Verfügung vom 8. März 2019
Sachverhalt
A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verfügt über keine abgeschlossene berufliche Erstausbildung und wurde von ihren Eltern im Mai 2013 unter Hinweis auf ein posturales orthostati- sches Tachykardiesyndrom (nachfolgend: POTS) bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12). Die IVB traf in der Folge diverse Abklärungen und sprach der Versicherten im Rahmen beruflicher Massnahmen unter anderem am 24. Mai 2017 (AB 131) eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Austauschbefugnis zu. In diesem Zu- sammenhang richtete die IVB zudem ab 15. August 2017 ein Taggeld aus (vgl. AB 133). In medizinischer Hinsicht holte die IVB verschiedene medizi- nische Unterlagen ein, namentlich einen psychiatrischen Untersuchungsbe- richt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. August 2015 (AB 98) und ein bidisziplinäres neurologisch-kardiologisches Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 163, 164, 167) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom Rechtsdienst von B.________, mit Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2019 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend bis zum Beginn der IV- Taggeld-Zahlung eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 3 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere medizinische Unterlagen ein. Mit Stellungnahmen vom 24. September 2019 (Beschwerdegegnerin) bzw.
11. November 2019 (Beschwerdeführerin) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2019 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, innert Frist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung einer allfälligen Unterstützungspflicht ihrer Eltern ergänzend zu begründen bzw. zu belegen. Der Beschwerdefüh- rerin wurde freigestellt, innert gleicher Frist ihr Gesuch zurückzuziehen und entsprechend einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Am 28. November 2019 leistete die Beschwerdeführerin einen entspre- chenden Kostenvorschuss und in der Folge zog sie ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Be- schwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
24. September 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 5 reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungs-fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168) im Wesentlichen auf den psychiatrischen Un- tersuchungsbericht des RAD vom 24. August 2015 (AB 98) sowie das bi- disziplinäre neurologisch-kardiologische Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3). 3.1.1 Im Rahmen des psychiatrischen Untersuchungsberichts vom
24. August 2015 (AB 98) führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Prakti- scher Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, zusam- menfassend bestehe mit dem POTS eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber fänden sich keine geistigen oder psychi- schen Einschränkungen; auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die funktionellen und leistungsmässigen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem POTS hätten sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 7 funde der Klinik E.________ verbessert, seien aber nicht schlüssig objekti- vierbar. Die körperlichen Einschränkungen seien kardiologisch abzuklären. Wegen der wiederholt auftretenden Synkopen aufgrund des POTS seien Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel, mit langem Stehen, mit gefähr- lichen Gegenständen bzw. Werkzeugen, mit Steuerungsaufgaben sowie mit Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht geeignet. Am ehesten geeig- net seien vorläufig rein sitzende Tätigkeiten (AB 98/14 f.). 3.1.2 Im Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und Aktenauszug]) stellten die Dres. med. F.________, Facharzt für Neurologie, und O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, MEDAS G.________ (nachfolgend: MEDAS), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein POTS mit vasova- galen Synkopen (ICD-10 R55), ohne Hinweise für strukturelle Herzkrank- heiten, normalem Echokardiographie-Befund vom 3. Juli 2018, leicht ein- geschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit in der Fahrrad-Ergometrie bei adäquatem Herzfrequenz- und Blutdruckverhalten und altersentsprechen- der körperlicher Leistungsfähigkeit in der Spiro-Ergometrie (30. September 2015). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ferner eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) fest (AB 158.1/5 f. Ziff. 4.2). Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des POTS mit vasovagalen Synkopen eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im dem Sin- ne, dass nur ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten möglich seien. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der durch das POTS erklärbaren vermehrten Ermüdbarkeit und der Bewusstlo- sigkeit seit 2011 eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Aus kardio- logischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen für eine rein sitzende Tätigkeit. Insgesamt bestehe aus bidisziplinärer Sicht in einer rein sitzen- den Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit; für gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten gelte demgegenüber eine Arbeitsun- fähigkeit (AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3-4.8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 9 3.3.1 Das Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3) und der RAD-Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 (AB 98) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche- rungsexternen bzw. -internen medizinischen Expertise gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Begutachtung respektive die persönliche Untersuchung durch den RAD erfolgten in Kenntnis und ein- lässlicher Würdigung der jeweiligen Vorakten (Anamnese). Die Gutachter und der RAD-Arzt haben die Beschwerdeführerin fachärztlich in den Diszi- plinen Psychiatrie (AB 98), Neurologie (AB 158.2) und Kardiologie (AB 158.3) umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden untersucht. Gestützt darauf haben die Experten die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand respektive zur funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. 3.3.2 In somatischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der Bewusstlosigkeit infolge des POTS be- stehe seit 2011 in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3 und 4.7). Daran vermö- gen die teilweise divergierenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, namentlich in ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2014 (AB 32) bzw. 27. August 2014 (AB 60), nichts zu ändern, da die RAD-Ärztin in den besagten Berichten im Wesentlichen weitergehende medizinische Abklärungen anregte und sich – mitunter gestützt auf die Angaben der Hausärztin – lediglich zur Ausbildungsfähigkeit jedoch nicht zur Arbeits- fähigkeit äusserte (vgl. AB 32/4). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin kann aus der fehlenden Ausbildungsfähigkeit, nicht automatisch auf eine ebenso nicht bestehende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2018, 8C_794/2017, E. 5.2.1 f.). Auch verfügt die RAD-Ärztin nicht über die not- wendigen fachärztlichen Kompetenzen (zur Bedeutung vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb ihre abweichenden Einschätzungen kein Abweichen vom Gutachten zu begründen vermögen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 10 Sodann lassen sich dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht von Prof. em. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, vom 19. Juli 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4) keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springenden – Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung un- erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die Stellungnahme beschränkt sich auf eine ergänzende Anamnese, Verweise auf frühere medizinische Unter- suchungen und nachträgliche eigene Abklärungen; eine Auseinanderset- zung mit dem Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3) respekti- ve eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält sie demgegenüber nicht. Beim festgehaltenen Verdacht auf ein Disinhibitions-Syndrom (vgl. BB 4/1) handelt es sich zudem um eine Verdachtsdiagnose, was für die Anerken- nung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ausreicht (Ent- scheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2). Schliesslich datieren sowohl die ärztliche Stellungnahme vom 19. Juli 2019 wie auch die darin aufgeführten diagnostischen Konsultationen zwischen dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Juni und dem 1. Juli 2019 (vgl. BB 4/1) nach der angefochtenen Verfü- gung vom 8. März 2019 (AB 168) und betreffen daher ohnehin nicht den zeitlich massgeblichen Sachverhalt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte, wel- che konkrete Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen und Schluss- folgerungen zum somatischen Gesundheitszustand respektive der diesbe- züglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit wecken. 3.3.3 In psychiatrischer Hinsicht wurden im fachärztlichen RAD- Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 weder eine Diagnose noch sonstige psychische oder geistige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben (vgl. AB 98/14 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ setzte sich dabei einlässlich mit den psychiatrischen Vorakten auseinander, wobei ihm – entgegen den aktenwidrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5) – namentlich auch der Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 24. Oktober 2012 (AB 37; vgl. AB 98/2 f.) sowie auch ein aktueller Bericht des vormalig behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2014 (AB 53/2-5; vgl. dazu auch die E-Mail von Dr. med. K.________ an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 11 die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 [AB 74]) vorlagen. Hin- sichtlich der darin beschriebenen Diagnosen und Einschränkungen führte der RAD-Arzt überzeugend aus, dass die von den behandelnden Ärzten aufgeführte depressive Symptomatik und beschriebenen Ängste aus psychiatrischer Sicht zwar gut nachvollziehbar seien, jedoch gestützt auf die medizinischen Akten und die erhobene Anamnese keine Belege für das Vorliegen einer genuinen depressiven Störung oder einer Angststörung bestünden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit den erlittenen Synkopen und den damit verbundenen negativen Erlebnissen (Notfal- leinsätze, Synkopen in der Öffentlichkeit, Abbruch der Lehre) ging der RAD-Arzt daher von einer reaktiven Genese der depressiv-ängstlichen Symptomatik aus. Das entsprechende Vermeiden von Synkopen erklärte er alsdann schlüssig begründet im Rahmen der POTS. Dies deckt sich auch im Wesentlichen mit den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin PD Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 28. Oktober 2014 (AB 69), in welchem zudem seit circa einem Jahr eine recht stabile Stimmung bei einem gleichzeitigen psychosozialen Rückzug aufgrund der POTS beschrieben wurde (AB 69/2 Ziff. 1.4). Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychia- ter praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier der Fall – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Dies hat auch in Bezug auf den umfassenden und nachvollziehbar begründeten psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD zu gelten. Eine eigenständige, über das Ausmass der Leistungsmin- derung aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens hinausgehende, Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hin- sicht ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt. Dies wird auch dadurch un- terstrichen, dass der neurologische Gutachter ein organisches korrelat be- schrieb und die geklagten Beschwerden – in Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Einschätzung – dem POTS zuordnete (vgl. AB 158.2/7). Daran vermögen auch die verschiedenen von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. November 2019 (S. 2 ff.) referenzierten Arztbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 12 richte, welche überdies allesamt dem RAD-Arzt Dr. med. D.________ vor- lagen (vgl. AB 98/1-6), nichts zu ändern. So datieren die nicht fachärztlich- psychiatrischen Arztberichte von Prof. Dr. med. I.________ vom 4. Februar 2011 (AB 18/12 f.), 23. April 2012 (AB 18/5 f.) und 17. Juli 2013 (AB 18/2-4) vor dem für einen allfälligen Rentenanspruch relevanten Zeitraum ab De- zember 2013 (vgl. dazu E. 4 hiernach) und enthalten weder eine nachvoll- ziehbare Herleitung der gestellten (Verdachts-) Diagnosen noch eine Ein- schätzung zur Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gilt für den Bericht des Spitals M.________ vom 4. Januar 2012 (AB 18/7 f.). Sodann ist dem Austrittsbe- richt der Klinik J.________ vom 24. Oktober 2012 (AB 37/3-7) – bis auf die Dauer des stationären Aufenthalts vom 16. August bis 26. Oktober 2012 – keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso ist die darin gestellte Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) nicht nachvollziehbar, da die anamnestisch beschriebenen Ängste und der vollzogene teilweise Rückzug sich offenbar auf das Auftre- ten von Synkopen bezieht (vgl. AB 37/4 f.), während die diagnostisch auf- geführten Ängste, aus dem Haus zu gehen, in ein Geschäft zu treten oder an öffentlichen Plätzen zu sein, sich weder den anamnestischen Angaben noch den erhobenen Befunden entnehmen lassen. Die entsprechende Dia- gnose wurde denn auch nachvollziehbar begründet vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ verworfen bzw. die Symptomatik im Rahmen der POTS erklärt (vgl. AB 98/14). Schliesslich enthalten die Abklärungsberichte der Klinik E.________ vom 11. November 2013 (AB 30), 13. November 2013 (AB 34/6-9) und vom 4. Dezember 2013 (AB 34/1 f.) wiederum keine fachärztlich einwandfrei hergeleitete psychiatrische Diagnose nach einem international anerkannten Klassifikationssystem (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3. S. 398; Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2) und beschreiben überdies keine entsprechen- de Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Zudem ist der Explora- tion im Bericht vom 13. November 2013 (AB 34/7) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom zweimonatigen stationären psychiatrischen Auf- enthalt im Jahr 2012 keinen Nutzen bemerkt habe, weshalb sie keine wei- tere Psychotherapie aufgenommen habe. Die im Fragebogen erhobene minimale depressive Symptomatik weise sodann hohe Punktewerte bei Items im Zusammenhang mit Schlaf und Energie auf, weniger bei der Stimmung. Dies unterstützt wiederum die Einschätzung von RAD-Arzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 13 Dr. med. D.________ bzw. den Gutachtern, welche eine erhöhte Erschöpf- barkeit im Rahmen der POTS und nicht einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden beschreiben. Im Übrigen gilt es auch der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (Urteil des BGer vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich keine – auch nur geringe – Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des RAD-ärztlichen Untersuchungsbe- richts vom 24. August 2015 (AB 98), weshalb hinsichtlich des psychiatri- schen Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit darauf abzustel- len ist. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge erlauben das Gutachten vom 22. Ok- tober 2018 (AB 158.1-158.3) und der RAD-Untersuchungsbericht vom
24. August 2015 (AB 98) eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit darauf abzu- stellen ist. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinrei- chend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipier- ter Beweiswürdigung von weiteren Beweisvorkehrungen absehen konnte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war somit retrospektiv seit 2011 durchwegs bis zur angefochtenen Verfügung in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit bei vollschichtiger Präsenz und einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit gesamthaft zu 80 % ar- beitsfähig (vgl. AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3-4.8, 98/14 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterlich attestierte Resta- rbeitsfähigkeit angesichts des offenen Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1993 [AB 12]; zur Bedeu- tung des Alters im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Rester- werbsfähigkeit vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460) auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt i.S.v. Art. 16 ATSG – entgegen den Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 14 führungen in der Beschwerde – verwertbar ist. Nicht massgebend ist dabei eine allfällig fehlende Ausbildungsfähigkeit bzw. der gesundheitsbedingte Abbruch der begonnen Ausbildung, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, für die keine Ausbildung erforderlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2019, 8C_803/2018, E. 6 [im Zu- sammenhang mit dem Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkom- men]). 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ermittelte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
8. März 2019 (AB 168) per Dezember 2013 (Ablauf der Wartefrist [Art. 29 Abs. 1 IVG]; vgl. AB 12) in Anwendung der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs (vgl. E. 2.2 hiervor) einen rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 2 IVG) IV-Grad von 23 %. Dabei orientierte sie sich aufgrund der aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen ... Lehre beim N.________ (vgl. AB 12/4 Ziff. 5.3) an einem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen einer ... Angestellten von Fr. 54‘000.-- (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE; zum massgebenden Tabellenlohn vgl. Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) ab und ermittelte in einem zumutbaren 80 %- Pensum ein Einkommen von Fr. 41‘434.--. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) gewährte sie nicht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den, gibt zu keinen Weiterungen Anlass und wird denn auch zu Recht nicht gerügt. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 15 5.1 Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit prozesslei- tender Verfügung vom 25. November 2019 am 28. November 2019 einen Kostenvorschuss geleistet. Sodann hat sie das Gesuch in der Eingabe vom
4. Dezember 2019 ausdrücklich zurückgezogen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 16 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2019 sei auf- zuheben.
- Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend bis zum Beginn der IV- Taggeld-Zahlung eine Invalidenrente zuzusprechen.
- Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 3
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere medizinische Unterlagen ein. Mit Stellungnahmen vom 24. September 2019 (Beschwerdegegnerin) bzw.
- November 2019 (Beschwerdeführerin) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2019 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, innert Frist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung einer allfälligen Unterstützungspflicht ihrer Eltern ergänzend zu begründen bzw. zu belegen. Der Beschwerdefüh- rerin wurde freigestellt, innert gleicher Frist ihr Gesuch zurückzuziehen und entsprechend einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Am 28. November 2019 leistete die Beschwerdeführerin einen entspre- chenden Kostenvorschuss und in der Folge zog sie ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Be- schwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- September 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 5 reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungs-fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168) im Wesentlichen auf den psychiatrischen Un- tersuchungsbericht des RAD vom 24. August 2015 (AB 98) sowie das bi- disziplinäre neurologisch-kardiologische Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3). 3.1.1 Im Rahmen des psychiatrischen Untersuchungsberichts vom
- August 2015 (AB 98) führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Prakti- scher Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, zusam- menfassend bestehe mit dem POTS eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber fänden sich keine geistigen oder psychi- schen Einschränkungen; auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die funktionellen und leistungsmässigen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem POTS hätten sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 7 funde der Klinik E.________ verbessert, seien aber nicht schlüssig objekti- vierbar. Die körperlichen Einschränkungen seien kardiologisch abzuklären. Wegen der wiederholt auftretenden Synkopen aufgrund des POTS seien Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel, mit langem Stehen, mit gefähr- lichen Gegenständen bzw. Werkzeugen, mit Steuerungsaufgaben sowie mit Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht geeignet. Am ehesten geeig- net seien vorläufig rein sitzende Tätigkeiten (AB 98/14 f.). 3.1.2 Im Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und Aktenauszug]) stellten die Dres. med. F.________, Facharzt für Neurologie, und O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, MEDAS G.________ (nachfolgend: MEDAS), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein POTS mit vasova- galen Synkopen (ICD-10 R55), ohne Hinweise für strukturelle Herzkrank- heiten, normalem Echokardiographie-Befund vom 3. Juli 2018, leicht ein- geschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit in der Fahrrad-Ergometrie bei adäquatem Herzfrequenz- und Blutdruckverhalten und altersentsprechen- der körperlicher Leistungsfähigkeit in der Spiro-Ergometrie (30. September 2015). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ferner eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) fest (AB 158.1/5 f. Ziff. 4.2). Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des POTS mit vasovagalen Synkopen eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im dem Sin- ne, dass nur ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten möglich seien. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der durch das POTS erklärbaren vermehrten Ermüdbarkeit und der Bewusstlo- sigkeit seit 2011 eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Aus kardio- logischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen für eine rein sitzende Tätigkeit. Insgesamt bestehe aus bidisziplinärer Sicht in einer rein sitzen- den Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit; für gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten gelte demgegenüber eine Arbeitsun- fähigkeit (AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3-4.8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 9 3.3.1 Das Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3) und der RAD-Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 (AB 98) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche- rungsexternen bzw. -internen medizinischen Expertise gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Begutachtung respektive die persönliche Untersuchung durch den RAD erfolgten in Kenntnis und ein- lässlicher Würdigung der jeweiligen Vorakten (Anamnese). Die Gutachter und der RAD-Arzt haben die Beschwerdeführerin fachärztlich in den Diszi- plinen Psychiatrie (AB 98), Neurologie (AB 158.2) und Kardiologie (AB 158.3) umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden untersucht. Gestützt darauf haben die Experten die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand respektive zur funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. 3.3.2 In somatischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der Bewusstlosigkeit infolge des POTS be- stehe seit 2011 in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3 und 4.7). Daran vermö- gen die teilweise divergierenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, namentlich in ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2014 (AB 32) bzw. 27. August 2014 (AB 60), nichts zu ändern, da die RAD-Ärztin in den besagten Berichten im Wesentlichen weitergehende medizinische Abklärungen anregte und sich – mitunter gestützt auf die Angaben der Hausärztin – lediglich zur Ausbildungsfähigkeit jedoch nicht zur Arbeits- fähigkeit äusserte (vgl. AB 32/4). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin kann aus der fehlenden Ausbildungsfähigkeit, nicht automatisch auf eine ebenso nicht bestehende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2018, 8C_794/2017, E. 5.2.1 f.). Auch verfügt die RAD-Ärztin nicht über die not- wendigen fachärztlichen Kompetenzen (zur Bedeutung vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb ihre abweichenden Einschätzungen kein Abweichen vom Gutachten zu begründen vermögen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 10 Sodann lassen sich dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht von Prof. em. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, vom 19. Juli 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4) keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springenden – Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung un- erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die Stellungnahme beschränkt sich auf eine ergänzende Anamnese, Verweise auf frühere medizinische Unter- suchungen und nachträgliche eigene Abklärungen; eine Auseinanderset- zung mit dem Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3) respekti- ve eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält sie demgegenüber nicht. Beim festgehaltenen Verdacht auf ein Disinhibitions-Syndrom (vgl. BB 4/1) handelt es sich zudem um eine Verdachtsdiagnose, was für die Anerken- nung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ausreicht (Ent- scheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2). Schliesslich datieren sowohl die ärztliche Stellungnahme vom 19. Juli 2019 wie auch die darin aufgeführten diagnostischen Konsultationen zwischen dem
- Juni und dem 1. Juli 2019 (vgl. BB 4/1) nach der angefochtenen Verfü- gung vom 8. März 2019 (AB 168) und betreffen daher ohnehin nicht den zeitlich massgeblichen Sachverhalt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte, wel- che konkrete Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen und Schluss- folgerungen zum somatischen Gesundheitszustand respektive der diesbe- züglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit wecken. 3.3.3 In psychiatrischer Hinsicht wurden im fachärztlichen RAD- Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 weder eine Diagnose noch sonstige psychische oder geistige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben (vgl. AB 98/14 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ setzte sich dabei einlässlich mit den psychiatrischen Vorakten auseinander, wobei ihm – entgegen den aktenwidrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5) – namentlich auch der Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 24. Oktober 2012 (AB 37; vgl. AB 98/2 f.) sowie auch ein aktueller Bericht des vormalig behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2014 (AB 53/2-5; vgl. dazu auch die E-Mail von Dr. med. K.________ an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 11 die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 [AB 74]) vorlagen. Hin- sichtlich der darin beschriebenen Diagnosen und Einschränkungen führte der RAD-Arzt überzeugend aus, dass die von den behandelnden Ärzten aufgeführte depressive Symptomatik und beschriebenen Ängste aus psychiatrischer Sicht zwar gut nachvollziehbar seien, jedoch gestützt auf die medizinischen Akten und die erhobene Anamnese keine Belege für das Vorliegen einer genuinen depressiven Störung oder einer Angststörung bestünden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit den erlittenen Synkopen und den damit verbundenen negativen Erlebnissen (Notfal- leinsätze, Synkopen in der Öffentlichkeit, Abbruch der Lehre) ging der RAD-Arzt daher von einer reaktiven Genese der depressiv-ängstlichen Symptomatik aus. Das entsprechende Vermeiden von Synkopen erklärte er alsdann schlüssig begründet im Rahmen der POTS. Dies deckt sich auch im Wesentlichen mit den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin PD Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 28. Oktober 2014 (AB 69), in welchem zudem seit circa einem Jahr eine recht stabile Stimmung bei einem gleichzeitigen psychosozialen Rückzug aufgrund der POTS beschrieben wurde (AB 69/2 Ziff. 1.4). Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychia- ter praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier der Fall – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Dies hat auch in Bezug auf den umfassenden und nachvollziehbar begründeten psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD zu gelten. Eine eigenständige, über das Ausmass der Leistungsmin- derung aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens hinausgehende, Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hin- sicht ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt. Dies wird auch dadurch un- terstrichen, dass der neurologische Gutachter ein organisches korrelat be- schrieb und die geklagten Beschwerden – in Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Einschätzung – dem POTS zuordnete (vgl. AB 158.2/7). Daran vermögen auch die verschiedenen von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. November 2019 (S. 2 ff.) referenzierten Arztbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 12 richte, welche überdies allesamt dem RAD-Arzt Dr. med. D.________ vor- lagen (vgl. AB 98/1-6), nichts zu ändern. So datieren die nicht fachärztlich- psychiatrischen Arztberichte von Prof. Dr. med. I.________ vom 4. Februar 2011 (AB 18/12 f.), 23. April 2012 (AB 18/5 f.) und 17. Juli 2013 (AB 18/2-4) vor dem für einen allfälligen Rentenanspruch relevanten Zeitraum ab De- zember 2013 (vgl. dazu E. 4 hiernach) und enthalten weder eine nachvoll- ziehbare Herleitung der gestellten (Verdachts-) Diagnosen noch eine Ein- schätzung zur Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gilt für den Bericht des Spitals M.________ vom 4. Januar 2012 (AB 18/7 f.). Sodann ist dem Austrittsbe- richt der Klinik J.________ vom 24. Oktober 2012 (AB 37/3-7) – bis auf die Dauer des stationären Aufenthalts vom 16. August bis 26. Oktober 2012 – keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso ist die darin gestellte Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) nicht nachvollziehbar, da die anamnestisch beschriebenen Ängste und der vollzogene teilweise Rückzug sich offenbar auf das Auftre- ten von Synkopen bezieht (vgl. AB 37/4 f.), während die diagnostisch auf- geführten Ängste, aus dem Haus zu gehen, in ein Geschäft zu treten oder an öffentlichen Plätzen zu sein, sich weder den anamnestischen Angaben noch den erhobenen Befunden entnehmen lassen. Die entsprechende Dia- gnose wurde denn auch nachvollziehbar begründet vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ verworfen bzw. die Symptomatik im Rahmen der POTS erklärt (vgl. AB 98/14). Schliesslich enthalten die Abklärungsberichte der Klinik E.________ vom 11. November 2013 (AB 30), 13. November 2013 (AB 34/6-9) und vom 4. Dezember 2013 (AB 34/1 f.) wiederum keine fachärztlich einwandfrei hergeleitete psychiatrische Diagnose nach einem international anerkannten Klassifikationssystem (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3. S. 398; Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2) und beschreiben überdies keine entsprechen- de Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Zudem ist der Explora- tion im Bericht vom 13. November 2013 (AB 34/7) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom zweimonatigen stationären psychiatrischen Auf- enthalt im Jahr 2012 keinen Nutzen bemerkt habe, weshalb sie keine wei- tere Psychotherapie aufgenommen habe. Die im Fragebogen erhobene minimale depressive Symptomatik weise sodann hohe Punktewerte bei Items im Zusammenhang mit Schlaf und Energie auf, weniger bei der Stimmung. Dies unterstützt wiederum die Einschätzung von RAD-Arzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 13 Dr. med. D.________ bzw. den Gutachtern, welche eine erhöhte Erschöpf- barkeit im Rahmen der POTS und nicht einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden beschreiben. Im Übrigen gilt es auch der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (Urteil des BGer vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich keine – auch nur geringe – Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des RAD-ärztlichen Untersuchungsbe- richts vom 24. August 2015 (AB 98), weshalb hinsichtlich des psychiatri- schen Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit darauf abzustel- len ist. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge erlauben das Gutachten vom 22. Ok- tober 2018 (AB 158.1-158.3) und der RAD-Untersuchungsbericht vom
- August 2015 (AB 98) eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit darauf abzu- stellen ist. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinrei- chend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipier- ter Beweiswürdigung von weiteren Beweisvorkehrungen absehen konnte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war somit retrospektiv seit 2011 durchwegs bis zur angefochtenen Verfügung in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit bei vollschichtiger Präsenz und einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit gesamthaft zu 80 % ar- beitsfähig (vgl. AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3-4.8, 98/14 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterlich attestierte Resta- rbeitsfähigkeit angesichts des offenen Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1993 [AB 12]; zur Bedeu- tung des Alters im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Rester- werbsfähigkeit vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460) auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt i.S.v. Art. 16 ATSG – entgegen den Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 14 führungen in der Beschwerde – verwertbar ist. Nicht massgebend ist dabei eine allfällig fehlende Ausbildungsfähigkeit bzw. der gesundheitsbedingte Abbruch der begonnen Ausbildung, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, für die keine Ausbildung erforderlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2019, 8C_803/2018, E. 6 [im Zu- sammenhang mit dem Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkom- men]).
- Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ermittelte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- März 2019 (AB 168) per Dezember 2013 (Ablauf der Wartefrist [Art. 29 Abs. 1 IVG]; vgl. AB 12) in Anwendung der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs (vgl. E. 2.2 hiervor) einen rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 2 IVG) IV-Grad von 23 %. Dabei orientierte sie sich aufgrund der aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen ... Lehre beim N.________ (vgl. AB 12/4 Ziff. 5.3) an einem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen einer ... Angestellten von Fr. 54‘000.-- (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE; zum massgebenden Tabellenlohn vgl. Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) ab und ermittelte in einem zumutbaren 80 %- Pensum ein Einkommen von Fr. 41‘434.--. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) gewährte sie nicht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den, gibt zu keinen Weiterungen Anlass und wird denn auch zu Recht nicht gerügt.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 15 5.1 Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit prozesslei- tender Verfügung vom 25. November 2019 am 28. November 2019 einen Kostenvorschuss geleistet. Sodann hat sie das Gesuch in der Eingabe vom
- Dezember 2019 ausdrücklich zurückgezogen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 16
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 287 IV FUR/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verfügt über keine abgeschlossene berufliche Erstausbildung und wurde von ihren Eltern im Mai 2013 unter Hinweis auf ein posturales orthostati- sches Tachykardiesyndrom (nachfolgend: POTS) bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12). Die IVB traf in der Folge diverse Abklärungen und sprach der Versicherten im Rahmen beruflicher Massnahmen unter anderem am 24. Mai 2017 (AB 131) eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Austauschbefugnis zu. In diesem Zu- sammenhang richtete die IVB zudem ab 15. August 2017 ein Taggeld aus (vgl. AB 133). In medizinischer Hinsicht holte die IVB verschiedene medizi- nische Unterlagen ein, namentlich einen psychiatrischen Untersuchungsbe- richt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. August 2015 (AB 98) und ein bidisziplinäres neurologisch-kardiologisches Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 163, 164, 167) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom Rechtsdienst von B.________, mit Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2019 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend bis zum Beginn der IV- Taggeld-Zahlung eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 3 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere medizinische Unterlagen ein. Mit Stellungnahmen vom 24. September 2019 (Beschwerdegegnerin) bzw.
11. November 2019 (Beschwerdeführerin) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2019 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, innert Frist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung einer allfälligen Unterstützungspflicht ihrer Eltern ergänzend zu begründen bzw. zu belegen. Der Beschwerdefüh- rerin wurde freigestellt, innert gleicher Frist ihr Gesuch zurückzuziehen und entsprechend einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Am 28. November 2019 leistete die Beschwerdeführerin einen entspre- chenden Kostenvorschuss und in der Folge zog sie ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Be- schwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
24. September 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 5 reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungs-fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 (AB 168) im Wesentlichen auf den psychiatrischen Un- tersuchungsbericht des RAD vom 24. August 2015 (AB 98) sowie das bi- disziplinäre neurologisch-kardiologische Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3). 3.1.1 Im Rahmen des psychiatrischen Untersuchungsberichts vom
24. August 2015 (AB 98) führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Prakti- scher Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, zusam- menfassend bestehe mit dem POTS eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber fänden sich keine geistigen oder psychi- schen Einschränkungen; auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die funktionellen und leistungsmässigen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem POTS hätten sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 7 funde der Klinik E.________ verbessert, seien aber nicht schlüssig objekti- vierbar. Die körperlichen Einschränkungen seien kardiologisch abzuklären. Wegen der wiederholt auftretenden Synkopen aufgrund des POTS seien Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel, mit langem Stehen, mit gefähr- lichen Gegenständen bzw. Werkzeugen, mit Steuerungsaufgaben sowie mit Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht geeignet. Am ehesten geeig- net seien vorläufig rein sitzende Tätigkeiten (AB 98/14 f.). 3.1.2 Im Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und Aktenauszug]) stellten die Dres. med. F.________, Facharzt für Neurologie, und O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, MEDAS G.________ (nachfolgend: MEDAS), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein POTS mit vasova- galen Synkopen (ICD-10 R55), ohne Hinweise für strukturelle Herzkrank- heiten, normalem Echokardiographie-Befund vom 3. Juli 2018, leicht ein- geschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit in der Fahrrad-Ergometrie bei adäquatem Herzfrequenz- und Blutdruckverhalten und altersentsprechen- der körperlicher Leistungsfähigkeit in der Spiro-Ergometrie (30. September 2015). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ferner eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) fest (AB 158.1/5 f. Ziff. 4.2). Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des POTS mit vasovagalen Synkopen eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im dem Sin- ne, dass nur ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten möglich seien. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der durch das POTS erklärbaren vermehrten Ermüdbarkeit und der Bewusstlo- sigkeit seit 2011 eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Aus kardio- logischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen für eine rein sitzende Tätigkeit. Insgesamt bestehe aus bidisziplinärer Sicht in einer rein sitzen- den Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit; für gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten gelte demgegenüber eine Arbeitsun- fähigkeit (AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3-4.8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 9 3.3.1 Das Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3) und der RAD-Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 (AB 98) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche- rungsexternen bzw. -internen medizinischen Expertise gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Begutachtung respektive die persönliche Untersuchung durch den RAD erfolgten in Kenntnis und ein- lässlicher Würdigung der jeweiligen Vorakten (Anamnese). Die Gutachter und der RAD-Arzt haben die Beschwerdeführerin fachärztlich in den Diszi- plinen Psychiatrie (AB 98), Neurologie (AB 158.2) und Kardiologie (AB 158.3) umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden untersucht. Gestützt darauf haben die Experten die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand respektive zur funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. 3.3.2 In somatischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der Bewusstlosigkeit infolge des POTS be- stehe seit 2011 in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3 und 4.7). Daran vermö- gen die teilweise divergierenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, namentlich in ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2014 (AB 32) bzw. 27. August 2014 (AB 60), nichts zu ändern, da die RAD-Ärztin in den besagten Berichten im Wesentlichen weitergehende medizinische Abklärungen anregte und sich – mitunter gestützt auf die Angaben der Hausärztin – lediglich zur Ausbildungsfähigkeit jedoch nicht zur Arbeits- fähigkeit äusserte (vgl. AB 32/4). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin kann aus der fehlenden Ausbildungsfähigkeit, nicht automatisch auf eine ebenso nicht bestehende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2018, 8C_794/2017, E. 5.2.1 f.). Auch verfügt die RAD-Ärztin nicht über die not- wendigen fachärztlichen Kompetenzen (zur Bedeutung vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb ihre abweichenden Einschätzungen kein Abweichen vom Gutachten zu begründen vermögen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 10 Sodann lassen sich dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht von Prof. em. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, vom 19. Juli 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4) keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springenden – Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung un- erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die Stellungnahme beschränkt sich auf eine ergänzende Anamnese, Verweise auf frühere medizinische Unter- suchungen und nachträgliche eigene Abklärungen; eine Auseinanderset- zung mit dem Gutachten vom 22. Oktober 2018 (AB 158.1-158.3) respekti- ve eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält sie demgegenüber nicht. Beim festgehaltenen Verdacht auf ein Disinhibitions-Syndrom (vgl. BB 4/1) handelt es sich zudem um eine Verdachtsdiagnose, was für die Anerken- nung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ausreicht (Ent- scheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2). Schliesslich datieren sowohl die ärztliche Stellungnahme vom 19. Juli 2019 wie auch die darin aufgeführten diagnostischen Konsultationen zwischen dem
15. Juni und dem 1. Juli 2019 (vgl. BB 4/1) nach der angefochtenen Verfü- gung vom 8. März 2019 (AB 168) und betreffen daher ohnehin nicht den zeitlich massgeblichen Sachverhalt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte, wel- che konkrete Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen und Schluss- folgerungen zum somatischen Gesundheitszustand respektive der diesbe- züglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit wecken. 3.3.3 In psychiatrischer Hinsicht wurden im fachärztlichen RAD- Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 weder eine Diagnose noch sonstige psychische oder geistige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben (vgl. AB 98/14 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ setzte sich dabei einlässlich mit den psychiatrischen Vorakten auseinander, wobei ihm – entgegen den aktenwidrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5) – namentlich auch der Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 24. Oktober 2012 (AB 37; vgl. AB 98/2 f.) sowie auch ein aktueller Bericht des vormalig behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2014 (AB 53/2-5; vgl. dazu auch die E-Mail von Dr. med. K.________ an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 11 die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 [AB 74]) vorlagen. Hin- sichtlich der darin beschriebenen Diagnosen und Einschränkungen führte der RAD-Arzt überzeugend aus, dass die von den behandelnden Ärzten aufgeführte depressive Symptomatik und beschriebenen Ängste aus psychiatrischer Sicht zwar gut nachvollziehbar seien, jedoch gestützt auf die medizinischen Akten und die erhobene Anamnese keine Belege für das Vorliegen einer genuinen depressiven Störung oder einer Angststörung bestünden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit den erlittenen Synkopen und den damit verbundenen negativen Erlebnissen (Notfal- leinsätze, Synkopen in der Öffentlichkeit, Abbruch der Lehre) ging der RAD-Arzt daher von einer reaktiven Genese der depressiv-ängstlichen Symptomatik aus. Das entsprechende Vermeiden von Synkopen erklärte er alsdann schlüssig begründet im Rahmen der POTS. Dies deckt sich auch im Wesentlichen mit den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin PD Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 28. Oktober 2014 (AB 69), in welchem zudem seit circa einem Jahr eine recht stabile Stimmung bei einem gleichzeitigen psychosozialen Rückzug aufgrund der POTS beschrieben wurde (AB 69/2 Ziff. 1.4). Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychia- ter praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier der Fall – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Dies hat auch in Bezug auf den umfassenden und nachvollziehbar begründeten psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD zu gelten. Eine eigenständige, über das Ausmass der Leistungsmin- derung aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens hinausgehende, Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hin- sicht ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt. Dies wird auch dadurch un- terstrichen, dass der neurologische Gutachter ein organisches korrelat be- schrieb und die geklagten Beschwerden – in Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Einschätzung – dem POTS zuordnete (vgl. AB 158.2/7). Daran vermögen auch die verschiedenen von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. November 2019 (S. 2 ff.) referenzierten Arztbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 12 richte, welche überdies allesamt dem RAD-Arzt Dr. med. D.________ vor- lagen (vgl. AB 98/1-6), nichts zu ändern. So datieren die nicht fachärztlich- psychiatrischen Arztberichte von Prof. Dr. med. I.________ vom 4. Februar 2011 (AB 18/12 f.), 23. April 2012 (AB 18/5 f.) und 17. Juli 2013 (AB 18/2-4) vor dem für einen allfälligen Rentenanspruch relevanten Zeitraum ab De- zember 2013 (vgl. dazu E. 4 hiernach) und enthalten weder eine nachvoll- ziehbare Herleitung der gestellten (Verdachts-) Diagnosen noch eine Ein- schätzung zur Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gilt für den Bericht des Spitals M.________ vom 4. Januar 2012 (AB 18/7 f.). Sodann ist dem Austrittsbe- richt der Klinik J.________ vom 24. Oktober 2012 (AB 37/3-7) – bis auf die Dauer des stationären Aufenthalts vom 16. August bis 26. Oktober 2012 – keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso ist die darin gestellte Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) nicht nachvollziehbar, da die anamnestisch beschriebenen Ängste und der vollzogene teilweise Rückzug sich offenbar auf das Auftre- ten von Synkopen bezieht (vgl. AB 37/4 f.), während die diagnostisch auf- geführten Ängste, aus dem Haus zu gehen, in ein Geschäft zu treten oder an öffentlichen Plätzen zu sein, sich weder den anamnestischen Angaben noch den erhobenen Befunden entnehmen lassen. Die entsprechende Dia- gnose wurde denn auch nachvollziehbar begründet vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ verworfen bzw. die Symptomatik im Rahmen der POTS erklärt (vgl. AB 98/14). Schliesslich enthalten die Abklärungsberichte der Klinik E.________ vom 11. November 2013 (AB 30), 13. November 2013 (AB 34/6-9) und vom 4. Dezember 2013 (AB 34/1 f.) wiederum keine fachärztlich einwandfrei hergeleitete psychiatrische Diagnose nach einem international anerkannten Klassifikationssystem (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3. S. 398; Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2) und beschreiben überdies keine entsprechen- de Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Zudem ist der Explora- tion im Bericht vom 13. November 2013 (AB 34/7) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom zweimonatigen stationären psychiatrischen Auf- enthalt im Jahr 2012 keinen Nutzen bemerkt habe, weshalb sie keine wei- tere Psychotherapie aufgenommen habe. Die im Fragebogen erhobene minimale depressive Symptomatik weise sodann hohe Punktewerte bei Items im Zusammenhang mit Schlaf und Energie auf, weniger bei der Stimmung. Dies unterstützt wiederum die Einschätzung von RAD-Arzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 13 Dr. med. D.________ bzw. den Gutachtern, welche eine erhöhte Erschöpf- barkeit im Rahmen der POTS und nicht einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden beschreiben. Im Übrigen gilt es auch der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (Urteil des BGer vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich keine – auch nur geringe – Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des RAD-ärztlichen Untersuchungsbe- richts vom 24. August 2015 (AB 98), weshalb hinsichtlich des psychiatri- schen Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit darauf abzustel- len ist. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge erlauben das Gutachten vom 22. Ok- tober 2018 (AB 158.1-158.3) und der RAD-Untersuchungsbericht vom
24. August 2015 (AB 98) eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit darauf abzu- stellen ist. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinrei- chend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipier- ter Beweiswürdigung von weiteren Beweisvorkehrungen absehen konnte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war somit retrospektiv seit 2011 durchwegs bis zur angefochtenen Verfügung in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit bei vollschichtiger Präsenz und einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit gesamthaft zu 80 % ar- beitsfähig (vgl. AB 158.1/6 f. Ziff. 4.3-4.8, 98/14 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterlich attestierte Resta- rbeitsfähigkeit angesichts des offenen Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1993 [AB 12]; zur Bedeu- tung des Alters im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Rester- werbsfähigkeit vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460) auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt i.S.v. Art. 16 ATSG – entgegen den Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 14 führungen in der Beschwerde – verwertbar ist. Nicht massgebend ist dabei eine allfällig fehlende Ausbildungsfähigkeit bzw. der gesundheitsbedingte Abbruch der begonnen Ausbildung, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, für die keine Ausbildung erforderlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2019, 8C_803/2018, E. 6 [im Zu- sammenhang mit dem Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkom- men]). 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ermittelte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
8. März 2019 (AB 168) per Dezember 2013 (Ablauf der Wartefrist [Art. 29 Abs. 1 IVG]; vgl. AB 12) in Anwendung der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs (vgl. E. 2.2 hiervor) einen rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 2 IVG) IV-Grad von 23 %. Dabei orientierte sie sich aufgrund der aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen ... Lehre beim N.________ (vgl. AB 12/4 Ziff. 5.3) an einem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen einer ... Angestellten von Fr. 54‘000.-- (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE; zum massgebenden Tabellenlohn vgl. Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) ab und ermittelte in einem zumutbaren 80 %- Pensum ein Einkommen von Fr. 41‘434.--. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) gewährte sie nicht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den, gibt zu keinen Weiterungen Anlass und wird denn auch zu Recht nicht gerügt. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 15 5.1 Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit prozesslei- tender Verfügung vom 25. November 2019 am 28. November 2019 einen Kostenvorschuss geleistet. Sodann hat sie das Gesuch in der Eingabe vom
4. Dezember 2019 ausdrücklich zurückgezogen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/19/287, Seite 16 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.