Verfügung vom 15. Februar 2019
Sachverhalt
A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2012 von seiner Mutter unter Hinweis auf eine Aufmerk- samkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie eine Lernbehinderung zum Leistungsbezug bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte erwerbliche und medizinische Abklärun- gen durch. Namentlich gewährte sie eine Berufswahlabklärung (AB 16), gefolgt von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum … EBA in der D.________ GmbH samt einem Coaching (AB 21, 22). Nachdem diese Ausbildung abgebrochen worden war, sprach die IVB anschliessend eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EBA, Fachrichtung … bei E.________, …, zu (AB 29, 42), welche später auf eine praktische Ausbil- dung … Fachrichtung … angepasst wurde (AB 57, 65), die der Beschwer- deführer erfolgreich abschloss (AB 71). Nachdem sie weitere medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 74). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, AB 80 S. 4) holte sie bei der F.________ (MEDAS) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuro- psychologie ein (MEDAS-Gutachten vom 4. April 2017, AB 98.1). In der Folge sprach sie einen Arbeitsversuch bei G.________ zu, der verlängert wurde (AB 110, 113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 116, 123, 128) holte sie bei der MEDAS eine Stellungnahme (AB 132) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 (AB 133) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15% in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Einwand (AB 134). Am 15. Februar 2019 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 18. März 2019 erhob der Versicherte, nach wie vor vertre- ten durch B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. Februar 2019 sei aufzuheben und die Arbeitsfähig- keit sei psychiatrisch näher abzuklären. Sodann sei erneut über den Ren- tenanspruch zu befinden, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2019 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 5 lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2015 (AB 66) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), welches sich seit der Kindheit entwickelt habe. In der Pri- marschule sei ein ADHS diagnostiziert worden mit Einführung von Ritalin, welches im 2013 gestoppt worden sei (S. 1 f.). Zum Befund hielt der Fach- arzt fest, es zeigten sich eine eingeschränkte Intelligenz, soziale Behinde- rung, Reizbarkeit, Anspannung und Impulsivität, Aggressivität, Nervosität, wenig Druck- und Stressbelastbarkeit sowie Wahrnehmungsstörungen. Eine Medikation mit Quetiapin sei etabliert. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit mental abwesend und es lägen eine eingeschränkte Verständ- nis- und Konzentrationsfähigkeit, verminderte Autonomie und Selbstdiszi- plin bei den Hausaufgaben vor. Ob die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, sei zu evaluieren (S. 2. f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 6 3.1.2 Im bidiziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen MEDAS- Gutachten vom 4. April 2017 (AB 98.1) stellten die Gutachter im bidiszi- plinären Konsens keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein ADHS (ICD-10 F90.0, S. 14). Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologi- schen Symptome festgestellt werden können. Es sei einzig aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer einfach ausgedrückt habe und bezüglich seiner beruflichen und finanziellen Angelegenheiten nur mangelhaft orien- tiert gewesen sei. Er habe Mühe sich zu konzentrieren, sei leicht ablenkbar und habe Mühe, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden. An seinem jetzigen Praktikumsplatz erbringe er sehr gute Leistungen und sei auch sozial gut integriert. Er sei durch das ADHS im Alltag kaum eingeschränkt (S. 7). Die von Dr. med. H.________ gestellte Diagnose Asperger-Syndrom könne nicht bestätigt werden. Die Intelligenzleistung sei unterdurchschnitt- lich, eine eigentliche Intelligenzminderung nach ICD-10 könne aber nicht diagnostiziert werden. Die erhöhte Reizbarkeit, Impulsivität und Aggressi- vität seien im Rahmen des ADHS einzuordnen. Die Behandlung mit Que- tiapin sei nur wenige Wochen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer zeige keine stereotypen Verhaltensmuster, keine stereotypen Interessen und Aktivitäten. Wesentliche Kommunikationsprobleme und Schwierigkei- ten im sozialen Kontext bestünden nicht (S. 8). In der bisherigen Tätigkeit als angelernter … bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Allerdings sei es entscheidend, dass er in einem kleinen überschaubaren Betrieb arbeite und ihm mit Wohlwollen begegnet werde. Auch in jeder anderen berufli- chen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit unter den genannten Be- dingungen (S. 7). Lic. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Neuropsy- chologe, diagnostizierte eine einfache Störung der Aufmerksamkeit. Das neuropsychologische Testprofil zeige einen mit einem Intelligenzquotienten von 80 (Verbal-IQ: 72 und Handlungs-IQ: 91) im Bereich der Intelligenz unterdurchschnittlich leistungsfähigen Beschwerdeführer. Die Merkfähigkeit sei für Zahlen, Wörter, Texte und Testinstruktionen beeinträchtigt. Für Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 7 genstände und figurales Material sei sie durchschnittlich. Die Aufmerksam- keitsfunktionen seien im Sinne der selektiven, der geteilten Aufmerksamkeit und der kognitiven Interferenzstabilität erhalten. Fehlversuche und Perse- verationstendenzen zeigten jedoch Aufmerksamkeitsprobleme. Die Fron- talhirnfunktionen seien im Sinne des planmässigen Vorgehens, der visuo- spatialen Konstruktion und der kognitiven Fluenz erhalten. Es zeige sich jedoch eine sehr deutliche Perseverationstendenz im Bereich der kogniti- ven Fluenz. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi- scher Sicht sei in der psychiatrischen Einschätzung enthalten (S. 13 f.). Im bidisziplinären Konsens wurde ausgeführt, das ADHS sei nicht stark ausgeprägt, wobei dies in der neuropsychologischen Validierung habe bestätigt werden können. Das Ausmass der Einschränkung sei bezogen auf die angelernte Tätigkeit als … gering und beeinflusse die Arbeitsfähig- keit nicht. Voraussetzung sei allerdings, dass er in einem kleinen und über- schaubaren Betrieb arbeiten könne, wo er auch Wertschätzung und Wohl- wollen erfahren könne. Dies sei offenbar aktuell der Fall. Dementsprechend könne in der aktuellen Tätigkeit auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (S. 14 f.). 3.1.3 Dr. med. H.________ und K.________, Psychologin spez. in Psy- chotherapie FSP, delegierte Psychotherapeutin, führten im Bericht vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 4
E. 13 August 2018 (AB 128 S. 3 ff.) aus, zwischen dem 16. Juli und dem
6. August 2018 hätten vier Untersuchungen stattgefunden (S. 3). Es sei ein ADHS sowie ein Asperger-Syndrom zu diagnostizieren (S. 6). Global be- stehe ein schweres Aufmerksamkeitsdefizit mit einer mittelschweren Akti- vitätsstörung. Dieses zeige sich im beruflichen Alltag durch mentale Abwe- senheit und Zerstreutheit, eingeschränktes Verständnis, verminderte Merk- fähigkeit, kurzfristige Konzentration, fehlende Autonomie und Selbstdiszi- plin (S. 4). Ein Asperger-Syndrom scheine seit der Kindheit die kognitive, soziale und emotionelle Entwicklung beim Beschwerdeführer beeinflusst zu haben. Auch wenn er sich bei der Arbeit viel Mühe gebe, habe er dement- sprechend permanent Schwierigkeiten, sich an Anweisungen zu halten, die er mit der reduzierten und ADHS-bedingten Merkfähigkeit bereits schwächer verinnerlicht habe. Weitere energieraubende Anforderungen in jeglicher Arbeit seien für ihn angemessene Gespräche und sozial ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 8 passtes Verhalten zu konstruieren sowie die Verhaltensmuster seiner Mit- menschen zu verstehen und diese nicht als Aggressionen wahrzunehmen (S. 5). Erfahrungsgemäss spreche die Komorbidität zwischen ADHS und Asperger-Syndrom kaum auf therapeutische Massnahmen an. Die Progno- se verstärke sich ebenfalls auf Grund der hintergründigen Intelligenzminde- rung, welche die Introspektionskapazität und somit Fortschritte stark er- schwere. Im Zusammenhang mit der Doppeldiagnose und auch der Intelli- genzminderung sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in sämtlichen beruflichen, alltäglichen und sozialen Situationen permanent stärker kognitiv und emotional anstrengen müsse. Diese permanente Über- lastung resultiere dann in psychischen und sogar physischen Erschöp- fungszuständen (S. 6). In der freien Wirtschaft bestehe eine höchstens 50%ige Leistungsfähigkeit, das heisst maximal vier Stunden Arbeit pro fünf Arbeitstage. Auch ein wohlwollendes, führendes und überschaubares Ar- beitsumfeld bleibe unabdinglich (S. 7). 3.1.4 Dr. med. I.________ nahm am 4. Oktober 2018 (AB 132) Stellung zum Bericht vom 13. August 2018 (AB 128 S. 3 ff.). Im Rahmen der psych- iatrischen Begutachtung seien zwei Telefongespräche mit dem IV- Berufsberater und dem Inhaber von L.________ (recte: …) geführt worden. Dabei sei von den Auskunftspersonen berichtet worden, dass der Be- schwerdeführer eine gute Leistung erbringe, dass er sich gut ins Team ha- be integrieren können. Der Beschwerdeführer sei sozial etwas isoliert, habe bei der Untersuchung angegeben, nur einen Kollegen zu haben. Er habe aber berichtet, dass er gute Kontakte bei der Arbeit habe und gute Kontak- te mit seinen Familienangehörigen. Die erwähnten Leistungen seien mit einem Asperger-Syndrom nicht vereinbar. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer sozial eher isoliert sei und kaum Freunde habe, genüge nicht, um ein Asperger-Syndrom diagnostizieren zu können. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer, wenn auch mit leichten Schwierigkeiten, er- folgreich eine Anlehre habe absolvieren können und auch im Rahmen des Praktikums gute Leistungen habe erbringen können. Wenn der Beschwer- deführer in seiner Freizeit eher etwas einzelgängerisch sei und kaum Kon- takte ausserhalb der Familie pflege, begründe dies aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei auch nicht entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 9 dend, ob anhand durchgeführter Tests nun ein Asperger-Syndrom zusätz- lich diagnostiziert werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 15. Februar 2019 (AB 139) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. April 2017 (AB 98.1) samt Stellungnahme vom
4. Oktober 2018 (AB 132) gestützt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist dieses Gutachten mit Mängeln behaftet und überzeugt nicht. Auch die übri- gen medizinischen Berichte (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) bieten jedoch keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 10 Es ist bisher unzureichend abgeklärt, welche Diagnosen beim Beschwerde- führer vorliegen und ob sie eine Einschränkung zur Folge haben. Die ME- DAS-Gutachter gehen davon aus, dass zwar ein ADHS vorliegt, dieses indessen nicht stark ausgeprägt ist, weshalb der Beschwerdeführer im All- tag kaum eingeschränkt sei (AB 98.1 S. 7, S. 14). Dr. med. I.________ begründet nur rudimentär, weshalb seiner Einschätzung nach kein Asper- ger-Syndrom vorliegt (AB 98.1 S. 8). Entsprechende Tests hat er weder selbst durchgeführt noch lagen ihm Testergebnisse vor. Der ehemals be- handelnde Psychiater Dr. med. H.________ und die delegierte Psychothe- rapeutin gehen demgegenüber von einem schweren Aufmerksamkeitsdefi- zit mit einer mittelschweren Aktivitätsstörung aus mit erheblichen Auswir- kungen auf den beruflichen Alltag (AB 128 S. 4). Zudem diagnostizierten sie nach vorgenommenen Untersuchungen, Tests sowie Fremdanamnesen ein Asperger-Syndrom, welches sich seit der Kindheit entwickelt habe (AB 128 S. 5), wobei Dr. med. H.________ bereits im 2015 (AB 66) vom Vorlie- gen eines Asperger-Syndroms ausgegangen ist (AB 66). Aufgrund der – nach ihrer Ansicht bestehenden – Komorbidität des ADHS sowie des Asperger-Syndroms attestierten sie eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von lediglich 50% (AB 128 S. 6 f.). Nach dem Dargelegten kann ein Asper- ger-Syndrom nicht ohne Weiteres verneint werden. Ausserdem ist die funktionelle Leistungsfähigkeit ungenügend abgeklärt bzw. bestehen widersprüchliche medizinische Beurteilungen dazu. Dr. med. H.________ und die delegierte Psychotherapeutin attestieren eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50% (AB 128 S. 7). Bei den berufli- chen Massnahmen wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit durchgehend mit lediglich 30%, maximal 40% angegeben (AB 69 S. 2, 71 S. 3, 118 S. 3). Der Gutachter Dr. med. I.________ macht indessen keine Angaben zur funktionellen Leistungsfähigkeit. Er äussert sich lediglich zur Arbeitsfähig- keit in der damals aktuellen Tätigkeit als … im L.________ und setzt diese auf 100% fest (AB 98.1 S. 14 Ziff. 6, 132 S. 2). Die Probleme, die schliess- lich zum Abbruch der Ausbildung zum … EBA geführt haben (vgl. Protokoll per 25. April 2019 S. 14 [in den Gerichtsakten]) und die Schwierigkeiten während des … bei G.________ (vgl. Leistungsbeurteilung vom 25. Mai 2018, AB 118 S. 3) werden vom Gutachter weder erwähnt noch gewürdigt. Diese unterschiedlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit wecken er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 11 hebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens, weshalb nicht ab- schliessend darauf abgestellt werden kann. 3.4 Nach dem Dargelegten kann nicht auf das bidisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 4. April 2017 (AB 98.1) samt Stellungnahme vom 4. Okto- ber 2018 (AB 132) abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit kann nicht vorgenommen werden, womit auch die Invali- ditätsbemessung nicht durchgeführt werden kann. Die Beschwerde ist des- halb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung veranlasst. Vorher hat die Beschwerdegegnerin allerdings möglichst weitere Angaben aus der Kindheit/Jugend des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. So nament- lich auch aus …, wo der Beschwerdeführer offenbar im 2003 neuropädia- trisch abgeklärt worden war (vgl. AB 4 S. 1). Diesen und allfällige weitere frühere Berichte von Ärzten/Institutionen hat die Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung von Seiten des Beschwerdeführers dem bzw. den bisher nicht damit befassten Gutachter(n) vorzulegen. Bei der Wahl der Gutachter wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Autismus-Diagnostik aufwändig und komplex ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Renten- anspruch erneut zu verfügen. Vorliegend steht BGE 137 V 210 (E. 4.4.1.4 S. 264 f.) einer Rückweisung nicht entgegen, zumal beschwerdeweise eine Rückweisung beantragt und damit vom Beschwerdeführer auch zum Ausdruck gebracht wird, dass er keine Instanz verlieren will. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 12 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 1. Mai 2019 hat lic. iur. C.________ von B.________ einen Aufwand von total Fr. 1‘157.-- (8.9 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 46.30 geltend gemacht, was nicht zu beanstan- den ist. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 92.70 (7.7% von Fr. 1'203.30 [Fr. 1’157.-- + Fr. 46.30]) ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1‘296.--. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘296.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 215 IV KNB/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2012 von seiner Mutter unter Hinweis auf eine Aufmerk- samkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie eine Lernbehinderung zum Leistungsbezug bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte erwerbliche und medizinische Abklärun- gen durch. Namentlich gewährte sie eine Berufswahlabklärung (AB 16), gefolgt von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum … EBA in der D.________ GmbH samt einem Coaching (AB 21, 22). Nachdem diese Ausbildung abgebrochen worden war, sprach die IVB anschliessend eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EBA, Fachrichtung … bei E.________, …, zu (AB 29, 42), welche später auf eine praktische Ausbil- dung … Fachrichtung … angepasst wurde (AB 57, 65), die der Beschwer- deführer erfolgreich abschloss (AB 71). Nachdem sie weitere medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 74). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, AB 80 S. 4) holte sie bei der F.________ (MEDAS) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuro- psychologie ein (MEDAS-Gutachten vom 4. April 2017, AB 98.1). In der Folge sprach sie einen Arbeitsversuch bei G.________ zu, der verlängert wurde (AB 110, 113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 116, 123, 128) holte sie bei der MEDAS eine Stellungnahme (AB 132) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 (AB 133) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15% in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Einwand (AB 134). Am 15. Februar 2019 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 18. März 2019 erhob der Versicherte, nach wie vor vertre- ten durch B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. Februar 2019 sei aufzuheben und die Arbeitsfähig- keit sei psychiatrisch näher abzuklären. Sodann sei erneut über den Ren- tenanspruch zu befinden, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2019 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 5 lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2015 (AB 66) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), welches sich seit der Kindheit entwickelt habe. In der Pri- marschule sei ein ADHS diagnostiziert worden mit Einführung von Ritalin, welches im 2013 gestoppt worden sei (S. 1 f.). Zum Befund hielt der Fach- arzt fest, es zeigten sich eine eingeschränkte Intelligenz, soziale Behinde- rung, Reizbarkeit, Anspannung und Impulsivität, Aggressivität, Nervosität, wenig Druck- und Stressbelastbarkeit sowie Wahrnehmungsstörungen. Eine Medikation mit Quetiapin sei etabliert. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit mental abwesend und es lägen eine eingeschränkte Verständ- nis- und Konzentrationsfähigkeit, verminderte Autonomie und Selbstdiszi- plin bei den Hausaufgaben vor. Ob die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, sei zu evaluieren (S. 2. f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 6 3.1.2 Im bidiziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen MEDAS- Gutachten vom 4. April 2017 (AB 98.1) stellten die Gutachter im bidiszi- plinären Konsens keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein ADHS (ICD-10 F90.0, S. 14). Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologi- schen Symptome festgestellt werden können. Es sei einzig aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer einfach ausgedrückt habe und bezüglich seiner beruflichen und finanziellen Angelegenheiten nur mangelhaft orien- tiert gewesen sei. Er habe Mühe sich zu konzentrieren, sei leicht ablenkbar und habe Mühe, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden. An seinem jetzigen Praktikumsplatz erbringe er sehr gute Leistungen und sei auch sozial gut integriert. Er sei durch das ADHS im Alltag kaum eingeschränkt (S. 7). Die von Dr. med. H.________ gestellte Diagnose Asperger-Syndrom könne nicht bestätigt werden. Die Intelligenzleistung sei unterdurchschnitt- lich, eine eigentliche Intelligenzminderung nach ICD-10 könne aber nicht diagnostiziert werden. Die erhöhte Reizbarkeit, Impulsivität und Aggressi- vität seien im Rahmen des ADHS einzuordnen. Die Behandlung mit Que- tiapin sei nur wenige Wochen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer zeige keine stereotypen Verhaltensmuster, keine stereotypen Interessen und Aktivitäten. Wesentliche Kommunikationsprobleme und Schwierigkei- ten im sozialen Kontext bestünden nicht (S. 8). In der bisherigen Tätigkeit als angelernter … bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Allerdings sei es entscheidend, dass er in einem kleinen überschaubaren Betrieb arbeite und ihm mit Wohlwollen begegnet werde. Auch in jeder anderen berufli- chen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit unter den genannten Be- dingungen (S. 7). Lic. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Neuropsy- chologe, diagnostizierte eine einfache Störung der Aufmerksamkeit. Das neuropsychologische Testprofil zeige einen mit einem Intelligenzquotienten von 80 (Verbal-IQ: 72 und Handlungs-IQ: 91) im Bereich der Intelligenz unterdurchschnittlich leistungsfähigen Beschwerdeführer. Die Merkfähigkeit sei für Zahlen, Wörter, Texte und Testinstruktionen beeinträchtigt. Für Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 7 genstände und figurales Material sei sie durchschnittlich. Die Aufmerksam- keitsfunktionen seien im Sinne der selektiven, der geteilten Aufmerksamkeit und der kognitiven Interferenzstabilität erhalten. Fehlversuche und Perse- verationstendenzen zeigten jedoch Aufmerksamkeitsprobleme. Die Fron- talhirnfunktionen seien im Sinne des planmässigen Vorgehens, der visuo- spatialen Konstruktion und der kognitiven Fluenz erhalten. Es zeige sich jedoch eine sehr deutliche Perseverationstendenz im Bereich der kogniti- ven Fluenz. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi- scher Sicht sei in der psychiatrischen Einschätzung enthalten (S. 13 f.). Im bidisziplinären Konsens wurde ausgeführt, das ADHS sei nicht stark ausgeprägt, wobei dies in der neuropsychologischen Validierung habe bestätigt werden können. Das Ausmass der Einschränkung sei bezogen auf die angelernte Tätigkeit als … gering und beeinflusse die Arbeitsfähig- keit nicht. Voraussetzung sei allerdings, dass er in einem kleinen und über- schaubaren Betrieb arbeiten könne, wo er auch Wertschätzung und Wohl- wollen erfahren könne. Dies sei offenbar aktuell der Fall. Dementsprechend könne in der aktuellen Tätigkeit auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (S. 14 f.). 3.1.3 Dr. med. H.________ und K.________, Psychologin spez. in Psy- chotherapie FSP, delegierte Psychotherapeutin, führten im Bericht vom
13. August 2018 (AB 128 S. 3 ff.) aus, zwischen dem 16. Juli und dem
6. August 2018 hätten vier Untersuchungen stattgefunden (S. 3). Es sei ein ADHS sowie ein Asperger-Syndrom zu diagnostizieren (S. 6). Global be- stehe ein schweres Aufmerksamkeitsdefizit mit einer mittelschweren Akti- vitätsstörung. Dieses zeige sich im beruflichen Alltag durch mentale Abwe- senheit und Zerstreutheit, eingeschränktes Verständnis, verminderte Merk- fähigkeit, kurzfristige Konzentration, fehlende Autonomie und Selbstdiszi- plin (S. 4). Ein Asperger-Syndrom scheine seit der Kindheit die kognitive, soziale und emotionelle Entwicklung beim Beschwerdeführer beeinflusst zu haben. Auch wenn er sich bei der Arbeit viel Mühe gebe, habe er dement- sprechend permanent Schwierigkeiten, sich an Anweisungen zu halten, die er mit der reduzierten und ADHS-bedingten Merkfähigkeit bereits schwächer verinnerlicht habe. Weitere energieraubende Anforderungen in jeglicher Arbeit seien für ihn angemessene Gespräche und sozial ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 8 passtes Verhalten zu konstruieren sowie die Verhaltensmuster seiner Mit- menschen zu verstehen und diese nicht als Aggressionen wahrzunehmen (S. 5). Erfahrungsgemäss spreche die Komorbidität zwischen ADHS und Asperger-Syndrom kaum auf therapeutische Massnahmen an. Die Progno- se verstärke sich ebenfalls auf Grund der hintergründigen Intelligenzminde- rung, welche die Introspektionskapazität und somit Fortschritte stark er- schwere. Im Zusammenhang mit der Doppeldiagnose und auch der Intelli- genzminderung sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in sämtlichen beruflichen, alltäglichen und sozialen Situationen permanent stärker kognitiv und emotional anstrengen müsse. Diese permanente Über- lastung resultiere dann in psychischen und sogar physischen Erschöp- fungszuständen (S. 6). In der freien Wirtschaft bestehe eine höchstens 50%ige Leistungsfähigkeit, das heisst maximal vier Stunden Arbeit pro fünf Arbeitstage. Auch ein wohlwollendes, führendes und überschaubares Ar- beitsumfeld bleibe unabdinglich (S. 7). 3.1.4 Dr. med. I.________ nahm am 4. Oktober 2018 (AB 132) Stellung zum Bericht vom 13. August 2018 (AB 128 S. 3 ff.). Im Rahmen der psych- iatrischen Begutachtung seien zwei Telefongespräche mit dem IV- Berufsberater und dem Inhaber von L.________ (recte: …) geführt worden. Dabei sei von den Auskunftspersonen berichtet worden, dass der Be- schwerdeführer eine gute Leistung erbringe, dass er sich gut ins Team ha- be integrieren können. Der Beschwerdeführer sei sozial etwas isoliert, habe bei der Untersuchung angegeben, nur einen Kollegen zu haben. Er habe aber berichtet, dass er gute Kontakte bei der Arbeit habe und gute Kontak- te mit seinen Familienangehörigen. Die erwähnten Leistungen seien mit einem Asperger-Syndrom nicht vereinbar. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer sozial eher isoliert sei und kaum Freunde habe, genüge nicht, um ein Asperger-Syndrom diagnostizieren zu können. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer, wenn auch mit leichten Schwierigkeiten, er- folgreich eine Anlehre habe absolvieren können und auch im Rahmen des Praktikums gute Leistungen habe erbringen können. Wenn der Beschwer- deführer in seiner Freizeit eher etwas einzelgängerisch sei und kaum Kon- takte ausserhalb der Familie pflege, begründe dies aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei auch nicht entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 9 dend, ob anhand durchgeführter Tests nun ein Asperger-Syndrom zusätz- lich diagnostiziert werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 15. Februar 2019 (AB 139) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. April 2017 (AB 98.1) samt Stellungnahme vom
4. Oktober 2018 (AB 132) gestützt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist dieses Gutachten mit Mängeln behaftet und überzeugt nicht. Auch die übri- gen medizinischen Berichte (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) bieten jedoch keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 10 Es ist bisher unzureichend abgeklärt, welche Diagnosen beim Beschwerde- führer vorliegen und ob sie eine Einschränkung zur Folge haben. Die ME- DAS-Gutachter gehen davon aus, dass zwar ein ADHS vorliegt, dieses indessen nicht stark ausgeprägt ist, weshalb der Beschwerdeführer im All- tag kaum eingeschränkt sei (AB 98.1 S. 7, S. 14). Dr. med. I.________ begründet nur rudimentär, weshalb seiner Einschätzung nach kein Asper- ger-Syndrom vorliegt (AB 98.1 S. 8). Entsprechende Tests hat er weder selbst durchgeführt noch lagen ihm Testergebnisse vor. Der ehemals be- handelnde Psychiater Dr. med. H.________ und die delegierte Psychothe- rapeutin gehen demgegenüber von einem schweren Aufmerksamkeitsdefi- zit mit einer mittelschweren Aktivitätsstörung aus mit erheblichen Auswir- kungen auf den beruflichen Alltag (AB 128 S. 4). Zudem diagnostizierten sie nach vorgenommenen Untersuchungen, Tests sowie Fremdanamnesen ein Asperger-Syndrom, welches sich seit der Kindheit entwickelt habe (AB 128 S. 5), wobei Dr. med. H.________ bereits im 2015 (AB 66) vom Vorlie- gen eines Asperger-Syndroms ausgegangen ist (AB 66). Aufgrund der – nach ihrer Ansicht bestehenden – Komorbidität des ADHS sowie des Asperger-Syndroms attestierten sie eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von lediglich 50% (AB 128 S. 6 f.). Nach dem Dargelegten kann ein Asper- ger-Syndrom nicht ohne Weiteres verneint werden. Ausserdem ist die funktionelle Leistungsfähigkeit ungenügend abgeklärt bzw. bestehen widersprüchliche medizinische Beurteilungen dazu. Dr. med. H.________ und die delegierte Psychotherapeutin attestieren eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50% (AB 128 S. 7). Bei den berufli- chen Massnahmen wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit durchgehend mit lediglich 30%, maximal 40% angegeben (AB 69 S. 2, 71 S. 3, 118 S. 3). Der Gutachter Dr. med. I.________ macht indessen keine Angaben zur funktionellen Leistungsfähigkeit. Er äussert sich lediglich zur Arbeitsfähig- keit in der damals aktuellen Tätigkeit als … im L.________ und setzt diese auf 100% fest (AB 98.1 S. 14 Ziff. 6, 132 S. 2). Die Probleme, die schliess- lich zum Abbruch der Ausbildung zum … EBA geführt haben (vgl. Protokoll per 25. April 2019 S. 14 [in den Gerichtsakten]) und die Schwierigkeiten während des … bei G.________ (vgl. Leistungsbeurteilung vom 25. Mai 2018, AB 118 S. 3) werden vom Gutachter weder erwähnt noch gewürdigt. Diese unterschiedlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit wecken er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 11 hebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens, weshalb nicht ab- schliessend darauf abgestellt werden kann. 3.4 Nach dem Dargelegten kann nicht auf das bidisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 4. April 2017 (AB 98.1) samt Stellungnahme vom 4. Okto- ber 2018 (AB 132) abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit kann nicht vorgenommen werden, womit auch die Invali- ditätsbemessung nicht durchgeführt werden kann. Die Beschwerde ist des- halb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung veranlasst. Vorher hat die Beschwerdegegnerin allerdings möglichst weitere Angaben aus der Kindheit/Jugend des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. So nament- lich auch aus …, wo der Beschwerdeführer offenbar im 2003 neuropädia- trisch abgeklärt worden war (vgl. AB 4 S. 1). Diesen und allfällige weitere frühere Berichte von Ärzten/Institutionen hat die Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung von Seiten des Beschwerdeführers dem bzw. den bisher nicht damit befassten Gutachter(n) vorzulegen. Bei der Wahl der Gutachter wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Autismus-Diagnostik aufwändig und komplex ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Renten- anspruch erneut zu verfügen. Vorliegend steht BGE 137 V 210 (E. 4.4.1.4 S. 264 f.) einer Rückweisung nicht entgegen, zumal beschwerdeweise eine Rückweisung beantragt und damit vom Beschwerdeführer auch zum Ausdruck gebracht wird, dass er keine Instanz verlieren will. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 12 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 1. Mai 2019 hat lic. iur. C.________ von B.________ einen Aufwand von total Fr. 1‘157.-- (8.9 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 46.30 geltend gemacht, was nicht zu beanstan- den ist. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 92.70 (7.7% von Fr. 1'203.30 [Fr. 1’157.-- + Fr. 46.30]) ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1‘296.--. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/19/215, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘296.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.