Verfügung vom 5. April 2019
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf Komplikationen mit ihrer Total- prothese des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erstmals bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. August 2005 (AB 13) einen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht weiter- hin zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die IVB mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab (AB 27). Am 16. November 2018 (AB 31) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, täglich unter sehr star- ken Schmerzen in ihrem Sprunggelenk zu leiden. Die IVB legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, vom 11. Februar 2019 (AB 44) stellte sie mit Vorbescheid vom
15. Februar 2019 (AB 46) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47) verfügte die IVB am 5. April 2019 (AB 49) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwer- de. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2019 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom November 2018 (AB 31) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 4
2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra-
des verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor-
aussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V
343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs-
massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262
E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-
den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S.
112).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 5
2.3
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände-
rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der
IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl.
E. 2.3 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des leistungsabwei-
senden Einspracheentscheids vom 13. Februar 2006 (AB 27) mit demjeni-
gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung
vom 5. April 2019 (AB 49) zu vergleichen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte den Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Februar 2006 (AB 27) auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med.
C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August
2005. Diese diagnostizierte einen Status nach offener OSG-Luxations-
fraktur am 10. September 1998 mit OSG-Totalprothese bei schwerer post-
traumatischer OSG-Arthrose 2002 und Totalprothesen-Wechsel im Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 6
2005 bei Zystenbildung am Talus und an der Tibia rechts. Schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten
über 15 kg und das Zurücklegen von längeren Gehstrecken seien nicht
zumutbar. Eine leichte angepasste Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, mit der
Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel sei zu 100 % zumutbar.
Die seit 1999 durchgeführte Tätigkeit als … / …, wie sie auf dem Arbeitge-
berformular beschrieben werde (d.h. 80 % Sitzen, 10 % Stehen, 10 % Ge-
hen) sei somit zumutbar.
3.3
Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar
2006 (AB 27) ergibt sich aus den Akten das Folgende:
3.3.1
Im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) diagnostizierte
Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Restbeschwerden OSG rechts
bei Totalprothese nach posttraumatischer Arthrose, Zystenexzision 2013,
USG-Arthrodese 2008, Totalprothesen-Wechsel 2005, Totalprothese 2002
und Osteosynthese einer offenen Malleolarfraktur 1998. Die letzte Konsul-
tation sei vor drei Jahren erfolgt. Seither sei keine Veränderung eingetre-
ten. Die Patientin habe oft Schmerzen und Schwellung bei warmem Wetter.
Sie erwähne eine Verschlimmerung der Schmerzen und Wetterfühligkeit.
Objektiv bestehe im Vergleich zur letzten Kontrolle ein stationärer Zustand.
Eine Lockerung der Prothese habe nicht stattgefunden. Die Beweglichkeit
sei unverändert bei 20° Amplitude. Es bestehe unverändert ein 10°-
Spitzfuss. Ein Prothesenwechsel würde die Situation nicht relevant verbes-
sern. Eine Arthrodese könnte die Schmerzen vermindern, würde aber auch
die Beweglichkeit eliminieren. Eine Schmerzfreiheit wäre nicht garantiert.
Die Patientin wünsche keine Operation.
3.3.2
Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 11. Fe-
bruar 2019 (AB 44) aus, es lasse sich keine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. August 2005 erkennen,
zumal die Versicherte gemäss Neuanmeldungsgesuch seit dem 1. März
2016, d.h. seit dem Zeitpunkt der letzten orthopädischen Konsultation, of-
fenbar problemlos in der Lage gewesen sei, in einem Pensum von 100 %
als Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma zu arbeiten. Es sei davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 7
auszugehen, dass diese Tätigkeit hauptsächlich sitzend mit einem geringe-
ren gehenden Anteil ausgeführt werde, was somit dem vom RAD am
23. August 2005 formulierten angepassten Leistungsprofil entspreche.
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.5
Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Febru-
ar 2019 (AB 44) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen
und erbringt vollen Beweis. Dessen Einschätzung, wonach eine Ver-
schlechterung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht glaub-
haft gemacht worden sei (AB 44 S. 4), ist schlüssig begründet und über-
zeugt. Insbesondere wird der Aussage, dass die Beschwerdeführerin wei-
terhin zu 100 % an ihrer Arbeitsstelle als Assistentin der Geschäftsleitung
(bei der E.________ AG [vgl. AB 31 S. 6]) tätig ist, seitens der Beschwer-
deführerin nicht widersprochen. Prof. Dr. med. D.________ hat im Bericht
vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) denn auch keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 8
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Soweit sie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe
einzig auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ abgestellt, sinn-
gemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Rahmen einer Neuanmeldung
der leistungsansprechenden Person obliegt, eine massgebliche Tatsa-
chenänderung glaubhaft machen, und der Untersuchungsgrundsatz inso-
weit nicht spielt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist ihr nicht gelungen, womit die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. November 2018 (AB
31) zu Recht nicht eingetreten ist.
3.6
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April
2019 (AB 49) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe entnommen.
4.2
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 329 IV
KNB/IMD/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2019
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 5. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf Komplikationen mit ihrer Total-
prothese des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erstmals bei der Eid-
genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten
der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Ab-
klärungen lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit
Verfügung vom 29. August 2005 (AB 13) einen Leistungsanspruch mit der
Begründung ab, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht weiter-
hin zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die IVB mit
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab (AB 27).
Am 16. November 2018 (AB 31) meldete sich die Versicherte erneut bei
der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, täglich unter sehr star-
ken Schmerzen in ihrem Sprunggelenk zu leiden. Die IVB legte die Akten
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf
den Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me-
dizin, vom 11. Februar 2019 (AB 44) stellte sie mit Vorbescheid vom
15. Februar 2019 (AB 46) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren
mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47)
verfügte die IVB am 5. April 2019 (AB 49) wie angekündigt.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwer-
de. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Be-
schwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2019 (AB 49).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel-
dung vom November 2018 (AB 31) zu Recht nicht eingetreten ist.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 4
2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra-
des verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor-
aussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V
343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs-
massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262
E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-
den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S.
112).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 5
2.3
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände-
rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der
IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl.
E. 2.3 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des leistungsabwei-
senden Einspracheentscheids vom 13. Februar 2006 (AB 27) mit demjeni-
gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung
vom 5. April 2019 (AB 49) zu vergleichen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte den Einspracheentscheid vom
13. Februar 2006 (AB 27) auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med.
C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August
2005. Diese diagnostizierte einen Status nach offener OSG-Luxations-
fraktur am 10. September 1998 mit OSG-Totalprothese bei schwerer post-
traumatischer OSG-Arthrose 2002 und Totalprothesen-Wechsel im Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 6
2005 bei Zystenbildung am Talus und an der Tibia rechts. Schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten
über 15 kg und das Zurücklegen von längeren Gehstrecken seien nicht
zumutbar. Eine leichte angepasste Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, mit der
Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel sei zu 100 % zumutbar.
Die seit 1999 durchgeführte Tätigkeit als … / …, wie sie auf dem Arbeitge-
berformular beschrieben werde (d.h. 80 % Sitzen, 10 % Stehen, 10 % Ge-
hen) sei somit zumutbar.
3.3
Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar
2006 (AB 27) ergibt sich aus den Akten das Folgende:
3.3.1
Im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) diagnostizierte
Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Restbeschwerden OSG rechts
bei Totalprothese nach posttraumatischer Arthrose, Zystenexzision 2013,
USG-Arthrodese 2008, Totalprothesen-Wechsel 2005, Totalprothese 2002
und Osteosynthese einer offenen Malleolarfraktur 1998. Die letzte Konsul-
tation sei vor drei Jahren erfolgt. Seither sei keine Veränderung eingetre-
ten. Die Patientin habe oft Schmerzen und Schwellung bei warmem Wetter.
Sie erwähne eine Verschlimmerung der Schmerzen und Wetterfühligkeit.
Objektiv bestehe im Vergleich zur letzten Kontrolle ein stationärer Zustand.
Eine Lockerung der Prothese habe nicht stattgefunden. Die Beweglichkeit
sei unverändert bei 20° Amplitude. Es bestehe unverändert ein 10°-
Spitzfuss. Ein Prothesenwechsel würde die Situation nicht relevant verbes-
sern. Eine Arthrodese könnte die Schmerzen vermindern, würde aber auch
die Beweglichkeit eliminieren. Eine Schmerzfreiheit wäre nicht garantiert.
Die Patientin wünsche keine Operation.
3.3.2
Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 11. Fe-
bruar 2019 (AB 44) aus, es lasse sich keine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. August 2005 erkennen,
zumal die Versicherte gemäss Neuanmeldungsgesuch seit dem 1. März
2016, d.h. seit dem Zeitpunkt der letzten orthopädischen Konsultation, of-
fenbar problemlos in der Lage gewesen sei, in einem Pensum von 100 %
als Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma zu arbeiten. Es sei davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 7
auszugehen, dass diese Tätigkeit hauptsächlich sitzend mit einem geringe-
ren gehenden Anteil ausgeführt werde, was somit dem vom RAD am
23. August 2005 formulierten angepassten Leistungsprofil entspreche.
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.5
Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Febru-
ar 2019 (AB 44) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen
und erbringt vollen Beweis. Dessen Einschätzung, wonach eine Ver-
schlechterung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht glaub-
haft gemacht worden sei (AB 44 S. 4), ist schlüssig begründet und über-
zeugt. Insbesondere wird der Aussage, dass die Beschwerdeführerin wei-
terhin zu 100 % an ihrer Arbeitsstelle als Assistentin der Geschäftsleitung
(bei der E.________ AG [vgl. AB 31 S. 6]) tätig ist, seitens der Beschwer-
deführerin nicht widersprochen. Prof. Dr. med. D.________ hat im Bericht
vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) denn auch keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 8
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Soweit sie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe
einzig auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ abgestellt, sinn-
gemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Rahmen einer Neuanmeldung
der leistungsansprechenden Person obliegt, eine massgebliche Tatsa-
chenänderung glaubhaft machen, und der Untersuchungsgrundsatz inso-
weit nicht spielt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist ihr nicht gelungen, womit die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. November 2018 (AB
31) zu Recht nicht eingetreten ist.
3.6
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April
2019 (AB 49) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe entnommen.
4.2
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.