Klage vom 15. Mai 2019
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beklagte) mit Sitz in … schloss sich mit am 1. Februar 2017 in Kraft getretenem Anschluss- vertrag Nr. … zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Asga Pensi- onskasse Genossenschaft (nachfolgend Asga oder Klägerin) an (Akten der Asga [act. I] 2). Aufgrund ausstehender Beiträge setzte die Asga – nach vorgängigen Mahnungen (act. I 18 f.) – am 4. Dezember 2018 (act. I 20) eine Forderung über Fr. 2‘925.45 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, vom darauf- folgenden Tag erhob die A.________ am 14. Dezember 2018 Rechtsvor- schlag (act. I 21). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (act. I 3) kündigte die Asga den Anschlussvertrag mit der A.________ rückwirkend per 31. De- zember 2018. B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob die Asga beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2‘925.45 zu be- zahlen. Sodann sei der in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig.
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 2‘925.45. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu prü- fen.
E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 4 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.2.2). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsor- geeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 5 jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanzi- iert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 2‘925.45 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (vgl. insbesondere act. I 11-17). Dies gilt sowohl mit Bezug auf die (jeweils pro 2017 und 2018) ausstehenden Spar- und Risikoprämien als auch hinsichtlich der Verwal- tungskosten (Grundkosten), die Kosten für den Sicherheitsfonds sowie die Verzugszinsen, welche Betreffnisse den eingeklagten Forderungsbetrag (act. I 5, 10, 17; Klage S. 5 f.) ergeben.
E. 3.2 Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien, die übrigen Kosten sowie die Verzugszinsen soweit ersicht- lich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner finden die in Rechnung gestellten Grundkosten für Verwaltung (Fr. 200.--), die internen Inkassokosten für die eingeschriebene Mahnung (Fr. 150.--) sowie die Verzugszinsen (Art. 66 Abs. 2 BVG) ihre Grundlage im Kostenreglement (act. I 22 S. 4 und 7), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 7. Juli 2017 bzw. 24. August 2017 (act. I 2 An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 6 hang 2 Ziff. 4) sowie die Statuten der Klägerin (act. I 24 S. 4 Art. 6) als de- ren integrierten Bestandteil anerkannt hat.
E. 3.3 Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Bei- tragszahlung (act. I 23 S. 9 Art. 15 Abs. 1) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die Mahnspesen sind deshalb so- wohl in grundsätzlicher wir auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstan- den.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 2‘925.45 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 7 selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).
E. 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV …, und vom 15. Februar 2001, BV …; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfer- tigt.
E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 8 solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussen- stehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 2‘925.45 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Asga Pensionskasse Genossenschaft - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 374 BV FUE/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder Asga Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 15. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beklagte) mit Sitz in … schloss sich mit am 1. Februar 2017 in Kraft getretenem Anschluss- vertrag Nr. … zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Asga Pensi- onskasse Genossenschaft (nachfolgend Asga oder Klägerin) an (Akten der Asga [act. I] 2). Aufgrund ausstehender Beiträge setzte die Asga – nach vorgängigen Mahnungen (act. I 18 f.) – am 4. Dezember 2018 (act. I 20) eine Forderung über Fr. 2‘925.45 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, vom darauf- folgenden Tag erhob die A.________ am 14. Dezember 2018 Rechtsvor- schlag (act. I 21). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (act. I 3) kündigte die Asga den Anschlussvertrag mit der A.________ rückwirkend per 31. De- zember 2018. B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob die Asga beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2‘925.45 zu be- zahlen. Sodann sei der in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 2‘925.45. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu prü- fen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 4 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.2.2). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsor- geeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 5 jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanzi- iert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 2‘925.45 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (vgl. insbesondere act. I 11-17). Dies gilt sowohl mit Bezug auf die (jeweils pro 2017 und 2018) ausstehenden Spar- und Risikoprämien als auch hinsichtlich der Verwal- tungskosten (Grundkosten), die Kosten für den Sicherheitsfonds sowie die Verzugszinsen, welche Betreffnisse den eingeklagten Forderungsbetrag (act. I 5, 10, 17; Klage S. 5 f.) ergeben. 3.2 Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien, die übrigen Kosten sowie die Verzugszinsen soweit ersicht- lich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner finden die in Rechnung gestellten Grundkosten für Verwaltung (Fr. 200.--), die internen Inkassokosten für die eingeschriebene Mahnung (Fr. 150.--) sowie die Verzugszinsen (Art. 66 Abs. 2 BVG) ihre Grundlage im Kostenreglement (act. I 22 S. 4 und 7), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 7. Juli 2017 bzw. 24. August 2017 (act. I 2 An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 6 hang 2 Ziff. 4) sowie die Statuten der Klägerin (act. I 24 S. 4 Art. 6) als de- ren integrierten Bestandteil anerkannt hat. 3.3 Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Bei- tragszahlung (act. I 23 S. 9 Art. 15 Abs. 1) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die Mahnspesen sind deshalb so- wohl in grundsätzlicher wir auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstan- den. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 2‘925.45 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 7 selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV …, und vom 15. Februar 2001, BV …; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfer- tigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 8 solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussen- stehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 2‘925.45 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Asga Pensionskasse Genossenschaft
- A.________ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, BV/2019/374, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.