opencaselaw.ch

200 2019 427

Bern VerwG · 2019-05-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. Februar 2013 als ... bei der B.________ angestellt, zuletzt in einem 60 %-Pensum (Dossier C.________ [act. IIA] pag. 19, 33-35). Die- ses Arbeitsverhältnis kündigte die Versicherte am 28. März 2018 per

30. Juni 2018 (act. IIA pag. 19 bzw. 36). Am 7. Januar 2019 (act. IIA pag. 15-18) meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung und am 11. Januar 2019 (act. IIA pag. 23 f.) zur Arbeits- vermittlung in einem Teilzeitpensum an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 forderte das RAV ... die Versicherte zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf (Dossier F.________, Teil III [act. IIB] pag. 87). Die Versicherte reichte dar- aufhin am 17. Januar 2019 (Posteingang) einen Nachweis über persönliche Arbeitsbemühungen zwischen dem 3. Oktober 2018 und dem 3. Januar 2019 ein (act. IIB pag. 94 f.). Das RAV ... stellte die Versicherte in der Fol- ge wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung mit Verfü- gung vom 18. Februar 2019 (act. IIB pag. 108 f.) ab dem 4. Januar 2019 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 15. März 2019 (Dossier F.________, Teil II [act. IIC] pag. 145-148) erhobene Ein- sprache wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Mai 2019 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] pag. 20- 23). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 3 Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2019 – nachdem ihr mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019 entspre- chend Gelegenheit dazu gegeben wurde – auf eine ergänzende Begrün- dung der Beschwerde respektive das Einreichen weiterer Beweismittel. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II pag. 20-23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zwölf Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung.

E. 1.3 In Anbetracht der zu beurteilenden zwölf Einstelltage (act. IIB pag. 109) ist mit Sicherheit von einem Streitwert unter Fr. 20'000.-- auszu- gehen, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 5 wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B314) auf die letzten drei Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug abzustel- len. Die entsprechende Anmeldung erfolgte am 7. Januar 2019 für einen Leistungsbezug ab dem 4. Januar 2019 (act. IIA pag. 15-18), womit vorlie- gend die Arbeitsbemühungen zwischen dem 4. Oktober 2018 und dem

3. Januar 2019 massgebend sind (so auch zutreffend festgehalten in act. II pag. 23 bzw. act. IIB pag. 108 f.). Für diesen Zeitraum wies die Beschwer- deführerin – nach einer diesbezüglichen Aufforderung des RAV vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 6

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 4

E. 14 Januar 2019 (vgl. act. IIB pag. 87) – unbestrittenermassen lediglich eine Stellenbewerbung vom 2. Dezember 2018 nach (vgl. act. IIB pag. 94 f.). Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524, E. 2.1.4 S. 528), sind die von der Beschwer- deführerin vorgelegten Arbeitsbemühungen offensichtlich ungenügend. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bereits per 30. Juni 2018 kündigte (vgl. act. IIA pag. 16) und gemäss eigenen Angaben nach der Kündigung zwar gerne bei der vormaligen Arbeitgeberin weitergearbeitet hätte, diese sie aber nicht weiter beschäftigen wollte. Warum sie sich unter diesen Umständen und in Anbe- tracht ihrer allgemeinen Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bzw. nicht intensiver um vergleichbare Stellen beworben hat, ist – auch unter Berücksichtigung der geltend ge- machten persönlichen und psychisch schwierigen Situation (vgl. dazu E. 3.1.2 hiernach) – nicht nachvollziehbar. 3.1.2 Hinsichtlich allfälliger Entschuldigungsgründe ergibt sich Folgendes: Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der entsprechenden Auf- forderung des RAV ... vom 14. Januar 2019 (act. IIB pag. 87) liegt nicht vor; sie beschränkte sich darauf, einen Nachweis über persönliche Arbeits- bemühungen einzureichen (act. IIB pag. 94 f.). Die handschriftliche Stel- lungnahme vom 21. Februar 2019 (act. IIB pag. 111-114) bezieht sich so- dann auf eine andere Aufforderung des RAV ... vom 11. Februar 2019 (act. IIB pag. 106) betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen im Januar 2019 und äussert sich nicht zum hier interessierenden davor liegenden Zeitraum. Ebenso irrelevant ist das in den Akten befindliche Arztzeugnis vom 21. Februar 2019 (act. IIB pag. 118), da dieses sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2019 bezieht und keine Begründung für eine allfällige Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, beinhaltet. In ihrer Einsprache vom 15. März 2019 (act. IIC pag. 145-148) und sinngemäss wiederholt in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin sodann keine objektiven Entschuldigungsgründet vor. Die vorgetragene subjektive Orientierungslosigkeit betreffend Wohn- und Arbeitsort stellt demgegenüber augenscheinlich keine hinreichende Ent- schuldigung für die praktisch vollständig unterbliebenen Arbeitsbemühun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 7 gen dar. Nichts daran zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Herbst 2018 vorübergehend eine psychologi- sche Beratung wahrnahm und sich seit dem 26. Februar 2019 bei der Psy- chologin M.Sc. D.________ in einer delegierten Psychotherapie befindet. Das entsprechende ärztliche Attest von med. prakt. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2019 (act. IIB pag. 144) ist medizinisch, zeitlich und thematisch vollständig unbegründet, unspezi- fisch sowie erst im März 2019 und damit weit nach dem vorliegend zu beur- teilenden Zeitraum verfasst. Unter diesen Umständen bestehen keine (me- dizinischen) Entschuldigungsgründe, welche die unzureichenden Arbeits- bemühungen vor der Antragstellung zu entschuldigen vermöchten. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen ab dem 4. Januar 2019 (vgl. act. II pag. 20-23 bzw. act. IIB pag. 109). 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Die verfügten bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II pag. 21) bestätigten zwölft Einstelltage liegen eher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 8 im oberen Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Dies erscheint angesichts der eindeutig ungenügenden Arbeits- bemühungen während einer Frist von drei Monaten angemessen und be- wegt sich zudem in dem an die Verwaltungsbehörden gerichteten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen) Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.A/3; abrufbar unter: www.arbeit.swiss). Insoweit be- steht trotz der nachvollziehbar geschilderten persönlichen Schwierigkeiten kein Anlass, in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewen- den hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II pag. 20-23) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 427 ALV LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. Februar 2013 als ... bei der B.________ angestellt, zuletzt in einem 60 %-Pensum (Dossier C.________ [act. IIA] pag. 19, 33-35). Die- ses Arbeitsverhältnis kündigte die Versicherte am 28. März 2018 per

30. Juni 2018 (act. IIA pag. 19 bzw. 36). Am 7. Januar 2019 (act. IIA pag. 15-18) meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung und am 11. Januar 2019 (act. IIA pag. 23 f.) zur Arbeits- vermittlung in einem Teilzeitpensum an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 forderte das RAV ... die Versicherte zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf (Dossier F.________, Teil III [act. IIB] pag. 87). Die Versicherte reichte dar- aufhin am 17. Januar 2019 (Posteingang) einen Nachweis über persönliche Arbeitsbemühungen zwischen dem 3. Oktober 2018 und dem 3. Januar 2019 ein (act. IIB pag. 94 f.). Das RAV ... stellte die Versicherte in der Fol- ge wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung mit Verfü- gung vom 18. Februar 2019 (act. IIB pag. 108 f.) ab dem 4. Januar 2019 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 15. März 2019 (Dossier F.________, Teil II [act. IIC] pag. 145-148) erhobene Ein- sprache wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Mai 2019 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] pag. 20- 23). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 3 Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2019 – nachdem ihr mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019 entspre- chend Gelegenheit dazu gegeben wurde – auf eine ergänzende Begrün- dung der Beschwerde respektive das Einreichen weiterer Beweismittel. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II pag. 20-23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zwölf Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung. 1.3 In Anbetracht der zu beurteilenden zwölf Einstelltage (act. IIB pag. 109) ist mit Sicherheit von einem Streitwert unter Fr. 20'000.-- auszu- gehen, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 5 wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B314) auf die letzten drei Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug abzustel- len. Die entsprechende Anmeldung erfolgte am 7. Januar 2019 für einen Leistungsbezug ab dem 4. Januar 2019 (act. IIA pag. 15-18), womit vorlie- gend die Arbeitsbemühungen zwischen dem 4. Oktober 2018 und dem

3. Januar 2019 massgebend sind (so auch zutreffend festgehalten in act. II pag. 23 bzw. act. IIB pag. 108 f.). Für diesen Zeitraum wies die Beschwer- deführerin – nach einer diesbezüglichen Aufforderung des RAV vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 6

14. Januar 2019 (vgl. act. IIB pag. 87) – unbestrittenermassen lediglich eine Stellenbewerbung vom 2. Dezember 2018 nach (vgl. act. IIB pag. 94 f.). Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524, E. 2.1.4 S. 528), sind die von der Beschwer- deführerin vorgelegten Arbeitsbemühungen offensichtlich ungenügend. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bereits per 30. Juni 2018 kündigte (vgl. act. IIA pag. 16) und gemäss eigenen Angaben nach der Kündigung zwar gerne bei der vormaligen Arbeitgeberin weitergearbeitet hätte, diese sie aber nicht weiter beschäftigen wollte. Warum sie sich unter diesen Umständen und in Anbe- tracht ihrer allgemeinen Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bzw. nicht intensiver um vergleichbare Stellen beworben hat, ist – auch unter Berücksichtigung der geltend ge- machten persönlichen und psychisch schwierigen Situation (vgl. dazu E. 3.1.2 hiernach) – nicht nachvollziehbar. 3.1.2 Hinsichtlich allfälliger Entschuldigungsgründe ergibt sich Folgendes: Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der entsprechenden Auf- forderung des RAV ... vom 14. Januar 2019 (act. IIB pag. 87) liegt nicht vor; sie beschränkte sich darauf, einen Nachweis über persönliche Arbeits- bemühungen einzureichen (act. IIB pag. 94 f.). Die handschriftliche Stel- lungnahme vom 21. Februar 2019 (act. IIB pag. 111-114) bezieht sich so- dann auf eine andere Aufforderung des RAV ... vom 11. Februar 2019 (act. IIB pag. 106) betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen im Januar 2019 und äussert sich nicht zum hier interessierenden davor liegenden Zeitraum. Ebenso irrelevant ist das in den Akten befindliche Arztzeugnis vom 21. Februar 2019 (act. IIB pag. 118), da dieses sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2019 bezieht und keine Begründung für eine allfällige Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, beinhaltet. In ihrer Einsprache vom 15. März 2019 (act. IIC pag. 145-148) und sinngemäss wiederholt in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin sodann keine objektiven Entschuldigungsgründet vor. Die vorgetragene subjektive Orientierungslosigkeit betreffend Wohn- und Arbeitsort stellt demgegenüber augenscheinlich keine hinreichende Ent- schuldigung für die praktisch vollständig unterbliebenen Arbeitsbemühun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 7 gen dar. Nichts daran zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Herbst 2018 vorübergehend eine psychologi- sche Beratung wahrnahm und sich seit dem 26. Februar 2019 bei der Psy- chologin M.Sc. D.________ in einer delegierten Psychotherapie befindet. Das entsprechende ärztliche Attest von med. prakt. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2019 (act. IIB pag. 144) ist medizinisch, zeitlich und thematisch vollständig unbegründet, unspezi- fisch sowie erst im März 2019 und damit weit nach dem vorliegend zu beur- teilenden Zeitraum verfasst. Unter diesen Umständen bestehen keine (me- dizinischen) Entschuldigungsgründe, welche die unzureichenden Arbeits- bemühungen vor der Antragstellung zu entschuldigen vermöchten. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen ab dem 4. Januar 2019 (vgl. act. II pag. 20-23 bzw. act. IIB pag. 109). 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Die verfügten bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II pag. 21) bestätigten zwölft Einstelltage liegen eher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/427, Seite 8 im oberen Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Dies erscheint angesichts der eindeutig ungenügenden Arbeits- bemühungen während einer Frist von drei Monaten angemessen und be- wegt sich zudem in dem an die Verwaltungsbehörden gerichteten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen) Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.A/3; abrufbar unter: www.arbeit.swiss). Insoweit be- steht trotz der nachvollziehbar geschilderten persönlichen Schwierigkeiten kein Anlass, in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewen- den hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II pag. 20-23) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.