Einspracheentscheid vom 21. März 2019
Sachverhalt
A. Der 1948 geborene D.________ (Versicherter; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 5) bezieht seit April 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Unfallversiche- rung (UV; Verfügung der [F.________] vom 9. Juli 2009; act. II 12). Nach- dem sich der Versicherte im Dezember 2014 zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ange- meldet hatte (act. II 17), sprach im die Ausgleichskasse E.________ mit Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21) rückwirkend ab Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erfolgte die Auszahlung der Hilflosenentschädi- gung der AHV ab Juli 2015 durch die AKB (Verfügung der AKB vom
30. Oktober 2015; act. II 26). Mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) forderte die AKB zu viel ausbezahlte Leistungen (Hilflosenentschädigung) im Betrag von Fr. 30‘948.-- für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 zurück. Ein daraufhin vom Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. II 37) beschied die AKB mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 38, 41) abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache der Ehefrau des Versicherten, A.________, hin (act. II 42, 46) mit Entscheid vom 21. März 2019 (act. II 47) fest. B. Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid und der Erlassentscheid vom 7. De- zember 2018 seien aufzuheben und die Rückerstattungsforderung gemäss Verfügung vom 27. September 2018 sei zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Juli 2019 und Duplik vom 29. August 2019 hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2019 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 4 rin das Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Hilflosenentschädigung für die Monate Juli 2015 bis Sep- tember 2018 von total Fr. 30‘948.-- zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streit- gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) ist nicht angefochten worden und da- mit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 5 mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom
31. Januar 2003, P 27/01, E. 2.2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu be- stehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Be- tracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des BGer vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Rückforde- rungsverfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) bezüglich der vom
1. Juli 2015 bis 30. September 2018 zu viel ausgerichteten Hilflosenent- schädigung der AHV (Auszahlung der betraglich ungekürzten Hilflosenent- schädigung schweren Grades der AHV zur Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV) in Rechtskraft erwachsen ist, da der Versicherte am 5. Ok- tober 2018 ein Erlassgesuch gestellt und die Rückforderung nicht ange- fochten hat (act. II 37). Damit ist einzig der Anspruch auf Erlass der Rück- forderung der zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu prüfen und dabei insbesondere, ob der Versicherte die ungekürzte Hilflosenentschädi- gung der AHV in gutem Glauben empfangen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Dem Versicherten bzw. der Beschwerdeführerin musste aufgrund der entsprechenden Hinweise in der „Mitteilung Beschluss“ vom 1. April 2015 (act. II 19), welche dem Versicherten gemäss Verteiler als Kopie zu- gestellt wurde (p.A. der Beschwerdeführerin), und insbesondere in der die Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21; ebenfalls p.A. Beschwerdeführerin) bewusst sein, dass bezüglich der Hilflosenentschädigung schweren Grades in betraglicher Hinsicht einzig Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV und der Hilflosenent- schädigung schweren Grades der AHV besteht. So führte die IV-Stelle Bern (IVB) in der „Mitteilung Beschluss“ vom 1. April 2015 (act. II 19) aus, das Abklärungsverfahren habe ergeben, dass der Versicherte bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV beziehe. Die Hilflosigkeit leichten Grades sei mit den Unfallfolgen begründet. Die Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades per 1. Februar 2014 sei auf Krankheitsfolgen zurückzuführen. In besagtem Schreiben ersuchte die IVB die Ausgleichskasse E.________ weiter die Geldleistungen zu berechnen und zu überweisen und wies dabei explizit darauf hin, die leichte Hilflosen- entschädigung werde durch die F.________ vergütet, da diese unfallbe- dingt sei. Die Differenz von leichter zu schwerer Hilflosenentschädigung werde durch die AHV vergütet, da die Erhöhung krankheitshalber eingetre- ten sei. Die Ausgleichskasse E.________ teilte sodann dem Versicherten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 7 (p.A. der Beschwerdeführerin) mit (eingeschriebener) Verfügung vom
E. 17 September 2015 (act. II 21) explizit festgehalten wurde, dass neben der bereits von der UV ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades nur noch Anspruch auf die Differenz zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV (Fr. 692.-- pro Monat) und der Hilflosenentschädi- gung schweren Grades der AHV (Fr. 936.-- bzw. Fr. 940.-- pro Monat) be- steht, und eine detaillierte Berechnung des Differenzanspruchs enthalten ist. Hinzu kommt, dass mit der Verfügung vom 17. September 2015 der Ausgleichskasse E.________ (lediglich gut einen Monat vorher) noch ein wesentlich tieferer monatlicher Betrag als mit der Verfügung vom 30. Okto- ber 2015 zur Auszahlung kam (Differenz von Fr. 692.-- pro Monat [Fr. 940.-
- ./. Fr. 248.--]), obwohl zwischenzeitlich – abgesehen des Wechsels der Ausgleichskasse – keine (wesentlichen anspruchsrelevanten) Änderungen ausgewiesen sind. Der Versicherte konnte damit keine berechtigten Grün- de haben zur Annahme, ab Juli 2015 von der AKB eine (betraglich) un- gekürzte Hilflosenentschädigung schweren Grades ausbezahlt zu erhalten. Dadurch, dass der Versicherte bzw. die Beschwerdeführerin die Verfügung der AKB vom 30. Oktober 2015 nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 8 überprüft hatten, haben sie den für sie leicht erkennbaren Mangel überse- hen und es damit auch unterlassen, die Verwaltung darauf hinzuweisen. Dieses Fehlverhalten kann nicht als leichte Nachlässigkeit gewertet wer- den, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben beru- fen kann. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hier- vor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 21. März 2019 (act. II 47) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - B.________, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 267 AHV FUR/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ betreffend Einspracheentscheid vom 21. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene D.________ (Versicherter; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 5) bezieht seit April 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Unfallversiche- rung (UV; Verfügung der [F.________] vom 9. Juli 2009; act. II 12). Nach- dem sich der Versicherte im Dezember 2014 zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ange- meldet hatte (act. II 17), sprach im die Ausgleichskasse E.________ mit Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21) rückwirkend ab Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erfolgte die Auszahlung der Hilflosenentschädi- gung der AHV ab Juli 2015 durch die AKB (Verfügung der AKB vom
30. Oktober 2015; act. II 26). Mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) forderte die AKB zu viel ausbezahlte Leistungen (Hilflosenentschädigung) im Betrag von Fr. 30‘948.-- für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 zurück. Ein daraufhin vom Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. II 37) beschied die AKB mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 38, 41) abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache der Ehefrau des Versicherten, A.________, hin (act. II 42, 46) mit Entscheid vom 21. März 2019 (act. II 47) fest. B. Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid und der Erlassentscheid vom 7. De- zember 2018 seien aufzuheben und die Rückerstattungsforderung gemäss Verfügung vom 27. September 2018 sei zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Juli 2019 und Duplik vom 29. August 2019 hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom
31. Januar 2003, P 27/01, E. 2.2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2019 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 4 rin das Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Hilflosenentschädigung für die Monate Juli 2015 bis Sep- tember 2018 von total Fr. 30‘948.-- zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streit- gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) ist nicht angefochten worden und da- mit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 5 mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu be- stehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Be- tracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des BGer vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Rückforde- rungsverfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) bezüglich der vom
1. Juli 2015 bis 30. September 2018 zu viel ausgerichteten Hilflosenent- schädigung der AHV (Auszahlung der betraglich ungekürzten Hilflosenent- schädigung schweren Grades der AHV zur Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV) in Rechtskraft erwachsen ist, da der Versicherte am 5. Ok- tober 2018 ein Erlassgesuch gestellt und die Rückforderung nicht ange- fochten hat (act. II 37). Damit ist einzig der Anspruch auf Erlass der Rück- forderung der zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu prüfen und dabei insbesondere, ob der Versicherte die ungekürzte Hilflosenentschädi- gung der AHV in gutem Glauben empfangen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Dem Versicherten bzw. der Beschwerdeführerin musste aufgrund der entsprechenden Hinweise in der „Mitteilung Beschluss“ vom 1. April 2015 (act. II 19), welche dem Versicherten gemäss Verteiler als Kopie zu- gestellt wurde (p.A. der Beschwerdeführerin), und insbesondere in der die Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21; ebenfalls p.A. Beschwerdeführerin) bewusst sein, dass bezüglich der Hilflosenentschädigung schweren Grades in betraglicher Hinsicht einzig Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV und der Hilflosenent- schädigung schweren Grades der AHV besteht. So führte die IV-Stelle Bern (IVB) in der „Mitteilung Beschluss“ vom 1. April 2015 (act. II 19) aus, das Abklärungsverfahren habe ergeben, dass der Versicherte bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV beziehe. Die Hilflosigkeit leichten Grades sei mit den Unfallfolgen begründet. Die Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades per 1. Februar 2014 sei auf Krankheitsfolgen zurückzuführen. In besagtem Schreiben ersuchte die IVB die Ausgleichskasse E.________ weiter die Geldleistungen zu berechnen und zu überweisen und wies dabei explizit darauf hin, die leichte Hilflosen- entschädigung werde durch die F.________ vergütet, da diese unfallbe- dingt sei. Die Differenz von leichter zu schwerer Hilflosenentschädigung werde durch die AHV vergütet, da die Erhöhung krankheitshalber eingetre- ten sei. Die Ausgleichskasse E.________ teilte sodann dem Versicherten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 7 (p.A. der Beschwerdeführerin) mit (eingeschriebener) Verfügung vom
17. September 2015 (act. II 21) mit, dass er von Februar 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV habe. Da er bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der F.________ für die gleiche Zeit beziehe, habe er nur Anspruch auf die Dif- ferenz zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der F.________ und der Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV. Die Hilflosenentschädigung leichten Grades der F.________ betrage pro Monat Fr. 692.-- und die Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV betrage pro Monat 936.-- (2014) bzw. Fr. 940.-- (2015), weshalb ein Differenzanspruch pro Monat von Fr. 244.-- (2014) bzw. Fr. 248.-- (2015) bestehe. Unter diesen Umständen hätte der Versicherte bzw. die Beschwerdeführe- rin bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2015 (act. II 26), wonach infolge schwerer Hilflosigkeit monatlich der (gesamte) Betrag von Fr. 940.-- überwiesen werde, unzutreffend ist. Dies zumal in der die Hilflosenentschädigung der AHV zusprechenden Verfügung vom
17. September 2015 (act. II 21) explizit festgehalten wurde, dass neben der bereits von der UV ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades nur noch Anspruch auf die Differenz zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV (Fr. 692.-- pro Monat) und der Hilflosenentschädi- gung schweren Grades der AHV (Fr. 936.-- bzw. Fr. 940.-- pro Monat) be- steht, und eine detaillierte Berechnung des Differenzanspruchs enthalten ist. Hinzu kommt, dass mit der Verfügung vom 17. September 2015 der Ausgleichskasse E.________ (lediglich gut einen Monat vorher) noch ein wesentlich tieferer monatlicher Betrag als mit der Verfügung vom 30. Okto- ber 2015 zur Auszahlung kam (Differenz von Fr. 692.-- pro Monat [Fr. 940.-
- ./. Fr. 248.--]), obwohl zwischenzeitlich – abgesehen des Wechsels der Ausgleichskasse – keine (wesentlichen anspruchsrelevanten) Änderungen ausgewiesen sind. Der Versicherte konnte damit keine berechtigten Grün- de haben zur Annahme, ab Juli 2015 von der AKB eine (betraglich) un- gekürzte Hilflosenentschädigung schweren Grades ausbezahlt zu erhalten. Dadurch, dass der Versicherte bzw. die Beschwerdeführerin die Verfügung der AKB vom 30. Oktober 2015 nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 8 überprüft hatten, haben sie den für sie leicht erkennbaren Mangel überse- hen und es damit auch unterlassen, die Verwaltung darauf hinzuweisen. Dieses Fehlverhalten kann nicht als leichte Nachlässigkeit gewertet wer- den, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben beru- fen kann. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hier- vor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 21. März 2019 (act. II 47) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- B.________, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.