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200 2019 220

Bern VerwG · 2019-02-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________, … Staatsangehöriger, ist in … wohnhaft und im Kanton Bern erwerbstätig. Er verfügt seit dem 11. Januar 2010 über eine Grenzgängerbewilligung G (Akten des Amts für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 2 - 5). Mit Verfügung vom 8. April 2010 (AB 4) hiess das ASV den Antrag vom 9. März 2010 (AB 3) von A.________ auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit vom 11. Januar 2010 bis 10. Januar 2015 gut. Im weiteren Verlauf hob das ASV diese Verfügung mit Verfügung vom

22. Januar 2015 (AB 8 f.) wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig verfügte sie die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht für A.________ unbefristet ab dem 11. Januar 2010. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 1. Mai 2018 ersuchte A.________ um Beitritt in die schweizerische obligatorische Krankenversicherung (AB 18), da das (bisherige) Versiche- rungsprodukt … der B.________ per 31. Dezember 2016 eingestellt wor- den sei und er gedenke, ab 1. Januar 2017 in ein Versicherungsprodukt nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu wechseln. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (AB 20 f.) wies das ASV diesen Antrag mit der Begründung ab, dass A.________ sein Optionsrecht als Grenzgänger bereits ausgeübt habe und von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit worden sei. Ein Wech- sel in das schweizerische Versicherungssystem nach KVG sei damit nicht mehr möglich. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 24 f. und AB 59 - 69) wies das ASV – nachdem ein gestelltes Sistierungsgesuch (AB 45 f.) mit Verfügung vom 26. November 2018 (AB 47 - 49) abgewiesen worden war – mit Entscheid vom 13. Februar 2019 (AB 71 - 77) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch die B.________, diese vertreten durch Rechtanwalt C.________, am 18. März 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2019 sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers über den Beitritt zur schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung (KVG) sei gutzuheissen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 8. April 2010 bzw. 22. April 2015 zur Befreiung von der Versicherungspflicht sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Versicherungspflicht sei festzustellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Vorinstanz. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 13. Februar 2019 (AB 71 - 77). Streitig und zu prüfen ist die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers.

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un- fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verord- nungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535):  Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1);  die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 5 nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). Die Koordinierungsverordnungen gelten unter anderem für Staatsangehöri- ge eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004) und sind anwendbar auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorlie- gend interessierende KVG Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterlie- gen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verord- nung Nr. 883/2004). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a) oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) festgelegt, dass Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Art. 95a lit. a KVG genann- ten FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unter- stellt sind, versicherungspflichtig sind. 2.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor- sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat- bestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unter- schieden, welche von vornherein, d.h. ex lege, vom Versicherungsobligato- rium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV) und solchen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 6 welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 2 bis 8 und Art. 6 Abs. 3 KVV). 2.4 2.4.1 Gemäss den besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gilt bezüglich der Schweiz, dass Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden kön- nen, wenn sie unter anderem in … wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. a/i i.V.m. lit. b). Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versi- cherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeit- punkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. b/aa). 2.4.2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV Personen, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krank- heitsfall gedeckt sind. 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenös-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 7 sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des sog. Erwerbsortprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) der schweizerischen Rechts- ordnung unterliegt und damit grundsätzlich versicherungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Weiter ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2010 ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversiche- rung gestellt hat (AB 3), welches mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.) gutgeheissen wurde. 3.2 Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das – nach der verfügten Befreiung von der Krankenversicherplicht gestellte – Beitritts- gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2018 (AB 18) in die schweizeri- sche Grundversicherung nach KVG zu Recht abgelehnt hat. 3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre kann sich eine Person, die – wie hier – auf der Grundlage eines formellen Gesuchs rechtsgültig von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, nicht mehr in der Schweiz versichern. Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich definitiv und unwiderruflich (Entscheid des BGer vom

27. März 2017, 9C_561/2016, E. 5 ff.; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 Rz. 33a f.; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 8 2016 [nachfolgend: SBVR], S. 440 N. 104). So sieht der klare Wortlaut von Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. b/aa – wie im Übrigen auch von Art. 2 Abs. 6 KVV – denn auch keine Widerrufsmöglich- keit vor. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Informationsschreiben vom 16. De- zember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Ver- sicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (Informationsschreiben; abrufbar unter: www.bag.admin.ch), dass Krankenversicherer bei einem Antrag um Aufnahme zunächst beim Kanton abzuklären hätten, ob die an- tragstellende Person rechtsgültig optiert habe oder nicht. Wurde eine Per- son auf Basis eines formellen Gesuchs rechtsgültig befreit, darf sie sich nicht mehr in der Schweiz versichern (Ziff. 3.1). Zwar handelt es sich beim besagten Informationsschreiben nur um eine für das Gericht nicht verbind- liche Meinungsäusserung, die jedoch vom BAG, das im Austausch mit den beteiligten Stellen im In- und Ausland steht, im Interesse der gleichmässi- gen Gesetzesanwendung in der ganzen Schweiz abgegeben wurde. Es drängt sich daher auf, das Informationsschreiben wie ein Kreisschreiben bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, soweit es eine im Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestim- mungen wie im vorliegenden Fall zulässt (vgl. zu den Kreisschreiben und Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen: BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Nach dem Dargelegten kann das Optionsrecht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 12 ff. Ziff. 29 ff.) – grundsätzlich nur einmal ausgeübt werden und die Person bleibt an den entsprechenden Entscheid gebunden. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen (Beschwerde S. 15 Ziff. 38), dass das Eintreten gewisser Tatbestände rechtsprechungsgemäss dazu führen kann, dass das Optionsrecht erneut ausgeübt werden darf (vgl. BGer 9C_561/2016, E. 7.2). Wann dies der Fall ist, hat das Bundesgericht jedoch nicht näher erläutert. Diesbezüglich legte das BAG im – zwar hier nicht verbindlichen, jedoch mitzuberücksichtigenden (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – Informationsschreiben (Ziff. 3.2) fest, dass folgende Tatbestände zur Ausü- bung des Optionsrechts berechtigen: (1) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, (2) Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, (3) Wohnsitznahme im EU-Land,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 9 welches das Optionsrecht gewährt, und (4) Übergang vom Status des Er- werbstätigen zum Status Rentner. Bei Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich kommt zu diesen Tatbeständen noch folgender Tatbestand hinzu: (5) Personen, die sich in der Schweiz versichert haben, also bislang nicht von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, können bei neuen Familienangehörigen (Heirat oder Geburt) innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung von der Schweizerischen Versicherungspflicht stel- len. Personen, die bereits von ihrem Optionsrecht gebraucht gemacht ha- ben, können sich bei neuen Familienangehörigen nicht in der Schweiz KVG-versichern (vgl. diesbezüglich auch EUGSTER, a.a.O., Art. 3 Rz. 30 f.). Einer der zuvor geschilderten Tatbestände für die (erneute) Ausübung des Optionsrechts liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Die in der Beschwerde (S. 17 f. Ziff. 45 ff.) erwähnte Einstellung der bisherigen Versicherung stellt keinen solchen Tatbestand dar, auch wenn dies ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt ist. Das BAG hat im zuvor er- wähnten Informationsschreiben (Ziff. 3.1) unter Bezugnahme auf das „Mondial“ Versicherungsmodell, welches der Beschwerdeführer abge- schlossen hatte (AB 3), klar festgelegt, dass Personen, die bereits optiert haben, sich nicht in der Schweiz nach KVG versichern dürfen. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.4 hiervor), indem er – wie bereits im Einspra- cheverfahren – geltend macht, er sei vor seinem Befreiungsgesuch vom 3. März 2010 (AB 3) nicht darüber informiert worden, dass die Ausübung des Optionsrecht einmalig und unwiderruflich sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser formale Akt keine lebenslängliche Konsequenzen ha- ben würde (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. 50 ff.). Zwar können falsche Auskünf- te von Verwaltungsbehörden resp. die hier geltend gemachte Unterlassung einer behördlichen Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebie- ten (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn spätestens seit der Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.), in welcher explizit festgehalten wurde, dass das Optionsrecht „nur einmal ausgeübt werden kann“, hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Um- stand, dass die Ausübung des Optionsrechts definitiv ist. Da diese Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 10 gung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich der Be- schwerdeführer (spätestens) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Ver- trauensschutz berufen. Da er zudem nicht geltend macht, dass er vor der besagten Verfügung das Optionsrecht erneut ausüben wollte, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Beschwerdegegner im Zusam- menhang mit dem Befreiungsgesuch vom 3. März 2010 (AB 3) seine Pflicht zur behördlichen Auskunft verletzt hat. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass die Behörden in der Schweiz nur über die hier bestehende Versiche- rungspflicht nach KVG und das Optionsrecht zu informieren haben, nicht aber über die Konsequenzen der einzelnen Alternativen im Wohnsitzstaat (vgl. BGer 9C_561/2016, E. 6.2). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 57 ff.), dass der Beschwerdegegner das Befreiungsgesuch vom

3. März 2010 (AB 3) gar nie hätte genehmigen dürfen, da ein schweizeri- sches Versicherungsunternehmen die (private) Versicherungsdeckung ge- währleistet habe und nicht ein Versicherer in seinem Wohnstaat …, wes- halb die Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.) sachlich falsch sei und in Wiedererwägung gezogen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die ausländische Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 3 lit. a/i i.V.m. lit. b des Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz resp. Art. 2 Abs. 6 KVV kann auch durch eine private Versicherung erbracht werden (BGE 135 V 359 E. 4.3.3 S. 344 und E. 5.4 S. 350; vgl. auch SBVR, a.a.O., S. 441 N. 107; EUGSTER, a.a.O., Art. 3 Rz. 32). Damit erweist sich die Ver- fügung vom 22. Januar 2015 nicht als zweifellos unrichtig, womit ein wie- dererwägungsweises Zurückkommen auf diese nicht möglich ist. 3.5 Zusammenfassend bleibt der Beschwerdeführer somit – ohne die Möglichkeit zur erneuten Ausübung des Optionsrechts – an die bereits rechtskräftige Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungs- pflicht nach KVG gebunden. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 13. Februar 2019 (AB 71 - 77). Streitig und zu prüfen ist die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un- fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verord- nungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535):  Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1);  die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 5 nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). Die Koordinierungsverordnungen gelten unter anderem für Staatsangehöri- ge eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004) und sind anwendbar auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorlie- gend interessierende KVG Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterlie- gen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verord- nung Nr. 883/2004). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a) oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) festgelegt, dass Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Art. 95a lit. a KVG genann- ten FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unter- stellt sind, versicherungspflichtig sind. 2.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor- sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat- bestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unter- schieden, welche von vornherein, d.h. ex lege, vom Versicherungsobligato- rium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV) und solchen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 6 welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 2 bis 8 und Art. 6 Abs. 3 KVV). 2.4 2.4.1 Gemäss den besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gilt bezüglich der Schweiz, dass Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden kön- nen, wenn sie unter anderem in … wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. a/i i.V.m. lit. b). Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versi- cherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeit- punkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. b/aa). 2.4.2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV Personen, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krank- heitsfall gedeckt sind. 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenös- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 7 sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
  5. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1).
  6. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des sog. Erwerbsortprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) der schweizerischen Rechts- ordnung unterliegt und damit grundsätzlich versicherungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Weiter ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2010 ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversiche- rung gestellt hat (AB 3), welches mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.) gutgeheissen wurde. 3.2 Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das – nach der verfügten Befreiung von der Krankenversicherplicht gestellte – Beitritts- gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2018 (AB 18) in die schweizeri- sche Grundversicherung nach KVG zu Recht abgelehnt hat. 3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre kann sich eine Person, die – wie hier – auf der Grundlage eines formellen Gesuchs rechtsgültig von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, nicht mehr in der Schweiz versichern. Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich definitiv und unwiderruflich (Entscheid des BGer vom
  7. März 2017, 9C_561/2016, E. 5 ff.; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 Rz. 33a f.; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 8 2016 [nachfolgend: SBVR], S. 440 N. 104). So sieht der klare Wortlaut von Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. b/aa – wie im Übrigen auch von Art. 2 Abs. 6 KVV – denn auch keine Widerrufsmöglich- keit vor. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Informationsschreiben vom 16. De- zember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Ver- sicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (Informationsschreiben; abrufbar unter: www.bag.admin.ch), dass Krankenversicherer bei einem Antrag um Aufnahme zunächst beim Kanton abzuklären hätten, ob die an- tragstellende Person rechtsgültig optiert habe oder nicht. Wurde eine Per- son auf Basis eines formellen Gesuchs rechtsgültig befreit, darf sie sich nicht mehr in der Schweiz versichern (Ziff. 3.1). Zwar handelt es sich beim besagten Informationsschreiben nur um eine für das Gericht nicht verbind- liche Meinungsäusserung, die jedoch vom BAG, das im Austausch mit den beteiligten Stellen im In- und Ausland steht, im Interesse der gleichmässi- gen Gesetzesanwendung in der ganzen Schweiz abgegeben wurde. Es drängt sich daher auf, das Informationsschreiben wie ein Kreisschreiben bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, soweit es eine im Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestim- mungen wie im vorliegenden Fall zulässt (vgl. zu den Kreisschreiben und Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen: BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Nach dem Dargelegten kann das Optionsrecht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 12 ff. Ziff. 29 ff.) – grundsätzlich nur einmal ausgeübt werden und die Person bleibt an den entsprechenden Entscheid gebunden. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen (Beschwerde S. 15 Ziff. 38), dass das Eintreten gewisser Tatbestände rechtsprechungsgemäss dazu führen kann, dass das Optionsrecht erneut ausgeübt werden darf (vgl. BGer 9C_561/2016, E. 7.2). Wann dies der Fall ist, hat das Bundesgericht jedoch nicht näher erläutert. Diesbezüglich legte das BAG im – zwar hier nicht verbindlichen, jedoch mitzuberücksichtigenden (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – Informationsschreiben (Ziff. 3.2) fest, dass folgende Tatbestände zur Ausü- bung des Optionsrechts berechtigen: (1) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, (2) Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, (3) Wohnsitznahme im EU-Land, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 9 welches das Optionsrecht gewährt, und (4) Übergang vom Status des Er- werbstätigen zum Status Rentner. Bei Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich kommt zu diesen Tatbeständen noch folgender Tatbestand hinzu: (5) Personen, die sich in der Schweiz versichert haben, also bislang nicht von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, können bei neuen Familienangehörigen (Heirat oder Geburt) innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung von der Schweizerischen Versicherungspflicht stel- len. Personen, die bereits von ihrem Optionsrecht gebraucht gemacht ha- ben, können sich bei neuen Familienangehörigen nicht in der Schweiz KVG-versichern (vgl. diesbezüglich auch EUGSTER, a.a.O., Art. 3 Rz. 30 f.). Einer der zuvor geschilderten Tatbestände für die (erneute) Ausübung des Optionsrechts liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Die in der Beschwerde (S. 17 f. Ziff. 45 ff.) erwähnte Einstellung der bisherigen Versicherung stellt keinen solchen Tatbestand dar, auch wenn dies ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt ist. Das BAG hat im zuvor er- wähnten Informationsschreiben (Ziff. 3.1) unter Bezugnahme auf das „Mondial“ Versicherungsmodell, welches der Beschwerdeführer abge- schlossen hatte (AB 3), klar festgelegt, dass Personen, die bereits optiert haben, sich nicht in der Schweiz nach KVG versichern dürfen. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.4 hiervor), indem er – wie bereits im Einspra- cheverfahren – geltend macht, er sei vor seinem Befreiungsgesuch vom 3. März 2010 (AB 3) nicht darüber informiert worden, dass die Ausübung des Optionsrecht einmalig und unwiderruflich sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser formale Akt keine lebenslängliche Konsequenzen ha- ben würde (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. 50 ff.). Zwar können falsche Auskünf- te von Verwaltungsbehörden resp. die hier geltend gemachte Unterlassung einer behördlichen Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebie- ten (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn spätestens seit der Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.), in welcher explizit festgehalten wurde, dass das Optionsrecht „nur einmal ausgeübt werden kann“, hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Um- stand, dass die Ausübung des Optionsrechts definitiv ist. Da diese Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 10 gung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich der Be- schwerdeführer (spätestens) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Ver- trauensschutz berufen. Da er zudem nicht geltend macht, dass er vor der besagten Verfügung das Optionsrecht erneut ausüben wollte, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Beschwerdegegner im Zusam- menhang mit dem Befreiungsgesuch vom 3. März 2010 (AB 3) seine Pflicht zur behördlichen Auskunft verletzt hat. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass die Behörden in der Schweiz nur über die hier bestehende Versiche- rungspflicht nach KVG und das Optionsrecht zu informieren haben, nicht aber über die Konsequenzen der einzelnen Alternativen im Wohnsitzstaat (vgl. BGer 9C_561/2016, E. 6.2). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 57 ff.), dass der Beschwerdegegner das Befreiungsgesuch vom
  8. März 2010 (AB 3) gar nie hätte genehmigen dürfen, da ein schweizeri- sches Versicherungsunternehmen die (private) Versicherungsdeckung ge- währleistet habe und nicht ein Versicherer in seinem Wohnstaat …, wes- halb die Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.) sachlich falsch sei und in Wiedererwägung gezogen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die ausländische Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 3 lit. a/i i.V.m. lit. b des Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz resp. Art. 2 Abs. 6 KVV kann auch durch eine private Versicherung erbracht werden (BGE 135 V 359 E. 4.3.3 S. 344 und E. 5.4 S. 350; vgl. auch SBVR, a.a.O., S. 441 N. 107; EUGSTER, a.a.O., Art. 3 Rz. 32). Damit erweist sich die Ver- fügung vom 22. Januar 2015 nicht als zweifellos unrichtig, womit ein wie- dererwägungsweises Zurückkommen auf diese nicht möglich ist. 3.5 Zusammenfassend bleibt der Beschwerdeführer somit – ohne die Möglichkeit zur erneuten Ausübung des Optionsrechts – an die bereits rechtskräftige Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungs- pflicht nach KVG gebunden. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 11
  9. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 220 KV FUR/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. November 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch die B.________ substituiert durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, D.________ Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________, … Staatsangehöriger, ist in … wohnhaft und im Kanton Bern erwerbstätig. Er verfügt seit dem 11. Januar 2010 über eine Grenzgängerbewilligung G (Akten des Amts für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 2 - 5). Mit Verfügung vom 8. April 2010 (AB 4) hiess das ASV den Antrag vom 9. März 2010 (AB 3) von A.________ auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit vom 11. Januar 2010 bis 10. Januar 2015 gut. Im weiteren Verlauf hob das ASV diese Verfügung mit Verfügung vom

22. Januar 2015 (AB 8 f.) wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig verfügte sie die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht für A.________ unbefristet ab dem 11. Januar 2010. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 1. Mai 2018 ersuchte A.________ um Beitritt in die schweizerische obligatorische Krankenversicherung (AB 18), da das (bisherige) Versiche- rungsprodukt … der B.________ per 31. Dezember 2016 eingestellt wor- den sei und er gedenke, ab 1. Januar 2017 in ein Versicherungsprodukt nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu wechseln. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (AB 20 f.) wies das ASV diesen Antrag mit der Begründung ab, dass A.________ sein Optionsrecht als Grenzgänger bereits ausgeübt habe und von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit worden sei. Ein Wech- sel in das schweizerische Versicherungssystem nach KVG sei damit nicht mehr möglich. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 24 f. und AB 59 - 69) wies das ASV – nachdem ein gestelltes Sistierungsgesuch (AB 45 f.) mit Verfügung vom 26. November 2018 (AB 47 - 49) abgewiesen worden war – mit Entscheid vom 13. Februar 2019 (AB 71 - 77) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch die B.________, diese vertreten durch Rechtanwalt C.________, am 18. März 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2019 sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers über den Beitritt zur schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung (KVG) sei gutzuheissen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 8. April 2010 bzw. 22. April 2015 zur Befreiung von der Versicherungspflicht sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Versicherungspflicht sei festzustellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Vorinstanz. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 13. Februar 2019 (AB 71 - 77). Streitig und zu prüfen ist die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un- fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verord- nungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535):  Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1);  die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 5 nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). Die Koordinierungsverordnungen gelten unter anderem für Staatsangehöri- ge eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004) und sind anwendbar auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorlie- gend interessierende KVG Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterlie- gen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verord- nung Nr. 883/2004). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a) oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) festgelegt, dass Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Art. 95a lit. a KVG genann- ten FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unter- stellt sind, versicherungspflichtig sind. 2.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor- sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat- bestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unter- schieden, welche von vornherein, d.h. ex lege, vom Versicherungsobligato- rium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV) und solchen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 6 welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 2 bis 8 und Art. 6 Abs. 3 KVV). 2.4 2.4.1 Gemäss den besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gilt bezüglich der Schweiz, dass Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden kön- nen, wenn sie unter anderem in … wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. a/i i.V.m. lit. b). Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versi- cherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeit- punkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. b/aa). 2.4.2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV Personen, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krank- heitsfall gedeckt sind. 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenös-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 7 sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des sog. Erwerbsortprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) der schweizerischen Rechts- ordnung unterliegt und damit grundsätzlich versicherungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Weiter ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2010 ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversiche- rung gestellt hat (AB 3), welches mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.) gutgeheissen wurde. 3.2 Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das – nach der verfügten Befreiung von der Krankenversicherplicht gestellte – Beitritts- gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2018 (AB 18) in die schweizeri- sche Grundversicherung nach KVG zu Recht abgelehnt hat. 3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre kann sich eine Person, die – wie hier – auf der Grundlage eines formellen Gesuchs rechtsgültig von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, nicht mehr in der Schweiz versichern. Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich definitiv und unwiderruflich (Entscheid des BGer vom

27. März 2017, 9C_561/2016, E. 5 ff.; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 Rz. 33a f.; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 8 2016 [nachfolgend: SBVR], S. 440 N. 104). So sieht der klare Wortlaut von Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz Ziff. 3 lit. b/aa – wie im Übrigen auch von Art. 2 Abs. 6 KVV – denn auch keine Widerrufsmöglich- keit vor. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Informationsschreiben vom 16. De- zember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Ver- sicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (Informationsschreiben; abrufbar unter: www.bag.admin.ch), dass Krankenversicherer bei einem Antrag um Aufnahme zunächst beim Kanton abzuklären hätten, ob die an- tragstellende Person rechtsgültig optiert habe oder nicht. Wurde eine Per- son auf Basis eines formellen Gesuchs rechtsgültig befreit, darf sie sich nicht mehr in der Schweiz versichern (Ziff. 3.1). Zwar handelt es sich beim besagten Informationsschreiben nur um eine für das Gericht nicht verbind- liche Meinungsäusserung, die jedoch vom BAG, das im Austausch mit den beteiligten Stellen im In- und Ausland steht, im Interesse der gleichmässi- gen Gesetzesanwendung in der ganzen Schweiz abgegeben wurde. Es drängt sich daher auf, das Informationsschreiben wie ein Kreisschreiben bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, soweit es eine im Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestim- mungen wie im vorliegenden Fall zulässt (vgl. zu den Kreisschreiben und Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen: BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Nach dem Dargelegten kann das Optionsrecht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 12 ff. Ziff. 29 ff.) – grundsätzlich nur einmal ausgeübt werden und die Person bleibt an den entsprechenden Entscheid gebunden. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen (Beschwerde S. 15 Ziff. 38), dass das Eintreten gewisser Tatbestände rechtsprechungsgemäss dazu führen kann, dass das Optionsrecht erneut ausgeübt werden darf (vgl. BGer 9C_561/2016, E. 7.2). Wann dies der Fall ist, hat das Bundesgericht jedoch nicht näher erläutert. Diesbezüglich legte das BAG im – zwar hier nicht verbindlichen, jedoch mitzuberücksichtigenden (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – Informationsschreiben (Ziff. 3.2) fest, dass folgende Tatbestände zur Ausü- bung des Optionsrechts berechtigen: (1) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, (2) Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, (3) Wohnsitznahme im EU-Land,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 9 welches das Optionsrecht gewährt, und (4) Übergang vom Status des Er- werbstätigen zum Status Rentner. Bei Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich kommt zu diesen Tatbeständen noch folgender Tatbestand hinzu: (5) Personen, die sich in der Schweiz versichert haben, also bislang nicht von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, können bei neuen Familienangehörigen (Heirat oder Geburt) innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung von der Schweizerischen Versicherungspflicht stel- len. Personen, die bereits von ihrem Optionsrecht gebraucht gemacht ha- ben, können sich bei neuen Familienangehörigen nicht in der Schweiz KVG-versichern (vgl. diesbezüglich auch EUGSTER, a.a.O., Art. 3 Rz. 30 f.). Einer der zuvor geschilderten Tatbestände für die (erneute) Ausübung des Optionsrechts liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Die in der Beschwerde (S. 17 f. Ziff. 45 ff.) erwähnte Einstellung der bisherigen Versicherung stellt keinen solchen Tatbestand dar, auch wenn dies ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt ist. Das BAG hat im zuvor er- wähnten Informationsschreiben (Ziff. 3.1) unter Bezugnahme auf das „Mondial“ Versicherungsmodell, welches der Beschwerdeführer abge- schlossen hatte (AB 3), klar festgelegt, dass Personen, die bereits optiert haben, sich nicht in der Schweiz nach KVG versichern dürfen. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.4 hiervor), indem er – wie bereits im Einspra- cheverfahren – geltend macht, er sei vor seinem Befreiungsgesuch vom 3. März 2010 (AB 3) nicht darüber informiert worden, dass die Ausübung des Optionsrecht einmalig und unwiderruflich sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser formale Akt keine lebenslängliche Konsequenzen ha- ben würde (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. 50 ff.). Zwar können falsche Auskünf- te von Verwaltungsbehörden resp. die hier geltend gemachte Unterlassung einer behördlichen Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebie- ten (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn spätestens seit der Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.), in welcher explizit festgehalten wurde, dass das Optionsrecht „nur einmal ausgeübt werden kann“, hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Um- stand, dass die Ausübung des Optionsrechts definitiv ist. Da diese Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 10 gung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich der Be- schwerdeführer (spätestens) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Ver- trauensschutz berufen. Da er zudem nicht geltend macht, dass er vor der besagten Verfügung das Optionsrecht erneut ausüben wollte, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Beschwerdegegner im Zusam- menhang mit dem Befreiungsgesuch vom 3. März 2010 (AB 3) seine Pflicht zur behördlichen Auskunft verletzt hat. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass die Behörden in der Schweiz nur über die hier bestehende Versiche- rungspflicht nach KVG und das Optionsrecht zu informieren haben, nicht aber über die Konsequenzen der einzelnen Alternativen im Wohnsitzstaat (vgl. BGer 9C_561/2016, E. 6.2). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 57 ff.), dass der Beschwerdegegner das Befreiungsgesuch vom

3. März 2010 (AB 3) gar nie hätte genehmigen dürfen, da ein schweizeri- sches Versicherungsunternehmen die (private) Versicherungsdeckung ge- währleistet habe und nicht ein Versicherer in seinem Wohnstaat …, wes- halb die Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 8 f.) sachlich falsch sei und in Wiedererwägung gezogen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die ausländische Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 3 lit. a/i i.V.m. lit. b des Anhang XI der Verordnung Nr. 883/2004 Schweiz resp. Art. 2 Abs. 6 KVV kann auch durch eine private Versicherung erbracht werden (BGE 135 V 359 E. 4.3.3 S. 344 und E. 5.4 S. 350; vgl. auch SBVR, a.a.O., S. 441 N. 107; EUGSTER, a.a.O., Art. 3 Rz. 32). Damit erweist sich die Ver- fügung vom 22. Januar 2015 nicht als zweifellos unrichtig, womit ein wie- dererwägungsweises Zurückkommen auf diese nicht möglich ist. 3.5 Zusammenfassend bleibt der Beschwerdeführer somit – ohne die Möglichkeit zur erneuten Ausübung des Optionsrechts – an die bereits rechtskräftige Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungs- pflicht nach KVG gebunden. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, KV/19/220, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.