Einspracheentscheid vom 26. April 2019
Sachverhalt
A.
Der 1943 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
leidet an Multipler Sklerose (MS) und bezog ab dem 1. Februar 1999 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act.
II] 5), zuletzt revisionsweise bestätigt mit Verfügung vom 13. Dezember
2005 (act. II 13). Ferner wurde – nebst anderen Hilfsmitteln – am 21. Sep-
tember 2007 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektromo-
bils „…“ erteilt (act. II 16). Nach Erreichen der AHV-Altersgrenze erteilte die
IVB dem Versicherten am 16. August 2011 im Rahmen der Besitzstandsga-
rantie (Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]) Kostengut-
sprache für die leihweise Abgabe eines 4-Rad Elektromobils „…“ (act. II
36).
B.
Am 23. August 2018 meldete sich der Versicherte zwecks Abgabe eines
Rollstuhls mit ROHO Decubitus Kissen bei der Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern (AKB) an (act. II 52). Dabei ging es um die Versorgung mit einem
zweiten Elektro-Rollstuhl für den Innenbereich gemäss den Offerten der
Firmen „B.________“ (act. II 55) und „C.________“ (act. II 54). Nach ent-
sprechender fachtechnischer Abklärung durch die Abklärungsstelle
D.________ vom 16. November 2018 (act. II 59) sowie Durchführung ei-
nes Abklärungsgesprächs vor Ort (act. II 60) lehnte die AKB das Leis-
tungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2019 ab (act. II 61). Die
hiergegen am 28. Januar 2019 erhobene Einsprache (act. II 63 S. 1) wies
die AKB mit Entscheid vom 26. April 2019 ab (act. II 67).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 3
C.
Ein auf den 18. Mai 2019 datiertes und unterzeichnetes Doppel der an die
IV-Stelle Bern adressierten Einsprache (recte: Beschwerde) reichte der
Versicherte am 20. Mai beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozia-
lversicherungsrechtliche Abteilung, ein. Darin wird geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer mit dem … nicht in der Wohnung fahren könne und
der beantragte Rollstuhl nicht für die steile Zufahrt (16%) zum Wohnhaus
geeignet sei. Der zweite Rollstuhl sei notwendig, da er dauernd und ständig
benötigt werde, der Versicherte wegen der MS-bedingten inkompletten
Tetraplegie nur eine ungenügende Rumpfkontrolle und Mühe habe, seinen
Oberkörper aufrecht zu halten, die ausnahmsweise Abgabe zweier
Rollstühle nicht ausgeschlossen und eine solche Versorgung durch die
behandelnde Neurologin, Dr. med. E.________, verordnet worden sei.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 beantragt die AKB die Ab-
weisung der Beschwerde.
In seiner Eingabe vom 27. Juni 2019 bestätigt der Beschwerdeführer
nochmals die bereits vorgetragene Argumentation.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf ein Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
E. 1.3 Die Kosten für die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten elektrischen Rollstuhl mit Antidekubituskissen liegen mit maximal Fr. 2‘200.-- (vgl. Ziff. 9.51 HVA Anhang) unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen
Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän-
zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte
bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs-
mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei-
trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel-
che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die-
se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 5
(Art. 66ter AHVV), welches die HVA erlassen hat, unter Beifügung der Liste
derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.
2.2
Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist
abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu
prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder
bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114).
Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, de-
ren die Altersrentner für die in Art. 43quater AHVG umschriebenen Zwecke
bedürfen, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine
Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei
steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens
zu. Das ist vom Gericht zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur
eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung
der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27;
ZAK 1990 S. 100 E. 2b).
2.3
Gemäss Ziff. 9.51 Satz 1 des Anhangs der HVA sind als Hilfsmittel
der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb
vorgesehen, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet
werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann
höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt not-
wendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken,
bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken.
Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für So-
zialversicherungen (BSV) anerkannte Stellen zu erfolgen.
In BGE 131 V 107 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) erkannt, dass der – wie in der IV – abschliessende
Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA kein Grund sei, der
Austauschbefugnis hier die Anwendung zu versagen. Vielmehr würden –
bei im Wesentlichen gleicher normativer Ausgangslage auf der Stufe der
formellen Gesetze (AHVG, IVG) – die Verhältnismässigkeit (Erw. 3.4.1) und
die Rechtsgleichheit (Erw. 3.4.2) zur Erreichung der gesetzlichen
Eingliederungsziele
(Erw.
3.4.4)
verfassungsrechtlich
deren
Berücksichtigung gebieten. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 6
auf Kostenbeteiligung an die Anschaffung eines motorisierten Rollstuhls,
obwohl in Ziff. 9.51 HVA Anhang lediglich die Abgabe von nicht
motorisierten Rollstühlen vorgesehen ist.
3.
3.1
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer
bereits zu Lasten der Invalidenversicherung mit einem elektrischen Rollstuhl
versorgt ist. Eine ausnahmsweise Abgabe eines zweiten Elektrorollstuhls
käme – wie in Ziff. 12 des Einspracheentscheides sowie in Ziff. 15 der
Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt wurde – nur in Frage, wenn die
Voraussetzungen gemäss Rz. 2083 des Kreisschreibens über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) erfüllt sind, d.h. für
versicherte Personen, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie
den einen Elektrorollstuhl am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern
im Wohnbereich benötigen bzw. wenn versicherte Personen sich zum Zwe-
cke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regel-
mässig zu Hause verbringen; versicherte Personen, die diese Voraussetzun-
gen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls
eingehend zu begründen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Abgabe
eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt.
Dass der Beschwerdeführer die beiden erstgenannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Des Weiteren ist die Not-
wendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls nicht erstellt, enthalten die Akten
doch kein ärztliches Attest, mit welchem eine solche bescheinigt würde. In
ihrem Bericht vom 27. August 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 1) hält die
behandelnde Neurologin Dr. med. E.________ einzig fest, dass der Be-
schwerdeführer zwingend auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei, was
letztlich aber auch nicht bestritten und der Beschwerdeführer mit einem
solchen versorgt ist. Ein zusätzlicher Elektrorollstuhl würde unter den ge-
gebenen Umständen dem geltenden Prinzip einer einfachen und zweck-
mässigen Versorgung (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193) widersprechen.
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich sodann aufgrund der nachfol-
genden Erwägung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 7
3.2
Selbst wenn sich der oben genannte Bericht von Dr. med.
E.________ auf die Versorgung mit einem zweiten Elektrorollstuhl – wegen
schweren Lähmungen sei es dem Versicherten nicht möglich, einen Roll-
stuhl von Hand sicher anzutreiben und zu steuern – beziehen sollte, ferner
die Angaben des Beschwerdeführers, er könne sich mit dem Elektroroll-
stuhl für den Aussenbereich (…) schon wegen dessen Grösse nicht im In-
neren des Hauses bewegen und der für den Innenbereich offenbar bereits
angeschaffte (vgl. act. II 59 S. 6) Elektrorollstuhl (…) vermöchte die Stei-
gung zum Wohnhaus nicht zu bewältigen, als eingehende Begründung im
Sinne von Rz. 2083, dritte Variante KHMI, verstanden würde und schliess-
lich der zur Diskussion stehende Elektrorollstuhl – wie dies die SAHB im
Rahmen der fachtechnischen Beurteilung festgehalten hat (vgl. act. II 59 S.
4) – als zweckmässige Versorgung betrachtet würde, müsste eine Kosten-
beteiligung seitens der Altersversicherung versagt bleiben, nachdem der
Lieferant „B.________“ nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozial-
versicherungen anerkannten Abgabestellen aufgeführt ist.
In seinem Entscheid vom 15. Juli 1997, publiziert in SVR 1998 AHV Nr. 18
S. 52 f. E. 3 ff., hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversi-
cherungsrechtliche Abteilung, erkannt, dass die auf aArt. 43ter Abs. 3 AHVG
(der dem heutigen Art. 43quater Abs. 3 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012,
entspricht) gestützte Beschränkung der Leistungserbringer auf Vertragsfir-
men des BSV gesetz- und verfassungsmässig ist. Es sei weder willkürlich
noch verstosse es gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn die Aus-
gleichskasse die Übernahme der Kosten für einen vom Versicherten bereits
bezahlten Rollstuhl mit der Begründung ablehnt, der Rollstuhl sei bei einer
Firma gekauft worden, mit welcher das BSV keinen Vertrag gemäss Art. 5
HVA abgeschlossen hat. Dies insbesondere, weil der Sinne und Zweck, mit
den Abgabestellen Verträge abzuschliessen, darin bestehe, einen einheitli-
chen Qualitätsstandard der angebotenen Hilfsmittel zu gewährleisten.
Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
3.3
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 26. April
2019 (act. II 67) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be-
schwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 8
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG
[Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf ein Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 1.3 Die Kosten für die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten elektrischen Rollstuhl mit Antidekubituskissen liegen mit maximal Fr. 2‘200.-- (vgl. Ziff. 9.51 HVA Anhang) unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die- se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 5 (Art. 66ter AHVV), welches die HVA erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, de- ren die Altersrentner für die in Art. 43quater AHVG umschriebenen Zwecke bedürfen, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens zu. Das ist vom Gericht zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27; ZAK 1990 S. 100 E. 2b). 2.3 Gemäss Ziff. 9.51 Satz 1 des Anhangs der HVA sind als Hilfsmittel der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt not- wendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für So- zialversicherungen (BSV) anerkannte Stellen zu erfolgen. In BGE 131 V 107 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) erkannt, dass der – wie in der IV – abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA kein Grund sei, der Austauschbefugnis hier die Anwendung zu versagen. Vielmehr würden – bei im Wesentlichen gleicher normativer Ausgangslage auf der Stufe der formellen Gesetze (AHVG, IVG) – die Verhältnismässigkeit (Erw. 3.4.1) und die Rechtsgleichheit (Erw. 3.4.2) zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele (Erw. 3.4.4) verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung gebieten. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 6 auf Kostenbeteiligung an die Anschaffung eines motorisierten Rollstuhls, obwohl in Ziff. 9.51 HVA Anhang lediglich die Abgabe von nicht motorisierten Rollstühlen vorgesehen ist.
- 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits zu Lasten der Invalidenversicherung mit einem elektrischen Rollstuhl versorgt ist. Eine ausnahmsweise Abgabe eines zweiten Elektrorollstuhls käme – wie in Ziff. 12 des Einspracheentscheides sowie in Ziff. 15 der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt wurde – nur in Frage, wenn die Voraussetzungen gemäss Rz. 2083 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) erfüllt sind, d.h. für versicherte Personen, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen Elektrorollstuhl am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen bzw. wenn versicherte Personen sich zum Zwe- cke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regel- mässig zu Hause verbringen; versicherte Personen, die diese Voraussetzun- gen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Abgabe eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt. Dass der Beschwerdeführer die beiden erstgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Des Weiteren ist die Not- wendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls nicht erstellt, enthalten die Akten doch kein ärztliches Attest, mit welchem eine solche bescheinigt würde. In ihrem Bericht vom 27. August 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 1) hält die behandelnde Neurologin Dr. med. E.________ einzig fest, dass der Be- schwerdeführer zwingend auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei, was letztlich aber auch nicht bestritten und der Beschwerdeführer mit einem solchen versorgt ist. Ein zusätzlicher Elektrorollstuhl würde unter den ge- gebenen Umständen dem geltenden Prinzip einer einfachen und zweck- mässigen Versorgung (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193) widersprechen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich sodann aufgrund der nachfol- genden Erwägung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 7 3.2 Selbst wenn sich der oben genannte Bericht von Dr. med. E.________ auf die Versorgung mit einem zweiten Elektrorollstuhl – wegen schweren Lähmungen sei es dem Versicherten nicht möglich, einen Roll- stuhl von Hand sicher anzutreiben und zu steuern – beziehen sollte, ferner die Angaben des Beschwerdeführers, er könne sich mit dem Elektroroll- stuhl für den Aussenbereich (…) schon wegen dessen Grösse nicht im In- neren des Hauses bewegen und der für den Innenbereich offenbar bereits angeschaffte (vgl. act. II 59 S. 6) Elektrorollstuhl (…) vermöchte die Stei- gung zum Wohnhaus nicht zu bewältigen, als eingehende Begründung im Sinne von Rz. 2083, dritte Variante KHMI, verstanden würde und schliess- lich der zur Diskussion stehende Elektrorollstuhl – wie dies die SAHB im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung festgehalten hat (vgl. act. II 59 S. 4) – als zweckmässige Versorgung betrachtet würde, müsste eine Kosten- beteiligung seitens der Altersversicherung versagt bleiben, nachdem der Lieferant „B.________“ nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozial- versicherungen anerkannten Abgabestellen aufgeführt ist. In seinem Entscheid vom 15. Juli 1997, publiziert in SVR 1998 AHV Nr. 18 S. 52 f. E. 3 ff., hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, erkannt, dass die auf aArt. 43ter Abs. 3 AHVG (der dem heutigen Art. 43quater Abs. 3 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht) gestützte Beschränkung der Leistungserbringer auf Vertragsfir- men des BSV gesetz- und verfassungsmässig ist. Es sei weder willkürlich noch verstosse es gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn die Aus- gleichskasse die Übernahme der Kosten für einen vom Versicherten bereits bezahlten Rollstuhl mit der Begründung ablehnt, der Rollstuhl sei bei einer Firma gekauft worden, mit welcher das BSV keinen Vertrag gemäss Art. 5 HVA abgeschlossen hat. Dies insbesondere, weil der Sinne und Zweck, mit den Abgabestellen Verträge abzuschliessen, darin bestehe, einen einheitli- chen Qualitätsstandard der angebotenen Hilfsmittel zu gewährleisten. Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (act. II 67) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 387 AHV
KOJ/BRM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. September 2019
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Braune
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 26. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
leidet an Multipler Sklerose (MS) und bezog ab dem 1. Februar 1999 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act.
II] 5), zuletzt revisionsweise bestätigt mit Verfügung vom 13. Dezember
2005 (act. II 13). Ferner wurde – nebst anderen Hilfsmitteln – am 21. Sep-
tember 2007 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektromo-
bils „…“ erteilt (act. II 16). Nach Erreichen der AHV-Altersgrenze erteilte die
IVB dem Versicherten am 16. August 2011 im Rahmen der Besitzstandsga-
rantie (Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]) Kostengut-
sprache für die leihweise Abgabe eines 4-Rad Elektromobils „…“ (act. II
36).
B.
Am 23. August 2018 meldete sich der Versicherte zwecks Abgabe eines
Rollstuhls mit ROHO Decubitus Kissen bei der Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern (AKB) an (act. II 52). Dabei ging es um die Versorgung mit einem
zweiten Elektro-Rollstuhl für den Innenbereich gemäss den Offerten der
Firmen „B.________“ (act. II 55) und „C.________“ (act. II 54). Nach ent-
sprechender fachtechnischer Abklärung durch die Abklärungsstelle
D.________ vom 16. November 2018 (act. II 59) sowie Durchführung ei-
nes Abklärungsgesprächs vor Ort (act. II 60) lehnte die AKB das Leis-
tungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2019 ab (act. II 61). Die
hiergegen am 28. Januar 2019 erhobene Einsprache (act. II 63 S. 1) wies
die AKB mit Entscheid vom 26. April 2019 ab (act. II 67).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 3
C.
Ein auf den 18. Mai 2019 datiertes und unterzeichnetes Doppel der an die
IV-Stelle Bern adressierten Einsprache (recte: Beschwerde) reichte der
Versicherte am 20. Mai beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozia-
lversicherungsrechtliche Abteilung, ein. Darin wird geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer mit dem … nicht in der Wohnung fahren könne und
der beantragte Rollstuhl nicht für die steile Zufahrt (16%) zum Wohnhaus
geeignet sei. Der zweite Rollstuhl sei notwendig, da er dauernd und ständig
benötigt werde, der Versicherte wegen der MS-bedingten inkompletten
Tetraplegie nur eine ungenügende Rumpfkontrolle und Mühe habe, seinen
Oberkörper aufrecht zu halten, die ausnahmsweise Abgabe zweier
Rollstühle nicht ausgeschlossen und eine solche Versorgung durch die
behandelnde Neurologin, Dr. med. E.________, verordnet worden sei.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 beantragt die AKB die Ab-
weisung der Beschwerde.
In seiner Eingabe vom 27. Juni 2019 bestätigt der Beschwerdeführer
nochmals die bereits vorgetragene Argumentation.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 4
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. April
2019 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde-
führers auf ein Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1.3
Die Kosten für die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem
zweiten elektrischen Rollstuhl mit Antidekubituskissen liegen mit maximal
Fr. 2‘200.-- (vgl. Ziff. 9.51 HVA Anhang) unter der massgebenden Streit-
wertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen
Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän-
zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte
bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs-
mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei-
trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel-
che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die-
se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 5
(Art. 66ter AHVV), welches die HVA erlassen hat, unter Beifügung der Liste
derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.
2.2
Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist
abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu
prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder
bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114).
Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, de-
ren die Altersrentner für die in Art. 43quater AHVG umschriebenen Zwecke
bedürfen, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine
Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei
steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens
zu. Das ist vom Gericht zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur
eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung
der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27;
ZAK 1990 S. 100 E. 2b).
2.3
Gemäss Ziff. 9.51 Satz 1 des Anhangs der HVA sind als Hilfsmittel
der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb
vorgesehen, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet
werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann
höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt not-
wendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken,
bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken.
Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für So-
zialversicherungen (BSV) anerkannte Stellen zu erfolgen.
In BGE 131 V 107 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) erkannt, dass der – wie in der IV – abschliessende
Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA kein Grund sei, der
Austauschbefugnis hier die Anwendung zu versagen. Vielmehr würden –
bei im Wesentlichen gleicher normativer Ausgangslage auf der Stufe der
formellen Gesetze (AHVG, IVG) – die Verhältnismässigkeit (Erw. 3.4.1) und
die Rechtsgleichheit (Erw. 3.4.2) zur Erreichung der gesetzlichen
Eingliederungsziele
(Erw.
3.4.4)
verfassungsrechtlich
deren
Berücksichtigung gebieten. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 6
auf Kostenbeteiligung an die Anschaffung eines motorisierten Rollstuhls,
obwohl in Ziff. 9.51 HVA Anhang lediglich die Abgabe von nicht
motorisierten Rollstühlen vorgesehen ist.
3.
3.1
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer
bereits zu Lasten der Invalidenversicherung mit einem elektrischen Rollstuhl
versorgt ist. Eine ausnahmsweise Abgabe eines zweiten Elektrorollstuhls
käme – wie in Ziff. 12 des Einspracheentscheides sowie in Ziff. 15 der
Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt wurde – nur in Frage, wenn die
Voraussetzungen gemäss Rz. 2083 des Kreisschreibens über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) erfüllt sind, d.h. für
versicherte Personen, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie
den einen Elektrorollstuhl am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern
im Wohnbereich benötigen bzw. wenn versicherte Personen sich zum Zwe-
cke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regel-
mässig zu Hause verbringen; versicherte Personen, die diese Voraussetzun-
gen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls
eingehend zu begründen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Abgabe
eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt.
Dass der Beschwerdeführer die beiden erstgenannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Des Weiteren ist die Not-
wendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls nicht erstellt, enthalten die Akten
doch kein ärztliches Attest, mit welchem eine solche bescheinigt würde. In
ihrem Bericht vom 27. August 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 1) hält die
behandelnde Neurologin Dr. med. E.________ einzig fest, dass der Be-
schwerdeführer zwingend auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei, was
letztlich aber auch nicht bestritten und der Beschwerdeführer mit einem
solchen versorgt ist. Ein zusätzlicher Elektrorollstuhl würde unter den ge-
gebenen Umständen dem geltenden Prinzip einer einfachen und zweck-
mässigen Versorgung (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193) widersprechen.
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich sodann aufgrund der nachfol-
genden Erwägung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 7
3.2
Selbst wenn sich der oben genannte Bericht von Dr. med.
E.________ auf die Versorgung mit einem zweiten Elektrorollstuhl – wegen
schweren Lähmungen sei es dem Versicherten nicht möglich, einen Roll-
stuhl von Hand sicher anzutreiben und zu steuern – beziehen sollte, ferner
die Angaben des Beschwerdeführers, er könne sich mit dem Elektroroll-
stuhl für den Aussenbereich (…) schon wegen dessen Grösse nicht im In-
neren des Hauses bewegen und der für den Innenbereich offenbar bereits
angeschaffte (vgl. act. II 59 S. 6) Elektrorollstuhl (…) vermöchte die Stei-
gung zum Wohnhaus nicht zu bewältigen, als eingehende Begründung im
Sinne von Rz. 2083, dritte Variante KHMI, verstanden würde und schliess-
lich der zur Diskussion stehende Elektrorollstuhl – wie dies die SAHB im
Rahmen der fachtechnischen Beurteilung festgehalten hat (vgl. act. II 59 S.
4) – als zweckmässige Versorgung betrachtet würde, müsste eine Kosten-
beteiligung seitens der Altersversicherung versagt bleiben, nachdem der
Lieferant „B.________“ nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozial-
versicherungen anerkannten Abgabestellen aufgeführt ist.
In seinem Entscheid vom 15. Juli 1997, publiziert in SVR 1998 AHV Nr. 18
S. 52 f. E. 3 ff., hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversi-
cherungsrechtliche Abteilung, erkannt, dass die auf aArt. 43ter Abs. 3 AHVG
(der dem heutigen Art. 43quater Abs. 3 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012,
entspricht) gestützte Beschränkung der Leistungserbringer auf Vertragsfir-
men des BSV gesetz- und verfassungsmässig ist. Es sei weder willkürlich
noch verstosse es gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn die Aus-
gleichskasse die Übernahme der Kosten für einen vom Versicherten bereits
bezahlten Rollstuhl mit der Begründung ablehnt, der Rollstuhl sei bei einer
Firma gekauft worden, mit welcher das BSV keinen Vertrag gemäss Art. 5
HVA abgeschlossen hat. Dies insbesondere, weil der Sinne und Zweck, mit
den Abgabestellen Verträge abzuschliessen, darin bestehe, einen einheitli-
chen Qualitätsstandard der angebotenen Hilfsmittel zu gewährleisten.
Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
3.3
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 26. April
2019 (act. II 67) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be-
schwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, AHV/19/387, Seite 8
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG
[Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.