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200 2019 199

Bern VerwG · 2019-02-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019

Sachverhalt

A.

Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung (AHV) und meldete sich am 14. Februar 2018 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kan-

tons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage

[AB] 1, 6/2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die AKB ab dem 1.

Februar 2018 bis auf weiteres den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei

jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 11‘809.--

(AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2018 (AB 14)

wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16) ab.

B.

Eine dagegen bei der AKB erhobene „Einsprache“ vom 4. März 2019 (AB

17) leitete die AKB am 12. März 2019 zur weiteren Bearbeitung als Be-

schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-

rungsrechtliche Abteilung, weiter (AB 18). Darin beantragte der Beschwer-

deführer eine Fristverlängerung zur Begründung bis zum Entscheid im

parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

seiner Ehefrau.

Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber

informiert, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei.

Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist bis 4. April 2019 gesetzt zwecks Ver-

besserung der Beschwerde bzw. um einen Antrag zu stellen und eine Be-

gründung zu liefern, dies unter Androhung des Nichteintretens im Falle des

unbenutzten Verstreichens der Nachfrist.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Be-

schwerdeergänzung ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 stellte der Instruktions-

richter fest, dass zusammen mit der Beschwerdeerhebung vom 4. März

2019 samt dem Ersuchen um „neue EL-Analyse“ ein Antrag um EL-

Ausrichtung ab Februar 2018 abzuleiten sei. Zudem sei auch die Begrün-

dung ergänzt worden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass

kein neuer Termin (für weitere Details zur „Einsprache“ bzw. Beschwerde)

gewährt werde. Der Termin vom 4. April 2019 bestehe diesbezüglich wei-

terhin. Schliesslich wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort aufgefordert.

Am 1. April 2019 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe, wel-

che der Beschwerdegegnerin am 2. April 2019 zur Mitberücksichtigung in

der Beschwerdeantwort zugestellt wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie jedoch anführt, es seien

nicht nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu

berücksichtigen, was aber nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss

führe. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeantwort einen

auf den 7. Juni 2019 datierten „Entwurf einer Verfügung“ betreffend den

EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Februar bis Dezember 2018 und

ab Januar 2019 bei. Gemäss Angaben in der Beschwerdeantwort wurde

dem Beschwerdeführer diese „Verfügung“ aufgrund des hängigen Be-

schwerdeverfahrens nicht eröffnet.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2019 hielt der Instruktionsrich-

ter fest, dass der der Beschwerdeantwort beigelegte, auf den 7. Juni 2019

datierte „Verfügungsentwurf“ den angefochtenen Einspracheentscheid vom

14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2019

nicht ersetze. Eine separate Verfügung betreffend die EL-Berechnung 2019

könne – da im vorliegenden Verfahren nicht streitig – ohne weiteres auch

parallel zum aktuellen Gerichtsverfahren eröffnet werden. Zudem sei es der

Beschwerdegegnerin verwehrt, betreffend EL-Anspruch 2018 zweimal in

gleicher Weise zu verfügen. Weiter wurde die Beschwerdeantwort (samt

Kopie des Verfügungsentwurfes und den Berechnungen 2018/2019) zur

Kenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig schloss der In-

struktionsrichter das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 13) basierende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16). Darin wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2018 bis auf weiteres verneint. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39), womit folglich vorliegend der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen für die Zeit vom Februar bis Dezember 2018 streitig ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 eingereichte, auf den 7. Juni 2019 datierte „Verfügungsentwurf“ dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde. Darin wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 und ab Januar 2019 festgelegt. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juni 2019 festgehalten wurde, ersetzt der „Verfügungsentwurf“ vom

7. Juni 2019 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 5

E. 1.3 Angefochten werden einzig die Positionen Krankenkassenprämien bzw. der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der ma- ximale Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass be- steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Bezüglich der Krankenkassenprämien verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der effektiven Prämien für das Jahr 2018 für sich und seine Frau, welche sich gemäss seinen Angaben auf Fr. 15‘829.-- belaufen (vgl. AB 14), anstatt des berücksichtigten Betrages von Fr. 11‘304.-- (AB 13/5), was eine Differenz von Fr. 4‘525.-- ergibt. Weiter verlangt der Be- schwerdeführer, der Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- sei nicht nur bei den Einnahmen, sondern auch bei den Ausgaben (und dort zuzüglich der effek- tiven Nebenkosten von Fr. 1‘680.--) vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. AB 14); bei den Ausgaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 6 Fr. 15‘000.-- (AB 13/5), so dass eine Differenz von Fr. 6‘320.-- resultiert ([Fr. 19‘640.-- + Fr. 1‘680.--] – Fr. 15‘000.--). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Zehntels des Vermögens im Betrag von Fr. 7‘501.-- als Einnahme (vgl. AB 14). Werden diese drei be- anstandeten Punkte addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 18‘346.-- (Fr. 4‘525.-- + Fr. 6‘320.-- + Fr. 7‘501.--). Wird dieser Betrag von dem gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 berechneten Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘809.-- (AB 13/6) in Abzug gebracht, resultiert ein Ausgabenüber- schuss bzw. ein Manko von Fr. 6‘537.-- jährlich. Da vorliegend der Zeit- raum von Februar bis Dezember 2018 umstritten ist, resultiert ein Streitwert von Fr. 5‘992.25 (Fr. 6‘537.-- : 12 x 11). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser

beträgt seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 7

Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art.

1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]).

2.3

Daneben gehört zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; bei Ehepaa-

ren wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- anerkannt (Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weiter werden gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG aner-

kannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens

(lit. a); die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe

des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); die Beiträge an die

Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die

Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der

kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

(inkl.

Unfalldeckung)

zu

entsprechen (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.

e).

2.4

Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder

Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete

sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer

im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2018 nicht. In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitigen EL-Anspruch 2018 ist es der Beschwerdegegnerin ohnehin verwehrt, zweimal in gleicher Weise (mit neuer Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen. Bei der Berücksichtigung höherer Hypothekarzinsen (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 2.4) handelt es sich um einen blossen Begründungsbestand- teil, der einen weniger hohen Einnahmenüberschuss zur Folge hat, aber an der Verneinung des EL-Anspruchs 2018 nichts ändert. Es wäre ausrei- chend gewesen, diesen Begründungsbestandteil in der Beschwerdeantwort darzulegen. In Bezug auf den im „Verfügungsentwurf“ vom 7. Juni 2019 ebenfalls er- wähnten EL-Anspruch 2019 ist festzuhalten, dass dieser vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet und diesbezüglich parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt werden kann, was vom Beschwerdeführer wiederum einspracheweise angefochten werden kann. Die Vermischung des vor Gericht hängigen Anfechtungsgegenstandes (EL-Anspruch 2018) mit dem neu und separat zu verfügenden EL-Anspruch 2019 in einem „Ver- fügungsentwurf“ erscheint formell nicht korrekt.

E. 15 Januar

1971

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer

im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV).

2.5

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter

Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE

139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).

2.6

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen angerechnet

zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a); Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen (lit. b); bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 8

ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.--

übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die

in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine

Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so

ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim

Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV

(lit. d).

2.7

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des

Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö-

gen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech-

nung

einbezogenen

Personen

abzuziehen

sind,

bevor

der

Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypo-

thekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten

auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung

einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht

vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder

Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die

Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden

berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens

belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,

dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S.

314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

2.8

Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und

Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr-

leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art.

112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit

den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf,

sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185

E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermö-

genswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen

kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt

und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen

zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 9

haltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368

E. 5a S. 369).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Er-

gänzungsleistungen seien die effektiven Kosten für die Krankenpflegever-

sicherung zu berücksichtigen, welche sich für das Jahr 2018 für ihn und

seine Frau auf Fr. 15‘829.-- belaufen würden.

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der Ergänzungs-

leistungen als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung anerkannt und nicht die effektiv bezahlten

Prämien, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regi-

onalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche-

rung (inklusive Unfalldeckung zu entsprechen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Die

Höhe der Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Depar-

tement des Innern (EDI) festgelegt, wobei der Kanton Bern in drei Prämien-

regionen unterteilt ist (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; Art. 54a Abs. 3 der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al-

ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], An-

hang der Verordnung vom 25. November 2015 des EDI über die

Prämienregionen [SR 832.106] und Art. 2 der Verordnung vom 1. Novem-

ber 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflege-

versicherung

für

die

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

[SR

831.309.1]). Der Wohnort des Beschwerdeführers ... befindet sich in der

Prämienregion 2 (Anhang der Verordnung über die Prämienregionen). Die

Durchschnittsprämie für eine erwachsene Person betrug im Kanton Bern in

der Prämienregion 2 im Jahr 2018 Fr. 5‘652.-- (Art. 2 lit. b der Verordnung

über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen). Folglich wurde korrekt für den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungs-

leistungen für das Jahr 2018 ein Betrag von total Fr. 11‘304.-- berücksich-

tigt (AB 13/5). Die Prämien der Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich

keine anerkannten Ausgaben dar (Ziff. 3240.03 der Wegleitung über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 10

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial-

versicherungen [BSV]).

3.2

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Art und Weise der

Berücksichtigung des Eigenmietwertes bzw. des maximalen Mietzinsabzu-

ges.

Im Zusammenhang mit der selbstbewohnten Liegenschaft in ... wurde bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Ausgabenseite in An-

wendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) das jährli-

che Mietzinsmaximum für Ehepaare von Fr. 15‘000.-- anerkannt (AB 13/5).

Ebenfalls berücksichtigt wurden Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 10

Abs. 3 lit. b ELG, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV der für die direkte

kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschlabzug gilt (vgl.

E. 2.3 und 2.4 hiervor). Dieser beläuft sich im Kanton Bern auf 10 % des

Brutto-Gebäudeertrages bzw. Fr. 1‘964.-- (Art. 36 Abs. 2 des kantonalen

Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2

lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unter-

halts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG

661.312.51]). Im Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4)

hat die Beschwerdegegnerin zudem festgehalten, dass die berücksichtigten

Hypothekarzinsen von Fr. 9‘890.-- auf Fr. 14‘221.-- zu korrigieren seien,

was korrekt erscheint (vgl. AB 7/2).

Auf der Einnahmenseite wurde zu Recht der vom Beschwerdeführer im

Anmeldeformular vom 14. Februar 2018 und in der Steuererklärung 2016

angegebenen Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- berücksichtigt (AB 1/5, 5/14).

Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Eigenmietwertes

die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im

Wohnsitzkanton massgebend (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.3

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichti-

gung von einem Zehntel des Reinvermögens als Einnahme.

In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen das Sparguthaben von Fr. 33‘415.-- (vgl. AB 8) so-

wie der amtliche Wert der selbstbewohnten Liegenschaft in ... von Fr.

644‘100.-- (AB 5/14) berücksichtigt. Vom amtlichen Wert der Liegenschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 11

wurden einerseits der Freibetrag bei einer selbstbewohnten Liegenschaft

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Betrag von Fr. 112‘500.-- und die Hypo-

thekarschulden in der Höhe von Fr. 430‘000.-- (AB 7/2) in Abzug gebracht.

Schliesslich wurde der Freibetrag für Ehepaare von Fr. 60‘000.-- berück-

sichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), womit ein anrechenbares Vermögen von

Fr. 75‘015.-- resultierte. Davon wurde ein Zehntel bzw. Fr. 7‘501.-- als Ein-

nahme berücksichtigt (AB 13/6), was nicht zu beanstanden ist.

3.4

Nach dem Dargelegten wurden die Krankenkassenprämien bzw.

der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der maximale

Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von einem Zehntel des Rein-

vermögens als Einnahme von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Be-

rechnung miteinbezogen (vgl. E. 3.1 - 3.3 hiervor). Der Umstand, dass nicht

nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu berücksich-

tigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), verringert zwar den Einnahmenüberschuss

von Fr. 11‘809.-- auf Fr. 7‘478.--, ändert aber nichts daran, dass für das

Jahr 2018 nach wie vor ein Einnahmenüberschuss besteht und somit ab

Februar 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben ist.

3.5

An diesem Ergebnis vermag das IV-Verfahren der Ehefrau des Be-

schwerdeführers (IV/2019/75) nichts zu ändern. In diesem Verfahren wurde

der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016

eine ganze IV-Rente zugesprochen. Allenfalls wird die IV-Verfügung vom

Gericht bestätigt, so dass die Ausgangslage die Gleiche bliebe, oder es

erfolgt gegebenenfalls die Zusprechung einer weiterlaufenden IV-Rente,

was bei den Ergänzungsleistungen als zusätzliche Einnahme anzurechnen

wäre, womit die Einnahmenseite weiter erhöht würde.

Schliesslich kann festgehalten werden, dass es grundsätzlich nicht Sinn

der Ergänzungsleistungen ist – ausser soweit im gesetzlichen Rahmen

vorgesehen – hohes Vermögen (hier Grundeigentum) in der EL-

Berechnung unberücksichtigt zu lassen bzw. bei der Finanzierung des

Grundeigentums mitzuhelfen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gel-

tend gemachte „Existenzgefahr“ ist zu erwähnen, dass möglicherweise der

Sozialdienst auf der Liegenschaft ein grundpfandgesichertes Darlehen (vgl.

Art. 34 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent-

liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetzt, SHG; BSG 860.1]) prüfen würde, sollte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 12

bei Finanzbedarf keine Erhöhung der Bankhypothek möglich sein. Dies

bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.6

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 14. Februar 2019 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 199 EL

KNB/BOC/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2019

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung (AHV) und meldete sich am 14. Februar 2018 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kan-

tons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage

[AB] 1, 6/2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die AKB ab dem 1.

Februar 2018 bis auf weiteres den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei

jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 11‘809.--

(AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2018 (AB 14)

wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16) ab.

B.

Eine dagegen bei der AKB erhobene „Einsprache“ vom 4. März 2019 (AB

17) leitete die AKB am 12. März 2019 zur weiteren Bearbeitung als Be-

schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-

rungsrechtliche Abteilung, weiter (AB 18). Darin beantragte der Beschwer-

deführer eine Fristverlängerung zur Begründung bis zum Entscheid im

parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

seiner Ehefrau.

Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber

informiert, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei.

Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist bis 4. April 2019 gesetzt zwecks Ver-

besserung der Beschwerde bzw. um einen Antrag zu stellen und eine Be-

gründung zu liefern, dies unter Androhung des Nichteintretens im Falle des

unbenutzten Verstreichens der Nachfrist.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Be-

schwerdeergänzung ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 stellte der Instruktions-

richter fest, dass zusammen mit der Beschwerdeerhebung vom 4. März

2019 samt dem Ersuchen um „neue EL-Analyse“ ein Antrag um EL-

Ausrichtung ab Februar 2018 abzuleiten sei. Zudem sei auch die Begrün-

dung ergänzt worden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass

kein neuer Termin (für weitere Details zur „Einsprache“ bzw. Beschwerde)

gewährt werde. Der Termin vom 4. April 2019 bestehe diesbezüglich wei-

terhin. Schliesslich wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort aufgefordert.

Am 1. April 2019 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe, wel-

che der Beschwerdegegnerin am 2. April 2019 zur Mitberücksichtigung in

der Beschwerdeantwort zugestellt wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie jedoch anführt, es seien

nicht nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu

berücksichtigen, was aber nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss

führe. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeantwort einen

auf den 7. Juni 2019 datierten „Entwurf einer Verfügung“ betreffend den

EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Februar bis Dezember 2018 und

ab Januar 2019 bei. Gemäss Angaben in der Beschwerdeantwort wurde

dem Beschwerdeführer diese „Verfügung“ aufgrund des hängigen Be-

schwerdeverfahrens nicht eröffnet.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2019 hielt der Instruktionsrich-

ter fest, dass der der Beschwerdeantwort beigelegte, auf den 7. Juni 2019

datierte „Verfügungsentwurf“ den angefochtenen Einspracheentscheid vom

14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2019

nicht ersetze. Eine separate Verfügung betreffend die EL-Berechnung 2019

könne – da im vorliegenden Verfahren nicht streitig – ohne weiteres auch

parallel zum aktuellen Gerichtsverfahren eröffnet werden. Zudem sei es der

Beschwerdegegnerin verwehrt, betreffend EL-Anspruch 2018 zweimal in

gleicher Weise zu verfügen. Weiter wurde die Beschwerdeantwort (samt

Kopie des Verfügungsentwurfes und den Berechnungen 2018/2019) zur

Kenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig schloss der In-

struktionsrichter das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der auf der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 13)

basierende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16). Darin

wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2018 bis

auf weiteres verneint. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in

zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten

(BGE 128 V 39), womit folglich vorliegend der Anspruch auf Ergänzungs-

leistungen für die Zeit vom Februar bis Dezember 2018 streitig ist.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass der mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai

2019 eingereichte, auf den 7. Juni 2019 datierte „Verfügungsentwurf“ dem

Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von

der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde. Darin wurde der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 und

ab Januar 2019 festgelegt. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung

vom 7. Juni 2019 festgehalten wurde, ersetzt der „Verfügungsentwurf“ vom

7. Juni 2019 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 5

14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2018

nicht. In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitigen

EL-Anspruch 2018 ist es der Beschwerdegegnerin ohnehin verwehrt,

zweimal in gleicher Weise (mit neuer Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen.

Bei der Berücksichtigung höherer Hypothekarzinsen (vgl. Beschwerdeant-

wort S. 4 Ziff. 2.4) handelt es sich um einen blossen Begründungsbestand-

teil, der einen weniger hohen Einnahmenüberschuss zur Folge hat, aber an

der Verneinung des EL-Anspruchs 2018 nichts ändert. Es wäre ausrei-

chend gewesen, diesen Begründungsbestandteil in der Beschwerdeantwort

darzulegen.

In Bezug auf den im „Verfügungsentwurf“ vom 7. Juni 2019 ebenfalls er-

wähnten EL-Anspruch 2019 ist festzuhalten, dass dieser vorliegend nicht

Verfahrensgegenstand bildet und diesbezüglich parallel zum vorliegenden

Beschwerdeverfahren verfügt werden kann, was vom Beschwerdeführer

wiederum einspracheweise angefochten werden kann. Die Vermischung

des vor Gericht hängigen Anfechtungsgegenstandes (EL-Anspruch 2018)

mit dem neu und separat zu verfügenden EL-Anspruch 2019 in einem „Ver-

fügungsentwurf“ erscheint formell nicht korrekt.

1.3

Angefochten werden einzig die Positionen Krankenkassenprämien

bzw. der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der ma-

ximale Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von ein Zehntel des

Reinvermögens als Einnahme. Daher hat sich die richterliche Beurteilung

praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass be-

steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit

einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

Bezüglich der Krankenkassenprämien verlangt der Beschwerdeführer die

Berücksichtigung der effektiven Prämien für das Jahr 2018 für sich und

seine Frau, welche sich gemäss seinen Angaben auf Fr. 15‘829.-- belaufen

(vgl. AB 14), anstatt des berücksichtigten Betrages von Fr. 11‘304.-- (AB

13/5), was eine Differenz von Fr. 4‘525.-- ergibt. Weiter verlangt der Be-

schwerdeführer, der Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- sei nicht nur bei den

Einnahmen, sondern auch bei den Ausgaben (und dort zuzüglich der effek-

tiven Nebenkosten von Fr. 1‘680.--) vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl.

AB 14); bei den Ausgaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 6

Fr. 15‘000.-- (AB 13/5), so dass eine Differenz von Fr. 6‘320.-- resultiert

([Fr. 19‘640.-- + Fr. 1‘680.--] – Fr. 15‘000.--). Schliesslich bemängelt der

Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Zehntels des Vermögens im

Betrag von Fr. 7‘501.-- als Einnahme (vgl. AB 14). Werden diese drei be-

anstandeten Punkte addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 18‘346.--

(Fr. 4‘525.-- + Fr. 6‘320.-- + Fr. 7‘501.--). Wird dieser Betrag von dem

gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 berechneten Einnahmenüberschuss

von Fr. 11‘809.-- (AB 13/6) in Abzug gebracht, resultiert ein Ausgabenüber-

schuss bzw. ein Manko von Fr. 6‘537.-- jährlich. Da vorliegend der Zeit-

raum von Februar bis Dezember 2018 umstritten ist, resultiert ein Streitwert

von Fr. 5‘992.25 (Fr. 6‘537.-- : 12 x 11). Der Streitwert liegt daher unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser

beträgt seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 7

Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art.

1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]).

2.3

Daneben gehört zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; bei Ehepaa-

ren wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- anerkannt (Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weiter werden gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG aner-

kannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens

(lit. a); die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe

des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); die Beiträge an die

Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die

Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der

kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

(inkl.

Unfalldeckung)

zu

entsprechen (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.

e).

2.4

Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder

Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete

sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer

im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom

15. Januar

1971

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer

im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV).

2.5

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter

Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE

139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).

2.6

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen angerechnet

zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a); Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen (lit. b); bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 8

ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.--

übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die

in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine

Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so

ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim

Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV

(lit. d).

2.7

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des

Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö-

gen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech-

nung

einbezogenen

Personen

abzuziehen

sind,

bevor

der

Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypo-

thekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten

auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung

einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht

vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder

Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die

Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden

berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens

belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,

dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S.

314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

2.8

Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und

Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr-

leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art.

112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit

den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf,

sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185

E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermö-

genswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen

kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt

und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen

zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 9

haltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368

E. 5a S. 369).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Er-

gänzungsleistungen seien die effektiven Kosten für die Krankenpflegever-

sicherung zu berücksichtigen, welche sich für das Jahr 2018 für ihn und

seine Frau auf Fr. 15‘829.-- belaufen würden.

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der Ergänzungs-

leistungen als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung anerkannt und nicht die effektiv bezahlten

Prämien, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regi-

onalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche-

rung (inklusive Unfalldeckung zu entsprechen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Die

Höhe der Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Depar-

tement des Innern (EDI) festgelegt, wobei der Kanton Bern in drei Prämien-

regionen unterteilt ist (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; Art. 54a Abs. 3 der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al-

ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], An-

hang der Verordnung vom 25. November 2015 des EDI über die

Prämienregionen [SR 832.106] und Art. 2 der Verordnung vom 1. Novem-

ber 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflege-

versicherung

für

die

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

[SR

831.309.1]). Der Wohnort des Beschwerdeführers ... befindet sich in der

Prämienregion 2 (Anhang der Verordnung über die Prämienregionen). Die

Durchschnittsprämie für eine erwachsene Person betrug im Kanton Bern in

der Prämienregion 2 im Jahr 2018 Fr. 5‘652.-- (Art. 2 lit. b der Verordnung

über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen). Folglich wurde korrekt für den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungs-

leistungen für das Jahr 2018 ein Betrag von total Fr. 11‘304.-- berücksich-

tigt (AB 13/5). Die Prämien der Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich

keine anerkannten Ausgaben dar (Ziff. 3240.03 der Wegleitung über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 10

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial-

versicherungen [BSV]).

3.2

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Art und Weise der

Berücksichtigung des Eigenmietwertes bzw. des maximalen Mietzinsabzu-

ges.

Im Zusammenhang mit der selbstbewohnten Liegenschaft in ... wurde bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Ausgabenseite in An-

wendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) das jährli-

che Mietzinsmaximum für Ehepaare von Fr. 15‘000.-- anerkannt (AB 13/5).

Ebenfalls berücksichtigt wurden Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 10

Abs. 3 lit. b ELG, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV der für die direkte

kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschlabzug gilt (vgl.

E. 2.3 und 2.4 hiervor). Dieser beläuft sich im Kanton Bern auf 10 % des

Brutto-Gebäudeertrages bzw. Fr. 1‘964.-- (Art. 36 Abs. 2 des kantonalen

Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2

lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unter-

halts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG

661.312.51]). Im Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4)

hat die Beschwerdegegnerin zudem festgehalten, dass die berücksichtigten

Hypothekarzinsen von Fr. 9‘890.-- auf Fr. 14‘221.-- zu korrigieren seien,

was korrekt erscheint (vgl. AB 7/2).

Auf der Einnahmenseite wurde zu Recht der vom Beschwerdeführer im

Anmeldeformular vom 14. Februar 2018 und in der Steuererklärung 2016

angegebenen Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- berücksichtigt (AB 1/5, 5/14).

Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Eigenmietwertes

die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im

Wohnsitzkanton massgebend (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.3

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichti-

gung von einem Zehntel des Reinvermögens als Einnahme.

In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen das Sparguthaben von Fr. 33‘415.-- (vgl. AB 8) so-

wie der amtliche Wert der selbstbewohnten Liegenschaft in ... von Fr.

644‘100.-- (AB 5/14) berücksichtigt. Vom amtlichen Wert der Liegenschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 11

wurden einerseits der Freibetrag bei einer selbstbewohnten Liegenschaft

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Betrag von Fr. 112‘500.-- und die Hypo-

thekarschulden in der Höhe von Fr. 430‘000.-- (AB 7/2) in Abzug gebracht.

Schliesslich wurde der Freibetrag für Ehepaare von Fr. 60‘000.-- berück-

sichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), womit ein anrechenbares Vermögen von

Fr. 75‘015.-- resultierte. Davon wurde ein Zehntel bzw. Fr. 7‘501.-- als Ein-

nahme berücksichtigt (AB 13/6), was nicht zu beanstanden ist.

3.4

Nach dem Dargelegten wurden die Krankenkassenprämien bzw.

der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der maximale

Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von einem Zehntel des Rein-

vermögens als Einnahme von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Be-

rechnung miteinbezogen (vgl. E. 3.1 - 3.3 hiervor). Der Umstand, dass nicht

nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu berücksich-

tigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), verringert zwar den Einnahmenüberschuss

von Fr. 11‘809.-- auf Fr. 7‘478.--, ändert aber nichts daran, dass für das

Jahr 2018 nach wie vor ein Einnahmenüberschuss besteht und somit ab

Februar 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben ist.

3.5

An diesem Ergebnis vermag das IV-Verfahren der Ehefrau des Be-

schwerdeführers (IV/2019/75) nichts zu ändern. In diesem Verfahren wurde

der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016

eine ganze IV-Rente zugesprochen. Allenfalls wird die IV-Verfügung vom

Gericht bestätigt, so dass die Ausgangslage die Gleiche bliebe, oder es

erfolgt gegebenenfalls die Zusprechung einer weiterlaufenden IV-Rente,

was bei den Ergänzungsleistungen als zusätzliche Einnahme anzurechnen

wäre, womit die Einnahmenseite weiter erhöht würde.

Schliesslich kann festgehalten werden, dass es grundsätzlich nicht Sinn

der Ergänzungsleistungen ist – ausser soweit im gesetzlichen Rahmen

vorgesehen – hohes Vermögen (hier Grundeigentum) in der EL-

Berechnung unberücksichtigt zu lassen bzw. bei der Finanzierung des

Grundeigentums mitzuhelfen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gel-

tend gemachte „Existenzgefahr“ ist zu erwähnen, dass möglicherweise der

Sozialdienst auf der Liegenschaft ein grundpfandgesichertes Darlehen (vgl.

Art. 34 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent-

liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetzt, SHG; BSG 860.1]) prüfen würde, sollte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 12

bei Finanzbedarf keine Erhöhung der Bankhypothek möglich sein. Dies

bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.6

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 14. Februar 2019 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 13

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 14

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.