Einspracheentscheid vom 26. November 2018
Sachverhalt
A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2016 als ... angestellt (Akten der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber [AKBA bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; vgl. auch Akten der Versicherten, Beschwerdebeila- ge [BB] 1), weshalb ihre AHV-Beiträge über die AKBA abgerechnet wur- den. Eigenen Angaben in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 2, zufolge war sie vom
7. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2017 zunächst zu 100 % und später zu 20 % arbeitsunfähig (vgl. auch AB 1 S. 3 Ziff. 4.2). Ab August 2017 be- zog sie Arbeitslosentaggeld; innerhalb der Rahmenfrist vom 3. April 2017 bis 2. April 2019 schöpfte sie per 6. August 2018 ihren Anspruch auf 260 Taggelder aus (AB 7), worüber sie mit Schreiben vom 7. September 2018 durch das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, informiert wurde (Aussteuerung; AB 8). Am TT. August 2018 gebar sie einen Sohn (AB 2). Mit Anmeldung vom 23. August 2018 beantragte sie die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung (AB 1). Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies die AKBA das Gesuch um Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung ab, die Versicherte habe den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung (ALV) trotz offener Rahmenfrist im Zeitpunkt der Geburt ausgeschöpft (AB 3). Die da- gegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2018 (AB 4) wies die AKBA mit Entscheid vom 26. November 2018 ab (AB 6). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Be- schwerde und beantragte, ihr sei für 98 Tage eine Mutterschaftsentschädi- gung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKBA vom 26. No- vember 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Mutterschaftsentschädigung.
E. 1.3 Der Streitwert – maximal 98 Taggelder (vgl. Art. 16d EOG) zum Höchstansatz von Fr. 196.-- (vgl. Art. 16f Abs. 1 EOG), ausmachend Fr. 19'208.-- – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 4 2. 2.1 Das EOG regelt in Art. 16b ff. die Mutterschaftsentschädigung. An- spruchsberechtigt ist nach Art. 16b Abs. 1 EOG eine Frau, die: a) während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versi- chert war; b) in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c) im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist; 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h. die bei der Niederkunft noch in einem gültigen privat- oder öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbst- ständigerwerbende im Zeitpunkt der Niederkunft von der AHV als solche anerkannt sind (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504). 2.2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a) die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a nicht erfüllen; b) im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbst- ständigerwerbende sind (Art. 16b Abs. 3 EOG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindes- terwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: a) bis zur Geburt ein Taggeld der ALV bezog; oder b) am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 5 senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt (Art. 29 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.2.1 Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Vor- aussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens ei- ner Erwebstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16 Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Betroffene muss mithin gewillt sein, ihre Ar- beitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäfti- gung als Unselbstständigerwerbende zu beenden. Für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Art. 29 lit. a EOV), ist nach Art. 29 lit. b EOV des Weitern vorausgesetzt, dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (BGE 142 V 502 E. 4.1 S. 507). 2.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 29 lit. b EOV ist nicht ohne weiteres klar, worauf sich die Beitragsdauer bezieht, d.h. in welchem Zeitraum sie erfüllt worden sein muss. Indessen ist die Verordnung gesetzeskonform auszulegen, mit Blick auf die in den Bestimmungen des EOG zum Aus- druck kommende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach nur erwerbstätige Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben sollen. Diesen gleichgestellt sind Frauen, die wegen Arbeitslosigkeit (oder Arbeitsunfähigkeit) im Zeitpunkt der Niederkunft nicht erwerbstätig waren. Nur für diese Fälle ermächtigt Art. 16b Abs. 3 EOG den Bundesrat, von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuweichen. Würde der Bundesrat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 6 die Anspruchsberechtigung auf weitere Fälle nicht erwerbstätiger Frauen ausdehnen, wäre die Verordnung gesetzwidrig (BGE 136 V 239 E. 2.3 S. 243). 2.2.3 Nach dem vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausge- gebenen und ab 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreiben über die Mutter- schaftsentschädigung (KS MSE; Stand: 1. Januar 2014) haben Frauen selbst dann keinen Anspruch auf Entschädigung mehr, wenn der maximale Taggeldbezug der ALV im Zeitpunkt der Geburt ausgeschöpft ist, selbst wenn die Rahmenfrist noch besteht (Rz. 1073). 3. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die kumulativen Voraussetzungen von Art. 16b Abs. 1 EOG für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob sie in Anwendung von Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 EOV (vgl. E. 2.2 hiervor) trotzdem ausnahmsweise Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt unmittelbar vor der Geburt bei der ALV angemeldet, jedoch bezog sie kein Taggeld (mehr) und war ausgesteuert. Dies ist belegt und blieb unbestritten (AB 7 f.). Mangels eines Taggeldbezugs bis zur Geburt ist damit vorliegend die Vorausset- zung von Art. 29 lit. a EOV nicht erfüllt. 3.2 Art. 29 EOV bezieht sich auf arbeitslose Mütter. Ein Entschädi- gungsanspruch bedingt gemäss Einleitungssatz Arbeitslosigkeit im Zeit- punkt der Geburt. Anhand der Akten ist belegt und wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft ausgesteuert war. Insofern erfüllte sie die materiellen Voraussetzungen der Arbeitslosig- keit nicht, indem sie im fraglichen Zeitpunkt der Geburt keine genügende Beitragszeit aufweist, die sie zum weiteren Bezug von Arbeitslosenent- schädigung berechtigen würde, zumal kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 7 wird (vgl. hierzu BGE 136 V 239 E. 2.1 S. 242). Danach mangelt es der ausgesteuerten Beschwerdeführerin an der Voraussetzung der (materiel- len) Arbeitslosigkeit, weshalb kein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht (vgl. BGE 142 V 502 E. 4.1 S. 507). Daran ändert die im Zeitpunkt der Nie- derkunft (weiterhin) bestehende Anmeldung beim Arbeitsamt nichts. Dieser Schluss ergibt sich auch aus der gesetzeskonformen Auslegung der Ver- ordnung und des Gesetzes, indem allein erwerbstätige und diesen gleich- gestellte arbeitslose Frauen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben sollen und andere Fälle von nicht erwerbstätigen Frauen – wie etwa ausgesteuerte – von der Mutterschaftsentschädigung ausgeschlossen sind (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Mutterschaftsentschädigung hat nämlich allein als Ersatz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall oder den Wegfall der Erwerbsausfallentschädigung aufzukommen. 3.3 Nach dem Dargelegten fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Damit ist der Ein- spracheentscheid vom 26. November 2018 (AB 6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbs- ersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 22 EO LOU/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2016 als ... angestellt (Akten der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber [AKBA bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; vgl. auch Akten der Versicherten, Beschwerdebeila- ge [BB] 1), weshalb ihre AHV-Beiträge über die AKBA abgerechnet wur- den. Eigenen Angaben in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 2, zufolge war sie vom
7. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2017 zunächst zu 100 % und später zu 20 % arbeitsunfähig (vgl. auch AB 1 S. 3 Ziff. 4.2). Ab August 2017 be- zog sie Arbeitslosentaggeld; innerhalb der Rahmenfrist vom 3. April 2017 bis 2. April 2019 schöpfte sie per 6. August 2018 ihren Anspruch auf 260 Taggelder aus (AB 7), worüber sie mit Schreiben vom 7. September 2018 durch das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, informiert wurde (Aussteuerung; AB 8). Am TT. August 2018 gebar sie einen Sohn (AB 2). Mit Anmeldung vom 23. August 2018 beantragte sie die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung (AB 1). Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies die AKBA das Gesuch um Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung ab, die Versicherte habe den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung (ALV) trotz offener Rahmenfrist im Zeitpunkt der Geburt ausgeschöpft (AB 3). Die da- gegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2018 (AB 4) wies die AKBA mit Entscheid vom 26. November 2018 ab (AB 6). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Be- schwerde und beantragte, ihr sei für 98 Tage eine Mutterschaftsentschädi- gung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbs- ersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKBA vom 26. No- vember 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Mutterschaftsentschädigung. 1.3 Der Streitwert – maximal 98 Taggelder (vgl. Art. 16d EOG) zum Höchstansatz von Fr. 196.-- (vgl. Art. 16f Abs. 1 EOG), ausmachend Fr. 19'208.-- – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 4 2. 2.1 Das EOG regelt in Art. 16b ff. die Mutterschaftsentschädigung. An- spruchsberechtigt ist nach Art. 16b Abs. 1 EOG eine Frau, die: a) während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versi- chert war; b) in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c) im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist; 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h. die bei der Niederkunft noch in einem gültigen privat- oder öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbst- ständigerwerbende im Zeitpunkt der Niederkunft von der AHV als solche anerkannt sind (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504). 2.2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a) die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a nicht erfüllen; b) im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbst- ständigerwerbende sind (Art. 16b Abs. 3 EOG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindes- terwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: a) bis zur Geburt ein Taggeld der ALV bezog; oder b) am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 5 senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt (Art. 29 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.2.1 Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Vor- aussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens ei- ner Erwebstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16 Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Betroffene muss mithin gewillt sein, ihre Ar- beitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäfti- gung als Unselbstständigerwerbende zu beenden. Für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Art. 29 lit. a EOV), ist nach Art. 29 lit. b EOV des Weitern vorausgesetzt, dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (BGE 142 V 502 E. 4.1 S. 507). 2.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 29 lit. b EOV ist nicht ohne weiteres klar, worauf sich die Beitragsdauer bezieht, d.h. in welchem Zeitraum sie erfüllt worden sein muss. Indessen ist die Verordnung gesetzeskonform auszulegen, mit Blick auf die in den Bestimmungen des EOG zum Aus- druck kommende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach nur erwerbstätige Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben sollen. Diesen gleichgestellt sind Frauen, die wegen Arbeitslosigkeit (oder Arbeitsunfähigkeit) im Zeitpunkt der Niederkunft nicht erwerbstätig waren. Nur für diese Fälle ermächtigt Art. 16b Abs. 3 EOG den Bundesrat, von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuweichen. Würde der Bundesrat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 6 die Anspruchsberechtigung auf weitere Fälle nicht erwerbstätiger Frauen ausdehnen, wäre die Verordnung gesetzwidrig (BGE 136 V 239 E. 2.3 S. 243). 2.2.3 Nach dem vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausge- gebenen und ab 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreiben über die Mutter- schaftsentschädigung (KS MSE; Stand: 1. Januar 2014) haben Frauen selbst dann keinen Anspruch auf Entschädigung mehr, wenn der maximale Taggeldbezug der ALV im Zeitpunkt der Geburt ausgeschöpft ist, selbst wenn die Rahmenfrist noch besteht (Rz. 1073). 3. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die kumulativen Voraussetzungen von Art. 16b Abs. 1 EOG für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob sie in Anwendung von Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 EOV (vgl. E. 2.2 hiervor) trotzdem ausnahmsweise Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt unmittelbar vor der Geburt bei der ALV angemeldet, jedoch bezog sie kein Taggeld (mehr) und war ausgesteuert. Dies ist belegt und blieb unbestritten (AB 7 f.). Mangels eines Taggeldbezugs bis zur Geburt ist damit vorliegend die Vorausset- zung von Art. 29 lit. a EOV nicht erfüllt. 3.2 Art. 29 EOV bezieht sich auf arbeitslose Mütter. Ein Entschädi- gungsanspruch bedingt gemäss Einleitungssatz Arbeitslosigkeit im Zeit- punkt der Geburt. Anhand der Akten ist belegt und wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft ausgesteuert war. Insofern erfüllte sie die materiellen Voraussetzungen der Arbeitslosig- keit nicht, indem sie im fraglichen Zeitpunkt der Geburt keine genügende Beitragszeit aufweist, die sie zum weiteren Bezug von Arbeitslosenent- schädigung berechtigen würde, zumal kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 7 wird (vgl. hierzu BGE 136 V 239 E. 2.1 S. 242). Danach mangelt es der ausgesteuerten Beschwerdeführerin an der Voraussetzung der (materiel- len) Arbeitslosigkeit, weshalb kein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht (vgl. BGE 142 V 502 E. 4.1 S. 507). Daran ändert die im Zeitpunkt der Nie- derkunft (weiterhin) bestehende Anmeldung beim Arbeitsamt nichts. Dieser Schluss ergibt sich auch aus der gesetzeskonformen Auslegung der Ver- ordnung und des Gesetzes, indem allein erwerbstätige und diesen gleich- gestellte arbeitslose Frauen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben sollen und andere Fälle von nicht erwerbstätigen Frauen – wie etwa ausgesteuerte – von der Mutterschaftsentschädigung ausgeschlossen sind (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Mutterschaftsentschädigung hat nämlich allein als Ersatz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall oder den Wegfall der Erwerbsausfallentschädigung aufzukommen. 3.3 Nach dem Dargelegten fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Damit ist der Ein- spracheentscheid vom 26. November 2018 (AB 6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019, EO/19/22, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.