Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019
Sachverhalt
A.
Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHV) und meldete sich am 14. Februar 2018 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage
[AB] 1, 6/2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die AKB ab dem 1.
Februar 2018 bis auf weiteres den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei
jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 11‘809.--
(AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2018 (AB 14)
wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16) ab.
B.
Eine dagegen bei der AKB erhobene „Einsprache“ vom 4. März 2019 (AB
17) leitete die AKB am 12. März 2019 zur weiteren Bearbeitung als Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, weiter (AB 18). Darin beantragte der Beschwer-
deführer eine Fristverlängerung zur Begründung bis zum Entscheid im
parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
seiner Ehefrau.
Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei.
Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist bis 4. April 2019 gesetzt zwecks Ver-
besserung der Beschwerde bzw. um einen Antrag zu stellen und eine Be-
gründung zu liefern, dies unter Androhung des Nichteintretens im Falle des
unbenutzten Verstreichens der Nachfrist.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Be-
schwerdeergänzung ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 3
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 stellte der Instruktions-
richter fest, dass zusammen mit der Beschwerdeerhebung vom 4. März
2019 samt dem Ersuchen um „neue EL-Analyse“ ein Antrag um EL-
Ausrichtung ab Februar 2018 abzuleiten sei. Zudem sei auch die Begrün-
dung ergänzt worden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass
kein neuer Termin (für weitere Details zur „Einsprache“ bzw. Beschwerde)
gewährt werde. Der Termin vom 4. April 2019 bestehe diesbezüglich wei-
terhin. Schliesslich wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort aufgefordert.
Am 1. April 2019 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe, wel-
che der Beschwerdegegnerin am 2. April 2019 zur Mitberücksichtigung in
der Beschwerdeantwort zugestellt wurde.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie jedoch anführt, es seien
nicht nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu
berücksichtigen, was aber nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss
führe. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeantwort einen
auf den 7. Juni 2019 datierten „Entwurf einer Verfügung“ betreffend den
EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Februar bis Dezember 2018 und
ab Januar 2019 bei. Gemäss Angaben in der Beschwerdeantwort wurde
dem Beschwerdeführer diese „Verfügung“ aufgrund des hängigen Be-
schwerdeverfahrens nicht eröffnet.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2019 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass der der Beschwerdeantwort beigelegte, auf den 7. Juni 2019
datierte „Verfügungsentwurf“ den angefochtenen Einspracheentscheid vom
14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2019
nicht ersetze. Eine separate Verfügung betreffend die EL-Berechnung 2019
könne – da im vorliegenden Verfahren nicht streitig – ohne weiteres auch
parallel zum aktuellen Gerichtsverfahren eröffnet werden. Zudem sei es der
Beschwerdegegnerin verwehrt, betreffend EL-Anspruch 2018 zweimal in
gleicher Weise zu verfügen. Weiter wurde die Beschwerdeantwort (samt
Kopie des Verfügungsentwurfes und den Berechnungen 2018/2019) zur
Kenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig schloss der In-
struktionsrichter das Beweisverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 13) basierende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16). Darin wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2018 bis auf weiteres verneint. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39), womit folglich vorliegend der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen für die Zeit vom Februar bis Dezember 2018 streitig ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 eingereichte, auf den 7. Juni 2019 datierte „Verfügungsentwurf“ dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde. Darin wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 und ab Januar 2019 festgelegt. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juni 2019 festgehalten wurde, ersetzt der „Verfügungsentwurf“ vom
7. Juni 2019 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 5
E. 1.3 Angefochten werden einzig die Positionen Krankenkassenprämien bzw. der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der ma- ximale Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass be- steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Bezüglich der Krankenkassenprämien verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der effektiven Prämien für das Jahr 2018 für sich und seine Frau, welche sich gemäss seinen Angaben auf Fr. 15‘829.-- belaufen (vgl. AB 14), anstatt des berücksichtigten Betrages von Fr. 11‘304.-- (AB 13/5), was eine Differenz von Fr. 4‘525.-- ergibt. Weiter verlangt der Be- schwerdeführer, der Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- sei nicht nur bei den Einnahmen, sondern auch bei den Ausgaben (und dort zuzüglich der effek- tiven Nebenkosten von Fr. 1‘680.--) vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. AB 14); bei den Ausgaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 6 Fr. 15‘000.-- (AB 13/5), so dass eine Differenz von Fr. 6‘320.-- resultiert ([Fr. 19‘640.-- + Fr. 1‘680.--] – Fr. 15‘000.--). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Zehntels des Vermögens im Betrag von Fr. 7‘501.-- als Einnahme (vgl. AB 14). Werden diese drei be- anstandeten Punkte addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 18‘346.-- (Fr. 4‘525.-- + Fr. 6‘320.-- + Fr. 7‘501.--). Wird dieser Betrag von dem gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 berechneten Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘809.-- (AB 13/6) in Abzug gebracht, resultiert ein Ausgabenüber- schuss bzw. ein Manko von Fr. 6‘537.-- jährlich. Da vorliegend der Zeit- raum von Februar bis Dezember 2018 umstritten ist, resultiert ein Streitwert von Fr. 5‘992.25 (Fr. 6‘537.-- : 12 x 11). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser
beträgt seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 7
Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art.
1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]).
2.3
Daneben gehört zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; bei Ehepaa-
ren wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- anerkannt (Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weiter werden gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG aner-
kannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
(lit. a); die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe
des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); die Beiträge an die
Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die
Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der
kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
(inkl.
Unfalldeckung)
zu
entsprechen (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.
e).
2.4
Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder
Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete
sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer
im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2018 nicht. In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitigen EL-Anspruch 2018 ist es der Beschwerdegegnerin ohnehin verwehrt, zweimal in gleicher Weise (mit neuer Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen. Bei der Berücksichtigung höherer Hypothekarzinsen (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 2.4) handelt es sich um einen blossen Begründungsbestand- teil, der einen weniger hohen Einnahmenüberschuss zur Folge hat, aber an der Verneinung des EL-Anspruchs 2018 nichts ändert. Es wäre ausrei- chend gewesen, diesen Begründungsbestandteil in der Beschwerdeantwort darzulegen. In Bezug auf den im „Verfügungsentwurf“ vom 7. Juni 2019 ebenfalls er- wähnten EL-Anspruch 2019 ist festzuhalten, dass dieser vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet und diesbezüglich parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt werden kann, was vom Beschwerdeführer wiederum einspracheweise angefochten werden kann. Die Vermischung des vor Gericht hängigen Anfechtungsgegenstandes (EL-Anspruch 2018) mit dem neu und separat zu verfügenden EL-Anspruch 2019 in einem „Ver- fügungsentwurf“ erscheint formell nicht korrekt.
E. 15 Januar
1971
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer
im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV).
2.5
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter
Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE
139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
2.6
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen angerechnet
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a); Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen (lit. b); bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 8
ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.--
übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die
in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine
Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so
ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim
Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV
(lit. d).
2.7
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des
Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö-
gen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech-
nung
einbezogenen
Personen
abzuziehen
sind,
bevor
der
Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypo-
thekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten
auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung
einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht
vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder
Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die
Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden
berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens
belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,
dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S.
314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).
2.8
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und
Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr-
leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art.
112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit
den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf,
sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185
E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermö-
genswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen
kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt
und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen
zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 9
haltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368
E. 5a S. 369).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Er-
gänzungsleistungen seien die effektiven Kosten für die Krankenpflegever-
sicherung zu berücksichtigen, welche sich für das Jahr 2018 für ihn und
seine Frau auf Fr. 15‘829.-- belaufen würden.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der Ergänzungs-
leistungen als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung anerkannt und nicht die effektiv bezahlten
Prämien, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regi-
onalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung (inklusive Unfalldeckung zu entsprechen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Die
Höhe der Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Depar-
tement des Innern (EDI) festgelegt, wobei der Kanton Bern in drei Prämien-
regionen unterteilt ist (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; Art. 54a Abs. 3 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], An-
hang der Verordnung vom 25. November 2015 des EDI über die
Prämienregionen [SR 832.106] und Art. 2 der Verordnung vom 1. Novem-
ber 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflege-
versicherung
für
die
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
[SR
831.309.1]). Der Wohnort des Beschwerdeführers ... befindet sich in der
Prämienregion 2 (Anhang der Verordnung über die Prämienregionen). Die
Durchschnittsprämie für eine erwachsene Person betrug im Kanton Bern in
der Prämienregion 2 im Jahr 2018 Fr. 5‘652.-- (Art. 2 lit. b der Verordnung
über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen). Folglich wurde korrekt für den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungs-
leistungen für das Jahr 2018 ein Betrag von total Fr. 11‘304.-- berücksich-
tigt (AB 13/5). Die Prämien der Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich
keine anerkannten Ausgaben dar (Ziff. 3240.03 der Wegleitung über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 10
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen [BSV]).
3.2
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Art und Weise der
Berücksichtigung des Eigenmietwertes bzw. des maximalen Mietzinsabzu-
ges.
Im Zusammenhang mit der selbstbewohnten Liegenschaft in ... wurde bei
der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Ausgabenseite in An-
wendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) das jährli-
che Mietzinsmaximum für Ehepaare von Fr. 15‘000.-- anerkannt (AB 13/5).
Ebenfalls berücksichtigt wurden Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 10
Abs. 3 lit. b ELG, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV der für die direkte
kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschlabzug gilt (vgl.
E. 2.3 und 2.4 hiervor). Dieser beläuft sich im Kanton Bern auf 10 % des
Brutto-Gebäudeertrages bzw. Fr. 1‘964.-- (Art. 36 Abs. 2 des kantonalen
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2
lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unter-
halts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG
661.312.51]). Im Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4)
hat die Beschwerdegegnerin zudem festgehalten, dass die berücksichtigten
Hypothekarzinsen von Fr. 9‘890.-- auf Fr. 14‘221.-- zu korrigieren seien,
was korrekt erscheint (vgl. AB 7/2).
Auf der Einnahmenseite wurde zu Recht der vom Beschwerdeführer im
Anmeldeformular vom 14. Februar 2018 und in der Steuererklärung 2016
angegebenen Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- berücksichtigt (AB 1/5, 5/14).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Eigenmietwertes
die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im
Wohnsitzkanton massgebend (vgl. E. 2.4 hiervor).
3.3
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichti-
gung von einem Zehntel des Reinvermögens als Einnahme.
In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen das Sparguthaben von Fr. 33‘415.-- (vgl. AB 8) so-
wie der amtliche Wert der selbstbewohnten Liegenschaft in ... von Fr.
644‘100.-- (AB 5/14) berücksichtigt. Vom amtlichen Wert der Liegenschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 11
wurden einerseits der Freibetrag bei einer selbstbewohnten Liegenschaft
gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Betrag von Fr. 112‘500.-- und die Hypo-
thekarschulden in der Höhe von Fr. 430‘000.-- (AB 7/2) in Abzug gebracht.
Schliesslich wurde der Freibetrag für Ehepaare von Fr. 60‘000.-- berück-
sichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), womit ein anrechenbares Vermögen von
Fr. 75‘015.-- resultierte. Davon wurde ein Zehntel bzw. Fr. 7‘501.-- als Ein-
nahme berücksichtigt (AB 13/6), was nicht zu beanstanden ist.
3.4
Nach dem Dargelegten wurden die Krankenkassenprämien bzw.
der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der maximale
Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von einem Zehntel des Rein-
vermögens als Einnahme von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Be-
rechnung miteinbezogen (vgl. E. 3.1 - 3.3 hiervor). Der Umstand, dass nicht
nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu berücksich-
tigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), verringert zwar den Einnahmenüberschuss
von Fr. 11‘809.-- auf Fr. 7‘478.--, ändert aber nichts daran, dass für das
Jahr 2018 nach wie vor ein Einnahmenüberschuss besteht und somit ab
Februar 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben ist.
3.5
An diesem Ergebnis vermag das IV-Verfahren der Ehefrau des Be-
schwerdeführers (IV/2019/75) nichts zu ändern. In diesem Verfahren wurde
der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016
eine ganze IV-Rente zugesprochen. Allenfalls wird die IV-Verfügung vom
Gericht bestätigt, so dass die Ausgangslage die Gleiche bliebe, oder es
erfolgt gegebenenfalls die Zusprechung einer weiterlaufenden IV-Rente,
was bei den Ergänzungsleistungen als zusätzliche Einnahme anzurechnen
wäre, womit die Einnahmenseite weiter erhöht würde.
Schliesslich kann festgehalten werden, dass es grundsätzlich nicht Sinn
der Ergänzungsleistungen ist – ausser soweit im gesetzlichen Rahmen
vorgesehen – hohes Vermögen (hier Grundeigentum) in der EL-
Berechnung unberücksichtigt zu lassen bzw. bei der Finanzierung des
Grundeigentums mitzuhelfen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte „Existenzgefahr“ ist zu erwähnen, dass möglicherweise der
Sozialdienst auf der Liegenschaft ein grundpfandgesichertes Darlehen (vgl.
Art. 34 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent-
liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetzt, SHG; BSG 860.1]) prüfen würde, sollte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 12
bei Finanzbedarf keine Erhöhung der Bankhypothek möglich sein. Dies
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.6
Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 14. Februar 2019 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 199 EL
KNB/BOC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2019
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHV) und meldete sich am 14. Februar 2018 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage
[AB] 1, 6/2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die AKB ab dem 1.
Februar 2018 bis auf weiteres den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei
jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 11‘809.--
(AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2018 (AB 14)
wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16) ab.
B.
Eine dagegen bei der AKB erhobene „Einsprache“ vom 4. März 2019 (AB
17) leitete die AKB am 12. März 2019 zur weiteren Bearbeitung als Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, weiter (AB 18). Darin beantragte der Beschwer-
deführer eine Fristverlängerung zur Begründung bis zum Entscheid im
parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
seiner Ehefrau.
Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei.
Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist bis 4. April 2019 gesetzt zwecks Ver-
besserung der Beschwerde bzw. um einen Antrag zu stellen und eine Be-
gründung zu liefern, dies unter Androhung des Nichteintretens im Falle des
unbenutzten Verstreichens der Nachfrist.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Be-
schwerdeergänzung ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 3
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 stellte der Instruktions-
richter fest, dass zusammen mit der Beschwerdeerhebung vom 4. März
2019 samt dem Ersuchen um „neue EL-Analyse“ ein Antrag um EL-
Ausrichtung ab Februar 2018 abzuleiten sei. Zudem sei auch die Begrün-
dung ergänzt worden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass
kein neuer Termin (für weitere Details zur „Einsprache“ bzw. Beschwerde)
gewährt werde. Der Termin vom 4. April 2019 bestehe diesbezüglich wei-
terhin. Schliesslich wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort aufgefordert.
Am 1. April 2019 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe, wel-
che der Beschwerdegegnerin am 2. April 2019 zur Mitberücksichtigung in
der Beschwerdeantwort zugestellt wurde.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie jedoch anführt, es seien
nicht nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu
berücksichtigen, was aber nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss
führe. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeantwort einen
auf den 7. Juni 2019 datierten „Entwurf einer Verfügung“ betreffend den
EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Februar bis Dezember 2018 und
ab Januar 2019 bei. Gemäss Angaben in der Beschwerdeantwort wurde
dem Beschwerdeführer diese „Verfügung“ aufgrund des hängigen Be-
schwerdeverfahrens nicht eröffnet.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2019 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass der der Beschwerdeantwort beigelegte, auf den 7. Juni 2019
datierte „Verfügungsentwurf“ den angefochtenen Einspracheentscheid vom
14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2019
nicht ersetze. Eine separate Verfügung betreffend die EL-Berechnung 2019
könne – da im vorliegenden Verfahren nicht streitig – ohne weiteres auch
parallel zum aktuellen Gerichtsverfahren eröffnet werden. Zudem sei es der
Beschwerdegegnerin verwehrt, betreffend EL-Anspruch 2018 zweimal in
gleicher Weise zu verfügen. Weiter wurde die Beschwerdeantwort (samt
Kopie des Verfügungsentwurfes und den Berechnungen 2018/2019) zur
Kenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig schloss der In-
struktionsrichter das Beweisverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der auf der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 13)
basierende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16). Darin
wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2018 bis
auf weiteres verneint. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in
zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten
(BGE 128 V 39), womit folglich vorliegend der Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen für die Zeit vom Februar bis Dezember 2018 streitig ist.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass der mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai
2019 eingereichte, auf den 7. Juni 2019 datierte „Verfügungsentwurf“ dem
Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von
der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde. Darin wurde der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 und
ab Januar 2019 festgelegt. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung
vom 7. Juni 2019 festgehalten wurde, ersetzt der „Verfügungsentwurf“ vom
7. Juni 2019 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 5
14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2018
nicht. In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitigen
EL-Anspruch 2018 ist es der Beschwerdegegnerin ohnehin verwehrt,
zweimal in gleicher Weise (mit neuer Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen.
Bei der Berücksichtigung höherer Hypothekarzinsen (vgl. Beschwerdeant-
wort S. 4 Ziff. 2.4) handelt es sich um einen blossen Begründungsbestand-
teil, der einen weniger hohen Einnahmenüberschuss zur Folge hat, aber an
der Verneinung des EL-Anspruchs 2018 nichts ändert. Es wäre ausrei-
chend gewesen, diesen Begründungsbestandteil in der Beschwerdeantwort
darzulegen.
In Bezug auf den im „Verfügungsentwurf“ vom 7. Juni 2019 ebenfalls er-
wähnten EL-Anspruch 2019 ist festzuhalten, dass dieser vorliegend nicht
Verfahrensgegenstand bildet und diesbezüglich parallel zum vorliegenden
Beschwerdeverfahren verfügt werden kann, was vom Beschwerdeführer
wiederum einspracheweise angefochten werden kann. Die Vermischung
des vor Gericht hängigen Anfechtungsgegenstandes (EL-Anspruch 2018)
mit dem neu und separat zu verfügenden EL-Anspruch 2019 in einem „Ver-
fügungsentwurf“ erscheint formell nicht korrekt.
1.3
Angefochten werden einzig die Positionen Krankenkassenprämien
bzw. der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der ma-
ximale Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von ein Zehntel des
Reinvermögens als Einnahme. Daher hat sich die richterliche Beurteilung
praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass be-
steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit
einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
Bezüglich der Krankenkassenprämien verlangt der Beschwerdeführer die
Berücksichtigung der effektiven Prämien für das Jahr 2018 für sich und
seine Frau, welche sich gemäss seinen Angaben auf Fr. 15‘829.-- belaufen
(vgl. AB 14), anstatt des berücksichtigten Betrages von Fr. 11‘304.-- (AB
13/5), was eine Differenz von Fr. 4‘525.-- ergibt. Weiter verlangt der Be-
schwerdeführer, der Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- sei nicht nur bei den
Einnahmen, sondern auch bei den Ausgaben (und dort zuzüglich der effek-
tiven Nebenkosten von Fr. 1‘680.--) vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl.
AB 14); bei den Ausgaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 6
Fr. 15‘000.-- (AB 13/5), so dass eine Differenz von Fr. 6‘320.-- resultiert
([Fr. 19‘640.-- + Fr. 1‘680.--] – Fr. 15‘000.--). Schliesslich bemängelt der
Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Zehntels des Vermögens im
Betrag von Fr. 7‘501.-- als Einnahme (vgl. AB 14). Werden diese drei be-
anstandeten Punkte addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 18‘346.--
(Fr. 4‘525.-- + Fr. 6‘320.-- + Fr. 7‘501.--). Wird dieser Betrag von dem
gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 berechneten Einnahmenüberschuss
von Fr. 11‘809.-- (AB 13/6) in Abzug gebracht, resultiert ein Ausgabenüber-
schuss bzw. ein Manko von Fr. 6‘537.-- jährlich. Da vorliegend der Zeit-
raum von Februar bis Dezember 2018 umstritten ist, resultiert ein Streitwert
von Fr. 5‘992.25 (Fr. 6‘537.-- : 12 x 11). Der Streitwert liegt daher unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser
beträgt seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 7
Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art.
1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]).
2.3
Daneben gehört zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; bei Ehepaa-
ren wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- anerkannt (Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weiter werden gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG aner-
kannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
(lit. a); die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe
des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); die Beiträge an die
Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die
Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der
kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
(inkl.
Unfalldeckung)
zu
entsprechen (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.
e).
2.4
Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder
Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete
sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer
im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom
15. Januar
1971
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer
im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV).
2.5
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter
Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE
139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
2.6
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen angerechnet
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a); Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen (lit. b); bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 8
ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.--
übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die
in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine
Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so
ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim
Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV
(lit. d).
2.7
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des
Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö-
gen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech-
nung
einbezogenen
Personen
abzuziehen
sind,
bevor
der
Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypo-
thekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten
auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung
einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht
vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder
Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die
Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden
berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens
belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,
dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S.
314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).
2.8
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und
Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr-
leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art.
112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit
den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf,
sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185
E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermö-
genswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen
kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt
und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen
zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 9
haltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368
E. 5a S. 369).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Er-
gänzungsleistungen seien die effektiven Kosten für die Krankenpflegever-
sicherung zu berücksichtigen, welche sich für das Jahr 2018 für ihn und
seine Frau auf Fr. 15‘829.-- belaufen würden.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der Ergänzungs-
leistungen als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung anerkannt und nicht die effektiv bezahlten
Prämien, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regi-
onalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung (inklusive Unfalldeckung zu entsprechen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Die
Höhe der Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Depar-
tement des Innern (EDI) festgelegt, wobei der Kanton Bern in drei Prämien-
regionen unterteilt ist (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; Art. 54a Abs. 3 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], An-
hang der Verordnung vom 25. November 2015 des EDI über die
Prämienregionen [SR 832.106] und Art. 2 der Verordnung vom 1. Novem-
ber 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflege-
versicherung
für
die
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
[SR
831.309.1]). Der Wohnort des Beschwerdeführers ... befindet sich in der
Prämienregion 2 (Anhang der Verordnung über die Prämienregionen). Die
Durchschnittsprämie für eine erwachsene Person betrug im Kanton Bern in
der Prämienregion 2 im Jahr 2018 Fr. 5‘652.-- (Art. 2 lit. b der Verordnung
über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen). Folglich wurde korrekt für den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungs-
leistungen für das Jahr 2018 ein Betrag von total Fr. 11‘304.-- berücksich-
tigt (AB 13/5). Die Prämien der Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich
keine anerkannten Ausgaben dar (Ziff. 3240.03 der Wegleitung über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 10
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen [BSV]).
3.2
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Art und Weise der
Berücksichtigung des Eigenmietwertes bzw. des maximalen Mietzinsabzu-
ges.
Im Zusammenhang mit der selbstbewohnten Liegenschaft in ... wurde bei
der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Ausgabenseite in An-
wendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) das jährli-
che Mietzinsmaximum für Ehepaare von Fr. 15‘000.-- anerkannt (AB 13/5).
Ebenfalls berücksichtigt wurden Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 10
Abs. 3 lit. b ELG, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV der für die direkte
kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschlabzug gilt (vgl.
E. 2.3 und 2.4 hiervor). Dieser beläuft sich im Kanton Bern auf 10 % des
Brutto-Gebäudeertrages bzw. Fr. 1‘964.-- (Art. 36 Abs. 2 des kantonalen
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2
lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unter-
halts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG
661.312.51]). Im Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4)
hat die Beschwerdegegnerin zudem festgehalten, dass die berücksichtigten
Hypothekarzinsen von Fr. 9‘890.-- auf Fr. 14‘221.-- zu korrigieren seien,
was korrekt erscheint (vgl. AB 7/2).
Auf der Einnahmenseite wurde zu Recht der vom Beschwerdeführer im
Anmeldeformular vom 14. Februar 2018 und in der Steuererklärung 2016
angegebenen Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- berücksichtigt (AB 1/5, 5/14).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Eigenmietwertes
die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im
Wohnsitzkanton massgebend (vgl. E. 2.4 hiervor).
3.3
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichti-
gung von einem Zehntel des Reinvermögens als Einnahme.
In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen das Sparguthaben von Fr. 33‘415.-- (vgl. AB 8) so-
wie der amtliche Wert der selbstbewohnten Liegenschaft in ... von Fr.
644‘100.-- (AB 5/14) berücksichtigt. Vom amtlichen Wert der Liegenschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 11
wurden einerseits der Freibetrag bei einer selbstbewohnten Liegenschaft
gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Betrag von Fr. 112‘500.-- und die Hypo-
thekarschulden in der Höhe von Fr. 430‘000.-- (AB 7/2) in Abzug gebracht.
Schliesslich wurde der Freibetrag für Ehepaare von Fr. 60‘000.-- berück-
sichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), womit ein anrechenbares Vermögen von
Fr. 75‘015.-- resultierte. Davon wurde ein Zehntel bzw. Fr. 7‘501.-- als Ein-
nahme berücksichtigt (AB 13/6), was nicht zu beanstanden ist.
3.4
Nach dem Dargelegten wurden die Krankenkassenprämien bzw.
der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der maximale
Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von einem Zehntel des Rein-
vermögens als Einnahme von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Be-
rechnung miteinbezogen (vgl. E. 3.1 - 3.3 hiervor). Der Umstand, dass nicht
nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu berücksich-
tigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), verringert zwar den Einnahmenüberschuss
von Fr. 11‘809.-- auf Fr. 7‘478.--, ändert aber nichts daran, dass für das
Jahr 2018 nach wie vor ein Einnahmenüberschuss besteht und somit ab
Februar 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben ist.
3.5
An diesem Ergebnis vermag das IV-Verfahren der Ehefrau des Be-
schwerdeführers (IV/2019/75) nichts zu ändern. In diesem Verfahren wurde
der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016
eine ganze IV-Rente zugesprochen. Allenfalls wird die IV-Verfügung vom
Gericht bestätigt, so dass die Ausgangslage die Gleiche bliebe, oder es
erfolgt gegebenenfalls die Zusprechung einer weiterlaufenden IV-Rente,
was bei den Ergänzungsleistungen als zusätzliche Einnahme anzurechnen
wäre, womit die Einnahmenseite weiter erhöht würde.
Schliesslich kann festgehalten werden, dass es grundsätzlich nicht Sinn
der Ergänzungsleistungen ist – ausser soweit im gesetzlichen Rahmen
vorgesehen – hohes Vermögen (hier Grundeigentum) in der EL-
Berechnung unberücksichtigt zu lassen bzw. bei der Finanzierung des
Grundeigentums mitzuhelfen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte „Existenzgefahr“ ist zu erwähnen, dass möglicherweise der
Sozialdienst auf der Liegenschaft ein grundpfandgesichertes Darlehen (vgl.
Art. 34 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent-
liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetzt, SHG; BSG 860.1]) prüfen würde, sollte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 12
bei Finanzbedarf keine Erhöhung der Bankhypothek möglich sein. Dies
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.6
Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 14. Februar 2019 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 13
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 14
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.