opencaselaw.ch

200 2019 290

Bern VerwG · 2019-03-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (302-62309.0)

Sachverhalt

A. Das Personal der A.________ GmbH ist bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert (vgl. u.a. Akten der Suva [act. II] 2). Im Rahmen einer periodischen Betriebsrevision durch die Suva im Fe- bruar 2018 (act. II 74 ff.) wurde festgehalten, B.________ und C.________ hätten in den Jahren 2013 bis 2017 für die A.________ GmbH unselbstän- dige Tätigkeiten ausgeführt (act. II 77). Am 14. Februar 2018 (act. II 78) wurde deshalb der A.________ GmbH eine Rechnung über Fr. 3‘221.95 zugestellt. B.________ und C.________ wurde die Prämienrechnung eben- falls eröffnet (Akten der Suva [act. IIA] 7 und Akten der Suva [act. IIB] 21). Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 80, act. IIA 9, act. IIB 22) wies die Suva mit drei separaten Entscheiden vom 14. März 2019 (act. II 93, act. IIA 16, act. IIB 40) ab. Darin hielt sie fest, B.________ und C.________ seien bei der Tätigkeit im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ für die A.________ GmbH in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend zu betrachten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) hiergegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März 2019 (act. II 93). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter B.________ (Beigeladener 1) und C.________ (Beigeladener 2) zum Ver- fahren bei und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 8. August 2019 dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 3 Gericht eine Stellungnahme einzureichen. Sie liessen sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 und 2 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend gelten und an den am 14. Februar 2018 (act. II

78) in Rechnung gestellten Prämien von Fr. 3‘221.95 festgehalten wurde.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (act. II 93), mit welchem bestätigt wurde, dass die Beigeladenen

E. 1.3 Umstritten ist die Nachzahlung von UVG-Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3‘221.95. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Ar- beitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Vo- lontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obli- gatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzge- bung vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständigerwerbend betrachtet wird, ist von Ausnah- men und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeit- nehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 5 zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person je- weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurtei- len. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkre- ten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112).

E. 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

E. 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Ri- siko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Ab- hängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig aus- geübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses ei- ne ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitneh- mers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

E. 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitrags- pflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerben- de angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV- rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 6 dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).

E. 3 Die Beigeladenen haben die sie betreffenden Einspracheentscheide vom

14. März 2019 (act. IIA 16, act. IIB 40) nicht angefochten. Sie haben zudem die ihnen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme nicht genutzt.

E. 4.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beigeladenen in den Jahren 2013 bis 2017 für die Beschwerdeführerin Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ ausgeführt (act. IIA 13/2 und 15 sowie act. IIB 22 und 32) und für die geleisteten Stunden der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt haben (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 für seine Tätigkeit im Bereich …, … und … als selbstständigerwerbend gilt (act. IIA 5 Ziff. 1). Gleiches gilt für den Beigela- denen 2 für die Tätigkeit im Bereich allgemeine Montagearbeiten (act. IIB 22/7). Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu Recht auf die Rechtsprechung zum Beitragsstatut bei mehreren Tätigkeiten hin (Einspracheentscheid S. 2 E. 2.2; BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Danach ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragrsrechtlichen Cha- rakter hin zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) ist deshalb unerheblich, dass die Beigeladenen von der Beschwerdegegnerin für gewisse Bereiche als selbstständigerwerbend an- erkannt sind und über eine eigene Unfallversicherung verfügen (act. II 80/2- 3). Entscheidend ist, dass sie von der Beschwerdeführerin in den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 7 2013 bis 2017 für die Erledigung von Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ beigezogen und gleich wie Arbeitnehmer im Stundenlohn ent- löhnt wurden. Die geleisteten Arbeiten wurden der Beschwerdeführerin und nicht etwa dem D.________ in Rechnung gestellt (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Auch traten die Beigeladenen nicht in eigenem Namen auf. Weiter sind ihnen keine erheblichen Investitionskosten im Sinne eines Unternehmens- risikos (vgl. E. 2.3 hiervor) entstanden. Sie unterlagen denn auch einer Re- chenschaftspflicht und hatten sich an Weisungen zu halten (vgl. act. IIA 13/2, act. IIB 32/1). Die Beigeladenen nahmen wie Arbeitnehmer an den Arbeiten des Betriebs teil und gelten demzufolge als un- selbstständigerwerbend. Zudem haben sie hauptsächlich ihre Arbeitsstun- den in Rechnung gestellt (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Diese unterteilten sie in Normal- stunden zu 100% und Überstunden zu 125% bzw. 150%; sowohl die Über- stunden wie auch die Sonntagsarbeit wurden denn auch mit den im Ar- beitsrecht üblichen Zuschlägen von 25% bzw. 50% abgegolten. Bei Über- stunden wird – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Ein- spracheentscheid S. 5) – davon ausgegangen, dass eine Sollzeit besteht und darüber hinaus gearbeitet wurde. Dies ist für Arbeitnehmer typisch und spricht somit klar für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Zudem wur- den Spesen für Reisen und Essen entschädigt, was ebenfalls für eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.

E. 4.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beigeladenen 1 und 2 bei der Tätigkeit im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ für die A.________ GmbH in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständi- gerwerbend zu betrachten sind. Die Höhe der ihnen in diesen Jahren aus- bezahlten Entschädigungen wird nicht bestritten und es bestehen aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Fehlerhaftigkeit. Die Prä- mienrechnung vom 14. Februar 2018 (act. II 78) sowie der diese bestäti- gende Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (act. II 93) lassen sich nicht beanstanden. Die erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 8

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ GmbH z.Hd. A.________

- Suva

- B.________

- C.________

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 290 UV SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladener 1 C.________ Beigeladener 2 betreffend Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (302-62309.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Personal der A.________ GmbH ist bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert (vgl. u.a. Akten der Suva [act. II] 2). Im Rahmen einer periodischen Betriebsrevision durch die Suva im Fe- bruar 2018 (act. II 74 ff.) wurde festgehalten, B.________ und C.________ hätten in den Jahren 2013 bis 2017 für die A.________ GmbH unselbstän- dige Tätigkeiten ausgeführt (act. II 77). Am 14. Februar 2018 (act. II 78) wurde deshalb der A.________ GmbH eine Rechnung über Fr. 3‘221.95 zugestellt. B.________ und C.________ wurde die Prämienrechnung eben- falls eröffnet (Akten der Suva [act. IIA] 7 und Akten der Suva [act. IIB] 21). Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 80, act. IIA 9, act. IIB 22) wies die Suva mit drei separaten Entscheiden vom 14. März 2019 (act. II 93, act. IIA 16, act. IIB 40) ab. Darin hielt sie fest, B.________ und C.________ seien bei der Tätigkeit im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ für die A.________ GmbH in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend zu betrachten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) hiergegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März 2019 (act. II 93). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter B.________ (Beigeladener 1) und C.________ (Beigeladener 2) zum Ver- fahren bei und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 8. August 2019 dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 3 Gericht eine Stellungnahme einzureichen. Sie liessen sich in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (act. II 93), mit welchem bestätigt wurde, dass die Beigeladenen 1 und 2 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend gelten und an den am 14. Februar 2018 (act. II

78) in Rechnung gestellten Prämien von Fr. 3‘221.95 festgehalten wurde. 1.3 Umstritten ist die Nachzahlung von UVG-Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3‘221.95. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Ar- beitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Vo- lontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obli- gatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzge- bung vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständigerwerbend betrachtet wird, ist von Ausnah- men und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeit- nehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 5 zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person je- weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurtei- len. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkre- ten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Ri- siko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Ab- hängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig aus- geübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses ei- ne ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitneh- mers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitrags- pflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerben- de angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV- rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 6 dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. Die Beigeladenen haben die sie betreffenden Einspracheentscheide vom

14. März 2019 (act. IIA 16, act. IIB 40) nicht angefochten. Sie haben zudem die ihnen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme nicht genutzt. 4. 4.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beigeladenen in den Jahren 2013 bis 2017 für die Beschwerdeführerin Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ ausgeführt (act. IIA 13/2 und 15 sowie act. IIB 22 und 32) und für die geleisteten Stunden der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt haben (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 für seine Tätigkeit im Bereich …, … und … als selbstständigerwerbend gilt (act. IIA 5 Ziff. 1). Gleiches gilt für den Beigela- denen 2 für die Tätigkeit im Bereich allgemeine Montagearbeiten (act. IIB 22/7). Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu Recht auf die Rechtsprechung zum Beitragsstatut bei mehreren Tätigkeiten hin (Einspracheentscheid S. 2 E. 2.2; BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Danach ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragrsrechtlichen Cha- rakter hin zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) ist deshalb unerheblich, dass die Beigeladenen von der Beschwerdegegnerin für gewisse Bereiche als selbstständigerwerbend an- erkannt sind und über eine eigene Unfallversicherung verfügen (act. II 80/2- 3). Entscheidend ist, dass sie von der Beschwerdeführerin in den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 7 2013 bis 2017 für die Erledigung von Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ beigezogen und gleich wie Arbeitnehmer im Stundenlohn ent- löhnt wurden. Die geleisteten Arbeiten wurden der Beschwerdeführerin und nicht etwa dem D.________ in Rechnung gestellt (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Auch traten die Beigeladenen nicht in eigenem Namen auf. Weiter sind ihnen keine erheblichen Investitionskosten im Sinne eines Unternehmens- risikos (vgl. E. 2.3 hiervor) entstanden. Sie unterlagen denn auch einer Re- chenschaftspflicht und hatten sich an Weisungen zu halten (vgl. act. IIA 13/2, act. IIB 32/1). Die Beigeladenen nahmen wie Arbeitnehmer an den Arbeiten des Betriebs teil und gelten demzufolge als un- selbstständigerwerbend. Zudem haben sie hauptsächlich ihre Arbeitsstun- den in Rechnung gestellt (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Diese unterteilten sie in Normal- stunden zu 100% und Überstunden zu 125% bzw. 150%; sowohl die Über- stunden wie auch die Sonntagsarbeit wurden denn auch mit den im Ar- beitsrecht üblichen Zuschlägen von 25% bzw. 50% abgegolten. Bei Über- stunden wird – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Ein- spracheentscheid S. 5) – davon ausgegangen, dass eine Sollzeit besteht und darüber hinaus gearbeitet wurde. Dies ist für Arbeitnehmer typisch und spricht somit klar für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Zudem wur- den Spesen für Reisen und Essen entschädigt, was ebenfalls für eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit spricht. 4.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beigeladenen 1 und 2 bei der Tätigkeit im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ für die A.________ GmbH in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständi- gerwerbend zu betrachten sind. Die Höhe der ihnen in diesen Jahren aus- bezahlten Entschädigungen wird nicht bestritten und es bestehen aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Fehlerhaftigkeit. Die Prä- mienrechnung vom 14. Februar 2018 (act. II 78) sowie der diese bestäti- gende Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (act. II 93) lassen sich nicht beanstanden. Die erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ GmbH z.Hd. A.________

- Suva

- B.________

- C.________

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.