opencaselaw.ch

200 2019 238

Bern VerwG · 2019-02-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Februar 2019

Sachverhalt

A. Der 1967 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ (MEDAS) vom 11. August 2015 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 229.1) mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236) bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. September 2010 eine Dreiviertels-Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab

1. April 2011 eine ganze Invalidenrente und bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. August 2011 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 20. August 2018 (AB 242) stellte die Versicherte bei der IVB ein Revi- sionsgesuch und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des geltend. Nach Einholen einer Stellungnahme durch den Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) vom 1. November 2018 (AB 247) zu den von der Versicherten eingereichten Arztberichten (AB 244) stellte die IVB vorbe- scheidweise das Nichteintreten auf das Erhöhungsgesuch in Aussicht (AB 248). Hiergegen liess die Versicherte Einwand erheben (AB 251, 254) und legte einen weiteren Arztbericht bei (AB 254/6 ff.). Nach erneuter Stel- lungnahme durch den RAD (AB 256) verfügte die IVB am 22. Februar 2019 (AB 257) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 25. März 2019 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbe- gehren: • Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und der Beschwerdeführerin, soweit rech- tens, eine Invalidenrente zu gewähren. • Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Februar 2019 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin neu zu be- finden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 257). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 20. August 2018 (AB 242) zu Recht nicht einge- treten ist. Soweit Leistungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Be- schwerde S. 2), beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegen- stand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 4 SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. prozessleitende Verfügung vom

26. März 2019).

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 6 punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236), mit welcher der Beschwerdeführerin unter an- derem eine unbefristete Viertelsrente ab 1. August 2011 zugesprochen wurde, zu vergleichen mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 257) entwickelt hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236) stützte sich massgeblich auf das polydisziplinäre (allgemeininternistische, psychiatrische, rheumato- logische, orthopädische, neurologische) MEDAS-Gutachten vom 11. Au- gust 2015 (AB 229.1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (AB 229.1/39 f. Ziff. 5.1): • Chronisches zervikospondylogenes bis zervikozephales Schmerzsyn- drom (ICD-10 M53.0/M53.1) • Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.5) • Chronisches bilateral linksbetontes subakromiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M75.4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 7 • Klinisch Verdacht auf beginnende Bouchard-Arthrosen beidseits (ICD- 10 M15.9) • Chronische Vorfussbeschwerden links (ICD-10 M 79.6/Z98.8) • Zustand nach epileptischen Anfällen 2006 und 2008 (ICD-10 G40.8?) Anlässlich der Untersuchung stünden sowohl subjektiv von der Explorandin angegeben, wie auch objektiv ein Schmerzsyndrom mit Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen im Vordergrund. Die klinischen und radiologischen Befunde erklärten eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsappara- tes, jedoch hätten die von der Explorandin demonstrierten Einschränkun- gen der HWS-Beweglichkeit nicht vollständig erklärt werden können. Durch die massiven Muskelverspannungen und Fehlhaltungen sei eine einge- schränkte Beweglichkeit entstanden, wobei zwischen spontanen Bewegun- gen und der Bewegungsprüfung während der Untersuchung Diskrepanzen bestanden hätten. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, die bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können. Durch die Einnahme von Benzodiazepinen und Opioiden könne eine vermehrte Müdigkeit entstehen. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzge- fährdung und ohne Überkopfarbeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, dies in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar (AB 229.1/41 Ziff. 6.2). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit Erlass der Verfü- gung vom 27. Mai 2016 (AB 236) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt im Bericht vom 17. September 2018 (AB 244) die fol- genden Diagnosen fest (AB 244/1 f.): • Ausgeprägte generalisierte Dekonditionierung sekundär bei generali- siertem Schmerzsyndrom mit/bei seit Juni 2018 neu erfüllten Kriterien für Fibromyalgie und über die Jahre zunehmender sekundärer Ver- dacht auf beginnendes Stiff-Man-Syndrom • Generalisiertes Schmerzsyndrom, anamnestisch bestehend seit 1991 mit Verlauf zunehmender Symptomausweitung und deutlichem Krank- heitswert seit 2004 • Status nach Denervationsoperation nach Wilhelm im Bereich des Ell- bogens im Rahmen einer Epicondylitis humeri radialis beidseits am 02.09.2014 • Status nach Neurolyse des Nervus medianus links bei Karpaltunnel- syndrom beidseits durch den Facharzt für Neurologie elektrophysiolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 8 gisch verifiziert links rechts persistierende Beschwerden bisher keine operative Dekompression • Anamnestisch Status nach zweimal generalisiertem Krampfanfall am

31. Juli 2006 und Januar 2008 (antikonvulsive Behandlung mit aktuell 200mg Lamictal täglich seit Oktober 2008) • Anamnestisch rezidivierende Fieberschübe phasenweise während ei- ner Woche, durchschnittlich ein Mal pro Monat, unklarer Ätiologie (DD: familiäres Mittelmeerfieber?) • Beginnende Fingerpolyarthrose, moderate Rhizarthrose beidseits • Anamnestisch grüner Star (ED: ca. 2010) • Chronische Refluxösophagitis, symptomarm unter PPI-Hemmung Nach einer Behandlungspause zwischen Dezember 2015 bis im Juni 2018 habe Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin im Juni 2018 erneut eingehend befragt und untersucht, wobei sich der Allgemeinzustand in die- sen zweieinhalb Jahren deutlich verschlechtert habe. Es hätten sich neue Diagnosen bzw. an die schlechtere Situation angepasste Diagnosen erge- ben (AB 244/2). 3.3.2 In der RAD-Stellungnahme vom 1. November 2018 (AB 247) legte Dr. med. E.________, Facharzt für Nuklearmedizin und praktischer Arzt, dar, im Bericht von Dr. med. D.________ vom 17. September 2018 (AB 244 bzw. E. 3.3.1 hiervor) seien weder eine Beschreibung des rheuma- tologischen Status noch eine Zusammenfassung der diagnostizierten erfüll- ten Fibromyalgie-Kriterien vorhanden. Zusätzlich seien neue psychiatrische Diagnosen genannt worden, jedoch liege kein fachärztliches respektive fachpsychologisches Zeugnis vor und es werde auch keine fachärztliche respektive fachpsychologische Therapie beschrieben. Ausser den bereits bestehenden Diagnosen werde eine gastrointestinale Pathologie genannt, welche unter Behandlung symptomarm und somit für die IV nicht relevant sei. Die zusätzlich eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für Ende Juni bis Dezember 2018 enthielten keine weiteren Spezifikationen. Somit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der eingereichten Dokumente keine Veränderung der gesundheitlichen Situation bzw. der Leistungsfähigkeit (AB 247/4 f.) 3.3.3 Im Bericht vom 7. Januar 2019 (AB 254/6 ff.) führte Dr. med. D.________ aus, bereits in seinem Schreiben vom Dezember 2013 (AB 244/8 f.) finde sich die Diagnose einer Fibromyalgie und eines Stiff- Man-Syndroms, da schon damals eine generalisierte Dekonditionierung (muskuläre Insuffizienz) bestanden habe. Letzteres habe sich in der Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 9 schenzeit aber deutlich bis ausgeprägt verschlechtert, da sich die Be- schwerdeführerin im Bereich der Wirbelsäule und des Schultergürtels prak- tisch nicht mehr bewegen könne und somit ein ausgeprägter Bewegungs- und Belastungsmangel bestehe. Ob das Stiff-Man-Syndrom sekundär im Rahmen des generalisierten Schmerzsyndroms vorliege oder eine primäre Ursache habe, könne nicht beurteilt werden (AB 254/6). Gemäss den rheumatologischen Einschränkungen, den massiven Ein- und Durch- schlafstörungen sowie den geklagten generalisierten Schmerzen seien die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie vorhanden. Abgesehen von der Fibromyalgie und dem Stiff-Man-Syndrom bestehe eine ausgeprägte psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer mit rezidivierenden Angst- und Panikstörungen sowie einer zunehmend chronisch depressiven Entwicklung. Zudem bestünden weitere chronische Begleiterkrankungen gemäss Bericht vom 17. September 2018 (AB 244 ff.). Es bestehe ein langjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit progredien- ter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung und ein sozialer Rück- zug in allen Belangen des Lebens (AB 254/7). Zudem würde eine beein- trächtigte Konfliktlösungsmöglichkeit vorliegen. Es fänden sich keine Hei- lungsressourcen und nur geringe psychische Ressourcen mit wahrschein- lich verminderter Resilienz. Aufgrund der Gesamtbeurteilung aus fachr- heumatologischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zumut- bar auf dem freien Arbeitsmarkt oder im Rahmen einer geschützten Tätig- keit in einer entsprechenden Institution einer manuellen sowie einer geisti- gen Tätigkeit nachzugehen (AB 254/8). 3.3.4 In der Stellungnahme des RAD vom 13. Februar 2019 (AB 256) hielt Dr. med. E.________ fest, der behandelnde Rheumatologe habe im Jahr 2015 den Verdacht auf ein "multilokuläres Schmerzsyndrom mit deutlicher psychosozialer Überlagerung" geäussert, welches zusammen mit den im polydisziplinären Gutachten vom 11. August 2015 gestellten Diagnosen und Verdachtsdiagnosen (AB 229.1/39 f. Ziff. 5.1) eine überwiegende Übereinstimmung mit der Diagnose einer Fibromyalgie zeige. Es handle sich somit um den gleichen Sachverhalt, aktuell von Dr. med. D.________ etwas anders formuliert. Weiter führte der RAD-Arzt aus, ein "sekundäres" Stiff-Man-Syndrom, wie von Dr. med. D.________ erwähnt, gebe es nicht. Beim primären Stiff-Man-Syndrom würde man eine generalisierte Tonuser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 10 höhung sowie Spasmen erwarten. Es seien vorwiegend der Rumpf und die Beine betroffen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schon im rheu- matologischen Gutachten von 2015 beschriebene extreme Schonhaltung der Schulter- und Nackenmuskulatur, nicht aber der Beinmuskulatur. Im Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2019 (AB 254/6 ff. bzw. E. 3.3.3 hiervor) fehle die Beschreibung der Rigidität und der generalisier- ten Tonuserhöhung. Auch seien die typischen Spasmen und Gehstörungen mit Stürzen nicht beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin leide an einer funktionellen Störung in Folge übermässiger Schonhaltung und nicht an einem Stiff-Man-Syndrom, weshalb auch kein wiederholtes neurologi- sches Gutachten empfohlen werde. Auch die psychiatrischen Probleme seien bereits mehrfach gutachterlich abgeklärt worden, wodurch dem Schreiben von Dr. med. D.________ keine neuen Gesichtspunkte ent- nommen werden könnten. Insgesamt weise die Beschwerdeführerin ein generalisiertes Schmerzsyndrom auf, verbunden mit einer ausgeprägten Schonhaltung. Die Befunde seien aktuell die gleichen wie bei der letzten Begutachtung, weshalb objektiv keine wesentliche und andauernde Verän- derung des Gesundheitszustandes festgestellt werden könne (AB 256/2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 11 Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2019 (AB 257) gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. E.________ vom 1. November 2018 (AB 247) und vom 22. Januar 2019 (AB 256) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes sei nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Diese Ein- schätzungen des RAD erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine gesundheitliche Ver- schlechterung sei mit den Berichten des Rheumatologen Dr. med. D.________ vom 17. September 2018 (AB 244/1 ff.) und 7. Januar 2019 (AB 254/6 ff.) glaubhaft gemacht, kann ihr nicht gefolgt werden, hat doch bereits im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 11. August 2015 der rheumatologische Gutachter eine ausgeprägte, generalisierte muskuläre Dysbalance dokumentiert (AB 229.1/22 Ziff. 4.2.2.1) und diagnostisch er- fasst (AB 229.1/24 ff. Ziff. 4.2.3, 4.2.4). Weiter ist anlässlich der rheumato- logischen Untersuchung in der MEDAS auch festgestellt worden, dass ins- gesamt ein jahrelanges persistierendes multiokuläres Schmerzsyndrom, betont zervikal, interskapulär lumbal mit zusätzlichen peripheren Arthralgi- en im Bereich der Finger- und Kniegelenke besteht, welches sich mit den somatischen Befunden nicht erklären lässt (AB 229.1/27 Ziff. 4.2.4; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 4). Dr. med. E.________ legte ausserdem ausführlich und nachvollziehbar dar, dass sich der von Dr. med. D.________ im Jahr 2015 geäusserte Verdacht auf ein "multilokuläres Schmerzsyndrom mit deutlicher psychosozialer Überlastung" mit den im polydisziplinären MEDAS-Gutachten gestellten Diagnosen und Verdachts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 12 diagnosen gut mit der Diagnose einer Fibromylagie in Übereinstimmung bringen lässt (AB 256/2). Damit handelt es sich bei der aktuell von Dr. med. D.________ gestellten Diagnose einer Fibromyalgie um den gleichen Sachverhalt, wie er sich bereits im Jahr 2015, mithin vor Erlass der als Re- ferenzzeitpunkt dienenden Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236) zugetra- gen hat, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich zu bleiben hat (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ebenfalls legte Dr. med. E.________ schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb auch die Diagnose eines Stiff-Man- Syndroms nicht zu stellen ist (AB 256/2). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsver- schlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier gerade nicht glaubhaft ge- macht wurde. Was die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesund- heitszustandes betrifft, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 4), dass eine fachärztliche Behandlung nicht erfolgte und die Veränderung damit mangels entsprechender fachärztlicher Berichte nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. dazu auch AB 256/2). Hinzu kommt, dass der von Dr. med. D.________ bereits früher geäusserte Ver- dacht auf eine chronisch-depressive Entwicklung und auf eine Angst- und Panikstörung (vgl. AB 244/5, 244/9), im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 11. August 2015 nicht bestätigt werden konnte (AB 229.1/20 Ziff. 4.1.8). Zudem ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ der Be- schwerdeführerin gemäss Bericht vom 17. September 2018 in etwa die gleichen Psychopharmaka verordnete (AB 244/2) wie er dies bereits im September 2013 (AB 244/9) und September 2015 (AB 244/5) getan hat, was wie die fehlende Überweisung an einen Psychiater gegen eine wesent- liche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. Indem Dr. med. D.________ dafür hält, der Allgemeinzustand habe sich während des zweieinhalbjährigen Behandlungsunterbruchs deutlich ver- schlechtert, kann ihm aufgrund des Dargelegten nicht gefolgt werden und es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Beurteilung nicht die objekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 13 ven Befunde verglichen hat, sondern sich von den subjektiven Äusserun- gen der Beschwerdeführerin leiten liess. 3.5.2 Ferner erlauben auch die im Schlussbericht der Stiftung F.________ vom 30. Juni 2017 (AB 244/6 f.) genannten Feststellungen keine zuverlässige Beurteilung über die Veränderung des Gesundheitszu- stands. Zwar ist nach der Rechtsprechung den Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die Frage nach der Ursache von Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen lässt sich gestützt darauf nicht restlos beantworten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders, basiert die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen, wonach die Beschwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt einsetzbar sei (AB 244/7), auf dem tatsächlich gezeigten und nicht dem medizinisch zumutbarerweise möglichen, invalidenversicherungsrechtlich allein massgebenden Leistungsniveau. Dem Schlussbericht der Stiftung F.________ (AB 244/6 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde- führerin nicht für arbeitsmarktfähig hält und sie anlässlich der AMM auch ein dementsprechendes Verhalten demonstrierte. So wurde beschrieben, dass sie ständig (im Minutentakt) die Position auf dem Stuhl wechselte, teilweise nicht arbeitete und stattdessen aus dem Fenster schaute, im Ate- lier bewegte sie sich sehr langsam und verliess bereits nach der Pause um 15.15 Uhr das Programm, mit der Begründung, ihre Schmerzen seien zu stark (AB 244/7). Bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung demons- trierte die Beschwerdeführerin eine subjektiv ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (vgl. AB 229.1/19 Ziff. 4.1.4, 4.1.5 und 229.1/28 f. Ziff. 4.2.9) und schon damals fühlte sie sich nicht mehr in der Lage, irgendeine berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszuü- ben (vgl. AB 229.1/19 Ziff. 4.1.5, 229.1/27 Ziff. 4.2.5, 229.1/30 Ziff. 4.3.1), womit eine Veränderung gestützt auf den Schlussbericht der Stiftung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 14 F.________ vom 30. Juni 2017 (AB 244/6 f.) nicht ausgewiesen ist. So hielt denn auch der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen wegen der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung für nicht sinnvoll (AB 229.1/20 Ziff. 4.1.9), weshalb nicht erstaunt, dass die im Juni 2017 durchgeführte AMM scheiterte. 3.5.3 Sofern die Beschwerdeführerin eine ungenügende Feststellung des Sachverhaltes und damit die Verletzung von Art. 43 ATSG rügt sowie vor- bringt, es sei die Einholung eines bi- bzw. polydisziplinären Gutachtens anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Neuanmeldung nur beschränkt (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen, vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prü- fung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber im- merhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnom- men werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun- gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des BGer vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist nach den Ausführungen hiervor jedoch nicht der Fall. Es war Dr. med. E.________ des RAD ohne weiteres möglich, aufgrund der eingereichten Arztberichte zu erkennen und darzulegen, dass eine andauernde relevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.5.1 f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. 3.5.4 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der Stellungnahme des RAD sowie auch dem Vorbescheid und der angefochtenen Verfügung liege ein falscher Beweisgrad zugrunde (Beschwerde S. 5), geht diese Rüge ins Leere. Es mag zutreffen, dass vorliegend nicht der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. E. 2.4 hiervor), jedoch ist zu beach- ten, dass seit der letzten materiellen Prüfung vom 27. Mai 2016 (AB 236)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 15 nur etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind, weshalb an das Glaub- haftmachen höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie in den Erwägungen hiervor dargelegt wurde, vermögen die Berichte des Dr. med. D.________ diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 1. November 2018 (AB 247/5) sowie die Be- schwerdegegnerin im Vorbescheid vom 15. November 2018 (AB 248/2) für die Beurteilung des Eintritts einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustands fälschlicherweise den Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit anwandten, ändert daran nichts. 3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Folg- lich ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2019 (AB 257) auf das Revisionsgesuch vom 20. August 2018 (AB 242) zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Be- schwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 17 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 238 IV SCP/SCM/RUL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ (MEDAS) vom 11. August 2015 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 229.1) mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236) bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. September 2010 eine Dreiviertels-Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab

1. April 2011 eine ganze Invalidenrente und bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. August 2011 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 20. August 2018 (AB 242) stellte die Versicherte bei der IVB ein Revi- sionsgesuch und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des geltend. Nach Einholen einer Stellungnahme durch den Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) vom 1. November 2018 (AB 247) zu den von der Versicherten eingereichten Arztberichten (AB 244) stellte die IVB vorbe- scheidweise das Nichteintreten auf das Erhöhungsgesuch in Aussicht (AB 248). Hiergegen liess die Versicherte Einwand erheben (AB 251, 254) und legte einen weiteren Arztbericht bei (AB 254/6 ff.). Nach erneuter Stel- lungnahme durch den RAD (AB 256) verfügte die IVB am 22. Februar 2019 (AB 257) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 25. März 2019 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbe- gehren: • Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und der Beschwerdeführerin, soweit rech- tens, eine Invalidenrente zu gewähren. • Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Februar 2019 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin neu zu be- finden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 257). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 20. August 2018 (AB 242) zu Recht nicht einge- treten ist. Soweit Leistungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Be- schwerde S. 2), beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegen- stand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 4 SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. prozessleitende Verfügung vom

26. März 2019). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 6 punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236), mit welcher der Beschwerdeführerin unter an- derem eine unbefristete Viertelsrente ab 1. August 2011 zugesprochen wurde, zu vergleichen mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 257) entwickelt hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236) stützte sich massgeblich auf das polydisziplinäre (allgemeininternistische, psychiatrische, rheumato- logische, orthopädische, neurologische) MEDAS-Gutachten vom 11. Au- gust 2015 (AB 229.1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (AB 229.1/39 f. Ziff. 5.1): • Chronisches zervikospondylogenes bis zervikozephales Schmerzsyn- drom (ICD-10 M53.0/M53.1) • Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.5) • Chronisches bilateral linksbetontes subakromiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M75.4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 7 • Klinisch Verdacht auf beginnende Bouchard-Arthrosen beidseits (ICD- 10 M15.9) • Chronische Vorfussbeschwerden links (ICD-10 M 79.6/Z98.8) • Zustand nach epileptischen Anfällen 2006 und 2008 (ICD-10 G40.8?) Anlässlich der Untersuchung stünden sowohl subjektiv von der Explorandin angegeben, wie auch objektiv ein Schmerzsyndrom mit Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen im Vordergrund. Die klinischen und radiologischen Befunde erklärten eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsappara- tes, jedoch hätten die von der Explorandin demonstrierten Einschränkun- gen der HWS-Beweglichkeit nicht vollständig erklärt werden können. Durch die massiven Muskelverspannungen und Fehlhaltungen sei eine einge- schränkte Beweglichkeit entstanden, wobei zwischen spontanen Bewegun- gen und der Bewegungsprüfung während der Untersuchung Diskrepanzen bestanden hätten. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, die bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können. Durch die Einnahme von Benzodiazepinen und Opioiden könne eine vermehrte Müdigkeit entstehen. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzge- fährdung und ohne Überkopfarbeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, dies in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar (AB 229.1/41 Ziff. 6.2). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit Erlass der Verfü- gung vom 27. Mai 2016 (AB 236) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt im Bericht vom 17. September 2018 (AB 244) die fol- genden Diagnosen fest (AB 244/1 f.): • Ausgeprägte generalisierte Dekonditionierung sekundär bei generali- siertem Schmerzsyndrom mit/bei seit Juni 2018 neu erfüllten Kriterien für Fibromyalgie und über die Jahre zunehmender sekundärer Ver- dacht auf beginnendes Stiff-Man-Syndrom • Generalisiertes Schmerzsyndrom, anamnestisch bestehend seit 1991 mit Verlauf zunehmender Symptomausweitung und deutlichem Krank- heitswert seit 2004 • Status nach Denervationsoperation nach Wilhelm im Bereich des Ell- bogens im Rahmen einer Epicondylitis humeri radialis beidseits am 02.09.2014 • Status nach Neurolyse des Nervus medianus links bei Karpaltunnel- syndrom beidseits durch den Facharzt für Neurologie elektrophysiolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 8 gisch verifiziert links rechts persistierende Beschwerden bisher keine operative Dekompression • Anamnestisch Status nach zweimal generalisiertem Krampfanfall am

31. Juli 2006 und Januar 2008 (antikonvulsive Behandlung mit aktuell 200mg Lamictal täglich seit Oktober 2008) • Anamnestisch rezidivierende Fieberschübe phasenweise während ei- ner Woche, durchschnittlich ein Mal pro Monat, unklarer Ätiologie (DD: familiäres Mittelmeerfieber?) • Beginnende Fingerpolyarthrose, moderate Rhizarthrose beidseits • Anamnestisch grüner Star (ED: ca. 2010) • Chronische Refluxösophagitis, symptomarm unter PPI-Hemmung Nach einer Behandlungspause zwischen Dezember 2015 bis im Juni 2018 habe Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin im Juni 2018 erneut eingehend befragt und untersucht, wobei sich der Allgemeinzustand in die- sen zweieinhalb Jahren deutlich verschlechtert habe. Es hätten sich neue Diagnosen bzw. an die schlechtere Situation angepasste Diagnosen erge- ben (AB 244/2). 3.3.2 In der RAD-Stellungnahme vom 1. November 2018 (AB 247) legte Dr. med. E.________, Facharzt für Nuklearmedizin und praktischer Arzt, dar, im Bericht von Dr. med. D.________ vom 17. September 2018 (AB 244 bzw. E. 3.3.1 hiervor) seien weder eine Beschreibung des rheuma- tologischen Status noch eine Zusammenfassung der diagnostizierten erfüll- ten Fibromyalgie-Kriterien vorhanden. Zusätzlich seien neue psychiatrische Diagnosen genannt worden, jedoch liege kein fachärztliches respektive fachpsychologisches Zeugnis vor und es werde auch keine fachärztliche respektive fachpsychologische Therapie beschrieben. Ausser den bereits bestehenden Diagnosen werde eine gastrointestinale Pathologie genannt, welche unter Behandlung symptomarm und somit für die IV nicht relevant sei. Die zusätzlich eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für Ende Juni bis Dezember 2018 enthielten keine weiteren Spezifikationen. Somit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der eingereichten Dokumente keine Veränderung der gesundheitlichen Situation bzw. der Leistungsfähigkeit (AB 247/4 f.) 3.3.3 Im Bericht vom 7. Januar 2019 (AB 254/6 ff.) führte Dr. med. D.________ aus, bereits in seinem Schreiben vom Dezember 2013 (AB 244/8 f.) finde sich die Diagnose einer Fibromyalgie und eines Stiff- Man-Syndroms, da schon damals eine generalisierte Dekonditionierung (muskuläre Insuffizienz) bestanden habe. Letzteres habe sich in der Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 9 schenzeit aber deutlich bis ausgeprägt verschlechtert, da sich die Be- schwerdeführerin im Bereich der Wirbelsäule und des Schultergürtels prak- tisch nicht mehr bewegen könne und somit ein ausgeprägter Bewegungs- und Belastungsmangel bestehe. Ob das Stiff-Man-Syndrom sekundär im Rahmen des generalisierten Schmerzsyndroms vorliege oder eine primäre Ursache habe, könne nicht beurteilt werden (AB 254/6). Gemäss den rheumatologischen Einschränkungen, den massiven Ein- und Durch- schlafstörungen sowie den geklagten generalisierten Schmerzen seien die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie vorhanden. Abgesehen von der Fibromyalgie und dem Stiff-Man-Syndrom bestehe eine ausgeprägte psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer mit rezidivierenden Angst- und Panikstörungen sowie einer zunehmend chronisch depressiven Entwicklung. Zudem bestünden weitere chronische Begleiterkrankungen gemäss Bericht vom 17. September 2018 (AB 244 ff.). Es bestehe ein langjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit progredien- ter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung und ein sozialer Rück- zug in allen Belangen des Lebens (AB 254/7). Zudem würde eine beein- trächtigte Konfliktlösungsmöglichkeit vorliegen. Es fänden sich keine Hei- lungsressourcen und nur geringe psychische Ressourcen mit wahrschein- lich verminderter Resilienz. Aufgrund der Gesamtbeurteilung aus fachr- heumatologischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zumut- bar auf dem freien Arbeitsmarkt oder im Rahmen einer geschützten Tätig- keit in einer entsprechenden Institution einer manuellen sowie einer geisti- gen Tätigkeit nachzugehen (AB 254/8). 3.3.4 In der Stellungnahme des RAD vom 13. Februar 2019 (AB 256) hielt Dr. med. E.________ fest, der behandelnde Rheumatologe habe im Jahr 2015 den Verdacht auf ein "multilokuläres Schmerzsyndrom mit deutlicher psychosozialer Überlagerung" geäussert, welches zusammen mit den im polydisziplinären Gutachten vom 11. August 2015 gestellten Diagnosen und Verdachtsdiagnosen (AB 229.1/39 f. Ziff. 5.1) eine überwiegende Übereinstimmung mit der Diagnose einer Fibromyalgie zeige. Es handle sich somit um den gleichen Sachverhalt, aktuell von Dr. med. D.________ etwas anders formuliert. Weiter führte der RAD-Arzt aus, ein "sekundäres" Stiff-Man-Syndrom, wie von Dr. med. D.________ erwähnt, gebe es nicht. Beim primären Stiff-Man-Syndrom würde man eine generalisierte Tonuser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 10 höhung sowie Spasmen erwarten. Es seien vorwiegend der Rumpf und die Beine betroffen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schon im rheu- matologischen Gutachten von 2015 beschriebene extreme Schonhaltung der Schulter- und Nackenmuskulatur, nicht aber der Beinmuskulatur. Im Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2019 (AB 254/6 ff. bzw. E. 3.3.3 hiervor) fehle die Beschreibung der Rigidität und der generalisier- ten Tonuserhöhung. Auch seien die typischen Spasmen und Gehstörungen mit Stürzen nicht beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin leide an einer funktionellen Störung in Folge übermässiger Schonhaltung und nicht an einem Stiff-Man-Syndrom, weshalb auch kein wiederholtes neurologi- sches Gutachten empfohlen werde. Auch die psychiatrischen Probleme seien bereits mehrfach gutachterlich abgeklärt worden, wodurch dem Schreiben von Dr. med. D.________ keine neuen Gesichtspunkte ent- nommen werden könnten. Insgesamt weise die Beschwerdeführerin ein generalisiertes Schmerzsyndrom auf, verbunden mit einer ausgeprägten Schonhaltung. Die Befunde seien aktuell die gleichen wie bei der letzten Begutachtung, weshalb objektiv keine wesentliche und andauernde Verän- derung des Gesundheitszustandes festgestellt werden könne (AB 256/2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 11 Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2019 (AB 257) gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. E.________ vom 1. November 2018 (AB 247) und vom 22. Januar 2019 (AB 256) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes sei nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Diese Ein- schätzungen des RAD erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine gesundheitliche Ver- schlechterung sei mit den Berichten des Rheumatologen Dr. med. D.________ vom 17. September 2018 (AB 244/1 ff.) und 7. Januar 2019 (AB 254/6 ff.) glaubhaft gemacht, kann ihr nicht gefolgt werden, hat doch bereits im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 11. August 2015 der rheumatologische Gutachter eine ausgeprägte, generalisierte muskuläre Dysbalance dokumentiert (AB 229.1/22 Ziff. 4.2.2.1) und diagnostisch er- fasst (AB 229.1/24 ff. Ziff. 4.2.3, 4.2.4). Weiter ist anlässlich der rheumato- logischen Untersuchung in der MEDAS auch festgestellt worden, dass ins- gesamt ein jahrelanges persistierendes multiokuläres Schmerzsyndrom, betont zervikal, interskapulär lumbal mit zusätzlichen peripheren Arthralgi- en im Bereich der Finger- und Kniegelenke besteht, welches sich mit den somatischen Befunden nicht erklären lässt (AB 229.1/27 Ziff. 4.2.4; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 4). Dr. med. E.________ legte ausserdem ausführlich und nachvollziehbar dar, dass sich der von Dr. med. D.________ im Jahr 2015 geäusserte Verdacht auf ein "multilokuläres Schmerzsyndrom mit deutlicher psychosozialer Überlastung" mit den im polydisziplinären MEDAS-Gutachten gestellten Diagnosen und Verdachts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 12 diagnosen gut mit der Diagnose einer Fibromylagie in Übereinstimmung bringen lässt (AB 256/2). Damit handelt es sich bei der aktuell von Dr. med. D.________ gestellten Diagnose einer Fibromyalgie um den gleichen Sachverhalt, wie er sich bereits im Jahr 2015, mithin vor Erlass der als Re- ferenzzeitpunkt dienenden Verfügung vom 27. Mai 2016 (AB 236) zugetra- gen hat, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich zu bleiben hat (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ebenfalls legte Dr. med. E.________ schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb auch die Diagnose eines Stiff-Man- Syndroms nicht zu stellen ist (AB 256/2). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsver- schlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier gerade nicht glaubhaft ge- macht wurde. Was die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesund- heitszustandes betrifft, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 4), dass eine fachärztliche Behandlung nicht erfolgte und die Veränderung damit mangels entsprechender fachärztlicher Berichte nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. dazu auch AB 256/2). Hinzu kommt, dass der von Dr. med. D.________ bereits früher geäusserte Ver- dacht auf eine chronisch-depressive Entwicklung und auf eine Angst- und Panikstörung (vgl. AB 244/5, 244/9), im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 11. August 2015 nicht bestätigt werden konnte (AB 229.1/20 Ziff. 4.1.8). Zudem ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ der Be- schwerdeführerin gemäss Bericht vom 17. September 2018 in etwa die gleichen Psychopharmaka verordnete (AB 244/2) wie er dies bereits im September 2013 (AB 244/9) und September 2015 (AB 244/5) getan hat, was wie die fehlende Überweisung an einen Psychiater gegen eine wesent- liche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. Indem Dr. med. D.________ dafür hält, der Allgemeinzustand habe sich während des zweieinhalbjährigen Behandlungsunterbruchs deutlich ver- schlechtert, kann ihm aufgrund des Dargelegten nicht gefolgt werden und es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Beurteilung nicht die objekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 13 ven Befunde verglichen hat, sondern sich von den subjektiven Äusserun- gen der Beschwerdeführerin leiten liess. 3.5.2 Ferner erlauben auch die im Schlussbericht der Stiftung F.________ vom 30. Juni 2017 (AB 244/6 f.) genannten Feststellungen keine zuverlässige Beurteilung über die Veränderung des Gesundheitszu- stands. Zwar ist nach der Rechtsprechung den Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die Frage nach der Ursache von Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen lässt sich gestützt darauf nicht restlos beantworten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders, basiert die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen, wonach die Beschwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt einsetzbar sei (AB 244/7), auf dem tatsächlich gezeigten und nicht dem medizinisch zumutbarerweise möglichen, invalidenversicherungsrechtlich allein massgebenden Leistungsniveau. Dem Schlussbericht der Stiftung F.________ (AB 244/6 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde- führerin nicht für arbeitsmarktfähig hält und sie anlässlich der AMM auch ein dementsprechendes Verhalten demonstrierte. So wurde beschrieben, dass sie ständig (im Minutentakt) die Position auf dem Stuhl wechselte, teilweise nicht arbeitete und stattdessen aus dem Fenster schaute, im Ate- lier bewegte sie sich sehr langsam und verliess bereits nach der Pause um 15.15 Uhr das Programm, mit der Begründung, ihre Schmerzen seien zu stark (AB 244/7). Bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung demons- trierte die Beschwerdeführerin eine subjektiv ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (vgl. AB 229.1/19 Ziff. 4.1.4, 4.1.5 und 229.1/28 f. Ziff. 4.2.9) und schon damals fühlte sie sich nicht mehr in der Lage, irgendeine berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszuü- ben (vgl. AB 229.1/19 Ziff. 4.1.5, 229.1/27 Ziff. 4.2.5, 229.1/30 Ziff. 4.3.1), womit eine Veränderung gestützt auf den Schlussbericht der Stiftung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 14 F.________ vom 30. Juni 2017 (AB 244/6 f.) nicht ausgewiesen ist. So hielt denn auch der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen wegen der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung für nicht sinnvoll (AB 229.1/20 Ziff. 4.1.9), weshalb nicht erstaunt, dass die im Juni 2017 durchgeführte AMM scheiterte. 3.5.3 Sofern die Beschwerdeführerin eine ungenügende Feststellung des Sachverhaltes und damit die Verletzung von Art. 43 ATSG rügt sowie vor- bringt, es sei die Einholung eines bi- bzw. polydisziplinären Gutachtens anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Neuanmeldung nur beschränkt (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen, vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prü- fung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber im- merhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnom- men werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun- gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des BGer vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist nach den Ausführungen hiervor jedoch nicht der Fall. Es war Dr. med. E.________ des RAD ohne weiteres möglich, aufgrund der eingereichten Arztberichte zu erkennen und darzulegen, dass eine andauernde relevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.5.1 f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. 3.5.4 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der Stellungnahme des RAD sowie auch dem Vorbescheid und der angefochtenen Verfügung liege ein falscher Beweisgrad zugrunde (Beschwerde S. 5), geht diese Rüge ins Leere. Es mag zutreffen, dass vorliegend nicht der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. E. 2.4 hiervor), jedoch ist zu beach- ten, dass seit der letzten materiellen Prüfung vom 27. Mai 2016 (AB 236)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 15 nur etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind, weshalb an das Glaub- haftmachen höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie in den Erwägungen hiervor dargelegt wurde, vermögen die Berichte des Dr. med. D.________ diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 1. November 2018 (AB 247/5) sowie die Be- schwerdegegnerin im Vorbescheid vom 15. November 2018 (AB 248/2) für die Beurteilung des Eintritts einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustands fälschlicherweise den Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit anwandten, ändert daran nichts. 3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Folg- lich ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2019 (AB 257) auf das Revisionsgesuch vom 20. August 2018 (AB 242) zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Be- schwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/2019/238, Seite 17 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.