Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (Ref.: 1688238)
Sachverhalt
A. Die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern setzte mit Verfügung vom 17. Dezem- ber 2018 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5) die von A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2017 geschuldeten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 7'795.25 fest. Hiergegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 3. Februar 2019 Einspra- che (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 1) trat die AKB darauf nicht ein; dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei am
1. Februar 2019 abgelaufen und die Einsprache damit verspätet erfolgt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und die Einsprache vom 3. Februar 2019 sei zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver-
halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61
lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die
Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze
Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darü-
ber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt
es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Ins-
besondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich
sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsa-
chen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie
muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vor-
instanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsa-
chen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis
auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 4
ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt
keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336;
ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensent-
scheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vor-
handenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles be-
fassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht
(BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf
die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bil-
denden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äus-
sert er sich lediglich dahingehend, dass es ihm befremdend erscheine,
"dass eine begründete und berechtigte Einsprache betreffend einer sehr
späten Verfügung vom 18.12.2018 für die Beitragsmonate bis Juli 2017
wegen 3 Tagen Verspätung nicht geprüft und einfach abgelehnt wird". Mit
Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der
Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen-
den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich
nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist
(vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht
abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch
keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde an-
gesetzt werden (vgl. Art. 61 lit. b ATSG).
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Be- schwerdeführers zufolge nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist nicht einge- treten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 5
2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1
Die Rechtsmittelfrist für die Einspracheerhebung gegen die Verfü-
gung vom 17. Dezember 2018 (AB 1) endete unter Berücksichtigung des
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauernden Fristenstillstan-
des (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 1. Februar 2019. Damit ist die Einspra-
che vom 3. Februar 2019 offensichtlich verspätet eingereicht worden, was
vom Beschwerdeführer denn auch bereits in der E-Mail vom 3. Februar
2019 (AB 3) explizit anerkannt worden ist. Dementsprechend hat die Be-
schwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht
eingehaltener Rechtsmittelfrist mit Nichteintretensentscheid vom 25. April
2019 (AB 1) abgeschlossen.
3.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 23. Mai 2019 abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1
Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 6
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be- stimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 403 AHV
FUR/IMD/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 5. August 2019
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (Ref.: 1688238)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern setzte mit Verfügung vom 17. Dezem-
ber 2018 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be-
schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5) die von A.________ (Versicher-
ter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2017 geschuldeten persönlichen
Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 7'795.25 fest.
Hiergegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 3. Februar 2019 Einspra-
che (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 1) trat die
AKB darauf nicht ein; dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei am
1. Februar 2019 abgelaufen und die Einsprache damit verspätet erfolgt.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Be-
schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-
zuheben und die Einsprache vom 3. Februar 2019 sei zu prüfen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten
sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be-
stimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.
1.1.2
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver-
halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61
lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die
Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze
Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darü-
ber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt
es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Ins-
besondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich
sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsa-
chen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie
muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vor-
instanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsa-
chen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis
auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 4
ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt
keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336;
ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensent-
scheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vor-
handenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles be-
fassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht
(BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf
die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bil-
denden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äus-
sert er sich lediglich dahingehend, dass es ihm befremdend erscheine,
"dass eine begründete und berechtigte Einsprache betreffend einer sehr
späten Verfügung vom 18.12.2018 für die Beitragsmonate bis Juli 2017
wegen 3 Tagen Verspätung nicht geprüft und einfach abgelehnt wird". Mit
Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der
Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen-
den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich
nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist
(vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht
abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch
keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde an-
gesetzt werden (vgl. Art. 61 lit. b ATSG).
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. April 2019
(AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Be-
schwerdeführers zufolge nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist nicht einge-
treten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.3
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 5
2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1
Die Rechtsmittelfrist für die Einspracheerhebung gegen die Verfü-
gung vom 17. Dezember 2018 (AB 1) endete unter Berücksichtigung des
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauernden Fristenstillstan-
des (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 1. Februar 2019. Damit ist die Einspra-
che vom 3. Februar 2019 offensichtlich verspätet eingereicht worden, was
vom Beschwerdeführer denn auch bereits in der E-Mail vom 3. Februar
2019 (AB 3) explizit anerkannt worden ist. Dementsprechend hat die Be-
schwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht
eingehaltener Rechtsmittelfrist mit Nichteintretensentscheid vom 25. April
2019 (AB 1) abgeschlossen.
3.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 23. Mai 2019 abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1
Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 6
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.