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200 2019 442

Bern VerwG · 2020-01-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter) war seit 1. November 2000 bei der B.________ AG als ... mit einem Vollpensum angestellt und da- durch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmel- dung vom 30. August 2018 verspürte er am 29. August 2018 beim Laden eines ... auf den Sackkarren einen „Zwick in der Schulter“. Als betroffener Körperteil wurde die linke Schulter und als Schädigung starke Schmerzen angegeben (Akten der Suva [act. IIA] 1). Nach dem Beizug verschiedener Arztberichte verneinte die Suva mit Schreiben vom 20. September 2018 (act. IIA 15) eine Leistungspflicht bezüglich dieses Ereignisses, da sich weder ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nachdem sich der Kran- kenversicherer des Versicherten, die SWICA Krankenversicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdeführerin), damit nicht einverstanden gezeigt hatte (act. IIA 21), hielt die Suva mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (act. IIA

22) an ihrer Beurteilung fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Eine gegen diese Verfügung erho- bene Einsprache der SWICA (act. IIA 27 und 29) wies die Suva nach weite- ren medizinischen Erhebungen mit Entscheid vom 8. Mai 2019 (act. IIA 52) ab. B. Hiergegen erhob die SWICA am 3. Juni 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben.

2. Es sei die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG anzuer- kennen.

3. Es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 3

4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzuneh- men.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf einen Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, ..., vom 27. August 2019 (Akten der Suva [act. II] 1) auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. Oktober 2019 und Duplik vom 4. Dezember 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (act. IIA 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf die ge- setzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden an der linken Schulter.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 5 tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 9.1). 2.4 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be- reits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Kör- perschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer über- nommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerli- chen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeu- tung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Ab- klärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so verein- facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall- versicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 6 Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursa- chenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGer 8C_22/2019, E. 8.6). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 29. Au- gust 2018, als der Versicherte beim Anheben eines 155 kg schweren ... mit dem Sackkarren einen heftigen Schmerz in der linken Schulter verspürte, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor namentlich im Sinne einer unkoordinierten Bewegung aufgetreten wäre (act. IIA 1 und 11), keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) darstellt. Umstritten ist, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, die eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgen- den Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Sprechstundenbericht des Spitals D.________, vom 4. Septem- ber 2018 (act. IIA 9 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 7 ..., eine vordere Intervall-Läsion mit Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus und eine Partialruptur des Musculus subscapularis Lafosse II bis III an der linken Schulter. Der Versicherte berichte, am 29. August 2018 bei einer Zugbewegung über Kopf einen Schmerz sowie einen Schlag in der linken Schulter verspürt zu haben. Seither bestünden eine Bewegungs- einschränkung sowie Schmerzen bei der Aktivierung des Bicepsmuskels (S. 2). 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 19. September 2018 (act. IIA 14; vgl. auch act. IIA 50 S. 1 unten) aus, auf den kernspintomographischen Bildern stellten sich Signalerhöhungen der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne dar, die überwiegend wahrscheinlich für eine stark entzündliche Veränderung der Sehnenman- schettenanteile im Sinne einer Enthesiopathie und nicht für eine Kontinu- itätsunterbrechung der Sehnen sprächen. Eine Listendiagnose liege nicht vor (S. 2). 3.1.3 Am 8. Oktober 2018 wurde die linke Schulter des Versicherten ope- rativ saniert. Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 10. Oktober 2018 (act. IIA 39) wurde ausgeführt, intraartikulär habe sich eine Pulley- /SLAP Läsion mit instabiler Bicepssehnenführung bei subtotaler Ruptur des Subscapularis (Lafosse II bis III), eine PASTA-Läsion des Supraspinatus (>40%) bei deutlicher Tendinopathie der Rotatorenmanschette mit suba- cromialen Impingement und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ge- zeigt. Es sei eine vollständige Rekonstruktion des Subscapularis und des Supraspinatus erfolgt. Der intraoperative Verlauf sei komplikationslos ge- wesen (S. 2). 3.1.4 Der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, führte im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 6. Dezember 2018 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 S. 2) aus, die Aussage des Kreisarztes, es liege keine Listendiagnose vor, sei falsch. Bezüglich der Supraspinatussehne könne noch in Erwägung gezogen werden, ob es sich um eine Tendinitis oder eine tatsächliche Rissbildung handle. Bei der Rissbildung des Subscapularis, wie sie vom Radiologen beschrieben werde, könnten hingegen keine Zweifel vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 8 bracht werden. Der Subscapularis werde nach gängigen Literaturangaben zu 80% aufgrund eines traumatischen Ereignisses verletzt. Im MRI seien keine degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette zu erkennen. Es bestünden keine Muskelatrophie und kein Auseinander- weichen irgendwelcher Sehnenstümpfe, die dann für einen längeren Zeit- raum des Geschehens bzw. für eine langsam fortschreitende degenerative Veränderung sprächen. Zusammenfassend liege hier eine Listendiagnose vor, da keine überwiegend wahrscheinliche (über 50%) Degeneration oder Erkrankung als Ursache der rupturierten Sehnen gesehen werden könne. 3.1.5 Im Bericht vom 1. Februar 2019 (act. IIA 42) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen Status nach Schulterarthroskopie links mit Re- fixation Subscapularis und Rekonstruktion Supraspinatus, eine Tenodese der langen Bicepssehne sowie eine subacromiale Dekompression mit Acromioplastik mit/bei PASTA-Läsion der Supraspinatussehne (40%), Partialruptur des Musculus subscapularis, Pulley-/SLAP-Läsion und Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Impingement-Konstellation. Die MR-tomo- graphischen Befunde seien klar und eindeutig. Die Interpretation dieser Befunde als vorwiegend entzündlich abzugeben, sei unverständlich (S. 1). Die (anfänglichen) Verdachtsdiagnosen hätten sich intraoperativ vollum- fänglich bestätigt, eine arthroskopische Bilddokumentation liege hierzu vor (S. 2; vgl. act. IIA 44). 3.1.6 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 13. Fe- bruar 2019 (act. IIA 45) nach Vorlage der Videoprintdokumentation aus, alle dargestellten Strukturen wiesen Anzeichen einer degenerativen Schä- digung auf. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den radiologischen Befun- den und den Videoprintbildern auf der einen Seite und den im Operations- bericht dokumentierten Schädigungen auf der anderen Seite erachtete der Kreisarzt eine radiologische Beurteilung als notwendig (S. 2). 3.1.7 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, führte im zu- handen der Beschwerdegegnerin erstellten fachradiologischen Gutachten vom 11. März 2019 (act. IIA 47) aus, die MR-Arthrographie der linken Schulter vom 31. August 2018 zeige eine kleine ansatznahe transmurale Ruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne. Der Muscu- lus supraspinatus stelle sich regelrecht dar. Die Subscapularissehne zeige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 9 im ganz cranialen Anteil eine leichte Verdickung mit Signalvermehrung. Dieser Befund entspreche in erster Linie einer Tendinopathie. Es bestehe eine regelrechte Trophik des Musculus subscapularis und des Musculus infraspinatus. Das vordere und hintere Gelenklabrum stelle sich regelrecht dar. Ferner lägen eine normale Darstellung der langen Bicepssehne und ein normales Knochenmarksignal vor. Zusammenfassend bestehe der Be- fund einer kleinen transmuralen ansatznahen Ruptur der Supraspinatus- sehne. Die Subscapularissehne zeige am Oberrand eine Tendinopathie. Ein Zusammenhang der Befunde mit einem Trauma sei eher unwahr- scheinlich. 3.1.8 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ führte im Aktenbericht vom

30. April 2019 (act. IIA 50) aus, aus der übersandten Videoprintdokumenta- tion lasse sich weder eine Partialruptur des Musculus subscapularis, des Pulleys, der SLAP-Läsion noch die vom Operateur dokumentierte Rekon- struktion der Subscapularis- und Supraspinatussehne mittels Speed Bridge, Tenotomie der Bicepssehne oder subacromiale Dekompressions- operation mit Acromionplastik nachvollziehen. Prof. Dr. med. H.________ beschreibe alle Veränderungen der verschiedenen Sehnenmanschetten als tendinopathisch und damit verschleissbedingt. Einen Zusammenhang der Befunde mit einem Trauma halte der Radiologe für eher unwahrscheinlich (S. 5). Zusammenfassend klassifizierten sich alle kernspintomographisch und intraoperativ bildgebend darstellenden Gewebeveränderungen des linken Schultergelenkes entweder nicht als Listendiagnose oder seien – wie zum Beispiel die Läsion der Supraspinatussehne im Sinne einer PASTA- Läsion – überwiegend wahrscheinlich auf vorwiegend degenerativ bedingte Veränderungen zurückzuführen (S. 6). 3.1.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. med. G.________ am 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) nochmals Stellung. Dabei hielt er an sei- ner bisherigen Beurteilung, dass eine Listendiagnose vorliege, fest. Dies könne weder durch das MRI, das eindeutig einen Riss der Supraspinatus- sehne beschreibe, noch durch den Operationsbericht, der diese Rissbil- dung bestätige und ausserdem einen Riss fast der Hälfte im Durchmesser der Subscapularissehne beschreibe, widerlegt werden. Die Frage, ob hier- für überwiegend (über 50%) degenerative Veränderungen als Ursache in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 10 frage kämen, müsse verneint werden. Die Muskulatur zeige keinerlei atro- phische Veränderungen. Für den Sehnenriss im Bereich des Supraspinatus könne aufgrund der subacromialen Enge noch über eine Degeneration als Ursache diskutiert werden. Im Falle der Sehne des Subscapularis sei dies bei fehlender Atrophie der Muskulatur und bei einer statistischen Wahr- scheinlichkeit einer traumatischen Ruptur von über 80%, beschrieben in der gängigen Literatur, nicht möglich (S. 7). 3.1.10 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm PD Dr. med. C.________ am 27. August 2019 Stellung (act. II 1). Das Postulat von Dr. med. G.________, es liege ein Riss im Bereich der Subscapularissehne vor, stütze sich auf den Befund des Radiologen (im Zusammenhang mit der bildgebenden Untersuchung vom 31. August 2018). Dagegen gehe Prof. Dr. med. H.________ im Zusammenhang mit der Subscapularissehne von einem degenerativen Geschehen bei erhaltener Kontinuität der kraftüber- tragenden Sehne aus. Auch aufgrund eigener Einsichtnahme in die vorlie- genden Dokumente seien die Bewertungen des Kreisarztes und von Prof. Dr. med. H.________ zu bestätigen. Weiter gab PD Dr. med. C.________ an, eine PASTA-Läsion sei nachzuvollziehen, allerdings nicht im Sinne eines Risses, sondern mit typisch degenerativ bedingten Auffase- rungen (S. 5). Ob Dr. med. E.________ die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Sinne von gewaltsamen Zerreissungen nach einem Geschehen vom 29. August 2018 bewerte, lasse sich seinen Berich- ten und Stellungnahmen nicht klar entnehmen. Beim Versicherten liege keine isolierte Affektion des Subscapularis vor, sondern es würden zahlrei- che weitere pathologische Befunde beschrieben. Zudem seien in der sechs Wochen nach dem fraglichen Geschehen erfolgten Gelenkspiegelung die in der Literatur angegebenen, auf eine Zerreissung hinweisenden Befunde (frische Hämatome am Sehnenrand) nicht festzustellen. Ebenfalls im zwei Tage nach dem Ereignis vorgenommenen Kernspintomogramm wäre ein blutiger Erguss nach gewaltsamer Zerreissung mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht unerkannt geblieben. Ein solcher Befund werde aber nicht beschrieben und auch Prof. Dr. med. H.________ halte ein Zusam- menhang der Befunde mit dem Trauma für eher unwahrscheinlich. Weitere Bestätigung finde dies durch die von Dr. med. E.________ am 4. Septem- ber 2018 erhobenen spezifischen Tests der Rotatorenmanschette (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 11 Eine zu diesem Zeitpunkt nur minim verminderte Kraft spreche gegen eine traumatische Zerreissung der kraftübertragenden Sehnen sechs Tage zu- vor. Bezüglich der Aussage von Dr. med. G.________, die Muskulatur zei- ge keinerlei atrophische Veränderungen, führte PD Dr. med. C.________ aus, in vorliegendem Fall bestehe lediglich im ganz kranialen Anteil eine leichte Verdickung der Subscapularissehne mit Signalvermehrung. Bei in Kontinuität dargestellter Sehne und damit erhaltener Kraftübertragung vom Muskel auf den Knochen wären atrophische Veränderungen der Muskula- tur überhaupt nicht zu erklären und lägen folglich nicht vor. Das nichtsdes- totrotz auf diesem Argument gründende Postulat des Vertrauensarztes, dass „degenerative Veränderungen infrage kommen, muss verneint wer- den", verkenne die dokumentierte Anatomie, sei abwegig und falsch (S. 7). Zusammenfassend gelangte PD Dr. med. C.________ zum Schluss, die ärztlichen Berichte und bildgebenden Untersuchungen dokumentierten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Körperschädigungen, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 12 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht von PD Dr. med. C.________ vom 27. August 2019 (act. II 1) die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht sind vorliegend erfüllt. Insbeson- dere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. PD Dr. med. C.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kennt- nis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Versicherten auseinandergesetzt und seine Schlussfol- gerungen insbesondere gestützt auf die kurz nach dem Ereignis vom

29. August 2018 erstellte bildgebende Untersuchung vom 31. August 2018 (act. IIA 12), die diversen Berichte des Spitals D.________ (act. IIA 9, 36 - 42), die intraoperative Videoprintdokumentation der Schulterarthroskopie vom 8. Oktober 2018 (act. IIA 44) sowie das radiologische Gutachten von Prof. Dr. med. H.________ vom 11. März 2019 (act. IIA 47) getroffen. Zu- dem hat er sich eingehend mit den divergierenden Ausführungen des Ver- trauensarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. G.________ (act. I 2) aus- einandergesetzt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereignisses vom 29. August 2018, die klinischen Be- funde, die Bildgebung, die Anatomie und die einschlägige Fachliteratur einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellten Veränderungen an der linken Schulter – und dabei namentlich an der Su- praspinatus- und der Subscapularissehne – vorwiegend einer degenerati- ven Genese zuzuordnen sind (act. II 1 S. 5 ff.). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugt. Sie steht zudem im Einklang mit den Berichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 13 des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 19. September 2018 (act. IIA 14), vom 13. Februar 2019 (act. IIA 45) und vom 30. April 2019 (act. IIA 50) sowie dem Gutachten von Prof. Dr. med. H.________ vom 11. März 2019 (act. IIA 47), in welchen die Fachärzte den bestehenden Gesundheitsscha- den an der linken Schulter ebenfalls überwiegend wahrscheinlich auf dege- nerativ bedingte Veränderungen zurückführten. Darauf ist abzustellen. 3.4 Am Beweiswert des Berichts von PD Dr. med. C.________ vom

27. August 2019 (act. II 1) ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in den Berichten vom 6. Dezember 2018 (act. I 2 S. 2) und vom 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) degenerative Veränderungen als Ursache des bestehen- den Gesundheitsschadens an der linken Schulter verneint hat. PD Dr. med. C.________ hat sich mit dieser Beurteilung einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann: In Bezug auf die Supraspinatussehne legte PD Dr. med. C.________ über- zeugend dar, dass eine PASTA-Läsion, d.h. ein subtotaler Abriss der Su- praspinatussehne von ihrem Ansatz am Oberarmkopf, gestützt auf die Vi- deoprintdokumentation zum Eingriff vom 8. Oktober 2018 zwar nachvollzo- gen werden könne, die Läsion aber nicht als Riss – im Sinne einer als Fol- ge einer plötzlich erfahrenen Gewalt eintretenden Zusammenhangstren- nung von Gewebe – zu interpretieren sei, sondern typisch degenerativ be- dingte Auffaserungen zeige (act. II 1 S. 5). Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. H.________, welcher gestützt auf die bild- gebende Untersuchung vom 31. August 2018 eine transmurale Ruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne feststellte (act. IIA 47). Darüber hinaus führte Dr. med. G.________ im Bericht vom 6. Dezember 2018 (act. I 2 S. 2) selber aus, dass bezüglich der Supraspinatussehne in Erwägung gezogen werden könne, „ob es sich um eine Tendinitits oder eine tatsächliche Rissbildung“ handle. Und im Bericht vom 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) kam er im Zusammenhang zur besagten Veränderung zum Schluss, dass „aufgrund der subakromialen Enge noch über eine Degene- ration als Ursache diskutiert werden“ könne. Im Zusammenhang mit der Subscapularissehne legte PD Dr. med. C.________ dar, dass die bildgebenden Untersuchungen und die Ein- schätzung von Prof. Dr. med. H.________ gegen eine traumatische Ursa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 14 che der Veränderungen sprächen (act. II 1 S. 5). Ferner wies er unter Be- zugnahme auf die einschlägige Fachliteratur darauf hin, dass für ein fri- sches Trauma eine isolierte Ruptur des Musculus subscapularis und ein frisches Hämatom am Sehnenrand signifikant seien. Beides habe beim Versicherten jedoch nicht festgestellt werden können. Es habe keine iso- lierte Affektion des Subscapularis vorgelegen, sondern es seien zahlreiche weitere pathologische Befunde (PASTA-Läsion der Supraspinatussehne [40%], Partialruptur des Musculus subscapularis [Lafosse II bis III], Pulley- /SLAP-Läsion, Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Impingement- Konstellation; vgl. act. IIA 39) beschrieben worden. Auch seien weder bei der zwei Tage nach dem Ereignis (vom 29. August 2018) durchgeführten Punktion des Schultergelenks noch bei der sechs Wochen nach dem Ge- schehen durchgeführten Gelenkspiegelung ein blutiger Erguss nach ge- waltsamer Zerreissung festgestellt worden (act. II 1 S. 6). Sodann legte PD Dr. med. C.________ schlüssig dar, dass auch die durch die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ am 4. September 2018 erhobene Klinik in Form der lediglich minim verminderten Kraft (act. IIA 9) gegen eine trauma- tische Zerreissung der kraftübertragenden Sehnen sechs Tage zuvor spre- che (act. II 1 S. 7). Soweit Dr. med. G.________ schliesslich aufgrund der fehlenden Atrophie der Muskulatur eine degenerative Veränderung ausge- schlossen hat (act. I S. 1 S. 2 und S. 7), hat PD Dr. med. C.________ ein- leuchtend dargelegt, dass das Fehlen einer Atrophie nicht gegen eine de- generativ bedingte Ursache spricht. Diesbezüglich wies er darauf hin, dass bei in Kontinuität dargestellter Sehne und damit erhaltener Kraftübertra- gung vom Muskel auf den Knochen atrophische Veränderungen der Mus- kulatur überhaupt nicht zu erklären wären (act. II 1 S. 7). 3.5 Nach dem Dargelegten beruhen die festgestellten Körperschädi- gungen, soweit sie als Listendiagnose zu qualifizieren sind, überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Der angefochtene Ein- spracheentscheid ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 15 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- SWICA Krankenversicherung AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme (R):

- A.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des Versicherten vor dem Hintergrund der intersystemischen Koordination i.S.v. Art. 64 f. ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 64 N. 22) durch den angefochtenen Entscheid berührt, ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 49 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben.
  2. Es sei die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG anzuer- kennen.
  3. Es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 3
  4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzuneh- men.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf einen Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, ..., vom 27. August 2019 (Akten der Suva [act. II] 1) auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. Oktober 2019 und Duplik vom 4. Dezember 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des Versicherten vor dem Hintergrund der intersystemischen Koordination i.S.v. Art. 64 f. ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 64 N. 22) durch den angefochtenen Entscheid berührt, ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 49 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (act. IIA 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf die ge- setzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden an der linken Schulter. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 5 tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 9.1). 2.4 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be- reits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Kör- perschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer über- nommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerli- chen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeu- tung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Ab- klärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so verein- facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall- versicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 6 Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursa- chenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGer 8C_22/2019, E. 8.6). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  10. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 29. Au- gust 2018, als der Versicherte beim Anheben eines 155 kg schweren ... mit dem Sackkarren einen heftigen Schmerz in der linken Schulter verspürte, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor namentlich im Sinne einer unkoordinierten Bewegung aufgetreten wäre (act. IIA 1 und 11), keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) darstellt. Umstritten ist, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, die eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgen- den Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Sprechstundenbericht des Spitals D.________, vom 4. Septem- ber 2018 (act. IIA 9 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 7 ..., eine vordere Intervall-Läsion mit Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus und eine Partialruptur des Musculus subscapularis Lafosse II bis III an der linken Schulter. Der Versicherte berichte, am 29. August 2018 bei einer Zugbewegung über Kopf einen Schmerz sowie einen Schlag in der linken Schulter verspürt zu haben. Seither bestünden eine Bewegungs- einschränkung sowie Schmerzen bei der Aktivierung des Bicepsmuskels (S. 2). 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 19. September 2018 (act. IIA 14; vgl. auch act. IIA 50 S. 1 unten) aus, auf den kernspintomographischen Bildern stellten sich Signalerhöhungen der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne dar, die überwiegend wahrscheinlich für eine stark entzündliche Veränderung der Sehnenman- schettenanteile im Sinne einer Enthesiopathie und nicht für eine Kontinu- itätsunterbrechung der Sehnen sprächen. Eine Listendiagnose liege nicht vor (S. 2). 3.1.3 Am 8. Oktober 2018 wurde die linke Schulter des Versicherten ope- rativ saniert. Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 10. Oktober 2018 (act. IIA 39) wurde ausgeführt, intraartikulär habe sich eine Pulley- /SLAP Läsion mit instabiler Bicepssehnenführung bei subtotaler Ruptur des Subscapularis (Lafosse II bis III), eine PASTA-Läsion des Supraspinatus (>40%) bei deutlicher Tendinopathie der Rotatorenmanschette mit suba- cromialen Impingement und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ge- zeigt. Es sei eine vollständige Rekonstruktion des Subscapularis und des Supraspinatus erfolgt. Der intraoperative Verlauf sei komplikationslos ge- wesen (S. 2). 3.1.4 Der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, führte im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 6. Dezember 2018 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 S. 2) aus, die Aussage des Kreisarztes, es liege keine Listendiagnose vor, sei falsch. Bezüglich der Supraspinatussehne könne noch in Erwägung gezogen werden, ob es sich um eine Tendinitis oder eine tatsächliche Rissbildung handle. Bei der Rissbildung des Subscapularis, wie sie vom Radiologen beschrieben werde, könnten hingegen keine Zweifel vorge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 8 bracht werden. Der Subscapularis werde nach gängigen Literaturangaben zu 80% aufgrund eines traumatischen Ereignisses verletzt. Im MRI seien keine degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette zu erkennen. Es bestünden keine Muskelatrophie und kein Auseinander- weichen irgendwelcher Sehnenstümpfe, die dann für einen längeren Zeit- raum des Geschehens bzw. für eine langsam fortschreitende degenerative Veränderung sprächen. Zusammenfassend liege hier eine Listendiagnose vor, da keine überwiegend wahrscheinliche (über 50%) Degeneration oder Erkrankung als Ursache der rupturierten Sehnen gesehen werden könne. 3.1.5 Im Bericht vom 1. Februar 2019 (act. IIA 42) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen Status nach Schulterarthroskopie links mit Re- fixation Subscapularis und Rekonstruktion Supraspinatus, eine Tenodese der langen Bicepssehne sowie eine subacromiale Dekompression mit Acromioplastik mit/bei PASTA-Läsion der Supraspinatussehne (40%), Partialruptur des Musculus subscapularis, Pulley-/SLAP-Läsion und Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Impingement-Konstellation. Die MR-tomo- graphischen Befunde seien klar und eindeutig. Die Interpretation dieser Befunde als vorwiegend entzündlich abzugeben, sei unverständlich (S. 1). Die (anfänglichen) Verdachtsdiagnosen hätten sich intraoperativ vollum- fänglich bestätigt, eine arthroskopische Bilddokumentation liege hierzu vor (S. 2; vgl. act. IIA 44). 3.1.6 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 13. Fe- bruar 2019 (act. IIA 45) nach Vorlage der Videoprintdokumentation aus, alle dargestellten Strukturen wiesen Anzeichen einer degenerativen Schä- digung auf. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den radiologischen Befun- den und den Videoprintbildern auf der einen Seite und den im Operations- bericht dokumentierten Schädigungen auf der anderen Seite erachtete der Kreisarzt eine radiologische Beurteilung als notwendig (S. 2). 3.1.7 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, führte im zu- handen der Beschwerdegegnerin erstellten fachradiologischen Gutachten vom 11. März 2019 (act. IIA 47) aus, die MR-Arthrographie der linken Schulter vom 31. August 2018 zeige eine kleine ansatznahe transmurale Ruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne. Der Muscu- lus supraspinatus stelle sich regelrecht dar. Die Subscapularissehne zeige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 9 im ganz cranialen Anteil eine leichte Verdickung mit Signalvermehrung. Dieser Befund entspreche in erster Linie einer Tendinopathie. Es bestehe eine regelrechte Trophik des Musculus subscapularis und des Musculus infraspinatus. Das vordere und hintere Gelenklabrum stelle sich regelrecht dar. Ferner lägen eine normale Darstellung der langen Bicepssehne und ein normales Knochenmarksignal vor. Zusammenfassend bestehe der Be- fund einer kleinen transmuralen ansatznahen Ruptur der Supraspinatus- sehne. Die Subscapularissehne zeige am Oberrand eine Tendinopathie. Ein Zusammenhang der Befunde mit einem Trauma sei eher unwahr- scheinlich. 3.1.8 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ führte im Aktenbericht vom
  11. April 2019 (act. IIA 50) aus, aus der übersandten Videoprintdokumenta- tion lasse sich weder eine Partialruptur des Musculus subscapularis, des Pulleys, der SLAP-Läsion noch die vom Operateur dokumentierte Rekon- struktion der Subscapularis- und Supraspinatussehne mittels Speed Bridge, Tenotomie der Bicepssehne oder subacromiale Dekompressions- operation mit Acromionplastik nachvollziehen. Prof. Dr. med. H.________ beschreibe alle Veränderungen der verschiedenen Sehnenmanschetten als tendinopathisch und damit verschleissbedingt. Einen Zusammenhang der Befunde mit einem Trauma halte der Radiologe für eher unwahrscheinlich (S. 5). Zusammenfassend klassifizierten sich alle kernspintomographisch und intraoperativ bildgebend darstellenden Gewebeveränderungen des linken Schultergelenkes entweder nicht als Listendiagnose oder seien – wie zum Beispiel die Läsion der Supraspinatussehne im Sinne einer PASTA- Läsion – überwiegend wahrscheinlich auf vorwiegend degenerativ bedingte Veränderungen zurückzuführen (S. 6). 3.1.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. med. G.________ am 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) nochmals Stellung. Dabei hielt er an sei- ner bisherigen Beurteilung, dass eine Listendiagnose vorliege, fest. Dies könne weder durch das MRI, das eindeutig einen Riss der Supraspinatus- sehne beschreibe, noch durch den Operationsbericht, der diese Rissbil- dung bestätige und ausserdem einen Riss fast der Hälfte im Durchmesser der Subscapularissehne beschreibe, widerlegt werden. Die Frage, ob hier- für überwiegend (über 50%) degenerative Veränderungen als Ursache in- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 10 frage kämen, müsse verneint werden. Die Muskulatur zeige keinerlei atro- phische Veränderungen. Für den Sehnenriss im Bereich des Supraspinatus könne aufgrund der subacromialen Enge noch über eine Degeneration als Ursache diskutiert werden. Im Falle der Sehne des Subscapularis sei dies bei fehlender Atrophie der Muskulatur und bei einer statistischen Wahr- scheinlichkeit einer traumatischen Ruptur von über 80%, beschrieben in der gängigen Literatur, nicht möglich (S. 7). 3.1.10 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm PD Dr. med. C.________ am 27. August 2019 Stellung (act. II 1). Das Postulat von Dr. med. G.________, es liege ein Riss im Bereich der Subscapularissehne vor, stütze sich auf den Befund des Radiologen (im Zusammenhang mit der bildgebenden Untersuchung vom 31. August 2018). Dagegen gehe Prof. Dr. med. H.________ im Zusammenhang mit der Subscapularissehne von einem degenerativen Geschehen bei erhaltener Kontinuität der kraftüber- tragenden Sehne aus. Auch aufgrund eigener Einsichtnahme in die vorlie- genden Dokumente seien die Bewertungen des Kreisarztes und von Prof. Dr. med. H.________ zu bestätigen. Weiter gab PD Dr. med. C.________ an, eine PASTA-Läsion sei nachzuvollziehen, allerdings nicht im Sinne eines Risses, sondern mit typisch degenerativ bedingten Auffase- rungen (S. 5). Ob Dr. med. E.________ die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Sinne von gewaltsamen Zerreissungen nach einem Geschehen vom 29. August 2018 bewerte, lasse sich seinen Berich- ten und Stellungnahmen nicht klar entnehmen. Beim Versicherten liege keine isolierte Affektion des Subscapularis vor, sondern es würden zahlrei- che weitere pathologische Befunde beschrieben. Zudem seien in der sechs Wochen nach dem fraglichen Geschehen erfolgten Gelenkspiegelung die in der Literatur angegebenen, auf eine Zerreissung hinweisenden Befunde (frische Hämatome am Sehnenrand) nicht festzustellen. Ebenfalls im zwei Tage nach dem Ereignis vorgenommenen Kernspintomogramm wäre ein blutiger Erguss nach gewaltsamer Zerreissung mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht unerkannt geblieben. Ein solcher Befund werde aber nicht beschrieben und auch Prof. Dr. med. H.________ halte ein Zusam- menhang der Befunde mit dem Trauma für eher unwahrscheinlich. Weitere Bestätigung finde dies durch die von Dr. med. E.________ am 4. Septem- ber 2018 erhobenen spezifischen Tests der Rotatorenmanschette (S. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 11 Eine zu diesem Zeitpunkt nur minim verminderte Kraft spreche gegen eine traumatische Zerreissung der kraftübertragenden Sehnen sechs Tage zu- vor. Bezüglich der Aussage von Dr. med. G.________, die Muskulatur zei- ge keinerlei atrophische Veränderungen, führte PD Dr. med. C.________ aus, in vorliegendem Fall bestehe lediglich im ganz kranialen Anteil eine leichte Verdickung der Subscapularissehne mit Signalvermehrung. Bei in Kontinuität dargestellter Sehne und damit erhaltener Kraftübertragung vom Muskel auf den Knochen wären atrophische Veränderungen der Muskula- tur überhaupt nicht zu erklären und lägen folglich nicht vor. Das nichtsdes- totrotz auf diesem Argument gründende Postulat des Vertrauensarztes, dass „degenerative Veränderungen infrage kommen, muss verneint wer- den", verkenne die dokumentierte Anatomie, sei abwegig und falsch (S. 7). Zusammenfassend gelangte PD Dr. med. C.________ zum Schluss, die ärztlichen Berichte und bildgebenden Untersuchungen dokumentierten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Körperschädigungen, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 12 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht von PD Dr. med. C.________ vom 27. August 2019 (act. II 1) die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht sind vorliegend erfüllt. Insbeson- dere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. PD Dr. med. C.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kennt- nis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Versicherten auseinandergesetzt und seine Schlussfol- gerungen insbesondere gestützt auf die kurz nach dem Ereignis vom
  12. August 2018 erstellte bildgebende Untersuchung vom 31. August 2018 (act. IIA 12), die diversen Berichte des Spitals D.________ (act. IIA 9, 36 - 42), die intraoperative Videoprintdokumentation der Schulterarthroskopie vom 8. Oktober 2018 (act. IIA 44) sowie das radiologische Gutachten von Prof. Dr. med. H.________ vom 11. März 2019 (act. IIA 47) getroffen. Zu- dem hat er sich eingehend mit den divergierenden Ausführungen des Ver- trauensarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. G.________ (act. I 2) aus- einandergesetzt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereignisses vom 29. August 2018, die klinischen Be- funde, die Bildgebung, die Anatomie und die einschlägige Fachliteratur einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellten Veränderungen an der linken Schulter – und dabei namentlich an der Su- praspinatus- und der Subscapularissehne – vorwiegend einer degenerati- ven Genese zuzuordnen sind (act. II 1 S. 5 ff.). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugt. Sie steht zudem im Einklang mit den Berichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 13 des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 19. September 2018 (act. IIA 14), vom 13. Februar 2019 (act. IIA 45) und vom 30. April 2019 (act. IIA 50) sowie dem Gutachten von Prof. Dr. med. H.________ vom 11. März 2019 (act. IIA 47), in welchen die Fachärzte den bestehenden Gesundheitsscha- den an der linken Schulter ebenfalls überwiegend wahrscheinlich auf dege- nerativ bedingte Veränderungen zurückführten. Darauf ist abzustellen. 3.4 Am Beweiswert des Berichts von PD Dr. med. C.________ vom
  13. August 2019 (act. II 1) ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in den Berichten vom 6. Dezember 2018 (act. I 2 S. 2) und vom 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) degenerative Veränderungen als Ursache des bestehen- den Gesundheitsschadens an der linken Schulter verneint hat. PD Dr. med. C.________ hat sich mit dieser Beurteilung einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann: In Bezug auf die Supraspinatussehne legte PD Dr. med. C.________ über- zeugend dar, dass eine PASTA-Läsion, d.h. ein subtotaler Abriss der Su- praspinatussehne von ihrem Ansatz am Oberarmkopf, gestützt auf die Vi- deoprintdokumentation zum Eingriff vom 8. Oktober 2018 zwar nachvollzo- gen werden könne, die Läsion aber nicht als Riss – im Sinne einer als Fol- ge einer plötzlich erfahrenen Gewalt eintretenden Zusammenhangstren- nung von Gewebe – zu interpretieren sei, sondern typisch degenerativ be- dingte Auffaserungen zeige (act. II 1 S. 5). Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. H.________, welcher gestützt auf die bild- gebende Untersuchung vom 31. August 2018 eine transmurale Ruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne feststellte (act. IIA 47). Darüber hinaus führte Dr. med. G.________ im Bericht vom 6. Dezember 2018 (act. I 2 S. 2) selber aus, dass bezüglich der Supraspinatussehne in Erwägung gezogen werden könne, „ob es sich um eine Tendinitits oder eine tatsächliche Rissbildung“ handle. Und im Bericht vom 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) kam er im Zusammenhang zur besagten Veränderung zum Schluss, dass „aufgrund der subakromialen Enge noch über eine Degene- ration als Ursache diskutiert werden“ könne. Im Zusammenhang mit der Subscapularissehne legte PD Dr. med. C.________ dar, dass die bildgebenden Untersuchungen und die Ein- schätzung von Prof. Dr. med. H.________ gegen eine traumatische Ursa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 14 che der Veränderungen sprächen (act. II 1 S. 5). Ferner wies er unter Be- zugnahme auf die einschlägige Fachliteratur darauf hin, dass für ein fri- sches Trauma eine isolierte Ruptur des Musculus subscapularis und ein frisches Hämatom am Sehnenrand signifikant seien. Beides habe beim Versicherten jedoch nicht festgestellt werden können. Es habe keine iso- lierte Affektion des Subscapularis vorgelegen, sondern es seien zahlreiche weitere pathologische Befunde (PASTA-Läsion der Supraspinatussehne [40%], Partialruptur des Musculus subscapularis [Lafosse II bis III], Pulley- /SLAP-Läsion, Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Impingement- Konstellation; vgl. act. IIA 39) beschrieben worden. Auch seien weder bei der zwei Tage nach dem Ereignis (vom 29. August 2018) durchgeführten Punktion des Schultergelenks noch bei der sechs Wochen nach dem Ge- schehen durchgeführten Gelenkspiegelung ein blutiger Erguss nach ge- waltsamer Zerreissung festgestellt worden (act. II 1 S. 6). Sodann legte PD Dr. med. C.________ schlüssig dar, dass auch die durch die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ am 4. September 2018 erhobene Klinik in Form der lediglich minim verminderten Kraft (act. IIA 9) gegen eine trauma- tische Zerreissung der kraftübertragenden Sehnen sechs Tage zuvor spre- che (act. II 1 S. 7). Soweit Dr. med. G.________ schliesslich aufgrund der fehlenden Atrophie der Muskulatur eine degenerative Veränderung ausge- schlossen hat (act. I S. 1 S. 2 und S. 7), hat PD Dr. med. C.________ ein- leuchtend dargelegt, dass das Fehlen einer Atrophie nicht gegen eine de- generativ bedingte Ursache spricht. Diesbezüglich wies er darauf hin, dass bei in Kontinuität dargestellter Sehne und damit erhaltener Kraftübertra- gung vom Muskel auf den Knochen atrophische Veränderungen der Mus- kulatur überhaupt nicht zu erklären wären (act. II 1 S. 7). 3.5 Nach dem Dargelegten beruhen die festgestellten Körperschädi- gungen, soweit sie als Listendiagnose zu qualifizieren sind, überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Der angefochtene Ein- spracheentscheid ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 15
  14. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - SWICA Krankenversicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme (R): - A.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 442 UV FUE/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz SWICA Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter) war seit 1. November 2000 bei der B.________ AG als ... mit einem Vollpensum angestellt und da- durch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmel- dung vom 30. August 2018 verspürte er am 29. August 2018 beim Laden eines ... auf den Sackkarren einen „Zwick in der Schulter“. Als betroffener Körperteil wurde die linke Schulter und als Schädigung starke Schmerzen angegeben (Akten der Suva [act. IIA] 1). Nach dem Beizug verschiedener Arztberichte verneinte die Suva mit Schreiben vom 20. September 2018 (act. IIA 15) eine Leistungspflicht bezüglich dieses Ereignisses, da sich weder ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nachdem sich der Kran- kenversicherer des Versicherten, die SWICA Krankenversicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdeführerin), damit nicht einverstanden gezeigt hatte (act. IIA 21), hielt die Suva mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (act. IIA

22) an ihrer Beurteilung fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Eine gegen diese Verfügung erho- bene Einsprache der SWICA (act. IIA 27 und 29) wies die Suva nach weite- ren medizinischen Erhebungen mit Entscheid vom 8. Mai 2019 (act. IIA 52) ab. B. Hiergegen erhob die SWICA am 3. Juni 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben.

2. Es sei die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG anzuer- kennen.

3. Es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 3

4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzuneh- men.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf einen Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, ..., vom 27. August 2019 (Akten der Suva [act. II] 1) auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. Oktober 2019 und Duplik vom 4. Dezember 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des Versicherten vor dem Hintergrund der intersystemischen Koordination i.S.v. Art. 64 f. ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 64 N. 22) durch den angefochtenen Entscheid berührt, ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 49 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (act. IIA 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf die ge- setzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden an der linken Schulter. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 5 tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 9.1). 2.4 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be- reits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Kör- perschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer über- nommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerli- chen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeu- tung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Ab- klärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so verein- facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall- versicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 6 Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursa- chenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGer 8C_22/2019, E. 8.6). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 29. Au- gust 2018, als der Versicherte beim Anheben eines 155 kg schweren ... mit dem Sackkarren einen heftigen Schmerz in der linken Schulter verspürte, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor namentlich im Sinne einer unkoordinierten Bewegung aufgetreten wäre (act. IIA 1 und 11), keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) darstellt. Umstritten ist, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, die eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgen- den Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Sprechstundenbericht des Spitals D.________, vom 4. Septem- ber 2018 (act. IIA 9 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 7 ..., eine vordere Intervall-Läsion mit Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus und eine Partialruptur des Musculus subscapularis Lafosse II bis III an der linken Schulter. Der Versicherte berichte, am 29. August 2018 bei einer Zugbewegung über Kopf einen Schmerz sowie einen Schlag in der linken Schulter verspürt zu haben. Seither bestünden eine Bewegungs- einschränkung sowie Schmerzen bei der Aktivierung des Bicepsmuskels (S. 2). 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 19. September 2018 (act. IIA 14; vgl. auch act. IIA 50 S. 1 unten) aus, auf den kernspintomographischen Bildern stellten sich Signalerhöhungen der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne dar, die überwiegend wahrscheinlich für eine stark entzündliche Veränderung der Sehnenman- schettenanteile im Sinne einer Enthesiopathie und nicht für eine Kontinu- itätsunterbrechung der Sehnen sprächen. Eine Listendiagnose liege nicht vor (S. 2). 3.1.3 Am 8. Oktober 2018 wurde die linke Schulter des Versicherten ope- rativ saniert. Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 10. Oktober 2018 (act. IIA 39) wurde ausgeführt, intraartikulär habe sich eine Pulley- /SLAP Läsion mit instabiler Bicepssehnenführung bei subtotaler Ruptur des Subscapularis (Lafosse II bis III), eine PASTA-Läsion des Supraspinatus (>40%) bei deutlicher Tendinopathie der Rotatorenmanschette mit suba- cromialen Impingement und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ge- zeigt. Es sei eine vollständige Rekonstruktion des Subscapularis und des Supraspinatus erfolgt. Der intraoperative Verlauf sei komplikationslos ge- wesen (S. 2). 3.1.4 Der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, führte im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 6. Dezember 2018 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 S. 2) aus, die Aussage des Kreisarztes, es liege keine Listendiagnose vor, sei falsch. Bezüglich der Supraspinatussehne könne noch in Erwägung gezogen werden, ob es sich um eine Tendinitis oder eine tatsächliche Rissbildung handle. Bei der Rissbildung des Subscapularis, wie sie vom Radiologen beschrieben werde, könnten hingegen keine Zweifel vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 8 bracht werden. Der Subscapularis werde nach gängigen Literaturangaben zu 80% aufgrund eines traumatischen Ereignisses verletzt. Im MRI seien keine degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette zu erkennen. Es bestünden keine Muskelatrophie und kein Auseinander- weichen irgendwelcher Sehnenstümpfe, die dann für einen längeren Zeit- raum des Geschehens bzw. für eine langsam fortschreitende degenerative Veränderung sprächen. Zusammenfassend liege hier eine Listendiagnose vor, da keine überwiegend wahrscheinliche (über 50%) Degeneration oder Erkrankung als Ursache der rupturierten Sehnen gesehen werden könne. 3.1.5 Im Bericht vom 1. Februar 2019 (act. IIA 42) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen Status nach Schulterarthroskopie links mit Re- fixation Subscapularis und Rekonstruktion Supraspinatus, eine Tenodese der langen Bicepssehne sowie eine subacromiale Dekompression mit Acromioplastik mit/bei PASTA-Läsion der Supraspinatussehne (40%), Partialruptur des Musculus subscapularis, Pulley-/SLAP-Läsion und Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Impingement-Konstellation. Die MR-tomo- graphischen Befunde seien klar und eindeutig. Die Interpretation dieser Befunde als vorwiegend entzündlich abzugeben, sei unverständlich (S. 1). Die (anfänglichen) Verdachtsdiagnosen hätten sich intraoperativ vollum- fänglich bestätigt, eine arthroskopische Bilddokumentation liege hierzu vor (S. 2; vgl. act. IIA 44). 3.1.6 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 13. Fe- bruar 2019 (act. IIA 45) nach Vorlage der Videoprintdokumentation aus, alle dargestellten Strukturen wiesen Anzeichen einer degenerativen Schä- digung auf. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den radiologischen Befun- den und den Videoprintbildern auf der einen Seite und den im Operations- bericht dokumentierten Schädigungen auf der anderen Seite erachtete der Kreisarzt eine radiologische Beurteilung als notwendig (S. 2). 3.1.7 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, führte im zu- handen der Beschwerdegegnerin erstellten fachradiologischen Gutachten vom 11. März 2019 (act. IIA 47) aus, die MR-Arthrographie der linken Schulter vom 31. August 2018 zeige eine kleine ansatznahe transmurale Ruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne. Der Muscu- lus supraspinatus stelle sich regelrecht dar. Die Subscapularissehne zeige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 9 im ganz cranialen Anteil eine leichte Verdickung mit Signalvermehrung. Dieser Befund entspreche in erster Linie einer Tendinopathie. Es bestehe eine regelrechte Trophik des Musculus subscapularis und des Musculus infraspinatus. Das vordere und hintere Gelenklabrum stelle sich regelrecht dar. Ferner lägen eine normale Darstellung der langen Bicepssehne und ein normales Knochenmarksignal vor. Zusammenfassend bestehe der Be- fund einer kleinen transmuralen ansatznahen Ruptur der Supraspinatus- sehne. Die Subscapularissehne zeige am Oberrand eine Tendinopathie. Ein Zusammenhang der Befunde mit einem Trauma sei eher unwahr- scheinlich. 3.1.8 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ führte im Aktenbericht vom

30. April 2019 (act. IIA 50) aus, aus der übersandten Videoprintdokumenta- tion lasse sich weder eine Partialruptur des Musculus subscapularis, des Pulleys, der SLAP-Läsion noch die vom Operateur dokumentierte Rekon- struktion der Subscapularis- und Supraspinatussehne mittels Speed Bridge, Tenotomie der Bicepssehne oder subacromiale Dekompressions- operation mit Acromionplastik nachvollziehen. Prof. Dr. med. H.________ beschreibe alle Veränderungen der verschiedenen Sehnenmanschetten als tendinopathisch und damit verschleissbedingt. Einen Zusammenhang der Befunde mit einem Trauma halte der Radiologe für eher unwahrscheinlich (S. 5). Zusammenfassend klassifizierten sich alle kernspintomographisch und intraoperativ bildgebend darstellenden Gewebeveränderungen des linken Schultergelenkes entweder nicht als Listendiagnose oder seien – wie zum Beispiel die Läsion der Supraspinatussehne im Sinne einer PASTA- Läsion – überwiegend wahrscheinlich auf vorwiegend degenerativ bedingte Veränderungen zurückzuführen (S. 6). 3.1.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. med. G.________ am 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) nochmals Stellung. Dabei hielt er an sei- ner bisherigen Beurteilung, dass eine Listendiagnose vorliege, fest. Dies könne weder durch das MRI, das eindeutig einen Riss der Supraspinatus- sehne beschreibe, noch durch den Operationsbericht, der diese Rissbil- dung bestätige und ausserdem einen Riss fast der Hälfte im Durchmesser der Subscapularissehne beschreibe, widerlegt werden. Die Frage, ob hier- für überwiegend (über 50%) degenerative Veränderungen als Ursache in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 10 frage kämen, müsse verneint werden. Die Muskulatur zeige keinerlei atro- phische Veränderungen. Für den Sehnenriss im Bereich des Supraspinatus könne aufgrund der subacromialen Enge noch über eine Degeneration als Ursache diskutiert werden. Im Falle der Sehne des Subscapularis sei dies bei fehlender Atrophie der Muskulatur und bei einer statistischen Wahr- scheinlichkeit einer traumatischen Ruptur von über 80%, beschrieben in der gängigen Literatur, nicht möglich (S. 7). 3.1.10 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm PD Dr. med. C.________ am 27. August 2019 Stellung (act. II 1). Das Postulat von Dr. med. G.________, es liege ein Riss im Bereich der Subscapularissehne vor, stütze sich auf den Befund des Radiologen (im Zusammenhang mit der bildgebenden Untersuchung vom 31. August 2018). Dagegen gehe Prof. Dr. med. H.________ im Zusammenhang mit der Subscapularissehne von einem degenerativen Geschehen bei erhaltener Kontinuität der kraftüber- tragenden Sehne aus. Auch aufgrund eigener Einsichtnahme in die vorlie- genden Dokumente seien die Bewertungen des Kreisarztes und von Prof. Dr. med. H.________ zu bestätigen. Weiter gab PD Dr. med. C.________ an, eine PASTA-Läsion sei nachzuvollziehen, allerdings nicht im Sinne eines Risses, sondern mit typisch degenerativ bedingten Auffase- rungen (S. 5). Ob Dr. med. E.________ die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Sinne von gewaltsamen Zerreissungen nach einem Geschehen vom 29. August 2018 bewerte, lasse sich seinen Berich- ten und Stellungnahmen nicht klar entnehmen. Beim Versicherten liege keine isolierte Affektion des Subscapularis vor, sondern es würden zahlrei- che weitere pathologische Befunde beschrieben. Zudem seien in der sechs Wochen nach dem fraglichen Geschehen erfolgten Gelenkspiegelung die in der Literatur angegebenen, auf eine Zerreissung hinweisenden Befunde (frische Hämatome am Sehnenrand) nicht festzustellen. Ebenfalls im zwei Tage nach dem Ereignis vorgenommenen Kernspintomogramm wäre ein blutiger Erguss nach gewaltsamer Zerreissung mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht unerkannt geblieben. Ein solcher Befund werde aber nicht beschrieben und auch Prof. Dr. med. H.________ halte ein Zusam- menhang der Befunde mit dem Trauma für eher unwahrscheinlich. Weitere Bestätigung finde dies durch die von Dr. med. E.________ am 4. Septem- ber 2018 erhobenen spezifischen Tests der Rotatorenmanschette (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 11 Eine zu diesem Zeitpunkt nur minim verminderte Kraft spreche gegen eine traumatische Zerreissung der kraftübertragenden Sehnen sechs Tage zu- vor. Bezüglich der Aussage von Dr. med. G.________, die Muskulatur zei- ge keinerlei atrophische Veränderungen, führte PD Dr. med. C.________ aus, in vorliegendem Fall bestehe lediglich im ganz kranialen Anteil eine leichte Verdickung der Subscapularissehne mit Signalvermehrung. Bei in Kontinuität dargestellter Sehne und damit erhaltener Kraftübertragung vom Muskel auf den Knochen wären atrophische Veränderungen der Muskula- tur überhaupt nicht zu erklären und lägen folglich nicht vor. Das nichtsdes- totrotz auf diesem Argument gründende Postulat des Vertrauensarztes, dass „degenerative Veränderungen infrage kommen, muss verneint wer- den", verkenne die dokumentierte Anatomie, sei abwegig und falsch (S. 7). Zusammenfassend gelangte PD Dr. med. C.________ zum Schluss, die ärztlichen Berichte und bildgebenden Untersuchungen dokumentierten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Körperschädigungen, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 12 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht von PD Dr. med. C.________ vom 27. August 2019 (act. II 1) die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht sind vorliegend erfüllt. Insbeson- dere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. PD Dr. med. C.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kennt- nis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Versicherten auseinandergesetzt und seine Schlussfol- gerungen insbesondere gestützt auf die kurz nach dem Ereignis vom

29. August 2018 erstellte bildgebende Untersuchung vom 31. August 2018 (act. IIA 12), die diversen Berichte des Spitals D.________ (act. IIA 9, 36 - 42), die intraoperative Videoprintdokumentation der Schulterarthroskopie vom 8. Oktober 2018 (act. IIA 44) sowie das radiologische Gutachten von Prof. Dr. med. H.________ vom 11. März 2019 (act. IIA 47) getroffen. Zu- dem hat er sich eingehend mit den divergierenden Ausführungen des Ver- trauensarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. G.________ (act. I 2) aus- einandergesetzt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereignisses vom 29. August 2018, die klinischen Be- funde, die Bildgebung, die Anatomie und die einschlägige Fachliteratur einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellten Veränderungen an der linken Schulter – und dabei namentlich an der Su- praspinatus- und der Subscapularissehne – vorwiegend einer degenerati- ven Genese zuzuordnen sind (act. II 1 S. 5 ff.). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugt. Sie steht zudem im Einklang mit den Berichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 13 des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 19. September 2018 (act. IIA 14), vom 13. Februar 2019 (act. IIA 45) und vom 30. April 2019 (act. IIA 50) sowie dem Gutachten von Prof. Dr. med. H.________ vom 11. März 2019 (act. IIA 47), in welchen die Fachärzte den bestehenden Gesundheitsscha- den an der linken Schulter ebenfalls überwiegend wahrscheinlich auf dege- nerativ bedingte Veränderungen zurückführten. Darauf ist abzustellen. 3.4 Am Beweiswert des Berichts von PD Dr. med. C.________ vom

27. August 2019 (act. II 1) ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in den Berichten vom 6. Dezember 2018 (act. I 2 S. 2) und vom 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) degenerative Veränderungen als Ursache des bestehen- den Gesundheitsschadens an der linken Schulter verneint hat. PD Dr. med. C.________ hat sich mit dieser Beurteilung einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann: In Bezug auf die Supraspinatussehne legte PD Dr. med. C.________ über- zeugend dar, dass eine PASTA-Läsion, d.h. ein subtotaler Abriss der Su- praspinatussehne von ihrem Ansatz am Oberarmkopf, gestützt auf die Vi- deoprintdokumentation zum Eingriff vom 8. Oktober 2018 zwar nachvollzo- gen werden könne, die Läsion aber nicht als Riss – im Sinne einer als Fol- ge einer plötzlich erfahrenen Gewalt eintretenden Zusammenhangstren- nung von Gewebe – zu interpretieren sei, sondern typisch degenerativ be- dingte Auffaserungen zeige (act. II 1 S. 5). Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. H.________, welcher gestützt auf die bild- gebende Untersuchung vom 31. August 2018 eine transmurale Ruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne feststellte (act. IIA 47). Darüber hinaus führte Dr. med. G.________ im Bericht vom 6. Dezember 2018 (act. I 2 S. 2) selber aus, dass bezüglich der Supraspinatussehne in Erwägung gezogen werden könne, „ob es sich um eine Tendinitits oder eine tatsächliche Rissbildung“ handle. Und im Bericht vom 23. Mai 2019 (act. I 2 S. 5 ff.) kam er im Zusammenhang zur besagten Veränderung zum Schluss, dass „aufgrund der subakromialen Enge noch über eine Degene- ration als Ursache diskutiert werden“ könne. Im Zusammenhang mit der Subscapularissehne legte PD Dr. med. C.________ dar, dass die bildgebenden Untersuchungen und die Ein- schätzung von Prof. Dr. med. H.________ gegen eine traumatische Ursa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 14 che der Veränderungen sprächen (act. II 1 S. 5). Ferner wies er unter Be- zugnahme auf die einschlägige Fachliteratur darauf hin, dass für ein fri- sches Trauma eine isolierte Ruptur des Musculus subscapularis und ein frisches Hämatom am Sehnenrand signifikant seien. Beides habe beim Versicherten jedoch nicht festgestellt werden können. Es habe keine iso- lierte Affektion des Subscapularis vorgelegen, sondern es seien zahlreiche weitere pathologische Befunde (PASTA-Läsion der Supraspinatussehne [40%], Partialruptur des Musculus subscapularis [Lafosse II bis III], Pulley- /SLAP-Läsion, Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Impingement- Konstellation; vgl. act. IIA 39) beschrieben worden. Auch seien weder bei der zwei Tage nach dem Ereignis (vom 29. August 2018) durchgeführten Punktion des Schultergelenks noch bei der sechs Wochen nach dem Ge- schehen durchgeführten Gelenkspiegelung ein blutiger Erguss nach ge- waltsamer Zerreissung festgestellt worden (act. II 1 S. 6). Sodann legte PD Dr. med. C.________ schlüssig dar, dass auch die durch die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ am 4. September 2018 erhobene Klinik in Form der lediglich minim verminderten Kraft (act. IIA 9) gegen eine trauma- tische Zerreissung der kraftübertragenden Sehnen sechs Tage zuvor spre- che (act. II 1 S. 7). Soweit Dr. med. G.________ schliesslich aufgrund der fehlenden Atrophie der Muskulatur eine degenerative Veränderung ausge- schlossen hat (act. I S. 1 S. 2 und S. 7), hat PD Dr. med. C.________ ein- leuchtend dargelegt, dass das Fehlen einer Atrophie nicht gegen eine de- generativ bedingte Ursache spricht. Diesbezüglich wies er darauf hin, dass bei in Kontinuität dargestellter Sehne und damit erhaltener Kraftübertra- gung vom Muskel auf den Knochen atrophische Veränderungen der Mus- kulatur überhaupt nicht zu erklären wären (act. II 1 S. 7). 3.5 Nach dem Dargelegten beruhen die festgestellten Körperschädi- gungen, soweit sie als Listendiagnose zu qualifizieren sind, überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Der angefochtene Ein- spracheentscheid ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, UV/19/442, Seite 15 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- SWICA Krankenversicherung AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme (R):

- A.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.