opencaselaw.ch

200 2019 391

Bern VerwG · 2019-05-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Februar 2019 – erneut (vgl. Dossier RAV-Region … [act. IIA] 1 f., 84 ff., 92 f., 106 f., 137 ff., 141 f.) – beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 148 f.) und am

14. Februar 2019 bei der Arbeitslosenkasse B.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 28 f.). Letztere bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 11. Februar 2019 (unter Berücksichtigung der allgemeinen Warte- zeit von fünf Tagen; act. IIB 25; vgl. auch act. IIB 8, 5). Das beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner]) gab dem Versicherten mit Schreiben vom 11. März 2019 Gelegenheit, bis 21. März 2019 Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen und/oder die feh- lenden Arbeitsbemühungen (richtig: die ungenügende Anzahl; vgl. act. IIA

169) zu begründen (act. IIA 163). Nach unbenutztem Fristablauf stellte das AVA den Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2019 wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 11. Februar 2019 im Umfang von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 169). Eine Stellungnahme des Versicherten vom 2. April 2019 (act. IIA

173) erachtete das AVA als verspätet (act. IIA 171). Ein gleichlautendes Schreiben reichte der Versicherte am 5. April 2019 als Einsprache ein (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2); diese wurde vom AVA mit Entscheid vom

17. Mai 2019 abgewiesen (act. II 9 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2019 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (act. II 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 4

E. 1.3 Bei streitigen zwölf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 und 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 5 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Scha- denminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes- gericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 6 reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (11. Februar 2019; act. IIA 148 f.) bzw. zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (14. Februar 2019; act. IIB 28 f.) ausschliesslich in verschiedenen temporä- reren Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Einsatzbetrieben stand, so zuletzt ununterbrochen ab 14. Dezember 2018 bis 8. Februar 2019 (act. IIB 14; vgl. auch act. IIB 41 f.). War jeweils abzusehen, dass er (über längere Zeit) nicht temporär (weiter-)beschäftigt würde, meldete er sich zur Arbeits- vermittlung an (im Dezember 2017 [act. IIA 1 f.; vgl. dazu auch act. IIB 19 ff.], im Oktober 2018 [act. IIA 106 f.; vgl. dazu auch act. IIB 15 ff.] und, wie erwähnt, im Februar 2019 [act. IIA 148 f.; vgl. dazu auch act. IIB 14]) und bewarb sich nach erfolgter Anmeldung – wie vom RAV gefordert (act. IIA 16, 117) – auf offene Stellen (act. IIA 21 ff., 127 ff., 158 ff.). Zusätzlich bestätigte er in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 5. November 2018 unterschriftlich, vor einer allfälligen späteren Wiederanmeldung während den drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit total acht Arbeits- bemühungen (davon mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Monat auf ausgeschriebene unbefristete Dauerstellen) zu tätigen (act. IIA 117; vgl. auch act. IIA 125). Nach erfolgter Wiederanmeldung im Februar 2019 (act. IIA 148 f.) erkundigte sich alsdann der Beschwerdegegner nach entspre- chenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (act. IIA 163). Dazu nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass Temporär- stellen äusserst kurzfristig beendet würden und im Winter kaum offene Stellen in der … verfügbar seien (act. IIA 173, 178 sowie Beschwerde vom

20. Mai 2019).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 7 3.1.2 Zuletzt war der Beschwerdeführer gemäss Einsatzvertrag Nr. … der C.________ AG, …, vom 15. Januar 2019 ab 9. Januar 2019 für maximal drei Monate als … angestellt (act. IIB 40). Dieses Temporärarbeitsverhält- nis konnte während der Anstellungszeit (von maximal drei Monaten) mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden, was denn auch arbeit- geberseits am 6. Februar 2019 auf den 8. Februar 2019 erfolgte (act. IIB 41). Mit Blick einerseits auf die kurze Kündigungsfrist von zwei Tagen und andererseits die maximale Einsatzdauer von drei Monaten mit anschlies- send (latent) drohender Arbeitslosigkeit hätte sich der Beschwerdeführer sofort wieder um eine neue Stelle bemühen müssen (vgl. E. 2.3 zweiter Abschnitt hiervor). Schon im Rahmen früher Temporäreinsätze konnte er sich nämlich nicht darauf verlassen, nach deren – allenfalls kurzfristig er- folgter – Beendigung gleich wieder einen neuen Einsatz zu finden, was denn auch zur Folge hatte, dass er sich schon mehrfach zur Arbeitsvermitt- lung angemeldet hat (act. IIA 1 f., 106 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass er sich angesichts seiner Angaben in der Beschwerde zu saisonalen Schwankungen im … dem Risiko einer Arbeitslosigkeit insbesondere in den Wintermonaten bewusst sein musste. Er war daher nach dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie auf- grund der ausdrückliche Aufforderung in der Wiedereingliederungsverein- barung vom 5. November 2018 (act. IIA 117; vgl. auch act. IIA 125) gehal- ten, bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, namentlich seines Alters sowie der bereits ausgeübten Tätigkeiten, da eine versicherte Person sich so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Ar- beitslosenversicherung erhalten könnte (vgl. E. 2.2 zweiter Absatz hiervor; AVIG-Praxis ALE Rz. B311). 3.1.3 Der Beschwerdegegner ging bei der Prüfung der Arbeitsbemühun- gen praxisgemäss (vgl. dazu AIVG-Praxis ALE Rz. B314) von den letzten drei Monaten vor Anmeldung zum Leistungsbezug aus (act. II 12). Dies ist nicht zu bemängeln, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits seit längerem bestehenden Temporärbeschäftigungen und den diesen inhären- ten Schwankungen sowie Unsicherheiten respektive der teilweise unklaren Auftragslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 8 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) fortwährend eine drohende Arbeitslosigkeit bewusst sein musste. Entsprechend rechtfertigt es sich, dass der Beschwerdegeg- ner hinsichtlich der Frage der Arbeitsbemühungen auf die letzten drei Mo- nate vor Anspruchsstellung abstellte. 3.1.4 Abgesehen von den temporären Arbeitsverhältnissen vom 14. De- zember 2018 bis 8. Februar 2019 (act. IIB 14; vgl. auch act. IIB 41 f.) liegt für diesen Zeitraum einzig eine Arbeitsbemühung vom 12. November 2018 vor (act. IIA 127 f.). Anderweitige Arbeitsbemühungen für diesen Zeitraum sind nicht belegt; namentlich auch nicht soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein geltend macht, seit 8. August 2016 ununterbrochen 500 Bewer- bungen getätigt zu haben (act. IIA 173, act. II 2). Dies wäre als anspruchs- begründende Tatsache nach der objektiven Beweislastverteilung von ihm zu belegen bzw. er hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen sind quantitativ offensichtlich ungenügend. Auch wenn in der Praxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die vor- liegenden Arbeitsbemühungen bereits mit Blick auf die im Rahmen der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 5. November 2018 (act. IIA 117) geforderten total acht Bemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungs- bezugs bzw. deren sechs pro Monat während der Arbeitslosigkeit klar nicht ausreichend. 3.1.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, im Winter seien kaum offene Stellen in der … verfügbar, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf den Erfolg der Bemühungen ankommt, sondern vielmehr auf de- ren Intensität (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N. 844; AVIG-Praxis ALE, Rz. B313). Er wäre zudem gehalten gewesen, Arbeit auch ausserhalb sei- nes bisherigen Berufs zu suchen (vgl. E. 2.1 hiervor), was er nachweislich schon im Rahmen früherer Arbeitslosigkeiten gemacht hat (vgl. z.B. act. IIA 36 f., 39, 57, 65 f., 70 ff., 127 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 9 3.1.6 Angesichts der quantitativ offenkundig ungenügenden Arbeits- bemühungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der An- meldung zum Leistungsbezug hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat zwölf Einstelltage verfügt und damit die Sanktion eher im oberen Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies erscheint angesichts der klarerweise unge- nügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom

5. November 2018 (act. IIA 117) und in Kenntnis der kurzen Kündigungs- fristen bei temporären Anstellungen sowie mit Blick auf das – für das Ver- waltungsgericht nicht verbindliche (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hin- weisen) – "Einstellraster" in der AVIG-Praxis ALE (vgl. Rz. D79 Ziff. 1./1.A/3; abrufbar unter www.arbeit.swiss) angemessen, womit es sein Bewenden hat. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermes- sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 10 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (act. II 9 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 391 ALV FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. September 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Februar 2019 – erneut (vgl. Dossier RAV-Region … [act. IIA] 1 f., 84 ff., 92 f., 106 f., 137 ff., 141 f.) – beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 148 f.) und am

14. Februar 2019 bei der Arbeitslosenkasse B.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 28 f.). Letztere bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 11. Februar 2019 (unter Berücksichtigung der allgemeinen Warte- zeit von fünf Tagen; act. IIB 25; vgl. auch act. IIB 8, 5). Das beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner]) gab dem Versicherten mit Schreiben vom 11. März 2019 Gelegenheit, bis 21. März 2019 Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen und/oder die feh- lenden Arbeitsbemühungen (richtig: die ungenügende Anzahl; vgl. act. IIA

169) zu begründen (act. IIA 163). Nach unbenutztem Fristablauf stellte das AVA den Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2019 wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 11. Februar 2019 im Umfang von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 169). Eine Stellungnahme des Versicherten vom 2. April 2019 (act. IIA

173) erachtete das AVA als verspätet (act. IIA 171). Ein gleichlautendes Schreiben reichte der Versicherte am 5. April 2019 als Einsprache ein (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2); diese wurde vom AVA mit Entscheid vom

17. Mai 2019 abgewiesen (act. II 9 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2019 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (act. II 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 4 1.3 Bei streitigen zwölf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 und 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 5 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Scha- denminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes- gericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 6 reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (11. Februar 2019; act. IIA 148 f.) bzw. zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (14. Februar 2019; act. IIB 28 f.) ausschliesslich in verschiedenen temporä- reren Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Einsatzbetrieben stand, so zuletzt ununterbrochen ab 14. Dezember 2018 bis 8. Februar 2019 (act. IIB 14; vgl. auch act. IIB 41 f.). War jeweils abzusehen, dass er (über längere Zeit) nicht temporär (weiter-)beschäftigt würde, meldete er sich zur Arbeits- vermittlung an (im Dezember 2017 [act. IIA 1 f.; vgl. dazu auch act. IIB 19 ff.], im Oktober 2018 [act. IIA 106 f.; vgl. dazu auch act. IIB 15 ff.] und, wie erwähnt, im Februar 2019 [act. IIA 148 f.; vgl. dazu auch act. IIB 14]) und bewarb sich nach erfolgter Anmeldung – wie vom RAV gefordert (act. IIA 16, 117) – auf offene Stellen (act. IIA 21 ff., 127 ff., 158 ff.). Zusätzlich bestätigte er in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 5. November 2018 unterschriftlich, vor einer allfälligen späteren Wiederanmeldung während den drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit total acht Arbeits- bemühungen (davon mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Monat auf ausgeschriebene unbefristete Dauerstellen) zu tätigen (act. IIA 117; vgl. auch act. IIA 125). Nach erfolgter Wiederanmeldung im Februar 2019 (act. IIA 148 f.) erkundigte sich alsdann der Beschwerdegegner nach entspre- chenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (act. IIA 163). Dazu nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass Temporär- stellen äusserst kurzfristig beendet würden und im Winter kaum offene Stellen in der … verfügbar seien (act. IIA 173, 178 sowie Beschwerde vom

20. Mai 2019).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 7 3.1.2 Zuletzt war der Beschwerdeführer gemäss Einsatzvertrag Nr. … der C.________ AG, …, vom 15. Januar 2019 ab 9. Januar 2019 für maximal drei Monate als … angestellt (act. IIB 40). Dieses Temporärarbeitsverhält- nis konnte während der Anstellungszeit (von maximal drei Monaten) mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden, was denn auch arbeit- geberseits am 6. Februar 2019 auf den 8. Februar 2019 erfolgte (act. IIB 41). Mit Blick einerseits auf die kurze Kündigungsfrist von zwei Tagen und andererseits die maximale Einsatzdauer von drei Monaten mit anschlies- send (latent) drohender Arbeitslosigkeit hätte sich der Beschwerdeführer sofort wieder um eine neue Stelle bemühen müssen (vgl. E. 2.3 zweiter Abschnitt hiervor). Schon im Rahmen früher Temporäreinsätze konnte er sich nämlich nicht darauf verlassen, nach deren – allenfalls kurzfristig er- folgter – Beendigung gleich wieder einen neuen Einsatz zu finden, was denn auch zur Folge hatte, dass er sich schon mehrfach zur Arbeitsvermitt- lung angemeldet hat (act. IIA 1 f., 106 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass er sich angesichts seiner Angaben in der Beschwerde zu saisonalen Schwankungen im … dem Risiko einer Arbeitslosigkeit insbesondere in den Wintermonaten bewusst sein musste. Er war daher nach dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie auf- grund der ausdrückliche Aufforderung in der Wiedereingliederungsverein- barung vom 5. November 2018 (act. IIA 117; vgl. auch act. IIA 125) gehal- ten, bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, namentlich seines Alters sowie der bereits ausgeübten Tätigkeiten, da eine versicherte Person sich so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Ar- beitslosenversicherung erhalten könnte (vgl. E. 2.2 zweiter Absatz hiervor; AVIG-Praxis ALE Rz. B311). 3.1.3 Der Beschwerdegegner ging bei der Prüfung der Arbeitsbemühun- gen praxisgemäss (vgl. dazu AIVG-Praxis ALE Rz. B314) von den letzten drei Monaten vor Anmeldung zum Leistungsbezug aus (act. II 12). Dies ist nicht zu bemängeln, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits seit längerem bestehenden Temporärbeschäftigungen und den diesen inhären- ten Schwankungen sowie Unsicherheiten respektive der teilweise unklaren Auftragslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 8 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) fortwährend eine drohende Arbeitslosigkeit bewusst sein musste. Entsprechend rechtfertigt es sich, dass der Beschwerdegeg- ner hinsichtlich der Frage der Arbeitsbemühungen auf die letzten drei Mo- nate vor Anspruchsstellung abstellte. 3.1.4 Abgesehen von den temporären Arbeitsverhältnissen vom 14. De- zember 2018 bis 8. Februar 2019 (act. IIB 14; vgl. auch act. IIB 41 f.) liegt für diesen Zeitraum einzig eine Arbeitsbemühung vom 12. November 2018 vor (act. IIA 127 f.). Anderweitige Arbeitsbemühungen für diesen Zeitraum sind nicht belegt; namentlich auch nicht soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein geltend macht, seit 8. August 2016 ununterbrochen 500 Bewer- bungen getätigt zu haben (act. IIA 173, act. II 2). Dies wäre als anspruchs- begründende Tatsache nach der objektiven Beweislastverteilung von ihm zu belegen bzw. er hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen sind quantitativ offensichtlich ungenügend. Auch wenn in der Praxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die vor- liegenden Arbeitsbemühungen bereits mit Blick auf die im Rahmen der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 5. November 2018 (act. IIA 117) geforderten total acht Bemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungs- bezugs bzw. deren sechs pro Monat während der Arbeitslosigkeit klar nicht ausreichend. 3.1.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, im Winter seien kaum offene Stellen in der … verfügbar, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf den Erfolg der Bemühungen ankommt, sondern vielmehr auf de- ren Intensität (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N. 844; AVIG-Praxis ALE, Rz. B313). Er wäre zudem gehalten gewesen, Arbeit auch ausserhalb sei- nes bisherigen Berufs zu suchen (vgl. E. 2.1 hiervor), was er nachweislich schon im Rahmen früherer Arbeitslosigkeiten gemacht hat (vgl. z.B. act. IIA 36 f., 39, 57, 65 f., 70 ff., 127 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 9 3.1.6 Angesichts der quantitativ offenkundig ungenügenden Arbeits- bemühungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der An- meldung zum Leistungsbezug hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat zwölf Einstelltage verfügt und damit die Sanktion eher im oberen Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies erscheint angesichts der klarerweise unge- nügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom

5. November 2018 (act. IIA 117) und in Kenntnis der kurzen Kündigungs- fristen bei temporären Anstellungen sowie mit Blick auf das – für das Ver- waltungsgericht nicht verbindliche (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hin- weisen) – "Einstellraster" in der AVIG-Praxis ALE (vgl. Rz. D79 Ziff. 1./1.A/3; abrufbar unter www.arbeit.swiss) angemessen, womit es sein Bewenden hat. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermes- sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/391, Seite 10 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (act. II 9 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.