Einspracheentscheid vom 23. April 2019
Sachverhalt
A. Die 1939 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2002 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 14). Anlässlich einer periodischen Revision im Jahr 2018 holte die AKB Unterlagen der Versicherten (AB 64 - 69, 71 - 76) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2019 (AB 79 S. 1 f.) verneinte die AKB daraufhin das Bestehen eines EL-Anspruchs ab dem 1. April 2019. Bei der Berech- nung wurde insbesondere ein (reduzierter) Nettomietzins (inkl. effektive Nebenkosten) von insgesamt Fr. 8'160.-- jährlich als Ausgabe sowie (wei- terhin) ein jährlicher Ertrag aus Nutzniessung an Kapital von Fr. 7'200.-- als Einnahme berücksichtigt. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. März 2019 Einspra- che mit der Begründung, die Nutzniessung sei per 15. September 2009 aus dem Grundbuch gelöscht worden, weshalb ihr der Ertrag aus Nutzniessung an Kapital von Fr. 7'200.-- nicht anzurechnen sei (AB 80 S. 1). Die AKB wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. April 2019 ab (AB 81 S. 1 - 3). B. Dagegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2019 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des EL-Anspruchs. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr weiterhin der Mietzins in Höhe von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'100.-- pro Monat als Ausgabe anzurechnen sei. Der Teilerlass der Miete durch ihren Sohn sei im Rahmen einer familiären freiwilligen Fürsorge erfolgt und gelte daher nicht als Ein- nahme. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Anrech- nung eines jährlichen Ertrages aus Nutzniessung an Kapital in der Höhe von Fr. 7'200.-- sei nicht korrekt, da das Nutzniessungsrecht, welches sie und ihren Ehemann sel. zur lebenslangen und unentgeltlichen Nutznies-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 3 sung berechtigte bzw. ihnen einen Anspruch zur Nettonutzniessung in Form einer Jahresentschädigung in Höhe von 7'200.-- einräumte, am
15. September 2009 im Grundbuch gelöscht worden sei. Folglich bestehe kein Anspruch mehr, weshalb ihr keine entsprechende Einnahme anzu- rechnen seien. Sollte ihr trotzdem ein Vermögensverzicht angerechnet werden, sei dieser um mindestens die Hälfte zu reduzieren, da ihr nach dem Tod ihres Ehemannes, welcher ebenfalls zur Hälfte nutzniessungsbe- rechtigt war, lediglich ihr Anteil an der Nettonutzniessung zustehe. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2019 (AB 81 S. 1 - 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Ertrag der Nutzniessung an der Liegenschaft ... Gbbl.-Nr. ..., auf welche die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 4 schwerdeführerin verzichtet hat, bei der Berechnung der EL zu berücksich- tigen hat sowie die Höhe der anrechenbaren Wohn- und Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und einzig die Wohn- und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'240.-- (Fr. 13'200.-- [maximal anrechenbare Mietkosten] – Fr. 8'160.-- [Nettomiet- zins inkl. Nebenkosten gemäss aktueller Berechnung der EL]) sowie der Ertrag aus Nettonutzniessung an Kapital in Höhe von Fr. 7'200.-- streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Der Betrag der jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 5 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehört der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande- rem Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Ge- genleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b S. 400).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 6 2.4.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Wohnrecht, Nutzniessung [vgl. dazu Art. 745 ff. des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}; ZAK 1989 S. 473 ff.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Aufl. 2015, § 109 N. 7.]) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der überneh- menden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermit- telt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf eine Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutznies- sungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Ka- pitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisati- on zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 7 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Nutznies- sungsertrag an der abgetretenen Liegenschaft in ... zu Recht als Einnahme angerechnet hat (AB 80 S. 2). 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann sel. das Grundstück ... Gbbl.-Nr. ... am
9. Oktober 1998 an ihren Sohn abgetreten haben (AB 3 S. 1 - 11). Den Abtretenden wurde ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutznies- sungsrecht in Form einer Personaldienstbarkeit eingeräumt. Ihnen stand wahlweise die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung in Form einer Personaldienstbarkeit zu, bei der ihnen der Liegenschaftsertrag zu- steht, sie aber ebenfalls für die Lasten der Liegenschaft aufkommen müs- sen, oder die Möglichkeit der Nettonutzniessung als Jahresentschädigung in Höhe von Fr. 7'200.-- (12 x Fr. 600.--; vgl. dazu den Abtretungsvertrag vom 9. Oktober 1998, Kapitel V Ziff. 1 lit. a - c; AB 3 S. 8). Nicht umstritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin (und einzige Nutzniessungsberech- tigte seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2004 [vgl. AB 1]) das Nutz- niessungsrecht im September 2009 aus dem Grundbuch löschen liess (AB 32 S. 2). Umstritten hingegen ist, ob der Beschwerdeführerin eine adäquate Gegen- leistung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts im Jahr 2009 zuge- kommen ist oder ob es sich um einen entschädigungslosen Verzicht han- delte, welcher bei der EL-Berechnung als Einnahme zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Mit der Nettonutzniessung ist die pauschale Abgeltung an die Nutz- niessungsberechtigte bzw. Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 7'200.-- für die Überlassung der Realnutzung der Liegenschaft an den Nutznies- sungsbelasteten bzw. Sohn gemeint, anstelle des Ergebnisses aus Ertrag abzüglich der Lasten gemäss Kapitel V Ziff. 1 lit. b des Abtretungsvertrags (AB 3 S. 8; E. 3.1). Diese periodische Leistung des Sohnes ist als Zins aus Nutzniessungskapital zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Nutzniesse- rin (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 757 ZGB N. 2) und damit als adäquate Gegenleistung einzuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 8 Per 15. September 2009 erfolgte die Löschung des Nutzniessungsrechts aus dem Grundbuch. Ob zwischen der Beschwerdeführerin als Nettonutz- niessungsberechtigte und dem Sohn als Nutzniessungsbelastetem eine Entschädigung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts vereinbart wor- den ist, geht aus der Löschungsbewilligung vom 15. September 2009 (AB 32 S. 2) nicht hervor. Auch den übrigen Akten ist kein Hinweis auf eine Ablösungsentschädigung oder die Bezahlung einer solchen durch Aner- kennung und Verrechnung bereits bestehender Forderungen ersichtlich. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular zum Bezug einer EL zur AHV/IV aus dem Jahr 2014 selber aus, die Nutznies- sung sei im Jahr 2009 entschädigungslos gelöscht worden (AB 39 S. 3). Somit fehlt es an einer adäquaten Gegenleistung für den Nutzniessungs- verzicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht sodann aus dem Abtretungsvertrag vom 9. Oktober 1998 (AB 3 S. 8 Kapitel V Ziff. 1 lit. b) auch nicht etwa hervor, dass mit dem Tod eines Nutzniessungsberechtig- ten sein Anteil untergehe. Vielmehr ist dem Vertrag zu entnehmen, dass in diesem Fall der Anteil am Nutzniessungsrecht an den überlebenden Ehe- gatten übergeht. Folglich betrug 2009 die Summe der Nettonutzniessung Fr. 7'200.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin, auf welche sie mit der Löschung verzichtete. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute nie Einwände gegen die über Jahre erfolgte Anrechnung des Ertrags aus Nutzniessung an Kapital vorgebracht hatte. 3.3 Insgesamt ist die EL-rechtliche Anrechnung des Nettoertrags aus Nutzniessung als Verzichtseinkommen in Höhe von Fr. 7'200.-- nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Mietzinses. 4.1 Unbestritten liegt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Mietvertrag vom 1. Februar 2006 für die Wohnung an der ... in ... vor (AB 24), in dem ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'200.-- monatlich vereinbart
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 9 wurde. Ferner ergibt sich aus den Akten und wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Sohn (als Vermieter) der Beschwerdeführerin einen Teil des Mietzinses erlässt bzw. die Beschwerdeführerin effektiv einen Mietzins in Höhe von Fr. 680.-- leistet (vgl. AB 76 S.1, 3). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die ef- fektiv bezahlten Mietkosten von Fr. 680.-- berücksichtigt hat oder ob der Beschwerdeführerin der Teilerlass der Miete im Rahmen einer "familiären freiwilligen Fürsorgeleistung" als Ausgabe hätte angerechnet werden müs- sen, wie sie es geltend macht. 4.2 Nicht als Einkommen angerechnet werden unter anderem Verwand- tenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge- charakter (Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.3 Die Verwandtenunterstützung ist nur geschuldet, wenn der Exis- tenzbedarf durch andere Leistungen, wozu auch Ergänzungsleistungen gehören, nicht gedeckt werden kann, d.h. die Ergänzungsleistungen gehen der Verwandtenunterstützungspflicht vor (vgl. BGE 116 V 328 E. 1c S. 331). Weil der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin durch die Ergän- zungsleistungen gedeckt ist, kann der Teilerlass des Mietzinses nicht als Verwandtenunterstützung gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG qualifiziert werden. 4.4 4.4.1 Als private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter sind gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung solche zu qualifizie- ren, die freiwillig sowie auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers bzw. der Bezügerin angepasst werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juni 2002, P 6/02, E. 1b und vom 7. August 2002, P 60/01, E. 1; BGE 139 V 574 E. 3.3.2 S. 577). Dabei sind die ausschlagegebenden Kri- terien einerseits (kumulativ) die Fürsorgebedürftigkeit des Leistungsemp- fängers und andererseits der vom Leistungserbringer verfolgte Zweck, dem Empfänger in dessen aktueller Notlage zu helfen. Eine Person kann – trotz EL-Leistungen, welche den Bedarf grundsätzlich decken sollten –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 10 fürsorgebedürftig sein. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass sich kaum ein EL-Bezüger mehr auf diese Bestimmung berufen könnte. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse als fürsorgebedürftig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu erachten. Sie erzielt faktisch weniger Einnahmen, als ihr in der Berechnung der Ergänzungsleistung angerechnet werden. Diese Differenz ist auf den Verzicht auf die Nettonutzniessung im Jahr 2009 zurückzuführen. Ihr ent- steht damit ein monatliches Manko, welches dazu führen würde, dass sie ihre Ausgaben, so zum Beispiel den Mietzins, nicht decken könnte. Diese Differenz gleicht der Sohn der Beschwerdeführerin freiwillig und auf Zuse- hen hin durch den Verzicht auf einen Teil des Mietzinses aus. Daran ver- mag auch die von ihm vorgenommene anfängliche Qualifikation als "Leis- tung aufgrund der Nettonutzniessung" nichts zu ändern, zumal mit Lö- schung der Nutzniessung ein entsprechender Anspruch wegfiel. Darüber hinaus wird – EL-rechtlich – der Verzicht der Beschwerdeführerin auf den Nutzniessungsertrag bereits als Einnahme angerechnet (vgl. E. 3 ff.). Für das Bestehen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter spricht weiter, dass der von der Beschwerdeführerin bezahlte Mietzins im Jahr 2014 von Fr. 600.-- auf Fr. 630.-- erhöht worden ist (AB 76 S. 1). Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich möglich, monatlich Fr. 30.-- mehr Mietzins zu bezahlen. Die Leistung des Sohnes wurde folglich auf die Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin angepasst. Dass die Mietzinszahlungen nicht öfter variierten, spricht vorliegend nicht gegen das Bestehen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, zumal sich die finanzi- elle Situation der Beschwerdeführerin kaum verändert hat, weshalb auch keine weitere Anpassung nötig war. 4.4.3 Daraus ergibt sich, dass die durch den Sohn als Vermieter der Be- schwerdeführerin gewährte Mietzinsreduktion als private Leistung mit aus- gesprochenem Fürsorgecharakter gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qua- lifizieren ist, weshalb diese nicht als Einnahme sondern der Beschwerde- führerin der gesamte Mietzins in Höhe von Fr. 14'400.-- bzw. Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe anzurechnen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 11 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzu- heissen, als ein Mietzins in Höhe von Fr. 13'200.-- zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die EL im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und eine neue Verfü- gung zu erlassen. 6.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. April 2019 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Er- wägungen an die zuständige Ausgleichskasse zurückgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 394 EL LOU/PRN/SIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1939 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2002 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 14). Anlässlich einer periodischen Revision im Jahr 2018 holte die AKB Unterlagen der Versicherten (AB 64 - 69, 71 - 76) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2019 (AB 79 S. 1 f.) verneinte die AKB daraufhin das Bestehen eines EL-Anspruchs ab dem 1. April 2019. Bei der Berech- nung wurde insbesondere ein (reduzierter) Nettomietzins (inkl. effektive Nebenkosten) von insgesamt Fr. 8'160.-- jährlich als Ausgabe sowie (wei- terhin) ein jährlicher Ertrag aus Nutzniessung an Kapital von Fr. 7'200.-- als Einnahme berücksichtigt. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. März 2019 Einspra- che mit der Begründung, die Nutzniessung sei per 15. September 2009 aus dem Grundbuch gelöscht worden, weshalb ihr der Ertrag aus Nutzniessung an Kapital von Fr. 7'200.-- nicht anzurechnen sei (AB 80 S. 1). Die AKB wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. April 2019 ab (AB 81 S. 1 - 3). B. Dagegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2019 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des EL-Anspruchs. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr weiterhin der Mietzins in Höhe von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'100.-- pro Monat als Ausgabe anzurechnen sei. Der Teilerlass der Miete durch ihren Sohn sei im Rahmen einer familiären freiwilligen Fürsorge erfolgt und gelte daher nicht als Ein- nahme. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Anrech- nung eines jährlichen Ertrages aus Nutzniessung an Kapital in der Höhe von Fr. 7'200.-- sei nicht korrekt, da das Nutzniessungsrecht, welches sie und ihren Ehemann sel. zur lebenslangen und unentgeltlichen Nutznies-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 3 sung berechtigte bzw. ihnen einen Anspruch zur Nettonutzniessung in Form einer Jahresentschädigung in Höhe von 7'200.-- einräumte, am
15. September 2009 im Grundbuch gelöscht worden sei. Folglich bestehe kein Anspruch mehr, weshalb ihr keine entsprechende Einnahme anzu- rechnen seien. Sollte ihr trotzdem ein Vermögensverzicht angerechnet werden, sei dieser um mindestens die Hälfte zu reduzieren, da ihr nach dem Tod ihres Ehemannes, welcher ebenfalls zur Hälfte nutzniessungsbe- rechtigt war, lediglich ihr Anteil an der Nettonutzniessung zustehe. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2019 (AB 81 S. 1 - 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Ertrag der Nutzniessung an der Liegenschaft ... Gbbl.-Nr. ..., auf welche die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 4 schwerdeführerin verzichtet hat, bei der Berechnung der EL zu berücksich- tigen hat sowie die Höhe der anrechenbaren Wohn- und Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und einzig die Wohn- und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'240.-- (Fr. 13'200.-- [maximal anrechenbare Mietkosten] – Fr. 8'160.-- [Nettomiet- zins inkl. Nebenkosten gemäss aktueller Berechnung der EL]) sowie der Ertrag aus Nettonutzniessung an Kapital in Höhe von Fr. 7'200.-- streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Der Betrag der jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 5 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehört der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande- rem Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Ge- genleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b S. 400).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 6 2.4.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Wohnrecht, Nutzniessung [vgl. dazu Art. 745 ff. des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}; ZAK 1989 S. 473 ff.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
14. Aufl. 2015, § 109 N. 7.]) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der überneh- menden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermit- telt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf eine Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutznies- sungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Ka- pitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisati- on zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 7 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Nutznies- sungsertrag an der abgetretenen Liegenschaft in ... zu Recht als Einnahme angerechnet hat (AB 80 S. 2). 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann sel. das Grundstück ... Gbbl.-Nr. ... am
9. Oktober 1998 an ihren Sohn abgetreten haben (AB 3 S. 1 - 11). Den Abtretenden wurde ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutznies- sungsrecht in Form einer Personaldienstbarkeit eingeräumt. Ihnen stand wahlweise die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung in Form einer Personaldienstbarkeit zu, bei der ihnen der Liegenschaftsertrag zu- steht, sie aber ebenfalls für die Lasten der Liegenschaft aufkommen müs- sen, oder die Möglichkeit der Nettonutzniessung als Jahresentschädigung in Höhe von Fr. 7'200.-- (12 x Fr. 600.--; vgl. dazu den Abtretungsvertrag vom 9. Oktober 1998, Kapitel V Ziff. 1 lit. a - c; AB 3 S. 8). Nicht umstritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin (und einzige Nutzniessungsberech- tigte seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2004 [vgl. AB 1]) das Nutz- niessungsrecht im September 2009 aus dem Grundbuch löschen liess (AB 32 S. 2). Umstritten hingegen ist, ob der Beschwerdeführerin eine adäquate Gegen- leistung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts im Jahr 2009 zuge- kommen ist oder ob es sich um einen entschädigungslosen Verzicht han- delte, welcher bei der EL-Berechnung als Einnahme zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Mit der Nettonutzniessung ist die pauschale Abgeltung an die Nutz- niessungsberechtigte bzw. Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 7'200.-- für die Überlassung der Realnutzung der Liegenschaft an den Nutznies- sungsbelasteten bzw. Sohn gemeint, anstelle des Ergebnisses aus Ertrag abzüglich der Lasten gemäss Kapitel V Ziff. 1 lit. b des Abtretungsvertrags (AB 3 S. 8; E. 3.1). Diese periodische Leistung des Sohnes ist als Zins aus Nutzniessungskapital zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Nutzniesse- rin (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 757 ZGB N. 2) und damit als adäquate Gegenleistung einzuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 8 Per 15. September 2009 erfolgte die Löschung des Nutzniessungsrechts aus dem Grundbuch. Ob zwischen der Beschwerdeführerin als Nettonutz- niessungsberechtigte und dem Sohn als Nutzniessungsbelastetem eine Entschädigung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts vereinbart wor- den ist, geht aus der Löschungsbewilligung vom 15. September 2009 (AB 32 S. 2) nicht hervor. Auch den übrigen Akten ist kein Hinweis auf eine Ablösungsentschädigung oder die Bezahlung einer solchen durch Aner- kennung und Verrechnung bereits bestehender Forderungen ersichtlich. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular zum Bezug einer EL zur AHV/IV aus dem Jahr 2014 selber aus, die Nutznies- sung sei im Jahr 2009 entschädigungslos gelöscht worden (AB 39 S. 3). Somit fehlt es an einer adäquaten Gegenleistung für den Nutzniessungs- verzicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht sodann aus dem Abtretungsvertrag vom 9. Oktober 1998 (AB 3 S. 8 Kapitel V Ziff. 1 lit. b) auch nicht etwa hervor, dass mit dem Tod eines Nutzniessungsberechtig- ten sein Anteil untergehe. Vielmehr ist dem Vertrag zu entnehmen, dass in diesem Fall der Anteil am Nutzniessungsrecht an den überlebenden Ehe- gatten übergeht. Folglich betrug 2009 die Summe der Nettonutzniessung Fr. 7'200.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin, auf welche sie mit der Löschung verzichtete. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute nie Einwände gegen die über Jahre erfolgte Anrechnung des Ertrags aus Nutzniessung an Kapital vorgebracht hatte. 3.3 Insgesamt ist die EL-rechtliche Anrechnung des Nettoertrags aus Nutzniessung als Verzichtseinkommen in Höhe von Fr. 7'200.-- nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Mietzinses. 4.1 Unbestritten liegt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Mietvertrag vom 1. Februar 2006 für die Wohnung an der ... in ... vor (AB 24), in dem ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'200.-- monatlich vereinbart
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 9 wurde. Ferner ergibt sich aus den Akten und wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Sohn (als Vermieter) der Beschwerdeführerin einen Teil des Mietzinses erlässt bzw. die Beschwerdeführerin effektiv einen Mietzins in Höhe von Fr. 680.-- leistet (vgl. AB 76 S.1, 3). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die ef- fektiv bezahlten Mietkosten von Fr. 680.-- berücksichtigt hat oder ob der Beschwerdeführerin der Teilerlass der Miete im Rahmen einer "familiären freiwilligen Fürsorgeleistung" als Ausgabe hätte angerechnet werden müs- sen, wie sie es geltend macht. 4.2 Nicht als Einkommen angerechnet werden unter anderem Verwand- tenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge- charakter (Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.3 Die Verwandtenunterstützung ist nur geschuldet, wenn der Exis- tenzbedarf durch andere Leistungen, wozu auch Ergänzungsleistungen gehören, nicht gedeckt werden kann, d.h. die Ergänzungsleistungen gehen der Verwandtenunterstützungspflicht vor (vgl. BGE 116 V 328 E. 1c S. 331). Weil der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin durch die Ergän- zungsleistungen gedeckt ist, kann der Teilerlass des Mietzinses nicht als Verwandtenunterstützung gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG qualifiziert werden. 4.4 4.4.1 Als private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter sind gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung solche zu qualifizie- ren, die freiwillig sowie auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers bzw. der Bezügerin angepasst werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juni 2002, P 6/02, E. 1b und vom 7. August 2002, P 60/01, E. 1; BGE 139 V 574 E. 3.3.2 S. 577). Dabei sind die ausschlagegebenden Kri- terien einerseits (kumulativ) die Fürsorgebedürftigkeit des Leistungsemp- fängers und andererseits der vom Leistungserbringer verfolgte Zweck, dem Empfänger in dessen aktueller Notlage zu helfen. Eine Person kann – trotz EL-Leistungen, welche den Bedarf grundsätzlich decken sollten –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 10 fürsorgebedürftig sein. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass sich kaum ein EL-Bezüger mehr auf diese Bestimmung berufen könnte. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse als fürsorgebedürftig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu erachten. Sie erzielt faktisch weniger Einnahmen, als ihr in der Berechnung der Ergänzungsleistung angerechnet werden. Diese Differenz ist auf den Verzicht auf die Nettonutzniessung im Jahr 2009 zurückzuführen. Ihr ent- steht damit ein monatliches Manko, welches dazu führen würde, dass sie ihre Ausgaben, so zum Beispiel den Mietzins, nicht decken könnte. Diese Differenz gleicht der Sohn der Beschwerdeführerin freiwillig und auf Zuse- hen hin durch den Verzicht auf einen Teil des Mietzinses aus. Daran ver- mag auch die von ihm vorgenommene anfängliche Qualifikation als "Leis- tung aufgrund der Nettonutzniessung" nichts zu ändern, zumal mit Lö- schung der Nutzniessung ein entsprechender Anspruch wegfiel. Darüber hinaus wird – EL-rechtlich – der Verzicht der Beschwerdeführerin auf den Nutzniessungsertrag bereits als Einnahme angerechnet (vgl. E. 3 ff.). Für das Bestehen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter spricht weiter, dass der von der Beschwerdeführerin bezahlte Mietzins im Jahr 2014 von Fr. 600.-- auf Fr. 630.-- erhöht worden ist (AB 76 S. 1). Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich möglich, monatlich Fr. 30.-- mehr Mietzins zu bezahlen. Die Leistung des Sohnes wurde folglich auf die Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin angepasst. Dass die Mietzinszahlungen nicht öfter variierten, spricht vorliegend nicht gegen das Bestehen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, zumal sich die finanzi- elle Situation der Beschwerdeführerin kaum verändert hat, weshalb auch keine weitere Anpassung nötig war. 4.4.3 Daraus ergibt sich, dass die durch den Sohn als Vermieter der Be- schwerdeführerin gewährte Mietzinsreduktion als private Leistung mit aus- gesprochenem Fürsorgecharakter gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qua- lifizieren ist, weshalb diese nicht als Einnahme sondern der Beschwerde- führerin der gesamte Mietzins in Höhe von Fr. 14'400.-- bzw. Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe anzurechnen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 11 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzu- heissen, als ein Mietzins in Höhe von Fr. 13'200.-- zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die EL im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und eine neue Verfü- gung zu erlassen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. April 2019 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Er- wägungen an die zuständige Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, EL/19/394, Seite 12
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.