Verfügung vom 22. März 2019
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 5. Oktober 2015 unter Hinweis auf ein Burnout bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Weiter gewährte sie Eingliederungsmassnahmen (AB 36, 42, 45, 52, 60, 65, 67). Die beruflichen Massnahmen wurden per 1. Juli 2017 abgeschlossen, da der Versicherte eine Festanstellung mit einem Pensum von 80% gefunden hatte (AB 81). Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens der C.________ (nachfolgend MEDAS) vom 8. April 2019 (AB 115.1) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 131, 145) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. März 2019 (AB 147) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisie- render Wirkung. B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde und beantragt, die Ver- fügung vom 22. März 2019 sei aufzuheben und eine Dreiviertelsrente zu- zusprechen; eventualiter sei eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2019 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsan- wender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ vom
28. März 2017 (AB 70/2) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32) diagnostiziert. Seit der letzten Diagnose- stellung habe sich keine Änderung ergeben und der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 1 ff.). Wie es der bisherige Verlauf zeige, sei die Prognose grundsätzlich günstig. Das Risiko des Patienten, erneut eine depressive Episode zu entwickeln, sei jedoch bei seiner Anamnese im Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 6 gleich zu Gesunden deutlich erhöht. Die letzten anderthalb Jahre hätten gezeigt, dass der Versicherte zwar sehr wohl wieder arbeitsfähig werde, er dies auch unbedingt wolle und es aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch sehr zu unterstützen sei. Es werde aber mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit nicht mehr möglich sein, dass er eine Führungsposition oder leitende Stelle einnehme. Seine Vulnerabilität sei deutlich erhöht (S. 3 Ziff. 9). Seit dem 7. Juli 2015 sei er zu 100% arbeitsunfähig. Seit Januar 2016 erfolge eine sukzessive Steigerung der Teilarbeitsfähigkeit im ge- schützten Bereich zur Erprobung der Arbeitsfähigkeit. Aktuell und bis auf weiteres betrage diese noch 40% (Ziff. 11). Es bestünden aktuell psychi- sche Einschränkungen im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit. Der Ver- sicherte sei nach wie vor ungenügend belastbar. Die Fähigkeit, seine Auf- gaben so zu planen und zu strukturieren, dass er sich dabei nicht veraus- gabe oder in Stress gerate, sei nach wie vor leicht eingeschränkt. Auch seine Flexibilität sei noch leicht bis sogar mittelgradig eingeschränkt. Eben- so seien bezüglich der Durchhaltefähigkeit noch diskrete Einbussen persis- tierend. Darüber hinaus sei die Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchset- zungsfähigkeit reduziert (Ziff. 12). Die beschriebenen Einschränkungen wirkten sich vorwiegend insofern aus, als eine Leitungsfunktion wie bisher nicht wieder zumutbar sei. Eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ohne die Aufgaben eines Vorgesetzten oder einer Projektleitung werde in einem Teilpensum wieder als realistisch betrachtet, sofern eine langsame und sorgfältige Einarbeitung mit erst späterer sukzessiver Steigerung der An- forderungen stattfinden könne. Ob jemals wieder eine volle, also 100%-ige, Arbeitsfähigkeit erreicht werde, sei aktuell noch nicht abschätzbar. Eine Führungsposition sei aber nicht mehr zumutbar, auch längerfristig nicht (Ziff. 13). 3.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 6. Februar 2018 (AB 115.7) diagnostizierte med. pract. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sons- tige depressive Episode (larvierte somatisierte Erschöpfungsdepression; ICD-10 F32.8; S. 18 Ziff. 2.5.1). Der Versicherte habe berichtet, dass er sich vor dem Hintergrund eines grossen Ehrgeizes, einer hohen Leistungs- bereitschaft bis hin zur Verausgabebereitschaft in seiner letzten Arbeits- tätigkeit verausgabt und erschöpft habe. Hierdurch sei eine depressive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 7 Störung, depressive Erkrankung, ausgelöst worden, von der sich bei der Untersuchung noch eine Restsymptomatik explorieren bzw. feststellen las- se und die sich sowohl im Psychostatus als auch testpsychiatrisch nieder- schlage. Über die Zeit habe sich ein protrahierter Verlauf über zwei Jahre abgezeichnet und bestanden. Eine Besserung der Ausgangssymptomatik sei eingetreten, jedoch noch keine völlige Restitutio ad integrum. Vor dem Hintergrund der Gegebenheiten, der Primärpersönlichkeit des Versicherten müsse davon ausgegangen werden, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine solche Tätigkeit wäre für den Versicherten überobligatorisch, und es sei davon auszugehen, dass es durch eine sol- che Tätigkeit wieder zu einer Destabilisierung und zu einer neuerlichen Erkrankung kommen würde (S. 17 Ziff. 2.4). Psychiatrischerseits sei davon auszugehen, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … in leitender Funktion nicht mehr tätig sein könne. In einer ideal ange- passten Tätigkeit bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit in einem 50%- Pensum. Zu hoffen bleibe, dass eine weitere Besserung eintreten und im Sinne des Rückganges der depressiven Symptomatik erreichbar sein wer- de, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft möglich sein sollte. Daher gelte die psychiatrischerseits gemachte Einschränkung für die nächsten 12 bis 24 Monate. Danach sollte der Versicherte gegebenenfalls nochmals monodisziplinär psychiatrisch vorgestellt werden (S. 19 Ziff. 2.9). Im neurologischen Teilgutachten der MEDAS vom 13. Februar 2018 (AB 115.4) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose (S. 8 Ziff. 2.4.1). Aus neurolo- gischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 9 Ziff. 2.5.8). Im chirurgischen Teilgutachten der MEDAS vom 30. März 2018 (AB 115.5) stellte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 15 Ziff. 2.4.1):
- AC-Gelenkarthrose mit caudalen Osteophyten li.;
- subacromiales Impingement mit Tendinose des Supraspinatus li.;
- mukoide Degeneration des VKB re.;
- horizontaler Riss des medialen Meniskushinterhorns und der Pars intermedia re.;
- Knorpelschäden femoro-patellar re.;
- Knorpelschäden mediale Femurcondyle re.;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 8
- aktivierte Gonarthrose re. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung im orthopädischen chirurgi- schen Fachbereich ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als … von 60%. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80% (S. 17 Ziff. 2.5.8). Bei der hauptgutachterlichen Exploration auf internistischem Fachgebiet der MEDAS vom 19. Januar 2018 (AB 115.1/22) stellte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 2.4.1). Aus rein internisti- scher Sicht sei sowohl die frühere Tätigkeit als …/… als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in einer … zu 100% möglich (S. 36 Ziff. 2.5.7). Gemäss der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS (AB 115.1/39) sei dem Versicherten ab dem 1. Juni 2016 und auch in Zukunft eine Tätigkeit in leitender Position als … nicht mehr zuzumuten. Die zuletzt seit dem
27. März 2017 ausgeübte Tätigkeit als … in einer … und auch ideal ange- passte Tätigkeiten / Verweistätigkeiten seien noch zu 50% möglich. Nach erfolgtem Belastbarkeitstraining sei der Versicherte am ersten Arbeitsmarkt als … in der … seit dem 27. März 2017 in einer 80%-igen Anstellung tätig. Aus psychiatrischer Sicht erscheine der Versicherte mit diesem Arbeits- pensum zum jetzigen Zeitpunkt jedoch überfordert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für die nächsten 12 bis 24 Monate aus psychiatrischer Sicht deshalb nur zu 50% möglich. Danach empfehle sich eine neuerliche psych- iatrische Begutachtung (S. 42 ff. Ziff. 4.7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 In somatischer Hinsicht erfüllen das Gutachten der MEDAS vom 8. April 2019 (AB 115.1) sowie die entsprechenden Teilgutachten (AB 115.4 sowie 115.5) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchungen sowie die Akten in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. In der Folge ist in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% erstellt (Gutachten vom 8. April 2018 [AB 115.1 S. 35 f. Ziff. 2.5.4 ff., 42 Ziff. 4.7 und 51 f. Ziff. 5.7.1], neurologisches Teilgutachten vom 13. Februar 2018 [AB 115.4 S. 8 f. Ziff. 2.5 ff.] resp. chirurgisches Teilgutachten vom
30. März 2018 [AB 115.5 S. 17 Ziff. 2.5.8]), was von den Parteien auch nicht bestritten wird. 3.3.2 In psychischer Hinsicht vermag das Gutachten allerdings nicht zu überzeugen: Der Experte nimmt eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer lei- densangepassten Tätigkeit an (AB 115.7 S. 17 Ziff. 2.4 und 19 Ziff. 2.5 ff.), ohne zu beachten, dass der Versicherte seit März 2017 zu 80% arbeitet (AB 123 S. 1 Ziff. 2.3) und eine entsprechende Leistung erbringen kann. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er dabei einen Soziallohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 10 von Fr. 1‘000.-- erhält (AB 123 S. 2), was beim Monatslohn von Fr. 4‘500.-- (AB 124.1) ein effektiv geleistetes Pensum von 62% ausmacht, geht der Gutachter von einem tieferen Wert aus, als der Beschwerdeführer effektiv leistet. Dabei bleibt unklar, ob der Versicherte in einer besser angepassten Tätigkeit mehr Lohn erzielen könnte resp. eine Soziallohnkomponente ent- fiele; so wurde denn auch im Rahmen der Abklärung im Transfair eine Ar- beitsfähigkeit von 80% erreicht (Bericht vom 8. Juni 2017 AB 80 S. 2). Nicht im psychiatrischen Teilgutachten (AB 115.7), sondern erst im Gesamtgut- achten wird ausgeführt, dass der Versicherte mit dem effektiv geleisteten Pensum überfordert „erscheint“ (AB 115.1 S. 53), was jedoch in keiner Art und Weise begründet wird. Damit kann auf die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit des psychiatrischen Gutachters nicht abgestellt werden. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann im Übrigen nicht offen gelassen werden und die invalidisierende Wirkung eines allfälligen Gesundheitsschadens im Rahmen einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2 hiervor) verneint werden. Denn das psychiatrische Teilgutachten überzeugt insofern, dass die bisherige Tätigkeit als … als nicht mehr zumutbar erach- tet wird, da sie zu einer erneuten Erkrankung führen würde (AB 115.7 S. 17), was sich mit der Einschätzung der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ deckt (Bericht vom 28. März 2017; AB 70 S. 3 Ziff. 13). Damit ist - zumindest zurzeit - ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswir- kung auf die angestammte Tätigkeit (und damit grundsätzlich mit invalidi- sierender Wirkung) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 147 S. 2) kann diese Einschränkung deshalb (zurzeit) nicht ausser Acht gelassen werden. 3.3.3 In der Folge erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache geht zurück an die Verwaltung; sie wird beim psychiatrischen Experten eine Erläuterung seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund des effektiv geleisteten Pensums einzuholen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Sollte das ergänzte Teilgutachten be- weisrechtlich weiterhin nicht vollständig überzeugen, hätte die Beschwer- degegnerin eine psychiatrische Neubegutachtung bei einem mit der Sache noch nicht befassten Experten zu veranlassen. Anschliessend wird sie eine Indikatorenprüfung sowie gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzuführen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 11 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 22. März 2019 (AB 147) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vor- nahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Juni 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'836.60 festgesetzt (Aufwand von 14.20 Stunden à 250.-- zuzüglich Aus- lagen von Fr. 12.30 sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 12 274.30). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 3'836.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 355 IV ACT/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 5. Oktober 2015 unter Hinweis auf ein Burnout bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Weiter gewährte sie Eingliederungsmassnahmen (AB 36, 42, 45, 52, 60, 65, 67). Die beruflichen Massnahmen wurden per 1. Juli 2017 abgeschlossen, da der Versicherte eine Festanstellung mit einem Pensum von 80% gefunden hatte (AB 81). Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens der C.________ (nachfolgend MEDAS) vom 8. April 2019 (AB 115.1) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 131, 145) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. März 2019 (AB 147) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisie- render Wirkung. B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde und beantragt, die Ver- fügung vom 22. März 2019 sei aufzuheben und eine Dreiviertelsrente zu- zusprechen; eventualiter sei eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2019 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsan- wender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ vom
28. März 2017 (AB 70/2) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32) diagnostiziert. Seit der letzten Diagnose- stellung habe sich keine Änderung ergeben und der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 1 ff.). Wie es der bisherige Verlauf zeige, sei die Prognose grundsätzlich günstig. Das Risiko des Patienten, erneut eine depressive Episode zu entwickeln, sei jedoch bei seiner Anamnese im Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 6 gleich zu Gesunden deutlich erhöht. Die letzten anderthalb Jahre hätten gezeigt, dass der Versicherte zwar sehr wohl wieder arbeitsfähig werde, er dies auch unbedingt wolle und es aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch sehr zu unterstützen sei. Es werde aber mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit nicht mehr möglich sein, dass er eine Führungsposition oder leitende Stelle einnehme. Seine Vulnerabilität sei deutlich erhöht (S. 3 Ziff. 9). Seit dem 7. Juli 2015 sei er zu 100% arbeitsunfähig. Seit Januar 2016 erfolge eine sukzessive Steigerung der Teilarbeitsfähigkeit im ge- schützten Bereich zur Erprobung der Arbeitsfähigkeit. Aktuell und bis auf weiteres betrage diese noch 40% (Ziff. 11). Es bestünden aktuell psychi- sche Einschränkungen im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit. Der Ver- sicherte sei nach wie vor ungenügend belastbar. Die Fähigkeit, seine Auf- gaben so zu planen und zu strukturieren, dass er sich dabei nicht veraus- gabe oder in Stress gerate, sei nach wie vor leicht eingeschränkt. Auch seine Flexibilität sei noch leicht bis sogar mittelgradig eingeschränkt. Eben- so seien bezüglich der Durchhaltefähigkeit noch diskrete Einbussen persis- tierend. Darüber hinaus sei die Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchset- zungsfähigkeit reduziert (Ziff. 12). Die beschriebenen Einschränkungen wirkten sich vorwiegend insofern aus, als eine Leitungsfunktion wie bisher nicht wieder zumutbar sei. Eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ohne die Aufgaben eines Vorgesetzten oder einer Projektleitung werde in einem Teilpensum wieder als realistisch betrachtet, sofern eine langsame und sorgfältige Einarbeitung mit erst späterer sukzessiver Steigerung der An- forderungen stattfinden könne. Ob jemals wieder eine volle, also 100%-ige, Arbeitsfähigkeit erreicht werde, sei aktuell noch nicht abschätzbar. Eine Führungsposition sei aber nicht mehr zumutbar, auch längerfristig nicht (Ziff. 13). 3.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 6. Februar 2018 (AB 115.7) diagnostizierte med. pract. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sons- tige depressive Episode (larvierte somatisierte Erschöpfungsdepression; ICD-10 F32.8; S. 18 Ziff. 2.5.1). Der Versicherte habe berichtet, dass er sich vor dem Hintergrund eines grossen Ehrgeizes, einer hohen Leistungs- bereitschaft bis hin zur Verausgabebereitschaft in seiner letzten Arbeits- tätigkeit verausgabt und erschöpft habe. Hierdurch sei eine depressive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 7 Störung, depressive Erkrankung, ausgelöst worden, von der sich bei der Untersuchung noch eine Restsymptomatik explorieren bzw. feststellen las- se und die sich sowohl im Psychostatus als auch testpsychiatrisch nieder- schlage. Über die Zeit habe sich ein protrahierter Verlauf über zwei Jahre abgezeichnet und bestanden. Eine Besserung der Ausgangssymptomatik sei eingetreten, jedoch noch keine völlige Restitutio ad integrum. Vor dem Hintergrund der Gegebenheiten, der Primärpersönlichkeit des Versicherten müsse davon ausgegangen werden, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine solche Tätigkeit wäre für den Versicherten überobligatorisch, und es sei davon auszugehen, dass es durch eine sol- che Tätigkeit wieder zu einer Destabilisierung und zu einer neuerlichen Erkrankung kommen würde (S. 17 Ziff. 2.4). Psychiatrischerseits sei davon auszugehen, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … in leitender Funktion nicht mehr tätig sein könne. In einer ideal ange- passten Tätigkeit bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit in einem 50%- Pensum. Zu hoffen bleibe, dass eine weitere Besserung eintreten und im Sinne des Rückganges der depressiven Symptomatik erreichbar sein wer- de, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft möglich sein sollte. Daher gelte die psychiatrischerseits gemachte Einschränkung für die nächsten 12 bis 24 Monate. Danach sollte der Versicherte gegebenenfalls nochmals monodisziplinär psychiatrisch vorgestellt werden (S. 19 Ziff. 2.9). Im neurologischen Teilgutachten der MEDAS vom 13. Februar 2018 (AB 115.4) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose (S. 8 Ziff. 2.4.1). Aus neurolo- gischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 9 Ziff. 2.5.8). Im chirurgischen Teilgutachten der MEDAS vom 30. März 2018 (AB 115.5) stellte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 15 Ziff. 2.4.1):
- AC-Gelenkarthrose mit caudalen Osteophyten li.;
- subacromiales Impingement mit Tendinose des Supraspinatus li.;
- mukoide Degeneration des VKB re.;
- horizontaler Riss des medialen Meniskushinterhorns und der Pars intermedia re.;
- Knorpelschäden femoro-patellar re.;
- Knorpelschäden mediale Femurcondyle re.;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 8
- aktivierte Gonarthrose re. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung im orthopädischen chirurgi- schen Fachbereich ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als … von 60%. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80% (S. 17 Ziff. 2.5.8). Bei der hauptgutachterlichen Exploration auf internistischem Fachgebiet der MEDAS vom 19. Januar 2018 (AB 115.1/22) stellte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 2.4.1). Aus rein internisti- scher Sicht sei sowohl die frühere Tätigkeit als …/… als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in einer … zu 100% möglich (S. 36 Ziff. 2.5.7). Gemäss der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS (AB 115.1/39) sei dem Versicherten ab dem 1. Juni 2016 und auch in Zukunft eine Tätigkeit in leitender Position als … nicht mehr zuzumuten. Die zuletzt seit dem
27. März 2017 ausgeübte Tätigkeit als … in einer … und auch ideal ange- passte Tätigkeiten / Verweistätigkeiten seien noch zu 50% möglich. Nach erfolgtem Belastbarkeitstraining sei der Versicherte am ersten Arbeitsmarkt als … in der … seit dem 27. März 2017 in einer 80%-igen Anstellung tätig. Aus psychiatrischer Sicht erscheine der Versicherte mit diesem Arbeits- pensum zum jetzigen Zeitpunkt jedoch überfordert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für die nächsten 12 bis 24 Monate aus psychiatrischer Sicht deshalb nur zu 50% möglich. Danach empfehle sich eine neuerliche psych- iatrische Begutachtung (S. 42 ff. Ziff. 4.7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 In somatischer Hinsicht erfüllen das Gutachten der MEDAS vom 8. April 2019 (AB 115.1) sowie die entsprechenden Teilgutachten (AB 115.4 sowie 115.5) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchungen sowie die Akten in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. In der Folge ist in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% erstellt (Gutachten vom 8. April 2018 [AB 115.1 S. 35 f. Ziff. 2.5.4 ff., 42 Ziff. 4.7 und 51 f. Ziff. 5.7.1], neurologisches Teilgutachten vom 13. Februar 2018 [AB 115.4 S. 8 f. Ziff. 2.5 ff.] resp. chirurgisches Teilgutachten vom
30. März 2018 [AB 115.5 S. 17 Ziff. 2.5.8]), was von den Parteien auch nicht bestritten wird. 3.3.2 In psychischer Hinsicht vermag das Gutachten allerdings nicht zu überzeugen: Der Experte nimmt eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer lei- densangepassten Tätigkeit an (AB 115.7 S. 17 Ziff. 2.4 und 19 Ziff. 2.5 ff.), ohne zu beachten, dass der Versicherte seit März 2017 zu 80% arbeitet (AB 123 S. 1 Ziff. 2.3) und eine entsprechende Leistung erbringen kann. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er dabei einen Soziallohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 10 von Fr. 1‘000.-- erhält (AB 123 S. 2), was beim Monatslohn von Fr. 4‘500.-- (AB 124.1) ein effektiv geleistetes Pensum von 62% ausmacht, geht der Gutachter von einem tieferen Wert aus, als der Beschwerdeführer effektiv leistet. Dabei bleibt unklar, ob der Versicherte in einer besser angepassten Tätigkeit mehr Lohn erzielen könnte resp. eine Soziallohnkomponente ent- fiele; so wurde denn auch im Rahmen der Abklärung im Transfair eine Ar- beitsfähigkeit von 80% erreicht (Bericht vom 8. Juni 2017 AB 80 S. 2). Nicht im psychiatrischen Teilgutachten (AB 115.7), sondern erst im Gesamtgut- achten wird ausgeführt, dass der Versicherte mit dem effektiv geleisteten Pensum überfordert „erscheint“ (AB 115.1 S. 53), was jedoch in keiner Art und Weise begründet wird. Damit kann auf die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit des psychiatrischen Gutachters nicht abgestellt werden. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann im Übrigen nicht offen gelassen werden und die invalidisierende Wirkung eines allfälligen Gesundheitsschadens im Rahmen einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2 hiervor) verneint werden. Denn das psychiatrische Teilgutachten überzeugt insofern, dass die bisherige Tätigkeit als … als nicht mehr zumutbar erach- tet wird, da sie zu einer erneuten Erkrankung führen würde (AB 115.7 S. 17), was sich mit der Einschätzung der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ deckt (Bericht vom 28. März 2017; AB 70 S. 3 Ziff. 13). Damit ist - zumindest zurzeit - ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswir- kung auf die angestammte Tätigkeit (und damit grundsätzlich mit invalidi- sierender Wirkung) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 147 S. 2) kann diese Einschränkung deshalb (zurzeit) nicht ausser Acht gelassen werden. 3.3.3 In der Folge erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache geht zurück an die Verwaltung; sie wird beim psychiatrischen Experten eine Erläuterung seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund des effektiv geleisteten Pensums einzuholen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Sollte das ergänzte Teilgutachten be- weisrechtlich weiterhin nicht vollständig überzeugen, hätte die Beschwer- degegnerin eine psychiatrische Neubegutachtung bei einem mit der Sache noch nicht befassten Experten zu veranlassen. Anschliessend wird sie eine Indikatorenprüfung sowie gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzuführen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 11 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 22. März 2019 (AB 147) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vor- nahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Juni 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'836.60 festgesetzt (Aufwand von 14.20 Stunden à 250.-- zuzüglich Aus- lagen von Fr. 12.30 sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 12 274.30). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 3'836.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2019, IV/19/355, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.