opencaselaw.ch

200 2019 187

Bern VerwG · 2019-09-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. Februar 2019

Sachverhalt

A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2016 (Eingang: 2. November 2016) unter Hinweis auf eine Depression, eine Zwangsstörung und einen Verdacht auf ADHS bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach am 4. Juni 2018 (AB 37) Eingliederungsmassnahmen zu, wel- che sie jedoch bereits am 9. Juli 2018 (AB 40) wieder abschloss. Nach Eingang weiterer Unterlagen sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Januar 2019 (AB 53) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. Januar 2019 (AB 54) die Abweisung des Leistungs- begehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aus- sicht. Unter Berücksichtigung des dagegen erhobenen Einwandes (AB 58) verfügte die IVB am 4. Februar 2019 (AB 60) wie angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Inclusion Handicap, Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 04.02.2019 sei aufzuheben. 2. Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen festzustellen und aufgrund des ergänzten medizinischen Sachverhalts der In- validitätsgrad neu zu beurteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte unter anderem eine Stellung- nahme des RAD vom 12. März 2019 (in den Gerichtsakten) ein. Mit Replik vom 14. Juni 2019 bzw. Duplik vom 23. Juli 2019 hielten die Par- teien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2019 (AB 60). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Juli 2018 (AB 40) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen hatte, erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (AB 41 S. 2) damit ihr grundsätzliches Einverständnis, was implizit einen Antrag auf Rentenprüfung darstellt. Hierüber verfügte die Beschwerdegegnerin am

4. Februar 2019 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist somit einzig der An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sach- verhaltes.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 5 der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rech- nung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 6 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Oktober 2016 (AB 1; Eingang: 2. November 2016) und dem Arztzeugnis zuhanden der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz Suisse) als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 29. Juni 2016 (AB 6.3 S. 4) besteht seit dem 24. Mai 2016 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit. Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge bis Ende No- vember 2017 Krankentaggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit (vgl. AB 34 S. 6 ff., 46.3). Unter Berücksichtigung des Ein- gangs der Anmeldung am 2. November 2016 (AB 1 S. 1) und der seit dem

24. Mai 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit entstünde ein allfälliger Ren- tenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG frühestens im Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor). Den medizinischen Akten ist hierzu im Wesentlichen Fol- gendes zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 7 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, attestierte im Be- richt vom 10. Juni 2017 (AB 46.2 S. 5 f.) aufgrund persönlicher Untersu- chung (15. Mai 2017) und gestützt auf die Vorakten eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Hiermit wurde implizit gleichzeitig die bereits von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (AB 6.2) respektive von der Prakti- schen Ärztin G.________ mit Bericht vom 9. August 2016 (AB 6.3 S. 1 f.) bzw. Arztzeugnis vom 29. Juni 2016 (AB 6.3 S. 4) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. In einem späteren Bericht vom 30. September 2017 (AB 46.2 S. 3 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführerin gehe es seit der Um- stellung der Medikation deutlich besser. Es zeigten sich eine leichte affekt- pathologische Alteration im Sinne einer leichten Affektlabilität, ein normaler Antrieb, eine intakte psychomotorische Geschwindigkeit sowie eine gute Resonanz- und Modulationsfähigkeit. Aktuell bestehe aus verhaltensneuro- logisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als … sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit vorderhand medizinisch- theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus therapeutisch- rehabilitativen Gründen werde eine graduelle berufliche Reintegration emp- fohlen: Per Mitte Oktober 2017 Beginn mit einem 50 %-Pensum und nach vier Wochen Steigerung auf ein 100 %-Pensum. 3.1.2 Med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in einem am

27. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (AB 25) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine anankastische zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F31.3), sowie einen Status nach einer rezidivierenden de- pressiven Störung, am ehesten im Rahmen der bipolaren Störung. Ab dem

28. Februar 2017 und bis auf weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als …. Am 28. November 2017 sei ein Arbeitstraining begonnen worden. Bei dem sich weiter stabilisierenden Zustandsbild und der weiter durchgeführten Psychopharmako- und Psycho- therapie sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zum Teil wieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 8 arbeitsfähig werde. Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit könne aktuell schwer beantwortet werden und auch die Prognose sei zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht klar abschätzbar. Im Bericht vom 1. Oktober 2018 (AB 48) führte med. pract. E.________ aus, trotz Resteinschränkungen bestehe ein Potential für eine leichte Stei- gerung der Leistungsfähigkeit. Zu berücksichtigen seien die rasche Ände- rung der Leistungsfähigkeit bei den wöchentlichen Stimmungsschwankun- gen sowie die anhaltende psychosoziale Belastungssituation mit aktueller Trennungsphase und eingeleiteter Ehescheidung. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung seien nach der Scheidung Anfang 2019 aufzu- nehmen. Die Beschwerdeführerin sei schätzungsweise in der angestamm- ten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig bzw. ohne Mutterschaft mit entsprechendem Betreuungsaufwand für ihr Kind vielleicht zu 70 %. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Ja- nuar 2019 (AB 53 S. 7 f.) im Wesentlichen fest, die Diagnose einer sonsti- gen bipolaren affektiven Störung im Sinne einer Bipolar-II-Störung mit ultra- schnellem Phasenwechsel sei nachvollziehbar, sofern neben den depressi- ven auch hypomane Episoden vorhanden gewesen seien und sich die Phasen innerhalb von Wochen bis Tagen abgewechselt hätten. Im Hinblick auf die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung erscheine es angezeigt, die Differenzialdiagnose von akzentuierten anankastischen Persönlichkeitszügen in Betracht zu ziehen. Ebenso erscheine die gestellte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aus ver- sicherungspsychiatrischer Sicht diskussionswürdig. In der angestammten Tätigkeit als … sowie einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aus RAD-psychiatrischer Sicht eine graduelle berufliche Wiedereingliederung empfohlen werde. 3.1.4 Im Bericht vom 25. Januar 2019 (AB 58 S. 2 ff.) hielt med. pract. E.________ fest, unter verschiedenen Therapien sei mittlerweile eine Ver- besserung des Funktionsniveaus eingetreten. Zwischenzeitlich kämen un- ter psychosozialem Stress depressive Krisen auf, jedoch seien hypomane Schwankungen seit der Behandlung mit Lamictal und Wellbutrin nicht mehr aufgetreten. Auch das Zeit- und Stressmanagement sei dadurch massge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 9 blich verbessert worden, was sich positiv auf den Kontakt zur Tochter der Beschwerdeführerin auswirke. Seit der Klärung der komplizierten Familien- situation sowie flankierend unter den engmaschigen Therapien habe eine deutliche Stabilisierung erzielt werden können. Ein IV-Belastungstraining könne ab März 2019 begonnen werden. Deshalb werde gegen den Vorbe- scheid vom 14. Januar 2019 Widerspruch eingelegt und eine Re-Evaluation des Leistungsanspruchs im Sinne von beruflichen Massnahmen zur Objek- tivierung des eigentlichen Belastungsprofils empfohlen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 10 wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrund- lagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stam- men, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Nach Lage der medizinischen Akten bestehen namentlich zwischen der behandelnden Psychiaterin med. pract. E.________ und dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Januar 2019 (AB 53) Differenzen hinsichtlich der diagnostischen Verortung der psychia- trischen Symptomatik. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ hielt hierzu fest, dass sich die gestellten psychiatrischen Diagnosen anhand der Angaben der vorliegenden Berichte nicht nachvollziehen lassen. Er ging zumindest sinngemäss davon aus, dass kein von den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöster invalidisierender Gesundheitsschaden vor- liege (AB 53 S. 7). Demgegenüber wurde von Dr. med. C.________ – wenn auch fachfremd neurologisch (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Ent- scheid des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3 mit Hinweisen) – und med. pract. E.________ in den echtzeitlichen Berichten aufgrund persönlicher Untersuchungen und fachärztlich gestellter Diagno- sen wiederholt eine vollständige bzw. mindestens teilweise Arbeitsunfähig- keit attestiert. Dieser Widerspruch vermochte der RAD-Arzt indes in seinen Stellungnahmen vom 3. Januar 2019 (AB 53) und vom 20. März 2019 (Bei- lage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten) nicht aufzulösen, so- dass zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.________ bestehen. Es mag zwar zutreffen, dass im Rahmen der medizinischen Abklärungen wiederholt invalidenversicherungsfremde psychosoziale Belastungsfakto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 11 ren (vgl. dazu: BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2), namentlich die gescheiterte Ehe, die Probleme bei der Kinderbe- treuung und die angespannte finanzielle Lage, erwähnt wurden (vgl. AB 53 S. 7), und dass diese – wie vom RAD angenommen – eine wohl nicht un- erhebliche Rolle beim Krankheitsverlauf spielen können. Das Vorliegen von derartigen Belastungsfaktoren bedeutet indes nicht per se einen Leistungs- ausschluss, sondern bedingt vielmehr, dass im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine entsprechende Abgrenzung bzw. eine Plausibilisierung der geltend gemachten Funktionseinschränkun- gen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) vorzunehmen ist. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom

3. Januar 2019 (AB 3 S. 7) zur Begründung eines fehlenden invalidisieren- den Gesundheitsschadens retrospektiv insbesondere auf den zweiten Be- richt von Dr. med. C.________ vom 30. September 2017 (AB 46 S. 3 f.) verwies, in welchem eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit kurzfristiger Steige- rung auf 100% aus neuropsychologischer-verhaltensneurologischer Sicht beschrieben wurde, führt dies aktuell zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese nicht psychiatrische Einschätzung erfolgte ohne Kenntnis (vgl. AB 46.2 S. 5) der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten bipo- laren Störung und der aus psychiatrischer Warte bis Ende 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 48 S. 2 und 4; 25 S. 1 und 3). Der Bericht bildet daher keine hinreichende Grundlage für die pauschale Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und würde aus den gleichen Grün- den der – bis anhin nicht weiter abgeklärten – Annahme eines allfällig vor- übergehenden invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht entgegenste- hen. Insgesamt beruht die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.________ vom 3. Januar 2019 (AB 53) daher nicht auf einem vollständig und wider- spruchsfrei abgeklärten sowie im Wesentlichen unbestrittenen medizini- schen Sachverhalt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Daran vermag auch die nachträgliche RAD-Stellungnahme vom 20. März 2019 (Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten) nichts zu ändern, zumal es sich hierbei im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 12 der RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2019 (AB 53) gemachten Aus- führungen handelt. Das Vorliegen eines – allenfalls vorübergehenden – invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens lässt sich somit auf- grund der bisherigen Abklärungen nicht abschliessend beurteilen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in diagnos- tischer Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Auswirkungen ungenü- gend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 ist da- her in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines versiche- rungsexternen Gutachtens nach Art. 44 ATSG den medizinischen Sach- verhalt abkläre und anschliessend neu verfüge (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstat- ten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemes- senen Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 8. August 2019 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1‘856.50 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘856.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 04.02.2019 sei aufzuheben.
  2. Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen festzustellen und aufgrund des ergänzten medizinischen Sachverhalts der In- validitätsgrad neu zu beurteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte unter anderem eine Stellung- nahme des RAD vom 12. März 2019 (in den Gerichtsakten) ein. Mit Replik vom 14. Juni 2019 bzw. Duplik vom 23. Juli 2019 hielten die Par- teien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2019 (AB 60). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Juli 2018 (AB 40) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen hatte, erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (AB 41 S. 2) damit ihr grundsätzliches Einverständnis, was implizit einen Antrag auf Rentenprüfung darstellt. Hierüber verfügte die Beschwerdegegnerin am
  6. Februar 2019 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist somit einzig der An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sach- verhaltes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 5 der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rech- nung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 6 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  8. 3.1 Gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Oktober 2016 (AB 1; Eingang: 2. November 2016) und dem Arztzeugnis zuhanden der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz Suisse) als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 29. Juni 2016 (AB 6.3 S. 4) besteht seit dem 24. Mai 2016 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit. Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge bis Ende No- vember 2017 Krankentaggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit (vgl. AB 34 S. 6 ff., 46.3). Unter Berücksichtigung des Ein- gangs der Anmeldung am 2. November 2016 (AB 1 S. 1) und der seit dem
  9. Mai 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit entstünde ein allfälliger Ren- tenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG frühestens im Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor). Den medizinischen Akten ist hierzu im Wesentlichen Fol- gendes zu entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 7 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, attestierte im Be- richt vom 10. Juni 2017 (AB 46.2 S. 5 f.) aufgrund persönlicher Untersu- chung (15. Mai 2017) und gestützt auf die Vorakten eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Hiermit wurde implizit gleichzeitig die bereits von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (AB 6.2) respektive von der Prakti- schen Ärztin G.________ mit Bericht vom 9. August 2016 (AB 6.3 S. 1 f.) bzw. Arztzeugnis vom 29. Juni 2016 (AB 6.3 S. 4) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. In einem späteren Bericht vom 30. September 2017 (AB 46.2 S. 3 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführerin gehe es seit der Um- stellung der Medikation deutlich besser. Es zeigten sich eine leichte affekt- pathologische Alteration im Sinne einer leichten Affektlabilität, ein normaler Antrieb, eine intakte psychomotorische Geschwindigkeit sowie eine gute Resonanz- und Modulationsfähigkeit. Aktuell bestehe aus verhaltensneuro- logisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als … sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit vorderhand medizinisch- theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus therapeutisch- rehabilitativen Gründen werde eine graduelle berufliche Reintegration emp- fohlen: Per Mitte Oktober 2017 Beginn mit einem 50 %-Pensum und nach vier Wochen Steigerung auf ein 100 %-Pensum. 3.1.2 Med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in einem am
  10. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (AB 25) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine anankastische zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F31.3), sowie einen Status nach einer rezidivierenden de- pressiven Störung, am ehesten im Rahmen der bipolaren Störung. Ab dem
  11. Februar 2017 und bis auf weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als …. Am 28. November 2017 sei ein Arbeitstraining begonnen worden. Bei dem sich weiter stabilisierenden Zustandsbild und der weiter durchgeführten Psychopharmako- und Psycho- therapie sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zum Teil wieder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 8 arbeitsfähig werde. Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit könne aktuell schwer beantwortet werden und auch die Prognose sei zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht klar abschätzbar. Im Bericht vom 1. Oktober 2018 (AB 48) führte med. pract. E.________ aus, trotz Resteinschränkungen bestehe ein Potential für eine leichte Stei- gerung der Leistungsfähigkeit. Zu berücksichtigen seien die rasche Ände- rung der Leistungsfähigkeit bei den wöchentlichen Stimmungsschwankun- gen sowie die anhaltende psychosoziale Belastungssituation mit aktueller Trennungsphase und eingeleiteter Ehescheidung. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung seien nach der Scheidung Anfang 2019 aufzu- nehmen. Die Beschwerdeführerin sei schätzungsweise in der angestamm- ten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig bzw. ohne Mutterschaft mit entsprechendem Betreuungsaufwand für ihr Kind vielleicht zu 70 %. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Ja- nuar 2019 (AB 53 S. 7 f.) im Wesentlichen fest, die Diagnose einer sonsti- gen bipolaren affektiven Störung im Sinne einer Bipolar-II-Störung mit ultra- schnellem Phasenwechsel sei nachvollziehbar, sofern neben den depressi- ven auch hypomane Episoden vorhanden gewesen seien und sich die Phasen innerhalb von Wochen bis Tagen abgewechselt hätten. Im Hinblick auf die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung erscheine es angezeigt, die Differenzialdiagnose von akzentuierten anankastischen Persönlichkeitszügen in Betracht zu ziehen. Ebenso erscheine die gestellte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aus ver- sicherungspsychiatrischer Sicht diskussionswürdig. In der angestammten Tätigkeit als … sowie einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aus RAD-psychiatrischer Sicht eine graduelle berufliche Wiedereingliederung empfohlen werde. 3.1.4 Im Bericht vom 25. Januar 2019 (AB 58 S. 2 ff.) hielt med. pract. E.________ fest, unter verschiedenen Therapien sei mittlerweile eine Ver- besserung des Funktionsniveaus eingetreten. Zwischenzeitlich kämen un- ter psychosozialem Stress depressive Krisen auf, jedoch seien hypomane Schwankungen seit der Behandlung mit Lamictal und Wellbutrin nicht mehr aufgetreten. Auch das Zeit- und Stressmanagement sei dadurch massge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 9 blich verbessert worden, was sich positiv auf den Kontakt zur Tochter der Beschwerdeführerin auswirke. Seit der Klärung der komplizierten Familien- situation sowie flankierend unter den engmaschigen Therapien habe eine deutliche Stabilisierung erzielt werden können. Ein IV-Belastungstraining könne ab März 2019 begonnen werden. Deshalb werde gegen den Vorbe- scheid vom 14. Januar 2019 Widerspruch eingelegt und eine Re-Evaluation des Leistungsanspruchs im Sinne von beruflichen Massnahmen zur Objek- tivierung des eigentlichen Belastungsprofils empfohlen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 10 wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrund- lagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stam- men, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Nach Lage der medizinischen Akten bestehen namentlich zwischen der behandelnden Psychiaterin med. pract. E.________ und dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Januar 2019 (AB 53) Differenzen hinsichtlich der diagnostischen Verortung der psychia- trischen Symptomatik. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ hielt hierzu fest, dass sich die gestellten psychiatrischen Diagnosen anhand der Angaben der vorliegenden Berichte nicht nachvollziehen lassen. Er ging zumindest sinngemäss davon aus, dass kein von den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöster invalidisierender Gesundheitsschaden vor- liege (AB 53 S. 7). Demgegenüber wurde von Dr. med. C.________ – wenn auch fachfremd neurologisch (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Ent- scheid des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3 mit Hinweisen) – und med. pract. E.________ in den echtzeitlichen Berichten aufgrund persönlicher Untersuchungen und fachärztlich gestellter Diagno- sen wiederholt eine vollständige bzw. mindestens teilweise Arbeitsunfähig- keit attestiert. Dieser Widerspruch vermochte der RAD-Arzt indes in seinen Stellungnahmen vom 3. Januar 2019 (AB 53) und vom 20. März 2019 (Bei- lage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten) nicht aufzulösen, so- dass zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.________ bestehen. Es mag zwar zutreffen, dass im Rahmen der medizinischen Abklärungen wiederholt invalidenversicherungsfremde psychosoziale Belastungsfakto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 11 ren (vgl. dazu: BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2), namentlich die gescheiterte Ehe, die Probleme bei der Kinderbe- treuung und die angespannte finanzielle Lage, erwähnt wurden (vgl. AB 53 S. 7), und dass diese – wie vom RAD angenommen – eine wohl nicht un- erhebliche Rolle beim Krankheitsverlauf spielen können. Das Vorliegen von derartigen Belastungsfaktoren bedeutet indes nicht per se einen Leistungs- ausschluss, sondern bedingt vielmehr, dass im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine entsprechende Abgrenzung bzw. eine Plausibilisierung der geltend gemachten Funktionseinschränkun- gen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) vorzunehmen ist. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom
  12. Januar 2019 (AB 3 S. 7) zur Begründung eines fehlenden invalidisieren- den Gesundheitsschadens retrospektiv insbesondere auf den zweiten Be- richt von Dr. med. C.________ vom 30. September 2017 (AB 46 S. 3 f.) verwies, in welchem eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit kurzfristiger Steige- rung auf 100% aus neuropsychologischer-verhaltensneurologischer Sicht beschrieben wurde, führt dies aktuell zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese nicht psychiatrische Einschätzung erfolgte ohne Kenntnis (vgl. AB 46.2 S. 5) der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten bipo- laren Störung und der aus psychiatrischer Warte bis Ende 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 48 S. 2 und 4; 25 S. 1 und 3). Der Bericht bildet daher keine hinreichende Grundlage für die pauschale Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und würde aus den gleichen Grün- den der – bis anhin nicht weiter abgeklärten – Annahme eines allfällig vor- übergehenden invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht entgegenste- hen. Insgesamt beruht die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.________ vom 3. Januar 2019 (AB 53) daher nicht auf einem vollständig und wider- spruchsfrei abgeklärten sowie im Wesentlichen unbestrittenen medizini- schen Sachverhalt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Daran vermag auch die nachträgliche RAD-Stellungnahme vom 20. März 2019 (Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten) nichts zu ändern, zumal es sich hierbei im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits im Rahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 12 der RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2019 (AB 53) gemachten Aus- führungen handelt. Das Vorliegen eines – allenfalls vorübergehenden – invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens lässt sich somit auf- grund der bisherigen Abklärungen nicht abschliessend beurteilen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in diagnos- tischer Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Auswirkungen ungenü- gend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 ist da- her in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines versiche- rungsexternen Gutachtens nach Art. 44 ATSG den medizinischen Sach- verhalt abkläre und anschliessend neu verfüge (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
  13. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstat- ten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemes- senen Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 8. August 2019 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1‘856.50 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung neu verfüge.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  16. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  17. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘856.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 187 IV SCJ/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2016 (Eingang: 2. November 2016) unter Hinweis auf eine Depression, eine Zwangsstörung und einen Verdacht auf ADHS bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach am 4. Juni 2018 (AB 37) Eingliederungsmassnahmen zu, wel- che sie jedoch bereits am 9. Juli 2018 (AB 40) wieder abschloss. Nach Eingang weiterer Unterlagen sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Januar 2019 (AB 53) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. Januar 2019 (AB 54) die Abweisung des Leistungs- begehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aus- sicht. Unter Berücksichtigung des dagegen erhobenen Einwandes (AB 58) verfügte die IVB am 4. Februar 2019 (AB 60) wie angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Inclusion Handicap, Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 04.02.2019 sei aufzuheben. 2. Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen festzustellen und aufgrund des ergänzten medizinischen Sachverhalts der In- validitätsgrad neu zu beurteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte unter anderem eine Stellung- nahme des RAD vom 12. März 2019 (in den Gerichtsakten) ein. Mit Replik vom 14. Juni 2019 bzw. Duplik vom 23. Juli 2019 hielten die Par- teien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2019 (AB 60). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Juli 2018 (AB 40) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen hatte, erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (AB 41 S. 2) damit ihr grundsätzliches Einverständnis, was implizit einen Antrag auf Rentenprüfung darstellt. Hierüber verfügte die Beschwerdegegnerin am

4. Februar 2019 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist somit einzig der An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sach- verhaltes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 5 der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rech- nung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 6 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Oktober 2016 (AB 1; Eingang: 2. November 2016) und dem Arztzeugnis zuhanden der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz Suisse) als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 29. Juni 2016 (AB 6.3 S. 4) besteht seit dem 24. Mai 2016 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit. Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge bis Ende No- vember 2017 Krankentaggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit (vgl. AB 34 S. 6 ff., 46.3). Unter Berücksichtigung des Ein- gangs der Anmeldung am 2. November 2016 (AB 1 S. 1) und der seit dem

24. Mai 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit entstünde ein allfälliger Ren- tenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG frühestens im Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor). Den medizinischen Akten ist hierzu im Wesentlichen Fol- gendes zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 7 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, attestierte im Be- richt vom 10. Juni 2017 (AB 46.2 S. 5 f.) aufgrund persönlicher Untersu- chung (15. Mai 2017) und gestützt auf die Vorakten eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Hiermit wurde implizit gleichzeitig die bereits von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (AB 6.2) respektive von der Prakti- schen Ärztin G.________ mit Bericht vom 9. August 2016 (AB 6.3 S. 1 f.) bzw. Arztzeugnis vom 29. Juni 2016 (AB 6.3 S. 4) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. In einem späteren Bericht vom 30. September 2017 (AB 46.2 S. 3 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführerin gehe es seit der Um- stellung der Medikation deutlich besser. Es zeigten sich eine leichte affekt- pathologische Alteration im Sinne einer leichten Affektlabilität, ein normaler Antrieb, eine intakte psychomotorische Geschwindigkeit sowie eine gute Resonanz- und Modulationsfähigkeit. Aktuell bestehe aus verhaltensneuro- logisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als … sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit vorderhand medizinisch- theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus therapeutisch- rehabilitativen Gründen werde eine graduelle berufliche Reintegration emp- fohlen: Per Mitte Oktober 2017 Beginn mit einem 50 %-Pensum und nach vier Wochen Steigerung auf ein 100 %-Pensum. 3.1.2 Med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in einem am

27. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (AB 25) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine anankastische zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F31.3), sowie einen Status nach einer rezidivierenden de- pressiven Störung, am ehesten im Rahmen der bipolaren Störung. Ab dem

28. Februar 2017 und bis auf weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als …. Am 28. November 2017 sei ein Arbeitstraining begonnen worden. Bei dem sich weiter stabilisierenden Zustandsbild und der weiter durchgeführten Psychopharmako- und Psycho- therapie sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zum Teil wieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 8 arbeitsfähig werde. Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit könne aktuell schwer beantwortet werden und auch die Prognose sei zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht klar abschätzbar. Im Bericht vom 1. Oktober 2018 (AB 48) führte med. pract. E.________ aus, trotz Resteinschränkungen bestehe ein Potential für eine leichte Stei- gerung der Leistungsfähigkeit. Zu berücksichtigen seien die rasche Ände- rung der Leistungsfähigkeit bei den wöchentlichen Stimmungsschwankun- gen sowie die anhaltende psychosoziale Belastungssituation mit aktueller Trennungsphase und eingeleiteter Ehescheidung. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung seien nach der Scheidung Anfang 2019 aufzu- nehmen. Die Beschwerdeführerin sei schätzungsweise in der angestamm- ten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig bzw. ohne Mutterschaft mit entsprechendem Betreuungsaufwand für ihr Kind vielleicht zu 70 %. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Ja- nuar 2019 (AB 53 S. 7 f.) im Wesentlichen fest, die Diagnose einer sonsti- gen bipolaren affektiven Störung im Sinne einer Bipolar-II-Störung mit ultra- schnellem Phasenwechsel sei nachvollziehbar, sofern neben den depressi- ven auch hypomane Episoden vorhanden gewesen seien und sich die Phasen innerhalb von Wochen bis Tagen abgewechselt hätten. Im Hinblick auf die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung erscheine es angezeigt, die Differenzialdiagnose von akzentuierten anankastischen Persönlichkeitszügen in Betracht zu ziehen. Ebenso erscheine die gestellte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aus ver- sicherungspsychiatrischer Sicht diskussionswürdig. In der angestammten Tätigkeit als … sowie einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aus RAD-psychiatrischer Sicht eine graduelle berufliche Wiedereingliederung empfohlen werde. 3.1.4 Im Bericht vom 25. Januar 2019 (AB 58 S. 2 ff.) hielt med. pract. E.________ fest, unter verschiedenen Therapien sei mittlerweile eine Ver- besserung des Funktionsniveaus eingetreten. Zwischenzeitlich kämen un- ter psychosozialem Stress depressive Krisen auf, jedoch seien hypomane Schwankungen seit der Behandlung mit Lamictal und Wellbutrin nicht mehr aufgetreten. Auch das Zeit- und Stressmanagement sei dadurch massge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 9 blich verbessert worden, was sich positiv auf den Kontakt zur Tochter der Beschwerdeführerin auswirke. Seit der Klärung der komplizierten Familien- situation sowie flankierend unter den engmaschigen Therapien habe eine deutliche Stabilisierung erzielt werden können. Ein IV-Belastungstraining könne ab März 2019 begonnen werden. Deshalb werde gegen den Vorbe- scheid vom 14. Januar 2019 Widerspruch eingelegt und eine Re-Evaluation des Leistungsanspruchs im Sinne von beruflichen Massnahmen zur Objek- tivierung des eigentlichen Belastungsprofils empfohlen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 10 wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrund- lagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stam- men, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Nach Lage der medizinischen Akten bestehen namentlich zwischen der behandelnden Psychiaterin med. pract. E.________ und dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Januar 2019 (AB 53) Differenzen hinsichtlich der diagnostischen Verortung der psychia- trischen Symptomatik. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ hielt hierzu fest, dass sich die gestellten psychiatrischen Diagnosen anhand der Angaben der vorliegenden Berichte nicht nachvollziehen lassen. Er ging zumindest sinngemäss davon aus, dass kein von den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöster invalidisierender Gesundheitsschaden vor- liege (AB 53 S. 7). Demgegenüber wurde von Dr. med. C.________ – wenn auch fachfremd neurologisch (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Ent- scheid des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3 mit Hinweisen) – und med. pract. E.________ in den echtzeitlichen Berichten aufgrund persönlicher Untersuchungen und fachärztlich gestellter Diagno- sen wiederholt eine vollständige bzw. mindestens teilweise Arbeitsunfähig- keit attestiert. Dieser Widerspruch vermochte der RAD-Arzt indes in seinen Stellungnahmen vom 3. Januar 2019 (AB 53) und vom 20. März 2019 (Bei- lage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten) nicht aufzulösen, so- dass zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.________ bestehen. Es mag zwar zutreffen, dass im Rahmen der medizinischen Abklärungen wiederholt invalidenversicherungsfremde psychosoziale Belastungsfakto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 11 ren (vgl. dazu: BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2), namentlich die gescheiterte Ehe, die Probleme bei der Kinderbe- treuung und die angespannte finanzielle Lage, erwähnt wurden (vgl. AB 53 S. 7), und dass diese – wie vom RAD angenommen – eine wohl nicht un- erhebliche Rolle beim Krankheitsverlauf spielen können. Das Vorliegen von derartigen Belastungsfaktoren bedeutet indes nicht per se einen Leistungs- ausschluss, sondern bedingt vielmehr, dass im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine entsprechende Abgrenzung bzw. eine Plausibilisierung der geltend gemachten Funktionseinschränkun- gen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) vorzunehmen ist. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom

3. Januar 2019 (AB 3 S. 7) zur Begründung eines fehlenden invalidisieren- den Gesundheitsschadens retrospektiv insbesondere auf den zweiten Be- richt von Dr. med. C.________ vom 30. September 2017 (AB 46 S. 3 f.) verwies, in welchem eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit kurzfristiger Steige- rung auf 100% aus neuropsychologischer-verhaltensneurologischer Sicht beschrieben wurde, führt dies aktuell zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese nicht psychiatrische Einschätzung erfolgte ohne Kenntnis (vgl. AB 46.2 S. 5) der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten bipo- laren Störung und der aus psychiatrischer Warte bis Ende 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 48 S. 2 und 4; 25 S. 1 und 3). Der Bericht bildet daher keine hinreichende Grundlage für die pauschale Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und würde aus den gleichen Grün- den der – bis anhin nicht weiter abgeklärten – Annahme eines allfällig vor- übergehenden invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht entgegenste- hen. Insgesamt beruht die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.________ vom 3. Januar 2019 (AB 53) daher nicht auf einem vollständig und wider- spruchsfrei abgeklärten sowie im Wesentlichen unbestrittenen medizini- schen Sachverhalt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Daran vermag auch die nachträgliche RAD-Stellungnahme vom 20. März 2019 (Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten) nichts zu ändern, zumal es sich hierbei im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 12 der RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2019 (AB 53) gemachten Aus- führungen handelt. Das Vorliegen eines – allenfalls vorübergehenden – invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens lässt sich somit auf- grund der bisherigen Abklärungen nicht abschliessend beurteilen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in diagnos- tischer Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Auswirkungen ungenü- gend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 ist da- her in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines versiche- rungsexternen Gutachtens nach Art. 44 ATSG den medizinischen Sach- verhalt abkläre und anschliessend neu verfüge (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstat- ten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemes- senen Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 8. August 2019 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1‘856.50 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, IV/19/187, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘856.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.