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200 2019 297

Bern VerwG · 2019-02-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich unzuständig ist.
  2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsge- richt überwiesen.
  3. Das Verfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
  4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme (R): - Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen (samt Beschwerde im Original) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, AHV/19/297, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 297 AHV ACT/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 7. Mai 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse Zentrale Ausgleichskasse, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, AHV/19/297, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 erhob der in diesem Zeitpunkt in der Anstalt B.________ inhaftierte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; nach- folgend: Beschwerdegegnerin) Beschwerde gegen den von der Be- schwerdegegnerin erlassenen Einspracheentscheid vom 20. Februar

2019. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdegegnerin am

16. April 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergelei- tet.

1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. April 2019 wurden die Parteien aufgefordert, sich im Zusammenhang mit der fraglichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu äussern. Die Be- schwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 1. Mai 2019 fest, der Be- schwerdeführer habe gemäss Akten seinen letzten Wohnsitz in ... behalten und befinde sich nur in der Schweiz, um eine Haftstrafe zu verbüssen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. 2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) – hier anwendbar aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) – bestimmt sich der Wohn- sitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mit- telpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objek- tives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Ab- sicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, AHV/19/297, Seite 3 ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohn- sitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). In dieser Bestimmung wird lediglich die widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Stu- dienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebens- mittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Die Rechtsprechung betrachtet als "Unterbringung in einer Anstalt" die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbe- schränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleit- umständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz be- gründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt selbst dann zu gelten, wenn er vom „Zwang der Umstände“ (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 138 V 23 E. 3.1.2 S. 25, 137 III 593 E. 4.1 S. 600). 3. Ausweislich der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, welche ent- gegen der gesetzlichen Vermutung von Art. 23 Abs. 1 ZGB eine Aufgabe des Wohnsitzes in ... mit gleichzeitiger Aufnahme eines schweizerischen Wohnsitzes für möglich respektive gar als über- wiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Wohnsitz in ... und durch den (allfällig fortwähren- den) Strafvollzug in der Schweiz ebenda keinen neuen Wohnsitz begründet. 4. In Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG entscheidet über Be- schwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, AHV/19/297, Seite 4 richt (Art. 85bis Abs. 1 AHVG). Die besondere Zuständigkeit des Art. 84 AHVG kommt hier nicht zur Anwendung, da der angefochte- ne Entscheid nicht von einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern von der Beschwerdegegnerin erlassen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist wegen des nach wie vor ausländischen Wohnsitzes für die Beurteilung der Beschwerde örtlich nicht zuständig; die Beschwerde ist an das Bundesverwal- tungsgericht zu überweisen (Weiterleitungspflicht; Art. 58 Abs. 3 ATSG).

5. Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotz- dem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischen- verfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Ver- fahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit or- dentlichem Rechtsmittel anfechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbeendigung handelt (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 14 zu Art. 49 sowie N 2 und 10 zu Art. 61). Wegen der Weiterlei- tungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG erfolgt somit nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird. 6. Das vorliegende Verfahren wird in der Folge als erledigt vom Proto- koll abgeschrieben. 7. Dieser kostenlosen Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, AHV/19/297, Seite 5 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich unzuständig ist. 2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsge- richt überwiesen. 3. Das Verfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme (R):

- Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen (samt Beschwerde im Original) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, AHV/19/297, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.