Einspracheentscheid vom 30. April 2019
Sachverhalt
A. Im Januar 2018 meldete sich der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Ab- klärung der finanziellen Verhältnisse verneinte die AKB mit Verfügung vom
6. Juli 2018 (AB 18) einen EL-Anspruch bei jährlichen Mehreinnahmen von Fr. 3'074.-- (AB 18 S. 11); dabei berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 260'015.-- pro 2018 (AB 18 S. 5). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 19) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 30. April 2019 (AB 22) ab, wobei sie das zu berücksichtigende Verzichtsver- mögen auf Fr. 259'891.-- herabsetzte, womit jährliche Mehreinnahmen von Fr. 3'061.-- resultierten (AB 22 S. 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung sei kein Ver- zichtsvermögen zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. September 2019 Schlussbemerkungen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
30. April 2019 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Be- schwerdeführers ab 1. Januar 2018 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; zuletzt bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3), ist einzig der Anspruch für das Jahr 2018 streitig. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das berücksichtigte Verzichtsvermögen von Fr. 259'891.-- ein anrechenbares Einkommen pro 2018 von Fr. 19'989.-- errechnet (AB 22 S. 6). Unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 4 Berücksichtigung der resultierenden Mehreinnahmen von Fr. 3'061.-- (AB 22 S. 6) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 16'928.--. Dieser liegt damit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli- che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 5 gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzich- tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELV; SR 831.301]). 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer per 18. Januar 2012 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG infolge Pensionierung einen Betrag von Fr. 684'748.13 ausbezahlt erhalten hat (AB 10 S. 3). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Belege (AB 13 ff., 18 S. 6 ff.) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 6 weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter und seinen Sohn während den Jahren 2012 bis 2014 mit insgesamt Fr. 309'891.45 unter- stützt hat, welche Summe sich aus folgenden Beträgen zusammensetzt (AB 22 S. 4 Fussnote 12): - Mietkosten Tochter Fr. 38'016.--; - Augenarzt Tochter Fr. 14'937.45; - Nachdiplomstudium Tochter Fr. 13'908.--; - Krankenkasse Tochter und Sohn Fr. 28'330.--; - Alimente z.G. des Enkels (Sohn) Fr. 30'200.--; - Lebenshaltungskosten Tochter Fr. 81'900.--; - Lebenshaltungskosten Sohn und Enkel Fr. 102'600.--. Diese Summe abzüglich Amortisationen für die Jahre 2014 bis 2018 in der Höhe von Fr. 50'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor), ausmachend Fr. 259'891.--, hat die Beschwerdegegnerin als Schenkung und somit als Verzichtsvermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert (AB 22 S. 4 Ziff. 2.5). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er und seine Ehefrau hätten seine damals erwerbslosen Kinder in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unterstützt, was keine Schenkung darstelle (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin damit argumentiere, dass Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, voll- jährigen Kindes nicht abzugsberechtigt seien, sei festzuhalten, dass sie in den Jahren 2012 bis 2014 noch keine EL-Bezüger gewesen seien (Be- schwerde S. 2 Ziff. 5; Schlussbemerkungen S. 2 lit. B Ziff. 1). 3.2.1 Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als die Be- schwerdegegnerin zur Begründung des abschlägigen Entscheids Recht- sprechung ins Feld führte, welche die Unzumutbarkeit von Mündigenunter- halt eines Bezügers von Ergänzungsleistungen betrifft (ZAK 1991 S. 324 f. E. 2b [AB 22 S. 3 f. Ziff. 2.4 mit Verweis auf URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 Rz. 260]) und damit nicht einschlägig ist, weil der Beschwerdeführer im Zeitraum, in dem er finanzielle Leistungen an die Kinder erbrachte, noch nicht um Ergänzungs- leistungen ersucht bzw. bezogen hatte. Nichtsdestotrotz ist auch betreffend diesen Zeitraum – entsprechend dem Wortlaut von Art. 277 Abs. 2 ZGB – entscheidwesentlich, ob dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 7 Unterhaltspflicht für die volljährigen Kinder zumutbar war. Die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit der Eltern bildet die Grenze, bis zu welcher ihnen eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren mündigen Kindern objektiv zugemu- tet werden kann (HEINZ HAUSHEER/MICHEL VERDE, Mündigenunterhalt, in Jusletter 15. Februar 2010, S. 9 Rz. 43; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMIED, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 15 zu Art. 277 ZGB). Das Bundesgericht erachtet den Mündigenunterhalt nur dann als zumutbar, wenn dem in Anspruch genommenen Elternteil nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf – d.h. den familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. hier- zu NICOLAS VON WERDT/MARTIN KOCHER, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, in ZBJV 150/2014 S. 879 f.) – um ungefähr 20 % übersteigt (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMIED, a.a.O., N 17 zu Art. 277 ZGB; HAUS- HEER/VERDE, a.a.O. S. 9 Rz. 44; Entscheid des BGer vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, E. 2.1). 3.2.2 Das im massgebenden Zeitraum verfügbare Einkommen des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau beschränkte sich auf die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung von jährlich total Fr. 39'420.-- (pro 2017; AB 1 S. 7 Ziff. 11.3). Angesichts der in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausgabenseitig ausgewiesenen Positionen, wobei sich die anrechenbaren Ausgaben aus EL-Sicht auf Fr. 56'607.-- belaufen (AB 22 S. 6) und der familienrechtliche Grundbedarf – insbesondere, weil dort kein Mietzinsmaximum besteht – jedoch noch um einiges höher ausfallen dürfte, ist evident, dass das verfügbare Einkommen (nota bene noch ohne Ausrichtung der Unterhaltsleistung) bei weitem nicht ausreicht, um den familienrechtlichen Grundbedarf zu decken. Allein unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehegatten ist der Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB klar als unzumutbar zu qualifizieren. Im Ergebnis ändert daran nichts, wenn der im Jahr 2012 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ausbezahlte Betrag von Fr. 684'748.13 (AB 10 S. 3) mitberücksichtigt wird. Angesichts des erwähnten hohen jährlichen Defizits, das durch Gegenüberstellung der Einnahmen und des familienrechtlichen Grundbedarfs resultiert, der ausstehenden Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 8 schulden von rund Fr. 150'000.-- (AB 17 S. 2) sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung von 81.7 Jahren (Männer) bzw. 85.4 Jahren (Frauen; Zahlen abrufbar unter www.bfs.admin.ch) waren der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau offenkundig darauf angewiesen, dass der ausbezahlte Betrag einzig und allein für die Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der nächsten Jahre zur Verfügung stand. Mit anderen Worten verblieb ihnen keinerlei finanzieller Spielraum, um die mündigen Kinder zu unterstützen. Indem sie die Kinder trotz finanzieller Unzumutbarkeit – und damit ohne rechtliche Verpflichtung (eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus; vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit, Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152) – unterstützten und damit in Kauf nahmen, dass ihr Vermögen innert kürzester Zeit aufgebraucht war, sind die finanziellen Zuwendungen als freiwillige Leistung und damit als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XVI, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 N 115). Unter diesen Umständen brauchen die weiteren Voraussetzungen von Art. 277 ZGB, namentlich ob die Kinder noch über keine angemessene Ausbildung verfügten, nicht geprüft zu werden. Weil die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ und „ohne adäquate Gegenleistung“ alternativ zu verstehen sind (vgl. E. 2.4 hiervor), ist die unbelegt gebliebene Einwendung des Beschwerdeführers unbehelflich, es seien mit den Kindern vertraglich (indes formlos) „gewisse Bedingungen“ stipuliert worden bzw. es bestehe von Seiten der Eltern eine „Erwartung auf adäquate Gegenleistung“ (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ergänzungsleistungen nicht dafür geschaffen worden sind, damit die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein von der Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt der Ersteren nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert wird (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 9 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und einen EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 verneint. Der Einspracheentscheid vom 30. April 2019 (AB 22) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 429 EL FUE/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Januar 2018 meldete sich der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Ab- klärung der finanziellen Verhältnisse verneinte die AKB mit Verfügung vom
6. Juli 2018 (AB 18) einen EL-Anspruch bei jährlichen Mehreinnahmen von Fr. 3'074.-- (AB 18 S. 11); dabei berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 260'015.-- pro 2018 (AB 18 S. 5). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 19) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 30. April 2019 (AB 22) ab, wobei sie das zu berücksichtigende Verzichtsver- mögen auf Fr. 259'891.-- herabsetzte, womit jährliche Mehreinnahmen von Fr. 3'061.-- resultierten (AB 22 S. 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung sei kein Ver- zichtsvermögen zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. September 2019 Schlussbemerkungen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
30. April 2019 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Be- schwerdeführers ab 1. Januar 2018 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; zuletzt bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3), ist einzig der Anspruch für das Jahr 2018 streitig. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das berücksichtigte Verzichtsvermögen von Fr. 259'891.-- ein anrechenbares Einkommen pro 2018 von Fr. 19'989.-- errechnet (AB 22 S. 6). Unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 4 Berücksichtigung der resultierenden Mehreinnahmen von Fr. 3'061.-- (AB 22 S. 6) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 16'928.--. Dieser liegt damit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli- che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 5 gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzich- tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELV; SR 831.301]). 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer per 18. Januar 2012 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG infolge Pensionierung einen Betrag von Fr. 684'748.13 ausbezahlt erhalten hat (AB 10 S. 3). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Belege (AB 13 ff., 18 S. 6 ff.) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 6 weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter und seinen Sohn während den Jahren 2012 bis 2014 mit insgesamt Fr. 309'891.45 unter- stützt hat, welche Summe sich aus folgenden Beträgen zusammensetzt (AB 22 S. 4 Fussnote 12): - Mietkosten Tochter Fr. 38'016.--; - Augenarzt Tochter Fr. 14'937.45; - Nachdiplomstudium Tochter Fr. 13'908.--; - Krankenkasse Tochter und Sohn Fr. 28'330.--; - Alimente z.G. des Enkels (Sohn) Fr. 30'200.--; - Lebenshaltungskosten Tochter Fr. 81'900.--; - Lebenshaltungskosten Sohn und Enkel Fr. 102'600.--. Diese Summe abzüglich Amortisationen für die Jahre 2014 bis 2018 in der Höhe von Fr. 50'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor), ausmachend Fr. 259'891.--, hat die Beschwerdegegnerin als Schenkung und somit als Verzichtsvermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert (AB 22 S. 4 Ziff. 2.5). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er und seine Ehefrau hätten seine damals erwerbslosen Kinder in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unterstützt, was keine Schenkung darstelle (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin damit argumentiere, dass Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, voll- jährigen Kindes nicht abzugsberechtigt seien, sei festzuhalten, dass sie in den Jahren 2012 bis 2014 noch keine EL-Bezüger gewesen seien (Be- schwerde S. 2 Ziff. 5; Schlussbemerkungen S. 2 lit. B Ziff. 1). 3.2.1 Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als die Be- schwerdegegnerin zur Begründung des abschlägigen Entscheids Recht- sprechung ins Feld führte, welche die Unzumutbarkeit von Mündigenunter- halt eines Bezügers von Ergänzungsleistungen betrifft (ZAK 1991 S. 324 f. E. 2b [AB 22 S. 3 f. Ziff. 2.4 mit Verweis auf URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 Rz. 260]) und damit nicht einschlägig ist, weil der Beschwerdeführer im Zeitraum, in dem er finanzielle Leistungen an die Kinder erbrachte, noch nicht um Ergänzungs- leistungen ersucht bzw. bezogen hatte. Nichtsdestotrotz ist auch betreffend diesen Zeitraum – entsprechend dem Wortlaut von Art. 277 Abs. 2 ZGB – entscheidwesentlich, ob dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 7 Unterhaltspflicht für die volljährigen Kinder zumutbar war. Die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit der Eltern bildet die Grenze, bis zu welcher ihnen eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren mündigen Kindern objektiv zugemu- tet werden kann (HEINZ HAUSHEER/MICHEL VERDE, Mündigenunterhalt, in Jusletter 15. Februar 2010, S. 9 Rz. 43; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMIED, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 15 zu Art. 277 ZGB). Das Bundesgericht erachtet den Mündigenunterhalt nur dann als zumutbar, wenn dem in Anspruch genommenen Elternteil nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf – d.h. den familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. hier- zu NICOLAS VON WERDT/MARTIN KOCHER, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, in ZBJV 150/2014 S. 879 f.) – um ungefähr 20 % übersteigt (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMIED, a.a.O., N 17 zu Art. 277 ZGB; HAUS- HEER/VERDE, a.a.O. S. 9 Rz. 44; Entscheid des BGer vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, E. 2.1). 3.2.2 Das im massgebenden Zeitraum verfügbare Einkommen des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau beschränkte sich auf die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung von jährlich total Fr. 39'420.-- (pro 2017; AB 1 S. 7 Ziff. 11.3). Angesichts der in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausgabenseitig ausgewiesenen Positionen, wobei sich die anrechenbaren Ausgaben aus EL-Sicht auf Fr. 56'607.-- belaufen (AB 22 S. 6) und der familienrechtliche Grundbedarf – insbesondere, weil dort kein Mietzinsmaximum besteht – jedoch noch um einiges höher ausfallen dürfte, ist evident, dass das verfügbare Einkommen (nota bene noch ohne Ausrichtung der Unterhaltsleistung) bei weitem nicht ausreicht, um den familienrechtlichen Grundbedarf zu decken. Allein unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehegatten ist der Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB klar als unzumutbar zu qualifizieren. Im Ergebnis ändert daran nichts, wenn der im Jahr 2012 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ausbezahlte Betrag von Fr. 684'748.13 (AB 10 S. 3) mitberücksichtigt wird. Angesichts des erwähnten hohen jährlichen Defizits, das durch Gegenüberstellung der Einnahmen und des familienrechtlichen Grundbedarfs resultiert, der ausstehenden Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 8 schulden von rund Fr. 150'000.-- (AB 17 S. 2) sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung von 81.7 Jahren (Männer) bzw. 85.4 Jahren (Frauen; Zahlen abrufbar unter www.bfs.admin.ch) waren der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau offenkundig darauf angewiesen, dass der ausbezahlte Betrag einzig und allein für die Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der nächsten Jahre zur Verfügung stand. Mit anderen Worten verblieb ihnen keinerlei finanzieller Spielraum, um die mündigen Kinder zu unterstützen. Indem sie die Kinder trotz finanzieller Unzumutbarkeit – und damit ohne rechtliche Verpflichtung (eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus; vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit, Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152) – unterstützten und damit in Kauf nahmen, dass ihr Vermögen innert kürzester Zeit aufgebraucht war, sind die finanziellen Zuwendungen als freiwillige Leistung und damit als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XVI, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 N 115). Unter diesen Umständen brauchen die weiteren Voraussetzungen von Art. 277 ZGB, namentlich ob die Kinder noch über keine angemessene Ausbildung verfügten, nicht geprüft zu werden. Weil die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ und „ohne adäquate Gegenleistung“ alternativ zu verstehen sind (vgl. E. 2.4 hiervor), ist die unbelegt gebliebene Einwendung des Beschwerdeführers unbehelflich, es seien mit den Kindern vertraglich (indes formlos) „gewisse Bedingungen“ stipuliert worden bzw. es bestehe von Seiten der Eltern eine „Erwartung auf adäquate Gegenleistung“ (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ergänzungsleistungen nicht dafür geschaffen worden sind, damit die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein von der Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt der Ersteren nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert wird (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 9 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und einen EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 verneint. Der Einspracheentscheid vom 30. April 2019 (AB 22) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, EL/19/429, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.