Verfügung vom 25. März 2019
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (ehemals …; nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... EFZ und bis Ende Mai 2016 als ... und ... bei der F.________ AG im Umfang von 100% erwerbstätig, meldete sich im Juli 2016 unter Hinweis auf eine „Depression, Selbstverletzung, Posttrauma- tische Belastungsstörung [PTBS]“ bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 5; 17 S. 1; 18 S. 3; 24 S. 1). Nach- dem die IVB erwerbliche Abklärungen getätigt, Berichte behandelnder Ärzte beigezogen und Rücksprache bei med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), genom- men hatte, gewährte sie der Versicherten ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle H.________ (nachfolgend Abklärungsstelle H.________ [act. II 50]), einen externen Arbeitseinsatz (mit Coaching durch die Ab- klärungsstelle H.________) bei der I.________ AG (dem ehemaligen Lehr- betrieb [vgl. act. II 5 S. 5]; nachfolgend I.________ [act. II 59; 62; 67]) sowie als weitere Folgemassnahme einen Arbeitsversuch daselbst (act. II 79). Mit Anstellungsvertrag vom 7. April 2018 (act. II 95) wurde die Versicherte von der I.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2018 als „... Teilzeit“ bei flexibler Hand- habung der wöchentlichen Arbeitszeit im Stundenlohn angestellt, woraufhin die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 16. Mai 2018 (act. II
96) per 22. April 2018 abschloss und zur Prüfung weiterer Leistungsan- sprüche schritt. Nachdem sie Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hatte, veranlasste die IVB bei Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (Expertise vom 27. November 2018 [act. II 116.1]). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2019 (act. II 119) stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der IV mit der Begründung in Aussicht, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechts- sinne vor. Daran hielt die IVB – nachdem die Versicherte hatte Einwand er- heben lassen (act. II 128) – mit Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, dieser substituiert durch B.________, Rechtsanwalt D.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3), mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 sei aufzuhe- ben.
2. Es sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Mit Duplik vom 28. Oktober 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Die mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2020 zum Verfahren beigeladene Pensionskasse E.________ verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme innert der ihr gewährten Frist bis zum 15. Juni 2020.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG) verletzt, indem sie die in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130) postulierte Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend begründet respektive sich mit den ent- sprechenden Vorbringen im Vorbescheidverfahren nicht genügend ausein- andergesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 5 Die Beschwerdegegnerin hat in der nämlichen Verfügung die für die Leis- tungszusprache wesentlichen Begründungselemente bzw. rechtlichen Ent- scheidgrundlagen (vgl. act. II 130 S. 4) zwar dargelegt, jedoch allein sehr kursorisch und wenig einlässlich zu den massgeblichen Indikatoren Stellung genommen (S. 2). Ob die Beschwerdegegnerin damit die wesentlichen Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) wirklich verletzte, kann jedoch offen bleiben, nachdem weder ersichtlich ist noch die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 25. März 2019 wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person, wie vorliegend, die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst dann abzusehen, wenn – was hier nicht zutrifft
– von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuge- hen wäre, führte die Rückweisung doch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Letzteres gilt vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen materiellen Entscheid verlangt (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), erst recht. Demnach wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwer- deverfahren ohne weiteres geheilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 6 3. 3.1 3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3.1.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 7 3.2 3.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) geltenden Bestimmungen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-züglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Bis zum Erlass der – die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130; BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 8 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Vom … bis … 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ AG hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. April 2016 (act. II 21 S. 1 – 6) wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Status nach mehrmaliger Selbstverletzung in fraglich suizidaler Absicht (ICD-10 X78) und eine PTBS nach schwerem Reitunfall 2001 und postope- rativem Herzkreislaufstillstand (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (S. 1). Die Be- schwerdeführerin habe mit dreizehn Jahren einen schweren Reitunfall gehabt und sich dabei unter anderem eine Orbitafraktur zugezogen. Nach der Revisionsoperation sei es zu einem Herzstillstand gekommen, wobei während drei Stunden eine Reanimation und eine Stabilisierung erfolgt seien. In dieser Phase habe sie ein „Nahtoderlebnis“ durchgemacht und sich dabei von aussen gesehen (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage auf den bisherigen Arbeitsplatz bezogen bis vorerst Ende April 2016 100% (S. 5). 4.1.2 Mit zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstelltem Gutach- ten vom 7. Juni 2016 (act. II 30.2) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10 F32.2) fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit gemischter Prä- gung (mit Anteilen emotionaler Instabilität als auch passiv-aggressiven An- teilen [S. 3]). Die arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose der schweren depressiven Episode lasse sich zwangsfrei unter Anwendung des ICD-10- Manuals begründen. Die für die Arbeitsunfähigkeit nicht relevante Diagnose (akzentuierte Persönlichkeit) werde vermutlich von behandelnder Seite als die genannte PTBS interpretiert, wofür er nicht genügend Kriterien als erfüllt erkennen könne (S. 3 f.). Es bestehe für „keine Form einer Arbeit“ eine Ar- beitsfähigkeit (S. 4). 4.1.3 Vom … bis … 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der Tageskli- nik der Privatklink K.________ AG teilstationär weiterbehandelt (vgl. act. II 54 S. 1). Im Bericht vom 5. Januar 2017 (act. II 44) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 9 emotional-instabilen Typus (ICD-10 Z73), eine ausgeprägte ldentitätss- törung, Impulsivität, selbstverletzendes Verhalten, affektive Instabilität, chro- nisches Gefühl der inneren Leere, massive Anspannungszustände, nach aussen „überreguliert“, Defizite bei der Emotionswahrnehmung sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) und selbstverletzendes Verhalten durch Schneiden (ICD-10 X78) diagnostiziert (S. 2). Es beständen kognitive Einschränkungen bezüglich Konzentrationsfähigkeit; Aufmerksam- keit und Gedächtnisfunktion seien vermindert (S. 3). Ab sofort sei eine be- hinderungsangepasste Tätigkeit zu 50% möglich (S. 4). 4.1.4 Der RAD-Arzt med. pract. G.________ hielt im Bericht vom 16. Ja- nuar 2017 (act. II 48) fest, die Klinik beschreibe zwar „nur“ eine Persönlich- keitsakzentuierung, diese gehe aber mit Symptomen einher, die im Ausmass durchaus einer manifesten Persönlichkeitsstörung entsprächen, krankheits- wertig seien und auch langanhaltend. Hinsichtlich der funktionellen Auswir- kungen der Beeinträchtigungen könne auf die Aussagen der Klinik abgestellt werden (S. 5). 4.1.5 Im Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 26. April 2017 (act. II 60) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das am 23. Ja- nuar 2017 aufgenommene, (kontinuierlich) auf 50% erhöhte Pensum (bei der Berner Brocki der Abklärungsstelle H.________) von aussen betrachtet pro- blemlos umsetzen können, was sie bestätigt habe. Bis zum Ende des drei- monatigen Belastbarkeitstrainings habe eine Erhöhung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag beobachtet werden können. Sie habe anstehende Aufträge selbständig geplant und durchgeführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin weitere Mitarbeiter in die unterschiedlichen Arbeitsschritte eingeführt und in der Ausführung unterstützt (S. 2). Zur Vermittelbarkeit hielten die Eingliede- rungsfachpersonen fest, der Schritt in die freie Marktwirtschaft sei zu gross, ein begleiteter externer Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt jedoch realis- tisch (S. 3). Mit weiterem – den am 24. April 2017 begonnenen externen Arbeitseinsatz bei der I.________ betreffenden – Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 14. November 2017 (act. II 82) wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin habe die Belastbarkeit gehalten. Die Leistungsfähigkeit habe sie inso- fern erbracht, als die Inhaber der I.________ bei den Coachings immer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 10 wieder betont hätten, dass sie die Beschwerdeführerin noch nicht voll belas- teten, sie auch schonen und ihr signalisieren würden, dass sie bestimmen könne, wie viel sie sich zumute. Jedoch sagten die Inhaber auch stets aus, dass sich die Beschwerdeführerin sehr dienstleistungsorientiert und wirt- schaftlich zeige und grosses Interesse habe, die Kunden gut zu bedienen und auch guten Gewinn zu generieren. Es werde die Fortsetzung des Ar- beitsversuchs empfohlen (S. 3). 4.1.6 Med. pract. Regina Stöcklin, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, diagnostizierte im Bericht vom 19. Dezember 2017 (act. II 85) – wohl irrtümlich unter „Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgeführt – eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) mit/bei rezidivierender de- pressiver Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), Selbstverletzungen, dissoziativer Störung (ICD-10 F44.7), Reitunfall mit Ge- sichtsschädelfrakturen mit Herzstillstand nach chirurgischer Intervention und dreistündiger Reanimation 2001, Status nach Alkoholabusus (S. 2). Die Ar- beitsunfähigkeit habe vom 1. Februar 2017 „bis heute“ 100% betragen, be- zogen auf den freien Arbeitsmarkt. Im von der IV unterstützten Arbeitsversuch bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 5). Im Bericht vom 10. April 2018 (act. II 91) hielt med. pract. Stöcklin fest, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert, er sei zwischen schwankend und leicht verbessert (S. 1). Eine Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag sei zumutbar unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführe- rin nach maximal zwei Arbeitstagen einen Tag zur Erholung zur Verfügung habe. Dies ergebe eine Präsenzzeit von durchschnittlich 24 Stunden pro Wo- che (S. 2). 4.1.7 Im Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 11. April 2018 (act. II 94) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite im Schnitt mit einem Pensum von 50%, zeitweilig gebe es Wochen, in welchen sie 60% arbeite. Auch berichte sie, dass sie in einer Woche (wegen Krankheitsaus- fall) zu 90% habe arbeiten müssen, was für sie definitiv zu viel gewesen sei. Sie habe mehrere Tage benötigt, um sich davon zu erholen. Es sei ihr psy- chisch wieder schlechter gegangen, was zur Folge gehabt habe, dass sie sich bei Engpässen nicht mehr flexibel habe zeigen und einspringen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 11 Daher sei das Pensum vorerst auch so belassen worden. Die Beschwerde- führerin werde als psychisch stabiler wahrgenommen. Dennoch sei wichtig zu erwähnen, dass ein Pensum von mehr als maximal 60% aktuell nicht re- alistisch sei. Ihr Vorgesetzter habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung habe steigern können. Jedoch sei diese noch nicht ganz auf dem durchschnittlichen Niveau seiner Angestellten. Er habe dies damit begründet, dass sie im Bürobereich neu eingeführt worden sei. Punkto Be- lastbarkeit meine er, dass die Beschwerdeführerin soweit auch Fortschritte erzielt hätte. Er prognostiziere, dass sie in etwa sechs Monaten eine gleiche Belastbarkeit erlangen könne, wie ihre Arbeitskolleginnen. Insofern beurteile der Geschäftsinhaber die aktuelle Belastbarkeit auf 60% (bei einem Beschäf- tigungsgrad von 50%). Auch er gehe davon aus, dass das Pensum mittel- fristig nicht erhöht werden könne. Er sei bereit, die Beschwerdeführerin ab dem … 2018 im Stundenlohn anzustellen. Durchschnittlich werde sie ein Pensum von 50% erreichen (S. 3). 4.1.8 Med. pract. G.________ hielt im Bericht vom 8. August 2018 (act. II
105) fest, es sei insgesamt ein recht erfolgreicher Eingliederungsverlauf dar- gestellt, wobei aber unklar bleibe, was letztendlich der Gesundheitsschaden sei und ob dieser Gesundheitsschaden es rechtfertige, mit dem Eingliede- rungsergebnis (Pensum 50%) zufrieden sein zu können. Insbesondere die bestehenden diagnostischen Unklarheiten erforderten eine psychiatrische Begutachtung (S. 1). 4.1.9 Dr. med. J.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
27. November 2018 (act. II 116.1) die folgenden Diagnosen fest (S. 21): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach schwerer depressiver Episode 01/16 (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome • Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 12 In der Beurteilung hielt Dr. med. J.________ fest, in der aktuellen Untersu- chung hätten eine leicht niedergedrückte Stimmung bei erhaltender affekti- ver Auslenkbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Zu- kunftsängste, eine Somatisierungstendenz, eine reduzierte Belastbarkeit so- wie eine Störung der Emotionsregulation objektiviert werden können. Diese Symptomatik sei durch die genannten Diagnosen vollumfänglich erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik hinsichtlich der depressi- ven Episode bei Ende der stationären Behandlung bereits nur noch mittel- gradig vorhanden gewesen sei, wie auch in den entsprechenden Arztberichten dokumentiert sei (S. 22). Sodann besitze die Beschwerdefüh- rerin ein hohes Mass an Funktionalität, weshalb die Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung nicht zu stellen sei. Dennoch habe sie eine Störung der Emotionsregulation (S. 23). Sodann sei es – entgegen den Vorberichten – bei der Entfernung des Osteosynthesematerials 2002 nicht zu einem Herz- stillstand gekommen und es sei keine Reanimation erfolgt (S. 20), weshalb die Diagnose einer (komplexen) PTBS nicht zu stellen sei (S. 25 f.). Im Ab- schlussbericht des Jobcoachings vom April 2018 sei ein maximal 60%iges Pensum in der Tätigkeit im ehemaligen Lehrbetrieb als realistisch bewertet worden. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit zu 60% ohne Leistungs- minderung arbeitsfähig sei. Dabei handle es sich bereits um eine angepasste Tätigkeit, da die Beschwerdeführerin keine Kaderposition mehr wahrnehme. Da sie in dieser Tätigkeit ihre Fachkompetenz und ihre Erfahrung einbringen könne, sei nicht davon auszugehen, dass sie in einer anderen Tätigkeit eine relevant höhere Arbeitsleistung erbringen könne (S. 26 f.). Diese Einschät- zung gelte ab April 2018 (S. 30). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 13 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 27. November 2018 (act. II 116.1) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 4.2.2 vorne) und es lassen sich gestützt auf diese Expertise die vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig und abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dies aner- kennt – anders als noch im Vorbescheidverfahren (act. II 128 S. 1 – 3) – nun auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3). 4.4 Dr. med. J.________ erachtete die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Führungsaufgaben als nicht mehr geeignet. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit, welche der aktuell ausgeübten entspreche, attestierte sie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 116.1 S. 26 f.). Zu prüfen bleibt, ob diese Einschätzung eine Invalidität (vgl. E. 3.1.1 vorne) begründet, d.h. aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgeblich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 14 5. 5.1 5.1.1 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 5.1.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 5.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Trifft dies zu, erfolgt schliesslich auf der zwei- ten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindika- toren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktio- neller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 15 nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 5.2 5.2.1 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, wel- che Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versiche- rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Ge- wissen“ darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweis- würdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumin- dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 5.2.2 Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurtei- lung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuwei- chen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme ei- ner Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechen- den Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwie- weit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beach- tung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 16 nachvollziehbar begründet haben, ist erforderlich, dass die Sachverständi- gen substanziiert darlegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün- den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – un- ter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Akti- vitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Be- weisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgen- abschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (mate- rielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 5.3 Die von Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach schwerer depressiver Episode 01/16 (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome sowie Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) sind in Bezug auf die klassifikatorischen Vorgaben formal grundsätzlich nachvollziehbar begründet (act. II 116.1 S. 21 – 23; E. 3.1.2 und E. 5.1.2 vorne; vgl. jedoch E. 5.4.1 hinten). Ferner hat Dr. med. J.________ mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint (vgl. S. 23). Dasselbe gilt in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten bisweilen gestellten (vgl. E. 4.1 vorne), jedoch auch bereits von Dr. med. L.________ ausdrücklich verworfenen (act. II 30.2 S. 3 f.) Diagnose einer (komplexen) PTBS (act. II 116.1 S. 23 – 26). Indem Dr. med. J.________ – in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage – sodann keine Hinweise für Aggravation oder Simulation feststellte (S. 17), ist das Vorliegen von Ausschlussgründen zu verneinen (vgl. E. 5.1.3 vorne). Dr. med. J.________ hat sich in ihrer Expertise jedoch nur ansatzweise an den nor- mativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 17 Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2020, 8C_423/2019, E. 3.2.3 e con- trario), weshalb ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit bereits deshalb von den Organen der Rechtsanwendung vertieft zu prüfen sind (vgl. E. 5.2 vorne). 5.4 5.4.1 Zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“ und zum Komplex „Ge- sundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Gutachten von Dr. med. J.________ war die af- fektive Auslenkbarkeit erhalten, die Stimmung leicht gedrückt, jedoch be- stand keine schwere Auslenkung in die negative Richtung. Der Antrieb war in der Untersuchungssituation nicht vermindert, der Gedankengang formal und inhaltlich korrekt. Während der Untersuchung waren keine Konzentrati- ons- oder Auffassungsstörungen objektivierbar, ebenso wenig ein Hypera- rousal, Flashbacks, emotionale Abgestumpftheit. Weiter stellte die Gutachterin ein vermindertes Selbstwertgefühl sowie Zukunftsängste fest. Vereinzelt träten in spezifischen Situationen Panikattacken auf, welche die Beschwerdeführerin meide (Kino, Flugzeug). Es beständen keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahnideen, Halluzinationen oder Zwänge. Weiter führte Dr. med. J.________ als Befunde wiederholt auftretende Zustände starker innerer Anspannung, Defizite in der Emotionsregulation mit Neigung zu selbstverletzendem Verhalten zur Spannungsregulation (schneiden, Alko- hol, Tabletten), Schuldgefühle sowie reduzierte Belastbarkeit auf. Freudlo- sigkeit, Interessensverlust, dissoziative Phänomene, Derealisation und Hoffnungslosigkeit seien nicht vorhanden. Hingegen bestehe eine leichte Somatisierungstendenz; jedoch beständen keine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Personen, keine Teilnahmslosigkeit an der Umgebung, keine Sui- zidgedanken und keine Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung (act. II 116.1 S. 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9), präsentierten sich namentlich die depressionsbezogenen Be- funde anlässlich der Begutachtung als nicht erheblich ausgeprägt und sie stehen in einem erheblichen Kontrast zur diagnostizierten mittelgradigen de- pressiven Episode (ICD-10 F32.1). Insbesondere wurden ein mangelnder Antrieb und ein Interessenverlust ausdrücklich verneint (vgl. jedoch hierzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 18 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 172 f.) und empfand bzw. empfindet die Beschwerdeführerin gerade in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit viel Freude (vgl. act. II 60 S. 2; 85 S. 11). Die basierend auf der Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin weiter aufgeführten Zustände starker innerer Anspan- nung, Defizite in der Emotionsregulation mit Neigung zu selbstverletzendem Verhalten zur Spannungsregulation (schneiden [anamnestisch letztmals im Juni 2018 [act. II 116.1 S. 10], Alkohol, Tabletten), Schuldgefühle und redu- zierte Belastbarkeit erreichen ausdrücklich zudem nicht ein Ausmass, wel- ches die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde (vgl. S. 23), weshalb auch insoweit von keiner erhebli- chen Ausprägung der Befundlage auszugehen ist. Die von den behandeln- den Ärzten als in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit namentlich einschränkend beschriebenen Konzentrationsstörungen und verminderte Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktion (vgl. act. II 31 S. 3; 44 S. 3) liessen sich anlässlich der Begutachtung nicht mehr feststellen. Ergänzend ist so- dann auf die von Dr. med. J.________ berücksichtigten Resultate gemäss Mini-ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipations-beeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) hinzuweisen: Demnach ist die Beschwerdefüh- rerin in sieben der dreizehn Fähigkeitsdimensionen nicht beeinträchtigt (act. II 116.1 S. 18 f.; 116.3). Einzig bei den Items „Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit“ sowie „Durchhaltevermögen“ bestehen mittelgradige Beeinträchti- gungen, wohingegen bei den Fähigkeiten „Anwendung fachlicher Kompetenzen“, „Selbstbehauptungsfähigkeit“, „Familiäre und intime Bezie- hungen“ sowie „Selbstpflege“ lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen. Auch dies korrespondiert nicht mit dem gutachterlich attestierten, relativ ho- hen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40%. 5.4.2 In Bezug auf den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) ist Folgendes festzuhal- ten: 5.4.2.1 Nach der Rechtsprechung sagt die Therapierbarkeit eines Leidens für sich allein nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412). Gleichwohl gilt die Frage, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 19 eine Therapie durchgeführt wird, als Indiz für den Leidensdruck der versi- cherten Person und damit den Schweregrad der Störung (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 und E. 4.4 S. 414). Vom … bis … 2016 liess sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ stationär und anschliessend vom … bis … 2016 teilstationär psychiatrisch behandeln (act. II 21 S. 1 – 6; 54 S. 1). Ab Januar 2017 erfolgte die (ambulante) Behandlung durch die Psychiaterin med. pract. Stöcklin (act. II 85 S. 2, 5). Dr. med. J.________ hielt in ihrem Gutachten fest, die Be- schwerdeführerin profitiere von der Weiterführung der ambulanten Therapie. Hierbei sollte der Fokus auf die antidepressive Therapie sowie das Training der Emotionsregulation gelegt und eine Psychopharmakotherapie allenfalls optimiert werden (act. II 116.1 S. 27). Damit erweist sich die psychische Be- einträchtigung zwar weiterhin einer Behandlung zugänglich – wobei diese medikamentös noch optimierbar ist –, jedoch lässt sich daraus entgegen der offenbar angenommenen Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 4, Ziff. 13) nach der hiervor dargelegten Rechtspre- chung nicht ohne weiteres auf eine fehlende Invalidität schliessen. 5.4.2.2 Sodann ergeben sich Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung auch aus der Eingliederung im Rechtssinne, hat sich die versicherte Person in beruflicher Hinsicht doch primär selbst einzugliedern und, soweit angezeigt, an entsprechenden Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Fallen solche Massnahmen nach ärztlicher Einschätzung in Betracht, bietet die Durchführungsstelle dazu Hand und nimmt die rentenansprechende Person dennoch nicht daran teil, gilt dies als starkes Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Umgekehrt kann eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Die Beschwerdeführerin hat an diversen Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin teilgenommen, nach deren Abschluss sie mit Anstellungsvertrag vom 7. April 2018 (act. II 95 S.
2) sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2018 als „... Teilzeit“ bei der I.________ an- gestellt wurde. Damit liegt offensichtlich keine Eingliederungsresistenz vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 20 (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9), vielmehr manifestiert das Durchlaufen und der in ein Anstellungsverhältnis mündende Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen grundsätzlich das Bestreben der Beschwerdeführerin, die psychischen Beeinträchtigungen zu überwinden. Dr. med. J.________ orientierte sich bei der Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit an der „aktuellen Symptomatik“ (vgl. act. II 116.1 S. 26 f.) – welche jedoch dem Dargelegten zufolge die attestierte Ar- beitsunfähigkeit nicht hinreichend zu plausibilisieren vermag (vgl. E. 5.4.1 vorne) – und an den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsmassnah- men. Was Letzteres anbelangt, so gilt es rechtsprechungsgemäss zu beach- ten, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsbera- tung/beruflichen Eingliederung obliegt, zumal wenn im Verlaufe der Einglie- derungsmassnahmen keine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung vorlag (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1). Vorliegend erfolgte nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings in der Ab- klärungsstelle H.________ im April 2017 (mit einer Pensumerhöhung auf 50%) durch den RAD keine medizinisch-theoretische Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens. Vielmehr lag die weitere berufliche Ein- gliederung in der Hand der Eingliederungsfachpersonen, welche einen be- gleiteten Arbeitseinsatz empfahlen, wobei die Beschwerdeführerin diese – bei ihrem früheren Lehrbetrieb, der I.________, durchgeführte – berufliche Massnahme grösstenteils selber organisierte (act. II 60 S. 3). Dabei wurde ein konstantes Arbeitspensum von 50% (act. II 61) bzw. eine Steigerung „nach Absprache“ (act. II 66) vereinbart. Aus dem Bericht der Abklärungs- stelle H.________ vom 14. November 2017 (act. II 82) geht jedoch hervor, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin darauf bedacht war, diese zu schonen bzw. ihr zu signalisieren, dass sie bestimmen könne, wie viel sie sich zumute (vgl. S. 3). Kann zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen (im Sinne des Belastbarkeitstrainings) die Einschränkung der Leistungsfähigkeit noch medizinisch-theoretisch nachvollzogen werden (vgl. act. II 48 S. 5), so basierte sie im weiteren Verlauf respektive ab dem externen Arbeitseinsatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 21 massgeblich auf dem von der Beschwerdeführerin kommunizierten subjektiv Möglichen, welches von der Arbeitgeberin denn auch als massgeblich erach- tet respektive entsprechend umgesetzt wurde. Im (von Dr. med. J.________ referierten) Schlussbericht der Abklärungsstelle H.________ vom 11. April 2018 (act. II 94) wurde entsprechend ein Pensum von mehr als 60% als nicht realistisch beurteilt, wobei dies ausschliesslich auf der Einschätzung der Ar- beitgeberin beruhte (vgl. S. 3). Eine medizinisch-theoretische Arbeitsun- fähigkeit von 40% ist dadurch nicht erstellt. Auch wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin qualitativ stets als sehr gut beurteilt, wobei die für das Coaching zuständige Eingliederungsfachperson in einer an die Beschwerde- gegnerin gerichteten E-Mail vom 29. Juni 2017 (act. II 68 S. 1) festhielt, sie habe heute „(unauffällig) beobachten“ können, dass die Beschwerdeführerin die Kunden sehr zuvorkommend, unaufdringlich und souverän bediene. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin für Dritte nicht ohne weiteres auf Anhieb erkennbar sind, so manifestieren ihre guten Leistungen bei den Eingliederungsmassnahmen auch ihre Fähigkeit, die Beschwerden zu über- winden. Mit Blick auf die dargelegten Umstände lassen sich die bescheinigte 40%ige Arbeitsunfähigkeit damit eingliederungsanamnestisch nicht hinrei- chend plausibilisieren und eine (teilweise) Invalidität nicht erhärten. 5.4.3 Aus dem Gutachten von Dr. med. J.________ ergeben sich keine Hinweise auf eine erhebliche ressourcenraubende (somatische oder) psychische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Insbesondere hat Dr. med. J.________ mit überzeugender Begründung das Vorliegen sowohl einer Persönlichkeitsstörung als auch einer (komplexen) PTBS verneint (vgl. E. 5.3 vorne). Sodann fällt die als Z-Diagnose klassifizierte Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2; vgl. jedoch E. 5.4.4 sogleich). 5.4.4 In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) hielt Dr. med. J.________ in ihrem Gutachten fest, bei der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 22 deführerin sei kein stabiles Verhaltensmuster zu nennen, das in unterschied- lichen Lebensbereichen konstant auftrete. Sie besitze ein hohes Mass an Funktionalität. Sie habe Schule und berufliche Qualifikationen erfolgreich ab- schliessen und neun Jahre in einer Kaderposition mit hohem Verantwor- tungsbereich arbeiten können. Diese Arbeit habe auch hohe Ansprüche an die soziale Kompetenz gehabt, da sie mit Führungsaufgaben und vielen zwi- schenmenschlichen Interaktionen verbunden gewesen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin lange Zeit gut bewältigen können, weshalb die Dia- gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei. Dennoch habe die Beschwerdeführerin eine Störung der Emotionsregulation. Zum einen sei sie gegenüber ihren Gefühlen sehr reguliert nach aussen. Zum anderen leide sie wiederholt unter starken Spannungszuständen, die die Beschwerdefüh- rerin insbesondere über selbstschädigendes Verhalten (Alkohol, Selbstver- letzungen) abmildere. Die Beschwerdeführerin habe Defizite, ihre Emotionen über konstruktive Lösungen zu regulieren. Dennoch erreiche diese Sympto- matik kein Ausmass, das die Diagnose einer emotional-instabilen Persön- lichkeitsstörung rechtfertigen würde (act. II 116.1 S. 23). Aufgrund dieser Darlegungen liegen keine ausgeprägten negativen Auswir- kungen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin vor. Zwar schränken die der Störung der Emotionsregulation zugeschriebenen Sym- ptome das funktionelle Leistungsvermögen situativ ein. Dauerhafte und er- hebliche ressourcenhemmende Eigenheiten werden ihnen jedoch nicht zuteil. 5.4.5 In Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) folgt aus den Akten zwar, dass die Beschwerdeführerin zu den Eltern und Geschwistern keinen oder nur wenig Kontakt hat (vgl. act. II 54 S. 2; 116.1 S. 8, 12 f.). Hingegen lebt die Beschwerdeführerin seit Anfang 2017 zusammen mit ihrem Partner (act. II 85 S. 3; 116.1 S.15). Sie ist mittlerweile verheiratet und schwanger (vgl. Replik, S. 3, Ziff. 6). Auch verfügt sie über einen Freundinnenkreis (vgl. act. II 54 S. 4; 116.1 S. 15; 116.2 S. 2) und eine Cousine steht ihr gemäss eigenen Angaben nahe (act. II 54 S. 4). Soweit in den Berichten der behandelnden Ärzte ein sozialer Rückzug fest- gestellt wurde, wurde dieser allein als leicht (act. II 21 S. 5; 85 S. 4) oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 23 gering (act. II 128 S. 8) qualifiziert; anderweitig wurde das soziale Netz hin- gegen als gut beurteilt (act. II 116.2 S. 2). Insgesamt hält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin – insbesondere in Form einer Partnerschaft und ei- nes Freundinnenkreises – auch erhebliche (mobilisierbare) Ressourcen für die Bewältigung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bereit. 5.4.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist mit Blick auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) Folgendes festzuhalten: 5.4.6.1 Zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. J.________ im Gutachten vom 27. November 2018 fest, an Arbeitstagen stehe sie um 0745 Uhr auf, mache sich fertig und gehe zur Arbeit. Ein Frühstück würde es nicht geben. Die Beschwerdeführerin fahre mit dem Auto zur Arbeit. Während der Arbeit übernehme sie Aufgaben im Laden und im Büro. Den Abend verbringe sie oft zuhause, spreche mit dem Partner, manchmal koche er das Abendessen. Wenn die Beschwerdeführerin alleine sei, gebe es meist ein einfaches Abendessen. Am Abend würde sie nicht mehr viel unternehmen. Sie würde fernsehen, duschen und dann ins Bett gehen. An freien Tagen stehe sie gegen 0900 Uhr auf, je nachdem, wie stark die Rückenschmerzen seien. Dann habe sie „meist immer“ Termine: Psych- iaterin, Neuraltherapie. Ein- bis zweimal in der Woche hüte sie einen Hund. Manchmal treffe sie eine Freundin. Manchmal sei sie auch so erschöpft, dass sie an freien Tagen zuhause bleibe. Die Arbeiten im Haushalt würde sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner teilen. Wenn sie alleine sei, müsse sie die Arbeit gut einteilen, damit es nicht zuviel werde (act. II 116.1 S. 15). Die Beschwerdeführerin würde verschiedene Dinge gegen die Spannung vor- nehmen: So versuche sie, darüber zu sprechen, versuche, raus zu gehen. Auch hüte sie einen Hund, mache Sport (…) und lese häufig (act. II 116.1 S. 10). Im Bericht der Klinik K.________ AG vom 15. Februar 2017 wurde fest- gehalten, die Beschwerdeführerin nenne als Ressourcen Zeichnen, Musik hören, lesen und ihren Hund (act. II 54 S. 4). Anderweitig geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch … betreibt (act. II 116.2 S. 5). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin präsentieren zunächst einen weitgehend normalen Tagesablauf und es sind keine Besonderheiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 24 ersichtlich, welche insoweit auf erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit schliessen lassen oder solche zu erhärten vermöchten. Insbesondere ist nicht erkennbar und die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend, dass sich wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Verhältnisse vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben hätten. Dies gilt auch hinsichtlich der Freizeitaktivitäten, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin doch an, bereits vor Eintritt der psychischen Beschwerden „nie viel Hobbies“ gehabt zu haben. Ihr Hobby sei die Arbeit gewesen und früher das …, was sie aus Zeitgründen aufgegeben habe (act. II 17 S. 2). Insofern belegen die aktenkundigen aussererwerblichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zum einen keine invaliditätsbedingte Reduktion in Bezug auf alltägliche Lebensverrichtungen oder Freizeitaktivitäten. Zum andern fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin diversen Interessen und Hobbies nachgeht und daraus offensichtlich auch Ressourcen schöpfen kann. Dies ist insofern von Belang, als Dr. med. J.________ diesen Aspekt bei der von ihr bescheinigten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht berücksichtigt bzw. diskutiert hat und entsprechend auch keine Diskussion der Konsistenz erfolgte. 5.4.6.2 In Anbetracht der nicht wesentlich ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde (vgl. E. 5.4.1 vorne) sowie unter Berücksichtigung eines im Wesentlichen intakten sozialen Netzes (vgl. E. 5.4.5 vorne) und des sowohl im Administrativgutachten wie in den übrigen Akten dokumentierten weitgehend normalen Aktivitätenniveaus im aussererwerblichen Bereich (vgl. E. 5.4.6.1 vorne), erweist sich eine (auch nur partiell) unüberwindbare Einschränkung des funktionellen Leistungsver- mögens im erwerblichen Kontext respektive in Bezug auf den als ausgegli- chen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einem Fächer verschiedenster Tätigkeiten sowohl bezüg- lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), als nicht hinreichend plausibilisiert. Dies gilt auch unter Einbezug des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 25 ausgewiesenen Leidensdrucks (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304): Zwar ist aufgrund der in Anspruch genommenen Behandlungen ein gewisser Leidensdruck plausibel (vgl. E. 5.4.1.1 vorne), jedoch vermag die Beschwerdeführerin aus den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, bei welchen sie kooperativ mitgewirkt hat, unter den dargelegten Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. E. 5.4.1.2 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist – im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281 respektive einer objektivierten Zumutbarkeitsprüfung unter aus- schliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung (vgl. E. 3.1.2 vorne) – die im Gutachten von Dr. med. J.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit und folglich eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nicht plausibilisiert und unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2.2 vorne) rechtlich nicht ausgewiesen. Eine Invalidität im Rechtssinne ist somit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.________ nicht erstellt (vgl. E. 3.1.1 vorne). 5.6 Die Einschätzung im Administrativgutachten gilt ab April 2018 (act. II 116.1 S. 30) respektive für die Zeit ab Abschluss der Eingliederungsmassnahmen pro April 2018 (vgl. act. II 96 S. 1). Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist mit Blick auf die im Juli 2016 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 5 S. 8) sowie in Anbetracht der ab Januar 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 8) jedoch der Januar 2017 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Vorliegen einer Invalidität für die Zeit zwischen Januar 2017 und März 2018 verhält. 5.7 5.7.1 In ihrem Gutachten vom 27. November 2018 hielt Dr. med. J.________ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom … 2016 bis … 2016 stationär und in der Zeit vom … 2016 bis … 2016 teilstationär behandelt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Zeit zwischen den Behandlungen eine relevante Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 26 bestanden habe. Während der stationären und teilstationären Behandlung sei rein formell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings habe per Ende April 2017 ein 50%iges Pensum erzielt werden können. Ab Abschluss des Trainings sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit anzunehmen, mit einer Leistungsminderung von 30%. 5.7.2 Die für die Zeit während der Hospitalisationen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die gleich lautenden Einschätzungen von Dr. med. L.________ im Gutachten vom 7. Juni 2016 (act. II 30.2 S. 4) und dem RAD-Arzt med. pract. G.________ (act. II 48 S. 5) nachvollziehbar. Ebenso als schlüssig erweist sich die Annahme einer nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings Ende April 2017 (act. II 60 S. 3) basierend auf einem gebesserten psychischen Gesundheitszustand wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer anspruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.2.2 vorne). Bei einer bis April 2017 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten besteht demnach für die Zeit ab Januar 2017 bis und mit Juli 2017 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.1 vorne). Die ab April 2017 bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit zusätzlicher 30%iger Leistungsminderung und in der Folge eine Invalidität sind demgegenüber aufgrund der Akten nicht erstellt (vgl. E. 5.4, insbesondere E. 5.4.2.2 vorne), zumal sich auch für diese Zeit keine Hinweise für eine wesentliche gesundheitlich bedingte Einschränkung des aussererwerblichen Aktivitätenniveaus in den Akten auffinden lassen (vgl. E. 5.4.6 vorne). Dass der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden, stellt keinen Widerspruch dar, da deren Gewährung allein eine Bedrohung durch Invalidität voraussetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Damit besteht ab August 2017 mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mehr. 5.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 27 5.9 Die Beschwerdeführerin bezog vom 23. Januar bis 23. April 2017 Taggelder der IV (act. II 50; 53), weshalb die Beschwerdegegnerin deren Verrechnung mit den Rentenleistungen zu prüfen hat (vgl. Art. 22 Abs. 5bis IVG und Art. 20ter IVV). 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 13. Oktober 2009). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach die teilweise unterliegende Beschwerde- gegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei rechtfertigt der Umstand des bloss teilweisen Obsiegens keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal sie den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5).
E. 6.2.2 Mit am 8. November 2019 eingereichter und nicht zu beanstanden- der Kostennote hat Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von Fr. 1‘774.25 (11.8 Stunden à Fr. 130.--; Auslagen von Fr. 91.-- sowie Portokosten von Fr. 22.40 und die Mehrwertsteuer [MWSt.] von Fr. 126.85) geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘774.25 (inkl. Auslagen, Portokosten und MWSt.) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü- gung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2019 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘774.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Pensionskasse E.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG) verletzt, indem sie die in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130) postulierte Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend begründet respektive sich mit den ent- sprechenden Vorbringen im Vorbescheidverfahren nicht genügend ausein- andergesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 5 Die Beschwerdegegnerin hat in der nämlichen Verfügung die für die Leis- tungszusprache wesentlichen Begründungselemente bzw. rechtlichen Ent- scheidgrundlagen (vgl. act. II 130 S. 4) zwar dargelegt, jedoch allein sehr kursorisch und wenig einlässlich zu den massgeblichen Indikatoren Stellung genommen (S. 2). Ob die Beschwerdegegnerin damit die wesentlichen Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) wirklich verletzte, kann jedoch offen bleiben, nachdem weder ersichtlich ist noch die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 25. März 2019 wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person, wie vorliegend, die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst dann abzusehen, wenn – was hier nicht zutrifft – von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuge- hen wäre, führte die Rückweisung doch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Letzteres gilt vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen materiellen Entscheid verlangt (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), erst recht. Demnach wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwer- deverfahren ohne weiteres geheilt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 6
- 3.1 3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3.1.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 7 3.2 3.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) geltenden Bestimmungen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-züglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 4.1 Bis zum Erlass der – die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130; BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 8 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Vom … bis … 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ AG hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. April 2016 (act. II 21 S. 1 – 6) wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Status nach mehrmaliger Selbstverletzung in fraglich suizidaler Absicht (ICD-10 X78) und eine PTBS nach schwerem Reitunfall 2001 und postope- rativem Herzkreislaufstillstand (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (S. 1). Die Be- schwerdeführerin habe mit dreizehn Jahren einen schweren Reitunfall gehabt und sich dabei unter anderem eine Orbitafraktur zugezogen. Nach der Revisionsoperation sei es zu einem Herzstillstand gekommen, wobei während drei Stunden eine Reanimation und eine Stabilisierung erfolgt seien. In dieser Phase habe sie ein „Nahtoderlebnis“ durchgemacht und sich dabei von aussen gesehen (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage auf den bisherigen Arbeitsplatz bezogen bis vorerst Ende April 2016 100% (S. 5). 4.1.2 Mit zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstelltem Gutach- ten vom 7. Juni 2016 (act. II 30.2) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10 F32.2) fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit gemischter Prä- gung (mit Anteilen emotionaler Instabilität als auch passiv-aggressiven An- teilen [S. 3]). Die arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose der schweren depressiven Episode lasse sich zwangsfrei unter Anwendung des ICD-10- Manuals begründen. Die für die Arbeitsunfähigkeit nicht relevante Diagnose (akzentuierte Persönlichkeit) werde vermutlich von behandelnder Seite als die genannte PTBS interpretiert, wofür er nicht genügend Kriterien als erfüllt erkennen könne (S. 3 f.). Es bestehe für „keine Form einer Arbeit“ eine Ar- beitsfähigkeit (S. 4). 4.1.3 Vom … bis … 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der Tageskli- nik der Privatklink K.________ AG teilstationär weiterbehandelt (vgl. act. II 54 S. 1). Im Bericht vom 5. Januar 2017 (act. II 44) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 9 emotional-instabilen Typus (ICD-10 Z73), eine ausgeprägte ldentitätss- törung, Impulsivität, selbstverletzendes Verhalten, affektive Instabilität, chro- nisches Gefühl der inneren Leere, massive Anspannungszustände, nach aussen „überreguliert“, Defizite bei der Emotionswahrnehmung sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) und selbstverletzendes Verhalten durch Schneiden (ICD-10 X78) diagnostiziert (S. 2). Es beständen kognitive Einschränkungen bezüglich Konzentrationsfähigkeit; Aufmerksam- keit und Gedächtnisfunktion seien vermindert (S. 3). Ab sofort sei eine be- hinderungsangepasste Tätigkeit zu 50% möglich (S. 4). 4.1.4 Der RAD-Arzt med. pract. G.________ hielt im Bericht vom 16. Ja- nuar 2017 (act. II 48) fest, die Klinik beschreibe zwar „nur“ eine Persönlich- keitsakzentuierung, diese gehe aber mit Symptomen einher, die im Ausmass durchaus einer manifesten Persönlichkeitsstörung entsprächen, krankheits- wertig seien und auch langanhaltend. Hinsichtlich der funktionellen Auswir- kungen der Beeinträchtigungen könne auf die Aussagen der Klinik abgestellt werden (S. 5). 4.1.5 Im Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 26. April 2017 (act. II 60) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das am 23. Ja- nuar 2017 aufgenommene, (kontinuierlich) auf 50% erhöhte Pensum (bei der Berner Brocki der Abklärungsstelle H.________) von aussen betrachtet pro- blemlos umsetzen können, was sie bestätigt habe. Bis zum Ende des drei- monatigen Belastbarkeitstrainings habe eine Erhöhung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag beobachtet werden können. Sie habe anstehende Aufträge selbständig geplant und durchgeführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin weitere Mitarbeiter in die unterschiedlichen Arbeitsschritte eingeführt und in der Ausführung unterstützt (S. 2). Zur Vermittelbarkeit hielten die Eingliede- rungsfachpersonen fest, der Schritt in die freie Marktwirtschaft sei zu gross, ein begleiteter externer Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt jedoch realis- tisch (S. 3). Mit weiterem – den am 24. April 2017 begonnenen externen Arbeitseinsatz bei der I.________ betreffenden – Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 14. November 2017 (act. II 82) wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin habe die Belastbarkeit gehalten. Die Leistungsfähigkeit habe sie inso- fern erbracht, als die Inhaber der I.________ bei den Coachings immer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 10 wieder betont hätten, dass sie die Beschwerdeführerin noch nicht voll belas- teten, sie auch schonen und ihr signalisieren würden, dass sie bestimmen könne, wie viel sie sich zumute. Jedoch sagten die Inhaber auch stets aus, dass sich die Beschwerdeführerin sehr dienstleistungsorientiert und wirt- schaftlich zeige und grosses Interesse habe, die Kunden gut zu bedienen und auch guten Gewinn zu generieren. Es werde die Fortsetzung des Ar- beitsversuchs empfohlen (S. 3). 4.1.6 Med. pract. Regina Stöcklin, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, diagnostizierte im Bericht vom 19. Dezember 2017 (act. II 85) – wohl irrtümlich unter „Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgeführt – eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) mit/bei rezidivierender de- pressiver Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), Selbstverletzungen, dissoziativer Störung (ICD-10 F44.7), Reitunfall mit Ge- sichtsschädelfrakturen mit Herzstillstand nach chirurgischer Intervention und dreistündiger Reanimation 2001, Status nach Alkoholabusus (S. 2). Die Ar- beitsunfähigkeit habe vom 1. Februar 2017 „bis heute“ 100% betragen, be- zogen auf den freien Arbeitsmarkt. Im von der IV unterstützten Arbeitsversuch bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 5). Im Bericht vom 10. April 2018 (act. II 91) hielt med. pract. Stöcklin fest, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert, er sei zwischen schwankend und leicht verbessert (S. 1). Eine Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag sei zumutbar unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführe- rin nach maximal zwei Arbeitstagen einen Tag zur Erholung zur Verfügung habe. Dies ergebe eine Präsenzzeit von durchschnittlich 24 Stunden pro Wo- che (S. 2). 4.1.7 Im Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 11. April 2018 (act. II 94) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite im Schnitt mit einem Pensum von 50%, zeitweilig gebe es Wochen, in welchen sie 60% arbeite. Auch berichte sie, dass sie in einer Woche (wegen Krankheitsaus- fall) zu 90% habe arbeiten müssen, was für sie definitiv zu viel gewesen sei. Sie habe mehrere Tage benötigt, um sich davon zu erholen. Es sei ihr psy- chisch wieder schlechter gegangen, was zur Folge gehabt habe, dass sie sich bei Engpässen nicht mehr flexibel habe zeigen und einspringen können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 11 Daher sei das Pensum vorerst auch so belassen worden. Die Beschwerde- führerin werde als psychisch stabiler wahrgenommen. Dennoch sei wichtig zu erwähnen, dass ein Pensum von mehr als maximal 60% aktuell nicht re- alistisch sei. Ihr Vorgesetzter habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung habe steigern können. Jedoch sei diese noch nicht ganz auf dem durchschnittlichen Niveau seiner Angestellten. Er habe dies damit begründet, dass sie im Bürobereich neu eingeführt worden sei. Punkto Be- lastbarkeit meine er, dass die Beschwerdeführerin soweit auch Fortschritte erzielt hätte. Er prognostiziere, dass sie in etwa sechs Monaten eine gleiche Belastbarkeit erlangen könne, wie ihre Arbeitskolleginnen. Insofern beurteile der Geschäftsinhaber die aktuelle Belastbarkeit auf 60% (bei einem Beschäf- tigungsgrad von 50%). Auch er gehe davon aus, dass das Pensum mittel- fristig nicht erhöht werden könne. Er sei bereit, die Beschwerdeführerin ab dem … 2018 im Stundenlohn anzustellen. Durchschnittlich werde sie ein Pensum von 50% erreichen (S. 3). 4.1.8 Med. pract. G.________ hielt im Bericht vom 8. August 2018 (act. II 105) fest, es sei insgesamt ein recht erfolgreicher Eingliederungsverlauf dar- gestellt, wobei aber unklar bleibe, was letztendlich der Gesundheitsschaden sei und ob dieser Gesundheitsschaden es rechtfertige, mit dem Eingliede- rungsergebnis (Pensum 50%) zufrieden sein zu können. Insbesondere die bestehenden diagnostischen Unklarheiten erforderten eine psychiatrische Begutachtung (S. 1). 4.1.9 Dr. med. J.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
- November 2018 (act. II 116.1) die folgenden Diagnosen fest (S. 21): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach schwerer depressiver Episode 01/16 (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome • Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 12 In der Beurteilung hielt Dr. med. J.________ fest, in der aktuellen Untersu- chung hätten eine leicht niedergedrückte Stimmung bei erhaltender affekti- ver Auslenkbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Zu- kunftsängste, eine Somatisierungstendenz, eine reduzierte Belastbarkeit so- wie eine Störung der Emotionsregulation objektiviert werden können. Diese Symptomatik sei durch die genannten Diagnosen vollumfänglich erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik hinsichtlich der depressi- ven Episode bei Ende der stationären Behandlung bereits nur noch mittel- gradig vorhanden gewesen sei, wie auch in den entsprechenden Arztberichten dokumentiert sei (S. 22). Sodann besitze die Beschwerdefüh- rerin ein hohes Mass an Funktionalität, weshalb die Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung nicht zu stellen sei. Dennoch habe sie eine Störung der Emotionsregulation (S. 23). Sodann sei es – entgegen den Vorberichten – bei der Entfernung des Osteosynthesematerials 2002 nicht zu einem Herz- stillstand gekommen und es sei keine Reanimation erfolgt (S. 20), weshalb die Diagnose einer (komplexen) PTBS nicht zu stellen sei (S. 25 f.). Im Ab- schlussbericht des Jobcoachings vom April 2018 sei ein maximal 60%iges Pensum in der Tätigkeit im ehemaligen Lehrbetrieb als realistisch bewertet worden. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit zu 60% ohne Leistungs- minderung arbeitsfähig sei. Dabei handle es sich bereits um eine angepasste Tätigkeit, da die Beschwerdeführerin keine Kaderposition mehr wahrnehme. Da sie in dieser Tätigkeit ihre Fachkompetenz und ihre Erfahrung einbringen könne, sei nicht davon auszugehen, dass sie in einer anderen Tätigkeit eine relevant höhere Arbeitsleistung erbringen könne (S. 26 f.). Diese Einschät- zung gelte ab April 2018 (S. 30). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 13 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 27. November 2018 (act. II 116.1) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 4.2.2 vorne) und es lassen sich gestützt auf diese Expertise die vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig und abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dies aner- kennt – anders als noch im Vorbescheidverfahren (act. II 128 S. 1 – 3) – nun auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3). 4.4 Dr. med. J.________ erachtete die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Führungsaufgaben als nicht mehr geeignet. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit, welche der aktuell ausgeübten entspreche, attestierte sie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 116.1 S. 26 f.). Zu prüfen bleibt, ob diese Einschätzung eine Invalidität (vgl. E. 3.1.1 vorne) begründet, d.h. aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgeblich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 14
- 5.1 5.1.1 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 5.1.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 5.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Trifft dies zu, erfolgt schliesslich auf der zwei- ten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindika- toren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktio- neller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 15 nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 5.2 5.2.1 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, wel- che Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versiche- rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Ge- wissen“ darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweis- würdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumin- dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 5.2.2 Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurtei- lung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuwei- chen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme ei- ner Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechen- den Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwie- weit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beach- tung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 16 nachvollziehbar begründet haben, ist erforderlich, dass die Sachverständi- gen substanziiert darlegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün- den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – un- ter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Akti- vitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Be- weisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgen- abschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (mate- rielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 5.3 Die von Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach schwerer depressiver Episode 01/16 (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome sowie Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) sind in Bezug auf die klassifikatorischen Vorgaben formal grundsätzlich nachvollziehbar begründet (act. II 116.1 S. 21 – 23; E. 3.1.2 und E. 5.1.2 vorne; vgl. jedoch E. 5.4.1 hinten). Ferner hat Dr. med. J.________ mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint (vgl. S. 23). Dasselbe gilt in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten bisweilen gestellten (vgl. E. 4.1 vorne), jedoch auch bereits von Dr. med. L.________ ausdrücklich verworfenen (act. II 30.2 S. 3 f.) Diagnose einer (komplexen) PTBS (act. II 116.1 S. 23 – 26). Indem Dr. med. J.________ – in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage – sodann keine Hinweise für Aggravation oder Simulation feststellte (S. 17), ist das Vorliegen von Ausschlussgründen zu verneinen (vgl. E. 5.1.3 vorne). Dr. med. J.________ hat sich in ihrer Expertise jedoch nur ansatzweise an den nor- mativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. Entscheid des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 17 Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2020, 8C_423/2019, E. 3.2.3 e con- trario), weshalb ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit bereits deshalb von den Organen der Rechtsanwendung vertieft zu prüfen sind (vgl. E. 5.2 vorne). 5.4 5.4.1 Zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“ und zum Komplex „Ge- sundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Gutachten von Dr. med. J.________ war die af- fektive Auslenkbarkeit erhalten, die Stimmung leicht gedrückt, jedoch be- stand keine schwere Auslenkung in die negative Richtung. Der Antrieb war in der Untersuchungssituation nicht vermindert, der Gedankengang formal und inhaltlich korrekt. Während der Untersuchung waren keine Konzentrati- ons- oder Auffassungsstörungen objektivierbar, ebenso wenig ein Hypera- rousal, Flashbacks, emotionale Abgestumpftheit. Weiter stellte die Gutachterin ein vermindertes Selbstwertgefühl sowie Zukunftsängste fest. Vereinzelt träten in spezifischen Situationen Panikattacken auf, welche die Beschwerdeführerin meide (Kino, Flugzeug). Es beständen keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahnideen, Halluzinationen oder Zwänge. Weiter führte Dr. med. J.________ als Befunde wiederholt auftretende Zustände starker innerer Anspannung, Defizite in der Emotionsregulation mit Neigung zu selbstverletzendem Verhalten zur Spannungsregulation (schneiden, Alko- hol, Tabletten), Schuldgefühle sowie reduzierte Belastbarkeit auf. Freudlo- sigkeit, Interessensverlust, dissoziative Phänomene, Derealisation und Hoffnungslosigkeit seien nicht vorhanden. Hingegen bestehe eine leichte Somatisierungstendenz; jedoch beständen keine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Personen, keine Teilnahmslosigkeit an der Umgebung, keine Sui- zidgedanken und keine Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung (act. II 116.1 S. 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9), präsentierten sich namentlich die depressionsbezogenen Be- funde anlässlich der Begutachtung als nicht erheblich ausgeprägt und sie stehen in einem erheblichen Kontrast zur diagnostizierten mittelgradigen de- pressiven Episode (ICD-10 F32.1). Insbesondere wurden ein mangelnder Antrieb und ein Interessenverlust ausdrücklich verneint (vgl. jedoch hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 18 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 172 f.) und empfand bzw. empfindet die Beschwerdeführerin gerade in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit viel Freude (vgl. act. II 60 S. 2; 85 S. 11). Die basierend auf der Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin weiter aufgeführten Zustände starker innerer Anspan- nung, Defizite in der Emotionsregulation mit Neigung zu selbstverletzendem Verhalten zur Spannungsregulation (schneiden [anamnestisch letztmals im Juni 2018 [act. II 116.1 S. 10], Alkohol, Tabletten), Schuldgefühle und redu- zierte Belastbarkeit erreichen ausdrücklich zudem nicht ein Ausmass, wel- ches die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde (vgl. S. 23), weshalb auch insoweit von keiner erhebli- chen Ausprägung der Befundlage auszugehen ist. Die von den behandeln- den Ärzten als in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit namentlich einschränkend beschriebenen Konzentrationsstörungen und verminderte Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktion (vgl. act. II 31 S. 3; 44 S. 3) liessen sich anlässlich der Begutachtung nicht mehr feststellen. Ergänzend ist so- dann auf die von Dr. med. J.________ berücksichtigten Resultate gemäss Mini-ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipations-beeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) hinzuweisen: Demnach ist die Beschwerdefüh- rerin in sieben der dreizehn Fähigkeitsdimensionen nicht beeinträchtigt (act. II 116.1 S. 18 f.; 116.3). Einzig bei den Items „Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit“ sowie „Durchhaltevermögen“ bestehen mittelgradige Beeinträchti- gungen, wohingegen bei den Fähigkeiten „Anwendung fachlicher Kompetenzen“, „Selbstbehauptungsfähigkeit“, „Familiäre und intime Bezie- hungen“ sowie „Selbstpflege“ lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen. Auch dies korrespondiert nicht mit dem gutachterlich attestierten, relativ ho- hen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40%. 5.4.2 In Bezug auf den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) ist Folgendes festzuhal- ten: 5.4.2.1 Nach der Rechtsprechung sagt die Therapierbarkeit eines Leidens für sich allein nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412). Gleichwohl gilt die Frage, ob Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 19 eine Therapie durchgeführt wird, als Indiz für den Leidensdruck der versi- cherten Person und damit den Schweregrad der Störung (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 und E. 4.4 S. 414). Vom … bis … 2016 liess sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ stationär und anschliessend vom … bis … 2016 teilstationär psychiatrisch behandeln (act. II 21 S. 1 – 6; 54 S. 1). Ab Januar 2017 erfolgte die (ambulante) Behandlung durch die Psychiaterin med. pract. Stöcklin (act. II 85 S. 2, 5). Dr. med. J.________ hielt in ihrem Gutachten fest, die Be- schwerdeführerin profitiere von der Weiterführung der ambulanten Therapie. Hierbei sollte der Fokus auf die antidepressive Therapie sowie das Training der Emotionsregulation gelegt und eine Psychopharmakotherapie allenfalls optimiert werden (act. II 116.1 S. 27). Damit erweist sich die psychische Be- einträchtigung zwar weiterhin einer Behandlung zugänglich – wobei diese medikamentös noch optimierbar ist –, jedoch lässt sich daraus entgegen der offenbar angenommenen Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 4, Ziff. 13) nach der hiervor dargelegten Rechtspre- chung nicht ohne weiteres auf eine fehlende Invalidität schliessen. 5.4.2.2 Sodann ergeben sich Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung auch aus der Eingliederung im Rechtssinne, hat sich die versicherte Person in beruflicher Hinsicht doch primär selbst einzugliedern und, soweit angezeigt, an entsprechenden Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Fallen solche Massnahmen nach ärztlicher Einschätzung in Betracht, bietet die Durchführungsstelle dazu Hand und nimmt die rentenansprechende Person dennoch nicht daran teil, gilt dies als starkes Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Umgekehrt kann eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Die Beschwerdeführerin hat an diversen Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin teilgenommen, nach deren Abschluss sie mit Anstellungsvertrag vom 7. April 2018 (act. II 95 S. 2) sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2018 als „... Teilzeit“ bei der I.________ an- gestellt wurde. Damit liegt offensichtlich keine Eingliederungsresistenz vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 20 (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9), vielmehr manifestiert das Durchlaufen und der in ein Anstellungsverhältnis mündende Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen grundsätzlich das Bestreben der Beschwerdeführerin, die psychischen Beeinträchtigungen zu überwinden. Dr. med. J.________ orientierte sich bei der Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit an der „aktuellen Symptomatik“ (vgl. act. II 116.1 S. 26 f.) – welche jedoch dem Dargelegten zufolge die attestierte Ar- beitsunfähigkeit nicht hinreichend zu plausibilisieren vermag (vgl. E. 5.4.1 vorne) – und an den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsmassnah- men. Was Letzteres anbelangt, so gilt es rechtsprechungsgemäss zu beach- ten, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsbera- tung/beruflichen Eingliederung obliegt, zumal wenn im Verlaufe der Einglie- derungsmassnahmen keine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung vorlag (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1). Vorliegend erfolgte nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings in der Ab- klärungsstelle H.________ im April 2017 (mit einer Pensumerhöhung auf 50%) durch den RAD keine medizinisch-theoretische Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens. Vielmehr lag die weitere berufliche Ein- gliederung in der Hand der Eingliederungsfachpersonen, welche einen be- gleiteten Arbeitseinsatz empfahlen, wobei die Beschwerdeführerin diese – bei ihrem früheren Lehrbetrieb, der I.________, durchgeführte – berufliche Massnahme grösstenteils selber organisierte (act. II 60 S. 3). Dabei wurde ein konstantes Arbeitspensum von 50% (act. II 61) bzw. eine Steigerung „nach Absprache“ (act. II 66) vereinbart. Aus dem Bericht der Abklärungs- stelle H.________ vom 14. November 2017 (act. II 82) geht jedoch hervor, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin darauf bedacht war, diese zu schonen bzw. ihr zu signalisieren, dass sie bestimmen könne, wie viel sie sich zumute (vgl. S. 3). Kann zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen (im Sinne des Belastbarkeitstrainings) die Einschränkung der Leistungsfähigkeit noch medizinisch-theoretisch nachvollzogen werden (vgl. act. II 48 S. 5), so basierte sie im weiteren Verlauf respektive ab dem externen Arbeitseinsatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 21 massgeblich auf dem von der Beschwerdeführerin kommunizierten subjektiv Möglichen, welches von der Arbeitgeberin denn auch als massgeblich erach- tet respektive entsprechend umgesetzt wurde. Im (von Dr. med. J.________ referierten) Schlussbericht der Abklärungsstelle H.________ vom 11. April 2018 (act. II 94) wurde entsprechend ein Pensum von mehr als 60% als nicht realistisch beurteilt, wobei dies ausschliesslich auf der Einschätzung der Ar- beitgeberin beruhte (vgl. S. 3). Eine medizinisch-theoretische Arbeitsun- fähigkeit von 40% ist dadurch nicht erstellt. Auch wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin qualitativ stets als sehr gut beurteilt, wobei die für das Coaching zuständige Eingliederungsfachperson in einer an die Beschwerde- gegnerin gerichteten E-Mail vom 29. Juni 2017 (act. II 68 S. 1) festhielt, sie habe heute „(unauffällig) beobachten“ können, dass die Beschwerdeführerin die Kunden sehr zuvorkommend, unaufdringlich und souverän bediene. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin für Dritte nicht ohne weiteres auf Anhieb erkennbar sind, so manifestieren ihre guten Leistungen bei den Eingliederungsmassnahmen auch ihre Fähigkeit, die Beschwerden zu über- winden. Mit Blick auf die dargelegten Umstände lassen sich die bescheinigte 40%ige Arbeitsunfähigkeit damit eingliederungsanamnestisch nicht hinrei- chend plausibilisieren und eine (teilweise) Invalidität nicht erhärten. 5.4.3 Aus dem Gutachten von Dr. med. J.________ ergeben sich keine Hinweise auf eine erhebliche ressourcenraubende (somatische oder) psychische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Insbesondere hat Dr. med. J.________ mit überzeugender Begründung das Vorliegen sowohl einer Persönlichkeitsstörung als auch einer (komplexen) PTBS verneint (vgl. E. 5.3 vorne). Sodann fällt die als Z-Diagnose klassifizierte Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2; vgl. jedoch E. 5.4.4 sogleich). 5.4.4 In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) hielt Dr. med. J.________ in ihrem Gutachten fest, bei der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 22 deführerin sei kein stabiles Verhaltensmuster zu nennen, das in unterschied- lichen Lebensbereichen konstant auftrete. Sie besitze ein hohes Mass an Funktionalität. Sie habe Schule und berufliche Qualifikationen erfolgreich ab- schliessen und neun Jahre in einer Kaderposition mit hohem Verantwor- tungsbereich arbeiten können. Diese Arbeit habe auch hohe Ansprüche an die soziale Kompetenz gehabt, da sie mit Führungsaufgaben und vielen zwi- schenmenschlichen Interaktionen verbunden gewesen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin lange Zeit gut bewältigen können, weshalb die Dia- gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei. Dennoch habe die Beschwerdeführerin eine Störung der Emotionsregulation. Zum einen sei sie gegenüber ihren Gefühlen sehr reguliert nach aussen. Zum anderen leide sie wiederholt unter starken Spannungszuständen, die die Beschwerdefüh- rerin insbesondere über selbstschädigendes Verhalten (Alkohol, Selbstver- letzungen) abmildere. Die Beschwerdeführerin habe Defizite, ihre Emotionen über konstruktive Lösungen zu regulieren. Dennoch erreiche diese Sympto- matik kein Ausmass, das die Diagnose einer emotional-instabilen Persön- lichkeitsstörung rechtfertigen würde (act. II 116.1 S. 23). Aufgrund dieser Darlegungen liegen keine ausgeprägten negativen Auswir- kungen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin vor. Zwar schränken die der Störung der Emotionsregulation zugeschriebenen Sym- ptome das funktionelle Leistungsvermögen situativ ein. Dauerhafte und er- hebliche ressourcenhemmende Eigenheiten werden ihnen jedoch nicht zuteil. 5.4.5 In Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) folgt aus den Akten zwar, dass die Beschwerdeführerin zu den Eltern und Geschwistern keinen oder nur wenig Kontakt hat (vgl. act. II 54 S. 2; 116.1 S. 8, 12 f.). Hingegen lebt die Beschwerdeführerin seit Anfang 2017 zusammen mit ihrem Partner (act. II 85 S. 3; 116.1 S.15). Sie ist mittlerweile verheiratet und schwanger (vgl. Replik, S. 3, Ziff. 6). Auch verfügt sie über einen Freundinnenkreis (vgl. act. II 54 S. 4; 116.1 S. 15; 116.2 S. 2) und eine Cousine steht ihr gemäss eigenen Angaben nahe (act. II 54 S. 4). Soweit in den Berichten der behandelnden Ärzte ein sozialer Rückzug fest- gestellt wurde, wurde dieser allein als leicht (act. II 21 S. 5; 85 S. 4) oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 23 gering (act. II 128 S. 8) qualifiziert; anderweitig wurde das soziale Netz hin- gegen als gut beurteilt (act. II 116.2 S. 2). Insgesamt hält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin – insbesondere in Form einer Partnerschaft und ei- nes Freundinnenkreises – auch erhebliche (mobilisierbare) Ressourcen für die Bewältigung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bereit. 5.4.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist mit Blick auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) Folgendes festzuhalten: 5.4.6.1 Zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. J.________ im Gutachten vom 27. November 2018 fest, an Arbeitstagen stehe sie um 0745 Uhr auf, mache sich fertig und gehe zur Arbeit. Ein Frühstück würde es nicht geben. Die Beschwerdeführerin fahre mit dem Auto zur Arbeit. Während der Arbeit übernehme sie Aufgaben im Laden und im Büro. Den Abend verbringe sie oft zuhause, spreche mit dem Partner, manchmal koche er das Abendessen. Wenn die Beschwerdeführerin alleine sei, gebe es meist ein einfaches Abendessen. Am Abend würde sie nicht mehr viel unternehmen. Sie würde fernsehen, duschen und dann ins Bett gehen. An freien Tagen stehe sie gegen 0900 Uhr auf, je nachdem, wie stark die Rückenschmerzen seien. Dann habe sie „meist immer“ Termine: Psych- iaterin, Neuraltherapie. Ein- bis zweimal in der Woche hüte sie einen Hund. Manchmal treffe sie eine Freundin. Manchmal sei sie auch so erschöpft, dass sie an freien Tagen zuhause bleibe. Die Arbeiten im Haushalt würde sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner teilen. Wenn sie alleine sei, müsse sie die Arbeit gut einteilen, damit es nicht zuviel werde (act. II 116.1 S. 15). Die Beschwerdeführerin würde verschiedene Dinge gegen die Spannung vor- nehmen: So versuche sie, darüber zu sprechen, versuche, raus zu gehen. Auch hüte sie einen Hund, mache Sport (…) und lese häufig (act. II 116.1 S. 10). Im Bericht der Klinik K.________ AG vom 15. Februar 2017 wurde fest- gehalten, die Beschwerdeführerin nenne als Ressourcen Zeichnen, Musik hören, lesen und ihren Hund (act. II 54 S. 4). Anderweitig geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch … betreibt (act. II 116.2 S. 5). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin präsentieren zunächst einen weitgehend normalen Tagesablauf und es sind keine Besonderheiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 24 ersichtlich, welche insoweit auf erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit schliessen lassen oder solche zu erhärten vermöchten. Insbesondere ist nicht erkennbar und die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend, dass sich wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Verhältnisse vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben hätten. Dies gilt auch hinsichtlich der Freizeitaktivitäten, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin doch an, bereits vor Eintritt der psychischen Beschwerden „nie viel Hobbies“ gehabt zu haben. Ihr Hobby sei die Arbeit gewesen und früher das …, was sie aus Zeitgründen aufgegeben habe (act. II 17 S. 2). Insofern belegen die aktenkundigen aussererwerblichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zum einen keine invaliditätsbedingte Reduktion in Bezug auf alltägliche Lebensverrichtungen oder Freizeitaktivitäten. Zum andern fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin diversen Interessen und Hobbies nachgeht und daraus offensichtlich auch Ressourcen schöpfen kann. Dies ist insofern von Belang, als Dr. med. J.________ diesen Aspekt bei der von ihr bescheinigten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht berücksichtigt bzw. diskutiert hat und entsprechend auch keine Diskussion der Konsistenz erfolgte. 5.4.6.2 In Anbetracht der nicht wesentlich ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde (vgl. E. 5.4.1 vorne) sowie unter Berücksichtigung eines im Wesentlichen intakten sozialen Netzes (vgl. E. 5.4.5 vorne) und des sowohl im Administrativgutachten wie in den übrigen Akten dokumentierten weitgehend normalen Aktivitätenniveaus im aussererwerblichen Bereich (vgl. E. 5.4.6.1 vorne), erweist sich eine (auch nur partiell) unüberwindbare Einschränkung des funktionellen Leistungsver- mögens im erwerblichen Kontext respektive in Bezug auf den als ausgegli- chen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einem Fächer verschiedenster Tätigkeiten sowohl bezüg- lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), als nicht hinreichend plausibilisiert. Dies gilt auch unter Einbezug des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 25 ausgewiesenen Leidensdrucks (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304): Zwar ist aufgrund der in Anspruch genommenen Behandlungen ein gewisser Leidensdruck plausibel (vgl. E. 5.4.1.1 vorne), jedoch vermag die Beschwerdeführerin aus den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, bei welchen sie kooperativ mitgewirkt hat, unter den dargelegten Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. E. 5.4.1.2 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist – im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281 respektive einer objektivierten Zumutbarkeitsprüfung unter aus- schliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung (vgl. E. 3.1.2 vorne) – die im Gutachten von Dr. med. J.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit und folglich eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nicht plausibilisiert und unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2.2 vorne) rechtlich nicht ausgewiesen. Eine Invalidität im Rechtssinne ist somit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.________ nicht erstellt (vgl. E. 3.1.1 vorne). 5.6 Die Einschätzung im Administrativgutachten gilt ab April 2018 (act. II 116.1 S. 30) respektive für die Zeit ab Abschluss der Eingliederungsmassnahmen pro April 2018 (vgl. act. II 96 S. 1). Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist mit Blick auf die im Juli 2016 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 5 S. 8) sowie in Anbetracht der ab Januar 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 8) jedoch der Januar 2017 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Vorliegen einer Invalidität für die Zeit zwischen Januar 2017 und März 2018 verhält. 5.7 5.7.1 In ihrem Gutachten vom 27. November 2018 hielt Dr. med. J.________ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom … 2016 bis … 2016 stationär und in der Zeit vom … 2016 bis … 2016 teilstationär behandelt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Zeit zwischen den Behandlungen eine relevante Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 26 bestanden habe. Während der stationären und teilstationären Behandlung sei rein formell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings habe per Ende April 2017 ein 50%iges Pensum erzielt werden können. Ab Abschluss des Trainings sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit anzunehmen, mit einer Leistungsminderung von 30%. 5.7.2 Die für die Zeit während der Hospitalisationen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die gleich lautenden Einschätzungen von Dr. med. L.________ im Gutachten vom 7. Juni 2016 (act. II 30.2 S. 4) und dem RAD-Arzt med. pract. G.________ (act. II 48 S. 5) nachvollziehbar. Ebenso als schlüssig erweist sich die Annahme einer nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings Ende April 2017 (act. II 60 S. 3) basierend auf einem gebesserten psychischen Gesundheitszustand wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer anspruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.2.2 vorne). Bei einer bis April 2017 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten besteht demnach für die Zeit ab Januar 2017 bis und mit Juli 2017 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.1 vorne). Die ab April 2017 bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit zusätzlicher 30%iger Leistungsminderung und in der Folge eine Invalidität sind demgegenüber aufgrund der Akten nicht erstellt (vgl. E. 5.4, insbesondere E. 5.4.2.2 vorne), zumal sich auch für diese Zeit keine Hinweise für eine wesentliche gesundheitlich bedingte Einschränkung des aussererwerblichen Aktivitätenniveaus in den Akten auffinden lassen (vgl. E. 5.4.6 vorne). Dass der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden, stellt keinen Widerspruch dar, da deren Gewährung allein eine Bedrohung durch Invalidität voraussetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Damit besteht ab August 2017 mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mehr. 5.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 27 5.9 Die Beschwerdeführerin bezog vom 23. Januar bis 23. April 2017 Taggelder der IV (act. II 50; 53), weshalb die Beschwerdegegnerin deren Verrechnung mit den Rentenleistungen zu prüfen hat (vgl. Art. 22 Abs. 5bis IVG und Art. 20ter IVV).
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 13. Oktober 2009). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach die teilweise unterliegende Beschwerde- gegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 6.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei rechtfertigt der Umstand des bloss teilweisen Obsiegens keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal sie den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). 6.2.2 Mit am 8. November 2019 eingereichter und nicht zu beanstanden- der Kostennote hat Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von Fr. 1‘774.25 (11.8 Stunden à Fr. 130.--; Auslagen von Fr. 91.-- sowie Portokosten von Fr. 22.40 und die Mehrwertsteuer [MWSt.] von Fr. 126.85) geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘774.25 (inkl. Auslagen, Portokosten und MWSt.) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü- gung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2019 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘774.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Pensionskasse E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 357 IV LOU/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ substituiert durch B.________, Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Pensionskasse E.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 25. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (ehemals …; nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... EFZ und bis Ende Mai 2016 als ... und ... bei der F.________ AG im Umfang von 100% erwerbstätig, meldete sich im Juli 2016 unter Hinweis auf eine „Depression, Selbstverletzung, Posttrauma- tische Belastungsstörung [PTBS]“ bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 5; 17 S. 1; 18 S. 3; 24 S. 1). Nach- dem die IVB erwerbliche Abklärungen getätigt, Berichte behandelnder Ärzte beigezogen und Rücksprache bei med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), genom- men hatte, gewährte sie der Versicherten ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle H.________ (nachfolgend Abklärungsstelle H.________ [act. II 50]), einen externen Arbeitseinsatz (mit Coaching durch die Ab- klärungsstelle H.________) bei der I.________ AG (dem ehemaligen Lehr- betrieb [vgl. act. II 5 S. 5]; nachfolgend I.________ [act. II 59; 62; 67]) sowie als weitere Folgemassnahme einen Arbeitsversuch daselbst (act. II 79). Mit Anstellungsvertrag vom 7. April 2018 (act. II 95) wurde die Versicherte von der I.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2018 als „... Teilzeit“ bei flexibler Hand- habung der wöchentlichen Arbeitszeit im Stundenlohn angestellt, woraufhin die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 16. Mai 2018 (act. II
96) per 22. April 2018 abschloss und zur Prüfung weiterer Leistungsan- sprüche schritt. Nachdem sie Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hatte, veranlasste die IVB bei Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (Expertise vom 27. November 2018 [act. II 116.1]). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2019 (act. II 119) stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der IV mit der Begründung in Aussicht, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechts- sinne vor. Daran hielt die IVB – nachdem die Versicherte hatte Einwand er- heben lassen (act. II 128) – mit Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, dieser substituiert durch B.________, Rechtsanwalt D.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3), mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 sei aufzuhe- ben.
2. Es sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Mit Duplik vom 28. Oktober 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Die mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2020 zum Verfahren beigeladene Pensionskasse E.________ verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme innert der ihr gewährten Frist bis zum 15. Juni 2020. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG) verletzt, indem sie die in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130) postulierte Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend begründet respektive sich mit den ent- sprechenden Vorbringen im Vorbescheidverfahren nicht genügend ausein- andergesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 5 Die Beschwerdegegnerin hat in der nämlichen Verfügung die für die Leis- tungszusprache wesentlichen Begründungselemente bzw. rechtlichen Ent- scheidgrundlagen (vgl. act. II 130 S. 4) zwar dargelegt, jedoch allein sehr kursorisch und wenig einlässlich zu den massgeblichen Indikatoren Stellung genommen (S. 2). Ob die Beschwerdegegnerin damit die wesentlichen Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) wirklich verletzte, kann jedoch offen bleiben, nachdem weder ersichtlich ist noch die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 25. März 2019 wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person, wie vorliegend, die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst dann abzusehen, wenn – was hier nicht zutrifft
– von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuge- hen wäre, führte die Rückweisung doch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Letzteres gilt vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen materiellen Entscheid verlangt (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), erst recht. Demnach wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwer- deverfahren ohne weiteres geheilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 6 3. 3.1 3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3.1.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 7 3.2 3.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) geltenden Bestimmungen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-züglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Bis zum Erlass der – die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 (act. II 130; BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 8 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Vom … bis … 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ AG hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. April 2016 (act. II 21 S. 1 – 6) wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Status nach mehrmaliger Selbstverletzung in fraglich suizidaler Absicht (ICD-10 X78) und eine PTBS nach schwerem Reitunfall 2001 und postope- rativem Herzkreislaufstillstand (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (S. 1). Die Be- schwerdeführerin habe mit dreizehn Jahren einen schweren Reitunfall gehabt und sich dabei unter anderem eine Orbitafraktur zugezogen. Nach der Revisionsoperation sei es zu einem Herzstillstand gekommen, wobei während drei Stunden eine Reanimation und eine Stabilisierung erfolgt seien. In dieser Phase habe sie ein „Nahtoderlebnis“ durchgemacht und sich dabei von aussen gesehen (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage auf den bisherigen Arbeitsplatz bezogen bis vorerst Ende April 2016 100% (S. 5). 4.1.2 Mit zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstelltem Gutach- ten vom 7. Juni 2016 (act. II 30.2) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10 F32.2) fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit gemischter Prä- gung (mit Anteilen emotionaler Instabilität als auch passiv-aggressiven An- teilen [S. 3]). Die arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose der schweren depressiven Episode lasse sich zwangsfrei unter Anwendung des ICD-10- Manuals begründen. Die für die Arbeitsunfähigkeit nicht relevante Diagnose (akzentuierte Persönlichkeit) werde vermutlich von behandelnder Seite als die genannte PTBS interpretiert, wofür er nicht genügend Kriterien als erfüllt erkennen könne (S. 3 f.). Es bestehe für „keine Form einer Arbeit“ eine Ar- beitsfähigkeit (S. 4). 4.1.3 Vom … bis … 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der Tageskli- nik der Privatklink K.________ AG teilstationär weiterbehandelt (vgl. act. II 54 S. 1). Im Bericht vom 5. Januar 2017 (act. II 44) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 9 emotional-instabilen Typus (ICD-10 Z73), eine ausgeprägte ldentitätss- törung, Impulsivität, selbstverletzendes Verhalten, affektive Instabilität, chro- nisches Gefühl der inneren Leere, massive Anspannungszustände, nach aussen „überreguliert“, Defizite bei der Emotionswahrnehmung sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) und selbstverletzendes Verhalten durch Schneiden (ICD-10 X78) diagnostiziert (S. 2). Es beständen kognitive Einschränkungen bezüglich Konzentrationsfähigkeit; Aufmerksam- keit und Gedächtnisfunktion seien vermindert (S. 3). Ab sofort sei eine be- hinderungsangepasste Tätigkeit zu 50% möglich (S. 4). 4.1.4 Der RAD-Arzt med. pract. G.________ hielt im Bericht vom 16. Ja- nuar 2017 (act. II 48) fest, die Klinik beschreibe zwar „nur“ eine Persönlich- keitsakzentuierung, diese gehe aber mit Symptomen einher, die im Ausmass durchaus einer manifesten Persönlichkeitsstörung entsprächen, krankheits- wertig seien und auch langanhaltend. Hinsichtlich der funktionellen Auswir- kungen der Beeinträchtigungen könne auf die Aussagen der Klinik abgestellt werden (S. 5). 4.1.5 Im Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 26. April 2017 (act. II 60) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das am 23. Ja- nuar 2017 aufgenommene, (kontinuierlich) auf 50% erhöhte Pensum (bei der Berner Brocki der Abklärungsstelle H.________) von aussen betrachtet pro- blemlos umsetzen können, was sie bestätigt habe. Bis zum Ende des drei- monatigen Belastbarkeitstrainings habe eine Erhöhung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag beobachtet werden können. Sie habe anstehende Aufträge selbständig geplant und durchgeführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin weitere Mitarbeiter in die unterschiedlichen Arbeitsschritte eingeführt und in der Ausführung unterstützt (S. 2). Zur Vermittelbarkeit hielten die Eingliede- rungsfachpersonen fest, der Schritt in die freie Marktwirtschaft sei zu gross, ein begleiteter externer Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt jedoch realis- tisch (S. 3). Mit weiterem – den am 24. April 2017 begonnenen externen Arbeitseinsatz bei der I.________ betreffenden – Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 14. November 2017 (act. II 82) wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin habe die Belastbarkeit gehalten. Die Leistungsfähigkeit habe sie inso- fern erbracht, als die Inhaber der I.________ bei den Coachings immer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 10 wieder betont hätten, dass sie die Beschwerdeführerin noch nicht voll belas- teten, sie auch schonen und ihr signalisieren würden, dass sie bestimmen könne, wie viel sie sich zumute. Jedoch sagten die Inhaber auch stets aus, dass sich die Beschwerdeführerin sehr dienstleistungsorientiert und wirt- schaftlich zeige und grosses Interesse habe, die Kunden gut zu bedienen und auch guten Gewinn zu generieren. Es werde die Fortsetzung des Ar- beitsversuchs empfohlen (S. 3). 4.1.6 Med. pract. Regina Stöcklin, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, diagnostizierte im Bericht vom 19. Dezember 2017 (act. II 85) – wohl irrtümlich unter „Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgeführt – eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) mit/bei rezidivierender de- pressiver Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), Selbstverletzungen, dissoziativer Störung (ICD-10 F44.7), Reitunfall mit Ge- sichtsschädelfrakturen mit Herzstillstand nach chirurgischer Intervention und dreistündiger Reanimation 2001, Status nach Alkoholabusus (S. 2). Die Ar- beitsunfähigkeit habe vom 1. Februar 2017 „bis heute“ 100% betragen, be- zogen auf den freien Arbeitsmarkt. Im von der IV unterstützten Arbeitsversuch bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 5). Im Bericht vom 10. April 2018 (act. II 91) hielt med. pract. Stöcklin fest, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert, er sei zwischen schwankend und leicht verbessert (S. 1). Eine Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag sei zumutbar unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführe- rin nach maximal zwei Arbeitstagen einen Tag zur Erholung zur Verfügung habe. Dies ergebe eine Präsenzzeit von durchschnittlich 24 Stunden pro Wo- che (S. 2). 4.1.7 Im Bericht der Abklärungsstelle H.________ vom 11. April 2018 (act. II 94) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite im Schnitt mit einem Pensum von 50%, zeitweilig gebe es Wochen, in welchen sie 60% arbeite. Auch berichte sie, dass sie in einer Woche (wegen Krankheitsaus- fall) zu 90% habe arbeiten müssen, was für sie definitiv zu viel gewesen sei. Sie habe mehrere Tage benötigt, um sich davon zu erholen. Es sei ihr psy- chisch wieder schlechter gegangen, was zur Folge gehabt habe, dass sie sich bei Engpässen nicht mehr flexibel habe zeigen und einspringen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 11 Daher sei das Pensum vorerst auch so belassen worden. Die Beschwerde- führerin werde als psychisch stabiler wahrgenommen. Dennoch sei wichtig zu erwähnen, dass ein Pensum von mehr als maximal 60% aktuell nicht re- alistisch sei. Ihr Vorgesetzter habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung habe steigern können. Jedoch sei diese noch nicht ganz auf dem durchschnittlichen Niveau seiner Angestellten. Er habe dies damit begründet, dass sie im Bürobereich neu eingeführt worden sei. Punkto Be- lastbarkeit meine er, dass die Beschwerdeführerin soweit auch Fortschritte erzielt hätte. Er prognostiziere, dass sie in etwa sechs Monaten eine gleiche Belastbarkeit erlangen könne, wie ihre Arbeitskolleginnen. Insofern beurteile der Geschäftsinhaber die aktuelle Belastbarkeit auf 60% (bei einem Beschäf- tigungsgrad von 50%). Auch er gehe davon aus, dass das Pensum mittel- fristig nicht erhöht werden könne. Er sei bereit, die Beschwerdeführerin ab dem … 2018 im Stundenlohn anzustellen. Durchschnittlich werde sie ein Pensum von 50% erreichen (S. 3). 4.1.8 Med. pract. G.________ hielt im Bericht vom 8. August 2018 (act. II
105) fest, es sei insgesamt ein recht erfolgreicher Eingliederungsverlauf dar- gestellt, wobei aber unklar bleibe, was letztendlich der Gesundheitsschaden sei und ob dieser Gesundheitsschaden es rechtfertige, mit dem Eingliede- rungsergebnis (Pensum 50%) zufrieden sein zu können. Insbesondere die bestehenden diagnostischen Unklarheiten erforderten eine psychiatrische Begutachtung (S. 1). 4.1.9 Dr. med. J.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
27. November 2018 (act. II 116.1) die folgenden Diagnosen fest (S. 21): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach schwerer depressiver Episode 01/16 (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome • Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 12 In der Beurteilung hielt Dr. med. J.________ fest, in der aktuellen Untersu- chung hätten eine leicht niedergedrückte Stimmung bei erhaltender affekti- ver Auslenkbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Zu- kunftsängste, eine Somatisierungstendenz, eine reduzierte Belastbarkeit so- wie eine Störung der Emotionsregulation objektiviert werden können. Diese Symptomatik sei durch die genannten Diagnosen vollumfänglich erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik hinsichtlich der depressi- ven Episode bei Ende der stationären Behandlung bereits nur noch mittel- gradig vorhanden gewesen sei, wie auch in den entsprechenden Arztberichten dokumentiert sei (S. 22). Sodann besitze die Beschwerdefüh- rerin ein hohes Mass an Funktionalität, weshalb die Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung nicht zu stellen sei. Dennoch habe sie eine Störung der Emotionsregulation (S. 23). Sodann sei es – entgegen den Vorberichten – bei der Entfernung des Osteosynthesematerials 2002 nicht zu einem Herz- stillstand gekommen und es sei keine Reanimation erfolgt (S. 20), weshalb die Diagnose einer (komplexen) PTBS nicht zu stellen sei (S. 25 f.). Im Ab- schlussbericht des Jobcoachings vom April 2018 sei ein maximal 60%iges Pensum in der Tätigkeit im ehemaligen Lehrbetrieb als realistisch bewertet worden. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit zu 60% ohne Leistungs- minderung arbeitsfähig sei. Dabei handle es sich bereits um eine angepasste Tätigkeit, da die Beschwerdeführerin keine Kaderposition mehr wahrnehme. Da sie in dieser Tätigkeit ihre Fachkompetenz und ihre Erfahrung einbringen könne, sei nicht davon auszugehen, dass sie in einer anderen Tätigkeit eine relevant höhere Arbeitsleistung erbringen könne (S. 26 f.). Diese Einschät- zung gelte ab April 2018 (S. 30). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 13 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 27. November 2018 (act. II 116.1) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 4.2.2 vorne) und es lassen sich gestützt auf diese Expertise die vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig und abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dies aner- kennt – anders als noch im Vorbescheidverfahren (act. II 128 S. 1 – 3) – nun auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3). 4.4 Dr. med. J.________ erachtete die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Führungsaufgaben als nicht mehr geeignet. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit, welche der aktuell ausgeübten entspreche, attestierte sie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 116.1 S. 26 f.). Zu prüfen bleibt, ob diese Einschätzung eine Invalidität (vgl. E. 3.1.1 vorne) begründet, d.h. aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgeblich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 14 5. 5.1 5.1.1 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 5.1.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 5.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Trifft dies zu, erfolgt schliesslich auf der zwei- ten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindika- toren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktio- neller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 15 nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 5.2 5.2.1 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, wel- che Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versiche- rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Ge- wissen“ darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweis- würdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumin- dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 5.2.2 Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurtei- lung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuwei- chen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme ei- ner Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechen- den Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwie- weit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beach- tung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 16 nachvollziehbar begründet haben, ist erforderlich, dass die Sachverständi- gen substanziiert darlegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün- den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – un- ter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Akti- vitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Be- weisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgen- abschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (mate- rielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 5.3 Die von Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach schwerer depressiver Episode 01/16 (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome sowie Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) sind in Bezug auf die klassifikatorischen Vorgaben formal grundsätzlich nachvollziehbar begründet (act. II 116.1 S. 21 – 23; E. 3.1.2 und E. 5.1.2 vorne; vgl. jedoch E. 5.4.1 hinten). Ferner hat Dr. med. J.________ mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint (vgl. S. 23). Dasselbe gilt in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten bisweilen gestellten (vgl. E. 4.1 vorne), jedoch auch bereits von Dr. med. L.________ ausdrücklich verworfenen (act. II 30.2 S. 3 f.) Diagnose einer (komplexen) PTBS (act. II 116.1 S. 23 – 26). Indem Dr. med. J.________ – in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage – sodann keine Hinweise für Aggravation oder Simulation feststellte (S. 17), ist das Vorliegen von Ausschlussgründen zu verneinen (vgl. E. 5.1.3 vorne). Dr. med. J.________ hat sich in ihrer Expertise jedoch nur ansatzweise an den nor- mativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 17 Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2020, 8C_423/2019, E. 3.2.3 e con- trario), weshalb ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit bereits deshalb von den Organen der Rechtsanwendung vertieft zu prüfen sind (vgl. E. 5.2 vorne). 5.4 5.4.1 Zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“ und zum Komplex „Ge- sundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Gutachten von Dr. med. J.________ war die af- fektive Auslenkbarkeit erhalten, die Stimmung leicht gedrückt, jedoch be- stand keine schwere Auslenkung in die negative Richtung. Der Antrieb war in der Untersuchungssituation nicht vermindert, der Gedankengang formal und inhaltlich korrekt. Während der Untersuchung waren keine Konzentrati- ons- oder Auffassungsstörungen objektivierbar, ebenso wenig ein Hypera- rousal, Flashbacks, emotionale Abgestumpftheit. Weiter stellte die Gutachterin ein vermindertes Selbstwertgefühl sowie Zukunftsängste fest. Vereinzelt träten in spezifischen Situationen Panikattacken auf, welche die Beschwerdeführerin meide (Kino, Flugzeug). Es beständen keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahnideen, Halluzinationen oder Zwänge. Weiter führte Dr. med. J.________ als Befunde wiederholt auftretende Zustände starker innerer Anspannung, Defizite in der Emotionsregulation mit Neigung zu selbstverletzendem Verhalten zur Spannungsregulation (schneiden, Alko- hol, Tabletten), Schuldgefühle sowie reduzierte Belastbarkeit auf. Freudlo- sigkeit, Interessensverlust, dissoziative Phänomene, Derealisation und Hoffnungslosigkeit seien nicht vorhanden. Hingegen bestehe eine leichte Somatisierungstendenz; jedoch beständen keine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Personen, keine Teilnahmslosigkeit an der Umgebung, keine Sui- zidgedanken und keine Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung (act. II 116.1 S. 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9), präsentierten sich namentlich die depressionsbezogenen Be- funde anlässlich der Begutachtung als nicht erheblich ausgeprägt und sie stehen in einem erheblichen Kontrast zur diagnostizierten mittelgradigen de- pressiven Episode (ICD-10 F32.1). Insbesondere wurden ein mangelnder Antrieb und ein Interessenverlust ausdrücklich verneint (vgl. jedoch hierzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 18 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 172 f.) und empfand bzw. empfindet die Beschwerdeführerin gerade in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit viel Freude (vgl. act. II 60 S. 2; 85 S. 11). Die basierend auf der Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin weiter aufgeführten Zustände starker innerer Anspan- nung, Defizite in der Emotionsregulation mit Neigung zu selbstverletzendem Verhalten zur Spannungsregulation (schneiden [anamnestisch letztmals im Juni 2018 [act. II 116.1 S. 10], Alkohol, Tabletten), Schuldgefühle und redu- zierte Belastbarkeit erreichen ausdrücklich zudem nicht ein Ausmass, wel- ches die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde (vgl. S. 23), weshalb auch insoweit von keiner erhebli- chen Ausprägung der Befundlage auszugehen ist. Die von den behandeln- den Ärzten als in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit namentlich einschränkend beschriebenen Konzentrationsstörungen und verminderte Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktion (vgl. act. II 31 S. 3; 44 S. 3) liessen sich anlässlich der Begutachtung nicht mehr feststellen. Ergänzend ist so- dann auf die von Dr. med. J.________ berücksichtigten Resultate gemäss Mini-ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipations-beeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) hinzuweisen: Demnach ist die Beschwerdefüh- rerin in sieben der dreizehn Fähigkeitsdimensionen nicht beeinträchtigt (act. II 116.1 S. 18 f.; 116.3). Einzig bei den Items „Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit“ sowie „Durchhaltevermögen“ bestehen mittelgradige Beeinträchti- gungen, wohingegen bei den Fähigkeiten „Anwendung fachlicher Kompetenzen“, „Selbstbehauptungsfähigkeit“, „Familiäre und intime Bezie- hungen“ sowie „Selbstpflege“ lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen. Auch dies korrespondiert nicht mit dem gutachterlich attestierten, relativ ho- hen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40%. 5.4.2 In Bezug auf den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) ist Folgendes festzuhal- ten: 5.4.2.1 Nach der Rechtsprechung sagt die Therapierbarkeit eines Leidens für sich allein nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412). Gleichwohl gilt die Frage, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 19 eine Therapie durchgeführt wird, als Indiz für den Leidensdruck der versi- cherten Person und damit den Schweregrad der Störung (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 und E. 4.4 S. 414). Vom … bis … 2016 liess sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ stationär und anschliessend vom … bis … 2016 teilstationär psychiatrisch behandeln (act. II 21 S. 1 – 6; 54 S. 1). Ab Januar 2017 erfolgte die (ambulante) Behandlung durch die Psychiaterin med. pract. Stöcklin (act. II 85 S. 2, 5). Dr. med. J.________ hielt in ihrem Gutachten fest, die Be- schwerdeführerin profitiere von der Weiterführung der ambulanten Therapie. Hierbei sollte der Fokus auf die antidepressive Therapie sowie das Training der Emotionsregulation gelegt und eine Psychopharmakotherapie allenfalls optimiert werden (act. II 116.1 S. 27). Damit erweist sich die psychische Be- einträchtigung zwar weiterhin einer Behandlung zugänglich – wobei diese medikamentös noch optimierbar ist –, jedoch lässt sich daraus entgegen der offenbar angenommenen Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 4, Ziff. 13) nach der hiervor dargelegten Rechtspre- chung nicht ohne weiteres auf eine fehlende Invalidität schliessen. 5.4.2.2 Sodann ergeben sich Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung auch aus der Eingliederung im Rechtssinne, hat sich die versicherte Person in beruflicher Hinsicht doch primär selbst einzugliedern und, soweit angezeigt, an entsprechenden Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Fallen solche Massnahmen nach ärztlicher Einschätzung in Betracht, bietet die Durchführungsstelle dazu Hand und nimmt die rentenansprechende Person dennoch nicht daran teil, gilt dies als starkes Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Umgekehrt kann eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Die Beschwerdeführerin hat an diversen Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin teilgenommen, nach deren Abschluss sie mit Anstellungsvertrag vom 7. April 2018 (act. II 95 S.
2) sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2018 als „... Teilzeit“ bei der I.________ an- gestellt wurde. Damit liegt offensichtlich keine Eingliederungsresistenz vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 20 (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9), vielmehr manifestiert das Durchlaufen und der in ein Anstellungsverhältnis mündende Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen grundsätzlich das Bestreben der Beschwerdeführerin, die psychischen Beeinträchtigungen zu überwinden. Dr. med. J.________ orientierte sich bei der Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit an der „aktuellen Symptomatik“ (vgl. act. II 116.1 S. 26 f.) – welche jedoch dem Dargelegten zufolge die attestierte Ar- beitsunfähigkeit nicht hinreichend zu plausibilisieren vermag (vgl. E. 5.4.1 vorne) – und an den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsmassnah- men. Was Letzteres anbelangt, so gilt es rechtsprechungsgemäss zu beach- ten, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsbera- tung/beruflichen Eingliederung obliegt, zumal wenn im Verlaufe der Einglie- derungsmassnahmen keine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung vorlag (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1). Vorliegend erfolgte nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings in der Ab- klärungsstelle H.________ im April 2017 (mit einer Pensumerhöhung auf 50%) durch den RAD keine medizinisch-theoretische Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens. Vielmehr lag die weitere berufliche Ein- gliederung in der Hand der Eingliederungsfachpersonen, welche einen be- gleiteten Arbeitseinsatz empfahlen, wobei die Beschwerdeführerin diese – bei ihrem früheren Lehrbetrieb, der I.________, durchgeführte – berufliche Massnahme grösstenteils selber organisierte (act. II 60 S. 3). Dabei wurde ein konstantes Arbeitspensum von 50% (act. II 61) bzw. eine Steigerung „nach Absprache“ (act. II 66) vereinbart. Aus dem Bericht der Abklärungs- stelle H.________ vom 14. November 2017 (act. II 82) geht jedoch hervor, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin darauf bedacht war, diese zu schonen bzw. ihr zu signalisieren, dass sie bestimmen könne, wie viel sie sich zumute (vgl. S. 3). Kann zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen (im Sinne des Belastbarkeitstrainings) die Einschränkung der Leistungsfähigkeit noch medizinisch-theoretisch nachvollzogen werden (vgl. act. II 48 S. 5), so basierte sie im weiteren Verlauf respektive ab dem externen Arbeitseinsatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 21 massgeblich auf dem von der Beschwerdeführerin kommunizierten subjektiv Möglichen, welches von der Arbeitgeberin denn auch als massgeblich erach- tet respektive entsprechend umgesetzt wurde. Im (von Dr. med. J.________ referierten) Schlussbericht der Abklärungsstelle H.________ vom 11. April 2018 (act. II 94) wurde entsprechend ein Pensum von mehr als 60% als nicht realistisch beurteilt, wobei dies ausschliesslich auf der Einschätzung der Ar- beitgeberin beruhte (vgl. S. 3). Eine medizinisch-theoretische Arbeitsun- fähigkeit von 40% ist dadurch nicht erstellt. Auch wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin qualitativ stets als sehr gut beurteilt, wobei die für das Coaching zuständige Eingliederungsfachperson in einer an die Beschwerde- gegnerin gerichteten E-Mail vom 29. Juni 2017 (act. II 68 S. 1) festhielt, sie habe heute „(unauffällig) beobachten“ können, dass die Beschwerdeführerin die Kunden sehr zuvorkommend, unaufdringlich und souverän bediene. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin für Dritte nicht ohne weiteres auf Anhieb erkennbar sind, so manifestieren ihre guten Leistungen bei den Eingliederungsmassnahmen auch ihre Fähigkeit, die Beschwerden zu über- winden. Mit Blick auf die dargelegten Umstände lassen sich die bescheinigte 40%ige Arbeitsunfähigkeit damit eingliederungsanamnestisch nicht hinrei- chend plausibilisieren und eine (teilweise) Invalidität nicht erhärten. 5.4.3 Aus dem Gutachten von Dr. med. J.________ ergeben sich keine Hinweise auf eine erhebliche ressourcenraubende (somatische oder) psychische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Insbesondere hat Dr. med. J.________ mit überzeugender Begründung das Vorliegen sowohl einer Persönlichkeitsstörung als auch einer (komplexen) PTBS verneint (vgl. E. 5.3 vorne). Sodann fällt die als Z-Diagnose klassifizierte Störung der Emotionsregulation mit Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 Z73) nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2; vgl. jedoch E. 5.4.4 sogleich). 5.4.4 In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) hielt Dr. med. J.________ in ihrem Gutachten fest, bei der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 22 deführerin sei kein stabiles Verhaltensmuster zu nennen, das in unterschied- lichen Lebensbereichen konstant auftrete. Sie besitze ein hohes Mass an Funktionalität. Sie habe Schule und berufliche Qualifikationen erfolgreich ab- schliessen und neun Jahre in einer Kaderposition mit hohem Verantwor- tungsbereich arbeiten können. Diese Arbeit habe auch hohe Ansprüche an die soziale Kompetenz gehabt, da sie mit Führungsaufgaben und vielen zwi- schenmenschlichen Interaktionen verbunden gewesen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin lange Zeit gut bewältigen können, weshalb die Dia- gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei. Dennoch habe die Beschwerdeführerin eine Störung der Emotionsregulation. Zum einen sei sie gegenüber ihren Gefühlen sehr reguliert nach aussen. Zum anderen leide sie wiederholt unter starken Spannungszuständen, die die Beschwerdefüh- rerin insbesondere über selbstschädigendes Verhalten (Alkohol, Selbstver- letzungen) abmildere. Die Beschwerdeführerin habe Defizite, ihre Emotionen über konstruktive Lösungen zu regulieren. Dennoch erreiche diese Sympto- matik kein Ausmass, das die Diagnose einer emotional-instabilen Persön- lichkeitsstörung rechtfertigen würde (act. II 116.1 S. 23). Aufgrund dieser Darlegungen liegen keine ausgeprägten negativen Auswir- kungen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin vor. Zwar schränken die der Störung der Emotionsregulation zugeschriebenen Sym- ptome das funktionelle Leistungsvermögen situativ ein. Dauerhafte und er- hebliche ressourcenhemmende Eigenheiten werden ihnen jedoch nicht zuteil. 5.4.5 In Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) folgt aus den Akten zwar, dass die Beschwerdeführerin zu den Eltern und Geschwistern keinen oder nur wenig Kontakt hat (vgl. act. II 54 S. 2; 116.1 S. 8, 12 f.). Hingegen lebt die Beschwerdeführerin seit Anfang 2017 zusammen mit ihrem Partner (act. II 85 S. 3; 116.1 S.15). Sie ist mittlerweile verheiratet und schwanger (vgl. Replik, S. 3, Ziff. 6). Auch verfügt sie über einen Freundinnenkreis (vgl. act. II 54 S. 4; 116.1 S. 15; 116.2 S. 2) und eine Cousine steht ihr gemäss eigenen Angaben nahe (act. II 54 S. 4). Soweit in den Berichten der behandelnden Ärzte ein sozialer Rückzug fest- gestellt wurde, wurde dieser allein als leicht (act. II 21 S. 5; 85 S. 4) oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 23 gering (act. II 128 S. 8) qualifiziert; anderweitig wurde das soziale Netz hin- gegen als gut beurteilt (act. II 116.2 S. 2). Insgesamt hält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin – insbesondere in Form einer Partnerschaft und ei- nes Freundinnenkreises – auch erhebliche (mobilisierbare) Ressourcen für die Bewältigung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bereit. 5.4.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist mit Blick auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) Folgendes festzuhalten: 5.4.6.1 Zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. J.________ im Gutachten vom 27. November 2018 fest, an Arbeitstagen stehe sie um 0745 Uhr auf, mache sich fertig und gehe zur Arbeit. Ein Frühstück würde es nicht geben. Die Beschwerdeführerin fahre mit dem Auto zur Arbeit. Während der Arbeit übernehme sie Aufgaben im Laden und im Büro. Den Abend verbringe sie oft zuhause, spreche mit dem Partner, manchmal koche er das Abendessen. Wenn die Beschwerdeführerin alleine sei, gebe es meist ein einfaches Abendessen. Am Abend würde sie nicht mehr viel unternehmen. Sie würde fernsehen, duschen und dann ins Bett gehen. An freien Tagen stehe sie gegen 0900 Uhr auf, je nachdem, wie stark die Rückenschmerzen seien. Dann habe sie „meist immer“ Termine: Psych- iaterin, Neuraltherapie. Ein- bis zweimal in der Woche hüte sie einen Hund. Manchmal treffe sie eine Freundin. Manchmal sei sie auch so erschöpft, dass sie an freien Tagen zuhause bleibe. Die Arbeiten im Haushalt würde sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner teilen. Wenn sie alleine sei, müsse sie die Arbeit gut einteilen, damit es nicht zuviel werde (act. II 116.1 S. 15). Die Beschwerdeführerin würde verschiedene Dinge gegen die Spannung vor- nehmen: So versuche sie, darüber zu sprechen, versuche, raus zu gehen. Auch hüte sie einen Hund, mache Sport (…) und lese häufig (act. II 116.1 S. 10). Im Bericht der Klinik K.________ AG vom 15. Februar 2017 wurde fest- gehalten, die Beschwerdeführerin nenne als Ressourcen Zeichnen, Musik hören, lesen und ihren Hund (act. II 54 S. 4). Anderweitig geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch … betreibt (act. II 116.2 S. 5). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin präsentieren zunächst einen weitgehend normalen Tagesablauf und es sind keine Besonderheiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 24 ersichtlich, welche insoweit auf erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit schliessen lassen oder solche zu erhärten vermöchten. Insbesondere ist nicht erkennbar und die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend, dass sich wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Verhältnisse vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben hätten. Dies gilt auch hinsichtlich der Freizeitaktivitäten, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin doch an, bereits vor Eintritt der psychischen Beschwerden „nie viel Hobbies“ gehabt zu haben. Ihr Hobby sei die Arbeit gewesen und früher das …, was sie aus Zeitgründen aufgegeben habe (act. II 17 S. 2). Insofern belegen die aktenkundigen aussererwerblichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zum einen keine invaliditätsbedingte Reduktion in Bezug auf alltägliche Lebensverrichtungen oder Freizeitaktivitäten. Zum andern fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin diversen Interessen und Hobbies nachgeht und daraus offensichtlich auch Ressourcen schöpfen kann. Dies ist insofern von Belang, als Dr. med. J.________ diesen Aspekt bei der von ihr bescheinigten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht berücksichtigt bzw. diskutiert hat und entsprechend auch keine Diskussion der Konsistenz erfolgte. 5.4.6.2 In Anbetracht der nicht wesentlich ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde (vgl. E. 5.4.1 vorne) sowie unter Berücksichtigung eines im Wesentlichen intakten sozialen Netzes (vgl. E. 5.4.5 vorne) und des sowohl im Administrativgutachten wie in den übrigen Akten dokumentierten weitgehend normalen Aktivitätenniveaus im aussererwerblichen Bereich (vgl. E. 5.4.6.1 vorne), erweist sich eine (auch nur partiell) unüberwindbare Einschränkung des funktionellen Leistungsver- mögens im erwerblichen Kontext respektive in Bezug auf den als ausgegli- chen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einem Fächer verschiedenster Tätigkeiten sowohl bezüg- lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), als nicht hinreichend plausibilisiert. Dies gilt auch unter Einbezug des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 25 ausgewiesenen Leidensdrucks (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304): Zwar ist aufgrund der in Anspruch genommenen Behandlungen ein gewisser Leidensdruck plausibel (vgl. E. 5.4.1.1 vorne), jedoch vermag die Beschwerdeführerin aus den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, bei welchen sie kooperativ mitgewirkt hat, unter den dargelegten Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. E. 5.4.1.2 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist – im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281 respektive einer objektivierten Zumutbarkeitsprüfung unter aus- schliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung (vgl. E. 3.1.2 vorne) – die im Gutachten von Dr. med. J.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit und folglich eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nicht plausibilisiert und unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2.2 vorne) rechtlich nicht ausgewiesen. Eine Invalidität im Rechtssinne ist somit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.________ nicht erstellt (vgl. E. 3.1.1 vorne). 5.6 Die Einschätzung im Administrativgutachten gilt ab April 2018 (act. II 116.1 S. 30) respektive für die Zeit ab Abschluss der Eingliederungsmassnahmen pro April 2018 (vgl. act. II 96 S. 1). Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist mit Blick auf die im Juli 2016 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 5 S. 8) sowie in Anbetracht der ab Januar 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 8) jedoch der Januar 2017 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Vorliegen einer Invalidität für die Zeit zwischen Januar 2017 und März 2018 verhält. 5.7 5.7.1 In ihrem Gutachten vom 27. November 2018 hielt Dr. med. J.________ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom … 2016 bis … 2016 stationär und in der Zeit vom … 2016 bis … 2016 teilstationär behandelt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Zeit zwischen den Behandlungen eine relevante Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 26 bestanden habe. Während der stationären und teilstationären Behandlung sei rein formell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings habe per Ende April 2017 ein 50%iges Pensum erzielt werden können. Ab Abschluss des Trainings sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit anzunehmen, mit einer Leistungsminderung von 30%. 5.7.2 Die für die Zeit während der Hospitalisationen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die gleich lautenden Einschätzungen von Dr. med. L.________ im Gutachten vom 7. Juni 2016 (act. II 30.2 S. 4) und dem RAD-Arzt med. pract. G.________ (act. II 48 S. 5) nachvollziehbar. Ebenso als schlüssig erweist sich die Annahme einer nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings Ende April 2017 (act. II 60 S. 3) basierend auf einem gebesserten psychischen Gesundheitszustand wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer anspruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.2.2 vorne). Bei einer bis April 2017 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten besteht demnach für die Zeit ab Januar 2017 bis und mit Juli 2017 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.1 vorne). Die ab April 2017 bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit zusätzlicher 30%iger Leistungsminderung und in der Folge eine Invalidität sind demgegenüber aufgrund der Akten nicht erstellt (vgl. E. 5.4, insbesondere E. 5.4.2.2 vorne), zumal sich auch für diese Zeit keine Hinweise für eine wesentliche gesundheitlich bedingte Einschränkung des aussererwerblichen Aktivitätenniveaus in den Akten auffinden lassen (vgl. E. 5.4.6 vorne). Dass der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden, stellt keinen Widerspruch dar, da deren Gewährung allein eine Bedrohung durch Invalidität voraussetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Damit besteht ab August 2017 mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mehr. 5.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 27 5.9 Die Beschwerdeführerin bezog vom 23. Januar bis 23. April 2017 Taggelder der IV (act. II 50; 53), weshalb die Beschwerdegegnerin deren Verrechnung mit den Rentenleistungen zu prüfen hat (vgl. Art. 22 Abs. 5bis IVG und Art. 20ter IVV). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 13. Oktober 2009). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach die teilweise unterliegende Beschwerde- gegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 6.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei rechtfertigt der Umstand des bloss teilweisen Obsiegens keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal sie den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). 6.2.2 Mit am 8. November 2019 eingereichter und nicht zu beanstanden- der Kostennote hat Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von Fr. 1‘774.25 (11.8 Stunden à Fr. 130.--; Auslagen von Fr. 91.-- sowie Portokosten von Fr. 22.40 und die Mehrwertsteuer [MWSt.] von Fr. 126.85) geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘774.25 (inkl. Auslagen, Portokosten und MWSt.) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü- gung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2019 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘774.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Pensionskasse E.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/19/357, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.