opencaselaw.ch

200 2019 21

Bern VerwG · 2018-11-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. November 2018

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. September 2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1951 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis auf weiteres eine ordentliche Alters- rente in Höhe von Fr. 2‘096.-- sowie für seine Tochter B.________ eine Kinderrente in Höhe von Fr. 839.-- zu (Antwortbeilage [AB] 13). Gegen die- se Verfügung erhob der Versicherte am 3. Oktober 2018 vorsorglich Ein- sprache (AB 14). Am 12. Oktober 2018 ersetzte die AKB die Rentenverfü- gung vom 7. September 2018 durch eine im Ergebnis identische neue Ver- fügung, wobei dem Versicherten in dieser neuen Rentenverfügung vom

12. Oktober 2018 (AB 17) eine halbe Erziehungsgutschrift mehr angerech- net wurde, als noch in der Verfügung vom 7. September 2018. Zudem wur- de in der neuen Rentenverfügung zu den gegen die ursprüngliche Renten- verfügung erhobenen Einwänden Stellung genommen. Am 14. November 2018 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte gegen die neue Ren- tenverfügung Einsprache (AB 18). Mit Entscheid vom 26. November 2018 wies die AKB diese ab (AB 19). Am 27. Dezember 2018 setzte die AKB die Altersrente des Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis auf weiteres neu auf Fr. 2‘217.-- fest. Mit dem Wegfall der Kinderrente per 31. Dezember 2018 entfalle die prozentu- ale Aufteilung des Aufschubzuschlags. Zudem würden Zuschlag und Rente periodisch angepasst (AB 22). Diese Verfügung wurde vom Versicherten zwar nur unter Vorbehalt entgegengenommen (AB 23), blieb in der Folge jedoch unangefochten. B. Gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 26. November 2018 (AB 19) erhob der Versicherte am 12. Januar 2019 Beschwerde mit dem sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 3 gemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm höhere Rentenleistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist die ordentliche Altersrente inkl. Kinderrente von Oktober bis Dezember 2018. Ab Januar 2019 liegt eine neue Verfügung vor, welche hier nicht im Streit liegt. Um- stritten ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 4 führer zu Recht vor dem Jahr 2000 keine Erziehungsgutschriften ange- rechnet hat und ob die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in den Jah- ren 2000 bis 2004 zu Recht nur hälftig erfolgt ist. Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, un- bestritten gebliebenen Positionen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit im Streit liegenden drei Monatsrenten inkl. Kinderrente unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterli- che Sorge (bis 31. Dezember 1999: „elterliche Gewalt“) für eines oder meh- rere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden dabei jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzel- heiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn

a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge (bis 31. Dezember 1999: „elterliche Gewalt“) zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erzie- hungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG bestimmt sodann, dass bei verhei- rateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 5 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat- ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 2.2 Nach dem Dargelegten macht das AHV-Gesetz den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person im betreffenden Jahr für eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge (resp. bis 31. Dezember 1999: „elterliche Ge- walt“) zustand. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sor- ge (resp. der „elterlichen Gewalt“) sieht das Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgut- schriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Ob- hut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge (resp. „elterliche Gewalt“) zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) be- schränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut- schriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder unter ihrer Ob- hut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge (resp. bis 31. Dezember 1999: „elterliche Gewalt“) zustand. Diese Bestimmung räumt nicht Versi- cherten einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift ein, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge (resp. „elterliche Gewalt“) zukommt. Geregelt werden damit vielmehr diejenigen Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge (resp. „elterliche Gewalt“) entzogen wur- de, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 429 E. 2a S. 431). 2.3 Nach dem bis 31. Dezember 1999 geltenden Recht konnten un- verheiratete oder geschiedene Eltern die elterliche Gewalt nie gemeinsam ausüben. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Revision des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) brachte im Rahmen von Schei- dungs- und Kindesrecht als grosse Neuerung die Möglichkeit der gemein- samen elterlichen Sorge für geschiedene oder unverheiratete Eltern. Hin- sichtlich Anrechnung der Erziehungsgutschriften wurde im gleichzeitig in Kraft gesetzten (und bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen) Art. 52f Abs. 2bis AHVV festgelegt, dass geschiedene oder unverheiratete Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, grundsätzlich vereinbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 6 können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll, sowie dass die Erziehungsgutschrift ohne eine solche Verein- barung hälftig aufgeteilt wird. 3. 3.1 Folgende Sachlage ist vorliegend mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und unbestritten: Der Beschwerde- führer ist Vater von C.________ (geboren am 12. Mai 1992) und B.________ (geboren am 23. Dezember 1993). Beide wurden ab ihrer Ge- burt durch den Beschwerdeführer sowie die Kindsmutter D.________ je zur Hälfte betreut. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter waren nie mit- einander verheiratet und leben seit 1996 getrennt. Ab der Trennung lebten die Kinder je zu 50% in der Obhut beider Elternteile. Mit am 13. Juni 2000 durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigter und in Kraft getretener Vereinbarung vom 25. Mai 2000 wurde zwischen dem Be- schwerdeführer und der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge ver- einbart (AB 5 S. 2 ff.). Davor stand die elterliche Gewalt (da die Eltern nicht verheiratet waren) von Gesetzes wegen allein der Kindsmutter zu (aArt. 298 Abs. 1 ZGB in der ab 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung). Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2000 (AB 5 S. 5) zur Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge (AB 5 S. 2 ff.) vereinbar- ten die Eltern, dass für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 die Erziehungsgutschriften in vollem Umfang dem Beschwerdeführer anzu- rechnen seien und danach beiden Elternteilen je hälftig (AB 5 S. 5; siehe auch die Bestätigung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 19. De- zember 2000 der erfüllten formellen Voraussetzungen von aArt. 52f Abs. 2bis AHVV [AB 5 S. 6]). Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerde- führer am 23. Dezember 1999 mit E.________ verheiratet, welche Ehe am

8. November 2005 geschieden wurde (AB 4). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich Rentenberech- nung, dass ihm erst für die Zeit ab dem Jahr 2000 Erziehungsgutschriften angerechnet wurden und dass die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in den Jahren 2000 bis 2004 trotz des Nachtrags vom 6. Dezember 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 7 (AB 5 S. 5) zur Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge (AB 5 S. 2 ff.) nur hälftig erfolgt ist. 3.2.1 Wie bereits dargelegt stand die elterliche Gewalt vorliegend (da die Eltern nicht verheiratet waren) bis Ende 1999 von Gesetzes wegen al- lein der Kindsmutter zu. Mit Blick auf die grundlegende Abgrenzungs- und Scharnierfunktion, welche nicht nur der Verordnungs-, sondern bereits der Gesetzgeber dem formellen zivilrechtlichen Erfordernis der elterlichen Ge- walt (heute: elterlichen Sorge) im Rahmen von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG beigemessen hat, ist ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut- schriften das Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 von vornherein ausgeschlossen (BGE 130 V 241). Die Tatsache, dass die Kin- der auch unter der väterlichen Obhut aufwuchsen und die Mutter als da- mals alleinige Inhaberin der elterlichen Gewalt diese faktisch mit dem Vater ihrer Kinder gemeinsam ausübte, genügt nicht für den Anspruch auf Erzie- hungsgutschriften, weil die dargelegte gesetzliche Konzeption in diesem Bereich auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Gewalt (resp. heute: elterlichen Sorge) abstellt (vgl. BGE 130 V 241 E. 3.2 S. 245). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies verstosse gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter und damit eine Verletzung von Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) rügt, ist zu beachten, dass gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Danach ist es den Gerichten verwehrt, einem Bundes- gesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen. Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesge- setzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, H 170/05, E. 3.1). 3.2.2 Mit der vormundschaftlich genehmigten Vereinbarung der gemein- samen elterlichen Sorge vom 25. Mai 2000 (AB 5) erfüllte der Beschwerde- führer in den Jahren von 2000 bis 2009 unstrittig die Anspruchsvorausset- zungen gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG für die Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften. Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2000 (AB 5 S. 5) zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 8 Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbarten der Be- schwerdeführer und die Kindsmutter gestützt auf aArt. 52f Abs. 2bis AHVV, dass für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 die Erzie- hungsgutschriften in vollem Umfang dem Beschwerdeführer anzurechnen seien und danach beiden Elternteilen je hälftig (AB 5 S. 5). Entsprechend wurden die Erziehungsgutschriften in den Jahren 2000 bis 2007 zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer denn auch nicht hälftig aufge- teilt, sondern es wurde im Verhältnis zur Kindsmutter die ganze Erzie- hungsgutschrift dem Beschwerdeführer angerechnet (vgl. AB 15 S. 8 ff.). Da der Beschwerdeführer jedoch von Dezember 1999 bis November 2005 mit E.________ verheiratet war, wurden die ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2004 (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV) aufgrund der zwin- genden Gesetzesbestimmung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, wonach bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschriften während der Kalender- jahre der Ehe hälftig aufgeteilt werden, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau entsprechend gesplittet. Diese Aufteilung hätte auch ohne die Vereinbarung mit der Kindsmutter vom 6. Dezember 2000 (AB 5 S. 5) stattgefunden, einfach dass die Erziehungsgutschrift für die betreffenden Jahre zunächst zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hälftig aufgeteilt und die Hälfte des damals verheirateten Be- schwerdeführers zudem hälftig zwischen ihm und seiner damaligen Ehe- frau aufgeteilt worden wäre (vgl. Rz. 5471 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung des Bundesamts für Sozialversicherungen). Das heisst, ohne den Nachtrag zur Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 6. De- zember 2000 (AB 5 S. 5) wären dem Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 je nur ein Viertel einer Erziehungsgutschrift anzurechnen gewe- sen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers setzt die Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe keinen ei- genen Anspruch der Stiefmutter auf Anrechnung von Erziehungsgutschrif- ten voraus (vgl. Beschwerde, Begründung im Detail, Ziff. 11 ff.), sondern ist zwingend auch bei Stiefkindverhältnissen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 429). Darauf hätte seine Ex-Ehefrau entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Begründung im Detail, Ziff. 14) auch nicht im Rahmen der Scheidungskonvention verzichten können (vgl. BGE 131 V 1). Eine rückwirkende andere Vereinbarung mit der Kindsmutter hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 9 sichtlich Aufteilung der Erziehungsgutschriften (vgl. Beschwerde, Begrün- dung im Detail, Ziff. 19) ist vorliegend sodann rechtlich ausgeschlossen (vgl. Art. 52fbis Abs. 4 AHVV). 3.3 Zusammenfassend ist die Anrechnung der Erziehungsgutschriften beim Beschwerdeführer in den Kalenderjahren der Ehe von 2000 bis 2004 zu Recht nur hälftig erfolgt und vor dem Jahr 2000 sind ihm nach dem Dar- gelegten zu Recht keine Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Die übrigen Positionen der Rentenberechnung wie auch die zahlenmässige Berechnung des Rentenanspruchs sind vom Beschwerdeführer demge- genüber weder gerügt worden noch finden sich in den Akten Anhaltspunk- te, dass diese nicht korrekt wären. Es erübrigen sich damit diesbezügliche Weiterungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018 (AB 19) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zwar kann dem über Jahre seine Kinder mitbetreuenden und miterziehen- den Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis entgegengebracht wer- den, jedoch bestehen bzw. bestanden keine Rechtsgrundlagen, die einen Entscheid zu seinen Gunsten zulassen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 21 AHV publiziert in BVR 2020 S. 393 LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. September 2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1951 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis auf weiteres eine ordentliche Alters- rente in Höhe von Fr. 2‘096.-- sowie für seine Tochter B.________ eine Kinderrente in Höhe von Fr. 839.-- zu (Antwortbeilage [AB] 13). Gegen die- se Verfügung erhob der Versicherte am 3. Oktober 2018 vorsorglich Ein- sprache (AB 14). Am 12. Oktober 2018 ersetzte die AKB die Rentenverfü- gung vom 7. September 2018 durch eine im Ergebnis identische neue Ver- fügung, wobei dem Versicherten in dieser neuen Rentenverfügung vom

12. Oktober 2018 (AB 17) eine halbe Erziehungsgutschrift mehr angerech- net wurde, als noch in der Verfügung vom 7. September 2018. Zudem wur- de in der neuen Rentenverfügung zu den gegen die ursprüngliche Renten- verfügung erhobenen Einwänden Stellung genommen. Am 14. November 2018 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte gegen die neue Ren- tenverfügung Einsprache (AB 18). Mit Entscheid vom 26. November 2018 wies die AKB diese ab (AB 19). Am 27. Dezember 2018 setzte die AKB die Altersrente des Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis auf weiteres neu auf Fr. 2‘217.-- fest. Mit dem Wegfall der Kinderrente per 31. Dezember 2018 entfalle die prozentu- ale Aufteilung des Aufschubzuschlags. Zudem würden Zuschlag und Rente periodisch angepasst (AB 22). Diese Verfügung wurde vom Versicherten zwar nur unter Vorbehalt entgegengenommen (AB 23), blieb in der Folge jedoch unangefochten. B. Gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 26. November 2018 (AB 19) erhob der Versicherte am 12. Januar 2019 Beschwerde mit dem sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 3 gemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm höhere Rentenleistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist die ordentliche Altersrente inkl. Kinderrente von Oktober bis Dezember 2018. Ab Januar 2019 liegt eine neue Verfügung vor, welche hier nicht im Streit liegt. Um- stritten ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 4 führer zu Recht vor dem Jahr 2000 keine Erziehungsgutschriften ange- rechnet hat und ob die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in den Jah- ren 2000 bis 2004 zu Recht nur hälftig erfolgt ist. Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, un- bestritten gebliebenen Positionen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Der Streitwert liegt mit im Streit liegenden drei Monatsrenten inkl. Kinderrente unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterli- che Sorge (bis 31. Dezember 1999: „elterliche Gewalt“) für eines oder meh- rere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden dabei jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzel- heiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn

a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge (bis 31. Dezember 1999: „elterliche Gewalt“) zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erzie- hungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG bestimmt sodann, dass bei verhei- rateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 5 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat- ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 2.2 Nach dem Dargelegten macht das AHV-Gesetz den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person im betreffenden Jahr für eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge (resp. bis 31. Dezember 1999: „elterliche Ge- walt“) zustand. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sor- ge (resp. der „elterlichen Gewalt“) sieht das Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgut- schriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Ob- hut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge (resp. „elterliche Gewalt“) zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) be- schränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut- schriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder unter ihrer Ob- hut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge (resp. bis 31. Dezember 1999: „elterliche Gewalt“) zustand. Diese Bestimmung räumt nicht Versi- cherten einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift ein, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge (resp. „elterliche Gewalt“) zukommt. Geregelt werden damit vielmehr diejenigen Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge (resp. „elterliche Gewalt“) entzogen wur- de, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 429 E. 2a S. 431). 2.3 Nach dem bis 31. Dezember 1999 geltenden Recht konnten un- verheiratete oder geschiedene Eltern die elterliche Gewalt nie gemeinsam ausüben. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Revision des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) brachte im Rahmen von Schei- dungs- und Kindesrecht als grosse Neuerung die Möglichkeit der gemein- samen elterlichen Sorge für geschiedene oder unverheiratete Eltern. Hin- sichtlich Anrechnung der Erziehungsgutschriften wurde im gleichzeitig in Kraft gesetzten (und bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen) Art. 52f Abs. 2bis AHVV festgelegt, dass geschiedene oder unverheiratete Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, grundsätzlich vereinbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 6 können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll, sowie dass die Erziehungsgutschrift ohne eine solche Verein- barung hälftig aufgeteilt wird. 3. 3.1 Folgende Sachlage ist vorliegend mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und unbestritten: Der Beschwerde- führer ist Vater von C.________ (geboren am 12. Mai 1992) und B.________ (geboren am 23. Dezember 1993). Beide wurden ab ihrer Ge- burt durch den Beschwerdeführer sowie die Kindsmutter D.________ je zur Hälfte betreut. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter waren nie mit- einander verheiratet und leben seit 1996 getrennt. Ab der Trennung lebten die Kinder je zu 50% in der Obhut beider Elternteile. Mit am 13. Juni 2000 durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigter und in Kraft getretener Vereinbarung vom 25. Mai 2000 wurde zwischen dem Be- schwerdeführer und der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge ver- einbart (AB 5 S. 2 ff.). Davor stand die elterliche Gewalt (da die Eltern nicht verheiratet waren) von Gesetzes wegen allein der Kindsmutter zu (aArt. 298 Abs. 1 ZGB in der ab 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung). Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2000 (AB 5 S. 5) zur Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge (AB 5 S. 2 ff.) vereinbar- ten die Eltern, dass für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 die Erziehungsgutschriften in vollem Umfang dem Beschwerdeführer anzu- rechnen seien und danach beiden Elternteilen je hälftig (AB 5 S. 5; siehe auch die Bestätigung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 19. De- zember 2000 der erfüllten formellen Voraussetzungen von aArt. 52f Abs. 2bis AHVV [AB 5 S. 6]). Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerde- führer am 23. Dezember 1999 mit E.________ verheiratet, welche Ehe am

8. November 2005 geschieden wurde (AB 4). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich Rentenberech- nung, dass ihm erst für die Zeit ab dem Jahr 2000 Erziehungsgutschriften angerechnet wurden und dass die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in den Jahren 2000 bis 2004 trotz des Nachtrags vom 6. Dezember 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 7 (AB 5 S. 5) zur Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge (AB 5 S. 2 ff.) nur hälftig erfolgt ist. 3.2.1 Wie bereits dargelegt stand die elterliche Gewalt vorliegend (da die Eltern nicht verheiratet waren) bis Ende 1999 von Gesetzes wegen al- lein der Kindsmutter zu. Mit Blick auf die grundlegende Abgrenzungs- und Scharnierfunktion, welche nicht nur der Verordnungs-, sondern bereits der Gesetzgeber dem formellen zivilrechtlichen Erfordernis der elterlichen Ge- walt (heute: elterlichen Sorge) im Rahmen von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG beigemessen hat, ist ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut- schriften das Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 von vornherein ausgeschlossen (BGE 130 V 241). Die Tatsache, dass die Kin- der auch unter der väterlichen Obhut aufwuchsen und die Mutter als da- mals alleinige Inhaberin der elterlichen Gewalt diese faktisch mit dem Vater ihrer Kinder gemeinsam ausübte, genügt nicht für den Anspruch auf Erzie- hungsgutschriften, weil die dargelegte gesetzliche Konzeption in diesem Bereich auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Gewalt (resp. heute: elterlichen Sorge) abstellt (vgl. BGE 130 V 241 E. 3.2 S. 245). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies verstosse gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter und damit eine Verletzung von Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) rügt, ist zu beachten, dass gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Danach ist es den Gerichten verwehrt, einem Bundes- gesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen. Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesge- setzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, H 170/05, E. 3.1). 3.2.2 Mit der vormundschaftlich genehmigten Vereinbarung der gemein- samen elterlichen Sorge vom 25. Mai 2000 (AB 5) erfüllte der Beschwerde- führer in den Jahren von 2000 bis 2009 unstrittig die Anspruchsvorausset- zungen gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG für die Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften. Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2000 (AB 5 S. 5) zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 8 Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbarten der Be- schwerdeführer und die Kindsmutter gestützt auf aArt. 52f Abs. 2bis AHVV, dass für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 die Erzie- hungsgutschriften in vollem Umfang dem Beschwerdeführer anzurechnen seien und danach beiden Elternteilen je hälftig (AB 5 S. 5). Entsprechend wurden die Erziehungsgutschriften in den Jahren 2000 bis 2007 zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer denn auch nicht hälftig aufge- teilt, sondern es wurde im Verhältnis zur Kindsmutter die ganze Erzie- hungsgutschrift dem Beschwerdeführer angerechnet (vgl. AB 15 S. 8 ff.). Da der Beschwerdeführer jedoch von Dezember 1999 bis November 2005 mit E.________ verheiratet war, wurden die ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2004 (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV) aufgrund der zwin- genden Gesetzesbestimmung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, wonach bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschriften während der Kalender- jahre der Ehe hälftig aufgeteilt werden, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau entsprechend gesplittet. Diese Aufteilung hätte auch ohne die Vereinbarung mit der Kindsmutter vom 6. Dezember 2000 (AB 5 S. 5) stattgefunden, einfach dass die Erziehungsgutschrift für die betreffenden Jahre zunächst zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hälftig aufgeteilt und die Hälfte des damals verheirateten Be- schwerdeführers zudem hälftig zwischen ihm und seiner damaligen Ehe- frau aufgeteilt worden wäre (vgl. Rz. 5471 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung des Bundesamts für Sozialversicherungen). Das heisst, ohne den Nachtrag zur Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 6. De- zember 2000 (AB 5 S. 5) wären dem Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 je nur ein Viertel einer Erziehungsgutschrift anzurechnen gewe- sen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers setzt die Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe keinen ei- genen Anspruch der Stiefmutter auf Anrechnung von Erziehungsgutschrif- ten voraus (vgl. Beschwerde, Begründung im Detail, Ziff. 11 ff.), sondern ist zwingend auch bei Stiefkindverhältnissen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 429). Darauf hätte seine Ex-Ehefrau entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Begründung im Detail, Ziff. 14) auch nicht im Rahmen der Scheidungskonvention verzichten können (vgl. BGE 131 V 1). Eine rückwirkende andere Vereinbarung mit der Kindsmutter hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 9 sichtlich Aufteilung der Erziehungsgutschriften (vgl. Beschwerde, Begrün- dung im Detail, Ziff. 19) ist vorliegend sodann rechtlich ausgeschlossen (vgl. Art. 52fbis Abs. 4 AHVV). 3.3 Zusammenfassend ist die Anrechnung der Erziehungsgutschriften beim Beschwerdeführer in den Kalenderjahren der Ehe von 2000 bis 2004 zu Recht nur hälftig erfolgt und vor dem Jahr 2000 sind ihm nach dem Dar- gelegten zu Recht keine Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Die übrigen Positionen der Rentenberechnung wie auch die zahlenmässige Berechnung des Rentenanspruchs sind vom Beschwerdeführer demge- genüber weder gerügt worden noch finden sich in den Akten Anhaltspunk- te, dass diese nicht korrekt wären. Es erübrigen sich damit diesbezügliche Weiterungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018 (AB 19) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zwar kann dem über Jahre seine Kinder mitbetreuenden und miterziehen- den Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis entgegengebracht wer- den, jedoch bestehen bzw. bestanden keine Rechtsgrundlagen, die einen Entscheid zu seinen Gunsten zulassen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, AHV/19/21, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.