Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Der 1989 geborene A.________ war auf der Grundlage eines am 27. Ja- nuar 2016 unterzeichneten Arbeitsvertrages ab 1. Februar 2016 als … so- wie mit einem Zusatzvertrag vom 14. Februar 2018 ab 12. Januar 2018 als … bei der C.________ AG angestellt (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 36 f.). Mit separater Rückzahlungsvereinbarung, unterzeichnet am 27. Januar 2016, wurde die Finanzierung des zu absolvierenden … (Ausbildungspro- gramm) geregelt (act. II 28 f.). Der Versicherte löste das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf Ende Mai 2018 auf (vgl. act. II 45 oben). Nachdem der Lohn für den Monat Mai 2018 sowie sonstige Guthaben nur teilweise ausbezahlt worden waren (vgl. Lohnab- rechnung vom 25. April 2018; act. II 50), leitete der Versicherte die Betrei- bung hinsichtlich dieser Ausstände ein und stellte – infolge Ausbleibens eines Rechtsvorschlages – am 9. August 2018 das Fortsetzungsbegehren (act. II 38). Am 6. September 2018 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet; daraufhin gab der Versicherte seine Forderung im Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein (act. II 43-46) und beantragte am 5. Oktober 2018 bei der Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädi- gung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 7‘932.50 für den Mo- nat Mai 2018 (act. II 32 f.). B. Nach entsprechenden Abklärungen lehnte das beco den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. Mai 2018 mit Verfügung vom 13. November 2018 ab (act. II 20-22). Dies mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund der getroffenen Rückzahlungs- vereinbarung verpflichtet gewesen, das für das … gewährte Darlehen zurückzubezahlen. Da mit der Kündigung vor Ablauf von drei Dienstjahren die Rückzahlungspflicht eingesetzt habe, habe die C.________ AG den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 3 Darlehensrestbetrag mit den Lohnansprüchen per Ende des Anstellungs- verhältnisses verrechnet. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 15. November 2018 erhobene Einsprache (act. II 6-
8) wies das beco mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab (act. II 2-4). C. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 lässt der Versicherte, weiterhin ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, beantragen, der Einspracheent- scheid vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Anspruchsberechti- gung auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. Mai 2018 gemäss Antrag vom 5. Oktober 2018 sei zu bestätigen. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. das Verfahren betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rückzahlungs- pflicht der …-Kosten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird im We- sentlichen ausgeführt, dass zwar ein Darlehen gewährt und eine Rückzah- lungsvereinbarung unterzeichnet worden sei, indessen nie eine Direktaus- zahlung an den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung handle es sich bei den gel- tend gemachten Ansprüchen nicht um einen verrechneten Darlehensanteil; mit dem Antrag auf Insolvenzentschädigung sei vielmehr die Auszahlung des nicht bezahlten Monatslohnes Mai 2018 beantragt worden, betreffe mithin eine ausstehende Lohnzahlung und nicht eine Zahlung aus Darle- hen. Indem die C.________ AG keinen Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl vom 4. Juli 2018 erhoben habe, anerkenne sie die Lohnforde- rung in der geltend gemachten Höhe und bringe damit zum Ausdruck, dass sie ebenfalls vom Wegfall der Rückzahlungspflicht betreffend die …-Kosten ausgehe. Sollten Zweifel daran bestehen, sei das Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheides betreffend die Rückzahlungspflicht abzuwarten. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung im Betrag von Fr. 7‘932.50 (act. II 33).
E. 1.3 Bei streitigen Lohnansprüchen (inkl. Ferien, Off Tage-Guthaben und Zulagen) für den Monat Mai 2018 in Höhe von insgesamt Fr. 7‘932.50 liegt der Streitwert offensichtlich unter der gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG mass- gebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit.
a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschulde- ten Zulagen. 2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsan- spruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stel- len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 12. Januar/1. Februar 2016 bis am 31. Mai 2018 bei der C.________ AG angestellt war und er das Arbeitsverhältnis auf den genannten Zeitpunkt von sich aus aufgelöst hat. Fest steht ferner, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 6 Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer für das … (Initial Training) ein zinslo- ses Darlehen gewährt hatte und die diesbezüglichen Modalitäten in einer sog. Rückzahlungsvereinbarung geregelt waren. Danach war eine Rücker- stattung des Darlehens (pro rata temporis) bis spätestens 36 Monate ab erfolgreichem Absolvieren des … vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer das aktuelle – weiterhin zumutbare – Arbeitsverhältnis ohne begründeten An- lass seitens der Arbeitgeberin kündigt oder wenn der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durch eine grobe Fahrlässigkeit zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses Anlass gibt oder wenn das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) fristlos aufgelöst wird. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren seit Absolvierung des … von sich aus gekündigt. Damit könnte grundsätzlich eine der stipulierten Voraussetzungen, die die Rückzah- lungspflicht auslösen können, eingetreten sein. Wie es sich damit im Ein- zelnen verhält, d.h. ob das Arbeitsverhältnis unzumutbar geworden ist, womit die Rückzahlungspflicht gegebenenfalls entfiele, und ob eine Ver- rechnung zulässig gewesen wäre, ist indessen – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vorliegend ist einzig der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzun- gen gemäss Art. 51 ff. AVG erfüllt sind. 3.2 Auszugehen ist in dieser Hinsicht gestützt auf die erstellte Lohnab- rechnung ohne weiteres davon, dass die C.________ AG den Lohn für den Monat April 2018 samt Abgeltung von Ferien- und Off-Tage-Guthaben im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung be- antragte, zwar nicht bestritten, aber bisher auch nicht vollständig ausbe- zahlt hatte (vgl. act II 50). Dies jedenfalls nicht in Form einer Überweisung, sondern lediglich, aber immerhin – wie es das beco im angefochtenen Ein- spracheentscheid ausdrückt – faktisch, und zwar indem die ehemalige Ar- beitgeberin den an sich bestehenden Lohnanspruch für die fragliche Peri- ode (teilweise) mit dem noch offenen – nach Auffassung der C.________ AG rückzahlungspflichtig gewordenen – Darlehensrestbetrag verrechnet hat. Ob dies zulässig war, ist (wie bereits oben ausgeführt) nicht an dieser Stelle zu prüfen. Mit dem von der ehemaligen Arbeitgeberin gewählten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 7 Vorgehen ist nun aber – was für die Belange der Insolvenzentschädigung entscheidend ist – die Lohnforderung des Beschwerdeführers nicht unge- deckt geblieben, sondern nur auf anderem Weg „beglichen“ worden. Sollte der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sein, hätte er seine dies- bezüglichen Rechte auf anderem Weg zu wahren. Für die vorliegend zur Diskussion stehende Frage ergibt sich aus dem Dargelegten, dass dem Versicherten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen die Arbeitgeberin keine Lohnforderungen zustanden und er deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht abzu- warten, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Rückzahlungspflicht vorliegt. Ein solcher hätte – unabhängig vom Ergebnis – keinen Einfluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuwei- sen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 8
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 37 ALV FUR/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. März 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ war auf der Grundlage eines am 27. Ja- nuar 2016 unterzeichneten Arbeitsvertrages ab 1. Februar 2016 als … so- wie mit einem Zusatzvertrag vom 14. Februar 2018 ab 12. Januar 2018 als … bei der C.________ AG angestellt (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 36 f.). Mit separater Rückzahlungsvereinbarung, unterzeichnet am 27. Januar 2016, wurde die Finanzierung des zu absolvierenden … (Ausbildungspro- gramm) geregelt (act. II 28 f.). Der Versicherte löste das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf Ende Mai 2018 auf (vgl. act. II 45 oben). Nachdem der Lohn für den Monat Mai 2018 sowie sonstige Guthaben nur teilweise ausbezahlt worden waren (vgl. Lohnab- rechnung vom 25. April 2018; act. II 50), leitete der Versicherte die Betrei- bung hinsichtlich dieser Ausstände ein und stellte – infolge Ausbleibens eines Rechtsvorschlages – am 9. August 2018 das Fortsetzungsbegehren (act. II 38). Am 6. September 2018 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet; daraufhin gab der Versicherte seine Forderung im Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein (act. II 43-46) und beantragte am 5. Oktober 2018 bei der Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädi- gung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 7‘932.50 für den Mo- nat Mai 2018 (act. II 32 f.). B. Nach entsprechenden Abklärungen lehnte das beco den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. Mai 2018 mit Verfügung vom 13. November 2018 ab (act. II 20-22). Dies mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund der getroffenen Rückzahlungs- vereinbarung verpflichtet gewesen, das für das … gewährte Darlehen zurückzubezahlen. Da mit der Kündigung vor Ablauf von drei Dienstjahren die Rückzahlungspflicht eingesetzt habe, habe die C.________ AG den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 3 Darlehensrestbetrag mit den Lohnansprüchen per Ende des Anstellungs- verhältnisses verrechnet. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 15. November 2018 erhobene Einsprache (act. II 6-
8) wies das beco mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab (act. II 2-4). C. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 lässt der Versicherte, weiterhin ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, beantragen, der Einspracheent- scheid vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Anspruchsberechti- gung auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. Mai 2018 gemäss Antrag vom 5. Oktober 2018 sei zu bestätigen. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. das Verfahren betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rückzahlungs- pflicht der …-Kosten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird im We- sentlichen ausgeführt, dass zwar ein Darlehen gewährt und eine Rückzah- lungsvereinbarung unterzeichnet worden sei, indessen nie eine Direktaus- zahlung an den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung handle es sich bei den gel- tend gemachten Ansprüchen nicht um einen verrechneten Darlehensanteil; mit dem Antrag auf Insolvenzentschädigung sei vielmehr die Auszahlung des nicht bezahlten Monatslohnes Mai 2018 beantragt worden, betreffe mithin eine ausstehende Lohnzahlung und nicht eine Zahlung aus Darle- hen. Indem die C.________ AG keinen Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl vom 4. Juli 2018 erhoben habe, anerkenne sie die Lohnforde- rung in der geltend gemachten Höhe und bringe damit zum Ausdruck, dass sie ebenfalls vom Wegfall der Rückzahlungspflicht betreffend die …-Kosten ausgehe. Sollten Zweifel daran bestehen, sei das Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheides betreffend die Rückzahlungspflicht abzuwarten. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung im Betrag von Fr. 7‘932.50 (act. II 33). 1.3 Bei streitigen Lohnansprüchen (inkl. Ferien, Off Tage-Guthaben und Zulagen) für den Monat Mai 2018 in Höhe von insgesamt Fr. 7‘932.50 liegt der Streitwert offensichtlich unter der gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG mass- gebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit.
a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschulde- ten Zulagen. 2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsan- spruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stel- len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 12. Januar/1. Februar 2016 bis am 31. Mai 2018 bei der C.________ AG angestellt war und er das Arbeitsverhältnis auf den genannten Zeitpunkt von sich aus aufgelöst hat. Fest steht ferner, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 6 Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer für das … (Initial Training) ein zinslo- ses Darlehen gewährt hatte und die diesbezüglichen Modalitäten in einer sog. Rückzahlungsvereinbarung geregelt waren. Danach war eine Rücker- stattung des Darlehens (pro rata temporis) bis spätestens 36 Monate ab erfolgreichem Absolvieren des … vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer das aktuelle – weiterhin zumutbare – Arbeitsverhältnis ohne begründeten An- lass seitens der Arbeitgeberin kündigt oder wenn der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durch eine grobe Fahrlässigkeit zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses Anlass gibt oder wenn das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) fristlos aufgelöst wird. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren seit Absolvierung des … von sich aus gekündigt. Damit könnte grundsätzlich eine der stipulierten Voraussetzungen, die die Rückzah- lungspflicht auslösen können, eingetreten sein. Wie es sich damit im Ein- zelnen verhält, d.h. ob das Arbeitsverhältnis unzumutbar geworden ist, womit die Rückzahlungspflicht gegebenenfalls entfiele, und ob eine Ver- rechnung zulässig gewesen wäre, ist indessen – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vorliegend ist einzig der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzun- gen gemäss Art. 51 ff. AVG erfüllt sind. 3.2 Auszugehen ist in dieser Hinsicht gestützt auf die erstellte Lohnab- rechnung ohne weiteres davon, dass die C.________ AG den Lohn für den Monat April 2018 samt Abgeltung von Ferien- und Off-Tage-Guthaben im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung be- antragte, zwar nicht bestritten, aber bisher auch nicht vollständig ausbe- zahlt hatte (vgl. act II 50). Dies jedenfalls nicht in Form einer Überweisung, sondern lediglich, aber immerhin – wie es das beco im angefochtenen Ein- spracheentscheid ausdrückt – faktisch, und zwar indem die ehemalige Ar- beitgeberin den an sich bestehenden Lohnanspruch für die fragliche Peri- ode (teilweise) mit dem noch offenen – nach Auffassung der C.________ AG rückzahlungspflichtig gewordenen – Darlehensrestbetrag verrechnet hat. Ob dies zulässig war, ist (wie bereits oben ausgeführt) nicht an dieser Stelle zu prüfen. Mit dem von der ehemaligen Arbeitgeberin gewählten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 7 Vorgehen ist nun aber – was für die Belange der Insolvenzentschädigung entscheidend ist – die Lohnforderung des Beschwerdeführers nicht unge- deckt geblieben, sondern nur auf anderem Weg „beglichen“ worden. Sollte der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sein, hätte er seine dies- bezüglichen Rechte auf anderem Weg zu wahren. Für die vorliegend zur Diskussion stehende Frage ergibt sich aus dem Dargelegten, dass dem Versicherten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen die Arbeitgeberin keine Lohnforderungen zustanden und er deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht abzu- warten, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Rückzahlungspflicht vorliegt. Ein solcher hätte – unabhängig vom Ergebnis – keinen Einfluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuwei- sen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/37, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.