Verfügung vom 27. März 2019
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf seit Januar 2017 bestehende Bein- und Hüftprobleme links bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4). Im Rahmen erwerbli- cher und medizinischer Abklärungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) den Versicherten bidisziplinär (psychiatrisch- rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 31. Dezember 2018; AB 64.1). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2019 (AB 65) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens in Aussicht; am 27. März 2019 verfügte sie entspre- chend (AB 72). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2019 Beschwerde. Er bean- tragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen (berufliche Massnahmen und hiernach allenfalls eine Rente) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. März 2019 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen – insbesondere berufliche Massnahmen und Rente – der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 4 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 5 wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich er-reichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funk-tioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 6 Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufs- beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits- vermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 3 lit. b]). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 7 3.1.1 Im Bericht des Spitals B.________ vom 23. Januar 2018 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom mit belastungssensitiven Inguinal- und Hüftschmerzen noch unklarer Ätiologie bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (AB 35/2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit November 2016 unter starken Schmerzen im Leistenbereich (links), für die bisher kein so- matisches Korrelat habe gefunden werden können, zu leiden. Bis März 2017 hätten immer wieder Arbeitsversuche stattgefunden, seither sei er durchgehend (hauptsächlich durch den Hausarzt und den Orthopäden) zu 100 % krank geschrieben. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt bei laufenden somatischen Abklärungen keine abschliessende Beurteilung der Schmerzsymptomatik möglich. Bei fehlenden somatischen Korrelaten wäre diagnostisch allenfalls eine chronische Schmerzstörung zu erwägen. Es liege zudem eine mittelgradige depressive Symptomatik vor, die sekundär zum Schmerz zu sein scheine. Im Vordergrund der depressi- ven Symptomatik stünden Zukunftsängste rund um die Arbeitsunfähigkeit (AB 35/2 f. Ziff. 1.4). Eine länger währende Phase der beruflichen Perspek- tivlosigkeit würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Chronifizierung der Depression führen und die Chancen auf eine spätere berufliche Widerein- gliederung deutlich mindern (AB 35/5 Ziff. 1.8; vgl. auch AB 45/1 unten). 3.1.2 Anlässlich einer Konsultation im Spital C.________ vom 11. April 2018 wurden eine multilokuläre Schmerzerkrankung am ehesten somato- form mit zentraler Sensibilisierung und Schmerzausweitung mit myofaszia- ler Komponente sowie der Verdacht auf mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert (Bericht vom 26. April 2018; AB 41/3 Mitte). Der Beschwerde- führer leide an plötzlich aufgetretenen Schmerzen. Insgesamt liessen sich die Beschwerden auf keine somatische Genese zurückführen; es falle eine Diskrepanz in der Untersuchung auf. Insgesamt müsse von einer somato- formen Schmerzstörung ausgegangen werden, die vor dem Hintergrund einer ausgeprägten Action-prone-Anamnese und den sozialen resp. finan- ziellen Problemen verstanden werden müsse; der Schmerz scheine Aus- druck einer Erschöpfungsproblematik zu sein (AB 41/5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 8 3.1.3 Vom 9. Februar bis 18. Mai 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der tagesklinischen Behandlung des Spitals B.________. Im Austrittsbe- richt vom 23. Mai 2018 wurden eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Komponenten (ICD-10 F45.41) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (AB 47/3). Die depressiven Symptome hätten sich nur wenig gebessert und ein verbesserter Umgang mit den Schmerzen habe nicht hergestellt werden können (AB 47/4 oben). 3.1.4 Im bidisziplinären Gutachten der D.________ (MEDAS) vom
31. Dezember 2018 diagnostizierten die Dres. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheuma- tologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bzw. differentialdiagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Coxarthrose links (AB 64.1/4 Ziff. 4.2). Seit Oktober 2016 leide der Beschwerdeführer, ohne dass es ein äusseres Trauma gegeben habe, unter Schmerzen, die sich in der Folge auf verschiedene Körperregionen ausgedehnt hätten. Im Vorfeld sei des- sen Vater an Krebs erkrankt und er selber habe schon länger Knoten in seiner Leiste beobachtet. Bei zudem auftretenden Schmerzen in der Leiste habe er eine Kanzerophobie und in der Folge eine Fixierung auf die Schmerzen entwickelt. Dies hätten die behandelnden Ärzte nicht berück- sichtigt und seien zunächst von einem organischen Krankheitskonzept (Coxarthrose) ausgegangen. Es habe sich eine Schmerzausbreitung entwi- ckelt. Heute sei eine somatoforme Schmerzstörung feststellbar, die ihren Ursprung in der Kanzerophobie habe. Bei beginnender Chronifizierung soll- te dringend die Therapie optimiert werden, der Beschwerdeführer sei aktu- ell unterbehandelt. Nach der Kündigung im Juli 2017 sei für ihn ein selbst- wertstabilisierender Faktor weggebrochen und es habe sich eine depressi- ve Episode entwickelt, die zunächst mittelgradig eingeordnet worden sei und die sich unter Therapie inzwischen gebessert habe. Das aktuelle Schmerzgeschehen sei nicht im geltend gemachten Ausmass auf die so- matisch zu erhebenden Befunde zurückzuführen. Rheumatologisch sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 9 zweifelhaft, ob die degenerativen Befunde am linken Hüftgelenk überhaupt eine Symptomatik hervorriefen. In der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer Diskrepanzen bezüglich geltend gemachter Einschrän- kungen und beobachtbaren Bewegungsabläufen gezeigt, die zum Teil durch die somatoforme Schmerzstörung zu erklären seien (AB 64.1/4 Ziff. 4.1). Das passive Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht ausschliesslich krankheitsbedingt, sondern teilweise auch motivational bedingt. Ihm sei mehr Behandlung und mehr Eigeninitiative zuzumuten (AB 64.1/5 Ziff. 4.3). Neben dem somatoformen Schmerz, der eindeutig als Krankheit anzuse- hen sei, gäbe es natürlich äussere, IV-fremde Ursachen, die die Situation verschärften, z.B. dass die Familie weit weg lebe und dass er keine Arbeit habe (AB 64.1/5 Ziff. 4.5). Es liege aber kein sozialer Rückzug im eigentli- chen Sinne vor, denn der Beschwerdeführer habe seine Sozialkontakte immer nur aus der Arbeit gezogen. Der Verlust der Arbeitsstelle, was als IV-fremd zu betrachten sei, habe diesen Zustand bedingt. Der Beschwerde- führer zeige insgesamt wenig Willen, seine Situation zu verbessern, auch wenn dies teilweise mit der somatoformen Schmerzstörung so einhergehe. Die Konsistenz sei nicht gegeben, da das passive Verhalten nicht aussch- liesslich krankheitsbedingt, sondern teilweise auch willentlich motiviert sei. Dies habe sich auch an den diversen, in der rheumatologischen Untersu- chung feststellbaren Diskrepanzen gezeigt. Ihm seien mehr Behandlung und mehr Eigeninitiative zuzumuten. Die Beschwerdeentwicklung und -schilderung seien plausibel, die Diskrepanzen seien im Rahmen der soma- toformen Schmerzstörung und mit der Schmerzausweitung und der Alexi- thymie bei noch leichter depressiver Episode mit Interessenverlust und Verlust des Selbstwertgefühls zu sehen. Insgesamt sei dies nicht im Rah- men einer Aggravation oder Simulation zu sehen (AB 64.1/5 Ziff. 4.6). Die Depression sei aktuell leichtgradig und nicht chronifiziert. Sie habe in der Vergangenheit unter Therapie eine Verbesserung gezeigt und sei des- halb nicht therapieresistent. Sie bleibe ohne Auswirkung auf die Bemes- sung der Arbeitsfähigkeit. Die überwiegend somatoform bedingten Schmerzen seien jedoch einschränkend auf die Funktionsfähigkeit; aller- dings gäbe es hier auch willentliche Faktoren und eine deutliche Dekondi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 10 tionierung. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, an einem Arbeitstraining teilzunehmen und innert kürzester Zeit in einem angepass- ten Berufsfeld, wo er die Möglichkeit zu Wechselbelastungen und auch Pausenmöglichkeiten habe, fünf Stunden täglich zu arbeiten bei einer Prä- senzzeit von sechs Stunden, steigerbar innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von mindestens 70 % (AB 64.1/5 f. Ziff. 4.7). 3.1.5 Mit Stellungnahme vom 4. März 2019 wiesen die Behandler des Spitals B.________ darauf hin (AB 68), dass sich das Gutachten der ME- DAS (vgl. E. 3.1.4 hiervor) hinsichtlich Diagnose, Beurteilung der Arbeits- fähigkeit sowie der Empfehlung von Integrationsmassnahmen weitestge- hend mit ihren Ausführungen und Empfehlungen vom Januar 2018 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) decke. So werde im Gutachten eingeräumt, dass eine starke Einschränkung der Durchhaltefähigkeit vorliege, welche zumindest teilwei- se dem Schmerz zuzuschreiben sei und die im Gutachten festgestellte Ar- beitsunfähigkeit von knapp 50 % mitbegründen dürfte. Ob der Beschwerde- führer eine ungenügende oder gar falsche Behandlung erhalte, sei kein Gradmesser für den Leidensdruck, den Schweregrad der Erkrankung oder der funktionellen Einschränkungen. Ein Grossteil der Behandlungen in psychiatrischen Ambulatorien werde von delegierten Psychologen durchge- führt, was denn auch nicht in Widerspruch mit evidenzbasierten Behand- lungsleitlinien stehe. Die im Gutachten aufgeführten Empfehlungen für me- dizinische Massnahmen erschienen hingegen nachvollziehbar; ein Arbeits- training oder ähnliche Massnahmen seien jedoch ein zentrales Element beim Reintegrationsprozess. 3.1.6 Am 18. März 2019 wurde im Spital G.________ eine Weichteilso- nografie der Inguinae beidseits durchgeführt. Dr. med. H.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete über ein "Sammelsurium" von Befunden: Primär seien sicherlich die Lymphknoten für die Schmerzen verantwortlich, in zweiter Linie die Hernie links (und weniger rechts; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 11 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 27. März 2019 (AB 72) massgeblich auf das bidisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 31. Dezember 2018 (AB 64.1) gestützt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen der begut- achtenden Personen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Das Gutach- ten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm insoweit volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.4 Die rheumatologische Gutachterin stellte fest, dass der Beschwer- deführer Schmerzen in der linken Hüftregion mit Ausstrahlung in den Ober- schenkel und die Notwendigkeit der Verwendung von zwei Gehhilfen gel- tend mache, wogegen die Untersuchungsbefunde verschiedene Diskre- panzen ergeben hätten (so sei das im Vordergrund stehende linke Bein sichtbar vermehrt belastet worden unter Schonung des rechten Beines; keinerlei Abstützung sei beim Aufstehen während der Exploration nötig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 12 gewesen, auch seien hier für das Stehen keine Gehhilfen benötigt worden). Die bildgebenden Befunde zeigten zwar beginnende Coxarthrose-Zeichen, doch könnten diese die Beschwerden und das berichtete Ausmass der Im- mobilität nicht erklären (AB 64.4/7 f. Ziff. 7.1). Schon in der Vergangenheit konnte für die geltend gemachten Inguinal- und Hüftschmerzen kein soma- tisches Korrelat gefunden werden (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor). Der Gutachterin zufolge könnten die berichteten Beschwerden nicht mit einer rheumatologi- schen Erkrankung, insbesondere der bildgebend beschriebenen degenera- tiven Veränderung am Hüftgelenk, korrelieren (AB 64.4/9 Ziff. 9) und es hätten sich Zeichen der Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung während der Exploration sowie etliche Diskrepanzen gezeigt (AB 64.4/8 Ziff. 7.2). Befragt zur Durchführung einer leichten Tätigkeit habe der Be- schwerdeführer stark argumentiert und gestikuliert, ohne jedoch konkret zu begründen, warum leichte Tätigkeiten nicht machbar seien (AB 64.4/5 Mit- te). Damit ist überzeugend dargelegt, dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit – besteht (AB 64.1/9 Ziff. 8.1 f.). Diese Ein- schätzung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit er aber im Rahmen der Beschwerde, S. 1 unten, seinen Leidens- druck mit dem Hinweis auf das Gehen an Krücken begründet, ist er darauf hinzuweisen, dass er aufgrund der rheumatologischen Beurteilung auf sol- che nicht angewiesen ist, dient doch der Gebrauch der Krücken einzig der Schmerzverdeutlichung (vgl. dazu AB 64.4/7 Mitte). In somatischer Hinsicht ist somit für jegliche Tätigkeiten von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung auszugehen. Soweit nunmehr Dr. med. H.________, ohne sich mit den medizinischen Akten und dem Gutachten auseinanderzusetzen, gemäss Bericht vom
18. März 2019 (BB 6) als Ursachen für die geklagten Schmerzen die von ihm erhobenen radiologischen Befunde (leicht vergrösserte Lymphknoten und eine kleine Hernie links) nennt, vermag dies im Lichte der medizini- schen Vorakten nicht zu überzeugen. 3.5 3.5.1 Folglich ist mit Bezug auf den massgeblichen Überprüfungszeit- punkt von somatoform bedingten Schmerzen auszugehen, die den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 13 schwerdeführer in seinem funktionellen Leistungsvermögen beeinträchtigen (AB 64.1/6 oben). Der psychiatrische Gutachter stimmte unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 f.) diagnostisch mit den ambulanten Behandlern überein (vgl. E. 3.1.3 hiervor), dass es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Episode handle; letztere sei nicht chronifiziert, zeige eine Besserung (was auch der Beschwerdeführer selber bemerkte; AB 64.3/3 oben, 64.3/16 unten) und sei somit auch nicht therapieresistent (AB 64.3/18 Ziff. 8.1), weshalb diese noch als leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) zu qualifizieren sei (AB 64.3/12 Ziff. 6.1, 64.3/16 unten). Zwar beschied der Gutachter zunächst (grundsätzlich) beiden Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 64.3/12 Ziff. 6.1), führte dann aber explizit aus, die depressive, aktuell leichte Symptomatik bleibe ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 64.3/18 Ziff. 8.1), was im Rahmen der Konsensbeurteilung bestätigt wurde (AB 64.1/5 Ziff. 4.7). Somit ist der Be- schwerdeführer einzig aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung, die ihren Kern in einer Kanzero- phobie hat (vgl. dazu AB 64.3/16 oben), in der Arbeitsfähigkeit beeinträch- tigt. Dem Gutachter zufolge seien in der Exploration hypochondrische Ängste, starke Ohnmacht gegenüber Schmerz, dichotomes Denken sowie ein Konzept, dass erst der Schmerz vollständig abgeklungen sein müsse, bevor er wieder arbeiten könne, beobachtbar gewesen. Deutlich seien auch eine Alexithymie und Selbstwertstörungen gewesen. Zudem schienen aber auch motivationale, also willentliche Faktoren den starken Rückzug in sein Bett mit zu bedingen. Gedanklich sei er auf den Scherz fixiert, wenig lö- sungsorientiert, regressiv und dem Schmerz gegenüber hilflos gewesen, was sich auch an seinem minimalen Coping (Liegen) ansehen lasse. Er habe über Krebsangst, Schmerzen, Antriebslosigkeit, Ängstlichkeit, Ge- reiztheit, Nervosität, Reizbarkeit, Schlafstörungen und Appetitmangel ge- klagt (AB 64.3/16 Mitte). Die überwiegend somatoform bedingten Schmer- zen seien einschränkend auf die Funktionsfähigkeit; allerdings gäbe es hier auch willentliche Faktoren und eine deutliche Dekonditionierung (AB 64.3/18 Ziff. 8.1). Die gutachterliche Beurteilung der erhobenen Befun- de und das daraus abgeleitete medizinisch-theoretische Zumutbarkeitspro- fil, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeits- und Leistungsfähig- keit – bei fehlender Motivation und deutlicher Dekonditionierung – rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 14 60 % (5h von durchschnittlich 8.34h bzw. effektiv 8.4h [AB 19/2 Ziff. 2.3]) beträgt und binnen sechs Monaten auf mindestens 70 % gesteigert werden kann (AB 64.1/5 f.), wird aus rein medizinischer Sicht nachvollziehbar be- gründet und wird denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten. Soweit er dagegen in der Beschwerde, S. 3 oben, einwendet, das Zumutbarkeitsprofil gelte nicht für den freien Arbeitsmarkt, sondern sei mit Bezug auf Eingliederungsmassnahmen umschrieben worden, verkennt er, dass die Gutachter die binnen sechs Monaten auf mindestens 70 % steigerbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit – unter Hinweis auf die derzeit noch fehlende Motivation (willentliche Faktoren) und bestehende Dekondi- tionierung – mit Bezug auf ein den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepasstes Berufsfeld umschrieben haben (AB 64.1/6). 3.5.2 In der Folge ist gemäss BGE 143 V 409 anhand der massgebenden Standardindikatoren zu prüfen, ob die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. 30 % (vgl. E. 3.5.1 hiervor) aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens auch eine rentenrelevante Invalidität begründet bzw. rechtlich massgebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Einzig diese versicherungsrechtliche Validierung der aus psychiatrischer Sicht attestier- ten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der Indika- torenprüfung ist vorliegend umstritten (vgl. dazu auch AB 68). Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichter- lichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hiervor); insbesondere ver- neinte der psychiatrische Gutachter Anhaltspunkte für Aggravation und Simulation (AB 64.3/17 Ziff. 7.3). 3.5.2.1 Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ist festzuhalten, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter eine leichte, nicht chronifizierte und zur Besserung neigende Verlaufsform der depressiven Symptomatik gegeben ist, obschon offenbar nur eine ungenügende Medikation (Spiegel nicht im Wirkbereich) erfolgt. Zwar beurteilt der Gutachter die überwiegend somatoform bedingten Schmerzen als einschränkend auf die Funktionsfähigkeit, weist aber sogleich auch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 15 willentliche Faktoren und eine deutliche Dekonditionierung hin (AB 64.3/18 Ziff. 8.1). Entsprechend werden denn auch im Mini-ICF-APP die vereinzelt festgestellten deutlichen Einschränkungen meist mit motivationalen Faktoren begründet (AB 64.3/10 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 2 unten, selber als motiviert bezeichnet, ist mit dem psychiatrischen Gutachter entgegen zu halten, dass mit Blick auf den Tagesablauf (AB 64.3/7 unten) eine Passivität, eine Regression und fehlendes Interesse an einer Lösung besteht. Auffällig ist auch seine starre Haltung, er müsse erst keinen Schmerz mehr haben und könne erst dann wieder arbeiten (AB 64.3/8 f. Ziff. 4.1). Zudem liegen IV-fremde Faktoren wie die weit entfernt lebende Familie und der Verlust der Arbeitsstelle vor (AB 64.1/5 Ziff. 4.5). In Würdigung dieser Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der festgestellten Anzeichen für Inkonsisten- zen im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (vgl. E. 3.4 hiervor) erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde somit nicht als sonderlich ausgeprägt. Betreffend den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2017 (AB 64.3/4 Mitte) in psychiatri- scher Behandlung befindet, den Feststellungen des Gutachters zufolge zu Beginn in einer ordentlichen Frequenz ambulant und bald von ausreichen- der Dauer in einer tagesklinischen Behandlung, nunmehr aber bloss noch psychotherapeutisch in einem Intervall von vier Wochen und ohne Anbin- dung an einer Gruppe z.B. zur besseren Schmerzverarbeitung. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dem Gutachter zufolge aktuell unterbehandelt und sinnvolle Antidepressiva wie z.B. Efexor oder Amitryptilin sowie – auf- grund der ängstlich gefärbten Komponente – Paroxetin sind bisher nicht ausprobiert worden (AB 64.3/17 Ziff. 7.2). In Bezug auf die bisher ver- schriebenen Medikamente ergab die Spiegelbestimmung anlässlich der Begutachtung (wie erwähnt) einen Spiegel unterhalt des Wirkbereichs (AB 64.3/18 Ziff. 8.1). Soweit im Rahmen des Vorbescheids kritisiert wurde, aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass die ambulante Behandlung unzureichend sei (AB 68/3), ist der Beschwerdeführer auf Ziff. 8.3 des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 64.3/18) bzw. Ziff. 4.10 der Konsens- beurteilung (AB 64.1/6) zu verweisen, wonach die Sitzungsfrequenz zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 16 erhöhen, die bisher unbekannt gebliebene Kanzerophobie in Zusammenar- beit mit den Somatikern zu thematisieren und Medikation gegebenenfalls anzupassen sowie regelmässige Spiegelkontrollen der Psychopharmaka durchführen seien. Im Rahmen der ambulanten Therapie dürfte sich auch aufdrängen, dass diese auf eine Stockentwöhnung ausgeweitet wird, dient doch der Gebrauch der Krücken einzig der Schmerzverdeutlichung (vgl. dazu bereits E. 3.4 hiervor). Die im Gutachten aufgeführten Empfehlungen für medizinische Massnahmen erachteten die Behandler des Spitals B.________ ausdrücklich als nachvollziehbar (AB 68/3 Mitte). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) be- steht nicht: In somatischer Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 3.4 hiervor) und auch der Depression, welche momentan nur noch leichten Grades ist und gemäss Gutachter kei- ne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, kommt keine ressour- cenhemmende Wirkung zu (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Mit Blick auf die im Psychostatus erhobenen, weitestgehend unauffälligen Befunde (AB 64.3/9 f. Ziff. 4.3) ist auch in Bezug auf die Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) keine schwere Ausprägung nachvollzieh- bar und schlüssig dargetan, sind doch keine Persönlichkeitsakzentuierun- gen oder -störungen bzw. Auffälligkeiten vor der Erkrankung festzustellen. In Bezug auf den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) verneinte der Gutachter trotz starker Einschränkung in der Freizeit mit blossem Liegen auf dem Bett, Fernsehschauen und dem Verlassen des Hauses nur für Einkäufe etc. einen sozialen Rückzug im eigentlichen Sin- ne, da der Beschwerdeführer schon zuvor und damit unabhängig der Er- krankung seine Sozialkontakte immer nur aus der Arbeit gezogen hatte. Auch liegt hier ein motivational bedingter Faktor vor, indem der Beschwer- deführer aktuell sehr im Krankheitskonzept verharrt und insgesamt wenig Willen zeigt, seine Situation zu verbessern (AB 64.1/5 Ziff. 4.5 f.). 3.5.2.2 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen spricht zwar für einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 17 gewissen Leidensdruck, doch bestehen hierbei erhebliche Inkonsistenzen dahingehend, dass die Therapie nach Ansicht des Gutachters bislang viel zu niedrig erfolgte, keine Teilnahme an einer Schmerzgruppe vorgeschla- gen wurde und sinnvolle Antidepressiva nicht probiert wurden (AB 64.3/17 Ziff. 7.2). Auch fokussiert der Beschwerdeführer selber (fast) ausschliess- lich auf seine Schmerzen und hat damit keine Krankheitseinsicht in psych- iatrischer Hinsicht (vgl. AB 64.3/2 ff. Ziff. 3.2). Die Konsistenz wird vom Gutachter explizit verneint mit dem Hinweis, dass das passive Verhalten nicht ausschliesslich krankheitsbedingt, sondern teilweise auch willentlich motiviert – dem Beschwerdeführer sei mehr Behandlung und mehr Eigenin- itiative zuzumuten – sei (AB 64.3/17 Ziff. 7.3). Diesbezüglich weist insbe- sondere die rheumatologische Gutachterin auf erheblichen Inkonsistenzen und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verdeutlichungstendenz hin (AB 64.4/7 f.; vgl. bereits E. 3.4 hiervor). 3.5.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt und es ist dementsprechend aus rechtlicher Optik nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (ohne dass das Administrativgutachten dadurch seinen Beweiswert verliert [vgl. Ent- scheid des BGer vom 26. November 2018, 8C_480/2018, E. 5.2.2 mit Hin- weis auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.]). 3.6 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Da keine In- validität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt (und auch nicht droht), besteht kein Anspruch auf Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen) der IV. Die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Das unter AB 30 abgelegte Dokument betrifft nicht den Beschwerdeführer; die Beschwerdegegnerin wird es aus den Akten zu entfernen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss] bzw. Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit a VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 358 IV SCP/ZID/SOM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf seit Januar 2017 bestehende Bein- und Hüftprobleme links bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4). Im Rahmen erwerbli- cher und medizinischer Abklärungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) den Versicherten bidisziplinär (psychiatrisch- rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 31. Dezember 2018; AB 64.1). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2019 (AB 65) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens in Aussicht; am 27. März 2019 verfügte sie entspre- chend (AB 72). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2019 Beschwerde. Er bean- tragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen (berufliche Massnahmen und hiernach allenfalls eine Rente) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. März 2019 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen – insbesondere berufliche Massnahmen und Rente – der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 4 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 5 wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich er-reichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funk-tioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 6 Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufs- beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits- vermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 3 lit. b]). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 7 3.1.1 Im Bericht des Spitals B.________ vom 23. Januar 2018 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom mit belastungssensitiven Inguinal- und Hüftschmerzen noch unklarer Ätiologie bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (AB 35/2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit November 2016 unter starken Schmerzen im Leistenbereich (links), für die bisher kein so- matisches Korrelat habe gefunden werden können, zu leiden. Bis März 2017 hätten immer wieder Arbeitsversuche stattgefunden, seither sei er durchgehend (hauptsächlich durch den Hausarzt und den Orthopäden) zu 100 % krank geschrieben. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt bei laufenden somatischen Abklärungen keine abschliessende Beurteilung der Schmerzsymptomatik möglich. Bei fehlenden somatischen Korrelaten wäre diagnostisch allenfalls eine chronische Schmerzstörung zu erwägen. Es liege zudem eine mittelgradige depressive Symptomatik vor, die sekundär zum Schmerz zu sein scheine. Im Vordergrund der depressi- ven Symptomatik stünden Zukunftsängste rund um die Arbeitsunfähigkeit (AB 35/2 f. Ziff. 1.4). Eine länger währende Phase der beruflichen Perspek- tivlosigkeit würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Chronifizierung der Depression führen und die Chancen auf eine spätere berufliche Widerein- gliederung deutlich mindern (AB 35/5 Ziff. 1.8; vgl. auch AB 45/1 unten). 3.1.2 Anlässlich einer Konsultation im Spital C.________ vom 11. April 2018 wurden eine multilokuläre Schmerzerkrankung am ehesten somato- form mit zentraler Sensibilisierung und Schmerzausweitung mit myofaszia- ler Komponente sowie der Verdacht auf mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert (Bericht vom 26. April 2018; AB 41/3 Mitte). Der Beschwerde- führer leide an plötzlich aufgetretenen Schmerzen. Insgesamt liessen sich die Beschwerden auf keine somatische Genese zurückführen; es falle eine Diskrepanz in der Untersuchung auf. Insgesamt müsse von einer somato- formen Schmerzstörung ausgegangen werden, die vor dem Hintergrund einer ausgeprägten Action-prone-Anamnese und den sozialen resp. finan- ziellen Problemen verstanden werden müsse; der Schmerz scheine Aus- druck einer Erschöpfungsproblematik zu sein (AB 41/5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 8 3.1.3 Vom 9. Februar bis 18. Mai 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der tagesklinischen Behandlung des Spitals B.________. Im Austrittsbe- richt vom 23. Mai 2018 wurden eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Komponenten (ICD-10 F45.41) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (AB 47/3). Die depressiven Symptome hätten sich nur wenig gebessert und ein verbesserter Umgang mit den Schmerzen habe nicht hergestellt werden können (AB 47/4 oben). 3.1.4 Im bidisziplinären Gutachten der D.________ (MEDAS) vom
31. Dezember 2018 diagnostizierten die Dres. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheuma- tologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bzw. differentialdiagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Coxarthrose links (AB 64.1/4 Ziff. 4.2). Seit Oktober 2016 leide der Beschwerdeführer, ohne dass es ein äusseres Trauma gegeben habe, unter Schmerzen, die sich in der Folge auf verschiedene Körperregionen ausgedehnt hätten. Im Vorfeld sei des- sen Vater an Krebs erkrankt und er selber habe schon länger Knoten in seiner Leiste beobachtet. Bei zudem auftretenden Schmerzen in der Leiste habe er eine Kanzerophobie und in der Folge eine Fixierung auf die Schmerzen entwickelt. Dies hätten die behandelnden Ärzte nicht berück- sichtigt und seien zunächst von einem organischen Krankheitskonzept (Coxarthrose) ausgegangen. Es habe sich eine Schmerzausbreitung entwi- ckelt. Heute sei eine somatoforme Schmerzstörung feststellbar, die ihren Ursprung in der Kanzerophobie habe. Bei beginnender Chronifizierung soll- te dringend die Therapie optimiert werden, der Beschwerdeführer sei aktu- ell unterbehandelt. Nach der Kündigung im Juli 2017 sei für ihn ein selbst- wertstabilisierender Faktor weggebrochen und es habe sich eine depressi- ve Episode entwickelt, die zunächst mittelgradig eingeordnet worden sei und die sich unter Therapie inzwischen gebessert habe. Das aktuelle Schmerzgeschehen sei nicht im geltend gemachten Ausmass auf die so- matisch zu erhebenden Befunde zurückzuführen. Rheumatologisch sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 9 zweifelhaft, ob die degenerativen Befunde am linken Hüftgelenk überhaupt eine Symptomatik hervorriefen. In der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer Diskrepanzen bezüglich geltend gemachter Einschrän- kungen und beobachtbaren Bewegungsabläufen gezeigt, die zum Teil durch die somatoforme Schmerzstörung zu erklären seien (AB 64.1/4 Ziff. 4.1). Das passive Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht ausschliesslich krankheitsbedingt, sondern teilweise auch motivational bedingt. Ihm sei mehr Behandlung und mehr Eigeninitiative zuzumuten (AB 64.1/5 Ziff. 4.3). Neben dem somatoformen Schmerz, der eindeutig als Krankheit anzuse- hen sei, gäbe es natürlich äussere, IV-fremde Ursachen, die die Situation verschärften, z.B. dass die Familie weit weg lebe und dass er keine Arbeit habe (AB 64.1/5 Ziff. 4.5). Es liege aber kein sozialer Rückzug im eigentli- chen Sinne vor, denn der Beschwerdeführer habe seine Sozialkontakte immer nur aus der Arbeit gezogen. Der Verlust der Arbeitsstelle, was als IV-fremd zu betrachten sei, habe diesen Zustand bedingt. Der Beschwerde- führer zeige insgesamt wenig Willen, seine Situation zu verbessern, auch wenn dies teilweise mit der somatoformen Schmerzstörung so einhergehe. Die Konsistenz sei nicht gegeben, da das passive Verhalten nicht aussch- liesslich krankheitsbedingt, sondern teilweise auch willentlich motiviert sei. Dies habe sich auch an den diversen, in der rheumatologischen Untersu- chung feststellbaren Diskrepanzen gezeigt. Ihm seien mehr Behandlung und mehr Eigeninitiative zuzumuten. Die Beschwerdeentwicklung und -schilderung seien plausibel, die Diskrepanzen seien im Rahmen der soma- toformen Schmerzstörung und mit der Schmerzausweitung und der Alexi- thymie bei noch leichter depressiver Episode mit Interessenverlust und Verlust des Selbstwertgefühls zu sehen. Insgesamt sei dies nicht im Rah- men einer Aggravation oder Simulation zu sehen (AB 64.1/5 Ziff. 4.6). Die Depression sei aktuell leichtgradig und nicht chronifiziert. Sie habe in der Vergangenheit unter Therapie eine Verbesserung gezeigt und sei des- halb nicht therapieresistent. Sie bleibe ohne Auswirkung auf die Bemes- sung der Arbeitsfähigkeit. Die überwiegend somatoform bedingten Schmerzen seien jedoch einschränkend auf die Funktionsfähigkeit; aller- dings gäbe es hier auch willentliche Faktoren und eine deutliche Dekondi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 10 tionierung. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, an einem Arbeitstraining teilzunehmen und innert kürzester Zeit in einem angepass- ten Berufsfeld, wo er die Möglichkeit zu Wechselbelastungen und auch Pausenmöglichkeiten habe, fünf Stunden täglich zu arbeiten bei einer Prä- senzzeit von sechs Stunden, steigerbar innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von mindestens 70 % (AB 64.1/5 f. Ziff. 4.7). 3.1.5 Mit Stellungnahme vom 4. März 2019 wiesen die Behandler des Spitals B.________ darauf hin (AB 68), dass sich das Gutachten der ME- DAS (vgl. E. 3.1.4 hiervor) hinsichtlich Diagnose, Beurteilung der Arbeits- fähigkeit sowie der Empfehlung von Integrationsmassnahmen weitestge- hend mit ihren Ausführungen und Empfehlungen vom Januar 2018 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) decke. So werde im Gutachten eingeräumt, dass eine starke Einschränkung der Durchhaltefähigkeit vorliege, welche zumindest teilwei- se dem Schmerz zuzuschreiben sei und die im Gutachten festgestellte Ar- beitsunfähigkeit von knapp 50 % mitbegründen dürfte. Ob der Beschwerde- führer eine ungenügende oder gar falsche Behandlung erhalte, sei kein Gradmesser für den Leidensdruck, den Schweregrad der Erkrankung oder der funktionellen Einschränkungen. Ein Grossteil der Behandlungen in psychiatrischen Ambulatorien werde von delegierten Psychologen durchge- führt, was denn auch nicht in Widerspruch mit evidenzbasierten Behand- lungsleitlinien stehe. Die im Gutachten aufgeführten Empfehlungen für me- dizinische Massnahmen erschienen hingegen nachvollziehbar; ein Arbeits- training oder ähnliche Massnahmen seien jedoch ein zentrales Element beim Reintegrationsprozess. 3.1.6 Am 18. März 2019 wurde im Spital G.________ eine Weichteilso- nografie der Inguinae beidseits durchgeführt. Dr. med. H.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete über ein "Sammelsurium" von Befunden: Primär seien sicherlich die Lymphknoten für die Schmerzen verantwortlich, in zweiter Linie die Hernie links (und weniger rechts; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 11 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 27. März 2019 (AB 72) massgeblich auf das bidisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 31. Dezember 2018 (AB 64.1) gestützt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen der begut- achtenden Personen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Das Gutach- ten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm insoweit volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.4 Die rheumatologische Gutachterin stellte fest, dass der Beschwer- deführer Schmerzen in der linken Hüftregion mit Ausstrahlung in den Ober- schenkel und die Notwendigkeit der Verwendung von zwei Gehhilfen gel- tend mache, wogegen die Untersuchungsbefunde verschiedene Diskre- panzen ergeben hätten (so sei das im Vordergrund stehende linke Bein sichtbar vermehrt belastet worden unter Schonung des rechten Beines; keinerlei Abstützung sei beim Aufstehen während der Exploration nötig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 12 gewesen, auch seien hier für das Stehen keine Gehhilfen benötigt worden). Die bildgebenden Befunde zeigten zwar beginnende Coxarthrose-Zeichen, doch könnten diese die Beschwerden und das berichtete Ausmass der Im- mobilität nicht erklären (AB 64.4/7 f. Ziff. 7.1). Schon in der Vergangenheit konnte für die geltend gemachten Inguinal- und Hüftschmerzen kein soma- tisches Korrelat gefunden werden (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor). Der Gutachterin zufolge könnten die berichteten Beschwerden nicht mit einer rheumatologi- schen Erkrankung, insbesondere der bildgebend beschriebenen degenera- tiven Veränderung am Hüftgelenk, korrelieren (AB 64.4/9 Ziff. 9) und es hätten sich Zeichen der Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung während der Exploration sowie etliche Diskrepanzen gezeigt (AB 64.4/8 Ziff. 7.2). Befragt zur Durchführung einer leichten Tätigkeit habe der Be- schwerdeführer stark argumentiert und gestikuliert, ohne jedoch konkret zu begründen, warum leichte Tätigkeiten nicht machbar seien (AB 64.4/5 Mit- te). Damit ist überzeugend dargelegt, dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit – besteht (AB 64.1/9 Ziff. 8.1 f.). Diese Ein- schätzung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit er aber im Rahmen der Beschwerde, S. 1 unten, seinen Leidens- druck mit dem Hinweis auf das Gehen an Krücken begründet, ist er darauf hinzuweisen, dass er aufgrund der rheumatologischen Beurteilung auf sol- che nicht angewiesen ist, dient doch der Gebrauch der Krücken einzig der Schmerzverdeutlichung (vgl. dazu AB 64.4/7 Mitte). In somatischer Hinsicht ist somit für jegliche Tätigkeiten von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung auszugehen. Soweit nunmehr Dr. med. H.________, ohne sich mit den medizinischen Akten und dem Gutachten auseinanderzusetzen, gemäss Bericht vom
18. März 2019 (BB 6) als Ursachen für die geklagten Schmerzen die von ihm erhobenen radiologischen Befunde (leicht vergrösserte Lymphknoten und eine kleine Hernie links) nennt, vermag dies im Lichte der medizini- schen Vorakten nicht zu überzeugen. 3.5 3.5.1 Folglich ist mit Bezug auf den massgeblichen Überprüfungszeit- punkt von somatoform bedingten Schmerzen auszugehen, die den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 13 schwerdeführer in seinem funktionellen Leistungsvermögen beeinträchtigen (AB 64.1/6 oben). Der psychiatrische Gutachter stimmte unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 f.) diagnostisch mit den ambulanten Behandlern überein (vgl. E. 3.1.3 hiervor), dass es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Episode handle; letztere sei nicht chronifiziert, zeige eine Besserung (was auch der Beschwerdeführer selber bemerkte; AB 64.3/3 oben, 64.3/16 unten) und sei somit auch nicht therapieresistent (AB 64.3/18 Ziff. 8.1), weshalb diese noch als leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) zu qualifizieren sei (AB 64.3/12 Ziff. 6.1, 64.3/16 unten). Zwar beschied der Gutachter zunächst (grundsätzlich) beiden Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 64.3/12 Ziff. 6.1), führte dann aber explizit aus, die depressive, aktuell leichte Symptomatik bleibe ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 64.3/18 Ziff. 8.1), was im Rahmen der Konsensbeurteilung bestätigt wurde (AB 64.1/5 Ziff. 4.7). Somit ist der Be- schwerdeführer einzig aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung, die ihren Kern in einer Kanzero- phobie hat (vgl. dazu AB 64.3/16 oben), in der Arbeitsfähigkeit beeinträch- tigt. Dem Gutachter zufolge seien in der Exploration hypochondrische Ängste, starke Ohnmacht gegenüber Schmerz, dichotomes Denken sowie ein Konzept, dass erst der Schmerz vollständig abgeklungen sein müsse, bevor er wieder arbeiten könne, beobachtbar gewesen. Deutlich seien auch eine Alexithymie und Selbstwertstörungen gewesen. Zudem schienen aber auch motivationale, also willentliche Faktoren den starken Rückzug in sein Bett mit zu bedingen. Gedanklich sei er auf den Scherz fixiert, wenig lö- sungsorientiert, regressiv und dem Schmerz gegenüber hilflos gewesen, was sich auch an seinem minimalen Coping (Liegen) ansehen lasse. Er habe über Krebsangst, Schmerzen, Antriebslosigkeit, Ängstlichkeit, Ge- reiztheit, Nervosität, Reizbarkeit, Schlafstörungen und Appetitmangel ge- klagt (AB 64.3/16 Mitte). Die überwiegend somatoform bedingten Schmer- zen seien einschränkend auf die Funktionsfähigkeit; allerdings gäbe es hier auch willentliche Faktoren und eine deutliche Dekonditionierung (AB 64.3/18 Ziff. 8.1). Die gutachterliche Beurteilung der erhobenen Befun- de und das daraus abgeleitete medizinisch-theoretische Zumutbarkeitspro- fil, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeits- und Leistungsfähig- keit – bei fehlender Motivation und deutlicher Dekonditionierung – rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 14 60 % (5h von durchschnittlich 8.34h bzw. effektiv 8.4h [AB 19/2 Ziff. 2.3]) beträgt und binnen sechs Monaten auf mindestens 70 % gesteigert werden kann (AB 64.1/5 f.), wird aus rein medizinischer Sicht nachvollziehbar be- gründet und wird denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten. Soweit er dagegen in der Beschwerde, S. 3 oben, einwendet, das Zumutbarkeitsprofil gelte nicht für den freien Arbeitsmarkt, sondern sei mit Bezug auf Eingliederungsmassnahmen umschrieben worden, verkennt er, dass die Gutachter die binnen sechs Monaten auf mindestens 70 % steigerbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit – unter Hinweis auf die derzeit noch fehlende Motivation (willentliche Faktoren) und bestehende Dekondi- tionierung – mit Bezug auf ein den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepasstes Berufsfeld umschrieben haben (AB 64.1/6). 3.5.2 In der Folge ist gemäss BGE 143 V 409 anhand der massgebenden Standardindikatoren zu prüfen, ob die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. 30 % (vgl. E. 3.5.1 hiervor) aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens auch eine rentenrelevante Invalidität begründet bzw. rechtlich massgebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Einzig diese versicherungsrechtliche Validierung der aus psychiatrischer Sicht attestier- ten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der Indika- torenprüfung ist vorliegend umstritten (vgl. dazu auch AB 68). Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichter- lichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hiervor); insbesondere ver- neinte der psychiatrische Gutachter Anhaltspunkte für Aggravation und Simulation (AB 64.3/17 Ziff. 7.3). 3.5.2.1 Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ist festzuhalten, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter eine leichte, nicht chronifizierte und zur Besserung neigende Verlaufsform der depressiven Symptomatik gegeben ist, obschon offenbar nur eine ungenügende Medikation (Spiegel nicht im Wirkbereich) erfolgt. Zwar beurteilt der Gutachter die überwiegend somatoform bedingten Schmerzen als einschränkend auf die Funktionsfähigkeit, weist aber sogleich auch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 15 willentliche Faktoren und eine deutliche Dekonditionierung hin (AB 64.3/18 Ziff. 8.1). Entsprechend werden denn auch im Mini-ICF-APP die vereinzelt festgestellten deutlichen Einschränkungen meist mit motivationalen Faktoren begründet (AB 64.3/10 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 2 unten, selber als motiviert bezeichnet, ist mit dem psychiatrischen Gutachter entgegen zu halten, dass mit Blick auf den Tagesablauf (AB 64.3/7 unten) eine Passivität, eine Regression und fehlendes Interesse an einer Lösung besteht. Auffällig ist auch seine starre Haltung, er müsse erst keinen Schmerz mehr haben und könne erst dann wieder arbeiten (AB 64.3/8 f. Ziff. 4.1). Zudem liegen IV-fremde Faktoren wie die weit entfernt lebende Familie und der Verlust der Arbeitsstelle vor (AB 64.1/5 Ziff. 4.5). In Würdigung dieser Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der festgestellten Anzeichen für Inkonsisten- zen im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (vgl. E. 3.4 hiervor) erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde somit nicht als sonderlich ausgeprägt. Betreffend den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2017 (AB 64.3/4 Mitte) in psychiatri- scher Behandlung befindet, den Feststellungen des Gutachters zufolge zu Beginn in einer ordentlichen Frequenz ambulant und bald von ausreichen- der Dauer in einer tagesklinischen Behandlung, nunmehr aber bloss noch psychotherapeutisch in einem Intervall von vier Wochen und ohne Anbin- dung an einer Gruppe z.B. zur besseren Schmerzverarbeitung. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dem Gutachter zufolge aktuell unterbehandelt und sinnvolle Antidepressiva wie z.B. Efexor oder Amitryptilin sowie – auf- grund der ängstlich gefärbten Komponente – Paroxetin sind bisher nicht ausprobiert worden (AB 64.3/17 Ziff. 7.2). In Bezug auf die bisher ver- schriebenen Medikamente ergab die Spiegelbestimmung anlässlich der Begutachtung (wie erwähnt) einen Spiegel unterhalt des Wirkbereichs (AB 64.3/18 Ziff. 8.1). Soweit im Rahmen des Vorbescheids kritisiert wurde, aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass die ambulante Behandlung unzureichend sei (AB 68/3), ist der Beschwerdeführer auf Ziff. 8.3 des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 64.3/18) bzw. Ziff. 4.10 der Konsens- beurteilung (AB 64.1/6) zu verweisen, wonach die Sitzungsfrequenz zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 16 erhöhen, die bisher unbekannt gebliebene Kanzerophobie in Zusammenar- beit mit den Somatikern zu thematisieren und Medikation gegebenenfalls anzupassen sowie regelmässige Spiegelkontrollen der Psychopharmaka durchführen seien. Im Rahmen der ambulanten Therapie dürfte sich auch aufdrängen, dass diese auf eine Stockentwöhnung ausgeweitet wird, dient doch der Gebrauch der Krücken einzig der Schmerzverdeutlichung (vgl. dazu bereits E. 3.4 hiervor). Die im Gutachten aufgeführten Empfehlungen für medizinische Massnahmen erachteten die Behandler des Spitals B.________ ausdrücklich als nachvollziehbar (AB 68/3 Mitte). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) be- steht nicht: In somatischer Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 3.4 hiervor) und auch der Depression, welche momentan nur noch leichten Grades ist und gemäss Gutachter kei- ne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, kommt keine ressour- cenhemmende Wirkung zu (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Mit Blick auf die im Psychostatus erhobenen, weitestgehend unauffälligen Befunde (AB 64.3/9 f. Ziff. 4.3) ist auch in Bezug auf die Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) keine schwere Ausprägung nachvollzieh- bar und schlüssig dargetan, sind doch keine Persönlichkeitsakzentuierun- gen oder -störungen bzw. Auffälligkeiten vor der Erkrankung festzustellen. In Bezug auf den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) verneinte der Gutachter trotz starker Einschränkung in der Freizeit mit blossem Liegen auf dem Bett, Fernsehschauen und dem Verlassen des Hauses nur für Einkäufe etc. einen sozialen Rückzug im eigentlichen Sin- ne, da der Beschwerdeführer schon zuvor und damit unabhängig der Er- krankung seine Sozialkontakte immer nur aus der Arbeit gezogen hatte. Auch liegt hier ein motivational bedingter Faktor vor, indem der Beschwer- deführer aktuell sehr im Krankheitskonzept verharrt und insgesamt wenig Willen zeigt, seine Situation zu verbessern (AB 64.1/5 Ziff. 4.5 f.). 3.5.2.2 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen spricht zwar für einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 17 gewissen Leidensdruck, doch bestehen hierbei erhebliche Inkonsistenzen dahingehend, dass die Therapie nach Ansicht des Gutachters bislang viel zu niedrig erfolgte, keine Teilnahme an einer Schmerzgruppe vorgeschla- gen wurde und sinnvolle Antidepressiva nicht probiert wurden (AB 64.3/17 Ziff. 7.2). Auch fokussiert der Beschwerdeführer selber (fast) ausschliess- lich auf seine Schmerzen und hat damit keine Krankheitseinsicht in psych- iatrischer Hinsicht (vgl. AB 64.3/2 ff. Ziff. 3.2). Die Konsistenz wird vom Gutachter explizit verneint mit dem Hinweis, dass das passive Verhalten nicht ausschliesslich krankheitsbedingt, sondern teilweise auch willentlich motiviert – dem Beschwerdeführer sei mehr Behandlung und mehr Eigenin- itiative zuzumuten – sei (AB 64.3/17 Ziff. 7.3). Diesbezüglich weist insbe- sondere die rheumatologische Gutachterin auf erheblichen Inkonsistenzen und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verdeutlichungstendenz hin (AB 64.4/7 f.; vgl. bereits E. 3.4 hiervor). 3.5.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt und es ist dementsprechend aus rechtlicher Optik nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (ohne dass das Administrativgutachten dadurch seinen Beweiswert verliert [vgl. Ent- scheid des BGer vom 26. November 2018, 8C_480/2018, E. 5.2.2 mit Hin- weis auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.]). 3.6 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Da keine In- validität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt (und auch nicht droht), besteht kein Anspruch auf Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen) der IV. Die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Das unter AB 30 abgelegte Dokument betrifft nicht den Beschwerdeführer; die Beschwerdegegnerin wird es aus den Akten zu entfernen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss] bzw. Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit a VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/358, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.