opencaselaw.ch

200 2019 329

Bern VerwG · 2019-04-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. April 2019

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf Komplikationen mit ihrer Total- prothese des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erstmals bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. August 2005 (AB 13) einen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht weiter- hin zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die IVB mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab (AB 27). Am 16. November 2018 (AB 31) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, täglich unter sehr star- ken Schmerzen in ihrem Sprunggelenk zu leiden. Die IVB legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, vom 11. Februar 2019 (AB 44) stellte sie mit Vorbescheid vom

15. Februar 2019 (AB 46) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47) verfügte die IVB am 5. April 2019 (AB 49) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwer- de. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2019 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom November 2018 (AB 31) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 4

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-

hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für

den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verord-

nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra-

des verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor-

aussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V

343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs-

massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262

E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-

den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei

begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen

sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung

soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden

und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts

darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S.

112).

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 5

2.3

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem

Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem

Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-

sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung

der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die

ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis

zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-

gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-

tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69).

3.

3.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände-

rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der

IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl.

E. 2.3 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des leistungsabwei-

senden Einspracheentscheids vom 13. Februar 2006 (AB 27) mit demjeni-

gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung

vom 5. April 2019 (AB 49) zu vergleichen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte den Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Februar 2006 (AB 27) auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med.

C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August

2005. Diese diagnostizierte einen Status nach offener OSG-Luxations-

fraktur am 10. September 1998 mit OSG-Totalprothese bei schwerer post-

traumatischer OSG-Arthrose 2002 und Totalprothesen-Wechsel im Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 6

2005 bei Zystenbildung am Talus und an der Tibia rechts. Schwere und

mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten

über 15 kg und das Zurücklegen von längeren Gehstrecken seien nicht

zumutbar. Eine leichte angepasste Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, mit der

Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel sei zu 100 % zumutbar.

Die seit 1999 durchgeführte Tätigkeit als … / …, wie sie auf dem Arbeitge-

berformular beschrieben werde (d.h. 80 % Sitzen, 10 % Stehen, 10 % Ge-

hen) sei somit zumutbar.

3.3

Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be-

schwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar

2006 (AB 27) ergibt sich aus den Akten das Folgende:

3.3.1

Im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) diagnostizierte

Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Restbeschwerden OSG rechts

bei Totalprothese nach posttraumatischer Arthrose, Zystenexzision 2013,

USG-Arthrodese 2008, Totalprothesen-Wechsel 2005, Totalprothese 2002

und Osteosynthese einer offenen Malleolarfraktur 1998. Die letzte Konsul-

tation sei vor drei Jahren erfolgt. Seither sei keine Veränderung eingetre-

ten. Die Patientin habe oft Schmerzen und Schwellung bei warmem Wetter.

Sie erwähne eine Verschlimmerung der Schmerzen und Wetterfühligkeit.

Objektiv bestehe im Vergleich zur letzten Kontrolle ein stationärer Zustand.

Eine Lockerung der Prothese habe nicht stattgefunden. Die Beweglichkeit

sei unverändert bei 20° Amplitude. Es bestehe unverändert ein 10°-

Spitzfuss. Ein Prothesenwechsel würde die Situation nicht relevant verbes-

sern. Eine Arthrodese könnte die Schmerzen vermindern, würde aber auch

die Beweglichkeit eliminieren. Eine Schmerzfreiheit wäre nicht garantiert.

Die Patientin wünsche keine Operation.

3.3.2

Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 11. Fe-

bruar 2019 (AB 44) aus, es lasse sich keine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. August 2005 erkennen,

zumal die Versicherte gemäss Neuanmeldungsgesuch seit dem 1. März

2016, d.h. seit dem Zeitpunkt der letzten orthopädischen Konsultation, of-

fenbar problemlos in der Lage gewesen sei, in einem Pensum von 100 %

als Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma zu arbeiten. Es sei davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 7

auszugehen, dass diese Tätigkeit hauptsächlich sitzend mit einem geringe-

ren gehenden Anteil ausgeführt werde, was somit dem vom RAD am

23. August 2005 formulierten angepassten Leistungsprofil entspreche.

3.4

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.5

Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Febru-

ar 2019 (AB 44) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen

und erbringt vollen Beweis. Dessen Einschätzung, wonach eine Ver-

schlechterung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht glaub-

haft gemacht worden sei (AB 44 S. 4), ist schlüssig begründet und über-

zeugt. Insbesondere wird der Aussage, dass die Beschwerdeführerin wei-

terhin zu 100 % an ihrer Arbeitsstelle als Assistentin der Geschäftsleitung

(bei der E.________ AG [vgl. AB 31 S. 6]) tätig ist, seitens der Beschwer-

deführerin nicht widersprochen. Prof. Dr. med. D.________ hat im Bericht

vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) denn auch keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 8

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen

Ergebnis. Soweit sie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe

einzig auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ abgestellt, sinn-

gemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Rahmen einer Neuanmeldung

der leistungsansprechenden Person obliegt, eine massgebliche Tatsa-

chenänderung glaubhaft machen, und der Untersuchungsgrundsatz inso-

weit nicht spielt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist ihr nicht gelungen, womit die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. November 2018 (AB

31) zu Recht nicht eingetreten ist.

3.6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April

2019 (AB 49) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-

rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe entnommen.

4.2

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 329 IV

KNB/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2019

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 5. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf Komplikationen mit ihrer Total-

prothese des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erstmals bei der Eid-

genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten

der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Ab-

klärungen lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit

Verfügung vom 29. August 2005 (AB 13) einen Leistungsanspruch mit der

Begründung ab, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht weiter-

hin zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die IVB mit

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab (AB 27).

Am 16. November 2018 (AB 31) meldete sich die Versicherte erneut bei

der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, täglich unter sehr star-

ken Schmerzen in ihrem Sprunggelenk zu leiden. Die IVB legte die Akten

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf

den Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me-

dizin, vom 11. Februar 2019 (AB 44) stellte sie mit Vorbescheid vom

15. Februar 2019 (AB 46) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren

mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47)

verfügte die IVB am 5. April 2019 (AB 49) wie angekündigt.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwer-

de. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-

gung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Be-

schwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 beantragte die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2019 (AB 49).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel-

dung vom November 2018 (AB 31) zu Recht nicht eingetreten ist.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder

-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 4

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-

hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für

den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verord-

nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra-

des verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor-

aussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V

343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs-

massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262

E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-

den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei

begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen

sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung

soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden

und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts

darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S.

112).

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 5

2.3

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem

Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem

Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-

sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung

der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die

ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis

zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-

gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-

tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69).

3.

3.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände-

rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der

IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl.

E. 2.3 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des leistungsabwei-

senden Einspracheentscheids vom 13. Februar 2006 (AB 27) mit demjeni-

gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung

vom 5. April 2019 (AB 49) zu vergleichen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte den Einspracheentscheid vom

13. Februar 2006 (AB 27) auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med.

C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August

2005. Diese diagnostizierte einen Status nach offener OSG-Luxations-

fraktur am 10. September 1998 mit OSG-Totalprothese bei schwerer post-

traumatischer OSG-Arthrose 2002 und Totalprothesen-Wechsel im Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 6

2005 bei Zystenbildung am Talus und an der Tibia rechts. Schwere und

mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten

über 15 kg und das Zurücklegen von längeren Gehstrecken seien nicht

zumutbar. Eine leichte angepasste Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, mit der

Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel sei zu 100 % zumutbar.

Die seit 1999 durchgeführte Tätigkeit als … / …, wie sie auf dem Arbeitge-

berformular beschrieben werde (d.h. 80 % Sitzen, 10 % Stehen, 10 % Ge-

hen) sei somit zumutbar.

3.3

Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be-

schwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar

2006 (AB 27) ergibt sich aus den Akten das Folgende:

3.3.1

Im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) diagnostizierte

Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Restbeschwerden OSG rechts

bei Totalprothese nach posttraumatischer Arthrose, Zystenexzision 2013,

USG-Arthrodese 2008, Totalprothesen-Wechsel 2005, Totalprothese 2002

und Osteosynthese einer offenen Malleolarfraktur 1998. Die letzte Konsul-

tation sei vor drei Jahren erfolgt. Seither sei keine Veränderung eingetre-

ten. Die Patientin habe oft Schmerzen und Schwellung bei warmem Wetter.

Sie erwähne eine Verschlimmerung der Schmerzen und Wetterfühligkeit.

Objektiv bestehe im Vergleich zur letzten Kontrolle ein stationärer Zustand.

Eine Lockerung der Prothese habe nicht stattgefunden. Die Beweglichkeit

sei unverändert bei 20° Amplitude. Es bestehe unverändert ein 10°-

Spitzfuss. Ein Prothesenwechsel würde die Situation nicht relevant verbes-

sern. Eine Arthrodese könnte die Schmerzen vermindern, würde aber auch

die Beweglichkeit eliminieren. Eine Schmerzfreiheit wäre nicht garantiert.

Die Patientin wünsche keine Operation.

3.3.2

Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 11. Fe-

bruar 2019 (AB 44) aus, es lasse sich keine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. August 2005 erkennen,

zumal die Versicherte gemäss Neuanmeldungsgesuch seit dem 1. März

2016, d.h. seit dem Zeitpunkt der letzten orthopädischen Konsultation, of-

fenbar problemlos in der Lage gewesen sei, in einem Pensum von 100 %

als Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma zu arbeiten. Es sei davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 7

auszugehen, dass diese Tätigkeit hauptsächlich sitzend mit einem geringe-

ren gehenden Anteil ausgeführt werde, was somit dem vom RAD am

23. August 2005 formulierten angepassten Leistungsprofil entspreche.

3.4

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.5

Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Febru-

ar 2019 (AB 44) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen

und erbringt vollen Beweis. Dessen Einschätzung, wonach eine Ver-

schlechterung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht glaub-

haft gemacht worden sei (AB 44 S. 4), ist schlüssig begründet und über-

zeugt. Insbesondere wird der Aussage, dass die Beschwerdeführerin wei-

terhin zu 100 % an ihrer Arbeitsstelle als Assistentin der Geschäftsleitung

(bei der E.________ AG [vgl. AB 31 S. 6]) tätig ist, seitens der Beschwer-

deführerin nicht widersprochen. Prof. Dr. med. D.________ hat im Bericht

vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) denn auch keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 8

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen

Ergebnis. Soweit sie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe

einzig auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ abgestellt, sinn-

gemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Rahmen einer Neuanmeldung

der leistungsansprechenden Person obliegt, eine massgebliche Tatsa-

chenänderung glaubhaft machen, und der Untersuchungsgrundsatz inso-

weit nicht spielt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist ihr nicht gelungen, womit die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. November 2018 (AB

31) zu Recht nicht eingetreten ist.

3.6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April

2019 (AB 49) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-

rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe entnommen.

4.2

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-

cher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.