Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019
Sachverhalt
A. Der 1947 geborene B.________ (Versicherter) bezieht seit Jahren Ergän- zungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, 12 f., 20 f., 26 f., 29 f., 31, 34, 37, 46 ff., 54, 58, 74, 77, 79, 84 f., 88, 93, 104, 118, 120). In diesem Zusammenhang klärte die AKB erstmals im Jahr 2015 ein allfällig zumutbares Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehegattin des Versi- cherten ab (AB 45) und rechnete gestützt darauf ab November 2015 ein jährliches Minimaleinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.-- an, womit sich der bisherige Anspruch auf EL entsprechend reduzierte (AB 46, 58, 65, 70, 74, 77). Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 ersuchte der Regionale Sozial- dienst C.________ um Drittauszahlung allfälliger Nachzahlungen der EL, wobei die (einstweilen unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.--) verfügte monatliche EL weiterhin dem Versicher- ten auszurichten sei (AB 60; mit undatiertem, am 9. November 2017 bei der AKB eingegangenem Schreiben wurde dieses Gesuch erneuert [AB 91]). Mit Entscheid vom 11. August 2017 verzichtete die AKB ab 1. Februar 2016 auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens für die nicht invalide Ehegattin (AB 88/6) und berechnete die EL (rückwirkend) ab diesem Datum neu (AB 88/10 ff.). Mit Rückerstattungsverfügung vom
7. Dezember 2017 teilte die AKB dem Versicherten mit, die entsprechende Nachzahlung betreffend die Monate Januar 2016 bis September 2017 im Betrag von Fr. 16'372.50 sei fälschlicherweise – aufgrund der Bevorschus- sung durch Sozialhilfeleistungen – auf sein Konto überwiesen worden, weshalb dieser Betrag nunmehr zurückgefordert werde (AB 92; vgl. auch AB 94). Auf Einsprache hin (AB 95) hielt die AKB mit Entscheid vom
23. Februar 2018 an der Rückforderung fest (AB 98). Dieser Einspra- cheentscheid blieb unangefochten. Am 25. März 2018 ersuchte der Versi- cherte (zusammen mit seiner Ehefrau) um Erlass der Rückforderung mit der Begründung, die Nachzahlung in gutem Glauben erhalten zu haben (AB 101). Mit "Erlassentscheid" (Verfügung) vom 23. Oktober 2018 wies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 3 die AKB das Erlassgesuch ab (AB 106), woran sie auf Einsprache hin (AB 107) mit Entscheid vom 15. Februar 2019 festhielt (AB 121). B. Hiergegen erhob die Ehefrau des Versicherten (Beschwerdeführerin; vgl. dazu die Unterschriften in AB 197/2) mit Eingabe vom 4. März 2019 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
15. Februar 2019 (AB 121) und damit sinngemäss die Gutheissung des Erlassgesuchs vom 25. März 2018 (AB 101). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Nachzahlung in gutem Glauben erhal- ten zu haben. Ausserdem würde die Rückerstattung eine unzumutbare Härte bedeuten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der dem Versicherten geleisteten Nachzahlung für die Zeit von Januar 2016 bis September 2017 im Betrag von Fr. 16'372.50.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 3. 3.1 Nachdem der Versicherte den Einspracheentscheid vom 23. Febru- ar 2018 (AB 98) nicht angefochten hat, steht rechtskräftig fest, dass ihm die Ende August 2017 ausgerichtete Nachzahlung von EL in der Höhe von Fr. 34'048.-- (AB 98/3 Ziff. 2.5 i.V.m. AB 121/2 Ziff. 2.3) im Umfang der vom regionalen Sozialdienst C.________ für die Periode der Nachzahlung be- reits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'372.50 (vgl. AB 98/6 ff.) zu Unrecht ausbezahlt worden ist. 3.2 Der Versicherte musste ab Anfang 2016 Sozialhilfe in Anspruch nehmen, weil die laufende EL infolge Anrechnung eines Mindesteinkom- mens seiner Ehefrau ab November 2015 herabgesetzt worden war (AB 46, 58, 65, 70, 74, 77). Der Bezug der Sozialhilfe dauerte bis zur Ende August 2017 erfolgten Nachzahlung der EL (und umfasste somit auch noch die am
28. August 2017 für den Monat September 2017 getätigte Zahlung; AB 98/9 f.). Die Nachzahlung von EL betraf somit die Zeit, während welcher dem Versicherten bis zum definitiven Entscheid über die Höhe der EL vor- schussweise Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Unter diesen Umständen musste dem Versicherten nach Erhalt des zu seinen Gunsten ausgefallen Einspracheentscheids vom 11. August 2017 (AB 88) bewusst sein, dass er die Nachzahlung von EL nicht vollumfänglich selber vereinnahmen durfte, sondern er auf diese im Umfang der für die Periode der Nachzahlung be- reits erhaltenen Sozialhilfe keinen Anspruch hatte. Andernfalls wäre es diesbezüglich zu einer nicht zu rechtfertigenden Überentschädigung ge- kommen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV sowie BGE 132 V 113). Der gute Glaube beim Empfang der EL-Nachzahlung ist des- halb in der Höhe der bereits empfangenen Sozialhilfe zu verneinen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Fehler begangen hat, indem sie dem Versicherten den Betrag der EL-Nachzahlung trotz Gesuchs um Drittauszahlung (AB 60, 91) vollumfänglich ausbezahlt hat (vgl. AB 92).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 7 Ob der gute Glaube entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegne- rin (AB 106/2) bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Versicherte das Gesuch um Drittauszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 (AB 60/2 f.) unterschrieben hat, kann letzten Endes offen bleiben. Aus die- sem Formular geht nämlich nicht hervor, dass das Gesuch einzig eine all- fällige Nachzahlung von EL-Leistungen betroffen hat. Dies kann erst dem Begleitbrief vom gleichen Datum (AB 60/5) entnommen werden, welcher dem Versicherten nicht zur Kenntnis zugestellt wurde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Unterzeichnung dieses Gesuchs die laufende EL weiterhin an den Versicherten selber ausbezahlt hat, was von diesem mit Blick auf das unterzeichnete Gesuch allenfalls Fragen aufwer- fen musste. Diese Konstellation entspricht indessen Art. 22 ATSG, wonach zwar der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist (Abs. 1), wohl aber Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers an bestimmte Personen oder Institutionen abgetreten werden können (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist denn auch der Hinweis im Gesuch um Drittauszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 zu sehen, wo- nach der Versicherte die Rente (richtig wohl: EL-Nachzahlung) nicht für seinen eigenen Unterhalt benötigt (AB 60/3 oben), da dieser ja durch die laufende EL und die vorschussweise erhaltene Sozialhilfe gedeckt worden ist. Insofern stellt das vom Versicherten unterzeichnete Gesuch um Dritt- auszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 (AB 60/2 f.) zumindest ein Indiz dafür dar, dass EL-Nachzahlungen an sich mit Leistungen der Sozialbehörden zu verrechnen sind. 3.3 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführerin und der Versi- cherte geltend, sie hätten sich wegen der Kürzung der EL verschulden müssen und es könne ihnen kaum vorgeworfen werden, die Schulden un- mittelbar nach Erhalt der Nachzahlung beglichen zu haben. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Versicherte wissen musste, nicht über den ge- samten Betrag der Nachzahlung verfügen zu können, weshalb er diesbe- züglich auch keine Dispositionen treffen durfte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten kann dem Versicherten nicht Gutgläubigkeit attestiert werden. Eine böswillige oder gar arglistige Absicht ist nicht erfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 8 derlich (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und wird dem Versicherten auch nicht vorge- worfen. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 121) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Der Versicherte ersuchte in der Einsprache vom 24. Oktober 2018 darum, die Rückerstattungsverfügung sei aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse aufzuheben und die Schuld zu erlassen (AB 107/2 Ziff. 3; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). Damit liegt sinngemäss ein Gesuch um Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen gemäss Rz. 4670.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) vor. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht verfügt hat, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), so dass darauf vorliegend nicht eingetreten werden kann. Es recht- fertigt sich aber, die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, da- mit sie dieses Gesuch an die Hand nehme und darüber entscheide. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin übermittelt, damit sie ein Gesuch um Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen prüfe.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zusammen mit dem Versicherten ist die Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist als Ehe- frau des Versicherten und direkt betroffene Familienangehörige durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 4 führung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Sodann hat sie ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – mit Aus- nahme des unter E. 4 nachfolgend Ausgeführten – einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zusammen mit dem Versicherten ist die Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist als Ehe- frau des Versicherten und direkt betroffene Familienangehörige durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 4 führung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom
- Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Sodann hat sie ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – mit Aus- nahme des unter E. 4 nachfolgend Ausgeführten – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der dem Versicherten geleisteten Nachzahlung für die Zeit von Januar 2016 bis September 2017 im Betrag von Fr. 16'372.50. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).
- 3.1 Nachdem der Versicherte den Einspracheentscheid vom 23. Febru- ar 2018 (AB 98) nicht angefochten hat, steht rechtskräftig fest, dass ihm die Ende August 2017 ausgerichtete Nachzahlung von EL in der Höhe von Fr. 34'048.-- (AB 98/3 Ziff. 2.5 i.V.m. AB 121/2 Ziff. 2.3) im Umfang der vom regionalen Sozialdienst C.________ für die Periode der Nachzahlung be- reits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'372.50 (vgl. AB 98/6 ff.) zu Unrecht ausbezahlt worden ist. 3.2 Der Versicherte musste ab Anfang 2016 Sozialhilfe in Anspruch nehmen, weil die laufende EL infolge Anrechnung eines Mindesteinkom- mens seiner Ehefrau ab November 2015 herabgesetzt worden war (AB 46, 58, 65, 70, 74, 77). Der Bezug der Sozialhilfe dauerte bis zur Ende August 2017 erfolgten Nachzahlung der EL (und umfasste somit auch noch die am
- August 2017 für den Monat September 2017 getätigte Zahlung; AB 98/9 f.). Die Nachzahlung von EL betraf somit die Zeit, während welcher dem Versicherten bis zum definitiven Entscheid über die Höhe der EL vor- schussweise Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Unter diesen Umständen musste dem Versicherten nach Erhalt des zu seinen Gunsten ausgefallen Einspracheentscheids vom 11. August 2017 (AB 88) bewusst sein, dass er die Nachzahlung von EL nicht vollumfänglich selber vereinnahmen durfte, sondern er auf diese im Umfang der für die Periode der Nachzahlung be- reits erhaltenen Sozialhilfe keinen Anspruch hatte. Andernfalls wäre es diesbezüglich zu einer nicht zu rechtfertigenden Überentschädigung ge- kommen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV sowie BGE 132 V 113). Der gute Glaube beim Empfang der EL-Nachzahlung ist des- halb in der Höhe der bereits empfangenen Sozialhilfe zu verneinen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Fehler begangen hat, indem sie dem Versicherten den Betrag der EL-Nachzahlung trotz Gesuchs um Drittauszahlung (AB 60, 91) vollumfänglich ausbezahlt hat (vgl. AB 92). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 7 Ob der gute Glaube entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegne- rin (AB 106/2) bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Versicherte das Gesuch um Drittauszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 (AB 60/2 f.) unterschrieben hat, kann letzten Endes offen bleiben. Aus die- sem Formular geht nämlich nicht hervor, dass das Gesuch einzig eine all- fällige Nachzahlung von EL-Leistungen betroffen hat. Dies kann erst dem Begleitbrief vom gleichen Datum (AB 60/5) entnommen werden, welcher dem Versicherten nicht zur Kenntnis zugestellt wurde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Unterzeichnung dieses Gesuchs die laufende EL weiterhin an den Versicherten selber ausbezahlt hat, was von diesem mit Blick auf das unterzeichnete Gesuch allenfalls Fragen aufwer- fen musste. Diese Konstellation entspricht indessen Art. 22 ATSG, wonach zwar der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist (Abs. 1), wohl aber Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers an bestimmte Personen oder Institutionen abgetreten werden können (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist denn auch der Hinweis im Gesuch um Drittauszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 zu sehen, wo- nach der Versicherte die Rente (richtig wohl: EL-Nachzahlung) nicht für seinen eigenen Unterhalt benötigt (AB 60/3 oben), da dieser ja durch die laufende EL und die vorschussweise erhaltene Sozialhilfe gedeckt worden ist. Insofern stellt das vom Versicherten unterzeichnete Gesuch um Dritt- auszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 (AB 60/2 f.) zumindest ein Indiz dafür dar, dass EL-Nachzahlungen an sich mit Leistungen der Sozialbehörden zu verrechnen sind. 3.3 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführerin und der Versi- cherte geltend, sie hätten sich wegen der Kürzung der EL verschulden müssen und es könne ihnen kaum vorgeworfen werden, die Schulden un- mittelbar nach Erhalt der Nachzahlung beglichen zu haben. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Versicherte wissen musste, nicht über den ge- samten Betrag der Nachzahlung verfügen zu können, weshalb er diesbe- züglich auch keine Dispositionen treffen durfte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten kann dem Versicherten nicht Gutgläubigkeit attestiert werden. Eine böswillige oder gar arglistige Absicht ist nicht erfor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 8 derlich (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und wird dem Versicherten auch nicht vorge- worfen. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 121) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
- Der Versicherte ersuchte in der Einsprache vom 24. Oktober 2018 darum, die Rückerstattungsverfügung sei aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse aufzuheben und die Schuld zu erlassen (AB 107/2 Ziff. 3; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). Damit liegt sinngemäss ein Gesuch um Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen gemäss Rz. 4670.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) vor. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht verfügt hat, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), so dass darauf vorliegend nicht eingetreten werden kann. Es recht- fertigt sich aber, die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, da- mit sie dieses Gesuch an die Hand nehme und darüber entscheide.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin übermittelt, damit sie ein Gesuch um Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen prüfe.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 191 EL SCJ/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Juli 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene B.________ (Versicherter) bezieht seit Jahren Ergän- zungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, 12 f., 20 f., 26 f., 29 f., 31, 34, 37, 46 ff., 54, 58, 74, 77, 79, 84 f., 88, 93, 104, 118, 120). In diesem Zusammenhang klärte die AKB erstmals im Jahr 2015 ein allfällig zumutbares Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehegattin des Versi- cherten ab (AB 45) und rechnete gestützt darauf ab November 2015 ein jährliches Minimaleinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.-- an, womit sich der bisherige Anspruch auf EL entsprechend reduzierte (AB 46, 58, 65, 70, 74, 77). Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 ersuchte der Regionale Sozial- dienst C.________ um Drittauszahlung allfälliger Nachzahlungen der EL, wobei die (einstweilen unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.--) verfügte monatliche EL weiterhin dem Versicher- ten auszurichten sei (AB 60; mit undatiertem, am 9. November 2017 bei der AKB eingegangenem Schreiben wurde dieses Gesuch erneuert [AB 91]). Mit Entscheid vom 11. August 2017 verzichtete die AKB ab 1. Februar 2016 auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens für die nicht invalide Ehegattin (AB 88/6) und berechnete die EL (rückwirkend) ab diesem Datum neu (AB 88/10 ff.). Mit Rückerstattungsverfügung vom
7. Dezember 2017 teilte die AKB dem Versicherten mit, die entsprechende Nachzahlung betreffend die Monate Januar 2016 bis September 2017 im Betrag von Fr. 16'372.50 sei fälschlicherweise – aufgrund der Bevorschus- sung durch Sozialhilfeleistungen – auf sein Konto überwiesen worden, weshalb dieser Betrag nunmehr zurückgefordert werde (AB 92; vgl. auch AB 94). Auf Einsprache hin (AB 95) hielt die AKB mit Entscheid vom
23. Februar 2018 an der Rückforderung fest (AB 98). Dieser Einspra- cheentscheid blieb unangefochten. Am 25. März 2018 ersuchte der Versi- cherte (zusammen mit seiner Ehefrau) um Erlass der Rückforderung mit der Begründung, die Nachzahlung in gutem Glauben erhalten zu haben (AB 101). Mit "Erlassentscheid" (Verfügung) vom 23. Oktober 2018 wies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 3 die AKB das Erlassgesuch ab (AB 106), woran sie auf Einsprache hin (AB 107) mit Entscheid vom 15. Februar 2019 festhielt (AB 121). B. Hiergegen erhob die Ehefrau des Versicherten (Beschwerdeführerin; vgl. dazu die Unterschriften in AB 197/2) mit Eingabe vom 4. März 2019 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
15. Februar 2019 (AB 121) und damit sinngemäss die Gutheissung des Erlassgesuchs vom 25. März 2018 (AB 101). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Nachzahlung in gutem Glauben erhal- ten zu haben. Ausserdem würde die Rückerstattung eine unzumutbare Härte bedeuten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zusammen mit dem Versicherten ist die Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist als Ehe- frau des Versicherten und direkt betroffene Familienangehörige durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 4 führung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Sodann hat sie ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – mit Aus- nahme des unter E. 4 nachfolgend Ausgeführten – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der dem Versicherten geleisteten Nachzahlung für die Zeit von Januar 2016 bis September 2017 im Betrag von Fr. 16'372.50. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 3. 3.1 Nachdem der Versicherte den Einspracheentscheid vom 23. Febru- ar 2018 (AB 98) nicht angefochten hat, steht rechtskräftig fest, dass ihm die Ende August 2017 ausgerichtete Nachzahlung von EL in der Höhe von Fr. 34'048.-- (AB 98/3 Ziff. 2.5 i.V.m. AB 121/2 Ziff. 2.3) im Umfang der vom regionalen Sozialdienst C.________ für die Periode der Nachzahlung be- reits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'372.50 (vgl. AB 98/6 ff.) zu Unrecht ausbezahlt worden ist. 3.2 Der Versicherte musste ab Anfang 2016 Sozialhilfe in Anspruch nehmen, weil die laufende EL infolge Anrechnung eines Mindesteinkom- mens seiner Ehefrau ab November 2015 herabgesetzt worden war (AB 46, 58, 65, 70, 74, 77). Der Bezug der Sozialhilfe dauerte bis zur Ende August 2017 erfolgten Nachzahlung der EL (und umfasste somit auch noch die am
28. August 2017 für den Monat September 2017 getätigte Zahlung; AB 98/9 f.). Die Nachzahlung von EL betraf somit die Zeit, während welcher dem Versicherten bis zum definitiven Entscheid über die Höhe der EL vor- schussweise Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Unter diesen Umständen musste dem Versicherten nach Erhalt des zu seinen Gunsten ausgefallen Einspracheentscheids vom 11. August 2017 (AB 88) bewusst sein, dass er die Nachzahlung von EL nicht vollumfänglich selber vereinnahmen durfte, sondern er auf diese im Umfang der für die Periode der Nachzahlung be- reits erhaltenen Sozialhilfe keinen Anspruch hatte. Andernfalls wäre es diesbezüglich zu einer nicht zu rechtfertigenden Überentschädigung ge- kommen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV sowie BGE 132 V 113). Der gute Glaube beim Empfang der EL-Nachzahlung ist des- halb in der Höhe der bereits empfangenen Sozialhilfe zu verneinen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Fehler begangen hat, indem sie dem Versicherten den Betrag der EL-Nachzahlung trotz Gesuchs um Drittauszahlung (AB 60, 91) vollumfänglich ausbezahlt hat (vgl. AB 92).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 7 Ob der gute Glaube entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegne- rin (AB 106/2) bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Versicherte das Gesuch um Drittauszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 (AB 60/2 f.) unterschrieben hat, kann letzten Endes offen bleiben. Aus die- sem Formular geht nämlich nicht hervor, dass das Gesuch einzig eine all- fällige Nachzahlung von EL-Leistungen betroffen hat. Dies kann erst dem Begleitbrief vom gleichen Datum (AB 60/5) entnommen werden, welcher dem Versicherten nicht zur Kenntnis zugestellt wurde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Unterzeichnung dieses Gesuchs die laufende EL weiterhin an den Versicherten selber ausbezahlt hat, was von diesem mit Blick auf das unterzeichnete Gesuch allenfalls Fragen aufwer- fen musste. Diese Konstellation entspricht indessen Art. 22 ATSG, wonach zwar der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist (Abs. 1), wohl aber Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers an bestimmte Personen oder Institutionen abgetreten werden können (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist denn auch der Hinweis im Gesuch um Drittauszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 zu sehen, wo- nach der Versicherte die Rente (richtig wohl: EL-Nachzahlung) nicht für seinen eigenen Unterhalt benötigt (AB 60/3 oben), da dieser ja durch die laufende EL und die vorschussweise erhaltene Sozialhilfe gedeckt worden ist. Insofern stellt das vom Versicherten unterzeichnete Gesuch um Dritt- auszahlung von EL-Leistungen vom 4. Januar 2016 (AB 60/2 f.) zumindest ein Indiz dafür dar, dass EL-Nachzahlungen an sich mit Leistungen der Sozialbehörden zu verrechnen sind. 3.3 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführerin und der Versi- cherte geltend, sie hätten sich wegen der Kürzung der EL verschulden müssen und es könne ihnen kaum vorgeworfen werden, die Schulden un- mittelbar nach Erhalt der Nachzahlung beglichen zu haben. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Versicherte wissen musste, nicht über den ge- samten Betrag der Nachzahlung verfügen zu können, weshalb er diesbe- züglich auch keine Dispositionen treffen durfte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten kann dem Versicherten nicht Gutgläubigkeit attestiert werden. Eine böswillige oder gar arglistige Absicht ist nicht erfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 8 derlich (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und wird dem Versicherten auch nicht vorge- worfen. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 121) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Der Versicherte ersuchte in der Einsprache vom 24. Oktober 2018 darum, die Rückerstattungsverfügung sei aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse aufzuheben und die Schuld zu erlassen (AB 107/2 Ziff. 3; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). Damit liegt sinngemäss ein Gesuch um Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen gemäss Rz. 4670.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) vor. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht verfügt hat, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), so dass darauf vorliegend nicht eingetreten werden kann. Es recht- fertigt sich aber, die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, da- mit sie dieses Gesuch an die Hand nehme und darüber entscheide. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/191, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin übermittelt, damit sie ein Gesuch um Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen prüfe.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.