Verfügung vom 1. März 2019
Sachverhalt
A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2013 unter Hinweis auf den Verlust der Lehrstelle aus gesundheitlichen Gründen (versehentlicher Schlag mit einem Hammer auf die Hand) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 30). Die in der Folge gewährten beruflichen Massnahmen beendete die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nach vorgängiger Aufforderung (unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall; AB 67) aufgrund fehlender Mitwirkung (vgl. AB 74, 77) mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 89). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. B. Mit erneuten Gesuchen der Mutter des Versicherten vom 16. Dezember 2014 (AB 91/1; vgl. auch Ab 92) bzw. des Versicherten selber vom 23. Ja- nuar 2015 (AB 93) wurde nach dem gesundheitsbedingten Abbruch des
10. Schuljahres, einem stationären Aufenthalt in der Klinik B.________ und der Anmeldung zum Motivationssemester ... erneut um berufliche Mass- nahmen ersucht. Die IVB veranlasste eine berufliche (Grund-)Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ vom 14. April bis 13. Juli 2015 (AB 116; unter Aufforderung zur Mitwirkung [AB 101]), tätigte medizinische Ab- klärungen (AB 125, 129, 133, 136 f., 142, 203, 211) und liess den Versi- cherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 21. Juni 2017 [AB 161.1] mit Ergänzung vom 19. Juli 2017 [AB 167]; vgl. auch die diesbezüglich er- gangene Aufforderung zur Mitwirkung [AB 158]). In der Zwischenzeit selbstständig oder mit Unterstützung involvierter Institutionen (Sozialdienst, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB], Arbeitslosenversiche- rung [ALV]) angetretene (Vor-)Lehren bzw. Praktika (... [AB 122/4 oben, 167/11 unten], D.________ [AB 204/2 unten], E.________ [AB 165, 173/2, 182/2, 184/3 oben]) führte der Versicherte nie zu Ende, weshalb die IVB eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung in der Abklärungsstelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 3 F.________ vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 veranlasste (AMA [AB 220]; dies unter Aufforderung zur Mitwirkung [AB 195]). In der Folge erteile sie
– unter Aufforderung zur Mitwirkung (AB 216) – Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die Lehrstelle ... in der Abklärungsstelle F.________ vom
20. Januar bis 22. April 2018 (AB 224; das in einer früheren Mitteilung [AB 217] zusätzlich zugesprochene Coaching wurde annulliert) sowie an- schliessend (23. April bis 31. Juli 2018) in der G.________ mit Coaching durch die Abklärungsstelle F.________ (AB 239), welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 15. Mai 2018 mangels Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Selbstständigkeit abbrach (AB 245); mit Vorbescheid vom gleichen Datum stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf berufliche Massnahmen in Aussicht (AB 246) und mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 259). In Bezug auf die vorgesehene Abweisung von beruflichen Massnahmen intervenierte der Versicherte bzw. dessen Mutter mehrfach (AB 250 ff.), worauf die IVB verlangte, dass dieser sich bis
25. Juni 2018 in der G.________ bewähre, und hiernach ein definitiver Ent- scheid gefällt würde (AB 255). Am 17. August 2018 erteilte sie – einmal mehr unter Aufforderung zur Mitwirkung (AB 261) – Kostengutsprache für die Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bei der G.________ vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 (AB 260). Nachdem für de- ren Betriebsleiter eine weitere Zusammenarbeit mangels Einhaltens von Absprachen und Weisungen und wegen des Umgangs mit den ... ausser Frage stand (AB 268; vgl. auch AB 283/1 unten), brach die IVB mit Mittei- lung vom 11. Dezember 2018 diese Massnahme per 7. Dezember 2018 ab (AB 269) und stellte mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 den Ab- schluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht (AB 273). Nach erhobe- nem Einwand (AB 279 und 281) verfügte sie am 1. März 2019 entspre- chend (AB 284). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 4 fügung und die Zusprache von beruflichen Massnahmen; mit Eingabe vom
2. Mai 2019 wandte er sich nochmals an das Gericht. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 3. Mai 2019 auf Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2019 (AB 284). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnah- men.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 5 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 6 jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich ge- mahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange- messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer in psychischer Hinsicht ausbildungsfähig ist. In der über- zeugenden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) Expertise vom 21. Juni 2017 sowie der Ergänzung vom 19. Juli 2017 kommt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass die depressive Störung remittiert und die Behandlung der ADHS-Problematik grundsätzlich möglich sei, so- dass auch die kognitiven Fähigkeiten verbessert werden könnten. Dies habe auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, ganztags ohne Leistungseinschränkung einer körperlich adaptierten Tätigkeit nachzugehen und eine Ausbildung durchzuführen. Es sei anzu- nehmen, dass die Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ (vgl. AB 116) überlagert gewesen sei durch Schwierigkeiten zu Hause (Ablö- sungsprobleme von zu Hause mit protrahierter Adoleszentenkrise), kombi- niert mit der ADHS-Problematik. Dies habe dazu geführt, dass der Be- schwerdeführer sich nur ungenügend auf die Arbeit habe konzentrieren können und deswegen auch gehäufte Absenzen aufgewiesen habe (AB 167/2 und 161.1/9 Ziff. VI). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Arztes in der AMA, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, demzufolge eine vollschichtige Arbeits- tätigkeit (Pensum von 100 %) mit einer medizinisch-psychiatrisch begrün- deten Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der ADHS-bedingten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 7 Störungen von Konzentration und Durchhaltefähigkeit sowie Verhaltensauf- fälligkeiten zugemutet werden könne (Bericht vom 1. Februar 2018; AB 220/10 oben). Ebenso sind in somatischer Hinsicht keine Gesundheits- schäden bekannt, welche einer Ausbildung entgegenstünden (Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Januar 2019; AB 281/2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat – seit der Neuanmeldung vom 16. De- zember 2014 (AB 91/1) bzw. 23. Januar 2015 (AB 93) – eine berufliche (Grund-)Abklärung vom 14. April bis 13. Juli 2015 (AB 100; vgl. Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 3. September 2015 [AB 116]), eine AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 (AB 210; vgl. Bericht der Ab- klärungsstelle F.________ vom 1. Februar 2018 [AB 220]), eine Vorberei- tung auf die Lehrstelle ... vom 20. Januar bis 22. April 2018 (AB 224) sowie eine Vorbereitung auf die Lehrstelle ... mit Coaching vom 23. April bis
31. Juli 2018 (AB 239) angeordnet. Zu Recht steht ausser Frage, dass es sich dabei jeweils um zumutbare Massnahmen gehandelt hat. All diese Abklärungen und Massnahmen widerlegen denn auch die Kritik des Be- schwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte nichts unternommen (Be- schwerde, S. 1 Mitte). Dass diese trotz gutachterlich attestierter Ausbil- dungsfähigkeit (AB 161.1/9, 167/2; vgl. E. 3.1 hiervor) nochmals die Ein- gliederungs- und Leistungsfähigkeit mittels AMA (AB 220) abklären liess (vgl. das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde, S. 1 unten), hat seinen Grund darin, dass sie infolge mehrmaligen Nichterscheinens zur Arbeit und damit einhergehenden Abbruchs einer Vorlehre (AB 184/3) zu dieser Zeit an der Eingliederungsfähigkeit zweifelte (AB 184/1 oben, 184/2 Mitte). 3.3 3.3.1 Wie ein roter Faden zieht sich durch die Akten, dass der Beschwer- deführer an allen Massnahmen, die ihm von den verschiedenen betroffe- nen Institutionen ermöglicht worden sind, oft fehlte bzw. unzuverlässig war: Schon in der Grundabklärung in der Abklärungsstelle C.________ kam es regelmässig zu Absenzen und vereinzelt blieb der Beschwerdeführer ganz zu Hause, ohne sich abzumelden (AB 116/2 oben); der sich stetig ver- schlechternde psychische Gesundheitszustand mit den vielen Absenzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 8 und dem unbeständigen Verlauf verunmöglichte eine adäquate Berufsab- klärung (AB 116/2 Mitte). Auch in der Vorlehre in der E.________ häuften sich mit der Zeit die Absenzen überdurchschnittlich (wöchentlich mindes- tens ein Arbeitstag; E-Mail des Coach vom 21. August 2017 [AB 173/2] und Abschlussbericht des Coach vom 28. November 2017 [AB 204/3 f.]), was zum Abbruch führte (E-Mail des Coach vom 30. Oktober 2017 [AB 184/3 oben]). Das gleiche Muster zeigte sich in der AMA, wo es dem Beschwer- deführer schwer fiel, sich an Regeln und Abmachungen zu halten, obwohl er selber gegenüber Betreuern "eher fordernd" auftrat (Bericht der Ab- klärungsstelle F.________ vom 1. Februar 2018 [AB 220/4 und 220/7]); ebenso kam er oft zu spät, ohne angeben zu können, wie ihn die Ab- klärungsstelle F.________ in dieser Hinsicht unterstützen könnte (AB 220/7). Der Beschwerdeführer organisierte sich selber ein Praktikum in einer ... (Beschwerde, S. 2 oben; dies ist ihm hoch anzurechnen), welches durch die Beschwerdegegnerin finanziell unterstützt bzw. mit Taggeldzah- lungen finanziert wurde (AB 260 und 264); aber auch dort wirkte er unzu- verlässig: Anlässlich eines Standortbestimmungsgesprächs vom 27. No- vember 2018, bei dem es eigentlich darum ging, dass der Betriebsleiter dem Beschwerdeführer keine Lehrstelle ab August 2019 anbieten werde, informierte jener auch über eine Häufung der krankheitsbedingten Absen- zen und das Verhalten im Betrieb, wonach sich dieser nicht an Vorgaben bzw. Weisungen gehalten, seine Kompetenzen überschritten und einfachs- te Arbeiten ohne ersichtlichen Grund nicht erledigt habe. Es habe eine Fachperson angewiesen werden müssen, den Beschwerdeführer während des Diensts ganz eng zu begleiten, womit die Situation aber nicht habe verbessert werden können (Protokolleintrag vom 27. November 2018 [in den Gerichtsakten]). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 3 oben, hat somit sehr wohl ein offizielles Gespräch (eben am 27. November
2018) stattgefunden und der Beschwerdeführer konnte dabei zu den nun- mehr von ihm als falsch bezeichneten Äusserungen Stellung nehmen. Nach diesem Gespräch hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht an Absprachen und Weisungen, er wirkte gar in einer nicht mehr zu verant- wortenden Art und Weise auf die ... ein und die anderen Teammitglieder verweigerten schliesslich eine Zusammenarbeit mit ihm (Protokolleintrag vom 6. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]). Der Betriebsleiter selber äusserte sich mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 dahingehend, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 9 Beschwerdeführer "sehr oft" krank sei und wenn er da sei, sehe er krank aus, er schwanke von hyperaktiv zu lethargisch und seine Leistungen hät- ten in den letzten Monaten stark nachgelassen, was von "unzuverlässig bis zum Ignorieren von Weisungen" reiche (AB 283/1). Letzteres – wie auch das restliche gezeigte Verhalten – hat nichts damit zu tun, dass gemäss Angaben in der Beschwere, S. 3 oben, in diesem Praktikum weder ein Ver- trag noch ein Pflichtenheft vorlag, denn es ging jeweils um konkrete Hand- lungen bzw. Weisungen. In Bezug auf die vielen Absenzen fällt auf, dass selbst die Mutter diese nicht immer nachvollziehen konnte (so bei Schnup- fen, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden/Übelkeit, Druck in den Ohren oder auf der Brust, Schwindelanfällen [AB 181 Mitte]) bzw. sie gar nicht erst wusste, dass der Beschwerdeführer krankgeschrieben war, da er täglich ausser Haus gewesen sei (AB 241/2 Mitte), weshalb kaum alle Absenzen medizinisch begründet gewesen sein dürften. 3.3.2 Über diese Vorkommnisse hat der Beschwerdeführer offensichtlich auch seinen behandelnden Psychiater nicht adäquat informiert. Obschon der Beschwerdeführer gemäss Protokolleintrag vom 30. November 2018 (in den Gerichtsakten) vorgab, mit dem Psychiater die Situation an der G.________ besprochen zu haben (worauf er zu 20 % arbeitsunfähig ge- schrieben worden sei), zeigte sich dieser anlässlich eines Telefonats mit der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin überrascht über die vielen Krankschreibungen durch den Hausarzt, die Konflikte mit den anderen Teammitgliedern sowie das Ignorieren von Weisungen; explizit verneinte er eine Rückmeldung des Beschwerdeführers zur Standortbe- stimmung vom 27. November 2018 (Protokolleintrag vom 6. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]). Das lässt denn auch seine Kritik am Mass- nahmenabbruch in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 (AB 279/5 f.) in einem anderen Licht erscheinen; kommt hinzu, dass die von ihm darin geforderte (vorgängige) Meldung, wie soeben erwähnt, am 6. Dezember 2018 erfolgt ist. 3.3.3 In Bezug auf seine Versäumnisse zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig (vgl. AB 204/4 oben, 220/4 Mitte). So erachtet er in der Be- schwerde, S. 2 oben, den Mitte Mai 2018 (vorübergehend) erfolgten Ab- bruch der beruflichen Massnahmen (AB 245) denn auch als grundlos, je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 10 doch ging es damals nicht allein um eine krankheitsbedingte Absenz, son- dern vielmehr um eine Häufung von Absenzen und Verspätungen (AB 237/2 unten), und Thema war schon damals sein Umgang mit den ... (AB 238/1). Mit dem damaligen Abbruch der Vorbereitungsmassnahmen ist auch die Kostengutsprache für das Coaching dahingefallen. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer einzig verlangt, sich in der G.________ zu bewähren (AB 255), wobei es ihm darüber hinaus durchaus hätte möglich sein sollen, eine Lehrstelle zu suchen, zumal er sich dessen bewusst war (vgl. AB 270/6) und diverse Optionen offen standen (vgl. die Wiedergabe des E-Mails des Coach in AB 284/2). Diesbezüglich geht es nicht an (vgl. Beschwerde, S. 3 Mitte), alle Verantwortung einem Coach, Betreuer oder den Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin zuschieben zu wollen. 3.4 Da der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt aus aus- bildungsfähig ist (vgl. E. 3.1 hiervor), ist das gezeigte Verhalten nicht krankheitsbedingt und kann deshalb sachlogisch nur Folge eines fehlenden Eingliederungswillens sein, der für den Anspruch auf berufliche Massnah- men vorausgesetzt ist (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. z.B. Entscheid des Bun- desgerichts vom 21. Februar 2019, 8C_682/2018, E. 7.1). Weil die Be- schwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchge- führt hat (AB 261), besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Der Beschwerdeführer ist vorgängig (mehrmals) zur Mitwirkung aufgefordert worden, weshalb es weiterer Gespräche oder Ermahnungen, wie in der Beschwerde, S. 3 unten, gefordert, nicht bedurfte; von Versäumnissen der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein. Es sind keine Aspekte ersicht- lich, die das Verhalten des Beschwerdeführers zu entschuldigen oder zu rechtfertigen vermöchten. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- März 2019 (AB 284) ist somit zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 11 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 234 IV ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2013 unter Hinweis auf den Verlust der Lehrstelle aus gesundheitlichen Gründen (versehentlicher Schlag mit einem Hammer auf die Hand) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 30). Die in der Folge gewährten beruflichen Massnahmen beendete die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nach vorgängiger Aufforderung (unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall; AB 67) aufgrund fehlender Mitwirkung (vgl. AB 74, 77) mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 89). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. B. Mit erneuten Gesuchen der Mutter des Versicherten vom 16. Dezember 2014 (AB 91/1; vgl. auch Ab 92) bzw. des Versicherten selber vom 23. Ja- nuar 2015 (AB 93) wurde nach dem gesundheitsbedingten Abbruch des
10. Schuljahres, einem stationären Aufenthalt in der Klinik B.________ und der Anmeldung zum Motivationssemester ... erneut um berufliche Mass- nahmen ersucht. Die IVB veranlasste eine berufliche (Grund-)Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ vom 14. April bis 13. Juli 2015 (AB 116; unter Aufforderung zur Mitwirkung [AB 101]), tätigte medizinische Ab- klärungen (AB 125, 129, 133, 136 f., 142, 203, 211) und liess den Versi- cherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 21. Juni 2017 [AB 161.1] mit Ergänzung vom 19. Juli 2017 [AB 167]; vgl. auch die diesbezüglich er- gangene Aufforderung zur Mitwirkung [AB 158]). In der Zwischenzeit selbstständig oder mit Unterstützung involvierter Institutionen (Sozialdienst, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB], Arbeitslosenversiche- rung [ALV]) angetretene (Vor-)Lehren bzw. Praktika (... [AB 122/4 oben, 167/11 unten], D.________ [AB 204/2 unten], E.________ [AB 165, 173/2, 182/2, 184/3 oben]) führte der Versicherte nie zu Ende, weshalb die IVB eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung in der Abklärungsstelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 3 F.________ vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 veranlasste (AMA [AB 220]; dies unter Aufforderung zur Mitwirkung [AB 195]). In der Folge erteile sie
– unter Aufforderung zur Mitwirkung (AB 216) – Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die Lehrstelle ... in der Abklärungsstelle F.________ vom
20. Januar bis 22. April 2018 (AB 224; das in einer früheren Mitteilung [AB 217] zusätzlich zugesprochene Coaching wurde annulliert) sowie an- schliessend (23. April bis 31. Juli 2018) in der G.________ mit Coaching durch die Abklärungsstelle F.________ (AB 239), welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 15. Mai 2018 mangels Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Selbstständigkeit abbrach (AB 245); mit Vorbescheid vom gleichen Datum stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf berufliche Massnahmen in Aussicht (AB 246) und mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 259). In Bezug auf die vorgesehene Abweisung von beruflichen Massnahmen intervenierte der Versicherte bzw. dessen Mutter mehrfach (AB 250 ff.), worauf die IVB verlangte, dass dieser sich bis
25. Juni 2018 in der G.________ bewähre, und hiernach ein definitiver Ent- scheid gefällt würde (AB 255). Am 17. August 2018 erteilte sie – einmal mehr unter Aufforderung zur Mitwirkung (AB 261) – Kostengutsprache für die Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bei der G.________ vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 (AB 260). Nachdem für de- ren Betriebsleiter eine weitere Zusammenarbeit mangels Einhaltens von Absprachen und Weisungen und wegen des Umgangs mit den ... ausser Frage stand (AB 268; vgl. auch AB 283/1 unten), brach die IVB mit Mittei- lung vom 11. Dezember 2018 diese Massnahme per 7. Dezember 2018 ab (AB 269) und stellte mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 den Ab- schluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht (AB 273). Nach erhobe- nem Einwand (AB 279 und 281) verfügte sie am 1. März 2019 entspre- chend (AB 284). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 4 fügung und die Zusprache von beruflichen Massnahmen; mit Eingabe vom
2. Mai 2019 wandte er sich nochmals an das Gericht. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 3. Mai 2019 auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2019 (AB 284). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnah- men. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 5 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 6 jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich ge- mahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange- messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer in psychischer Hinsicht ausbildungsfähig ist. In der über- zeugenden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) Expertise vom 21. Juni 2017 sowie der Ergänzung vom 19. Juli 2017 kommt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass die depressive Störung remittiert und die Behandlung der ADHS-Problematik grundsätzlich möglich sei, so- dass auch die kognitiven Fähigkeiten verbessert werden könnten. Dies habe auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, ganztags ohne Leistungseinschränkung einer körperlich adaptierten Tätigkeit nachzugehen und eine Ausbildung durchzuführen. Es sei anzu- nehmen, dass die Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ (vgl. AB 116) überlagert gewesen sei durch Schwierigkeiten zu Hause (Ablö- sungsprobleme von zu Hause mit protrahierter Adoleszentenkrise), kombi- niert mit der ADHS-Problematik. Dies habe dazu geführt, dass der Be- schwerdeführer sich nur ungenügend auf die Arbeit habe konzentrieren können und deswegen auch gehäufte Absenzen aufgewiesen habe (AB 167/2 und 161.1/9 Ziff. VI). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Arztes in der AMA, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, demzufolge eine vollschichtige Arbeits- tätigkeit (Pensum von 100 %) mit einer medizinisch-psychiatrisch begrün- deten Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der ADHS-bedingten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 7 Störungen von Konzentration und Durchhaltefähigkeit sowie Verhaltensauf- fälligkeiten zugemutet werden könne (Bericht vom 1. Februar 2018; AB 220/10 oben). Ebenso sind in somatischer Hinsicht keine Gesundheits- schäden bekannt, welche einer Ausbildung entgegenstünden (Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Januar 2019; AB 281/2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat – seit der Neuanmeldung vom 16. De- zember 2014 (AB 91/1) bzw. 23. Januar 2015 (AB 93) – eine berufliche (Grund-)Abklärung vom 14. April bis 13. Juli 2015 (AB 100; vgl. Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 3. September 2015 [AB 116]), eine AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 (AB 210; vgl. Bericht der Ab- klärungsstelle F.________ vom 1. Februar 2018 [AB 220]), eine Vorberei- tung auf die Lehrstelle ... vom 20. Januar bis 22. April 2018 (AB 224) sowie eine Vorbereitung auf die Lehrstelle ... mit Coaching vom 23. April bis
31. Juli 2018 (AB 239) angeordnet. Zu Recht steht ausser Frage, dass es sich dabei jeweils um zumutbare Massnahmen gehandelt hat. All diese Abklärungen und Massnahmen widerlegen denn auch die Kritik des Be- schwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte nichts unternommen (Be- schwerde, S. 1 Mitte). Dass diese trotz gutachterlich attestierter Ausbil- dungsfähigkeit (AB 161.1/9, 167/2; vgl. E. 3.1 hiervor) nochmals die Ein- gliederungs- und Leistungsfähigkeit mittels AMA (AB 220) abklären liess (vgl. das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde, S. 1 unten), hat seinen Grund darin, dass sie infolge mehrmaligen Nichterscheinens zur Arbeit und damit einhergehenden Abbruchs einer Vorlehre (AB 184/3) zu dieser Zeit an der Eingliederungsfähigkeit zweifelte (AB 184/1 oben, 184/2 Mitte). 3.3 3.3.1 Wie ein roter Faden zieht sich durch die Akten, dass der Beschwer- deführer an allen Massnahmen, die ihm von den verschiedenen betroffe- nen Institutionen ermöglicht worden sind, oft fehlte bzw. unzuverlässig war: Schon in der Grundabklärung in der Abklärungsstelle C.________ kam es regelmässig zu Absenzen und vereinzelt blieb der Beschwerdeführer ganz zu Hause, ohne sich abzumelden (AB 116/2 oben); der sich stetig ver- schlechternde psychische Gesundheitszustand mit den vielen Absenzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 8 und dem unbeständigen Verlauf verunmöglichte eine adäquate Berufsab- klärung (AB 116/2 Mitte). Auch in der Vorlehre in der E.________ häuften sich mit der Zeit die Absenzen überdurchschnittlich (wöchentlich mindes- tens ein Arbeitstag; E-Mail des Coach vom 21. August 2017 [AB 173/2] und Abschlussbericht des Coach vom 28. November 2017 [AB 204/3 f.]), was zum Abbruch führte (E-Mail des Coach vom 30. Oktober 2017 [AB 184/3 oben]). Das gleiche Muster zeigte sich in der AMA, wo es dem Beschwer- deführer schwer fiel, sich an Regeln und Abmachungen zu halten, obwohl er selber gegenüber Betreuern "eher fordernd" auftrat (Bericht der Ab- klärungsstelle F.________ vom 1. Februar 2018 [AB 220/4 und 220/7]); ebenso kam er oft zu spät, ohne angeben zu können, wie ihn die Ab- klärungsstelle F.________ in dieser Hinsicht unterstützen könnte (AB 220/7). Der Beschwerdeführer organisierte sich selber ein Praktikum in einer ... (Beschwerde, S. 2 oben; dies ist ihm hoch anzurechnen), welches durch die Beschwerdegegnerin finanziell unterstützt bzw. mit Taggeldzah- lungen finanziert wurde (AB 260 und 264); aber auch dort wirkte er unzu- verlässig: Anlässlich eines Standortbestimmungsgesprächs vom 27. No- vember 2018, bei dem es eigentlich darum ging, dass der Betriebsleiter dem Beschwerdeführer keine Lehrstelle ab August 2019 anbieten werde, informierte jener auch über eine Häufung der krankheitsbedingten Absen- zen und das Verhalten im Betrieb, wonach sich dieser nicht an Vorgaben bzw. Weisungen gehalten, seine Kompetenzen überschritten und einfachs- te Arbeiten ohne ersichtlichen Grund nicht erledigt habe. Es habe eine Fachperson angewiesen werden müssen, den Beschwerdeführer während des Diensts ganz eng zu begleiten, womit die Situation aber nicht habe verbessert werden können (Protokolleintrag vom 27. November 2018 [in den Gerichtsakten]). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 3 oben, hat somit sehr wohl ein offizielles Gespräch (eben am 27. November
2018) stattgefunden und der Beschwerdeführer konnte dabei zu den nun- mehr von ihm als falsch bezeichneten Äusserungen Stellung nehmen. Nach diesem Gespräch hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht an Absprachen und Weisungen, er wirkte gar in einer nicht mehr zu verant- wortenden Art und Weise auf die ... ein und die anderen Teammitglieder verweigerten schliesslich eine Zusammenarbeit mit ihm (Protokolleintrag vom 6. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]). Der Betriebsleiter selber äusserte sich mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 dahingehend, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 9 Beschwerdeführer "sehr oft" krank sei und wenn er da sei, sehe er krank aus, er schwanke von hyperaktiv zu lethargisch und seine Leistungen hät- ten in den letzten Monaten stark nachgelassen, was von "unzuverlässig bis zum Ignorieren von Weisungen" reiche (AB 283/1). Letzteres – wie auch das restliche gezeigte Verhalten – hat nichts damit zu tun, dass gemäss Angaben in der Beschwere, S. 3 oben, in diesem Praktikum weder ein Ver- trag noch ein Pflichtenheft vorlag, denn es ging jeweils um konkrete Hand- lungen bzw. Weisungen. In Bezug auf die vielen Absenzen fällt auf, dass selbst die Mutter diese nicht immer nachvollziehen konnte (so bei Schnup- fen, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden/Übelkeit, Druck in den Ohren oder auf der Brust, Schwindelanfällen [AB 181 Mitte]) bzw. sie gar nicht erst wusste, dass der Beschwerdeführer krankgeschrieben war, da er täglich ausser Haus gewesen sei (AB 241/2 Mitte), weshalb kaum alle Absenzen medizinisch begründet gewesen sein dürften. 3.3.2 Über diese Vorkommnisse hat der Beschwerdeführer offensichtlich auch seinen behandelnden Psychiater nicht adäquat informiert. Obschon der Beschwerdeführer gemäss Protokolleintrag vom 30. November 2018 (in den Gerichtsakten) vorgab, mit dem Psychiater die Situation an der G.________ besprochen zu haben (worauf er zu 20 % arbeitsunfähig ge- schrieben worden sei), zeigte sich dieser anlässlich eines Telefonats mit der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin überrascht über die vielen Krankschreibungen durch den Hausarzt, die Konflikte mit den anderen Teammitgliedern sowie das Ignorieren von Weisungen; explizit verneinte er eine Rückmeldung des Beschwerdeführers zur Standortbe- stimmung vom 27. November 2018 (Protokolleintrag vom 6. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]). Das lässt denn auch seine Kritik am Mass- nahmenabbruch in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 (AB 279/5 f.) in einem anderen Licht erscheinen; kommt hinzu, dass die von ihm darin geforderte (vorgängige) Meldung, wie soeben erwähnt, am 6. Dezember 2018 erfolgt ist. 3.3.3 In Bezug auf seine Versäumnisse zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig (vgl. AB 204/4 oben, 220/4 Mitte). So erachtet er in der Be- schwerde, S. 2 oben, den Mitte Mai 2018 (vorübergehend) erfolgten Ab- bruch der beruflichen Massnahmen (AB 245) denn auch als grundlos, je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 10 doch ging es damals nicht allein um eine krankheitsbedingte Absenz, son- dern vielmehr um eine Häufung von Absenzen und Verspätungen (AB 237/2 unten), und Thema war schon damals sein Umgang mit den ... (AB 238/1). Mit dem damaligen Abbruch der Vorbereitungsmassnahmen ist auch die Kostengutsprache für das Coaching dahingefallen. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer einzig verlangt, sich in der G.________ zu bewähren (AB 255), wobei es ihm darüber hinaus durchaus hätte möglich sein sollen, eine Lehrstelle zu suchen, zumal er sich dessen bewusst war (vgl. AB 270/6) und diverse Optionen offen standen (vgl. die Wiedergabe des E-Mails des Coach in AB 284/2). Diesbezüglich geht es nicht an (vgl. Beschwerde, S. 3 Mitte), alle Verantwortung einem Coach, Betreuer oder den Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin zuschieben zu wollen. 3.4 Da der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt aus aus- bildungsfähig ist (vgl. E. 3.1 hiervor), ist das gezeigte Verhalten nicht krankheitsbedingt und kann deshalb sachlogisch nur Folge eines fehlenden Eingliederungswillens sein, der für den Anspruch auf berufliche Massnah- men vorausgesetzt ist (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. z.B. Entscheid des Bun- desgerichts vom 21. Februar 2019, 8C_682/2018, E. 7.1). Weil die Be- schwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchge- führt hat (AB 261), besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Der Beschwerdeführer ist vorgängig (mehrmals) zur Mitwirkung aufgefordert worden, weshalb es weiterer Gespräche oder Ermahnungen, wie in der Beschwerde, S. 3 unten, gefordert, nicht bedurfte; von Versäumnissen der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein. Es sind keine Aspekte ersicht- lich, die das Verhalten des Beschwerdeführers zu entschuldigen oder zu rechtfertigen vermöchten. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
1. März 2019 (AB 284) ist somit zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 11 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, IV/19/234, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.