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200 2019 176

Bern VerwG · 2019-02-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Februar 2019

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der … geborene A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) ist Be- züger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV- Stelle Bern [AB] 78). Mit Verrechnungsverfügung vom 21. Februar 2019 ordnete die IV-Stelle Bern (IVB, Beschwerdegegnerin) auf Antrag der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Verrechnung eines Beitrags- ausstands von Fr. 531.90 für persönliche Beiträge des Jahres 2018 mit der IV-Rente ab dem Monat März 2019 (monatlich Fr. 100.00) an (AB 96). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe 27. Februar 2019) gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er führte zusammengefasst aus, dass er nicht sehe, wie er all seine Aus- gaben bestreiten könne, wenn die IV-Stelle ihm nun auch noch Fr. 100.00 streiche. Er reichte gleichzeitig (unter anderem) eine Be- rechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts ... vom … sowie zwei ihn als Schuldner betreffende Verlustscheine vom … 2018 ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung ei- ner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 1. April 2019 zugestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, bereits 2018 sei eine Verrechnung angeordnet worden, was der Beschwerdeführer damals jedoch nicht beanstandet habe. Es sei nicht ersichtlich, was sich seither verändert habe.

E. 2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 3 und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind erfüllt. Die vom Be- schwerdeführer eingereichte Laienbeschwerde lässt ohne weiteres sei- nen Beschwerdewillen und den Grund seiner Anfechtung, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit, erkennen, womit auch die Voraussetzungen der Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Umstritten ist die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

3. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwal- tungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtli- cher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegen- forderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbe- sondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 4 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderun- gen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der ver- sicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG, der Kraft des Ver- weises von Art. 50 Abs. 2 IVG auch im vorliegenden Verfahren zur An- wendung gelangt, zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu ver- rechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur in- soweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Ren- ten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b).

4. Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechtslage ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden IV- Rente grundsätzlich zulässig. Vorausgesetzt ist, dass die Beitragsver- fügung (der Ausgleichskasse) vollstreckbar ist und dass die Verrech- nung nicht in das Existenzminimum des Betroffenen eingreift. Beides hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung zu prüfen. Vorliegend war weder ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Art. 57a IVG) noch war die Verfügung mittels Einsprache anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG; zum rechtlichen Gehör vor Erlass von Verfügun- gen, die mit Einsprache angefochten werden können vgl. Art. 42 ATSG). Die hier angefochtene Verfügung erging unter Entzug der auf- schiebenden Wirkung, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hätte und ohne dass die Beschwerdegegnerin auch nur ansatzweise einen allfälligen Eingriff in das Existenzminimum geprüft hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 5 Greift die hier angeordnete Verrechnung in das Existenzminimum ein, so hat dies das vollständige oder teilweise Verbot der Verrechnung zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Verfügung vom 2. März 2018 nicht angefochten hat (AB 92). Auch da- mals war dem Beschwerdeführer weder das rechtliche Gehör gewährt, noch die Frage des eine Verrechnung verbietenden Eingriffs in das Existenzminimum geprüft worden. Dass der Beschwerdeführer die Mängel damals nicht gerügt hat und die Verfügung in Rechtskraft er- wachsen liess, verhindert nicht, dass er die neue Verfügung ohne Bin- dung anfechten kann. Veränderte Verhältnisse sind entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. Das Betreibungs- und Konkursamt ... hat in seiner amtlichen Berech- nung des Existenzminimums vom … 2018 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 9) festgehalten, der Beschwerdeführer erreiche mit seinem Einkommen das ihm zustehende Existenzminimum nicht. Aktuelle Un- terlagen liegen nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat entsprechen- de Abklärungen nicht vorgenommen. Wie sich das Existenzminimum im hier massgeblichen Zeitraum, d.h. ab der verfügten Verrechnung ver- hält, kann damit derzeit nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die sich hier stellenden Fragen klärt und an- schliessend mittels neuer Verfügung über den von der Ausgleichskasse gestellten Verrechnungsantrag entscheidet. Bis zu diesem Entscheid wird sie die Rentenleistungen ungekürzt auszurichten haben.

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Eine solche Strei- tigkeit liegt hier nicht vor. Das Verfahren ist kostenlos. Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der … geborene A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) ist Be- züger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV- Stelle Bern [AB] 78). Mit Verrechnungsverfügung vom 21. Februar 2019 ordnete die IV-Stelle Bern (IVB, Beschwerdegegnerin) auf Antrag der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Verrechnung eines Beitrags- ausstands von Fr. 531.90 für persönliche Beiträge des Jahres 2018 mit der IV-Rente ab dem Monat März 2019 (monatlich Fr. 100.00) an (AB 96). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
  2. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe 27. Februar 2019) gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er führte zusammengefasst aus, dass er nicht sehe, wie er all seine Aus- gaben bestreiten könne, wenn die IV-Stelle ihm nun auch noch Fr. 100.00 streiche. Er reichte gleichzeitig (unter anderem) eine Be- rechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts ... vom … sowie zwei ihn als Schuldner betreffende Verlustscheine vom … 2018 ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung ei- ner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 1. April 2019 zugestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, bereits 2018 sei eine Verrechnung angeordnet worden, was der Beschwerdeführer damals jedoch nicht beanstandet habe. Es sei nicht ersichtlich, was sich seither verändert habe.
  3. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 3 und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind erfüllt. Die vom Be- schwerdeführer eingereichte Laienbeschwerde lässt ohne weiteres sei- nen Beschwerdewillen und den Grund seiner Anfechtung, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit, erkennen, womit auch die Voraussetzungen der Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Umstritten ist die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwal- tungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtli- cher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegen- forderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbe- sondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 4 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderun- gen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der ver- sicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG, der Kraft des Ver- weises von Art. 50 Abs. 2 IVG auch im vorliegenden Verfahren zur An- wendung gelangt, zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu ver- rechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur in- soweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Ren- ten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b).
  6. Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechtslage ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden IV- Rente grundsätzlich zulässig. Vorausgesetzt ist, dass die Beitragsver- fügung (der Ausgleichskasse) vollstreckbar ist und dass die Verrech- nung nicht in das Existenzminimum des Betroffenen eingreift. Beides hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung zu prüfen. Vorliegend war weder ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Art. 57a IVG) noch war die Verfügung mittels Einsprache anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG; zum rechtlichen Gehör vor Erlass von Verfügun- gen, die mit Einsprache angefochten werden können vgl. Art. 42 ATSG). Die hier angefochtene Verfügung erging unter Entzug der auf- schiebenden Wirkung, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hätte und ohne dass die Beschwerdegegnerin auch nur ansatzweise einen allfälligen Eingriff in das Existenzminimum geprüft hätte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 5 Greift die hier angeordnete Verrechnung in das Existenzminimum ein, so hat dies das vollständige oder teilweise Verbot der Verrechnung zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Verfügung vom 2. März 2018 nicht angefochten hat (AB 92). Auch da- mals war dem Beschwerdeführer weder das rechtliche Gehör gewährt, noch die Frage des eine Verrechnung verbietenden Eingriffs in das Existenzminimum geprüft worden. Dass der Beschwerdeführer die Mängel damals nicht gerügt hat und die Verfügung in Rechtskraft er- wachsen liess, verhindert nicht, dass er die neue Verfügung ohne Bin- dung anfechten kann. Veränderte Verhältnisse sind entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. Das Betreibungs- und Konkursamt ... hat in seiner amtlichen Berech- nung des Existenzminimums vom … 2018 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 9) festgehalten, der Beschwerdeführer erreiche mit seinem Einkommen das ihm zustehende Existenzminimum nicht. Aktuelle Un- terlagen liegen nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat entsprechen- de Abklärungen nicht vorgenommen. Wie sich das Existenzminimum im hier massgeblichen Zeitraum, d.h. ab der verfügten Verrechnung ver- hält, kann damit derzeit nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die sich hier stellenden Fragen klärt und an- schliessend mittels neuer Verfügung über den von der Ausgleichskasse gestellten Verrechnungsantrag entscheidet. Bis zu diesem Entscheid wird sie die Rentenleistungen ungekürzt auszurichten haben.
  7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Eine solche Strei- tigkeit liegt hier nicht vor. Das Verfahren ist kostenlos. Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 176 IV SCI/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der … geborene A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) ist Be- züger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV- Stelle Bern [AB] 78). Mit Verrechnungsverfügung vom 21. Februar 2019 ordnete die IV-Stelle Bern (IVB, Beschwerdegegnerin) auf Antrag der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Verrechnung eines Beitrags- ausstands von Fr. 531.90 für persönliche Beiträge des Jahres 2018 mit der IV-Rente ab dem Monat März 2019 (monatlich Fr. 100.00) an (AB 96). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe 27. Februar 2019) gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er führte zusammengefasst aus, dass er nicht sehe, wie er all seine Aus- gaben bestreiten könne, wenn die IV-Stelle ihm nun auch noch Fr. 100.00 streiche. Er reichte gleichzeitig (unter anderem) eine Be- rechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts ... vom … sowie zwei ihn als Schuldner betreffende Verlustscheine vom … 2018 ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung ei- ner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 1. April 2019 zugestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, bereits 2018 sei eine Verrechnung angeordnet worden, was der Beschwerdeführer damals jedoch nicht beanstandet habe. Es sei nicht ersichtlich, was sich seither verändert habe.

2. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 3 und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind erfüllt. Die vom Be- schwerdeführer eingereichte Laienbeschwerde lässt ohne weiteres sei- nen Beschwerdewillen und den Grund seiner Anfechtung, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit, erkennen, womit auch die Voraussetzungen der Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Umstritten ist die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

3. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwal- tungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtli- cher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegen- forderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbe- sondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 4 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderun- gen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der ver- sicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG, der Kraft des Ver- weises von Art. 50 Abs. 2 IVG auch im vorliegenden Verfahren zur An- wendung gelangt, zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu ver- rechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur in- soweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Ren- ten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b).

4. Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechtslage ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden IV- Rente grundsätzlich zulässig. Vorausgesetzt ist, dass die Beitragsver- fügung (der Ausgleichskasse) vollstreckbar ist und dass die Verrech- nung nicht in das Existenzminimum des Betroffenen eingreift. Beides hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung zu prüfen. Vorliegend war weder ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Art. 57a IVG) noch war die Verfügung mittels Einsprache anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG; zum rechtlichen Gehör vor Erlass von Verfügun- gen, die mit Einsprache angefochten werden können vgl. Art. 42 ATSG). Die hier angefochtene Verfügung erging unter Entzug der auf- schiebenden Wirkung, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hätte und ohne dass die Beschwerdegegnerin auch nur ansatzweise einen allfälligen Eingriff in das Existenzminimum geprüft hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 5 Greift die hier angeordnete Verrechnung in das Existenzminimum ein, so hat dies das vollständige oder teilweise Verbot der Verrechnung zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Verfügung vom 2. März 2018 nicht angefochten hat (AB 92). Auch da- mals war dem Beschwerdeführer weder das rechtliche Gehör gewährt, noch die Frage des eine Verrechnung verbietenden Eingriffs in das Existenzminimum geprüft worden. Dass der Beschwerdeführer die Mängel damals nicht gerügt hat und die Verfügung in Rechtskraft er- wachsen liess, verhindert nicht, dass er die neue Verfügung ohne Bin- dung anfechten kann. Veränderte Verhältnisse sind entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. Das Betreibungs- und Konkursamt ... hat in seiner amtlichen Berech- nung des Existenzminimums vom … 2018 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 9) festgehalten, der Beschwerdeführer erreiche mit seinem Einkommen das ihm zustehende Existenzminimum nicht. Aktuelle Un- terlagen liegen nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat entsprechen- de Abklärungen nicht vorgenommen. Wie sich das Existenzminimum im hier massgeblichen Zeitraum, d.h. ab der verfügten Verrechnung ver- hält, kann damit derzeit nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die sich hier stellenden Fragen klärt und an- schliessend mittels neuer Verfügung über den von der Ausgleichskasse gestellten Verrechnungsantrag entscheidet. Bis zu diesem Entscheid wird sie die Rentenleistungen ungekürzt auszurichten haben.

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Eine solche Strei- tigkeit liegt hier nicht vor. Das Verfahren ist kostenlos. Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.