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200 2019 375

Bern VerwG · 2019-04-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. April 2019

Sachverhalt

A.

Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versi-

chert, als sie am 14. Januar 2017 aufgrund eines Ausrutschens auf der

verschneiten/vereisten Strasse eine Verletzung am linken Knie erlitt (Akten

der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte in der Folge die ge-

setzlichen Versicherungsleistungen (AB 7).

Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse, in deren Rahmen unter

anderem eine kreisärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2018 (AB 95)

eingeholt wurde, verfügte die Suva am 18. Januar 2018 (AB 97), die Leis-

tungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Januar 2017

seien per 18. Juli 2017 einzustellen. Hiergegen liess die Versicherte Ein-

sprache erheben (AB 103). Daraufhin teilte ihr die Suva mit, eine Begutach-

tung durchführen zu wollen (AB 132), und stellte ihr die Namen des Gut-

achters sowie den Fragenkatalog (AB 131) zu. Die Versicherte erhielt Ge-

legenheit, zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagen-

en Begutachtungsstelle sowie zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen

(AB 132). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (AB 134) beantragte die Ver-

sicherte unter anderem, dem Gutachter folgende Zusatzfrage zu stellen:

"Wäre der Zustand des linken Knies im heutigen Zeitpunkt auch ohne Un-

fallereignis vom 14. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

gleich?". Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137) hielt die Suva

fest, den Fragenkatalog wie bis anhin zu belassen und die ergänzende

Frage dem Gutachter nicht zu unterbreiten (vgl. auch AB 135).

B.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 3

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. April 2019 sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin

gestellte Ergänzungsfrage mit dem Wortlaut: "Wäre der Zustand des linken

Knies im heutigen Zeitpunkt auch ohne Unfallereignis vom 14. Januar 2017

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich?" zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni

2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be-

schwerde abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 2. April 2019 zu

bestätigen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137). Streitig und zu prüfen ist allein die Weigerung der Be- schwerdegegnerin, dem Gutachter die von der Beschwerdeführerin einge- reichte Zusatzfrage zu unterbreiten. Nicht streitig ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Fragenkatalog an den Gutachter (vgl. AB 131). Diesen stellte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 4

6. Februar 2019 (AB 132) zur Kenntnis zu, und diese hat hiergegen weder in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar 2019 (AB 134) und vom 19. März 2019 (AB 136) noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).

E. 1.4 Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 (AB 137) han- delt es sich um eine Zwischenverfügung, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst (vgl. BGE 141 V 330). Gegen eine solche kann grundsätz- lich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 und Art. 56 N. 14). Zwi- schenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung jedoch nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfü- gung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrach- ten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369).

E. 1.5 Zu prüfen ist damit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom

2. April 2019 (AB 137) vorliegt.

E. 1.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor (Beschwerde

S. 6), ein nicht wieder gutzumachender Nachteil würde ihr deshalb entste-

hen, weil das Gutachten ohne Beantwortung der streitigen Frage durch den

Gutachter erstellt würde und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Frage

nach bestehender Auswirkung des Unfalls vom Januar 2017 auf die noch

vorhandenen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit letzter Si-

cherheit geklärt werde respektive vom Gutachter der Frage nach einer

möglichen Teilkausalität des Unfalls vom Januar 2017 nicht mit ausrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 5

chender Gründlichkeit nachgegangen werde. Dem ist entgegenzuhalten,

dass die für die Beurteilung der vorliegend interessierenden Streitfrage

(Klärung des Zeitpunktes, in welchem der Unfall keine ursächliche und kei-

ne teilursächliche Rolle mehr spielt) massgebenden Fragen bereits durch

die Beschwerdegegnerin in ihrem Fragenkatalog (AB 131) aufgeführt wur-

den. So ist gemäss Fragenkatalog vorab zu beantworten, ob der Gesund-

heitszustand des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin schon vor

dem Unfall vom 14. Januar 2017 in stummer oder manifester Weise beein-

trächtigt war. Falls diese Frage bejaht werden kann, wird die Frage gestellt,

ob der Unfall vom 14. Januar 2017 mindestens mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe

und ob es sich überwiegend wahrscheinlich um eine bloss vorübergehende

oder um eine richtunggebende Verschlimmerung handle. Im Falle einer

bloss vorübergehenden Verschlimmerung wird konkret danach gefragt,

wann der Status quo ante – also der Zustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden hat – erreicht war, erreicht ist oder erreicht sein wird oder

wann der Status quo sine – also der Zustand, wie er sich nach dem schick-

salsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall

vom 14. Januar 2017 früher oder später eingestellt hätte – erreicht war,

erreicht ist oder erreicht sein wird. Mit diesen Fragen wird auch die Zusatz-

frage der Beschwerdeführerin vollumfänglich umfasst, weshalb diese weder

eine Präzisierung noch eine Erweiterung des Fragenkatalogs zur Folge hat.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort S. 4

Ziff. 2.4), wird durch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin lediglich dem

Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung nachgegangen re-

spektive der Frage, ob der Status, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall

präsentierte (Status quo ante) beziehungsweise wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands auch ohne den

Unfall vom 14. Januar 2017 eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht war.

In den von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragen wird demgegenü-

ber in präzisierender Weise danach gefragt, wann der Status quo sine/ante

erreicht gewesen war, erreicht ist oder erreicht sein wird. Damit kommt der

Zusatzfrage der Beschwerdeführerin keine selbständige Bedeutung zu,

weshalb ihr durch das Unterbleiben dieser Zusatzfrage kein nicht wieder

gutzumachender Nachteil entsteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 6

E. 1.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6), wonach in der Regel nach Vorliegen eines Gutachtens keine Gele- genheit gewährt werde, weitere Fragen zu stellen und ihr damit ihr Frage- recht verlustig ginge, steht es ihr offen, die abgelehnte Frage auch nach Vorlage der Begutachtung erneut zu stellen, sollte diese nicht bereits be- antwortet worden sein. Dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes da- durch beeinflusst würde, ist nicht ersichtlich. Erweisen sich solche Fragen – auch seitens der Verwaltung – entgegen der Beurteilung vor der Begutach- tung als zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig, gibt es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen. Vom Gutachter ist zu erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Be- gutachtung getan hat. Er wird allenfalls von seinen ursprünglichen Erkennt- nissen abrücken, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 330 E. 8.1 S. 342).

E. 1.5.3 Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind die Rahmenbedin- gungen, insbesondere die Prozesslage und das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen, bei der Anordnung der Begutachtung an sich und der Zulas- sung von Zusatzfragen an die Gutachter, unterschiedlich gestaltet (BGE 141 V 330 E. 8.2 S. 342). Insofern kann die Beschwerdeführerin indem sie gestützt auf BGE 137 V 210 vorbringt (Beschwerde S. 7), die Vorausset- zung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens regelmässig zu bejahen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 1.6 Nach dem Dargelegten erleidet die Beschwerdeführerin durch die

Ablehnung der gestellten Zusatzfrage keinen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil, weshalb auf die Beschwerde vom 16. Mai 2019 nicht einzutreten

ist.

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuwei-

sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 7

2.1

Grundsätzlich ist es Sache der verfahrensleitenden Behörde, die

Fragen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu überprüfen und zu ent-

scheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Zusatzfragen einer Partei

zu konfrontieren ist, soweit der verfassungsrechtliche Minimalanspruch,

sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt

wird (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 30. August 2017,

9C_429/2017, E. 3.4.2 und vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.5). In

BGE 141 V 330 stellte das Bundesgericht klar, dass ergänzende oder prä-

zisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antwor-

ten auf die Grundfragen zu ermöglichen, ohne Weiteres zuzulassen sind.

Suggestivfragen, die inhaltlich nicht vom Fragenkatalog der Verwaltung

abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer be-

stimmten Richtung vorgeben wollen, sind grundsätzlich unnötig. In einem

solchen Fall liegt es im Ermessen der Verwaltung eine derartige Frage zu

unterbinden. Rechtsfragen sind dagegen nicht zuzulassen, da sie vom Ver-

sicherungsträger bzw. vom Gericht und nicht von den begutachtenden Per-

sonen zu beantworten sind. Ebenfalls sind sachfremde Fragen grundsätz-

lich nicht statthaft (BGE 141 V 330 E. 6.2 S. 339 f.).

2.2

Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Zusatzfrage diene der

konkreten Beantwortung der Frage nach einem Dahinfallen jedes Kausal-

zusammenhangs des Unfalls vom Januar 2017 (Beschwerde S. 5), ver-

kennt sie, dass das Beweisthema bezüglich des Dahinfallens der kausalen

Bedeutung unfallbedingter Ursachen bereits mit den von der Beschwerde-

gegnerin formulierten Fragen zum Status quo sine/ante umfassend und

abschliessend abgedeckt ist (vgl. E. 1.5.1 hiervor). Die von der Beschwer-

deführerin gestellte Frage bringt diesbezüglich weder eine Präzisierung

noch eine Ergänzung mit sich und wird mit den von der Beschwerdegegne-

rin gestellten Fragen bereits rechtsgenüglich und umfassend beantwortet,

womit deren Zulassung korrekterweise verneint wurde (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 8

3.

Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfü-

gung vom 2. April 2019 (AB 137) mangels Nachweises eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

4.

4.1

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 375 UV

SCJ/SCM/RUL/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2019

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 2. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versi-

chert, als sie am 14. Januar 2017 aufgrund eines Ausrutschens auf der

verschneiten/vereisten Strasse eine Verletzung am linken Knie erlitt (Akten

der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte in der Folge die ge-

setzlichen Versicherungsleistungen (AB 7).

Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse, in deren Rahmen unter

anderem eine kreisärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2018 (AB 95)

eingeholt wurde, verfügte die Suva am 18. Januar 2018 (AB 97), die Leis-

tungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Januar 2017

seien per 18. Juli 2017 einzustellen. Hiergegen liess die Versicherte Ein-

sprache erheben (AB 103). Daraufhin teilte ihr die Suva mit, eine Begutach-

tung durchführen zu wollen (AB 132), und stellte ihr die Namen des Gut-

achters sowie den Fragenkatalog (AB 131) zu. Die Versicherte erhielt Ge-

legenheit, zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagen-

en Begutachtungsstelle sowie zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen

(AB 132). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (AB 134) beantragte die Ver-

sicherte unter anderem, dem Gutachter folgende Zusatzfrage zu stellen:

"Wäre der Zustand des linken Knies im heutigen Zeitpunkt auch ohne Un-

fallereignis vom 14. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

gleich?". Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137) hielt die Suva

fest, den Fragenkatalog wie bis anhin zu belassen und die ergänzende

Frage dem Gutachter nicht zu unterbreiten (vgl. auch AB 135).

B.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 3

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. April 2019 sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin

gestellte Ergänzungsfrage mit dem Wortlaut: "Wäre der Zustand des linken

Knies im heutigen Zeitpunkt auch ohne Unfallereignis vom 14. Januar 2017

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich?" zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni

2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be-

schwerde abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 2. April 2019 zu

bestätigen.

Erwägungen:

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-

gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Be-

stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 2. April

2019 (AB 137). Streitig und zu prüfen ist allein die Weigerung der Be-

schwerdegegnerin, dem Gutachter die von der Beschwerdeführerin einge-

reichte Zusatzfrage zu unterbreiten.

Nicht streitig ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte

Fragenkatalog an den Gutachter (vgl. AB 131). Diesen stellte die Be-

schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 4

6. Februar 2019 (AB 132) zur Kenntnis zu, und diese hat hiergegen weder

in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar 2019 (AB 134) und vom 19. März

2019 (AB 136) noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).

1.4

Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 (AB 137) han-

delt es sich um eine Zwischenverfügung, da sie das Administrativverfahren

nicht abschliesst (vgl. BGE 141 V 330). Gegen eine solche kann grundsätz-

lich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben

werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER,

Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 und Art. 56 N. 14). Zwi-

schenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung jedoch nur dann

selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums.

Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfü-

gung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht

nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrach-

ten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil

nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369).

1.5

Zu prüfen ist damit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil

als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom

2. April 2019 (AB 137) vorliegt.

1.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor (Beschwerde

S. 6), ein nicht wieder gutzumachender Nachteil würde ihr deshalb entste-

hen, weil das Gutachten ohne Beantwortung der streitigen Frage durch den

Gutachter erstellt würde und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Frage

nach bestehender Auswirkung des Unfalls vom Januar 2017 auf die noch

vorhandenen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit letzter Si-

cherheit geklärt werde respektive vom Gutachter der Frage nach einer

möglichen Teilkausalität des Unfalls vom Januar 2017 nicht mit ausrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 5

chender Gründlichkeit nachgegangen werde. Dem ist entgegenzuhalten,

dass die für die Beurteilung der vorliegend interessierenden Streitfrage

(Klärung des Zeitpunktes, in welchem der Unfall keine ursächliche und kei-

ne teilursächliche Rolle mehr spielt) massgebenden Fragen bereits durch

die Beschwerdegegnerin in ihrem Fragenkatalog (AB 131) aufgeführt wur-

den. So ist gemäss Fragenkatalog vorab zu beantworten, ob der Gesund-

heitszustand des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin schon vor

dem Unfall vom 14. Januar 2017 in stummer oder manifester Weise beein-

trächtigt war. Falls diese Frage bejaht werden kann, wird die Frage gestellt,

ob der Unfall vom 14. Januar 2017 mindestens mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe

und ob es sich überwiegend wahrscheinlich um eine bloss vorübergehende

oder um eine richtunggebende Verschlimmerung handle. Im Falle einer

bloss vorübergehenden Verschlimmerung wird konkret danach gefragt,

wann der Status quo ante – also der Zustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden hat – erreicht war, erreicht ist oder erreicht sein wird oder

wann der Status quo sine – also der Zustand, wie er sich nach dem schick-

salsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall

vom 14. Januar 2017 früher oder später eingestellt hätte – erreicht war,

erreicht ist oder erreicht sein wird. Mit diesen Fragen wird auch die Zusatz-

frage der Beschwerdeführerin vollumfänglich umfasst, weshalb diese weder

eine Präzisierung noch eine Erweiterung des Fragenkatalogs zur Folge hat.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort S. 4

Ziff. 2.4), wird durch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin lediglich dem

Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung nachgegangen re-

spektive der Frage, ob der Status, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall

präsentierte (Status quo ante) beziehungsweise wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands auch ohne den

Unfall vom 14. Januar 2017 eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht war.

In den von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragen wird demgegenü-

ber in präzisierender Weise danach gefragt, wann der Status quo sine/ante

erreicht gewesen war, erreicht ist oder erreicht sein wird. Damit kommt der

Zusatzfrage der Beschwerdeführerin keine selbständige Bedeutung zu,

weshalb ihr durch das Unterbleiben dieser Zusatzfrage kein nicht wieder

gutzumachender Nachteil entsteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 6

1.5.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde

S. 6), wonach in der Regel nach Vorliegen eines Gutachtens keine Gele-

genheit gewährt werde, weitere Fragen zu stellen und ihr damit ihr Frage-

recht verlustig ginge, steht es ihr offen, die abgelehnte Frage auch nach

Vorlage der Begutachtung erneut zu stellen, sollte diese nicht bereits be-

antwortet worden sein. Dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes da-

durch beeinflusst würde, ist nicht ersichtlich. Erweisen sich solche Fragen –

auch seitens der Verwaltung – entgegen der Beurteilung vor der Begutach-

tung als zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig, gibt es

keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen. Vom Gutachter ist zu

erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und

Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Be-

gutachtung getan hat. Er wird allenfalls von seinen ursprünglichen Erkennt-

nissen abrücken, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen

sind (BGE 141 V 330 E. 8.1 S. 342).

1.5.3 Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind die Rahmenbedin-

gungen, insbesondere die Prozesslage und das Rechtsschutzbedürfnis der

Betroffenen, bei der Anordnung der Begutachtung an sich und der Zulas-

sung von Zusatzfragen an die Gutachter, unterschiedlich gestaltet (BGE

141 V 330 E. 8.2 S. 342). Insofern kann die Beschwerdeführerin indem sie

gestützt auf BGE 137 V 210 vorbringt (Beschwerde S. 7), die Vorausset-

zung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung

eines medizinischen Gutachtens regelmässig zu bejahen, nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

1.6

Nach dem Dargelegten erleidet die Beschwerdeführerin durch die

Ablehnung der gestellten Zusatzfrage keinen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil, weshalb auf die Beschwerde vom 16. Mai 2019 nicht einzutreten

ist.

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuwei-

sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 7

2.1

Grundsätzlich ist es Sache der verfahrensleitenden Behörde, die

Fragen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu überprüfen und zu ent-

scheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Zusatzfragen einer Partei

zu konfrontieren ist, soweit der verfassungsrechtliche Minimalanspruch,

sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt

wird (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 30. August 2017,

9C_429/2017, E. 3.4.2 und vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.5). In

BGE 141 V 330 stellte das Bundesgericht klar, dass ergänzende oder prä-

zisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antwor-

ten auf die Grundfragen zu ermöglichen, ohne Weiteres zuzulassen sind.

Suggestivfragen, die inhaltlich nicht vom Fragenkatalog der Verwaltung

abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer be-

stimmten Richtung vorgeben wollen, sind grundsätzlich unnötig. In einem

solchen Fall liegt es im Ermessen der Verwaltung eine derartige Frage zu

unterbinden. Rechtsfragen sind dagegen nicht zuzulassen, da sie vom Ver-

sicherungsträger bzw. vom Gericht und nicht von den begutachtenden Per-

sonen zu beantworten sind. Ebenfalls sind sachfremde Fragen grundsätz-

lich nicht statthaft (BGE 141 V 330 E. 6.2 S. 339 f.).

2.2

Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Zusatzfrage diene der

konkreten Beantwortung der Frage nach einem Dahinfallen jedes Kausal-

zusammenhangs des Unfalls vom Januar 2017 (Beschwerde S. 5), ver-

kennt sie, dass das Beweisthema bezüglich des Dahinfallens der kausalen

Bedeutung unfallbedingter Ursachen bereits mit den von der Beschwerde-

gegnerin formulierten Fragen zum Status quo sine/ante umfassend und

abschliessend abgedeckt ist (vgl. E. 1.5.1 hiervor). Die von der Beschwer-

deführerin gestellte Frage bringt diesbezüglich weder eine Präzisierung

noch eine Ergänzung mit sich und wird mit den von der Beschwerdegegne-

rin gestellten Fragen bereits rechtsgenüglich und umfassend beantwortet,

womit deren Zulassung korrekterweise verneint wurde (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 8

3.

Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfü-

gung vom 2. April 2019 (AB 137) mangels Nachweises eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

4.

4.1

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.