Verfügung vom 25. April 2019
Sachverhalt
A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mel- dete sich im November 2010 unter Hinweis auf einen chronischen und akuten Erschöpfungszustand vor dem Hintergrund einer Colitis ulcerosa und einer rezidivierenden Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 15) und be- zieht seit dem 1. Mai 2011 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) bzw. seit dem 1. März 2013 eine Viertelsrente der IV (Invaliditätsgrad von 46 %; Verfügung vom 12. Februar 2014 [AB 82]). Auf die im April 2015 eingeleitete Revision von Amtes wegen (vgl. AB 92, 140/1) veranlasste die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen insbesondere eine polydisziplinäre Untersuchung (Gutachten vom
26. Juni 2018 [AB 169.1-169.3]). Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 173, 178, 180) verfügte die IVB am 25. April 2019 (AB 184) die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, wobei sie hauptsächlich erwog, die Indikato- renprüfung habe keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 27. Mai 2019 Beschwerde. Sie stellte die folgenden Rechts- begehren:
• Es sei die Verfügung vom 25. April 2019 insofern aufzuheben, als das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgrund der Prüfung der Indikatoren verneint wird.
• Da ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, sei ihr deshalb weiterhin eine Rente zuzusprechen.
• Eventualantrag: Es sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch näher abzuklären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 3 Gleichentags stellte sie zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches sie mit einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2019 er- gänzte. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. April 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Ein- gabe samt Beilagen zukommen, welche zur Kenntnisnahme an die Be- schwerdegegnerin ging. Am 30. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt- bericht samt Kurzstellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwer- deführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 4 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. April 2019 (AB 184). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).
E. 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundla- ge. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 5 bar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumut- barkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
E. 2.2.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheits- schaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störun- gen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
E. 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Kata- log von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regel- fall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 6 Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).
E. 2.2.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betref- fenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massge- benden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versicherungsmedizini- sche Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Paral- lelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“ darf je- doch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu fra- gen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor- tet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwen- dende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurteilung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizini- schen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweis- last der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsun- fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Be- weisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben, ist erforder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 7 lich, dass die Sachverständigen substanziiert darlegen, aus welchen medizi- nisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis- tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizi- nisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kon- trollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Fol- genabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Be- stand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). Der Beweis für eine lang andau- ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthe- men im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Be- weislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 8 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Um- ständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Inva- lidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).
E. 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzun- gen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
E. 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztli- che Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 9
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Februar 2014 (AB 82) und der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2019 (AB 184), mit welcher die Rente per Ende Mai 2019 aufgehoben wurde, eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Ge- gebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.2 In der Rentenzusprache vom 12. Februar 2014 (AB 82) basierte das Invalideneinkommen zunächst auf statistischen Zahlen gemäss Lohnstruktur- erhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) bzw. ab 1. März 2013 auf dem in einem 50 %-Pensum als ... der D.________ erzielten Verdienst von Fr. 49‘407.-- (AB 73, 82/9). Diese Stelle war von Beginn weg befristet bis zum 31. Dezember 2014 (AB 73/2) und die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis vorzeitig per 30. September 2014 (vgl. AB 84, 105, 107/1, 107/4). Sodann schloss sie per 15. September 2014 einen Ausbildungsvertrag mit dem E.________ über eine vierjährige Ausbildung „… Teilzeit 70 %“ ab (AB 84-85), wobei sie per 18. Mai 2015 die erste Praktikumsstelle antrat (AB 90). Infolge 100%iger Krankschreibung per Januar 2017 samt kurzer sta- tionärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten F.________ (so auch im Mai 2017 [AB 148]) wurde ein weiteres Praktikum abgebrochen (vgl. AB 108, 117/1, 118, 122/2) und der Ausbildungsvertrag per Mai 2017 zunächst sistiert (AB 122/1) bzw. per 25. September 2017 wieder aufgenom- men (AB 142, Beschwerde S. 3 Ziff. IV.3), dies in Form eines weiteren Prakti- kums im Umfang von 70 % (vgl. AB 169.1/5 Ziff. 3.1, 169.2/8-9, 169.2/14). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenan- spruch unterliegt – unabhängig eines allfälligen medizinischen Revisionsgrun- des – einer allseitigen freien Überprüfung (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Im Übrigen stellte sich anlässlich der Begutachtung durch die Psychiaterin der G.________ (MEDAS), im Juni 2018 die psychische Situation – unter ande- rem auch aufgrund der ausgebauten, wirksamen Kombinationsbehandlung – wesentlich anders dar, als noch zur Zeit der früheren psychiatrischen Begut- achtung im September 2012 bzw. attestierte die Gutachterin 2018 eine we- sentlich andere Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Vergleich zur von der be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 10 handelnden Psychiaterin über längere Zeit attestierten vollständigen Arbeits- unfähigkeit (vgl. nachstehend), womit auch ein medizinischer Revisionsgrund erstellt ist.
E. 3.3 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen:
E. 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2011 (AB 44) hielten die Behand- ler der Psychiatrie H.________ nach Hospitalisation vom 21. September bis
E. 3.3.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, hielt im Bericht vom 27. März 2012 (AB 49) die nachste- henden Diagnosen fest (AB 49/2 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Pancolitis ulcerosa, ED 03/07, unter Remicade-Infusionen seit 14.11.2008 in Remission
• Intermittierende Episoden mit Depressionen bzw. Erschöpfung bei Status nach Hospitalisation auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals Z.________ Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• V.a. Colon irritabile
• Subklinische Hypothyreose
• Heuschnupfen
• Penicillinallergie Aus gastroenterologischer Sicht bestehe sicherlich eine gewisse Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit, deren Umfang jedoch nicht beurteilt werden könne (AB 49/3-4 Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 11
E. 3.3.3 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
22. Juni 2012; AB 51) die folgenden Diagnosen (AB 51/2 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)
• V.a. dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10 F44.7)
• V.a. andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Colitis ulcerosa, seit ca. 2006
• V.a. Reizdarm seit ca. 2008 Als Angestellte in einem … bzw. als … bestehe von Anfang Februar bis Ende Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % (AB 51/2-3 Ziff. 1.4 und 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 30 % könne ab dem 1. Juni 2012 gerechnet werden (AB 51/4 Ziff. 1.9).
E. 3.3.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2012 (AB 56) dia- gnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, Nachstehendes (AB 56/13):
• Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) Die bisherige Tätigkeit in der … und … (vgl. AB 56/7) sei im innegehabten Pensum von fünf bis sieben Stunden pro Tag an jeweils drei Tagen pro Wo- che mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar. Es sei von einer mittelfristigen Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen (AB 56/14-15 Ziff. 2). In einer angepassten, der Ausbildung der Explorandin entsprechenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 16 bis 18 Stunden pro Woche, dies bei einer Leistungsverminderung von 20 % (AB 56/16-17 Ziff. 3).
E. 3.3.5 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Diensten F.________ vom
16. Mai 2017 (AB 148) stellte der Behandler nach stationärem Aufenthalt vom
3. bis 16. Mai 2017 (vgl. zuvor vom 29. Januar bis 6. Februar 2017 [AB 118]) folgende Diagnosen (AB 148/2):
• Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2)
• Erschöpfungssyndrom, DD organisch bedingte Erschöpfung bei Colitis ul- cerosa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 12 Bei guter klinischer Stabilisierung und subjektivem Wohlbefinden sei eine Ent- lassung in den vorgegebenen häuslichen Rahmen erfolgt (AB 148/4).
E. 3.3.6 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom
26. Juni 2018 (AB 169.1-169.3) stellten die Fachärzte in der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung die folgenden Diagnosen (AB 169.1/9 Ziff. 5): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leicht- (bis grenz- wertig mittel-)gradig, unter medikamentöser Kombinationsbehandlung (Du- loxetin/Lithium; ICD-10 F33.0)
• DD mit / anamnestisch Asthenie - bei Colitis ulcerosa, ED 03/2007, aktuell in Remission Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Reizdarmähnliche Symptome Im Vergleich zur Verfügung vom 12. Februar 2014 (vgl. AB 82) sei der Ge- sundheitszustand unverändert. Aus psychiatrischer Sicht würden Fluktuatio- nen auftreten, welche für das Krankheitsbild üblich seien. Im Jahr 2012 habe der damalige psychiatrische Gutachter eine mittelgradige depressive Episode festgestellt und sei mittelfristig von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgegan- gen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Explorandin im Jahr 2017 zweimal psychiatrisch hospitalisiert und von ihrem behandelnden Psychiater über längere Zeit vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Insofern erscheine in der aktuell ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit in der … eine gemittelte Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % möglich. In einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche externe Stressoren (z.B. ohne starken Zeit- oder Termindruck, ohne häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, ohne Arbeiten spätabends oder nachts) und ohne besondere Anforderungen an die Sorgfaltsleistung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei auch eine Präsenzdauer von 60 % mit 10 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich sei (AB 169.1/10-11 Ziff. 6.6.3). Da bereits seit Jahren eine psychiatrische Behandlung durchgeführt werde, sei die Prognose bezüglich einer grundle- genden Besserung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unsicher (AB 169.1/11 Ziff. 6.7). Die psychiatrische Gutachterin (Teilgutachten vom 4. Juni 2018 [AB 169.2]) führte aus, die Explorandin sei in der aktuellen (auch interaktiv) anspruchsvol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 13 len Tätigkeit in der … aus rein psychiatrischer Sicht eigentlich nur zu ca. 40 % bis 50 %, d.h. ca. dreieinhalb bis vier Stunden täglich in einer gedachten Fünf- Tage-Woche arbeitsfähig. Derzeit sei sie, da dies für die Ausbildung so gefor- dert werde, zu 70 % im …praktikum tätig, wobei sich zeigen werde, ob sie dieses Pensum bis zum Ende der Ausbildung (2019) bewältigen könne. Eine Reduktion bezüglich berufstypischer Stressoren und des Pensums auf 40 % bis 50 % sei für die psychiatrische Prognose wahrscheinlich vorteilhafter (AB 169.2/16 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche exter- ne Stressoren und ohne besondere Anforderungen an die Sorgfaltsleistung sowie mit ausreichend Erholungszeit und der Möglichkeit, flexibel und zusätz- liche Pausen einzuschieben, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 169.2/16 Ziff. 8.2). Der gastroenterologische Gutachter (Teilgutachten vom 18. April 2018 [AB 169.3]) mass den Diagnosen Colitis ulcerosa, aktuell in Remission, sowie Fatigue-Syndrom bei chronischer Erkrankung zeitweisen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit bei (AB 169.3/6 Ziff. 6.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit spiele die Colitis eher eine untergeordnete Rolle. Ein schwerer, akuter Schub mit starkem Durchfall könne aber die Arbeitsfähigkeit zeitweise beeinträchtigen; die Zahl und der Schweregrad der Durchfallepisoden definierten im Schub die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Remission (wie aktuell) gebe es keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wobei es jedoch schwie- rig sei, den Verlauf vorherzusagen. Die Entwicklung der letzten Jahre sugge- riere aber, dass die Krankheit einen relativ benignen Verlauf genommen habe; der letzte dokumentierte Schub liege fast ein Jahr zurück (Juli 2017). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeitseinschränkung primär durch die psychiatrische Komponente definiert (AB 169.3/18 Ziff. 8.1).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 14 die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Die angefochtene Verfügung (AB 184) stützt sich in medizinischer Hinsicht – jedenfalls bezüglich der Diagnosen – massgeblich auf das polydis- ziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. Juni 2018 (AB 169.1-169.3). Dieses er- füllt insoweit die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb darauf grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Gastroenterologie [AB 169.1/3]), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abge- geben worden (vgl. AB 169.1/14-19), leuchtet in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 3.4 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht (mehr) in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, nachdem sich bei der im März 2007 erstmals diagnostizier- ten Colitis ulcerosa (vgl. u.a. AB 33) ein günstiger Krankheitsverlauf gezeigt hatte und der letzte Schub im Juli 2017 stattfand (AB 169.1/9 Ziff. 6.1, 169.3/18 Ziff. 8.1). Zudem entsprechen die angestammten Tätigkeiten (lizen- zierte …, diverse … Tätigkeiten, u.a. …, …) gemäss dem gastroenterelogi- schen Gutachter allesamt einer körperlich sehr leichten Tätigkeit mit in der Regel vorhandenem Zugang zu einer Toilette und guter Einteilbarkeit der Ar- beit, so dass diese Tätigkeiten als optimal angepasst gelten würden (AB 169.3/19 Ziff. 8.2). In psychiatrischer Hinsicht legte die Expertin nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 15 sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung (AB 169.2/4-10) überzeugend dar, dass konsistent mit praktisch sämtlichen Vorbehandlern (vgl. AB 17/2 Ziff. 1.1, 43 Ziff. 3, 44/3, 46/2 Ziff. 1.1, 49/2 Ziff. 1.1, 51/2 Ziff. 1.1, 114/2 Ziff. 1.1, 118/2, 148/2 sowie auch des Vorgutachters Dr. med. K.________ [AB 56/13]) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit unter ausgebauter wirksamer Kombinationsbehandlung leichter (bis grenzwertig mittelstarker) Ausprägung vorliegt (vgl. AB 169.2/11-14 Ziff. 6 und 7). Diesbezüglich ist so- mit erstellt, dass sich die depressive Störung anlässlich der Begutachtung nicht mehr mittelgradig oder gar schwer ausgeprägt präsentierte, wie dies im Zeitpunkt der Vorbegutachtung durch Dr. med. K.________ im September 2012 (AB 56/13) bzw. anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Psychia- trischen Diensten F.________ im Mai 2017 der Fall war (AB 148). Daran ver- mag auch der lediglich kurz und erst nach Erlass der hier massgeblichen Ver- fügung (25. April 2019 [AB 184]) verfasste Bericht des behandelnden Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I und IA] act. I 3), der sich einzig auf die „letzten Monate[n]“ – d.h. auf die Zeit nach der Verfügung vom 25. April 2019
– bezieht, nichts zu ändern (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140 sowie zum Beweiswert von Attesten behandelnder Spezialärzte BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353, SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3 und Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich ordnete die psychiatrische Gutachterin die anlässlich der Exploration gezeigte Erschöpfbarkeit (vgl. auch AB 169.2/9-10 Ziff. 3.2 und 4.1) einer Asthenie zu, dies mit dem Hinweis, dass die Diagnose einer Neur- asthenie (ICD-10 F48.0) bei gleichzeitiger Diagnose einer affektiven Störung nicht ICD-10 konform zu stellen sei (AB 169.2/14), was ebenso überzeugt (vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Richtlinien,
E. 6 Oktober 2011 diagnostisch das Folgende fest: Hauptdiagnose:
• Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) Nebendiagnosen:
• Verdacht auf Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10 F44.7) Im Anschluss an die Hospitalisation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 44/3).
E. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführe- rin – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsicht- lich der Verfahrenskosten. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 21 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. IA). Im Weiteren ist die Beschwer- de nicht zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheis- sen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrens- kosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 10 Aufl. 2015, S. 237). Insgesamt ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses hinreichend abgeklärt, so dass es der eventualiter beantragten erneuten bzw. zusätzlichen Abklärung der Arbeits- fähigkeit nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 16 S. 163 E. 4). Vielmehr bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die psychiatrische Dia- gnose und anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit besteht. 4. 4.1 Gemäss den MEDAS-Gutachtern ergaben sich keine Hinweise auf relevante Inkonsistenzen oder eine eingeschränkte Beschwerdevalidität wie etwa Aggravation, Simulation oder eine Beschwerdeverdeutlichung, eher wür- de eine gewisse Tendenz zur Bagatellisierung bzw. Dissimulation vorliegen (AB 169.1/10 Ziff. 6.5, 169.2/10 Ziff. 4.1, 169.2/14-15 Ziff. 7.1 und 7.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesund- heitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardin- dikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich er- reichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funk- tioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die psychiatrische Befunderhebung vom 28. Februar 2018 (AB 169.2/2 Ziff. 1.1.d) ergab, abgesehen von einer im letzten Viertel der gut zweistündigen Untersu- chung zwar müde wirkenden Explorandin, nur bedingt relevante Auffälligkei- ten. Die Beschwerdeführerin war wach, allseits gut orientiert und ohne Hin- weise auf gravierende Defizite hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit, Ge- dächtnis oder Konzentration, formalgedanklich flüssig und geordnet und ohne Anhalt für Störungen des inhaltlichen Denkens, der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens. Affektiv war sie weitgehend ausgeglichen mit kontextabhängi- gen Auslenkungen zum deprimierten Pol und aktualanamnestisch wiederholt deprimierten Stimmungslagen mit Deprimiertheit, Interessen- und Freudlosig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 17 keit sowie Morgentief. Der Antrieb war ausgeglichen bis (aktualanamnestisch) vermindert mit gegebenenfalls Mühe, sich selbst zu motivieren. Die Psycho- motorik war ruhig (AB 169.2/10 Ziff. 4.3). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu verneinen. 4.2.1.2 Sodann ist auf Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzu- gehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). In den Akten wird von einer be- reits in der Jugend bzw. den Jahren 1995 bis 2002 vorhandenen Depression berichtet (vgl. AB 21/4, 46/3 Ziff. 1.4, 56/7-8 Ziff. 2.2, 169.2/6). Die Beschwer- deführerin war in den Jahren 2009, 2011 und 2017 jeweils in stationärer (psychiatrischer) Behandlung (AB 21, 44, 118, 148, 169.2/12-13), darüber hinaus bestanden psychotherapeutische und psychopharmakologische Be- handlungen (vgl. AB 43, 46/3 Ziff. 1.5, 51/3 Ziff. 1.5, 56/11-12 Ziff. 5, 56/16 Ziff. C.1.1, 114/3 Ziff. 1.5, 169.2/6, 169.2/9 Ziff. 3.2). Die psychiatrische ME- DAS-Gutachterin beurteilte die im Explorationszeitpunkt stattfindende psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. AB 169.2/5) als angemessen. Diese sollte weitergeführt und nötigenfalls intensiviert werden (z.B. durch eine stationäre Behandlungsphase). Da bereits seit Jahren eine Behandlung, auch mit verschiedenen Ansätzen, durchgeführt werde, sei die Prognose einer grundlegenden Besserung mit auch relevantem und belastbarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unsicher (AB 169.1/11 Ziff. 6.7, 169.2/16 Ziff. 8.3). Ange- sichts der bisherigen therapeutischen Erfolge und der von der Gutachterin empfohlenen Weiterführung der Behandlung ist eine Behandlungsresistenz zu verneinen. In Bezug auf die Eingliederung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin stets gearbeitet und sich weitergebildet hat (vgl. AB 63, 88, 169.1/5 Ziff. 3.1, 169.2/8). Anlässlich der MEDAS-Untersuchung gab sie an, sie hoffe ihre (im September 2014 begonnene [AB 84-85] und nach zwischenzeitlichem Unter- bruch im September 2017 wieder aufgenommene [AB 142]) Ausbildung zur … abschliessen und hiernach zu 50 % bis 60 % in der … tätig sein zu können (AB 169.1/7 Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin wirkte auf die Gutachterin aus- gesprochen arbeitsmotiviert und interessiert an einer beruflichen Weiterent- wicklung (AB 169.2/15 Ziff. 7.2), was vorhandene Ressourcen aufzeigt. Damit liegt auch keine Eingliederungsresistenz vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 18 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f., 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, hielten die Gutachter solche nicht fest, führten jedoch aus, es sei denkbar, dass die starke Erschöpfbarkeit einen Zusammenhang mit den körperlichen Erkrankungen bzw. Behandlungen ha- be, insbesondere mit der Colitis ulcerosa (AB 169.2/14). Unter Berücksichti- gung des relativ benignen Verlaufs der Colitis ulcerosa (vgl. AB 169.3/7 Ziff. 7.1) bestehen indessen nur geringfügige Hinweise für eine ressourcen- hemmende Komorbidität. 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) schlossen die Experten der MEDAS eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge aus (AB 169.1/10 Ziff. 6.3). Die Beschwerde- führerin hat ein … (1998 bis 2005) abgeschlossen sowie ein Zweitstudium der … begonnen (2009 bis 2011), zudem startete sie im September 2014 eine weitere Ausbildung zur … (AB 56/6, 169.2/8). Weiter hat sie unter anderem Berufserfahrung als …, in der … sowie im … (AB 63). Sie verfügt damit über ausgewiesene berufliche Fähigkeiten und der berufliche Werdegang zeigt eine grosse Lernbereitschaft. Insgesamt ist von durchaus erhaltenen persönlichen Ressourcen auszugehen. 4.2.3 Zum Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin langjährig eine Partnerschaft führt (AB 169.1/10 Ziff. 6.4, 169.2/15 Ziff. 7.4), wobei der Partner im gleichen Haus wohnt. Gegenüber der MEDAS-Gutachterin gab die Beschwerdeführerin an, das Paar habe einige Freunde sowie einen guten Freund, mit welchem (und dessen Partnerin) auch viel zu viert unternommen werde. Ab und zu würden ein paar Leute zum Spieleabend vorbeikommen oder man gehe Laufen im …. Regelmässige soziale Aktivitäten pflege sie keine, obwohl sie eigentlich gerne Sport mache und möglichst ein- bis zweimal pro Woche joggen, spazieren oder wandern würde (AB 169.2/8). Damit liegt kein sozialer Rückzug vor und das soziale Umfeld hält gewisse Ressourcen bereit. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 19 S. 303 f.) kann – nebst dem in Erwägung 4.2.3 hiervor Erwähnten – den Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf entnommen werden, dass dieser sehr verschieden sei. Während den drei bis vier Tagen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung pro Woche im … arbeite, stehe sie gegen 05:45 Uhr auf, füttere die Katze und fahre danach mit dem Velo zur Arbeit, wo sie bis um 15:30 bzw. 16:00 Uhr tätig sei. Wieder zu Hause gebe sie allenfalls der Katze nochmals zu essen, bevor sie sich meist für ca. eine halbe Stunde ins Bett lege. Danach schaue sie die Post durch, schaue mit ihrem Freund auf dem Sofa etwas fern oder höre sich ein Hörbuch an. Anschliessend nehme sie ein Bad, esse etwas Kleines und gehe ca. um 20:30 bzw. 21:00 Uhr zu Bett bevor sie ca. um 21:30 bzw. 21:45 Uhr das Licht ausschalte und einschlafe. Die der- zeitige 70%ige Tätigkeit sei jeden Tag ein Kampf. Nachher brauche sie immer ein bis zwei Tage Erholung, an denen sie ausser auf dem Sofa liegen und lesen, etwas im Haushalt machen und ihre Katze versorgen nichts tue (AB 169.2/9 Ziff. 3.2). Auch wenn die psychiatrische Gutachterin die geschil- derte starke Erschöpfbarkeit als „authentisch“ bezeichnete (AB 169.2/14), kor- respondieren der geregelte Tagesablauf, das innegehabte Praktikum im Um- fang von 70 % sowie die ausserberuflichen Aktivitäten (vgl. auch E. 4.2.3 hier- vor) und erhaltenen Fähigkeiten nicht mit der gutachterlich attestierten Arbeits- fähigkeit von lediglich 50 % (AB 169.2/16). Das Aktivitätsniveau ist folglich nicht in sämtlichen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig einge- schränkt. 4.3.2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) sprechen die verschiedenen Behandlungen (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor) für einen gewissen Leidensdruck. 4.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (vgl. Eingabe vom 1. April 2020, S. 4) keine unzulässige juristische Paral- lelüberprüfung vorgenommen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Weil nach dem Ausge- führten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu ver- neinen ist, ist auf die von den Gutachtern einzig noch aus psychiatrischer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 20 Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.5 hiervor) aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint, womit die angefochtene Verfügung vom 25. April 2019 (AB 184) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 22
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 411 IV KNB/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mel- dete sich im November 2010 unter Hinweis auf einen chronischen und akuten Erschöpfungszustand vor dem Hintergrund einer Colitis ulcerosa und einer rezidivierenden Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 15) und be- zieht seit dem 1. Mai 2011 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) bzw. seit dem 1. März 2013 eine Viertelsrente der IV (Invaliditätsgrad von 46 %; Verfügung vom 12. Februar 2014 [AB 82]). Auf die im April 2015 eingeleitete Revision von Amtes wegen (vgl. AB 92, 140/1) veranlasste die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen insbesondere eine polydisziplinäre Untersuchung (Gutachten vom
26. Juni 2018 [AB 169.1-169.3]). Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 173, 178, 180) verfügte die IVB am 25. April 2019 (AB 184) die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, wobei sie hauptsächlich erwog, die Indikato- renprüfung habe keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 27. Mai 2019 Beschwerde. Sie stellte die folgenden Rechts- begehren:
• Es sei die Verfügung vom 25. April 2019 insofern aufzuheben, als das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgrund der Prüfung der Indikatoren verneint wird.
• Da ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, sei ihr deshalb weiterhin eine Rente zuzusprechen.
• Eventualantrag: Es sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch näher abzuklären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 3 Gleichentags stellte sie zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches sie mit einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2019 er- gänzte. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. April 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Ein- gabe samt Beilagen zukommen, welche zur Kenntnisnahme an die Be- schwerdegegnerin ging. Am 30. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt- bericht samt Kurzstellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwer- deführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 4 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. April 2019 (AB 184). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundla- ge. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 5 bar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumut- barkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheits- schaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störun- gen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Kata- log von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regel- fall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 6 Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betref- fenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massge- benden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versicherungsmedizini- sche Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Paral- lelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“ darf je- doch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu fra- gen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor- tet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwen- dende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurteilung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizini- schen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweis- last der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsun- fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Be- weisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben, ist erforder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 7 lich, dass die Sachverständigen substanziiert darlegen, aus welchen medizi- nisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis- tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizi- nisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kon- trollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Fol- genabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Be- stand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). Der Beweis für eine lang andau- ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthe- men im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Be- weislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 8 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Um- ständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Inva- lidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzun- gen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztli- che Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 9 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Februar 2014 (AB 82) und der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2019 (AB 184), mit welcher die Rente per Ende Mai 2019 aufgehoben wurde, eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Ge- gebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In der Rentenzusprache vom 12. Februar 2014 (AB 82) basierte das Invalideneinkommen zunächst auf statistischen Zahlen gemäss Lohnstruktur- erhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) bzw. ab 1. März 2013 auf dem in einem 50 %-Pensum als ... der D.________ erzielten Verdienst von Fr. 49‘407.-- (AB 73, 82/9). Diese Stelle war von Beginn weg befristet bis zum 31. Dezember 2014 (AB 73/2) und die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis vorzeitig per 30. September 2014 (vgl. AB 84, 105, 107/1, 107/4). Sodann schloss sie per 15. September 2014 einen Ausbildungsvertrag mit dem E.________ über eine vierjährige Ausbildung „… Teilzeit 70 %“ ab (AB 84-85), wobei sie per 18. Mai 2015 die erste Praktikumsstelle antrat (AB 90). Infolge 100%iger Krankschreibung per Januar 2017 samt kurzer sta- tionärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten F.________ (so auch im Mai 2017 [AB 148]) wurde ein weiteres Praktikum abgebrochen (vgl. AB 108, 117/1, 118, 122/2) und der Ausbildungsvertrag per Mai 2017 zunächst sistiert (AB 122/1) bzw. per 25. September 2017 wieder aufgenom- men (AB 142, Beschwerde S. 3 Ziff. IV.3), dies in Form eines weiteren Prakti- kums im Umfang von 70 % (vgl. AB 169.1/5 Ziff. 3.1, 169.2/8-9, 169.2/14). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenan- spruch unterliegt – unabhängig eines allfälligen medizinischen Revisionsgrun- des – einer allseitigen freien Überprüfung (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Im Übrigen stellte sich anlässlich der Begutachtung durch die Psychiaterin der G.________ (MEDAS), im Juni 2018 die psychische Situation – unter ande- rem auch aufgrund der ausgebauten, wirksamen Kombinationsbehandlung – wesentlich anders dar, als noch zur Zeit der früheren psychiatrischen Begut- achtung im September 2012 bzw. attestierte die Gutachterin 2018 eine we- sentlich andere Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Vergleich zur von der be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 10 handelnden Psychiaterin über längere Zeit attestierten vollständigen Arbeits- unfähigkeit (vgl. nachstehend), womit auch ein medizinischer Revisionsgrund erstellt ist. 3.3 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2011 (AB 44) hielten die Behand- ler der Psychiatrie H.________ nach Hospitalisation vom 21. September bis
6. Oktober 2011 diagnostisch das Folgende fest: Hauptdiagnose:
• Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) Nebendiagnosen:
• Verdacht auf Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10 F44.7) Im Anschluss an die Hospitalisation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 44/3). 3.3.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, hielt im Bericht vom 27. März 2012 (AB 49) die nachste- henden Diagnosen fest (AB 49/2 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Pancolitis ulcerosa, ED 03/07, unter Remicade-Infusionen seit 14.11.2008 in Remission
• Intermittierende Episoden mit Depressionen bzw. Erschöpfung bei Status nach Hospitalisation auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals Z.________ Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• V.a. Colon irritabile
• Subklinische Hypothyreose
• Heuschnupfen
• Penicillinallergie Aus gastroenterologischer Sicht bestehe sicherlich eine gewisse Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit, deren Umfang jedoch nicht beurteilt werden könne (AB 49/3-4 Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 11 3.3.3 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
22. Juni 2012; AB 51) die folgenden Diagnosen (AB 51/2 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)
• V.a. dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10 F44.7)
• V.a. andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Colitis ulcerosa, seit ca. 2006
• V.a. Reizdarm seit ca. 2008 Als Angestellte in einem … bzw. als … bestehe von Anfang Februar bis Ende Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % (AB 51/2-3 Ziff. 1.4 und 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 30 % könne ab dem 1. Juni 2012 gerechnet werden (AB 51/4 Ziff. 1.9). 3.3.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2012 (AB 56) dia- gnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, Nachstehendes (AB 56/13):
• Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) Die bisherige Tätigkeit in der … und … (vgl. AB 56/7) sei im innegehabten Pensum von fünf bis sieben Stunden pro Tag an jeweils drei Tagen pro Wo- che mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar. Es sei von einer mittelfristigen Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen (AB 56/14-15 Ziff. 2). In einer angepassten, der Ausbildung der Explorandin entsprechenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 16 bis 18 Stunden pro Woche, dies bei einer Leistungsverminderung von 20 % (AB 56/16-17 Ziff. 3). 3.3.5 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Diensten F.________ vom
16. Mai 2017 (AB 148) stellte der Behandler nach stationärem Aufenthalt vom
3. bis 16. Mai 2017 (vgl. zuvor vom 29. Januar bis 6. Februar 2017 [AB 118]) folgende Diagnosen (AB 148/2):
• Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2)
• Erschöpfungssyndrom, DD organisch bedingte Erschöpfung bei Colitis ul- cerosa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 12 Bei guter klinischer Stabilisierung und subjektivem Wohlbefinden sei eine Ent- lassung in den vorgegebenen häuslichen Rahmen erfolgt (AB 148/4). 3.3.6 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom
26. Juni 2018 (AB 169.1-169.3) stellten die Fachärzte in der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung die folgenden Diagnosen (AB 169.1/9 Ziff. 5): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leicht- (bis grenz- wertig mittel-)gradig, unter medikamentöser Kombinationsbehandlung (Du- loxetin/Lithium; ICD-10 F33.0)
• DD mit / anamnestisch Asthenie - bei Colitis ulcerosa, ED 03/2007, aktuell in Remission Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Reizdarmähnliche Symptome Im Vergleich zur Verfügung vom 12. Februar 2014 (vgl. AB 82) sei der Ge- sundheitszustand unverändert. Aus psychiatrischer Sicht würden Fluktuatio- nen auftreten, welche für das Krankheitsbild üblich seien. Im Jahr 2012 habe der damalige psychiatrische Gutachter eine mittelgradige depressive Episode festgestellt und sei mittelfristig von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgegan- gen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Explorandin im Jahr 2017 zweimal psychiatrisch hospitalisiert und von ihrem behandelnden Psychiater über längere Zeit vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Insofern erscheine in der aktuell ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit in der … eine gemittelte Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % möglich. In einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche externe Stressoren (z.B. ohne starken Zeit- oder Termindruck, ohne häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, ohne Arbeiten spätabends oder nachts) und ohne besondere Anforderungen an die Sorgfaltsleistung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei auch eine Präsenzdauer von 60 % mit 10 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich sei (AB 169.1/10-11 Ziff. 6.6.3). Da bereits seit Jahren eine psychiatrische Behandlung durchgeführt werde, sei die Prognose bezüglich einer grundle- genden Besserung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unsicher (AB 169.1/11 Ziff. 6.7). Die psychiatrische Gutachterin (Teilgutachten vom 4. Juni 2018 [AB 169.2]) führte aus, die Explorandin sei in der aktuellen (auch interaktiv) anspruchsvol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 13 len Tätigkeit in der … aus rein psychiatrischer Sicht eigentlich nur zu ca. 40 % bis 50 %, d.h. ca. dreieinhalb bis vier Stunden täglich in einer gedachten Fünf- Tage-Woche arbeitsfähig. Derzeit sei sie, da dies für die Ausbildung so gefor- dert werde, zu 70 % im …praktikum tätig, wobei sich zeigen werde, ob sie dieses Pensum bis zum Ende der Ausbildung (2019) bewältigen könne. Eine Reduktion bezüglich berufstypischer Stressoren und des Pensums auf 40 % bis 50 % sei für die psychiatrische Prognose wahrscheinlich vorteilhafter (AB 169.2/16 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche exter- ne Stressoren und ohne besondere Anforderungen an die Sorgfaltsleistung sowie mit ausreichend Erholungszeit und der Möglichkeit, flexibel und zusätz- liche Pausen einzuschieben, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 169.2/16 Ziff. 8.2). Der gastroenterologische Gutachter (Teilgutachten vom 18. April 2018 [AB 169.3]) mass den Diagnosen Colitis ulcerosa, aktuell in Remission, sowie Fatigue-Syndrom bei chronischer Erkrankung zeitweisen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit bei (AB 169.3/6 Ziff. 6.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit spiele die Colitis eher eine untergeordnete Rolle. Ein schwerer, akuter Schub mit starkem Durchfall könne aber die Arbeitsfähigkeit zeitweise beeinträchtigen; die Zahl und der Schweregrad der Durchfallepisoden definierten im Schub die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Remission (wie aktuell) gebe es keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wobei es jedoch schwie- rig sei, den Verlauf vorherzusagen. Die Entwicklung der letzten Jahre sugge- riere aber, dass die Krankheit einen relativ benignen Verlauf genommen habe; der letzte dokumentierte Schub liege fast ein Jahr zurück (Juli 2017). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeitseinschränkung primär durch die psychiatrische Komponente definiert (AB 169.3/18 Ziff. 8.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 14 die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die angefochtene Verfügung (AB 184) stützt sich in medizinischer Hinsicht – jedenfalls bezüglich der Diagnosen – massgeblich auf das polydis- ziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. Juni 2018 (AB 169.1-169.3). Dieses er- füllt insoweit die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb darauf grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Gastroenterologie [AB 169.1/3]), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abge- geben worden (vgl. AB 169.1/14-19), leuchtet in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 3.4 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht (mehr) in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, nachdem sich bei der im März 2007 erstmals diagnostizier- ten Colitis ulcerosa (vgl. u.a. AB 33) ein günstiger Krankheitsverlauf gezeigt hatte und der letzte Schub im Juli 2017 stattfand (AB 169.1/9 Ziff. 6.1, 169.3/18 Ziff. 8.1). Zudem entsprechen die angestammten Tätigkeiten (lizen- zierte …, diverse … Tätigkeiten, u.a. …, …) gemäss dem gastroenterelogi- schen Gutachter allesamt einer körperlich sehr leichten Tätigkeit mit in der Regel vorhandenem Zugang zu einer Toilette und guter Einteilbarkeit der Ar- beit, so dass diese Tätigkeiten als optimal angepasst gelten würden (AB 169.3/19 Ziff. 8.2). In psychiatrischer Hinsicht legte die Expertin nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 15 sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung (AB 169.2/4-10) überzeugend dar, dass konsistent mit praktisch sämtlichen Vorbehandlern (vgl. AB 17/2 Ziff. 1.1, 43 Ziff. 3, 44/3, 46/2 Ziff. 1.1, 49/2 Ziff. 1.1, 51/2 Ziff. 1.1, 114/2 Ziff. 1.1, 118/2, 148/2 sowie auch des Vorgutachters Dr. med. K.________ [AB 56/13]) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit unter ausgebauter wirksamer Kombinationsbehandlung leichter (bis grenzwertig mittelstarker) Ausprägung vorliegt (vgl. AB 169.2/11-14 Ziff. 6 und 7). Diesbezüglich ist so- mit erstellt, dass sich die depressive Störung anlässlich der Begutachtung nicht mehr mittelgradig oder gar schwer ausgeprägt präsentierte, wie dies im Zeitpunkt der Vorbegutachtung durch Dr. med. K.________ im September 2012 (AB 56/13) bzw. anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Psychia- trischen Diensten F.________ im Mai 2017 der Fall war (AB 148). Daran ver- mag auch der lediglich kurz und erst nach Erlass der hier massgeblichen Ver- fügung (25. April 2019 [AB 184]) verfasste Bericht des behandelnden Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I und IA] act. I 3), der sich einzig auf die „letzten Monate[n]“ – d.h. auf die Zeit nach der Verfügung vom 25. April 2019
– bezieht, nichts zu ändern (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140 sowie zum Beweiswert von Attesten behandelnder Spezialärzte BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353, SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3 und Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich ordnete die psychiatrische Gutachterin die anlässlich der Exploration gezeigte Erschöpfbarkeit (vgl. auch AB 169.2/9-10 Ziff. 3.2 und 4.1) einer Asthenie zu, dies mit dem Hinweis, dass die Diagnose einer Neur- asthenie (ICD-10 F48.0) bei gleichzeitiger Diagnose einer affektiven Störung nicht ICD-10 konform zu stellen sei (AB 169.2/14), was ebenso überzeugt (vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Richtlinien,
10. Aufl. 2015, S. 237). Insgesamt ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses hinreichend abgeklärt, so dass es der eventualiter beantragten erneuten bzw. zusätzlichen Abklärung der Arbeits- fähigkeit nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 16 S. 163 E. 4). Vielmehr bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die psychiatrische Dia- gnose und anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit besteht. 4. 4.1 Gemäss den MEDAS-Gutachtern ergaben sich keine Hinweise auf relevante Inkonsistenzen oder eine eingeschränkte Beschwerdevalidität wie etwa Aggravation, Simulation oder eine Beschwerdeverdeutlichung, eher wür- de eine gewisse Tendenz zur Bagatellisierung bzw. Dissimulation vorliegen (AB 169.1/10 Ziff. 6.5, 169.2/10 Ziff. 4.1, 169.2/14-15 Ziff. 7.1 und 7.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesund- heitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardin- dikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich er- reichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funk- tioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die psychiatrische Befunderhebung vom 28. Februar 2018 (AB 169.2/2 Ziff. 1.1.d) ergab, abgesehen von einer im letzten Viertel der gut zweistündigen Untersu- chung zwar müde wirkenden Explorandin, nur bedingt relevante Auffälligkei- ten. Die Beschwerdeführerin war wach, allseits gut orientiert und ohne Hin- weise auf gravierende Defizite hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit, Ge- dächtnis oder Konzentration, formalgedanklich flüssig und geordnet und ohne Anhalt für Störungen des inhaltlichen Denkens, der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens. Affektiv war sie weitgehend ausgeglichen mit kontextabhängi- gen Auslenkungen zum deprimierten Pol und aktualanamnestisch wiederholt deprimierten Stimmungslagen mit Deprimiertheit, Interessen- und Freudlosig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 17 keit sowie Morgentief. Der Antrieb war ausgeglichen bis (aktualanamnestisch) vermindert mit gegebenenfalls Mühe, sich selbst zu motivieren. Die Psycho- motorik war ruhig (AB 169.2/10 Ziff. 4.3). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu verneinen. 4.2.1.2 Sodann ist auf Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzu- gehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). In den Akten wird von einer be- reits in der Jugend bzw. den Jahren 1995 bis 2002 vorhandenen Depression berichtet (vgl. AB 21/4, 46/3 Ziff. 1.4, 56/7-8 Ziff. 2.2, 169.2/6). Die Beschwer- deführerin war in den Jahren 2009, 2011 und 2017 jeweils in stationärer (psychiatrischer) Behandlung (AB 21, 44, 118, 148, 169.2/12-13), darüber hinaus bestanden psychotherapeutische und psychopharmakologische Be- handlungen (vgl. AB 43, 46/3 Ziff. 1.5, 51/3 Ziff. 1.5, 56/11-12 Ziff. 5, 56/16 Ziff. C.1.1, 114/3 Ziff. 1.5, 169.2/6, 169.2/9 Ziff. 3.2). Die psychiatrische ME- DAS-Gutachterin beurteilte die im Explorationszeitpunkt stattfindende psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. AB 169.2/5) als angemessen. Diese sollte weitergeführt und nötigenfalls intensiviert werden (z.B. durch eine stationäre Behandlungsphase). Da bereits seit Jahren eine Behandlung, auch mit verschiedenen Ansätzen, durchgeführt werde, sei die Prognose einer grundlegenden Besserung mit auch relevantem und belastbarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unsicher (AB 169.1/11 Ziff. 6.7, 169.2/16 Ziff. 8.3). Ange- sichts der bisherigen therapeutischen Erfolge und der von der Gutachterin empfohlenen Weiterführung der Behandlung ist eine Behandlungsresistenz zu verneinen. In Bezug auf die Eingliederung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin stets gearbeitet und sich weitergebildet hat (vgl. AB 63, 88, 169.1/5 Ziff. 3.1, 169.2/8). Anlässlich der MEDAS-Untersuchung gab sie an, sie hoffe ihre (im September 2014 begonnene [AB 84-85] und nach zwischenzeitlichem Unter- bruch im September 2017 wieder aufgenommene [AB 142]) Ausbildung zur … abschliessen und hiernach zu 50 % bis 60 % in der … tätig sein zu können (AB 169.1/7 Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin wirkte auf die Gutachterin aus- gesprochen arbeitsmotiviert und interessiert an einer beruflichen Weiterent- wicklung (AB 169.2/15 Ziff. 7.2), was vorhandene Ressourcen aufzeigt. Damit liegt auch keine Eingliederungsresistenz vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 18 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f., 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, hielten die Gutachter solche nicht fest, führten jedoch aus, es sei denkbar, dass die starke Erschöpfbarkeit einen Zusammenhang mit den körperlichen Erkrankungen bzw. Behandlungen ha- be, insbesondere mit der Colitis ulcerosa (AB 169.2/14). Unter Berücksichti- gung des relativ benignen Verlaufs der Colitis ulcerosa (vgl. AB 169.3/7 Ziff. 7.1) bestehen indessen nur geringfügige Hinweise für eine ressourcen- hemmende Komorbidität. 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) schlossen die Experten der MEDAS eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge aus (AB 169.1/10 Ziff. 6.3). Die Beschwerde- führerin hat ein … (1998 bis 2005) abgeschlossen sowie ein Zweitstudium der … begonnen (2009 bis 2011), zudem startete sie im September 2014 eine weitere Ausbildung zur … (AB 56/6, 169.2/8). Weiter hat sie unter anderem Berufserfahrung als …, in der … sowie im … (AB 63). Sie verfügt damit über ausgewiesene berufliche Fähigkeiten und der berufliche Werdegang zeigt eine grosse Lernbereitschaft. Insgesamt ist von durchaus erhaltenen persönlichen Ressourcen auszugehen. 4.2.3 Zum Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin langjährig eine Partnerschaft führt (AB 169.1/10 Ziff. 6.4, 169.2/15 Ziff. 7.4), wobei der Partner im gleichen Haus wohnt. Gegenüber der MEDAS-Gutachterin gab die Beschwerdeführerin an, das Paar habe einige Freunde sowie einen guten Freund, mit welchem (und dessen Partnerin) auch viel zu viert unternommen werde. Ab und zu würden ein paar Leute zum Spieleabend vorbeikommen oder man gehe Laufen im …. Regelmässige soziale Aktivitäten pflege sie keine, obwohl sie eigentlich gerne Sport mache und möglichst ein- bis zweimal pro Woche joggen, spazieren oder wandern würde (AB 169.2/8). Damit liegt kein sozialer Rückzug vor und das soziale Umfeld hält gewisse Ressourcen bereit. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 19 S. 303 f.) kann – nebst dem in Erwägung 4.2.3 hiervor Erwähnten – den Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf entnommen werden, dass dieser sehr verschieden sei. Während den drei bis vier Tagen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung pro Woche im … arbeite, stehe sie gegen 05:45 Uhr auf, füttere die Katze und fahre danach mit dem Velo zur Arbeit, wo sie bis um 15:30 bzw. 16:00 Uhr tätig sei. Wieder zu Hause gebe sie allenfalls der Katze nochmals zu essen, bevor sie sich meist für ca. eine halbe Stunde ins Bett lege. Danach schaue sie die Post durch, schaue mit ihrem Freund auf dem Sofa etwas fern oder höre sich ein Hörbuch an. Anschliessend nehme sie ein Bad, esse etwas Kleines und gehe ca. um 20:30 bzw. 21:00 Uhr zu Bett bevor sie ca. um 21:30 bzw. 21:45 Uhr das Licht ausschalte und einschlafe. Die der- zeitige 70%ige Tätigkeit sei jeden Tag ein Kampf. Nachher brauche sie immer ein bis zwei Tage Erholung, an denen sie ausser auf dem Sofa liegen und lesen, etwas im Haushalt machen und ihre Katze versorgen nichts tue (AB 169.2/9 Ziff. 3.2). Auch wenn die psychiatrische Gutachterin die geschil- derte starke Erschöpfbarkeit als „authentisch“ bezeichnete (AB 169.2/14), kor- respondieren der geregelte Tagesablauf, das innegehabte Praktikum im Um- fang von 70 % sowie die ausserberuflichen Aktivitäten (vgl. auch E. 4.2.3 hier- vor) und erhaltenen Fähigkeiten nicht mit der gutachterlich attestierten Arbeits- fähigkeit von lediglich 50 % (AB 169.2/16). Das Aktivitätsniveau ist folglich nicht in sämtlichen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig einge- schränkt. 4.3.2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) sprechen die verschiedenen Behandlungen (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor) für einen gewissen Leidensdruck. 4.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (vgl. Eingabe vom 1. April 2020, S. 4) keine unzulässige juristische Paral- lelüberprüfung vorgenommen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Weil nach dem Ausge- führten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu ver- neinen ist, ist auf die von den Gutachtern einzig noch aus psychiatrischer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 20 Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.5 hiervor) aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint, womit die angefochtene Verfügung vom 25. April 2019 (AB 184) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführe- rin – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsicht- lich der Verfahrenskosten. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 21 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. IA). Im Weiteren ist die Beschwer- de nicht zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheis- sen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrens- kosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2021, IV/19/411, Seite 22 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.