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200 2019 386

Bern VerwG · 2019-10-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. April 2019

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juni 1991 (abgesehen von einem kurzen Unterbruch während beruflichen Eingliederungsmassnahmen) bei anfänglich unterschiedlichem Invaliditätsgrad (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/45 ff., 1.1/15 f.) bzw. seit Juli 1993 bei einem Inva- liditätsgrad von 100 % (AB 1.1/13 f.) eine Invalidenrente; die ganze Invali- denrente (seit Juli 1993) wurde mehrfach revisionsweise bestätigt (AB 1.1/1 ff., 6, 12, 24, 34, 47). Nachdem ein entsprechendes Gesuch schon einmal mit Verfügung vom

31. Mai 2001 abgewiesen worden war (AB 8), liess die Versicherte, vertre- ten durch ihren damaligen Beistand D.________ (vgl. AB 50), im März 2019 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung stellen (AB 48). Mit Vorbe- scheid vom 22. März 2019 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht (AB 51). Auf Einwand (AB 52) hin holte sie einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Bericht vom 2. April 2019; AB 54) und verfügte am 4. April 2019 dem Vorbescheid entsprechend (AB 56). B. Hiergegen lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Beistand D.________, am 17. Mai 2019 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Be- gründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das eigenständige Wohnen in der Institution E.________ funktioniere einzig durch regelmässige und intensive Begleitung durch das professionelle Engagement der Wohnbe- gleitung, Spitex, der Apotheke und des Psychiaters. Gleichzeitig wurde die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 3 unentgeltliche Rechtspflege beantragt, welches Gesuch die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (Poststempel) aufforderungs- gemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Mai 2019) ergänzte und dokumentierte. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter tätigte in der Folge weitere Abklärungen beim Verein E.________ und bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; vgl. die entsprechenden Anfragen vom 20. Juni 2019). Die entsprechenden Stel- lungnahmen gingen am 28. Juni bzw. 9. Juli 2019 ein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihre aktuelle Beiständin C.________ (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7), mit Eingabe vom 10. Juli 2019 Stellung. Im Nachgang zu dieser Einga- be erliess der Instruktionsrichter am 11. Juli 2019 eine prozessleitende Ver- fügung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 nahm auch die Beschwerdegegne- rin Stellung zum Beweisergebnis. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2019 gewährte der Instrukti- onsrichter die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrens- kosten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2019 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der geltend gemachten Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 5 lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (nach der herrschenden Praxis [BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463] sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme); b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 6 Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebensprakti- sche Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begrün- den (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistun- gen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 7 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.; publiziert in BVR 2015 S. 355 ff.). 2.4.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohnge- meinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leis- tungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohnge- meinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 8005.2 KSIH). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be- trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 8 Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffen- den Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (Rz. 8005.3 KSIH). 3. 3.1 Im Gesuch um Hilflosenentschädigung vom März 2019 gab die Be- schwerdeführerin an, weder in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrich- tungen (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV; AB 48/3 Ziff. 4.1) noch in Bezug auf die Überwachung (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV; AB 48/5 Ziff. 4.3) auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, bejahte aber einen Bedarf nach medizinisch-pflegerischer Hilfe (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV; AB 48/3 Ziff. 4.2) und lebenspraktischer Begleitung (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV; AB 48/5 Ziff. 5.1). Die als medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen geltend gemachten Wundkontrollen und Bandagen (AB 48/3 Ziff. 4.2) müssten einerseits während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Rz. 8033 KSIH) und andererseits einen täglichen Pflege- aufwand von mindestens zwei Stunden verursachen (Rz. 8058 KSIH), um als leichte Hilflosigkeit zu gelten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Beschwerde, S. 3 Mitte); zudem bezieht sich die Pflege nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Rz. 8033 KSIH), weshalb die unter diesem Punkt geltend gemachte Anleitung und Kontrolle bei der Körper- pflege (AB 48/3 Ziff. 4.2) höchstens als eine alltägliche Lebensverrichtung (indirekte Hilfe bei der Körperpflege) anzusehen ist, was für sich allein gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV noch keine leichte Hilflo- sigkeit begründet. Damit ist nachfolgend ein Anspruch auf Hilflosenent- schädigung einzig im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV zu prüfen. Dieser Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin zu sein, beantragt sie doch einzig eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 9 3.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der angefochtenen Verfü- gung die von der Beschwerdeführerin gewählte Wohnform im Haus F.________ von E.________ als Wohngemeinschaft mit Heimstatus (AB 56/2 oben). Nach Meinung der Beschwerdeführerin lebt sie indessen in ihrer 1-Zimmerwöhnung in der Institution E.________ weitgehend selbst- ständig. Das Haus F.________ sei ein niederschwelliges Angebot, das menschenwürdigen Wohnraum mit ressourcen- und lösungsorientierter Unterstützung anbiete (Beschwerde, S. 2 Ziff. II.1). Damit ist unter materiel- len Gesichtspunkten zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in der Institution E.________ gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim ent- spricht. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bewohnt gemäss Wohnvertrag mit der In- stitution E.________ vom 23. März 2016 (BB 3) seit 1. Mai 2016 ein teil- möbliertes Zimmer an der ...strasse … in ... mit gleichzeitiger Benützung der Gemeinschaftsräume (Ziff. 1). Hierfür bezahlt sie Fr. 50.-- pro Tag, wo- bei Heiz- und Nebenkosten, Abfallkosten, Strom, Billag sowie Reparaturen inbegriffen sind, nicht aber die Kosten für den Haushalt, das Essen sowie Telefon und Internet (Ziff. 3). E.________ versteht die Beratung und Beglei- tung als mögliches Angebot, was der Kontaktaufnahme durch den Mieter selbst bedarf und nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden kann (Ziff. 6). Ganz allgemein bietet E.________ volljährigen Men- schen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, Wohnraum und professionelle Wohnbegleitung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Wohnfähigkeit an und unterstützt sie in ihrer aktiven Teilhabe und Inklusion in der Gesell- schaft. Angeboten werden nebst externer Wohnbegleitung und -beratung betreutes und teilbetreutes Wohnen (Wohnangebot mit je mittlerer bis ho- her Betreuungsintensität [5 - 15h/Woche]) sowie begleitetes Wohnen (am- bulante Wohnbegleitung mit geringer bis mittlerer Betreuungsintensität [0 - 5h/Woche]); in den drei genannten Fällen steht ein Präsenz- bzw. telefoni- scher Pikettdienst zur Verfügung und Pflegedienstleistungen erfolgen in Zusammenarbeit und in Absprache mit der Spitex. Ambulante Wohnbeglei- tung wird (u.a.) im Wohnhaus F.________ angeboten; dabei handelt es sich um ein niederschwelliges Angebot, das menschenwürdigen Wohn- raum mit ressourcen- und lösungsorientierter Unterstützung anbietet und Interventionen primär auf Stabilisierung und Schadensminderung abzielen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 10 Die Tagessätze für das Wohnhaus F.________ belaufen sich in jedem Fall auf Fr. 50.-- (zum Ganzen: Internetauftritt ….ch [zuletzt besucht am

26. September 2019]). Hiervon entfallen gemäss Stellungnahme der Institu- tion E.________ vom 27. Juni 2019, Ziff. 2 (in den Gerichtsakten), Fr. 17.85 auf die Miete inkl. Nebenkosten, Fr. 28.-- auf die Betreuung und Verwaltung sowie Fr. 4.15 auf die Reinigung. Darüber hinaus hat der Verein E.________ einen Leistungsauftrag mit der Stadt ... für begleitetes und betreutes Wohnen im Betrag von Fr. 1'066'211.-- und mit dem …verband für betreutes Wohnen von ca. Fr. 105'000.-- (vgl. die eben erwähnte Stel- lungnahme vom 27. Juni 2019, Ziff. 11.a). Ziel der städtischen Obdachlo- senhilfe ist die Bereitstellung von Notunterkünften zur Verminderung von Obdachlosigkeit, die Förderung von Wohnkompetenz, die Ablösung in ein möglichst selbstständiges Wohnen und die Förderung der beruflichen und sozialen Integration (gemäss Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat zu den zweijährigen Leistungsverträgen 2020 - 2021 im Bereich Obdachlo- senhilfe vom 3. Juli 2019 […], S. 2; vgl. den entsprechenden Link auf ….ch, Rubrik Aktuell [zuletzt besucht am 26. September 2019]). 3.2.2 Allein schon die Zusammensetzung des Tagestarifs für das von der Beschwerdeführerin gemietete Zimmer – Fr. 17.85 für die Miete inkl. Ne- benkosten, Fr. 28.-- für die Betreuung und Verwaltung sowie Fr. 4.15 für die Reinigung (gemäss Stellungnahme der Institution E.________ vom

27. Juni 2019, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]) – verdeutlicht den Stellenwert der Betreuung (und Verwaltung) gegenüber dem reinen Wohnen. Die Kos- ten für das Wohnen bewegen sich für ein einzelnes (teilmöbliertes) Zimmer (mit gleichberechtigter Benützung der Gemeinschaftsräume) mit Fr. 535.50 (30 x Fr. 17.85) im marktüblichen Bereich oder liegen jedenfalls nur knapp darunter; dem gegenüber schlagen die Betreuungskosten (Pauschalen- tschädigung) mit beachtlichen Fr. 840.-- (30 x Fr. 28.--) zu Buche, was ei- nem Anteil von 56 % des Tagestarifs entspricht. Zusätzlich wird dieses Leistungsangebot des Vereins E.________ mit namhaften Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Verbänden unterstützt (vgl. wiederum die Stel- lungnahme vom 27. Juni 2019, Ziff. 11.a [in den Gerichtsakten]). All das lässt auf eine intensive Betreuung schliessen. Dafür sprechen denn auch die echtzeitlichen Journalaufzeichnungen vom 28. Dezember 2018 bis

24. Juni 2019 (eingereicht vom Verein E.________ am 27. Juni 2019 [in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 11 den Gerichtsakten]); demgemäss wurde und wird die Beschwerdeführerin mehrmals wöchentlich beratend und in gesundheitlicher Hinsicht unter- stützt. Ob diesfalls noch von einer bloss geringen bis mittleren Betreuungs- intensität (0 - 5h/Woche), wie dies an sich im Rahmen des begleiteten Wohnens im Wohnhaus F.________ vorgesehen ist, die Rede sein kann, ist fraglich (vgl. dazu auch das mit "Stellungnahme Unterstützungsleistung" betitelte Schreiben von E.________ vom 14. Mai 2019 [BB 1], in dem eine monatliche Unterstützungsarbeit von rund 24 Stunden bestätigt wird, sowie den Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Mai 2019 [BB 1], in dem von einer sehr intensiven Betreuung durch E.________ die Rede ist). So oder anders ist das Ziel der Wohnbegleitung, die Wohnfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern, so dass die letztendlich wieder in der Lage ist, selbstständig oder mit minimaler Begleitung in einer eigenen Wohnung zu leben (vgl. Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat zu den zweijährigen Leistungsverträgen 2020 - 2021 im Bereich Obdachlosenhilfe vom 3. Juli 2019 […], S. 4). All das verdeutlicht, dass ausgehend vom Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. April 2019 (AB 54) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Wohnhaus F.________ von E.________ als Wohn- form mit Heimcharakter einzustufen ist, als korrekt erweist (zum Beweis- wert eines Abklärungsberichtes: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63), zumal dieser nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot insbesondere in den Bereichen Beratung und Pflege, welche Dienstleistungen (in diesem Ausmass) bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. sie hierfür selber verantwortlich wäre (vgl. E. 2.4.2 zweiter Abschnitt hiervor). Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben, ist – wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Stellungnahme zum Be- weisergebnis vom 31. Juli 2019 zutreffend darlegt – derzeit nicht gegeben. 3.3 Nach dem Gesagten befindet sich die Beschwerdeführerin in einem institutionellen, betreuten Wohnangebot. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 38 IVV), denn eine solche ist nur auszurichten, wenn die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Heimes lebt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 12 (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Leistung in der angefochtenen Verfügung vom

4. April 2019 (AB 56) zu Recht abgelehnt und die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom

20. Juni 2019) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2019 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der geltend gemachten Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 5 lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (nach der herrschenden Praxis [BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463] sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme); b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 6 Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebensprakti- sche Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begrün- den (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistun- gen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 7 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
  5. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.; publiziert in BVR 2015 S. 355 ff.). 2.4.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohnge- meinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leis- tungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohnge- meinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 8005.2 KSIH). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be- trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 8 Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffen- den Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (Rz. 8005.3 KSIH).
  6. 3.1 Im Gesuch um Hilflosenentschädigung vom März 2019 gab die Be- schwerdeführerin an, weder in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrich- tungen (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV; AB 48/3 Ziff. 4.1) noch in Bezug auf die Überwachung (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV; AB 48/5 Ziff. 4.3) auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, bejahte aber einen Bedarf nach medizinisch-pflegerischer Hilfe (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV; AB 48/3 Ziff. 4.2) und lebenspraktischer Begleitung (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV; AB 48/5 Ziff. 5.1). Die als medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen geltend gemachten Wundkontrollen und Bandagen (AB 48/3 Ziff. 4.2) müssten einerseits während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Rz. 8033 KSIH) und andererseits einen täglichen Pflege- aufwand von mindestens zwei Stunden verursachen (Rz. 8058 KSIH), um als leichte Hilflosigkeit zu gelten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Beschwerde, S. 3 Mitte); zudem bezieht sich die Pflege nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Rz. 8033 KSIH), weshalb die unter diesem Punkt geltend gemachte Anleitung und Kontrolle bei der Körper- pflege (AB 48/3 Ziff. 4.2) höchstens als eine alltägliche Lebensverrichtung (indirekte Hilfe bei der Körperpflege) anzusehen ist, was für sich allein gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV noch keine leichte Hilflo- sigkeit begründet. Damit ist nachfolgend ein Anspruch auf Hilflosenent- schädigung einzig im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV zu prüfen. Dieser Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin zu sein, beantragt sie doch einzig eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 9 3.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der angefochtenen Verfü- gung die von der Beschwerdeführerin gewählte Wohnform im Haus F.________ von E.________ als Wohngemeinschaft mit Heimstatus (AB 56/2 oben). Nach Meinung der Beschwerdeführerin lebt sie indessen in ihrer 1-Zimmerwöhnung in der Institution E.________ weitgehend selbst- ständig. Das Haus F.________ sei ein niederschwelliges Angebot, das menschenwürdigen Wohnraum mit ressourcen- und lösungsorientierter Unterstützung anbiete (Beschwerde, S. 2 Ziff. II.1). Damit ist unter materiel- len Gesichtspunkten zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in der Institution E.________ gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim ent- spricht. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bewohnt gemäss Wohnvertrag mit der In- stitution E.________ vom 23. März 2016 (BB 3) seit 1. Mai 2016 ein teil- möbliertes Zimmer an der ...strasse … in ... mit gleichzeitiger Benützung der Gemeinschaftsräume (Ziff. 1). Hierfür bezahlt sie Fr. 50.-- pro Tag, wo- bei Heiz- und Nebenkosten, Abfallkosten, Strom, Billag sowie Reparaturen inbegriffen sind, nicht aber die Kosten für den Haushalt, das Essen sowie Telefon und Internet (Ziff. 3). E.________ versteht die Beratung und Beglei- tung als mögliches Angebot, was der Kontaktaufnahme durch den Mieter selbst bedarf und nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden kann (Ziff. 6). Ganz allgemein bietet E.________ volljährigen Men- schen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, Wohnraum und professionelle Wohnbegleitung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Wohnfähigkeit an und unterstützt sie in ihrer aktiven Teilhabe und Inklusion in der Gesell- schaft. Angeboten werden nebst externer Wohnbegleitung und -beratung betreutes und teilbetreutes Wohnen (Wohnangebot mit je mittlerer bis ho- her Betreuungsintensität [5 - 15h/Woche]) sowie begleitetes Wohnen (am- bulante Wohnbegleitung mit geringer bis mittlerer Betreuungsintensität [0 - 5h/Woche]); in den drei genannten Fällen steht ein Präsenz- bzw. telefoni- scher Pikettdienst zur Verfügung und Pflegedienstleistungen erfolgen in Zusammenarbeit und in Absprache mit der Spitex. Ambulante Wohnbeglei- tung wird (u.a.) im Wohnhaus F.________ angeboten; dabei handelt es sich um ein niederschwelliges Angebot, das menschenwürdigen Wohn- raum mit ressourcen- und lösungsorientierter Unterstützung anbietet und Interventionen primär auf Stabilisierung und Schadensminderung abzielen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 10 Die Tagessätze für das Wohnhaus F.________ belaufen sich in jedem Fall auf Fr. 50.-- (zum Ganzen: Internetauftritt ….ch [zuletzt besucht am
  7. September 2019]). Hiervon entfallen gemäss Stellungnahme der Institu- tion E.________ vom 27. Juni 2019, Ziff. 2 (in den Gerichtsakten), Fr. 17.85 auf die Miete inkl. Nebenkosten, Fr. 28.-- auf die Betreuung und Verwaltung sowie Fr. 4.15 auf die Reinigung. Darüber hinaus hat der Verein E.________ einen Leistungsauftrag mit der Stadt ... für begleitetes und betreutes Wohnen im Betrag von Fr. 1'066'211.-- und mit dem …verband für betreutes Wohnen von ca. Fr. 105'000.-- (vgl. die eben erwähnte Stel- lungnahme vom 27. Juni 2019, Ziff. 11.a). Ziel der städtischen Obdachlo- senhilfe ist die Bereitstellung von Notunterkünften zur Verminderung von Obdachlosigkeit, die Förderung von Wohnkompetenz, die Ablösung in ein möglichst selbstständiges Wohnen und die Förderung der beruflichen und sozialen Integration (gemäss Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat zu den zweijährigen Leistungsverträgen 2020 - 2021 im Bereich Obdachlo- senhilfe vom 3. Juli 2019 […], S. 2; vgl. den entsprechenden Link auf ….ch, Rubrik Aktuell [zuletzt besucht am 26. September 2019]). 3.2.2 Allein schon die Zusammensetzung des Tagestarifs für das von der Beschwerdeführerin gemietete Zimmer – Fr. 17.85 für die Miete inkl. Ne- benkosten, Fr. 28.-- für die Betreuung und Verwaltung sowie Fr. 4.15 für die Reinigung (gemäss Stellungnahme der Institution E.________ vom
  8. Juni 2019, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]) – verdeutlicht den Stellenwert der Betreuung (und Verwaltung) gegenüber dem reinen Wohnen. Die Kos- ten für das Wohnen bewegen sich für ein einzelnes (teilmöbliertes) Zimmer (mit gleichberechtigter Benützung der Gemeinschaftsräume) mit Fr. 535.50 (30 x Fr. 17.85) im marktüblichen Bereich oder liegen jedenfalls nur knapp darunter; dem gegenüber schlagen die Betreuungskosten (Pauschalen- tschädigung) mit beachtlichen Fr. 840.-- (30 x Fr. 28.--) zu Buche, was ei- nem Anteil von 56 % des Tagestarifs entspricht. Zusätzlich wird dieses Leistungsangebot des Vereins E.________ mit namhaften Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Verbänden unterstützt (vgl. wiederum die Stel- lungnahme vom 27. Juni 2019, Ziff. 11.a [in den Gerichtsakten]). All das lässt auf eine intensive Betreuung schliessen. Dafür sprechen denn auch die echtzeitlichen Journalaufzeichnungen vom 28. Dezember 2018 bis
  9. Juni 2019 (eingereicht vom Verein E.________ am 27. Juni 2019 [in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 11 den Gerichtsakten]); demgemäss wurde und wird die Beschwerdeführerin mehrmals wöchentlich beratend und in gesundheitlicher Hinsicht unter- stützt. Ob diesfalls noch von einer bloss geringen bis mittleren Betreuungs- intensität (0 - 5h/Woche), wie dies an sich im Rahmen des begleiteten Wohnens im Wohnhaus F.________ vorgesehen ist, die Rede sein kann, ist fraglich (vgl. dazu auch das mit "Stellungnahme Unterstützungsleistung" betitelte Schreiben von E.________ vom 14. Mai 2019 [BB 1], in dem eine monatliche Unterstützungsarbeit von rund 24 Stunden bestätigt wird, sowie den Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Mai 2019 [BB 1], in dem von einer sehr intensiven Betreuung durch E.________ die Rede ist). So oder anders ist das Ziel der Wohnbegleitung, die Wohnfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern, so dass die letztendlich wieder in der Lage ist, selbstständig oder mit minimaler Begleitung in einer eigenen Wohnung zu leben (vgl. Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat zu den zweijährigen Leistungsverträgen 2020 - 2021 im Bereich Obdachlosenhilfe vom 3. Juli 2019 […], S. 4). All das verdeutlicht, dass ausgehend vom Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. April 2019 (AB 54) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Wohnhaus F.________ von E.________ als Wohn- form mit Heimcharakter einzustufen ist, als korrekt erweist (zum Beweis- wert eines Abklärungsberichtes: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63), zumal dieser nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot insbesondere in den Bereichen Beratung und Pflege, welche Dienstleistungen (in diesem Ausmass) bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. sie hierfür selber verantwortlich wäre (vgl. E. 2.4.2 zweiter Abschnitt hiervor). Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben, ist – wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Stellungnahme zum Be- weisergebnis vom 31. Juli 2019 zutreffend darlegt – derzeit nicht gegeben. 3.3 Nach dem Gesagten befindet sich die Beschwerdeführerin in einem institutionellen, betreuten Wohnangebot. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 38 IVV), denn eine solche ist nur auszurichten, wenn die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Heimes lebt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 12 (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Leistung in der angefochtenen Verfügung vom
  10. April 2019 (AB 56) zu Recht abgelehnt und die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom
  12. Juni 2019) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 13
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - B.________, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 386 IV SCP/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juni 1991 (abgesehen von einem kurzen Unterbruch während beruflichen Eingliederungsmassnahmen) bei anfänglich unterschiedlichem Invaliditätsgrad (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/45 ff., 1.1/15 f.) bzw. seit Juli 1993 bei einem Inva- liditätsgrad von 100 % (AB 1.1/13 f.) eine Invalidenrente; die ganze Invali- denrente (seit Juli 1993) wurde mehrfach revisionsweise bestätigt (AB 1.1/1 ff., 6, 12, 24, 34, 47). Nachdem ein entsprechendes Gesuch schon einmal mit Verfügung vom

31. Mai 2001 abgewiesen worden war (AB 8), liess die Versicherte, vertre- ten durch ihren damaligen Beistand D.________ (vgl. AB 50), im März 2019 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung stellen (AB 48). Mit Vorbe- scheid vom 22. März 2019 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht (AB 51). Auf Einwand (AB 52) hin holte sie einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Bericht vom 2. April 2019; AB 54) und verfügte am 4. April 2019 dem Vorbescheid entsprechend (AB 56). B. Hiergegen lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Beistand D.________, am 17. Mai 2019 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Be- gründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das eigenständige Wohnen in der Institution E.________ funktioniere einzig durch regelmässige und intensive Begleitung durch das professionelle Engagement der Wohnbe- gleitung, Spitex, der Apotheke und des Psychiaters. Gleichzeitig wurde die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 3 unentgeltliche Rechtspflege beantragt, welches Gesuch die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (Poststempel) aufforderungs- gemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Mai 2019) ergänzte und dokumentierte. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter tätigte in der Folge weitere Abklärungen beim Verein E.________ und bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; vgl. die entsprechenden Anfragen vom 20. Juni 2019). Die entsprechenden Stel- lungnahmen gingen am 28. Juni bzw. 9. Juli 2019 ein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihre aktuelle Beiständin C.________ (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7), mit Eingabe vom 10. Juli 2019 Stellung. Im Nachgang zu dieser Einga- be erliess der Instruktionsrichter am 11. Juli 2019 eine prozessleitende Ver- fügung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 nahm auch die Beschwerdegegne- rin Stellung zum Beweisergebnis. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2019 gewährte der Instrukti- onsrichter die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrens- kosten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2019 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der geltend gemachten Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 5 lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (nach der herrschenden Praxis [BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463] sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme); b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 6 Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebensprakti- sche Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begrün- den (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistun- gen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 7 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.; publiziert in BVR 2015 S. 355 ff.). 2.4.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohnge- meinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leis- tungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohnge- meinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 8005.2 KSIH). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be- trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 8 Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffen- den Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (Rz. 8005.3 KSIH). 3. 3.1 Im Gesuch um Hilflosenentschädigung vom März 2019 gab die Be- schwerdeführerin an, weder in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrich- tungen (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV; AB 48/3 Ziff. 4.1) noch in Bezug auf die Überwachung (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV; AB 48/5 Ziff. 4.3) auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, bejahte aber einen Bedarf nach medizinisch-pflegerischer Hilfe (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV; AB 48/3 Ziff. 4.2) und lebenspraktischer Begleitung (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV; AB 48/5 Ziff. 5.1). Die als medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen geltend gemachten Wundkontrollen und Bandagen (AB 48/3 Ziff. 4.2) müssten einerseits während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Rz. 8033 KSIH) und andererseits einen täglichen Pflege- aufwand von mindestens zwei Stunden verursachen (Rz. 8058 KSIH), um als leichte Hilflosigkeit zu gelten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Beschwerde, S. 3 Mitte); zudem bezieht sich die Pflege nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Rz. 8033 KSIH), weshalb die unter diesem Punkt geltend gemachte Anleitung und Kontrolle bei der Körper- pflege (AB 48/3 Ziff. 4.2) höchstens als eine alltägliche Lebensverrichtung (indirekte Hilfe bei der Körperpflege) anzusehen ist, was für sich allein gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV noch keine leichte Hilflo- sigkeit begründet. Damit ist nachfolgend ein Anspruch auf Hilflosenent- schädigung einzig im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV zu prüfen. Dieser Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin zu sein, beantragt sie doch einzig eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 9 3.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der angefochtenen Verfü- gung die von der Beschwerdeführerin gewählte Wohnform im Haus F.________ von E.________ als Wohngemeinschaft mit Heimstatus (AB 56/2 oben). Nach Meinung der Beschwerdeführerin lebt sie indessen in ihrer 1-Zimmerwöhnung in der Institution E.________ weitgehend selbst- ständig. Das Haus F.________ sei ein niederschwelliges Angebot, das menschenwürdigen Wohnraum mit ressourcen- und lösungsorientierter Unterstützung anbiete (Beschwerde, S. 2 Ziff. II.1). Damit ist unter materiel- len Gesichtspunkten zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in der Institution E.________ gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim ent- spricht. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bewohnt gemäss Wohnvertrag mit der In- stitution E.________ vom 23. März 2016 (BB 3) seit 1. Mai 2016 ein teil- möbliertes Zimmer an der ...strasse … in ... mit gleichzeitiger Benützung der Gemeinschaftsräume (Ziff. 1). Hierfür bezahlt sie Fr. 50.-- pro Tag, wo- bei Heiz- und Nebenkosten, Abfallkosten, Strom, Billag sowie Reparaturen inbegriffen sind, nicht aber die Kosten für den Haushalt, das Essen sowie Telefon und Internet (Ziff. 3). E.________ versteht die Beratung und Beglei- tung als mögliches Angebot, was der Kontaktaufnahme durch den Mieter selbst bedarf und nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden kann (Ziff. 6). Ganz allgemein bietet E.________ volljährigen Men- schen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, Wohnraum und professionelle Wohnbegleitung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Wohnfähigkeit an und unterstützt sie in ihrer aktiven Teilhabe und Inklusion in der Gesell- schaft. Angeboten werden nebst externer Wohnbegleitung und -beratung betreutes und teilbetreutes Wohnen (Wohnangebot mit je mittlerer bis ho- her Betreuungsintensität [5 - 15h/Woche]) sowie begleitetes Wohnen (am- bulante Wohnbegleitung mit geringer bis mittlerer Betreuungsintensität [0 - 5h/Woche]); in den drei genannten Fällen steht ein Präsenz- bzw. telefoni- scher Pikettdienst zur Verfügung und Pflegedienstleistungen erfolgen in Zusammenarbeit und in Absprache mit der Spitex. Ambulante Wohnbeglei- tung wird (u.a.) im Wohnhaus F.________ angeboten; dabei handelt es sich um ein niederschwelliges Angebot, das menschenwürdigen Wohn- raum mit ressourcen- und lösungsorientierter Unterstützung anbietet und Interventionen primär auf Stabilisierung und Schadensminderung abzielen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 10 Die Tagessätze für das Wohnhaus F.________ belaufen sich in jedem Fall auf Fr. 50.-- (zum Ganzen: Internetauftritt ….ch [zuletzt besucht am

26. September 2019]). Hiervon entfallen gemäss Stellungnahme der Institu- tion E.________ vom 27. Juni 2019, Ziff. 2 (in den Gerichtsakten), Fr. 17.85 auf die Miete inkl. Nebenkosten, Fr. 28.-- auf die Betreuung und Verwaltung sowie Fr. 4.15 auf die Reinigung. Darüber hinaus hat der Verein E.________ einen Leistungsauftrag mit der Stadt ... für begleitetes und betreutes Wohnen im Betrag von Fr. 1'066'211.-- und mit dem …verband für betreutes Wohnen von ca. Fr. 105'000.-- (vgl. die eben erwähnte Stel- lungnahme vom 27. Juni 2019, Ziff. 11.a). Ziel der städtischen Obdachlo- senhilfe ist die Bereitstellung von Notunterkünften zur Verminderung von Obdachlosigkeit, die Förderung von Wohnkompetenz, die Ablösung in ein möglichst selbstständiges Wohnen und die Förderung der beruflichen und sozialen Integration (gemäss Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat zu den zweijährigen Leistungsverträgen 2020 - 2021 im Bereich Obdachlo- senhilfe vom 3. Juli 2019 […], S. 2; vgl. den entsprechenden Link auf ….ch, Rubrik Aktuell [zuletzt besucht am 26. September 2019]). 3.2.2 Allein schon die Zusammensetzung des Tagestarifs für das von der Beschwerdeführerin gemietete Zimmer – Fr. 17.85 für die Miete inkl. Ne- benkosten, Fr. 28.-- für die Betreuung und Verwaltung sowie Fr. 4.15 für die Reinigung (gemäss Stellungnahme der Institution E.________ vom

27. Juni 2019, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]) – verdeutlicht den Stellenwert der Betreuung (und Verwaltung) gegenüber dem reinen Wohnen. Die Kos- ten für das Wohnen bewegen sich für ein einzelnes (teilmöbliertes) Zimmer (mit gleichberechtigter Benützung der Gemeinschaftsräume) mit Fr. 535.50 (30 x Fr. 17.85) im marktüblichen Bereich oder liegen jedenfalls nur knapp darunter; dem gegenüber schlagen die Betreuungskosten (Pauschalen- tschädigung) mit beachtlichen Fr. 840.-- (30 x Fr. 28.--) zu Buche, was ei- nem Anteil von 56 % des Tagestarifs entspricht. Zusätzlich wird dieses Leistungsangebot des Vereins E.________ mit namhaften Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Verbänden unterstützt (vgl. wiederum die Stel- lungnahme vom 27. Juni 2019, Ziff. 11.a [in den Gerichtsakten]). All das lässt auf eine intensive Betreuung schliessen. Dafür sprechen denn auch die echtzeitlichen Journalaufzeichnungen vom 28. Dezember 2018 bis

24. Juni 2019 (eingereicht vom Verein E.________ am 27. Juni 2019 [in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 11 den Gerichtsakten]); demgemäss wurde und wird die Beschwerdeführerin mehrmals wöchentlich beratend und in gesundheitlicher Hinsicht unter- stützt. Ob diesfalls noch von einer bloss geringen bis mittleren Betreuungs- intensität (0 - 5h/Woche), wie dies an sich im Rahmen des begleiteten Wohnens im Wohnhaus F.________ vorgesehen ist, die Rede sein kann, ist fraglich (vgl. dazu auch das mit "Stellungnahme Unterstützungsleistung" betitelte Schreiben von E.________ vom 14. Mai 2019 [BB 1], in dem eine monatliche Unterstützungsarbeit von rund 24 Stunden bestätigt wird, sowie den Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Mai 2019 [BB 1], in dem von einer sehr intensiven Betreuung durch E.________ die Rede ist). So oder anders ist das Ziel der Wohnbegleitung, die Wohnfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern, so dass die letztendlich wieder in der Lage ist, selbstständig oder mit minimaler Begleitung in einer eigenen Wohnung zu leben (vgl. Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat zu den zweijährigen Leistungsverträgen 2020 - 2021 im Bereich Obdachlosenhilfe vom 3. Juli 2019 […], S. 4). All das verdeutlicht, dass ausgehend vom Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. April 2019 (AB 54) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Wohnhaus F.________ von E.________ als Wohn- form mit Heimcharakter einzustufen ist, als korrekt erweist (zum Beweis- wert eines Abklärungsberichtes: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63), zumal dieser nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot insbesondere in den Bereichen Beratung und Pflege, welche Dienstleistungen (in diesem Ausmass) bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. sie hierfür selber verantwortlich wäre (vgl. E. 2.4.2 zweiter Abschnitt hiervor). Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben, ist – wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Stellungnahme zum Be- weisergebnis vom 31. Juli 2019 zutreffend darlegt – derzeit nicht gegeben. 3.3 Nach dem Gesagten befindet sich die Beschwerdeführerin in einem institutionellen, betreuten Wohnangebot. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 38 IVV), denn eine solche ist nur auszurichten, wenn die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Heimes lebt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 12 (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Leistung in der angefochtenen Verfügung vom

4. April 2019 (AB 56) zu Recht abgelehnt und die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom

20. Juni 2019) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2019, IV/19/386, Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.