- hoben und der Rentenentscheid ohne Untersuchung der nach der Begut- achtung festgestellten zusätzlichen Erkrankung (seronegative Spondylar- thropathie; DD Psoriasis) getroffen worden sei sowie, dass der Invaliditäts- grad – selbst wenn lediglich von einer Einschränkung der Leistungsfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 4 keit aus somatischen Gründen von 30 % auszugehen wäre – falsch be- rechnet worden sei, indem die Verwaltung keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt habe; ein solcher müsste 20 % betragen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2019 (act. II 250). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente, wobei insbesondere der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 5 Frage nachzugehen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 6 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 7 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 8 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juni 2013 (act. II 81) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh- rerin materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In zeitlicher Hinsicht zu verglei- chen ist der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat (Verfügung vom
18. Februar 2011), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Die seinerzeitige Verweigerung einer Rente mit – unangefochten gebliebe- ner – Verfügung vom 18. Februar 2011 basierte ausschliesslich auf einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 9 Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen (vgl. Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2010; act. II 71.1). Angesichts der zwischenzeitlich hinzugetretenen, in der Neuanmeldung genannten psychiatrischen Beschwerden (Depressionen) liegt ein medizinischer Grund vor, der die Arbeitsfähigkeit einschränken und rentenrelevant sein könnte. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Das Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2010 basierte auf allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales Syndrom (mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und mit Brachialgie beid- seits) und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS und am lumbosacralen Übergang sowie mit Fehlform der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit erwähnten sie weichteilrheumatische Beschwerden verschiedener Lokalisation, ein Asthma bronchiale, eine Adipositas, eine Allergie auf Pros- taglandinsynthesehemmer, eine chronische Urtikaria und eine venöse In- suffizienz (act. II 71.1 S. 39). Als Angestellte im ... und in der ... sei die Explorandin im Umfang von ca. vier Stunden täglich arbeitsfähig, dies mit voller Leistung. Im Haushalt be- stehe eine Einschränkung für schwere körperliche Arbeiten. Als Hausfrau müsse die Arbeitsunfähigkeit auf ca. 15 % eingeschätzt werden (act. II 71.1 S. 41). Bei körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten und unter Vermeidung repetitiver Zwangs- haltungen, sei die Explorandin sechs Stunden täglich arbeitsfähig, entspre- chend einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (act. II 71 S. 42). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. August 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 10 schem Syndrom (ICD-10: F32.11) fest; ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit bestünden eine prolongierte Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie psychosoziale Belastungsfakto- ren. An den therapeutischen Sitzungen, zu denen sie regelmässig erschie- nen sei, sei sie wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe deutlich niedergedrückt gewirkt bei berichteter ständiger innerer Un- ruhe, Nervosität, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit, Interesse- und Freudever- lust sowie verlorenen Zukunftsperspektiven. Der Antrieb sei leicht vermin- dert, Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen sowie auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung hätten sich ebenso wenig gezeigt wie phobische Gedankengänge und zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken. Mittels beruflicher Eingliederung sowie Weiterführungen der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Prognose als günstig eingestuft werden. Im offenen Arbeitsmarkt könne sie vier Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (wegen fehlender Konditionierung und kreisenden Gedanken) arbeiten; in einer angepassten Tätigkeit können das 50 %-Pensum alle zwei Monate um 10 % gesteigert werden (act. II 85). 3.2.3 Das Zentrum F.________ stellte im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2014 folgende Diagnosen (act. II 128 S. 2 ff.): Lumbovertebrales Syndrom (mit/bei Status nach Unfall am 23. Januar 2008 [Patientenangabe], breit- blasige Diskushernie L5/S1 mit Touchierung der Nervenwurzel S1 li, bilate- rale Fazettengelenksarthrose L3/4 und L4/5 (MRI LWS 2004, Inselspital
20. Juli 2008), Schmerzen li. Knie (Patientenangabe), mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1), anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10: F45.4), Adipositas (ICD-10: E66.0, BMI = 32), Psoriasis, Allergie auf Brufen, Irfen, Novalgin, Voltaren und Aspirin DD Medikamen- tenunverträglichkeit, anamnestisch Nesselfieber DD psychogen?, Mi- krohämaturie, Thoraxschmerzen whs. Thoraxwandschmerz sowie ana- mnestisch GERD (Gastroesophageal reflux disease). In der zusammenfas- senden Konsensbeurteilung hielten die Gutachter die Patientin aus somati- scher Sicht zu 50 % arbeitsfähig, aus psychiatrischer Sicht attestierten sie eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 128 S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 11 3.2.4 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 21 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; der Wohnsitzwechsel im Ver- waltungsverfahren blieb gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] folgen- los). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 April 2016 (act. II 159.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 47 Ziff. 7.1): Asthma bronchiale, chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels, multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondyloge- ner Ausstrahlung nach rechts, degenerativen Veränderungen der Lenden- wirbelsäule, Fehlform sowie Haltungsinsuffizienz), Femoropatellararthrosen beidseits, Schulterimpingement links und rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisie- rungstendenzen. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der ange- stammten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Zu- nahme der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 begründe sich mit dem Umstand, dass neu beidseitige Femoropatellarar- throsen, ein Schulterimpingement links sowie eine Zunahme der depressi- ven Symptomatik hinzugekommen seien. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei, da es sich um einen schleichenden Verlauf handle und eine genauere Bestimmung nicht möglich sei, auf das Datum des Gutachtens zu legen. Für die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau habe sich keine Änderung ergeben, zumal die Versicherte diese Tätigkeiten zeitlich frei einteilen könne. Hier bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Es könnten keine alternativen Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft genannt werden, in welchen die Versicherte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % zu erzielen vermöge (S. 50 f.). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (act. II 185) führten die Gutachter aus, für die gleichbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal adaptierter Tätigkeit begründe die psychische Verfassung einen Hauptan- teil der Einschränkung. Diese verhindere aktuell eine vermehrte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit). Bei der Tätigkeit im Haus- halt, in gewohnter heimischer Umgebung und bei deutlich vermehrter Mög- lichkeit der Etappierung und Einteilung der Arbeit falle dies nur geringgradig ins Gewicht. Eine Dekonditionierung und psychosoziale Faktoren seien auch hier bewusst ausgeklammert geworden. Es gehe nicht an, die Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 12 fähigkeit als Hausfrau von 85 % mit einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zu vergleichen. Die Versicherte benötige einen er- höhten Pausenbedarf und sei weitgehend ausserstande, einem Zeit- und Leistungsdruck standzuhalten, wie er auch bei Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bestehe. 3.2.5 Die bidisziplinäre Begutachtung durch das D.________ (Gutachten vom 31. Dezember 2018) ergab gemäss Konsensbeurteilung als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichtgradige Episo- de (ICD-10: F33.0), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Rotatorenman- schetten-tendopathische Schulterschmerzen links mehr als rechts; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Kniebeschwerden beidseits, eine Valgus-Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits, eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits, eine Nagelpsoriasis, die formale Erfüllung der ACR-Kriterien 2010 für Fibromyalgie sowie ein Status nach HWS- Distorsion bei Seitauffahrunfall 2008 und Heckauffahrunfall 03/2018. Auf- grund der reduzierten Belastbarkeit, einer erhöhten Müdigkeit und Energie- losigkeit sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit, anstehende Aufgaben sinnvoll zu strukturieren und diese in einem angemessenen Zeitrahmen zu beenden, eingeschränkt sei. Bei reduzierter Stress- und Frustrationstole- ranz sei auch die Fähigkeit, sich an wechselnde Situationen anzupassen, beeinträchtigt. Es sei von einer maximal mittelgradigen Einschränkung der Funktionalität auszugehen; das Krankheitsverständnis der Explorandin sei durch eine ausgeprägte Passivität und Selbstlimitierung im Rahmen der Komorbidität geprägt. Für die Krankheitsverarbeitung verfüge sie nur über wenig Ressourcen, als positiv sei jedoch die gute familiäre Anbindung an- zusehen, welche einer sozialen Isolation und einer weiteren Beschwerdefi- xation entgegenwirke. Ebenso positiv seien die regelmässigen Besuche ihres Ehemannes in Frankreich, die Fortführung der Haushaltstätigkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie das offenbar sehr gute Verhältnis zu ihren Kindern. In der zuletzt ausgeübten, zum Teil muskuloskelettär deut- lich belastenden Tätigkeit im ... bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 13 ner angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis max. 3-5 kg, ohne gehäuft gebückt oder überkopf zu verrichten- de Anteile, ohne kniende, kauernde, repetitiv stufen- oder Treppenbenut- zende Tätigkeiten, keine Arbeiten mit repetitiv greifenden Bewegungen, keine repetitiv monotonen Arbeiten, kein ausschliessliches Stehen und Ge- hen) bestehe aufgrund der psychiatrischen Beurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, gültig seit August 2013. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erscheine nicht möglich (vgl. act. II 238.1 S. 6 ff.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Im Urteil VGE IV/2017/1038 wurde bereits ausgeführt, dass und warum das Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (act. II 159.1) in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin sowie Neuro- logie die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) erfüllt. Es sei nachvollziehbar ausgeführt worden, dass die attestierte Adi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 14 positas nur ein geringes Ausmass besitze und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Lediglich von Seiten des Asthmas bronchiale, das aktuell nicht manifest sei, sei eine Arbeit an kalten und heissen, aber auch an staubigen Orten nicht zumutbar (act. II 159.1 S. 19). Die Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters, wonach bei fehlenden neurogenen Läsio- nen und insgesamt spärlichen objektivierbaren Befunden allein aus neuro- logischer Sicht keine relevanten Funktionsstörungen resultieren (act. II 159.1 S. 36), sei ebenfalls überzeugend. Dagegen wurde der medizinische Sachverhalt in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht als ungenü- gend abgeklärt erachtet und die – von der IVB in Aussicht genommene – erneute Begutachtung in diesen Fachdisziplinen als notwendig beurteilt. Das daraufhin eingeholte bidisziplinäre Gutachten der MEDAS D.________ vom 31. Dezember 2018 (act. II 238.1) erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich (vgl. indessen E. 4 hiernach) volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf die rheumatologische bzw. psychiatrische Unter- suchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darge- legt. Sie hatten Kenntnis von den Vorakten, würdigten die ihnen zur Verfü- gung stehenden Informationen einlässlich und nahmen auch zu abwei- chenden Einschätzungen angemessen Stellung. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Was die Befundlage und die Diagnostik anbelangt, stimmen die Feststel- lungen der zuvor mit der Patientin befassten Ärzte letztlich mit denjenigen der Gutachter weitgehend überein. Vom internistischen wie auch von neu- rologischen Gutachter der MEDAS C.________ wurde überzeugend darge- legt, dass von den in ihren Fachgebieten festgestellten gesundheitlichen Beschwerden einzig das Asthma bronchiale die an einen Arbeitsplatz im Rahmen des Zumutbarkeitsprofiles zu berücksichtigende Anforderungen bedinge. Vom rheumatologischen Gutachter der MEDAS D.________ wur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 15 den die Einschränkungen aus Sicht seines Fachgebietes mit einem nach- vollziehbaren Zumutbarkeitsprofil beschrieben und deren Ausmass bezif- fert. Ebenso nachvollziehbar hat die psychiatrische Gutachterin ausgeführt, dass aus der Sicht ihres Fachgebietes von einer maximal mittelgradigen Einschränkung der Funktionalität auszugehen sei. Interdisziplinär schätzten die Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % und gaben an, dass die Einschränkungen vor allem auf die psychiatrische Beurteilung zurückgingen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag den Beweiswert der mass- gebenden gutachterlichen Feststellungen nicht zu schmälern: Soweit sie eine zu kurze Untersuchungsdauer bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; in erster Linie hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Dass dies der Fall ist, wurde oben ausgeführt; hinzuweisen ist zudem darauf, dass den Gutachtern die Vorakten zur Verfügung standen und diese sich auf die Untersuchung entsprechend vorbereiten konnten. Dass seitens der psychiatrischen Gutachterin keine Fremdanamnesen ein- geholt wurden (Beschwerde, S. 5), ändert ebenfalls nichts, da die Notwen- digkeit der Einholung einer Fremdanamnese gemäss Rechtsprechung in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweize- rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in die- ser Hinsicht nichts anderes (SVR 2019 IV Nr. 41 S. 134 E. 5.2.2.1). Vorlie- gend ist mit Blick darauf, dass der Expertin zahlreiche Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten vorlagen, nicht zu beanstanden, dass sie keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte. Inwiefern – wie in der Be- schwerde behauptet – die Indikatorenprüfung der Leiden der Beschwerde- führerin nicht rechtskonform vorgenommen worden sein soll, wird nicht näher erläutert. Dass davon ausgegangen würde, die Leistungseinschrän- kung basiere auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn, ist aktenwidrig; vielmehr wird in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 10 A.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 16 ausdrücklich festgehalten, dass kein Hinweis auf Aggravation oder einen anderen Ausschlussgrund bestehe. Bezüglich Indikatorenprüfung ist im Weiteren auf die nachfolgende Erwägung 4 zu verweisen. Wenn im Übri- gen geltend gemacht wird, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechts- genüglich erhoben worden, indem der Rentenentscheid ohne Untersu- chung und Beurteilung der nach der Begutachtung festgestellten zusätzli- chen Erkrankung (Spondylarthropathie) getroffen worden sei, ist dem – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12) – entge- genzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose han- delt, welche als solche mangels einer fachärztlich einwandfreien Diagnose keine massgebende Veränderung darstellt. Schliesslich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die be- handelnden Spezialärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353, SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4. 4.1 Liegt unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung vor – was auf- grund der vorliegenden Arztberichte und der Gutachten erstellt ist –, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Ka- tegorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ ein- teilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 17 stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 4.2 Betreffend die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) wurden bereits früher mittelschwere depressive Episoden festgehalten (vgl. E. 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 hiervor). Die psychia- trische Gutachterin der MEDAS D.________ ging weitgehend im Einklang mit den Vorbeurteilungen von einem rezidivierenden depressiven Zu- standsbild aus, derzeit allerdings am ehesten leichtgradige Episode; eine Verschlechterung seit der letzten Rentenrevision wurde verneint (act. II 238.4 S. 7). Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde, zumal auch auf verschiedene psychosoziale Belas- tungsfaktoren hingewiesen wird. Hinsichtlich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung der psychiatri- schen Gutachterin aufgrund der Aktenlage fraglich sei, ob therapeutisch eine Auseinandersetzung mit den dysfunktionalen Bewältigungsmustern, die Erarbeitung alternativer Umgangsstrategien der Schmerzwahrnehmung und Dekonditionierung sowie die leitliniengerechte Behandlung der chroni- schen Schmerzstörung stattfinde; nicht nachvollziehbar sei der Verzicht auf die Etablierung einer antidepressiven Medikation mit der Begründung ver- meintlicher allergischer Reaktionen. Insofern ist mithin davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft sind und dementsprechend Optimierungspotential besteht. Über Komorbiditäten berichtete die psychiatrische Gutachterin insofern, als die Beschwerdefüh- rerin die körperliche Beschwerdeproblematik oder Schmerzsymptomatik auf explizite Nachfrage in der Untersuchungssituation überhaupt nicht er- wähnt und erst bei Beendigung des Gesprächs angefügt habe, dass ihr das Knie und der Rücken nach langem Sitzen wehtäten (act. II 283.4 S. 12). Dies zeugt nicht von einem erheblichen Leidensdruck von Seiten der soma- tischen Beschwerden, sodass damit eine pathologische Auswirkung auf die Psyche nicht ohne weiteres plausibilisiert werden kann. Was die beiden Komplexe „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 18 und 4.3.3 S. 302 f.) anbelangt, hielt die psychiatrische Gutachterin fest, dass sie die Explorandin – trotz anderslautender eigener Schilderung (trau- rig, resigniert) – objektiv als ausgeglichen bei verminderter Schwingungs- fähigkeit erlebt habe. Eine Persönlichkeitsstörung hat die Gutachterin nicht festgestellt. Weiter führt sie aus, die Beschwerdeführerin sei gut ins familiä- re Umfeld eingebunden, insbesondere habe sie eine gute Beziehung zu den Kindern, erhalte regelmässig Besuch von Verwandten, besuche ihren Vater im Pflegeheim und fahre jedes Wochenende selbst mit dem Auto zu ihrem Ehemanne nach Frankreich; auch erledige sie die Haushaltstätigkei- ten mit Hilfe der Kinder. Diese Darstellung gebe die Schwere der geschil- derten Symptomatik nicht wieder (act. 238.4 S. 14). Damit sind erhebliche Ressource im sozialen Umfeld vorhanden. Was die Kategorie „Konsistenz“ bzw. die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), fiel im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung die Diskrepanz zwischen der Schwere des geschilderten Symptomatik und den objektivierbaren Befunden auf; die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu kön- nen, habe jedoch keinen Einfluss auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, da primär von einer Selbstlimitierung auszugehen sei, die nicht durch psychische Erkrankungen begründet werden können (vgl. act. II 238.4 S. 16). 4.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt und es ist dementsprechend aus rechtlicher Optik nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus somatischen Grün- den ausgegangen ist – was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3 zweiter Absatz). 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 19 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ergibt sich Folgendes: 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Die Annahme eines solchen Status‘ erweckt immerhin insofern Zweifel, als die Be- schwerdeführerin nach den erwerblichen Unterlagen (IK-Auszüge) in der Vergangenheit nur in sehr bescheidenem Umfang erwerbstätig gewesen ist bzw. über längere Zeit gar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies trotz vorhandener zumindest teilweiser Arbeitsfähigkeit. Auch unter dem Aspekt der Kinderbetreuung erscheint das Anstreben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht als gesichert: Auch wenn die drei Kinder bereits weitgehend selbständig sind, wohnen sie doch noch bei der Mutter, welche vorab den Haushalt führt und jeweils am Wochenende zum ausgeschafften Ehemann nach Frankreich reist. Die Frage nach dem Status und damit nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode kann jedoch auf- grund der nach folgenden Ausführungen vorliegend letztlich offen gelassen werden. 5.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; act. II 238.1 S. 9 f. Ziff. 4.11) sowie die Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG [verspätete Anmeldung]) auf August 2014. Die Verwaltung ist bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen von der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen, wobei sie sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf dieselbe Basis abstellte, namentlich auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, umgerechnet auf die wöchentliche betriebs- übliche Arbeitszeit (41.7 Stunden). Dies ist nicht zu beanstanden und wur- de auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. dazu BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Bei dieser Ausgangslage würde sich die betragsmässige Ermitt- lung der Vergleichseinkommen eigentlich erübrigen, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entspricht (vgl. SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 20 Gerügt wird dagegen, dass die IVB bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt hat, wobei ein solcher im Umfang von 20 % als angemessen zu erachten sei (vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Rahmen eines Abzugs vom Tabel- lenlohn massgebenden Faktoren vorliegend bereits weitgehend bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden sind und schon von daher besehen ein nahe beim maximal zulässigen Abzug (25 %; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) liegender Abzug von 20 % nicht gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass allfälligen invaliditätsfremden Gründen (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Ver- gleichseinkommen Rechnung zu tragen wäre (Entscheid des Bundesge- richts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Wenn überhaupt, könnte ein statistischer Abzug vorliegend höchstens 10 % betragen. Ob ein sol- cher gerechtfertigt ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein – rentenausschlies- sender – Invaliditätsgrad von maximal 37 % resultierte (Fr. 4‘300.-- x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 53‘793.-- [VE] x 0.7 = Fr. 37‘655.-- x 0.90 = Fr. 33‘889.60 [IVE]; Fr. 53‘793.-- - Fr. 33‘889.60 / Fr. 53‘793.-- x 100). 5.3 Nach den obigen Darlegungen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der ange- fochtenen Verfügung zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist dementsprechend abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 446 IV KNB/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem drei frühere Gesuche der 1972 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit den Verfügungen vom 17. November 2004, vom
8. Januar 2008 und vom 18. Februar 2011 abgewiesen worden waren (Ak- ten der IVB [act. II] 21, 56, 78), meldete sich die Versicherte im Juni 2013 erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 81). Im Rahmen der me- dizinischen Abklärungen ordnete die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie an (act. II 127), wor- an sie nach Einwänden seitens der Versicherten (act. II 128) mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 130) festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 133 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. November 2015, IV/2015/633 (act. II 137), gut, soweit darauf einzutreten war. Es erachtete eine bloss bidisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend und wies die IVB an, eine polydisziplinäre und damit zu- fallsbasierte MEDAS-Begutachtung in Auftrag zu geben. In der Folge beauftragte die IVB unter Beachtung des gesetzlich vorge- schriebenen Verfahrens die MEDAS C.________ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (act. II 138 f., 142 f.). In der vom 14. April 2016 datierenden Expertise attestierten die Gutachter sowohl in der bishe- rigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (act. II 159.1 S. 50 f. Ziff. 9.1 f.). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (act. II 173) stellte die IVB die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. August 2015 bzw. einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2016 in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 174) und nach Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 177) bat die IVB die MEDAS C.________ um Präzisierung des Gutachtens (act. II 178). Dieses beantwortete die von der IVB gestellten Fragen mit Schreiben vom 29. Juni 2017 (act. II 185). Nach erneuter Vorlage der Akten an den RAD (act. II
188) teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (act. II 195) mit, sie erachte eine weitere medizinische Begutachtung in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 3 Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig und sie habe die MEDAS D.________, damit beauftragt. Die Versicherte zeigte sich hiermit nicht einverstanden (act. II 198), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (act. II 199) an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. II 218 S. 3-10) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Mai 2018, IV/2017/1038, ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 224). B. Das daraufhin am 1. Juni 2018 bei der MEDAS D.________ in Auftrag ge- gebene bidisziplinäre Gutachten (vgl. act. II 225) wurde am 31. Dezember 2018 erstattet (act. II 238.1-238.4). Ausgehend von den Erkenntnissen in diesem Gutachten ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 30 % und stellte der Versicherten mit – denjenigen vom 6. Dezember 2016 ersetzen- den und annullierenden – Vorbescheid vom 28. Januar 2019 die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 239) und verfügte am 3. Mai 2019 dementsprechend (act. II 250); zu den mit den Eingaben vom 22. März (act. II 246) und 18. April 2019 (act. II 249) erhobenen Einwänden nahm die IVB in der Verfügung Stellung. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 5. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf mindestens 50 % anzu- setzen; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Gerügt wird, dass die Indikatorenprüfung der Leiden der Beschwerdeführerin nicht rechtskonform vorgenommen worden sei, dass der medizinisch relevante Sachverhalt nicht rechtsgenüglich er- hoben und der Rentenentscheid ohne Untersuchung der nach der Begut- achtung festgestellten zusätzlichen Erkrankung (seronegative Spondylar- thropathie; DD Psoriasis) getroffen worden sei sowie, dass der Invaliditäts- grad – selbst wenn lediglich von einer Einschränkung der Leistungsfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 4 keit aus somatischen Gründen von 30 % auszugehen wäre – falsch be- rechnet worden sei, indem die Verwaltung keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt habe; ein solcher müsste 20 % betragen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; der Wohnsitzwechsel im Ver- waltungsverfahren blieb gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] folgen- los). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2019 (act. II 250). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente, wobei insbesondere der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 5 Frage nachzugehen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 6 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 7 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 8 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juni 2013 (act. II 81) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh- rerin materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In zeitlicher Hinsicht zu verglei- chen ist der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat (Verfügung vom
18. Februar 2011), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Die seinerzeitige Verweigerung einer Rente mit – unangefochten gebliebe- ner – Verfügung vom 18. Februar 2011 basierte ausschliesslich auf einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 9 Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen (vgl. Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2010; act. II 71.1). Angesichts der zwischenzeitlich hinzugetretenen, in der Neuanmeldung genannten psychiatrischen Beschwerden (Depressionen) liegt ein medizinischer Grund vor, der die Arbeitsfähigkeit einschränken und rentenrelevant sein könnte. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Das Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2010 basierte auf allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales Syndrom (mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und mit Brachialgie beid- seits) und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS und am lumbosacralen Übergang sowie mit Fehlform der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit erwähnten sie weichteilrheumatische Beschwerden verschiedener Lokalisation, ein Asthma bronchiale, eine Adipositas, eine Allergie auf Pros- taglandinsynthesehemmer, eine chronische Urtikaria und eine venöse In- suffizienz (act. II 71.1 S. 39). Als Angestellte im ... und in der ... sei die Explorandin im Umfang von ca. vier Stunden täglich arbeitsfähig, dies mit voller Leistung. Im Haushalt be- stehe eine Einschränkung für schwere körperliche Arbeiten. Als Hausfrau müsse die Arbeitsunfähigkeit auf ca. 15 % eingeschätzt werden (act. II 71.1 S. 41). Bei körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten und unter Vermeidung repetitiver Zwangs- haltungen, sei die Explorandin sechs Stunden täglich arbeitsfähig, entspre- chend einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (act. II 71 S. 42). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. August 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 10 schem Syndrom (ICD-10: F32.11) fest; ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit bestünden eine prolongierte Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie psychosoziale Belastungsfakto- ren. An den therapeutischen Sitzungen, zu denen sie regelmässig erschie- nen sei, sei sie wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe deutlich niedergedrückt gewirkt bei berichteter ständiger innerer Un- ruhe, Nervosität, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit, Interesse- und Freudever- lust sowie verlorenen Zukunftsperspektiven. Der Antrieb sei leicht vermin- dert, Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen sowie auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung hätten sich ebenso wenig gezeigt wie phobische Gedankengänge und zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken. Mittels beruflicher Eingliederung sowie Weiterführungen der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Prognose als günstig eingestuft werden. Im offenen Arbeitsmarkt könne sie vier Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (wegen fehlender Konditionierung und kreisenden Gedanken) arbeiten; in einer angepassten Tätigkeit können das 50 %-Pensum alle zwei Monate um 10 % gesteigert werden (act. II 85). 3.2.3 Das Zentrum F.________ stellte im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2014 folgende Diagnosen (act. II 128 S. 2 ff.): Lumbovertebrales Syndrom (mit/bei Status nach Unfall am 23. Januar 2008 [Patientenangabe], breit- blasige Diskushernie L5/S1 mit Touchierung der Nervenwurzel S1 li, bilate- rale Fazettengelenksarthrose L3/4 und L4/5 (MRI LWS 2004, Inselspital
20. Juli 2008), Schmerzen li. Knie (Patientenangabe), mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1), anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10: F45.4), Adipositas (ICD-10: E66.0, BMI = 32), Psoriasis, Allergie auf Brufen, Irfen, Novalgin, Voltaren und Aspirin DD Medikamen- tenunverträglichkeit, anamnestisch Nesselfieber DD psychogen?, Mi- krohämaturie, Thoraxschmerzen whs. Thoraxwandschmerz sowie ana- mnestisch GERD (Gastroesophageal reflux disease). In der zusammenfas- senden Konsensbeurteilung hielten die Gutachter die Patientin aus somati- scher Sicht zu 50 % arbeitsfähig, aus psychiatrischer Sicht attestierten sie eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 128 S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 11 3.2.4 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
14. April 2016 (act. II 159.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 47 Ziff. 7.1): Asthma bronchiale, chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels, multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondyloge- ner Ausstrahlung nach rechts, degenerativen Veränderungen der Lenden- wirbelsäule, Fehlform sowie Haltungsinsuffizienz), Femoropatellararthrosen beidseits, Schulterimpingement links und rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisie- rungstendenzen. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der ange- stammten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Zu- nahme der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 begründe sich mit dem Umstand, dass neu beidseitige Femoropatellarar- throsen, ein Schulterimpingement links sowie eine Zunahme der depressi- ven Symptomatik hinzugekommen seien. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei, da es sich um einen schleichenden Verlauf handle und eine genauere Bestimmung nicht möglich sei, auf das Datum des Gutachtens zu legen. Für die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau habe sich keine Änderung ergeben, zumal die Versicherte diese Tätigkeiten zeitlich frei einteilen könne. Hier bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Es könnten keine alternativen Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft genannt werden, in welchen die Versicherte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % zu erzielen vermöge (S. 50 f.). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (act. II 185) führten die Gutachter aus, für die gleichbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal adaptierter Tätigkeit begründe die psychische Verfassung einen Hauptan- teil der Einschränkung. Diese verhindere aktuell eine vermehrte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit). Bei der Tätigkeit im Haus- halt, in gewohnter heimischer Umgebung und bei deutlich vermehrter Mög- lichkeit der Etappierung und Einteilung der Arbeit falle dies nur geringgradig ins Gewicht. Eine Dekonditionierung und psychosoziale Faktoren seien auch hier bewusst ausgeklammert geworden. Es gehe nicht an, die Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 12 fähigkeit als Hausfrau von 85 % mit einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zu vergleichen. Die Versicherte benötige einen er- höhten Pausenbedarf und sei weitgehend ausserstande, einem Zeit- und Leistungsdruck standzuhalten, wie er auch bei Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bestehe. 3.2.5 Die bidisziplinäre Begutachtung durch das D.________ (Gutachten vom 31. Dezember 2018) ergab gemäss Konsensbeurteilung als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichtgradige Episo- de (ICD-10: F33.0), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Rotatorenman- schetten-tendopathische Schulterschmerzen links mehr als rechts; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Kniebeschwerden beidseits, eine Valgus-Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits, eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits, eine Nagelpsoriasis, die formale Erfüllung der ACR-Kriterien 2010 für Fibromyalgie sowie ein Status nach HWS- Distorsion bei Seitauffahrunfall 2008 und Heckauffahrunfall 03/2018. Auf- grund der reduzierten Belastbarkeit, einer erhöhten Müdigkeit und Energie- losigkeit sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit, anstehende Aufgaben sinnvoll zu strukturieren und diese in einem angemessenen Zeitrahmen zu beenden, eingeschränkt sei. Bei reduzierter Stress- und Frustrationstole- ranz sei auch die Fähigkeit, sich an wechselnde Situationen anzupassen, beeinträchtigt. Es sei von einer maximal mittelgradigen Einschränkung der Funktionalität auszugehen; das Krankheitsverständnis der Explorandin sei durch eine ausgeprägte Passivität und Selbstlimitierung im Rahmen der Komorbidität geprägt. Für die Krankheitsverarbeitung verfüge sie nur über wenig Ressourcen, als positiv sei jedoch die gute familiäre Anbindung an- zusehen, welche einer sozialen Isolation und einer weiteren Beschwerdefi- xation entgegenwirke. Ebenso positiv seien die regelmässigen Besuche ihres Ehemannes in Frankreich, die Fortführung der Haushaltstätigkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie das offenbar sehr gute Verhältnis zu ihren Kindern. In der zuletzt ausgeübten, zum Teil muskuloskelettär deut- lich belastenden Tätigkeit im ... bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 13 ner angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis max. 3-5 kg, ohne gehäuft gebückt oder überkopf zu verrichten- de Anteile, ohne kniende, kauernde, repetitiv stufen- oder Treppenbenut- zende Tätigkeiten, keine Arbeiten mit repetitiv greifenden Bewegungen, keine repetitiv monotonen Arbeiten, kein ausschliessliches Stehen und Ge- hen) bestehe aufgrund der psychiatrischen Beurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, gültig seit August 2013. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erscheine nicht möglich (vgl. act. II 238.1 S. 6 ff.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Im Urteil VGE IV/2017/1038 wurde bereits ausgeführt, dass und warum das Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (act. II 159.1) in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin sowie Neuro- logie die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) erfüllt. Es sei nachvollziehbar ausgeführt worden, dass die attestierte Adi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 14 positas nur ein geringes Ausmass besitze und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Lediglich von Seiten des Asthmas bronchiale, das aktuell nicht manifest sei, sei eine Arbeit an kalten und heissen, aber auch an staubigen Orten nicht zumutbar (act. II 159.1 S. 19). Die Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters, wonach bei fehlenden neurogenen Läsio- nen und insgesamt spärlichen objektivierbaren Befunden allein aus neuro- logischer Sicht keine relevanten Funktionsstörungen resultieren (act. II 159.1 S. 36), sei ebenfalls überzeugend. Dagegen wurde der medizinische Sachverhalt in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht als ungenü- gend abgeklärt erachtet und die – von der IVB in Aussicht genommene – erneute Begutachtung in diesen Fachdisziplinen als notwendig beurteilt. Das daraufhin eingeholte bidisziplinäre Gutachten der MEDAS D.________ vom 31. Dezember 2018 (act. II 238.1) erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich (vgl. indessen E. 4 hiernach) volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf die rheumatologische bzw. psychiatrische Unter- suchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darge- legt. Sie hatten Kenntnis von den Vorakten, würdigten die ihnen zur Verfü- gung stehenden Informationen einlässlich und nahmen auch zu abwei- chenden Einschätzungen angemessen Stellung. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Was die Befundlage und die Diagnostik anbelangt, stimmen die Feststel- lungen der zuvor mit der Patientin befassten Ärzte letztlich mit denjenigen der Gutachter weitgehend überein. Vom internistischen wie auch von neu- rologischen Gutachter der MEDAS C.________ wurde überzeugend darge- legt, dass von den in ihren Fachgebieten festgestellten gesundheitlichen Beschwerden einzig das Asthma bronchiale die an einen Arbeitsplatz im Rahmen des Zumutbarkeitsprofiles zu berücksichtigende Anforderungen bedinge. Vom rheumatologischen Gutachter der MEDAS D.________ wur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 15 den die Einschränkungen aus Sicht seines Fachgebietes mit einem nach- vollziehbaren Zumutbarkeitsprofil beschrieben und deren Ausmass bezif- fert. Ebenso nachvollziehbar hat die psychiatrische Gutachterin ausgeführt, dass aus der Sicht ihres Fachgebietes von einer maximal mittelgradigen Einschränkung der Funktionalität auszugehen sei. Interdisziplinär schätzten die Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % und gaben an, dass die Einschränkungen vor allem auf die psychiatrische Beurteilung zurückgingen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag den Beweiswert der mass- gebenden gutachterlichen Feststellungen nicht zu schmälern: Soweit sie eine zu kurze Untersuchungsdauer bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; in erster Linie hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Dass dies der Fall ist, wurde oben ausgeführt; hinzuweisen ist zudem darauf, dass den Gutachtern die Vorakten zur Verfügung standen und diese sich auf die Untersuchung entsprechend vorbereiten konnten. Dass seitens der psychiatrischen Gutachterin keine Fremdanamnesen ein- geholt wurden (Beschwerde, S. 5), ändert ebenfalls nichts, da die Notwen- digkeit der Einholung einer Fremdanamnese gemäss Rechtsprechung in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweize- rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in die- ser Hinsicht nichts anderes (SVR 2019 IV Nr. 41 S. 134 E. 5.2.2.1). Vorlie- gend ist mit Blick darauf, dass der Expertin zahlreiche Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten vorlagen, nicht zu beanstanden, dass sie keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte. Inwiefern – wie in der Be- schwerde behauptet – die Indikatorenprüfung der Leiden der Beschwerde- führerin nicht rechtskonform vorgenommen worden sein soll, wird nicht näher erläutert. Dass davon ausgegangen würde, die Leistungseinschrän- kung basiere auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn, ist aktenwidrig; vielmehr wird in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 10 A.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 16 ausdrücklich festgehalten, dass kein Hinweis auf Aggravation oder einen anderen Ausschlussgrund bestehe. Bezüglich Indikatorenprüfung ist im Weiteren auf die nachfolgende Erwägung 4 zu verweisen. Wenn im Übri- gen geltend gemacht wird, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechts- genüglich erhoben worden, indem der Rentenentscheid ohne Untersu- chung und Beurteilung der nach der Begutachtung festgestellten zusätzli- chen Erkrankung (Spondylarthropathie) getroffen worden sei, ist dem – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12) – entge- genzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose han- delt, welche als solche mangels einer fachärztlich einwandfreien Diagnose keine massgebende Veränderung darstellt. Schliesslich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die be- handelnden Spezialärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353, SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4. 4.1 Liegt unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung vor – was auf- grund der vorliegenden Arztberichte und der Gutachten erstellt ist –, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Ka- tegorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ ein- teilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 17 stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 4.2 Betreffend die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) wurden bereits früher mittelschwere depressive Episoden festgehalten (vgl. E. 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 hiervor). Die psychia- trische Gutachterin der MEDAS D.________ ging weitgehend im Einklang mit den Vorbeurteilungen von einem rezidivierenden depressiven Zu- standsbild aus, derzeit allerdings am ehesten leichtgradige Episode; eine Verschlechterung seit der letzten Rentenrevision wurde verneint (act. II 238.4 S. 7). Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde, zumal auch auf verschiedene psychosoziale Belas- tungsfaktoren hingewiesen wird. Hinsichtlich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung der psychiatri- schen Gutachterin aufgrund der Aktenlage fraglich sei, ob therapeutisch eine Auseinandersetzung mit den dysfunktionalen Bewältigungsmustern, die Erarbeitung alternativer Umgangsstrategien der Schmerzwahrnehmung und Dekonditionierung sowie die leitliniengerechte Behandlung der chroni- schen Schmerzstörung stattfinde; nicht nachvollziehbar sei der Verzicht auf die Etablierung einer antidepressiven Medikation mit der Begründung ver- meintlicher allergischer Reaktionen. Insofern ist mithin davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft sind und dementsprechend Optimierungspotential besteht. Über Komorbiditäten berichtete die psychiatrische Gutachterin insofern, als die Beschwerdefüh- rerin die körperliche Beschwerdeproblematik oder Schmerzsymptomatik auf explizite Nachfrage in der Untersuchungssituation überhaupt nicht er- wähnt und erst bei Beendigung des Gesprächs angefügt habe, dass ihr das Knie und der Rücken nach langem Sitzen wehtäten (act. II 283.4 S. 12). Dies zeugt nicht von einem erheblichen Leidensdruck von Seiten der soma- tischen Beschwerden, sodass damit eine pathologische Auswirkung auf die Psyche nicht ohne weiteres plausibilisiert werden kann. Was die beiden Komplexe „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 18 und 4.3.3 S. 302 f.) anbelangt, hielt die psychiatrische Gutachterin fest, dass sie die Explorandin – trotz anderslautender eigener Schilderung (trau- rig, resigniert) – objektiv als ausgeglichen bei verminderter Schwingungs- fähigkeit erlebt habe. Eine Persönlichkeitsstörung hat die Gutachterin nicht festgestellt. Weiter führt sie aus, die Beschwerdeführerin sei gut ins familiä- re Umfeld eingebunden, insbesondere habe sie eine gute Beziehung zu den Kindern, erhalte regelmässig Besuch von Verwandten, besuche ihren Vater im Pflegeheim und fahre jedes Wochenende selbst mit dem Auto zu ihrem Ehemanne nach Frankreich; auch erledige sie die Haushaltstätigkei- ten mit Hilfe der Kinder. Diese Darstellung gebe die Schwere der geschil- derten Symptomatik nicht wieder (act. 238.4 S. 14). Damit sind erhebliche Ressource im sozialen Umfeld vorhanden. Was die Kategorie „Konsistenz“ bzw. die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), fiel im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung die Diskrepanz zwischen der Schwere des geschilderten Symptomatik und den objektivierbaren Befunden auf; die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu kön- nen, habe jedoch keinen Einfluss auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, da primär von einer Selbstlimitierung auszugehen sei, die nicht durch psychische Erkrankungen begründet werden können (vgl. act. II 238.4 S. 16). 4.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt und es ist dementsprechend aus rechtlicher Optik nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus somatischen Grün- den ausgegangen ist – was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3 zweiter Absatz). 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 19 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ergibt sich Folgendes: 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Die Annahme eines solchen Status‘ erweckt immerhin insofern Zweifel, als die Be- schwerdeführerin nach den erwerblichen Unterlagen (IK-Auszüge) in der Vergangenheit nur in sehr bescheidenem Umfang erwerbstätig gewesen ist bzw. über längere Zeit gar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies trotz vorhandener zumindest teilweiser Arbeitsfähigkeit. Auch unter dem Aspekt der Kinderbetreuung erscheint das Anstreben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht als gesichert: Auch wenn die drei Kinder bereits weitgehend selbständig sind, wohnen sie doch noch bei der Mutter, welche vorab den Haushalt führt und jeweils am Wochenende zum ausgeschafften Ehemann nach Frankreich reist. Die Frage nach dem Status und damit nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode kann jedoch auf- grund der nach folgenden Ausführungen vorliegend letztlich offen gelassen werden. 5.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; act. II 238.1 S. 9 f. Ziff. 4.11) sowie die Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG [verspätete Anmeldung]) auf August 2014. Die Verwaltung ist bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen von der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen, wobei sie sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf dieselbe Basis abstellte, namentlich auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, umgerechnet auf die wöchentliche betriebs- übliche Arbeitszeit (41.7 Stunden). Dies ist nicht zu beanstanden und wur- de auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. dazu BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Bei dieser Ausgangslage würde sich die betragsmässige Ermitt- lung der Vergleichseinkommen eigentlich erübrigen, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entspricht (vgl. SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 20 Gerügt wird dagegen, dass die IVB bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt hat, wobei ein solcher im Umfang von 20 % als angemessen zu erachten sei (vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Rahmen eines Abzugs vom Tabel- lenlohn massgebenden Faktoren vorliegend bereits weitgehend bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden sind und schon von daher besehen ein nahe beim maximal zulässigen Abzug (25 %; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) liegender Abzug von 20 % nicht gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass allfälligen invaliditätsfremden Gründen (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Ver- gleichseinkommen Rechnung zu tragen wäre (Entscheid des Bundesge- richts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Wenn überhaupt, könnte ein statistischer Abzug vorliegend höchstens 10 % betragen. Ob ein sol- cher gerechtfertigt ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein – rentenausschlies- sender – Invaliditätsgrad von maximal 37 % resultierte (Fr. 4‘300.-- x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 53‘793.-- [VE] x 0.7 = Fr. 37‘655.-- x 0.90 = Fr. 33‘889.60 [IVE]; Fr. 53‘793.-- - Fr. 33‘889.60 / Fr. 53‘793.-- x 100). 5.3 Nach den obigen Darlegungen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der ange- fochtenen Verfügung zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, IV/19/446, Seite 21 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.