opencaselaw.ch

200 2019 185

Bern VerwG · 2019-09-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberinnen bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi- chert, als sie am 5. Juni 2018 mit dem Velo bei Rot auf eine Kreuzung fuhr und in der Folge von einem korrekt bei grün anfahrenden Auto erfasst wur- de (Antwortbeilage [AB] 1, 29, 87/25). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 5, 7, 68 f.). Mit Verfügung vom

21. November 2018 stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen man- gels adäquaten Kausalzusammenhangs der weiterhin geklagten Beschwer- den per 10. Dezember 2018 ein und verneinte den Anspruch auf eine Inva- lidenrente und eine Integritätsentschädigung (AB 98). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 115) mit Entscheid vom 30. Januar 2019 fest (AB 119). B. Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Januar 2019 seien ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juni 2018 rückwirkend ab 10. Dezember 2018 wei- terhin die ihr gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 3

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 (AB 119). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un- fallversicherung über den 10. Dezember 2018 hinaus.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin rügt vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, indem die Suva nicht begründet habe, warum keine weiteren Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand bzw. ein allfälliges

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 4 Schleudertrauma gemacht worden seien (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3.1 u. S. 7 Ziff. 3.2).

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid ausgeführt, die Frage der natürlichen Kausalität könne offen blei- ben, wenn die Adäquanz zu verneinen sei (AB 119/4 Ziff. 2 lit. d). Im Weite- ren hielt sie fest, dass kein Schleudertrauma diagnostiziert worden sei und, selbst wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise gegeben wären, diese im Ver- gleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund träten, so dass die Adäquanz auch dann nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu prü- fen sei (AB 119/6 f. Ziff. 5 lit. a.). Damit hat die Beschwerdegegnerin entge- gen der in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 3.1 u. S. 7 Ziff. 3.2) vertretenen Auf- fassung im angefochten Einspracheentscheid sehr wohl dargelegt, dass und weshalb sie keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes und zu einem allfälligen Schleudertrauma mehr ge- tätigt hat. Es liegt demnach offensichtlich keine Verletzung der Begrün- dungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 5

E. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 3.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö- rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 6 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 3.2.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung (s. dazu E. 3.3.2 hiernach) fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammen- hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Fra- ge, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht ge- prüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 5.2).

E. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusam- menhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Pra- xis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Ge- gensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

E. 3.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 7 vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach- dem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Feh- lentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma, eine dem Schleu- dertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleuder- trauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS mani- festieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Ab- klärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähn- ten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 8 Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 sind auch anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfaller- eignis verstärkt wurden (Entscheid des BGer vom 15. Juni 2007, U 159/05, E. 2.2).

E. 3.4.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201).

E. 3.4.2 Überdies hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Aus- richtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversiche- rer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Be- rufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz ver- neinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommens- voraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).

E. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 9 dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusam- menhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).

E. 3.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.1 Dass das Ereignis vom 5. Juni 2018 (AB 1, 12, 87/5 ff.) die kumu- lativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefi- nition (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Zu prüfen ist im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 10 Folgenden zunächst der natürliche Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden.

E. 4.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

E. 4.2.1 Im Notfallbericht des Spitalszentrums C.________ vom 5. Juni 2018 wurden als Hauptdiagnosen eine posttraumatische Belastungs- störung sowie eine Kontusion und Dermabrasio der Hüfte und des oberen Sprunggelenks (OSG) links (recte: rechts; AB 15/2 [Anamnese und Be- fund], 20/2 [Status]) nach Velounfall am 5. Juni 2018 festgehalten. Eine akute Traumafolge sei computertomografisch und radiologisch ausge- schlossen worden. Bei fehlender intrakranieller Läsion entspreche die Be- wusstseinslage am ehesten einer posttraumatischen Belastungsstörung (AB 20).

E. 4.2.2 Im Austrittsbericht des Spitalzentrums C.________ vom 12. Juni 2018 wurden als Hauptdiagnosen eine psychische Auffälligkeit unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch ein Angstzustand, sowie eine Kontusion und Dermabrasio der Hüfte und des OSG links (recte: rechts; AB 15/2 [Anamnese und Befund], 20/2 [Status]) nach Velounfall am 5. Juni 2018 aufgeführt. Die körperliche Untersuchung (bei Eintritt) habe einen unauffäl- ligen neurologischen Zustand ergeben. Die Polytraumaspirale (Computer- tomografie; vgl. AB 20/3 [oben]) habe keine akute Traumafolge ergeben. Auch im Verlauf hätten keine akuten Traumafolgen dokumentiert werden können. Die psychische Reaktion habe nicht mit dem Fahrradunfall erklärt werden können. Es habe eine sofortige Überweisung an die Kollegen der Psychiatrie stattgefunden (AB 15).

E. 4.2.3 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 22. Juni 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im Kontext einer akuten Belas- tung zugewiesen worden. Es sei eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert worden (AB 50).

E. 4.2.4 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E.________ vom

3. August 2018 wurden als Hauptdiagnosen eine akute schwere Belas- tungssituation (ICD-10 F43.02), ein posttraumatisches (organisches) Psy- chosyndrom mit Kopfschmerzen, Schwindel und akustischen Halluzinatio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 11 nen (ICD-10 F07.2) sowie eine gegenwärtig mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10 F32.1) aufgeführt. Aufgrund des bei Eintritt bestehenden Zu- standsbildes und des erhobenen Neurostatus sei eine Magnetresonanzto- mografie (MRT) Neurokranium (vgl. AB 40) und ein Elektroenzephalo- gramm (EEG) gemacht worden. Beide Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Im weiteren Verlauf sei es spontan zu einer Zustandsbesserung und einem Rückgang der Symptome gekommen. Zuletzt seien noch inter- mittierende okzipitale Kopfschmerzen, leichter Drehschwindel nach rechts sowie Stimmenhören rechts geblieben. Die Gangsicherheit sei nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der bereits vor dem Unfall bestandenen depressiven Symptomatik und angesichts der schwierigen Biografie mit Gewalterfahrungen und Deprivationen in der Kindheit sei eine Fortführung einer vor allem psychotherapeutischen Behandlung indiziert (AB 39).

E. 4.2.5 In seiner Aktenbeurteilung vom 16. November 2018 hielt der Suva- Kreisarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, fest, es lägen heute keine strukturell objektbierbaren Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2018 mehr vor. Bereits am Unfalltag habe sich keine akute Traumfolge gezeigt. Auch die zusätzlich am 14. Juni 2018 durchgeführte MRT des Schädels (vgl. AB

40) habe keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen ergeben. Die ak- tuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei mit Bezug auf die somatischen Unfall- folgen nicht mehr gerechtfertigt. Es werde eine versicherungspsychia- trische Einschätzung empfohlen (AB 97).

E. 4.2.6 Dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten – provisorischen Austrittsbericht der E.________ vom 9. Mai 2019 (über eine stationäre Be- handlung ab 10. April 2019) sind als Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belas- tungsstörung zu entnehmen. Die Zuweisung sei durch die behandelnde Psychiaterin bei exazerbierten depressiven Beschwerden mit akustischen und optischen Halluzinationen sowie suizidalen Äusserungen erfolgt (Be- schwerdebeilage [BB] 5).

E. 4.3.1 Die Abklärungen im Spitalzentrum C.________ ergaben – ausser Kontusionen und Dermabrasionen – keine somatischen Unfallfolgen (AB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 12 20/1, 20/3, 15/1 f.; vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), was sich mit den Ergebnissen der umfangreichen bildgebenden Abklärungen deckt (AB 21 f., 40). Dies hat der Suva-Kreisarzt, Dr. med. F.________, im Bericht vom 16. Novem- ber 2018 nachvollziehbar bestätigt (AB 97/2). Behandlungsbedürftige so- matische Unfallfolgen werden weder geltend gemacht noch belegt (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3). Weitere somatische Abklärungen sind in antizi- pierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht geboten. Der somatische Gesundheitszustand steht in der Folge einem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. E. 3.4.1 hiervor).

E. 4.3.2 Des Weiteren kann offen bleiben, ob ein psychischer Gesundheits- schaden mit – invalidenversicherungsrechtlich relevanten (vgl. BGE 143 V 418 und 141 V 281) – Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht und (bejahendenfalls) ob ein solcher überhaupt natürlich kausale Unfallfolge wäre. Dies weil – wie nachfolgend (E. 5) zu zeigen ist – so oder anders die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs der geklag- ten Beschwerden zu verneinen wäre (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Weitere medizi- nische Abklärungen sind deshalb – entgegen der von der Beschwerdefüh- rerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 6, und Eingabe vom 20. Mai 2019, S. 2 [oben]) – nicht nötig, da sie nichts am fehlenden Anspruch zu ändern vermöchten. Etwas anderes kann auch aus dem Umstand, dass der Suva-Arzt, Dr. med. F.________, eine psychiatrische Beurteilung vorge- schlagen hat (AB 97/2), nicht abgeleitet werden, handelt es sich bei der Frage der Adäquanz doch um eine Rechtsfrage (vgl. E. 3.3.1 [zweiter Ab- schnitt] hiervor), die vom Rechtsanwender zu beantworten ist.

E. 5.1 Im Notfallbericht des erstbehandelnden Spitalzentrums C.________ vom 5. Juni 2018 (AB 20) sowie – nach stationärer Commo- tioüberwachung (vgl. AB 15/2 [oben], 20/3 [Procedere]) – übereinstimmend auch im Austrittsbericht vom 12. Juni 2018 (AB 15) wurden weder ein Schleudertrauma noch eine diesem äquivalente Verletzung noch ein Schä- del-Hirntrauma diagnostiziert. Ebenso wurden keine entsprechenden Be- funde oder typischen Beschwerden dokumentiert. Daran ändert das diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 13 Berichten widersprechende Arztzeugnis desselben Spitals vom 8. Juni 2018 mit der nicht begründeten Diagnose einer Commotio cerebri (AB 4) nichts. Die Beschwerdeführerin klagte erst später, anlässlich des Aufent- halts in der E.________ ab dem 13. Juni 2018, über Erbrechen, Kopf- schmerzen und Drehschwindel (AB 39/2), was die E.________-Ärzte bei unauffälliger MRT und EEG (AB 39/3) nicht auf eine der erwähnten Verlet- zungen zurückführten, hielten sie doch keine entsprechende Diagnose fest (AB 39/1). In den Akten finden sich somit keine Anhaltspunkte für das Vor- liegen eines Schleudertraumas, einer diesem äquivalente Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas. Weitere Abklärungen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht nötig. Insbesondere ist, entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (S. 7 Ziff. 3.2), an- gesichts der klaren Ausgangslage die gemäss E.________-Bericht vom

3. August 2018 „allenfalls“ durchzuführende fachärztliche Untersuchung hinsichtlich eines Schleudertraumas (AB 39/4 [unten]) nicht nötig. In der Folge ist die Adäquanz klarerweise aufgrund der Praxis gemäss BGE 115 V 133, d.h. unter Ausschluss psychischer Aspekte (vgl. E. 3.3.2 hiervor u. E. 5.2.1 hiernach), zu prüfen, was in der Beschwerde verkannt wird (S. 9 Ziff. 5).

E. 5.2.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge- wicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 14 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2).

E. 5.2.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon er- scheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

E. 5.2.3 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdi- gung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Um- ständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfall- bezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 15 diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).

E. 5.3 Nach den Akten kollidierte die Fahrrad lenkende Beschwerdefüh- rerin auf einer Strassenkreuzung mit einem herannahenden Auto. Sie wur- de dabei rechtsseitig durch die Fahrzeugfront erfasst und zu Boden ge- schleudert (AB 87/8, 87/24). Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen „flog“ die Beschwerdeführerin „zu Boden“ (AB 87/18) bzw. „spickte … durch die Luft“ (AB 87/20). Sie erlitt dabei Prellungen und Schürfungen (AB 87/10, 20/1). Der Fahrradlenker wurde verbogen, das rechte Pedal brach an und der Sattel wurde beschädigt (AB 87/10, 87/24). Beim Auto wurden Kratzer am Licht, an der Frontstossstange und Eindellungen auf der Motorhaube festgestellt (AB 87/14, 87/24 f.). Das Auto fuhr gemäss An- gaben dessen Lenkers mit ca. 15 km/h (AB 87/15). Ausgehend vom beschriebenen augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften ging die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid von einem mittleren Unfall im mittleren Be- reich aus (AB 119/8 [oben]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Unfälle, bei denen Fahrradfahrer von einem Personenwagen ange- fahren wurden, indes häufig als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Entscheid des BGer vom 10. Juni 2008, 8C_530/2007, E. 5.2.2, bestätigt z.B. durch Entscheid des BGer vom

11. September 2013, 8C_62/2013, E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen). Ob dementsprechend der vorliegende Unfall namentlich mit Blick auf die ge- ringfügigen körperlichen Verletzungen sowie Schäden an den Fahrzeugen (was eher auf eine bescheidene Kraftentwicklung hinweist) ebenfalls nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 16 als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu taxieren wäre, kann jedoch offen bleiben, weil die Adäquanz auch bei An- nahme eines mittelschweren Unfalls im mittleren Bereich zu verneinen ist.

E. 5.4 Nach dem bisher Dargelegten müsste für die Bejahung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 entweder ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien (vgl. E. 5.2.2 hiervor) in besonders ausgeprägter oder min- destens drei Kriterien in einfacher Weise erfüllt sein (vgl. 5.2.3 hiervor).

E. 5.4.1 Dem Unfallereignis vom 5. Juni 2018 (vgl. E. 5.3 hiervor) muss bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen wer- den, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen ist (so u.a. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.5). Besonders dramatische Begleitumstände sind eben- falls nicht auszumachen. Das Kriterium wurde bzw. wird denn auch nur in deutlich gravierenderen Fällen bejaht (vgl. Entscheid des BGer vom 6. No- vember 2012, 8C_398/2012, E. 6.1.1, und RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 69 f.). Das entspre- chende Adäquanzkriterium ist somit nicht erfüllt. Abgesehen davon, kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Unfallereignisses an nichts er- innern (AB 12/1, 87/11) bzw. wurde eine diesbezügliche Amnesie ärztlich bestätigt (AB 39/2 f., 50/2). Die gegenteiligen Ausführungen in der Be- schwerde (S. 11 Ziff. 6.2) sind offensichtlich aktenwidrig. Der Unfall fällt somit als massgebende Ursache einer psychischen Fehlentwicklung grund- sätzlich von vornherein ausser Betracht (Entscheid des BGer vom 19. De- zember 2011, 8C_488/2011, E. 5.1.3).

E. 5.4.2 Die somatischen Verletzungen (Kontusionen und Dermabrasionen; vgl. E. 4.3.1 hiervor) waren nicht besonders schwer und auch nicht von be- sonderer Art (AB 15/1, 20/1). Sie sind insbesondere nicht geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 11 Ziff. 6.3), wonach die Argumentation der Suva wi- dersprüchlich sein soll, sind nicht nachvollziehbar.

E. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin war vom 5. auf den 6. Juni 2018 im Spita- lzentrum C.________ hospitalisiert (AB 15/1), wobei die Behandlung nicht hauptsächlich den somatischen Unfallfolgen (Kontusionen und Dermabra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 17 sionen) galt (AB 15/2, 20/3). Vielmehr wurde das in den Berichten (a.a.O.) beschriebene Prozedere allein aufgrund der (bei der Beurteilung der Krite- rien nach BGE 115 V 133 ausser Acht zu lassenden; vgl. E. 5.2.1 [am Schluss] hiervor) psychischen Situation eingeleitet. Die ärztliche Behand- lung der rein somatischen Unfallfolgen war somit nicht von langer – und schon gar nicht von ungewöhnlich langer – Dauer. In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 6.4) wird – wie bereits festgehalten (E. 5.1 hiervor) – verkannt, dass allein die physischen Einschränkungen massgebend sind.

E. 5.4.4 Körperliche Dauerschmerzen sind nicht aktenkundig; solche wer- den auch im – vorliegend zeitlich an und für sich nicht zu beachtenden (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – Bericht der E.________ vom 9. Mai 2019 (BB 5) nicht erwähnt.

E. 5.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

E. 5.4.6 Was die rein somatische Seite anbelangt, lag weder ein schwieri- ger Heilungsverlauf vor noch bestanden erhebliche Komplikationen (AB 15, 20).

E. 5.4.7 Schliesslich war die rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht von langer Dauer; die Beschwerdeführerin wurde schon am Tag nach dem Unfall zur psychiatrischen Behandlung in die Klinik D.________ über- wiesen; eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch das Spitalzentrum C.________ nicht ausgestellt (AB 15/2).

E. 5.4.8 Zusammenfassend ist kein einziges Kriterium erfüllt, geschweige denn in ausgeprägter Weise. Damit fehlt es an der erforderlichen Adäquanz, weshalb der Fallabschluss auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). In der Folge besteht kein (weiterer) Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 18

E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Einspracheentscheid ange- fochten, welcher betreffend die somatischen Unfallfolgen sowie das Fehlen von Anhaltspunkten für ein Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Ver- letzung oder ein Schädel-Hirntrauma auf einer vollständigen und wider- spruchsfreien medizinischen Aktenlage basiert. Des Weiteren enthält be- reits der Einspracheentscheid eine ausführliche und mit der klaren höch- strichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehende Begründung, dass und weshalb vorliegend die (einzig rechtlich zu beurteilende) Adäquanz auf der Basis von BGE 115 V 133 zu verneinen ist. Demnach ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 185 UV ACT/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberinnen bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi- chert, als sie am 5. Juni 2018 mit dem Velo bei Rot auf eine Kreuzung fuhr und in der Folge von einem korrekt bei grün anfahrenden Auto erfasst wur- de (Antwortbeilage [AB] 1, 29, 87/25). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 5, 7, 68 f.). Mit Verfügung vom

21. November 2018 stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen man- gels adäquaten Kausalzusammenhangs der weiterhin geklagten Beschwer- den per 10. Dezember 2018 ein und verneinte den Anspruch auf eine Inva- lidenrente und eine Integritätsentschädigung (AB 98). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 115) mit Entscheid vom 30. Januar 2019 fest (AB 119). B. Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Januar 2019 seien ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juni 2018 rückwirkend ab 10. Dezember 2018 wei- terhin die ihr gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 (AB 119). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un- fallversicherung über den 10. Dezember 2018 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin rügt vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, indem die Suva nicht begründet habe, warum keine weiteren Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand bzw. ein allfälliges

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 4 Schleudertrauma gemacht worden seien (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3.1 u. S. 7 Ziff. 3.2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid ausgeführt, die Frage der natürlichen Kausalität könne offen blei- ben, wenn die Adäquanz zu verneinen sei (AB 119/4 Ziff. 2 lit. d). Im Weite- ren hielt sie fest, dass kein Schleudertrauma diagnostiziert worden sei und, selbst wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise gegeben wären, diese im Ver- gleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund träten, so dass die Adäquanz auch dann nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu prü- fen sei (AB 119/6 f. Ziff. 5 lit. a.). Damit hat die Beschwerdegegnerin entge- gen der in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 3.1 u. S. 7 Ziff. 3.2) vertretenen Auf- fassung im angefochten Einspracheentscheid sehr wohl dargelegt, dass und weshalb sie keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes und zu einem allfälligen Schleudertrauma mehr ge- tätigt hat. Es liegt demnach offensichtlich keine Verletzung der Begrün- dungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 5 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3.2 3.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö- rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 6 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.2.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung (s. dazu E. 3.3.2 hiernach) fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammen- hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Fra- ge, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht ge- prüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusam- menhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Pra- xis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Ge- gensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 3.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 7 vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach- dem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Feh- lentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma, eine dem Schleu- dertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleuder- trauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS mani- festieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Ab- klärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähn- ten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 8 Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 sind auch anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfaller- eignis verstärkt wurden (Entscheid des BGer vom 15. Juni 2007, U 159/05, E. 2.2). 3.4 3.4.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 3.4.2 Überdies hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Aus- richtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversiche- rer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Be- rufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz ver- neinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommens- voraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 9 dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusam- menhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. 4.1 Dass das Ereignis vom 5. Juni 2018 (AB 1, 12, 87/5 ff.) die kumu- lativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefi- nition (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Zu prüfen ist im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 10 Folgenden zunächst der natürliche Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden. 4.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 4.2.1 Im Notfallbericht des Spitalszentrums C.________ vom 5. Juni 2018 wurden als Hauptdiagnosen eine posttraumatische Belastungs- störung sowie eine Kontusion und Dermabrasio der Hüfte und des oberen Sprunggelenks (OSG) links (recte: rechts; AB 15/2 [Anamnese und Be- fund], 20/2 [Status]) nach Velounfall am 5. Juni 2018 festgehalten. Eine akute Traumafolge sei computertomografisch und radiologisch ausge- schlossen worden. Bei fehlender intrakranieller Läsion entspreche die Be- wusstseinslage am ehesten einer posttraumatischen Belastungsstörung (AB 20). 4.2.2 Im Austrittsbericht des Spitalzentrums C.________ vom 12. Juni 2018 wurden als Hauptdiagnosen eine psychische Auffälligkeit unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch ein Angstzustand, sowie eine Kontusion und Dermabrasio der Hüfte und des OSG links (recte: rechts; AB 15/2 [Anamnese und Befund], 20/2 [Status]) nach Velounfall am 5. Juni 2018 aufgeführt. Die körperliche Untersuchung (bei Eintritt) habe einen unauffäl- ligen neurologischen Zustand ergeben. Die Polytraumaspirale (Computer- tomografie; vgl. AB 20/3 [oben]) habe keine akute Traumafolge ergeben. Auch im Verlauf hätten keine akuten Traumafolgen dokumentiert werden können. Die psychische Reaktion habe nicht mit dem Fahrradunfall erklärt werden können. Es habe eine sofortige Überweisung an die Kollegen der Psychiatrie stattgefunden (AB 15). 4.2.3 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 22. Juni 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im Kontext einer akuten Belas- tung zugewiesen worden. Es sei eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert worden (AB 50). 4.2.4 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E.________ vom

3. August 2018 wurden als Hauptdiagnosen eine akute schwere Belas- tungssituation (ICD-10 F43.02), ein posttraumatisches (organisches) Psy- chosyndrom mit Kopfschmerzen, Schwindel und akustischen Halluzinatio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 11 nen (ICD-10 F07.2) sowie eine gegenwärtig mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10 F32.1) aufgeführt. Aufgrund des bei Eintritt bestehenden Zu- standsbildes und des erhobenen Neurostatus sei eine Magnetresonanzto- mografie (MRT) Neurokranium (vgl. AB 40) und ein Elektroenzephalo- gramm (EEG) gemacht worden. Beide Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Im weiteren Verlauf sei es spontan zu einer Zustandsbesserung und einem Rückgang der Symptome gekommen. Zuletzt seien noch inter- mittierende okzipitale Kopfschmerzen, leichter Drehschwindel nach rechts sowie Stimmenhören rechts geblieben. Die Gangsicherheit sei nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der bereits vor dem Unfall bestandenen depressiven Symptomatik und angesichts der schwierigen Biografie mit Gewalterfahrungen und Deprivationen in der Kindheit sei eine Fortführung einer vor allem psychotherapeutischen Behandlung indiziert (AB 39). 4.2.5 In seiner Aktenbeurteilung vom 16. November 2018 hielt der Suva- Kreisarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, fest, es lägen heute keine strukturell objektbierbaren Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2018 mehr vor. Bereits am Unfalltag habe sich keine akute Traumfolge gezeigt. Auch die zusätzlich am 14. Juni 2018 durchgeführte MRT des Schädels (vgl. AB

40) habe keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen ergeben. Die ak- tuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei mit Bezug auf die somatischen Unfall- folgen nicht mehr gerechtfertigt. Es werde eine versicherungspsychia- trische Einschätzung empfohlen (AB 97). 4.2.6 Dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten – provisorischen Austrittsbericht der E.________ vom 9. Mai 2019 (über eine stationäre Be- handlung ab 10. April 2019) sind als Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belas- tungsstörung zu entnehmen. Die Zuweisung sei durch die behandelnde Psychiaterin bei exazerbierten depressiven Beschwerden mit akustischen und optischen Halluzinationen sowie suizidalen Äusserungen erfolgt (Be- schwerdebeilage [BB] 5). 4.3 4.3.1 Die Abklärungen im Spitalzentrum C.________ ergaben – ausser Kontusionen und Dermabrasionen – keine somatischen Unfallfolgen (AB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 12 20/1, 20/3, 15/1 f.; vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), was sich mit den Ergebnissen der umfangreichen bildgebenden Abklärungen deckt (AB 21 f., 40). Dies hat der Suva-Kreisarzt, Dr. med. F.________, im Bericht vom 16. Novem- ber 2018 nachvollziehbar bestätigt (AB 97/2). Behandlungsbedürftige so- matische Unfallfolgen werden weder geltend gemacht noch belegt (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3). Weitere somatische Abklärungen sind in antizi- pierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht geboten. Der somatische Gesundheitszustand steht in der Folge einem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 4.3.2 Des Weiteren kann offen bleiben, ob ein psychischer Gesundheits- schaden mit – invalidenversicherungsrechtlich relevanten (vgl. BGE 143 V 418 und 141 V 281) – Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht und (bejahendenfalls) ob ein solcher überhaupt natürlich kausale Unfallfolge wäre. Dies weil – wie nachfolgend (E. 5) zu zeigen ist – so oder anders die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs der geklag- ten Beschwerden zu verneinen wäre (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Weitere medizi- nische Abklärungen sind deshalb – entgegen der von der Beschwerdefüh- rerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 6, und Eingabe vom 20. Mai 2019, S. 2 [oben]) – nicht nötig, da sie nichts am fehlenden Anspruch zu ändern vermöchten. Etwas anderes kann auch aus dem Umstand, dass der Suva-Arzt, Dr. med. F.________, eine psychiatrische Beurteilung vorge- schlagen hat (AB 97/2), nicht abgeleitet werden, handelt es sich bei der Frage der Adäquanz doch um eine Rechtsfrage (vgl. E. 3.3.1 [zweiter Ab- schnitt] hiervor), die vom Rechtsanwender zu beantworten ist. 5. 5.1 Im Notfallbericht des erstbehandelnden Spitalzentrums C.________ vom 5. Juni 2018 (AB 20) sowie – nach stationärer Commo- tioüberwachung (vgl. AB 15/2 [oben], 20/3 [Procedere]) – übereinstimmend auch im Austrittsbericht vom 12. Juni 2018 (AB 15) wurden weder ein Schleudertrauma noch eine diesem äquivalente Verletzung noch ein Schä- del-Hirntrauma diagnostiziert. Ebenso wurden keine entsprechenden Be- funde oder typischen Beschwerden dokumentiert. Daran ändert das diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 13 Berichten widersprechende Arztzeugnis desselben Spitals vom 8. Juni 2018 mit der nicht begründeten Diagnose einer Commotio cerebri (AB 4) nichts. Die Beschwerdeführerin klagte erst später, anlässlich des Aufent- halts in der E.________ ab dem 13. Juni 2018, über Erbrechen, Kopf- schmerzen und Drehschwindel (AB 39/2), was die E.________-Ärzte bei unauffälliger MRT und EEG (AB 39/3) nicht auf eine der erwähnten Verlet- zungen zurückführten, hielten sie doch keine entsprechende Diagnose fest (AB 39/1). In den Akten finden sich somit keine Anhaltspunkte für das Vor- liegen eines Schleudertraumas, einer diesem äquivalente Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas. Weitere Abklärungen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht nötig. Insbesondere ist, entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (S. 7 Ziff. 3.2), an- gesichts der klaren Ausgangslage die gemäss E.________-Bericht vom

3. August 2018 „allenfalls“ durchzuführende fachärztliche Untersuchung hinsichtlich eines Schleudertraumas (AB 39/4 [unten]) nicht nötig. In der Folge ist die Adäquanz klarerweise aufgrund der Praxis gemäss BGE 115 V 133, d.h. unter Ausschluss psychischer Aspekte (vgl. E. 3.3.2 hiervor u. E. 5.2.1 hiernach), zu prüfen, was in der Beschwerde verkannt wird (S. 9 Ziff. 5). 5.2 5.2.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge- wicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 14 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 5.2.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon er- scheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5.2.3 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdi- gung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Um- ständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfall- bezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 15 diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 5.3 Nach den Akten kollidierte die Fahrrad lenkende Beschwerdefüh- rerin auf einer Strassenkreuzung mit einem herannahenden Auto. Sie wur- de dabei rechtsseitig durch die Fahrzeugfront erfasst und zu Boden ge- schleudert (AB 87/8, 87/24). Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen „flog“ die Beschwerdeführerin „zu Boden“ (AB 87/18) bzw. „spickte … durch die Luft“ (AB 87/20). Sie erlitt dabei Prellungen und Schürfungen (AB 87/10, 20/1). Der Fahrradlenker wurde verbogen, das rechte Pedal brach an und der Sattel wurde beschädigt (AB 87/10, 87/24). Beim Auto wurden Kratzer am Licht, an der Frontstossstange und Eindellungen auf der Motorhaube festgestellt (AB 87/14, 87/24 f.). Das Auto fuhr gemäss An- gaben dessen Lenkers mit ca. 15 km/h (AB 87/15). Ausgehend vom beschriebenen augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften ging die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid von einem mittleren Unfall im mittleren Be- reich aus (AB 119/8 [oben]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Unfälle, bei denen Fahrradfahrer von einem Personenwagen ange- fahren wurden, indes häufig als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Entscheid des BGer vom 10. Juni 2008, 8C_530/2007, E. 5.2.2, bestätigt z.B. durch Entscheid des BGer vom

11. September 2013, 8C_62/2013, E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen). Ob dementsprechend der vorliegende Unfall namentlich mit Blick auf die ge- ringfügigen körperlichen Verletzungen sowie Schäden an den Fahrzeugen (was eher auf eine bescheidene Kraftentwicklung hinweist) ebenfalls nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 16 als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu taxieren wäre, kann jedoch offen bleiben, weil die Adäquanz auch bei An- nahme eines mittelschweren Unfalls im mittleren Bereich zu verneinen ist. 5.4 Nach dem bisher Dargelegten müsste für die Bejahung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 entweder ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien (vgl. E. 5.2.2 hiervor) in besonders ausgeprägter oder min- destens drei Kriterien in einfacher Weise erfüllt sein (vgl. 5.2.3 hiervor). 5.4.1 Dem Unfallereignis vom 5. Juni 2018 (vgl. E. 5.3 hiervor) muss bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen wer- den, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen ist (so u.a. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.5). Besonders dramatische Begleitumstände sind eben- falls nicht auszumachen. Das Kriterium wurde bzw. wird denn auch nur in deutlich gravierenderen Fällen bejaht (vgl. Entscheid des BGer vom 6. No- vember 2012, 8C_398/2012, E. 6.1.1, und RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 69 f.). Das entspre- chende Adäquanzkriterium ist somit nicht erfüllt. Abgesehen davon, kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Unfallereignisses an nichts er- innern (AB 12/1, 87/11) bzw. wurde eine diesbezügliche Amnesie ärztlich bestätigt (AB 39/2 f., 50/2). Die gegenteiligen Ausführungen in der Be- schwerde (S. 11 Ziff. 6.2) sind offensichtlich aktenwidrig. Der Unfall fällt somit als massgebende Ursache einer psychischen Fehlentwicklung grund- sätzlich von vornherein ausser Betracht (Entscheid des BGer vom 19. De- zember 2011, 8C_488/2011, E. 5.1.3). 5.4.2 Die somatischen Verletzungen (Kontusionen und Dermabrasionen; vgl. E. 4.3.1 hiervor) waren nicht besonders schwer und auch nicht von be- sonderer Art (AB 15/1, 20/1). Sie sind insbesondere nicht geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 11 Ziff. 6.3), wonach die Argumentation der Suva wi- dersprüchlich sein soll, sind nicht nachvollziehbar. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin war vom 5. auf den 6. Juni 2018 im Spita- lzentrum C.________ hospitalisiert (AB 15/1), wobei die Behandlung nicht hauptsächlich den somatischen Unfallfolgen (Kontusionen und Dermabra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 17 sionen) galt (AB 15/2, 20/3). Vielmehr wurde das in den Berichten (a.a.O.) beschriebene Prozedere allein aufgrund der (bei der Beurteilung der Krite- rien nach BGE 115 V 133 ausser Acht zu lassenden; vgl. E. 5.2.1 [am Schluss] hiervor) psychischen Situation eingeleitet. Die ärztliche Behand- lung der rein somatischen Unfallfolgen war somit nicht von langer – und schon gar nicht von ungewöhnlich langer – Dauer. In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 6.4) wird – wie bereits festgehalten (E. 5.1 hiervor) – verkannt, dass allein die physischen Einschränkungen massgebend sind. 5.4.4 Körperliche Dauerschmerzen sind nicht aktenkundig; solche wer- den auch im – vorliegend zeitlich an und für sich nicht zu beachtenden (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – Bericht der E.________ vom 9. Mai 2019 (BB 5) nicht erwähnt. 5.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 5.4.6 Was die rein somatische Seite anbelangt, lag weder ein schwieri- ger Heilungsverlauf vor noch bestanden erhebliche Komplikationen (AB 15, 20). 5.4.7 Schliesslich war die rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht von langer Dauer; die Beschwerdeführerin wurde schon am Tag nach dem Unfall zur psychiatrischen Behandlung in die Klinik D.________ über- wiesen; eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch das Spitalzentrum C.________ nicht ausgestellt (AB 15/2). 5.4.8 Zusammenfassend ist kein einziges Kriterium erfüllt, geschweige denn in ausgeprägter Weise. Damit fehlt es an der erforderlichen Adäquanz, weshalb der Fallabschluss auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). In der Folge besteht kein (weiterer) Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 18 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Einspracheentscheid ange- fochten, welcher betreffend die somatischen Unfallfolgen sowie das Fehlen von Anhaltspunkten für ein Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Ver- letzung oder ein Schädel-Hirntrauma auf einer vollständigen und wider- spruchsfreien medizinischen Aktenlage basiert. Des Weiteren enthält be- reits der Einspracheentscheid eine ausführliche und mit der klaren höch- strichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehende Begründung, dass und weshalb vorliegend die (einzig rechtlich zu beurteilende) Adäquanz auf der Basis von BGE 115 V 133 zu verneinen ist. Demnach ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, UV/19/185, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.