Einspracheentscheid vom 18. April 2019
Sachverhalt
A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin 1) meldete sich am 5. Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsentschä- digung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 11). Darin erklärte sie, dass sie am 1. Juni 2016 einen Sohn zur Welt gebracht habe und vor der Nie- derkunft als Arbeitnehmerin bei der D.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin 2) tätig gewesen sei. Die Arbeitgeberin gab an, der letzte monatliche Bruttolohn vor der Niederkunft habe Fr. 2‘486.55 betra- gen. Die AKB holte in der Folge Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszü- ge der Versicherten bzw. der Arbeitgeberin ein (AB 6 ff.) und verneinte mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (AB 5) einen Anspruch auf Mutter- schaftsentschädigung mit der Begründung, ein effektiver Lohnbezug sei nicht nachgewiesen. Nachdem die Versicherte und ihre Arbeitgeberin ge- meinsam am 21. November 2017 dagegen Einsprache erhoben und weite- re Unterlagen eingereicht hatten (AB 4), hielt die AKB mit Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2) an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhoben die Versicherte und ihre Arbeitge- berin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Mutterschaftsentschä- digung vom 5. Juli 2017 sei gutzuheissen und die Mutterschafts- entschädigung sei auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin gemäss Kostennote vom 28. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Stellung zur Beschwerdeantwort. Dazu wiederum liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
25. September 2019 vernehmen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Mut- terschaftsentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 4
E. 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und be- trägt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angegebenen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2‘486.55 (AB 11/3) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 19; gültig ab 1. Januar 2009, abrufbar unter: <https://sozialversicherung en.admin.ch/de/d/6290/download> [eingesehen im Oktober 2019]) beliefe sich die maximale Mutterschaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 6‘507.20 (Fr. 66.40 [Entschädi- gung] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Dies gilt erst recht, wenn auf den gemäss Beschwerde (S. 6 Ziff. 9) ausbezahlten monatlichen Nettolohn von Fr. 2‘200.-- bzw. auf den von der Beschwerdegegnerin genannten Streitwert von Fr. 5‘801.60 (vgl. zur Berechnung: Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) abgestellt wird.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 5 zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1022 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE; gültig ab 1. Juli 2005, Stand: 1. Januar 2014]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Fiktive und unan- gemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsent- schädigung nicht berücksichtigt werden (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.3, und vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 6 scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222). Dabei liegt für eine anspruchsbegrün- dende Tatsache die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gül- tig ab 1. Januar 2008 in der hier massgebenden Version 11 Stand: 1. Ja- nuar 2016]). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeits- rechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). Statt ausbezahlt kann ein Entgelt auch bloss gutgeschrieben werden, wobei es dann als realisiert gilt, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über welche die Arbeitnehmerin verfügen kann (Rz. 1007 f. WML). Eine Entschädigung für die geleistete Arbeit kann entweder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto oder aber auch durch die Barauszahlung er- folgen; auch eine Gutschrift ist möglich (Rz. 1009 WML). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Februar 1995 verheiratet (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 16/1 bzw. AB 11/7). Gemäss eigenen Anga- ben (vgl. Beschwerde S. 5; AB 11/3) arbeitete sie ab dem 1. Juni 1995 im vormaligen Einzelunternehmen ihres Ehegatten „E.________“ (Firmen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 7 nummer: ...; gelöscht infolge Vermögensübertragungsvertrag vom TT. MM. 2013 [SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2013]) respektive ab dem 28. Juni 2013 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Beschwerdefüh- rerin 2 als Rechtsnachfolgerin mit der Firma „D.________ AG“ (Firmen- nummer: ...; abrufbar unter <https://be.chregister.ch> [besucht am 16. Ok- tober 2019]). Ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag besteht nach Lage der Akten nicht. Gemäss den Angaben zur Anmeldung für eine Mutterschaftsent- schädigung vom 5. Juli 2017 (AB 11/3) bezog die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Niederkunft einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 2‘486.55. Dieser stimmt betraglich mit dem Bruttolohn gemäss dem Lohnblatt der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2016 überein; der nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlte Nettolohn wurde mit Fr. 2‘200.-- beziffert (AB 8/2). Für das Jahr 2015 wurde mit Fr. 2‘507.-- zwar ein geringfügig höherer Bruttolohn, jedoch – infolge höherer Sozial- versicherungsabgaben – ebenfalls ein Nettolohn von Fr. 2‘200.-- angege- ben (AB 8/5). Auf dem Buchhaltungskonto „5000 Löhne“ der Beschwerde- führerin 2 wurden in den Jahren 2015 und 2016 monatlich jeweils zwischen dem 24. und dem 27. Monatstag Soll-Buchungen über Fr. 2‘200.-- mit dem Buchungstext „Lohn A.________“ vorgenommen; die Sozialversicherungs- beiträge wurden separat verbucht (vgl. AB 8/3 f. und 8/6 f.). Gleichentags erfolgten damit korrelierende Gutschriften über Fr. 2‘200.-- mit der Be- zeichnung „Lohn“ von der Beschwerdeführerin 2 auf ein Privatkonto des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 bei der F.________ (IBAN: CH ...; vgl. AB 6/2-8). Die Bruttolöhne der Jahre 2015 und 2016 stimmen sodann mit den Lohnausweisen für die betreffenden Jahre überein (vgl. BB 11/1 f.). 3.3 Die ins Recht gelegten Lohnabrechnungen und Buchhaltungsunter- lagen wurden von der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrem Ehegatten als In- haber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 erstellt. Ihnen kommt für die Dokumentation eines Lohnflusses gegenüber Dritten daher lediglich reduzierter Beweiswert zu. Indes stimmen diese in sich widerspruchsfreien Buchhaltungsunterlagen sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hin- sicht einwandfrei mit den regelmässigen Banküberweisungen auf das Pri- vatkonto des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 überein. Die Überwei- sungen wurden zudem – zwar ohne zusätzliche Angabe eines Namens – als „Lohn“ bezeichnet respektive ausgewiesen. Dass diese Überweisungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 8 auf ein auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 lautendes Privatkonto erfolgten, schliesst – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 2; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019)
– die Annahme eines individualisierbaren, tatsächlichen Lohnflusses zu- gunsten der Beschwerdeführerin 1 nicht per se aus. Vielmehr ist die finan- zielle Strukturierung, namentlich auch betreffend die gehaltenen (Bank-) Konti, selbstredend den Eheleuten überlassen, wobei es durchaus der Usanz von vielen Eheleuten entsprechen dürfte, für die Abwicklung ihrer finanziellen Belange, wie etwa Einkommenszugänge lediglich ein gemein- sames (Haushalts-) Konto zu führen (vgl. BGer 9C_795/2016, E. 4.3.2). Umgekehrt aber haben sich die Eheleute die sich aus der Verwendung eines gemeinsamen Kontos naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkei- ten entgegenhalten zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014, EO/14/1047, E. 3.2.2). Beides hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt für das auf ihren Ehegatten lautende Konto eine Debitkarte (vgl. AB 4/3) und es ist dem Voranstehenden zufolge den Eheleuten ebenso unbenommen, (sämtliche) Bankverbindungen lediglich über einen der beiden Ehegatten abzuwickeln. Eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Beschwer- deführerin 1 über den ausgewiesenen Lohn respektive die Vermögenswer- te auf dem vorgenannten Privatkonto ist nicht ersichtlich. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin 1 infolge der Verfü- gung vom 26. Oktober 2017 (AB 5) umgehend ein auf sie persönlich lau- tendes Privatkonto bei der F.________ (IBAN: CH...) eröffnete und das auf ihren Ehegatten lautende Privatkonto zugunsten des neu eröffneten Privat- kontos saldiert wurde (vgl. AB 4/18 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 7). Dass die Beschwerdeführerin 1 vor der Niederkunft im Betrieb der Beschwerdeführe- rin 2 gearbeitet hat, wird von der Beschwerdegegnerin sodann nicht in Ab- rede gestellt (Beschwerdeantwort S. 2). Den ausgewiesenen monatlichen Lohnzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 stand folglich auch eine Leistung von Arbeit in unselbstständiger Stellung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG gegenüber (vgl. E. 3.1 hiervor). Neben den schlüssigen Buchhaltungs- und Abrechnungsunterlagen sowie den ausgewiesenen Überweisungen eines damit übereinstimmenden Loh- nes durch die Beschwerdeführerin 2 stützen auch die weiteren ins Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 9 gelegten Dokumente die Annahme eines individualisierbaren, tatsächlichen Lohnflusses zugunsten der Beschwerdeführerin 1. So stimmen gemäss den Lohnausweisen die zwischen 2013 und 2016 ausgerichteten Nettolöh- ne (vgl. BB 11) mit den für die betreffenden Jahre steuerlich deklarierten bzw. für die Jahre 2013 und 2014 zudem veranlagten Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 überein (vgl. BB 12/5 und 17, BB 13/5 und 18, BB 14/5, BB 15/5). Ebenso wurden der Personalvorsorgestiftung G.________ gemäss den Vorsorgeausweisen für die Jahre 2014 bis 2018 jährliche Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin 1 in vergleichbarer Höhe gemeldet (vgl. BB 16). Erhärtet wird die Annahme eines tatsächlichen Lohnflusses überdies dadurch, dass im Rahmen einer Betriebsrevision durch die H.________ vom 11. Januar 2018 (vgl. dazu BB 17) die Be- schwerdeführerin 1 als Arbeitnehmerin aufgeführt wurde und die betriebli- che Lohnsumme für das Revisionsjahr 2016 – unter Berücksichtigung der Anpassungen aufgrund des Revisionsergebnisses (vgl. BB 17/1) – mit der- jenigen des Kontoblattes „5000 Löhne“ (AB 8/3 f.) übereinstimmt. Vor die- sem Hintergrund erscheint der im Rahmen der Anmeldung zum Bezug ei- ner Mutterschaftsentschädigung angegebene, zuletzt vor der Niederkunft bezogene monatliche AHV-pflichtige Lohn von Fr. 2‘486.55 (AB 11/3) nicht als fiktiv oder unangemessen hoch, sodass er für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung heranzuziehen ist (Rz. 1084 ff. KS MSE vgl. BGer 9C_795/2016, E. 4.3.3 [Umkehrschluss]). 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein individualisierbarer, tatsächlich erfolg- ter Lohnfluss nach dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3 hiervor; BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1) er- stellt. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2/1) einzig gestützt auf den Umstand, dass das vormalige Lohnkonto auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 lautete, einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verweigerte, greift dies angesichts der widerspruchsfreien Aktenlage und schlüssigen Darstel- lungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu kurz und beruht nicht auf einer gesamtheitlichen Würdigung des massgebenden Sachverhaltes. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a (obligatorische Versicherung gemäss AHVG) und lit. b EOG (fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 10 unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), hat sie An- spruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach Massgabe des zuletzt vor der Niederkunft erzielten AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens von Fr. 2‘486.55 (vgl. Rz. 1084 ff. KS MSE). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 (Geburt des Kindes [AB 11/1]) eine entsprechende Mutterschaftsentschädigung zuzu- sprechen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto- nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; SVR 2018 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverord- nung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozia- lversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festset- zung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräu- men. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streit- sache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.2.2 Mit Kostennote vom
28. Mai 2019 macht Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 2‘620.-- (10.2 Stunden x Fr. 250.-- + 0.7 Stunden x Fr. 100.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 343.-- und Mehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 11 wertsteuer von Fr. 228.15 (7.7 % von Fr. 2‘963.--), total Fr. 3‘191.15 gel- tend. Mit ergänzter Kostennote vom 30. Juli 2019 macht sie zusätzlich ein Honorar von Fr. 1‘000.-- (4 Stunden x Fr. 250.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.-- (7.7 % von Fr. 1‘000.--), total Fr. 1‘077.-- geltend. Insgesamt belaufen sich die angegebenen Parteikosten somit auf Fr. 4‘268.15. Der aufgeführte Zeitaufwand von total 14.9 Stunden erweist sich in Anbe- tracht des eng umrissenen Streitgegenstandes, der nicht besonders kom- plexen Fragestellung, der wenig umfangreichen Aktenlage und der eher untergeordneten Wichtigkeit der Streitsache sowie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Ebenso sind die angegebenen Aus- lagen für Kopien von Fr. 332.-- mit Blick auf die eingereichten, teilweise redundanten Beschwerdebeilagen in dieser Höhe unangemessen. Die Par- teientschädigung ist daher ermessensweise – ausgehend von einem ma- ximalen zeitlichen Aufwand von rund zwölf Stunden – pauschal auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. April 2019 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2016 eine Mut- terschaftsentschädigung nach Massgabe eines AHV-pflichtigen monat- lichen Erwerbseinkommens von Fr. 2‘486.55 zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 12
- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 (im Doppel)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Mutterschaftsentschä- digung vom 5. Juli 2017 sei gutzuheissen und die Mutterschafts- entschädigung sei auszurichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin gemäss Kostennote vom 28. Mai 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Stellung zur Beschwerdeantwort. Dazu wiederum liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
- September 2019 vernehmen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Mut- terschaftsentschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 4 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und be- trägt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angegebenen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2‘486.55 (AB 11/3) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 19; gültig ab 1. Januar 2009, abrufbar unter: <https://sozialversicherung en.admin.ch/de/d/6290/download> [eingesehen im Oktober 2019]) beliefe sich die maximale Mutterschaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 6‘507.20 (Fr. 66.40 [Entschädi- gung] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Dies gilt erst recht, wenn auf den gemäss Beschwerde (S. 6 Ziff. 9) ausbezahlten monatlichen Nettolohn von Fr. 2‘200.-- bzw. auf den von der Beschwerdegegnerin genannten Streitwert von Fr. 5‘801.60 (vgl. zur Berechnung: Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) abgestellt wird. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 5 zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1022 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE; gültig ab 1. Juli 2005, Stand: 1. Januar 2014]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Fiktive und unan- gemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsent- schädigung nicht berücksichtigt werden (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.3, und vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 6 scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222). Dabei liegt für eine anspruchsbegrün- dende Tatsache die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
- 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gül- tig ab 1. Januar 2008 in der hier massgebenden Version 11 Stand: 1. Ja- nuar 2016]). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeits- rechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). Statt ausbezahlt kann ein Entgelt auch bloss gutgeschrieben werden, wobei es dann als realisiert gilt, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über welche die Arbeitnehmerin verfügen kann (Rz. 1007 f. WML). Eine Entschädigung für die geleistete Arbeit kann entweder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto oder aber auch durch die Barauszahlung er- folgen; auch eine Gutschrift ist möglich (Rz. 1009 WML). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Februar 1995 verheiratet (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 16/1 bzw. AB 11/7). Gemäss eigenen Anga- ben (vgl. Beschwerde S. 5; AB 11/3) arbeitete sie ab dem 1. Juni 1995 im vormaligen Einzelunternehmen ihres Ehegatten „E.________“ (Firmen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 7 nummer: ...; gelöscht infolge Vermögensübertragungsvertrag vom TT. MM. 2013 [SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2013]) respektive ab dem 28. Juni 2013 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Beschwerdefüh- rerin 2 als Rechtsnachfolgerin mit der Firma „D.________ AG“ (Firmen- nummer: ...; abrufbar unter <https://be.chregister.ch> [besucht am 16. Ok- tober 2019]). Ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag besteht nach Lage der Akten nicht. Gemäss den Angaben zur Anmeldung für eine Mutterschaftsent- schädigung vom 5. Juli 2017 (AB 11/3) bezog die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Niederkunft einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 2‘486.55. Dieser stimmt betraglich mit dem Bruttolohn gemäss dem Lohnblatt der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2016 überein; der nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlte Nettolohn wurde mit Fr. 2‘200.-- beziffert (AB 8/2). Für das Jahr 2015 wurde mit Fr. 2‘507.-- zwar ein geringfügig höherer Bruttolohn, jedoch – infolge höherer Sozial- versicherungsabgaben – ebenfalls ein Nettolohn von Fr. 2‘200.-- angege- ben (AB 8/5). Auf dem Buchhaltungskonto „5000 Löhne“ der Beschwerde- führerin 2 wurden in den Jahren 2015 und 2016 monatlich jeweils zwischen dem 24. und dem 27. Monatstag Soll-Buchungen über Fr. 2‘200.-- mit dem Buchungstext „Lohn A.________“ vorgenommen; die Sozialversicherungs- beiträge wurden separat verbucht (vgl. AB 8/3 f. und 8/6 f.). Gleichentags erfolgten damit korrelierende Gutschriften über Fr. 2‘200.-- mit der Be- zeichnung „Lohn“ von der Beschwerdeführerin 2 auf ein Privatkonto des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 bei der F.________ (IBAN: CH ...; vgl. AB 6/2-8). Die Bruttolöhne der Jahre 2015 und 2016 stimmen sodann mit den Lohnausweisen für die betreffenden Jahre überein (vgl. BB 11/1 f.). 3.3 Die ins Recht gelegten Lohnabrechnungen und Buchhaltungsunter- lagen wurden von der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrem Ehegatten als In- haber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 erstellt. Ihnen kommt für die Dokumentation eines Lohnflusses gegenüber Dritten daher lediglich reduzierter Beweiswert zu. Indes stimmen diese in sich widerspruchsfreien Buchhaltungsunterlagen sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hin- sicht einwandfrei mit den regelmässigen Banküberweisungen auf das Pri- vatkonto des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 überein. Die Überwei- sungen wurden zudem – zwar ohne zusätzliche Angabe eines Namens – als „Lohn“ bezeichnet respektive ausgewiesen. Dass diese Überweisungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 8 auf ein auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 lautendes Privatkonto erfolgten, schliesst – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 2; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019) – die Annahme eines individualisierbaren, tatsächlichen Lohnflusses zu- gunsten der Beschwerdeführerin 1 nicht per se aus. Vielmehr ist die finan- zielle Strukturierung, namentlich auch betreffend die gehaltenen (Bank-) Konti, selbstredend den Eheleuten überlassen, wobei es durchaus der Usanz von vielen Eheleuten entsprechen dürfte, für die Abwicklung ihrer finanziellen Belange, wie etwa Einkommenszugänge lediglich ein gemein- sames (Haushalts-) Konto zu führen (vgl. BGer 9C_795/2016, E. 4.3.2). Umgekehrt aber haben sich die Eheleute die sich aus der Verwendung eines gemeinsamen Kontos naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkei- ten entgegenhalten zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014, EO/14/1047, E. 3.2.2). Beides hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt für das auf ihren Ehegatten lautende Konto eine Debitkarte (vgl. AB 4/3) und es ist dem Voranstehenden zufolge den Eheleuten ebenso unbenommen, (sämtliche) Bankverbindungen lediglich über einen der beiden Ehegatten abzuwickeln. Eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Beschwer- deführerin 1 über den ausgewiesenen Lohn respektive die Vermögenswer- te auf dem vorgenannten Privatkonto ist nicht ersichtlich. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin 1 infolge der Verfü- gung vom 26. Oktober 2017 (AB 5) umgehend ein auf sie persönlich lau- tendes Privatkonto bei der F.________ (IBAN: CH...) eröffnete und das auf ihren Ehegatten lautende Privatkonto zugunsten des neu eröffneten Privat- kontos saldiert wurde (vgl. AB 4/18 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 7). Dass die Beschwerdeführerin 1 vor der Niederkunft im Betrieb der Beschwerdeführe- rin 2 gearbeitet hat, wird von der Beschwerdegegnerin sodann nicht in Ab- rede gestellt (Beschwerdeantwort S. 2). Den ausgewiesenen monatlichen Lohnzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 stand folglich auch eine Leistung von Arbeit in unselbstständiger Stellung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG gegenüber (vgl. E. 3.1 hiervor). Neben den schlüssigen Buchhaltungs- und Abrechnungsunterlagen sowie den ausgewiesenen Überweisungen eines damit übereinstimmenden Loh- nes durch die Beschwerdeführerin 2 stützen auch die weiteren ins Recht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 9 gelegten Dokumente die Annahme eines individualisierbaren, tatsächlichen Lohnflusses zugunsten der Beschwerdeführerin 1. So stimmen gemäss den Lohnausweisen die zwischen 2013 und 2016 ausgerichteten Nettolöh- ne (vgl. BB 11) mit den für die betreffenden Jahre steuerlich deklarierten bzw. für die Jahre 2013 und 2014 zudem veranlagten Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 überein (vgl. BB 12/5 und 17, BB 13/5 und 18, BB 14/5, BB 15/5). Ebenso wurden der Personalvorsorgestiftung G.________ gemäss den Vorsorgeausweisen für die Jahre 2014 bis 2018 jährliche Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin 1 in vergleichbarer Höhe gemeldet (vgl. BB 16). Erhärtet wird die Annahme eines tatsächlichen Lohnflusses überdies dadurch, dass im Rahmen einer Betriebsrevision durch die H.________ vom 11. Januar 2018 (vgl. dazu BB 17) die Be- schwerdeführerin 1 als Arbeitnehmerin aufgeführt wurde und die betriebli- che Lohnsumme für das Revisionsjahr 2016 – unter Berücksichtigung der Anpassungen aufgrund des Revisionsergebnisses (vgl. BB 17/1) – mit der- jenigen des Kontoblattes „5000 Löhne“ (AB 8/3 f.) übereinstimmt. Vor die- sem Hintergrund erscheint der im Rahmen der Anmeldung zum Bezug ei- ner Mutterschaftsentschädigung angegebene, zuletzt vor der Niederkunft bezogene monatliche AHV-pflichtige Lohn von Fr. 2‘486.55 (AB 11/3) nicht als fiktiv oder unangemessen hoch, sodass er für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung heranzuziehen ist (Rz. 1084 ff. KS MSE vgl. BGer 9C_795/2016, E. 4.3.3 [Umkehrschluss]). 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein individualisierbarer, tatsächlich erfolg- ter Lohnfluss nach dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3 hiervor; BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1) er- stellt. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2/1) einzig gestützt auf den Umstand, dass das vormalige Lohnkonto auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 lautete, einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verweigerte, greift dies angesichts der widerspruchsfreien Aktenlage und schlüssigen Darstel- lungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu kurz und beruht nicht auf einer gesamtheitlichen Würdigung des massgebenden Sachverhaltes. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a (obligatorische Versicherung gemäss AHVG) und lit. b EOG (fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 10 unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), hat sie An- spruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach Massgabe des zuletzt vor der Niederkunft erzielten AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens von Fr. 2‘486.55 (vgl. Rz. 1084 ff. KS MSE). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 (Geburt des Kindes [AB 11/1]) eine entsprechende Mutterschaftsentschädigung zuzu- sprechen.
- 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto- nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; SVR 2018 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverord- nung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozia- lversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festset- zung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräu- men. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streit- sache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.2.2 Mit Kostennote vom
- Mai 2019 macht Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 2‘620.-- (10.2 Stunden x Fr. 250.-- + 0.7 Stunden x Fr. 100.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 343.-- und Mehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 11 wertsteuer von Fr. 228.15 (7.7 % von Fr. 2‘963.--), total Fr. 3‘191.15 gel- tend. Mit ergänzter Kostennote vom 30. Juli 2019 macht sie zusätzlich ein Honorar von Fr. 1‘000.-- (4 Stunden x Fr. 250.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.-- (7.7 % von Fr. 1‘000.--), total Fr. 1‘077.-- geltend. Insgesamt belaufen sich die angegebenen Parteikosten somit auf Fr. 4‘268.15. Der aufgeführte Zeitaufwand von total 14.9 Stunden erweist sich in Anbe- tracht des eng umrissenen Streitgegenstandes, der nicht besonders kom- plexen Fragestellung, der wenig umfangreichen Aktenlage und der eher untergeordneten Wichtigkeit der Streitsache sowie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Ebenso sind die angegebenen Aus- lagen für Kopien von Fr. 332.-- mit Blick auf die eingereichten, teilweise redundanten Beschwerdebeilagen in dieser Höhe unangemessen. Die Par- teientschädigung ist daher ermessensweise – ausgehend von einem ma- ximalen zeitlichen Aufwand von rund zwölf Stunden – pauschal auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. April 2019 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2016 eine Mut- terschaftsentschädigung nach Massgabe eines AHV-pflichtigen monat- lichen Erwerbseinkommens von Fr. 2‘486.55 zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 12 - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 (im Doppel) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 426 EO KNB/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ AG vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin 1) meldete sich am 5. Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsentschä- digung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 11). Darin erklärte sie, dass sie am 1. Juni 2016 einen Sohn zur Welt gebracht habe und vor der Nie- derkunft als Arbeitnehmerin bei der D.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin 2) tätig gewesen sei. Die Arbeitgeberin gab an, der letzte monatliche Bruttolohn vor der Niederkunft habe Fr. 2‘486.55 betra- gen. Die AKB holte in der Folge Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszü- ge der Versicherten bzw. der Arbeitgeberin ein (AB 6 ff.) und verneinte mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (AB 5) einen Anspruch auf Mutter- schaftsentschädigung mit der Begründung, ein effektiver Lohnbezug sei nicht nachgewiesen. Nachdem die Versicherte und ihre Arbeitgeberin ge- meinsam am 21. November 2017 dagegen Einsprache erhoben und weite- re Unterlagen eingereicht hatten (AB 4), hielt die AKB mit Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2) an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhoben die Versicherte und ihre Arbeitge- berin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Mutterschaftsentschä- digung vom 5. Juli 2017 sei gutzuheissen und die Mutterschafts- entschädigung sei auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin gemäss Kostennote vom 28. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Stellung zur Beschwerdeantwort. Dazu wiederum liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
25. September 2019 vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Mut- terschaftsentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 4 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und be- trägt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angegebenen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2‘486.55 (AB 11/3) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 19; gültig ab 1. Januar 2009, abrufbar unter: [eingesehen im Oktober 2019]) beliefe sich die maximale Mutterschaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 6‘507.20 (Fr. 66.40 [Entschädi- gung] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Dies gilt erst recht, wenn auf den gemäss Beschwerde (S. 6 Ziff. 9) ausbezahlten monatlichen Nettolohn von Fr. 2‘200.-- bzw. auf den von der Beschwerdegegnerin genannten Streitwert von Fr. 5‘801.60 (vgl. zur Berechnung: Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) abgestellt wird. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 5 zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1022 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE; gültig ab 1. Juli 2005, Stand: 1. Januar 2014]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Fiktive und unan- gemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsent- schädigung nicht berücksichtigt werden (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.3, und vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 6 scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222). Dabei liegt für eine anspruchsbegrün- dende Tatsache die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gül- tig ab 1. Januar 2008 in der hier massgebenden Version 11 Stand: 1. Ja- nuar 2016]). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeits- rechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). Statt ausbezahlt kann ein Entgelt auch bloss gutgeschrieben werden, wobei es dann als realisiert gilt, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über welche die Arbeitnehmerin verfügen kann (Rz. 1007 f. WML). Eine Entschädigung für die geleistete Arbeit kann entweder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto oder aber auch durch die Barauszahlung er- folgen; auch eine Gutschrift ist möglich (Rz. 1009 WML). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Februar 1995 verheiratet (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 16/1 bzw. AB 11/7). Gemäss eigenen Anga- ben (vgl. Beschwerde S. 5; AB 11/3) arbeitete sie ab dem 1. Juni 1995 im vormaligen Einzelunternehmen ihres Ehegatten „E.________“ (Firmen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 7 nummer: ...; gelöscht infolge Vermögensübertragungsvertrag vom TT. MM. 2013 [SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2013]) respektive ab dem 28. Juni 2013 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Beschwerdefüh- rerin 2 als Rechtsnachfolgerin mit der Firma „D.________ AG“ (Firmen- nummer: ...; abrufbar unter [besucht am 16. Ok- tober 2019]). Ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag besteht nach Lage der Akten nicht. Gemäss den Angaben zur Anmeldung für eine Mutterschaftsent- schädigung vom 5. Juli 2017 (AB 11/3) bezog die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Niederkunft einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 2‘486.55. Dieser stimmt betraglich mit dem Bruttolohn gemäss dem Lohnblatt der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2016 überein; der nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlte Nettolohn wurde mit Fr. 2‘200.-- beziffert (AB 8/2). Für das Jahr 2015 wurde mit Fr. 2‘507.-- zwar ein geringfügig höherer Bruttolohn, jedoch – infolge höherer Sozial- versicherungsabgaben – ebenfalls ein Nettolohn von Fr. 2‘200.-- angege- ben (AB 8/5). Auf dem Buchhaltungskonto „5000 Löhne“ der Beschwerde- führerin 2 wurden in den Jahren 2015 und 2016 monatlich jeweils zwischen dem 24. und dem 27. Monatstag Soll-Buchungen über Fr. 2‘200.-- mit dem Buchungstext „Lohn A.________“ vorgenommen; die Sozialversicherungs- beiträge wurden separat verbucht (vgl. AB 8/3 f. und 8/6 f.). Gleichentags erfolgten damit korrelierende Gutschriften über Fr. 2‘200.-- mit der Be- zeichnung „Lohn“ von der Beschwerdeführerin 2 auf ein Privatkonto des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 bei der F.________ (IBAN: CH ...; vgl. AB 6/2-8). Die Bruttolöhne der Jahre 2015 und 2016 stimmen sodann mit den Lohnausweisen für die betreffenden Jahre überein (vgl. BB 11/1 f.). 3.3 Die ins Recht gelegten Lohnabrechnungen und Buchhaltungsunter- lagen wurden von der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrem Ehegatten als In- haber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 erstellt. Ihnen kommt für die Dokumentation eines Lohnflusses gegenüber Dritten daher lediglich reduzierter Beweiswert zu. Indes stimmen diese in sich widerspruchsfreien Buchhaltungsunterlagen sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hin- sicht einwandfrei mit den regelmässigen Banküberweisungen auf das Pri- vatkonto des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 überein. Die Überwei- sungen wurden zudem – zwar ohne zusätzliche Angabe eines Namens – als „Lohn“ bezeichnet respektive ausgewiesen. Dass diese Überweisungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 8 auf ein auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 lautendes Privatkonto erfolgten, schliesst – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 2; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019)
– die Annahme eines individualisierbaren, tatsächlichen Lohnflusses zu- gunsten der Beschwerdeführerin 1 nicht per se aus. Vielmehr ist die finan- zielle Strukturierung, namentlich auch betreffend die gehaltenen (Bank-) Konti, selbstredend den Eheleuten überlassen, wobei es durchaus der Usanz von vielen Eheleuten entsprechen dürfte, für die Abwicklung ihrer finanziellen Belange, wie etwa Einkommenszugänge lediglich ein gemein- sames (Haushalts-) Konto zu führen (vgl. BGer 9C_795/2016, E. 4.3.2). Umgekehrt aber haben sich die Eheleute die sich aus der Verwendung eines gemeinsamen Kontos naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkei- ten entgegenhalten zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014, EO/14/1047, E. 3.2.2). Beides hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt für das auf ihren Ehegatten lautende Konto eine Debitkarte (vgl. AB 4/3) und es ist dem Voranstehenden zufolge den Eheleuten ebenso unbenommen, (sämtliche) Bankverbindungen lediglich über einen der beiden Ehegatten abzuwickeln. Eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Beschwer- deführerin 1 über den ausgewiesenen Lohn respektive die Vermögenswer- te auf dem vorgenannten Privatkonto ist nicht ersichtlich. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin 1 infolge der Verfü- gung vom 26. Oktober 2017 (AB 5) umgehend ein auf sie persönlich lau- tendes Privatkonto bei der F.________ (IBAN: CH...) eröffnete und das auf ihren Ehegatten lautende Privatkonto zugunsten des neu eröffneten Privat- kontos saldiert wurde (vgl. AB 4/18 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 7). Dass die Beschwerdeführerin 1 vor der Niederkunft im Betrieb der Beschwerdeführe- rin 2 gearbeitet hat, wird von der Beschwerdegegnerin sodann nicht in Ab- rede gestellt (Beschwerdeantwort S. 2). Den ausgewiesenen monatlichen Lohnzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 stand folglich auch eine Leistung von Arbeit in unselbstständiger Stellung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG gegenüber (vgl. E. 3.1 hiervor). Neben den schlüssigen Buchhaltungs- und Abrechnungsunterlagen sowie den ausgewiesenen Überweisungen eines damit übereinstimmenden Loh- nes durch die Beschwerdeführerin 2 stützen auch die weiteren ins Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 9 gelegten Dokumente die Annahme eines individualisierbaren, tatsächlichen Lohnflusses zugunsten der Beschwerdeführerin 1. So stimmen gemäss den Lohnausweisen die zwischen 2013 und 2016 ausgerichteten Nettolöh- ne (vgl. BB 11) mit den für die betreffenden Jahre steuerlich deklarierten bzw. für die Jahre 2013 und 2014 zudem veranlagten Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 überein (vgl. BB 12/5 und 17, BB 13/5 und 18, BB 14/5, BB 15/5). Ebenso wurden der Personalvorsorgestiftung G.________ gemäss den Vorsorgeausweisen für die Jahre 2014 bis 2018 jährliche Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin 1 in vergleichbarer Höhe gemeldet (vgl. BB 16). Erhärtet wird die Annahme eines tatsächlichen Lohnflusses überdies dadurch, dass im Rahmen einer Betriebsrevision durch die H.________ vom 11. Januar 2018 (vgl. dazu BB 17) die Be- schwerdeführerin 1 als Arbeitnehmerin aufgeführt wurde und die betriebli- che Lohnsumme für das Revisionsjahr 2016 – unter Berücksichtigung der Anpassungen aufgrund des Revisionsergebnisses (vgl. BB 17/1) – mit der- jenigen des Kontoblattes „5000 Löhne“ (AB 8/3 f.) übereinstimmt. Vor die- sem Hintergrund erscheint der im Rahmen der Anmeldung zum Bezug ei- ner Mutterschaftsentschädigung angegebene, zuletzt vor der Niederkunft bezogene monatliche AHV-pflichtige Lohn von Fr. 2‘486.55 (AB 11/3) nicht als fiktiv oder unangemessen hoch, sodass er für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung heranzuziehen ist (Rz. 1084 ff. KS MSE vgl. BGer 9C_795/2016, E. 4.3.3 [Umkehrschluss]). 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein individualisierbarer, tatsächlich erfolg- ter Lohnfluss nach dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3 hiervor; BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1) er- stellt. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2/1) einzig gestützt auf den Umstand, dass das vormalige Lohnkonto auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 lautete, einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verweigerte, greift dies angesichts der widerspruchsfreien Aktenlage und schlüssigen Darstel- lungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu kurz und beruht nicht auf einer gesamtheitlichen Würdigung des massgebenden Sachverhaltes. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a (obligatorische Versicherung gemäss AHVG) und lit. b EOG (fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 10 unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), hat sie An- spruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach Massgabe des zuletzt vor der Niederkunft erzielten AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens von Fr. 2‘486.55 (vgl. Rz. 1084 ff. KS MSE). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. April 2019 (AB 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 (Geburt des Kindes [AB 11/1]) eine entsprechende Mutterschaftsentschädigung zuzu- sprechen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto- nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; SVR 2018 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverord- nung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozia- lversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festset- zung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräu- men. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streit- sache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.2.2 Mit Kostennote vom
28. Mai 2019 macht Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 2‘620.-- (10.2 Stunden x Fr. 250.-- + 0.7 Stunden x Fr. 100.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 343.-- und Mehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 11 wertsteuer von Fr. 228.15 (7.7 % von Fr. 2‘963.--), total Fr. 3‘191.15 gel- tend. Mit ergänzter Kostennote vom 30. Juli 2019 macht sie zusätzlich ein Honorar von Fr. 1‘000.-- (4 Stunden x Fr. 250.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.-- (7.7 % von Fr. 1‘000.--), total Fr. 1‘077.-- geltend. Insgesamt belaufen sich die angegebenen Parteikosten somit auf Fr. 4‘268.15. Der aufgeführte Zeitaufwand von total 14.9 Stunden erweist sich in Anbe- tracht des eng umrissenen Streitgegenstandes, der nicht besonders kom- plexen Fragestellung, der wenig umfangreichen Aktenlage und der eher untergeordneten Wichtigkeit der Streitsache sowie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Ebenso sind die angegebenen Aus- lagen für Kopien von Fr. 332.-- mit Blick auf die eingereichten, teilweise redundanten Beschwerdebeilagen in dieser Höhe unangemessen. Die Par- teientschädigung ist daher ermessensweise – ausgehend von einem ma- ximalen zeitlichen Aufwand von rund zwölf Stunden – pauschal auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. April 2019 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2016 eine Mut- terschaftsentschädigung nach Massgabe eines AHV-pflichtigen monat- lichen Erwerbseinkommens von Fr. 2‘486.55 zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, EO/19/426, Seite 12
- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 (im Doppel)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.