opencaselaw.ch

200 2019 219

Bern VerwG · 2019-08-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Februar 2019

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene ... Staatsangehörige und am 30. Mai 2008 in die Schweiz eingereiste A.________ meldete sich am 31. Januar 2018 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden und Rückenbeschwerden für berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte erwerbliche (act. II 10, 11, 12.1-12.4) und medizinische (act. II 17, 20, 22, 24) Unterlagen ein und führte am 20. Februar 2018 ein Erst- gespräch mit dem Versicherten (act. II 14). Aufgrund der medizinischen Unterlagen erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 eine psychiatrische Begutachtung für erforder- lich (act. II 28 S. 4), was die RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, gleichentags bestätigte (act. II 30); der damit in der Folge beauftragte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie FMH (act. II 37), erstattete sein Gut- achten am 16. November 2018 (act. II 42.1). Bereits am 3. Juli 2018 hatte die IVB dem Versicherten mitgeteilt, dass kei- ne Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (act. II 32). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht (act. II 43). Zu den hierge- gen von Seiten des Versicherten erhobenen Einwänden (act. II 48) liess die IVB den RAD Stellung nehmen (act. II 52) und verfügte am 18. Februar 2019 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 56). B. Mit an die IVB adressierter und von dieser dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 12. März 2019 beschwerte sich A.________ gegen diese Verfügung und stellte eine fachlich-thera- peutische Begründung in Aussicht. Innert der instruktionsrichterlich ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 3 setzten Nachfrist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. März 2019) reichte der Versicherte zwei Arztberichte ein (Beschwerdebeilage [act. I] 2, 3), wonach heute nicht mehr die Alkoholabhängigkeit, sondern die depres- sive Symptomatik und die Angstproblematik für die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stehe. Der Patient strebe eine berufliche Wiedereingliederung in seinen angestammten oder – mit entsprechender Umschulung – in einen verwandten Bereich an, wofür er indessen die Unterstützung der IV benöti- ge. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. Februar 2019 (act. II 56). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Versicherten gegenü- ber der Invalidenversicherung, wobei sich aus dem im Beschwerdeverfah- ren eingereichten ärztlichen Bericht von med. pract. E.________ vom 2. April 2019 (act. II 3) ergibt, dass es in erster Linie um die Gewährung von beruflichen Massnahmen und nicht um eine Invalidenrente geht.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 5 weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen.

E. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nach bisheriger Rechtsprechung begründeten Alkoholismus, Medikamen- tenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wurde eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 6 oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Mit Urteil vom 11. Juli 2019, 9C_724/2018, hat das Bundesgericht erkannt, dass – nachvollziehbar dia- gnostizierte – Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen. Dabei sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden ärztlich festzustellen und es ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängig- keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Ein strukturiertes Beweisverfahren bleibt etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweis- wertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver- neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztli- cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemes- sen werden kann.

E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.1.1 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. Februar 2018 zuhanden der IVB, dass sich der bereits seit Jahren bestehende schädliche Alkohol- und Medikamentenkonsum des Versicherten nach dem Verlust seiner Arbeit im ... in ... gesteigert habe und er wegen Suizidalität im Sinne einer fürsorgeri- schen Unterbringung vom 10. Oktober bis 10. Dezember 2015 in der Klinik G.________ hospitalisiert gewesen sei. Nach erneutem starkem Alkohol- konsum mit körperlichen Folgeschäden sei er vom 21. September bis 9. November 2017 in der gleichen Klinik wiederum stationär behandelt wor- den. Seither sei der Patient abstinent und versuche eine Tagesstruktur auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 8 zubauen, habe aber immer noch Mühe morgens aufzustehen und die nötigsten Haushaltsarbeiten vorzunehmen. Somatisch gehe es ihm deutlich besser, er sei wieder leistungsfähig und die Laborwerte hätten sich norma- lisiert. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gestellt von der Klinik G.________) nannte Dr. med. F.________ ein Abhängigkeits- syndrom (ICD-10: F10.2), soziale Phobien (ICD-10: 40.1) und eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). In den nächsten Monaten werde der Patient noch nicht arbeitsfähig sein, mit viel Unterstützung könnte sich dies im Verlauf des Jahres 2018 ändern. Derzeit werde eine Tagesstruktur aufgebaut, was den Versicherten bereits stark fordere; über allfällige Ressourcen habe der Hausarzt keine Kennt- nisse (act. II 17 S. 9-11).

E. 3.1.2 Die Psychiatrischen Dienste H.________, gaben im Bericht vom 20. Februar 2018 an, dass seit dem 13. November 2017 mit dem Patienten alle drei Wochen ambulante, psychiatrisch-psychothera-peutische Gespräche stattfänden und daneben der interne Sozialdienst involviert sei. Der Patient sei für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig. Die Dia- gnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängig- keitssyndrom (bei Eintritt abstinent), rezidivierende depressive Störung, ggw. und unter Medikation leichte Episode, soziale Phobien und damit ver- bunden soziale Isolation (ICD-10: F10.2, F33.0, F40.1, X78, Z56.0, Z60.2) wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der psychiatrischen Er- krankung bestünden eine klar verminderte Arbeitsfähigkeit sowie eine deut- lich herabgesetzte Fähigkeit, sich verbindlich auf Vereinbarungen einlassen zu können. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Erschwe- rende Faktoren seien die substanzbezogenen Verhaltensänderungen, die soziale Ängstlichkeit bzw. das vermeidende Verhalten und die nun recht lang anhaltende Isolation, wie auch die ausgeprägten Insuffizienzgefühle und die erhöhte Kränkbarkeit, wobei diese Schwächen öfters hinter der Kritik Anderer versteckt werde. Neue Aufgaben und Herausforderungen führten zu Stress, was das Risiko für einen Alkoholrückfall erhöhe (act. II 20).

E. 3.1.3 Im Austrittsbericht vom 20. November 2017 (stationäre Behandlung vom 21. September bis zum 24. November 2017) hielt die Klinik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 9 G.________ als Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), soziale Phobien (ICD-10: 40.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode (ICD-10: F33.0), fest. Anamnestisch wurde von einer depressiven Episode mit 20 Jahren, von fünf Suizidversuchen aus Liebeskummer mit Pulsaderschnitt im Jahre 1984, von einem Suizidversuch 1990 mit Medi- kamenteneinnahme und Alkohol (mit anschliessendem 1-monatigem Koma und kurzzeitiger dialysepflichtiger Niereninsuffizienz) berichtet; nach einer erste Alkoholentzugsbehandlung im Jahre 1993 sei er acht Jahre abstinent gewesen. In den Jahren 2009 und 2015 habe er Entzugs- und Entwöh- nungsbehandlungen gemacht. Für die Zeit des Klinikaufenthaltes wurde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 24 S. 2-9).

E. 3.1.4 Infolge einer akuten Intoxikation (akuter Rausch) hat der Versicherte vom 22. Juni bis zum 8. August 2018 erneut in der Klinik G.________ eine stationäre Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung absolviert. Die im vorangegangenen Bericht (vgl. E. 3.1.3 hiervor) gestellten Diagnosen wur- den bestätigt. Nach dem letzten stationären Aufenthalt und anschliessen- dem mehrwöchigem Besuch ... in ..., sei es dem Patienten aufgrund seiner sozialen Isolierung, ca. 100 erfolglosen Stellenbewerbungen sowie dem erneuten Alkoholkonsum zunehmend schlechter gegangen. Der medika- mentengestützte Substanzentzug sei komplikationslos verlaufen, die anhal- tende depressive Symptomatik (insbesondere die Antriebslosigkeit) habe sich nach geänderter Medikation verbessert, jedoch ohne vollständige Re- mission. Zudem habe der Patient ein individuell angepasstes, psychia- trisch-psychotherapeutisches Therapieprogramm erhalten. Am 8. August 2018 sei er in psychisch und physisch stabilem Zustand, frei von Selbst- oder Fremdgefährdung ins häusliche Umfeld ausgetreten, mit anschlies- sender ambulanter Betreuung (act. II 42.2).

E. 3.1.5 In seinem Gutachten vom 16. November 2018 hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), fest. Ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, in Behandlung mit aversiven Medikamenten (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 10 F10.23), eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.20), ein Status nach Cannabisabhängigkeit und Abhängigkeit von an- deren Stimulantien (ICD-10: F12.20, F152), soziale Phobien (ICD-10: F40.1) sowie selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Der Patient habe bedrückt, leichtgradig depressiv gewirkt und von Antriebslo- sigkeit sowie fehlender Energie, von innerer Unsicherheit und von teilwei- sen Ängsten vor sozialen Kontakten berichtet. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ sowie zur eigenen Person orien- tiert gewesen und habe sich differenziert ausgedrückt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung seien vorhanden gewesen, wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht festgestellt worden. Der Explorand schildere seine Funktionseinbussen konsistent, diese seien auch mit den Untersu- chungsergebnissen nachvollziehbar. Er sei verunsichert und vermehrt mit seiner inneren Unsicherheit konfrontiert, seit er keinen Alkohol mehr kon- sumiere, sei durch die schwierige berufliche Situation sowie finanziell be- lastet, aber kooperativ und motiviert, auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen zu verzichten und sich beruflich wieder zu integrieren. Seine letzte Tätigkeit als ... in einem ... könne er zur Zeit während 6-8 Stunden ausüben, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund der inneren Unsicherheit sowie den Ängsten vor sozialen Kontakten eingeschränkt sei, d.h. in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Oktober 2015 wegen der depressiven Störung eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In einer angepassten Tätigkeit (oh- ne Leitungsfunktion) könne der Versicherte auf dem freien Arbeitsmarkt 100% arbeiten. Die psychotherapeutische und die antidepressive Therapie sei weiterhin notwendig und die Abstinenz dringend zu fordern. Bei fortge- setzter Abstinenz sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheits- zustand innerhalb von 4-6 Monaten soweit stabilisiere, dass in der ange- stammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorläge (act. II 42.1).

E. 3.1.6 Am 4. April 2019 führte Dr. med. F.________ aus, dass seit der Al- koholabstinenz nach der letzten stationären Behandlung in der Klinik G.________ die übrigen psychiatrischen Diagnosen deutlich mehr in den Vordergrund treten würden, insbesondere das depressive Syndrom und die Angstproblematik. Aus hausärztlicher Sicht sei die derzeitige Arbeitsun- fähigkeit nicht mehr auf die Suchtproblematik, sondern auf die – anamnes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 11 tisch seit der Jugend und bereits vor der Alkoholerkrankung bestehende – psychiatrische Problematik zurückzuführen. Es scheine daher eher wahr- scheinlich, dass die Alkoholerkrankung durch die psychiatrische Erkran- kung ausgelöst worden sei (act. I 2).

E. 3.1.7 Med. pract. E.________ geht in seinem Bericht vom 2. April 2019 von einer gegenwärtig mindestens mittelschweren rezidivierenden depres- siven Episode mit somatischem Syndrom aus und weist auf die familiäre Vorbelastung mütterlicher- und väterlicherseits hin. Die depressiven Sym- ptome habe der Patient – wie dies häufig und typisch bei unbehandelten Depressionen zu beobachten sei – mit diversen Suchtmitteln zu „behan- deln“ versucht. Gegenwärtig stehe die Behandlung der depressiven Er- krankung im Zentrum der Konsultationen; den Suchtmittelkonsum habe der Patient seit einem dreiviertel Jahr erfolgreich sistiert und er sei konsequent abstinent. Bei weiterhin regelmässiger Behandlung – der Patient arbeite dabei gut mit und sei motiviert – bestehe grundsätzlich eine gute Prognose. Das Ziel des Patienten sei eine berufliche Wiedereingliederung im ange- stammten Beruf oder allenfalls – mittels Umschulung – in einen verwandten Bereich (act. I 3).

E. 3.2 Das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. November 2018 erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Der Gutachter hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich- te Episode (ICD-10: F33.0), fest. Dagegen hat die Alkoholabhängigkeit nach gutachterlicher Einschätzung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit mehr, da der Beschwerdeführer seit dem letzten stationären Aufenthalt in der Klinik G.________ vom 22. Juni bis 8. August 2018 abstinent ist und mit aversiven Medikamenten behandelt wird. Die Diagnosen wurden vom Experten nachvollziehbar anhand der klassifikatorischen Vorgaben be- gründet und stehen überdies weitgehend im Einklang mit den Beurteilun- gen der behandelnden Ärzte (vgl. z.B. act. I 2 und 3). Hinsichtlich der Alko- holabhängigkeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diesbezüg- lich seither eine Änderung ergeben hätte, bestätigen doch sowohl der be- handelnde Psychiater med. pract. E.________ als auch der Hausarzt Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 12 med. F.________ noch im April 2019, dass der Patient weiterhin abstinent ist. Unter diesen Umständen ist im Lichte der neuesten, mit Urteil vom 11. Juli 2019, 9C_724/2018, geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) zu den Suchterkrankungen im vorliegenden Fall die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (BGer 9C_724/2018, E. 7; vgl. E. 2.3 letzter Absatz hiervor). Die vom Gutachter als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit festgestellte rezidivierende depressive Störung steht derzeit – auch nach Auffassung der behandelnden Ärzte – nebst der Angstproblema- tik im Vordergrund. Gestützt auf seine Untersuchung vom 2. November 2018 ging der Gutachter lediglich von einer leichten Episode aus (act. II 42.1 S. 21), während der behandelnde Psychiater (act. I 3) – wie auch noch die Klinik G.________ im Austrittsbericht vom 22. August 2018 (act. II 42.2)

– eine mittelgradige Episode beschrieben haben. In diesem Zusammen- hang ist immerhin festzuhalten, dass die unterschiedliche Würdigung des Schweregrades einer depressiven Störung durch behandelnde Fachärzte nicht bereits dazu führt, dass auf die gutachterliche Beurteilung nicht mehr abgestellt werden könnte, zumal die Zuordnung des Grades einer depres- siven Störung stets Ermessenszüge in sich trägt. Zu beachten ist zudem, dass bei den meisten Erkrankungen kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität; vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktio- nelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvoll- ziehbar ärztlich festzustellen (BGer 9C_724/2018 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit die behandelnden Ärzte darauf hinweisen, nach der Sistierung des Suchtmittelabusus stehe nun die depressive Erkrankung im Vordergrund, ist dies keine neue Erkenntnis, sondern entspricht der Situation, wie sie vom Gutachter nach dem erfolgreichen Entzug in der Klinik G.________ vom 22. Juni bis zum 8. August 2018 (act. II 42.2) beurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte die Arbeits(un)fähigkeit in ihren Berichten nicht näher beziffern. Demgegenüber führt Dr. med. D.________ in seinem Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung aus, dass der Be- schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ... in einem ... aufgrund der depressiven Störung zu 80% und in einer angepassten Tätigkeit bereits ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 13 dem Zeitpunkt des Gutachtens voll arbeitsfähig sei. Bei weitergeführter psychotherapeutischer Behandlung sowie fortgesetzter Abstinenz sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheitszustand innerhalb von vier bis sechs Monaten soweit stabilisieren werde, dass auch in der ange- stammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der be- handelnden Ärzte geben nach dem Gesagten keinen Anlass, bis zum für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt (Verhältnisse bei Er- lass der angefochtenen Verfügung am 18. Februar 2019; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) an der vorgenannten Beurtei- lung und Prognose des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die Behandlung bei med. pract. E.________ erst am 22. Januar 2019 aufgenommen hat und der Hausarzt Dr. med. F.________ nicht über die fachärztliche Qualifikation verfügt, eine psychiatrische Prognose schlüssig zu beurteilen. Was die im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug angegebenen Rückenschmerzen (act. II 1 S. 6 Ziff. 6.1) anbelangt, ist darauf hinzuwei- sen, dass diese bereits lange vor der Anmeldung mit gutem Erfolg behan- delt worden sind (vgl. dazu act. II 17 S. 50); vom behandelnden Arzt wer- den sie denn auch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (act. II 17 S. 10 Ziff. 2.6). Unter diesen Umständen durf- te die Beschwerdegegnerin mit Fug davon ausgehen, dass einzig die Aus- wirkungen des psychischen Leidens abzuklären sind. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die IVB einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat. Die gegen die entsprechende Verfügung vom 18. Februar 2019 erhobene Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 14

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 219 IV SCJ/BRM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene ... Staatsangehörige und am 30. Mai 2008 in die Schweiz eingereiste A.________ meldete sich am 31. Januar 2018 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden und Rückenbeschwerden für berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte erwerbliche (act. II 10, 11, 12.1-12.4) und medizinische (act. II 17, 20, 22, 24) Unterlagen ein und führte am 20. Februar 2018 ein Erst- gespräch mit dem Versicherten (act. II 14). Aufgrund der medizinischen Unterlagen erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 eine psychiatrische Begutachtung für erforder- lich (act. II 28 S. 4), was die RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, gleichentags bestätigte (act. II 30); der damit in der Folge beauftragte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie FMH (act. II 37), erstattete sein Gut- achten am 16. November 2018 (act. II 42.1). Bereits am 3. Juli 2018 hatte die IVB dem Versicherten mitgeteilt, dass kei- ne Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (act. II 32). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht (act. II 43). Zu den hierge- gen von Seiten des Versicherten erhobenen Einwänden (act. II 48) liess die IVB den RAD Stellung nehmen (act. II 52) und verfügte am 18. Februar 2019 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 56). B. Mit an die IVB adressierter und von dieser dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 12. März 2019 beschwerte sich A.________ gegen diese Verfügung und stellte eine fachlich-thera- peutische Begründung in Aussicht. Innert der instruktionsrichterlich ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 3 setzten Nachfrist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. März 2019) reichte der Versicherte zwei Arztberichte ein (Beschwerdebeilage [act. I] 2, 3), wonach heute nicht mehr die Alkoholabhängigkeit, sondern die depres- sive Symptomatik und die Angstproblematik für die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stehe. Der Patient strebe eine berufliche Wiedereingliederung in seinen angestammten oder – mit entsprechender Umschulung – in einen verwandten Bereich an, wofür er indessen die Unterstützung der IV benöti- ge. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. Februar 2019 (act. II 56). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Versicherten gegenü- ber der Invalidenversicherung, wobei sich aus dem im Beschwerdeverfah- ren eingereichten ärztlichen Bericht von med. pract. E.________ vom 2. April 2019 (act. II 3) ergibt, dass es in erster Linie um die Gewährung von beruflichen Massnahmen und nicht um eine Invalidenrente geht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 5 weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nach bisheriger Rechtsprechung begründeten Alkoholismus, Medikamen- tenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wurde eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 6 oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Mit Urteil vom 11. Juli 2019, 9C_724/2018, hat das Bundesgericht erkannt, dass – nachvollziehbar dia- gnostizierte – Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen. Dabei sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden ärztlich festzustellen und es ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängig- keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Ein strukturiertes Beweisverfahren bleibt etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweis- wertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver- neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztli- cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemes- sen werden kann. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. Februar 2018 zuhanden der IVB, dass sich der bereits seit Jahren bestehende schädliche Alkohol- und Medikamentenkonsum des Versicherten nach dem Verlust seiner Arbeit im ... in ... gesteigert habe und er wegen Suizidalität im Sinne einer fürsorgeri- schen Unterbringung vom 10. Oktober bis 10. Dezember 2015 in der Klinik G.________ hospitalisiert gewesen sei. Nach erneutem starkem Alkohol- konsum mit körperlichen Folgeschäden sei er vom 21. September bis 9. November 2017 in der gleichen Klinik wiederum stationär behandelt wor- den. Seither sei der Patient abstinent und versuche eine Tagesstruktur auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 8 zubauen, habe aber immer noch Mühe morgens aufzustehen und die nötigsten Haushaltsarbeiten vorzunehmen. Somatisch gehe es ihm deutlich besser, er sei wieder leistungsfähig und die Laborwerte hätten sich norma- lisiert. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gestellt von der Klinik G.________) nannte Dr. med. F.________ ein Abhängigkeits- syndrom (ICD-10: F10.2), soziale Phobien (ICD-10: 40.1) und eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). In den nächsten Monaten werde der Patient noch nicht arbeitsfähig sein, mit viel Unterstützung könnte sich dies im Verlauf des Jahres 2018 ändern. Derzeit werde eine Tagesstruktur aufgebaut, was den Versicherten bereits stark fordere; über allfällige Ressourcen habe der Hausarzt keine Kennt- nisse (act. II 17 S. 9-11). 3.1.2 Die Psychiatrischen Dienste H.________, gaben im Bericht vom 20. Februar 2018 an, dass seit dem 13. November 2017 mit dem Patienten alle drei Wochen ambulante, psychiatrisch-psychothera-peutische Gespräche stattfänden und daneben der interne Sozialdienst involviert sei. Der Patient sei für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig. Die Dia- gnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängig- keitssyndrom (bei Eintritt abstinent), rezidivierende depressive Störung, ggw. und unter Medikation leichte Episode, soziale Phobien und damit ver- bunden soziale Isolation (ICD-10: F10.2, F33.0, F40.1, X78, Z56.0, Z60.2) wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der psychiatrischen Er- krankung bestünden eine klar verminderte Arbeitsfähigkeit sowie eine deut- lich herabgesetzte Fähigkeit, sich verbindlich auf Vereinbarungen einlassen zu können. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Erschwe- rende Faktoren seien die substanzbezogenen Verhaltensänderungen, die soziale Ängstlichkeit bzw. das vermeidende Verhalten und die nun recht lang anhaltende Isolation, wie auch die ausgeprägten Insuffizienzgefühle und die erhöhte Kränkbarkeit, wobei diese Schwächen öfters hinter der Kritik Anderer versteckt werde. Neue Aufgaben und Herausforderungen führten zu Stress, was das Risiko für einen Alkoholrückfall erhöhe (act. II 20). 3.1.3 Im Austrittsbericht vom 20. November 2017 (stationäre Behandlung vom 21. September bis zum 24. November 2017) hielt die Klinik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 9 G.________ als Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), soziale Phobien (ICD-10: 40.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode (ICD-10: F33.0), fest. Anamnestisch wurde von einer depressiven Episode mit 20 Jahren, von fünf Suizidversuchen aus Liebeskummer mit Pulsaderschnitt im Jahre 1984, von einem Suizidversuch 1990 mit Medi- kamenteneinnahme und Alkohol (mit anschliessendem 1-monatigem Koma und kurzzeitiger dialysepflichtiger Niereninsuffizienz) berichtet; nach einer erste Alkoholentzugsbehandlung im Jahre 1993 sei er acht Jahre abstinent gewesen. In den Jahren 2009 und 2015 habe er Entzugs- und Entwöh- nungsbehandlungen gemacht. Für die Zeit des Klinikaufenthaltes wurde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 24 S. 2-9). 3.1.4 Infolge einer akuten Intoxikation (akuter Rausch) hat der Versicherte vom 22. Juni bis zum 8. August 2018 erneut in der Klinik G.________ eine stationäre Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung absolviert. Die im vorangegangenen Bericht (vgl. E. 3.1.3 hiervor) gestellten Diagnosen wur- den bestätigt. Nach dem letzten stationären Aufenthalt und anschliessen- dem mehrwöchigem Besuch ... in ..., sei es dem Patienten aufgrund seiner sozialen Isolierung, ca. 100 erfolglosen Stellenbewerbungen sowie dem erneuten Alkoholkonsum zunehmend schlechter gegangen. Der medika- mentengestützte Substanzentzug sei komplikationslos verlaufen, die anhal- tende depressive Symptomatik (insbesondere die Antriebslosigkeit) habe sich nach geänderter Medikation verbessert, jedoch ohne vollständige Re- mission. Zudem habe der Patient ein individuell angepasstes, psychia- trisch-psychotherapeutisches Therapieprogramm erhalten. Am 8. August 2018 sei er in psychisch und physisch stabilem Zustand, frei von Selbst- oder Fremdgefährdung ins häusliche Umfeld ausgetreten, mit anschlies- sender ambulanter Betreuung (act. II 42.2). 3.1.5 In seinem Gutachten vom 16. November 2018 hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), fest. Ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, in Behandlung mit aversiven Medikamenten (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 10 F10.23), eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.20), ein Status nach Cannabisabhängigkeit und Abhängigkeit von an- deren Stimulantien (ICD-10: F12.20, F152), soziale Phobien (ICD-10: F40.1) sowie selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Der Patient habe bedrückt, leichtgradig depressiv gewirkt und von Antriebslo- sigkeit sowie fehlender Energie, von innerer Unsicherheit und von teilwei- sen Ängsten vor sozialen Kontakten berichtet. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ sowie zur eigenen Person orien- tiert gewesen und habe sich differenziert ausgedrückt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung seien vorhanden gewesen, wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht festgestellt worden. Der Explorand schildere seine Funktionseinbussen konsistent, diese seien auch mit den Untersu- chungsergebnissen nachvollziehbar. Er sei verunsichert und vermehrt mit seiner inneren Unsicherheit konfrontiert, seit er keinen Alkohol mehr kon- sumiere, sei durch die schwierige berufliche Situation sowie finanziell be- lastet, aber kooperativ und motiviert, auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen zu verzichten und sich beruflich wieder zu integrieren. Seine letzte Tätigkeit als ... in einem ... könne er zur Zeit während 6-8 Stunden ausüben, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund der inneren Unsicherheit sowie den Ängsten vor sozialen Kontakten eingeschränkt sei, d.h. in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Oktober 2015 wegen der depressiven Störung eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In einer angepassten Tätigkeit (oh- ne Leitungsfunktion) könne der Versicherte auf dem freien Arbeitsmarkt 100% arbeiten. Die psychotherapeutische und die antidepressive Therapie sei weiterhin notwendig und die Abstinenz dringend zu fordern. Bei fortge- setzter Abstinenz sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheits- zustand innerhalb von 4-6 Monaten soweit stabilisiere, dass in der ange- stammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorläge (act. II 42.1). 3.1.6 Am 4. April 2019 führte Dr. med. F.________ aus, dass seit der Al- koholabstinenz nach der letzten stationären Behandlung in der Klinik G.________ die übrigen psychiatrischen Diagnosen deutlich mehr in den Vordergrund treten würden, insbesondere das depressive Syndrom und die Angstproblematik. Aus hausärztlicher Sicht sei die derzeitige Arbeitsun- fähigkeit nicht mehr auf die Suchtproblematik, sondern auf die – anamnes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 11 tisch seit der Jugend und bereits vor der Alkoholerkrankung bestehende – psychiatrische Problematik zurückzuführen. Es scheine daher eher wahr- scheinlich, dass die Alkoholerkrankung durch die psychiatrische Erkran- kung ausgelöst worden sei (act. I 2). 3.1.7 Med. pract. E.________ geht in seinem Bericht vom 2. April 2019 von einer gegenwärtig mindestens mittelschweren rezidivierenden depres- siven Episode mit somatischem Syndrom aus und weist auf die familiäre Vorbelastung mütterlicher- und väterlicherseits hin. Die depressiven Sym- ptome habe der Patient – wie dies häufig und typisch bei unbehandelten Depressionen zu beobachten sei – mit diversen Suchtmitteln zu „behan- deln“ versucht. Gegenwärtig stehe die Behandlung der depressiven Er- krankung im Zentrum der Konsultationen; den Suchtmittelkonsum habe der Patient seit einem dreiviertel Jahr erfolgreich sistiert und er sei konsequent abstinent. Bei weiterhin regelmässiger Behandlung – der Patient arbeite dabei gut mit und sei motiviert – bestehe grundsätzlich eine gute Prognose. Das Ziel des Patienten sei eine berufliche Wiedereingliederung im ange- stammten Beruf oder allenfalls – mittels Umschulung – in einen verwandten Bereich (act. I 3). 3.2 Das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. November 2018 erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Der Gutachter hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich- te Episode (ICD-10: F33.0), fest. Dagegen hat die Alkoholabhängigkeit nach gutachterlicher Einschätzung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit mehr, da der Beschwerdeführer seit dem letzten stationären Aufenthalt in der Klinik G.________ vom 22. Juni bis 8. August 2018 abstinent ist und mit aversiven Medikamenten behandelt wird. Die Diagnosen wurden vom Experten nachvollziehbar anhand der klassifikatorischen Vorgaben be- gründet und stehen überdies weitgehend im Einklang mit den Beurteilun- gen der behandelnden Ärzte (vgl. z.B. act. I 2 und 3). Hinsichtlich der Alko- holabhängigkeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diesbezüg- lich seither eine Änderung ergeben hätte, bestätigen doch sowohl der be- handelnde Psychiater med. pract. E.________ als auch der Hausarzt Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 12 med. F.________ noch im April 2019, dass der Patient weiterhin abstinent ist. Unter diesen Umständen ist im Lichte der neuesten, mit Urteil vom 11. Juli 2019, 9C_724/2018, geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) zu den Suchterkrankungen im vorliegenden Fall die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (BGer 9C_724/2018, E. 7; vgl. E. 2.3 letzter Absatz hiervor). Die vom Gutachter als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit festgestellte rezidivierende depressive Störung steht derzeit – auch nach Auffassung der behandelnden Ärzte – nebst der Angstproblema- tik im Vordergrund. Gestützt auf seine Untersuchung vom 2. November 2018 ging der Gutachter lediglich von einer leichten Episode aus (act. II 42.1 S. 21), während der behandelnde Psychiater (act. I 3) – wie auch noch die Klinik G.________ im Austrittsbericht vom 22. August 2018 (act. II 42.2)

– eine mittelgradige Episode beschrieben haben. In diesem Zusammen- hang ist immerhin festzuhalten, dass die unterschiedliche Würdigung des Schweregrades einer depressiven Störung durch behandelnde Fachärzte nicht bereits dazu führt, dass auf die gutachterliche Beurteilung nicht mehr abgestellt werden könnte, zumal die Zuordnung des Grades einer depres- siven Störung stets Ermessenszüge in sich trägt. Zu beachten ist zudem, dass bei den meisten Erkrankungen kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität; vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktio- nelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvoll- ziehbar ärztlich festzustellen (BGer 9C_724/2018 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit die behandelnden Ärzte darauf hinweisen, nach der Sistierung des Suchtmittelabusus stehe nun die depressive Erkrankung im Vordergrund, ist dies keine neue Erkenntnis, sondern entspricht der Situation, wie sie vom Gutachter nach dem erfolgreichen Entzug in der Klinik G.________ vom 22. Juni bis zum 8. August 2018 (act. II 42.2) beurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte die Arbeits(un)fähigkeit in ihren Berichten nicht näher beziffern. Demgegenüber führt Dr. med. D.________ in seinem Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung aus, dass der Be- schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ... in einem ... aufgrund der depressiven Störung zu 80% und in einer angepassten Tätigkeit bereits ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 13 dem Zeitpunkt des Gutachtens voll arbeitsfähig sei. Bei weitergeführter psychotherapeutischer Behandlung sowie fortgesetzter Abstinenz sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheitszustand innerhalb von vier bis sechs Monaten soweit stabilisieren werde, dass auch in der ange- stammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der be- handelnden Ärzte geben nach dem Gesagten keinen Anlass, bis zum für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt (Verhältnisse bei Er- lass der angefochtenen Verfügung am 18. Februar 2019; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) an der vorgenannten Beurtei- lung und Prognose des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die Behandlung bei med. pract. E.________ erst am 22. Januar 2019 aufgenommen hat und der Hausarzt Dr. med. F.________ nicht über die fachärztliche Qualifikation verfügt, eine psychiatrische Prognose schlüssig zu beurteilen. Was die im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug angegebenen Rückenschmerzen (act. II 1 S. 6 Ziff. 6.1) anbelangt, ist darauf hinzuwei- sen, dass diese bereits lange vor der Anmeldung mit gutem Erfolg behan- delt worden sind (vgl. dazu act. II 17 S. 50); vom behandelnden Arzt wer- den sie denn auch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (act. II 17 S. 10 Ziff. 2.6). Unter diesen Umständen durf- te die Beschwerdegegnerin mit Fug davon ausgehen, dass einzig die Aus- wirkungen des psychischen Leidens abzuklären sind. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die IVB einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat. Die gegen die entsprechende Verfügung vom 18. Februar 2019 erhobene Be- schwerde ist daher abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 14 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, IV/2019/219, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.