Einspracheentscheid vom 16. April 2019
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (AB 14) setzte die AKB die persönlichen Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2017 auf Fr. 1‘384.30 fest. Die Bei- träge 2017 passte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (AB 6) auf Fr. 1‘750.30 an. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Februar 2019 (AB 7) setzte die AKB die persönlichen Beiträge der Versicherten – wiederum als Nichterwerbstätige – für das Beitragsjahr 2018 infolge Anrechnung von geleisteten Beiträgen aus bezogenen Taggeldern und Erwerbseinkommen von Fr. 2‘067.90 auf Fr. 0.-- fest (vgl. auch die Umbuchung vom 21. Febru- ar 2019 [AB 8]). Die am 14. März 2019 (Postaufgabe [AB 5/11]) erhobene Einsprache gegen die verfügungsweise Festlegung der persönlichen Bei- träge für die Beitragsjahre 2017 und 2018 wies die AKB mit Einspracheent- scheid vom 16. April 2019 ab (AB 3). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (AB 2) korrigierte die AKB die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2017 erneut auf nunmehr Fr. 1‘319.80. B. Am 22. Mai 2019 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Bestätigung der ... B.________ GmbH ein, gemäss welcher die Versicherte seit dem 1. November 2017 als ... in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsver- hältnis stehe. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 16. April 2019 sowie die Befreiung von persönlichen Beiträ- gen für die Beitragsjahre 2018 und 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist einzig die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre beitrags- rechtliche Qualifikation. Demgegenüber ist das Beitragsjahr 2017 und na- mentlich auch die beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2017 nicht (mehr) bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat sodann zwischenzeitlich die Höhe der Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (AB 2) in Wiedererwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 4 gezogen und angepasst (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2 f.). Hierauf ist – da unangefochten geblieben – nicht weiter einzugehen (zur Bedeutung der Parteianträge für den Streitgegenstand vgl. BGE 118 V 311 E. 3b S. 314). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf das Beitragsjahr 2019 bezieht, wurde hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Bereits angesichts der Höhe der in der Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 7) für das Beitragsjahr 2018 angerechneten Beiträge von Fr. 2‘067.90 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 381.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der Beiträge nach IVG und EOG sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 5 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 und 9 AHVG ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.2.1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichter- werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2.2.2 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht für ein Kalenderjahr eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 6 so können die Versicherten gemäss Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AHVV verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. Nichterwerbstätige, welche die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Art. 30 Abs. 2 AHVV). 2.2.3 Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 2039 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008 [in der hier massgebenden Fassung „Stand 1. Januar 2018“). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und an- gesichts ihres Jahrgangs (1976; vgl. AB 20) für das zu beurteilende Bei- tragsjahr 2018 beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind die bei- tragsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige sowie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung von Beiträgen aus dem erzielten Einkommen. 3.2 Im Beitragsjahr 2018 erhielt die Beschwerdeführerin Taggeldleis- tungen der Invalidenversicherung von total brutto Fr. 2‘131.20, wovon So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 7 zialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 132.65 abgezogen wurden (AB 10/3). Sodann bezog sie zwischen Februar und Juli 2018 Arbeitslo- senentschädigung von insgesamt Fr. 5‘612.--, abzüglich AHV/IV/EO- Beiträge von Fr. 287.-- (AB 10/4). Im Rahmen einer Teilzeitanstellung als ... bei der ... B.________ GmbH (vgl. dazu die am 22. Mai 2019 eingegange- ne Bestätigung der ... B.________ GmbH [bei den Gerichtsakten]) erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis zwischen Februar und De- zember 2018 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 11‘468.60. Darauf wur- den Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 947.90 entrichtet (vgl. AB 10/2). Gemäss der Lohnabrechnung für Februar 2018 setzte sich der Bruttolohn aus einem Stundenlohn von Fr. 19.75 und einer zusätzlichen Ferienent- schädigung von 8.33 % (rund Fr. 1.64) zusammen (AB 13/3). Ab August 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin zudem in einem Teilzeitpensum von vier bis fünf Stunden pro Woche als ... für „C.________“ (Beschwerdebei- lage [BB] 4) und erzielte dabei zwischen August und Dezember 2018 ein Bruttoeinkommen von Fr. 962.95; die verabgabten Sozialversicherungsbei- träge beliefen sich auf Fr. 59.95 (AB 10/5). Die voranstehenden Einkünfte sowie die darauf entrichteten Sozialversicherungsabgaben zugunsten der AHV/IV/EO werden von den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. Be- schwerde S. 1; Beschwerdeantwort S. 2) und wurden von der Beschwer- degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2019 überdies berücksichtigt (vgl. AB 3/2). 3.3 Hinsichtlich der Frage einer vollen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV im Beitragsjahr 2018 ergibt sich gestützt auf die unbestrit- tenen voranstehenden erwerblichen Grundlagen Folgendes: Für die teilzeit- liche Tätigkeit bei der ... B.________ GmbH betrug die durchschnittliche monatliche Beschäftigung, ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von Fr. 11‘468.60 (inklusive Weihnachtsgeld von Fr. 300.--), einem Stun- denlohn von Fr. 19.75 zuzüglich Ferienentschädigung von Fr. 1.64, mithin Fr. 21.39, und einer Beschäftigungsdauer von elf Monaten (vgl. AB 10/2 lit. E) weniger als 50 Arbeitsstunden (Fr. 11‘468.60 / Fr. 21.39 / 11). Vergli- chen mit einer Arbeitswoche mit rund 40 Stunden (Entscheid des Bundes- gerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018, 9C_421/2018, E. 5.2.2) bei durchschnittlich monatlich 21.7 Arbeitstagen entspricht dies einem Be- schäftigungsgrad von weniger als 30 % (50 / [40 / 5 x 21.7]) einer vollzeitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 8 chen Beschäftigung. Bei der seit August 2018 zusätzlich ausgeübten Tätig- keit als ... für „C.________“ ist gestützt auf die unbestrittene wöchentliche Beschäftigung von vier bis fünf Stunden (vgl. BB 4) und mit Blick auf die in der ... (NOGA-Code 812100 „Allgemeine Gebäudereinigung“) übliche Wo- chenarbeitszeit von 42.2 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt N Ziff. 77+79-82 Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen [ohne 78], 2018) ohne weiteres von einem rund 10 %-Pensum bezogen auf eine Vollzeitstelle auszugehen. Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit – wie von der Beschwerde- gegnerin zutreffend dargelegt (AB 3; Beschwerdeantwort S. 3) – mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) einerseits nicht während des ganzen Beitragsjahres 2018 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und andererseits während der Erwerbs- tätigkeit insgesamt lediglich in einem zeitlichen Umfang von unter 40 % eines Vollzeitpensums beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin im Beitragsjahr 2018 lag demzufolge zeitlich klar unterhalb der praxisgemäss erforderlichen erwerblichen Beschäftigung während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die bei- tragsrechtliche Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit nicht erwerbs- tätigen Versicherten gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVG für das Beitragsjahr 2018 ist daher nicht zu beanstanden. 3.4 Betreffend die Höhe der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die unbestrittenen Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) in der Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 16 April 2019 (AB 3) nicht befunden. Diesbezüglich fehlt es somit vorlie- gend am Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
E. 21 Februar 2019 (AB 7/1) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (AB 3/2) anrechenbare Beiträge von insgesamt Fr. 2‘067.90. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 (S. 3) hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, mit Verfügung vom 21. Februar 2019 sei dazu bereits festgestellt worden, dass für 2018 keine Beinträge als Nichterwerbstätige geschuldet seien, da die anrechenbaren Beiträge grösser bzw. gleich der Hälfte des geschuldeten Beitrages als Nichterwerbstätige und grösser bzw. gleich dem Mindestbeitrag seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 9 Insoweit ist die Beschwerdeführerin durch die rechtmässige Festsetzung der Beiträge als Nichterwerbstätige mit Fr. 0.-- hinsichtlich der Höhe der Beiträge auch nicht beschwert. 3.5 Nach dem Dargelegten erfolgten für das Beitragsjahr 2018 die beitragsrechtliche Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit nicht erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV sowie die Abrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge gestützt auf die teilzeitlichen Erwerbtätigkeiten bzw. die erhaltenen Taggeldleistungen zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (AB 3) ist folglich – soweit angefochten – nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 401 AHV KNB/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (AB 14) setzte die AKB die persönlichen Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2017 auf Fr. 1‘384.30 fest. Die Bei- träge 2017 passte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (AB 6) auf Fr. 1‘750.30 an. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Februar 2019 (AB 7) setzte die AKB die persönlichen Beiträge der Versicherten – wiederum als Nichterwerbstätige – für das Beitragsjahr 2018 infolge Anrechnung von geleisteten Beiträgen aus bezogenen Taggeldern und Erwerbseinkommen von Fr. 2‘067.90 auf Fr. 0.-- fest (vgl. auch die Umbuchung vom 21. Febru- ar 2019 [AB 8]). Die am 14. März 2019 (Postaufgabe [AB 5/11]) erhobene Einsprache gegen die verfügungsweise Festlegung der persönlichen Bei- träge für die Beitragsjahre 2017 und 2018 wies die AKB mit Einspracheent- scheid vom 16. April 2019 ab (AB 3). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (AB 2) korrigierte die AKB die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2017 erneut auf nunmehr Fr. 1‘319.80. B. Am 22. Mai 2019 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Bestätigung der ... B.________ GmbH ein, gemäss welcher die Versicherte seit dem 1. November 2017 als ... in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsver- hältnis stehe. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 16. April 2019 sowie die Befreiung von persönlichen Beiträ- gen für die Beitragsjahre 2018 und 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist einzig die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre beitrags- rechtliche Qualifikation. Demgegenüber ist das Beitragsjahr 2017 und na- mentlich auch die beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2017 nicht (mehr) bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat sodann zwischenzeitlich die Höhe der Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (AB 2) in Wiedererwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 4 gezogen und angepasst (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2 f.). Hierauf ist – da unangefochten geblieben – nicht weiter einzugehen (zur Bedeutung der Parteianträge für den Streitgegenstand vgl. BGE 118 V 311 E. 3b S. 314). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf das Beitragsjahr 2019 bezieht, wurde hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom
16. April 2019 (AB 3) nicht befunden. Diesbezüglich fehlt es somit vorlie- gend am Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3 Bereits angesichts der Höhe der in der Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 7) für das Beitragsjahr 2018 angerechneten Beiträge von Fr. 2‘067.90 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 381.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der Beiträge nach IVG und EOG sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 5 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 und 9 AHVG ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.2.1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichter- werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2.2.2 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht für ein Kalenderjahr eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 6 so können die Versicherten gemäss Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AHVV verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. Nichterwerbstätige, welche die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Art. 30 Abs. 2 AHVV). 2.2.3 Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 2039 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008 [in der hier massgebenden Fassung „Stand 1. Januar 2018“). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und an- gesichts ihres Jahrgangs (1976; vgl. AB 20) für das zu beurteilende Bei- tragsjahr 2018 beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind die bei- tragsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige sowie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung von Beiträgen aus dem erzielten Einkommen. 3.2 Im Beitragsjahr 2018 erhielt die Beschwerdeführerin Taggeldleis- tungen der Invalidenversicherung von total brutto Fr. 2‘131.20, wovon So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 7 zialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 132.65 abgezogen wurden (AB 10/3). Sodann bezog sie zwischen Februar und Juli 2018 Arbeitslo- senentschädigung von insgesamt Fr. 5‘612.--, abzüglich AHV/IV/EO- Beiträge von Fr. 287.-- (AB 10/4). Im Rahmen einer Teilzeitanstellung als ... bei der ... B.________ GmbH (vgl. dazu die am 22. Mai 2019 eingegange- ne Bestätigung der ... B.________ GmbH [bei den Gerichtsakten]) erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis zwischen Februar und De- zember 2018 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 11‘468.60. Darauf wur- den Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 947.90 entrichtet (vgl. AB 10/2). Gemäss der Lohnabrechnung für Februar 2018 setzte sich der Bruttolohn aus einem Stundenlohn von Fr. 19.75 und einer zusätzlichen Ferienent- schädigung von 8.33 % (rund Fr. 1.64) zusammen (AB 13/3). Ab August 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin zudem in einem Teilzeitpensum von vier bis fünf Stunden pro Woche als ... für „C.________“ (Beschwerdebei- lage [BB] 4) und erzielte dabei zwischen August und Dezember 2018 ein Bruttoeinkommen von Fr. 962.95; die verabgabten Sozialversicherungsbei- träge beliefen sich auf Fr. 59.95 (AB 10/5). Die voranstehenden Einkünfte sowie die darauf entrichteten Sozialversicherungsabgaben zugunsten der AHV/IV/EO werden von den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. Be- schwerde S. 1; Beschwerdeantwort S. 2) und wurden von der Beschwer- degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2019 überdies berücksichtigt (vgl. AB 3/2). 3.3 Hinsichtlich der Frage einer vollen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV im Beitragsjahr 2018 ergibt sich gestützt auf die unbestrit- tenen voranstehenden erwerblichen Grundlagen Folgendes: Für die teilzeit- liche Tätigkeit bei der ... B.________ GmbH betrug die durchschnittliche monatliche Beschäftigung, ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von Fr. 11‘468.60 (inklusive Weihnachtsgeld von Fr. 300.--), einem Stun- denlohn von Fr. 19.75 zuzüglich Ferienentschädigung von Fr. 1.64, mithin Fr. 21.39, und einer Beschäftigungsdauer von elf Monaten (vgl. AB 10/2 lit. E) weniger als 50 Arbeitsstunden (Fr. 11‘468.60 / Fr. 21.39 / 11). Vergli- chen mit einer Arbeitswoche mit rund 40 Stunden (Entscheid des Bundes- gerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018, 9C_421/2018, E. 5.2.2) bei durchschnittlich monatlich 21.7 Arbeitstagen entspricht dies einem Be- schäftigungsgrad von weniger als 30 % (50 / [40 / 5 x 21.7]) einer vollzeitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 8 chen Beschäftigung. Bei der seit August 2018 zusätzlich ausgeübten Tätig- keit als ... für „C.________“ ist gestützt auf die unbestrittene wöchentliche Beschäftigung von vier bis fünf Stunden (vgl. BB 4) und mit Blick auf die in der ... (NOGA-Code 812100 „Allgemeine Gebäudereinigung“) übliche Wo- chenarbeitszeit von 42.2 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt N Ziff. 77+79-82 Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen [ohne 78], 2018) ohne weiteres von einem rund 10 %-Pensum bezogen auf eine Vollzeitstelle auszugehen. Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit – wie von der Beschwerde- gegnerin zutreffend dargelegt (AB 3; Beschwerdeantwort S. 3) – mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) einerseits nicht während des ganzen Beitragsjahres 2018 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und andererseits während der Erwerbs- tätigkeit insgesamt lediglich in einem zeitlichen Umfang von unter 40 % eines Vollzeitpensums beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin im Beitragsjahr 2018 lag demzufolge zeitlich klar unterhalb der praxisgemäss erforderlichen erwerblichen Beschäftigung während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die bei- tragsrechtliche Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit nicht erwerbs- tätigen Versicherten gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVG für das Beitragsjahr 2018 ist daher nicht zu beanstanden. 3.4 Betreffend die Höhe der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die unbestrittenen Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) in der Verfügung vom
21. Februar 2019 (AB 7/1) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (AB 3/2) anrechenbare Beiträge von insgesamt Fr. 2‘067.90. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 (S. 3) hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, mit Verfügung vom 21. Februar 2019 sei dazu bereits festgestellt worden, dass für 2018 keine Beinträge als Nichterwerbstätige geschuldet seien, da die anrechenbaren Beiträge grösser bzw. gleich der Hälfte des geschuldeten Beitrages als Nichterwerbstätige und grösser bzw. gleich dem Mindestbeitrag seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 9 Insoweit ist die Beschwerdeführerin durch die rechtmässige Festsetzung der Beiträge als Nichterwerbstätige mit Fr. 0.-- hinsichtlich der Höhe der Beiträge auch nicht beschwert. 3.5 Nach dem Dargelegten erfolgten für das Beitragsjahr 2018 die beitragsrechtliche Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit nicht erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV sowie die Abrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge gestützt auf die teilzeitlichen Erwerbtätigkeiten bzw. die erhaltenen Taggeldleistungen zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (AB 3) ist folglich – soweit angefochten – nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, AHV/19/401, Seite 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.