Verfügung vom 15. Januar 2019
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich – nachdem seine Krankentaggeldversiche- rung, die K.________, eine Anmeldung zur Früherfassung vorgenommen und die Invalidenversicherung den Versicherten zur Anmeldung aufgefor- dert hatte – am 25. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an, dies unter Hinweis auf einen am 11. September 2014 erlittenen Unfall, bei welchem er sich den rechten Fuss gebrochen hatte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3, 10). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte eine Stellungnahme des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (AB 11, 16 f., 25, 32 f., 36.1 - 36.8). Wei- ter erteilte sie am 22. Februar 2017 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2021 (AB 35). So- dann liess die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 6. Juni 2017 [AB 44]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 46) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 48) vom 1. Oktober bis 30. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu; ab dem 1. Dezem- ber 2016 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 % den Anspruch auf eine Rente. Im Rahmen des daran anschliessenden Beschwerdever- fahrens zog die IVB die Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 48) mit Verfü- gung vom 8. März 2018 (AB 54) in Wiedererwägung, da der Vorbescheid vom 20. Juni 2017 (AB 46) mangelhaft eröffnet worden sei, und stellte eine erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Aussicht. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfah- ren infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil vom
21. März 2018, IV/2018/165, vom Protokoll ab (AB 57). Daraufhin erliess die IVB am 4. Juli 2018 einen weiteren Vorbescheid (AB 62), mit welchem sie dem Versicherten wiederum die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Oktober bis 30. November 2016 in Aussicht stellte. Dagegen liess der Versicherte durch C.________, D.________, mit Einga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 3 be vom 4. September 2018 (AB 64) Einwände erheben. In der Folge holte die IVB die Akten der K.________ (AB 70.1 - 70.5) sowie weitere medizini- sche Unterlagen ein (AB 71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 72 f.) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 bei einem Inva- liditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu; ab dem 1. Dezember 2016 ver- neinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 % den Anspruch auf eine Rente. B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch C.________, D.________, mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde. Er bean- tragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invali- denrente zuzusprechen. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ein interdisziplinäres medizini- sches Gutachten anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 13. September 2019 ging die Mitteilung beim Gericht ein, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verstorben sei und das D.________ nicht weiter geführt werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde der Beschwer- deführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam gemacht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Am 25. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und Frist- verlängerung betreffend Stellungnahme zur Möglichkeit einer Schlechter- stellung, welche gewährt wurde. Nach Gewährung einer weiteren Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 4 2020 mit, er halte an der Beschwerde fest. Es bestehe kein Grund für eine Schlechterstellung. Er leide nach wie vor an Einschränkungen, welche die Ausrichtung einer IV-Rente begründeten. Die medizinischen Grundlagen, auf welchen die angefochtene Verfügung beruhe, seien – wie in der Be- schwerde ausgeführt – unvollständig und nicht schlüssig. Folglich sei das Begehren, dass eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, aus- gewiesen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2.1 Angefochten ist die Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 eine ganze Rente zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer unbefristeten Rente, womit er die Befristung der Rente beanstandet. In anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterli- chen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen.
E. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Eingliederungsmass- nahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da darüber in der angefoch- tenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) nicht entschieden wurde. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sa- churteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Er bringt vor (Beschwerde S. 1), die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 6 gegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB
76) die Einwände nicht berücksichtigt. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.4 Der Beschwerdeführer hat im Einwand vom 19. November 2018 (AB 73) im Wesentlichen vorgebracht, die vorhandenen Arztberichte seien hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Die Beschwerdegegne- rin wäre verpflichtet gewesen, berufliche Massnahmen in die Wege zu lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 7 ten und ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. In der ange- fochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) hat die Beschwerde- gegnerin auf den Einwand vom 19. November 2018 (AB 73) Bezug ge- nommen (AB 76/6) und zur medizinischen Situation Stellung bezogen und begründet, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Damit ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 8 und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 9 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei RAD-Berichten ohne selber durchgeführte Untersuchungen handelt es sich nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV. Solche RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64). 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 10 4.1 Im Bericht vom 20. April 2015 (AB 70.2/27 f.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer habe sich am 11. September 2014 beim Treppenhinabsteigen ein Supinationstrauma zugezogen. Es habe eine primäre Immobilisation stattgefunden. Sekundär sei eine Calcaneusfraktur diagnostiziert worden. Es bestehe ein Status nach Osteosynthese mit 2 x 2.7er Schrauben und 5- und 6-Loch-Platte am
6. November 2014. Objektiv zeige sich am 11. März 2015 eine reizlose Narbe. Es bestehe keine Schwellung, jedoch Druckdolenz über der Narbe, an der Ferse lateral und auf Höhe der Platte, ebenso über Caput Metatar- salia II bis IV. Es bestehe noch kein korrektes Abrollen und es liege keine Fehlstellung vor. Im Röntgen zeigten sich unveränderte Stellungsverhält- nisse. Die Fraktur sei konsolidiert und es liege ein Rückgang der Osteope- nie vor. In seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sitzende Arbeit wäre möglich und zumutbar. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich ab Mai/Juni (2015) zu rechnen. 4.2 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 25. Februar 2016 (AB 70.2/6 f.) fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Beschwerden. Die orthopädischen Schuhe erbrächten jedoch eine Besserung. Schmerzen habe er weiterhin unter Belastung, im Fuss anterior, teils lateral, sowie im Fersenbereich. Im Weiteren sei das Metall am 5. Oktober 2015 entfernt worden. Nach der Metallentfernung sei es zu keiner Besserung gekommen. Eine stehende, gehende Tätigkeit während des ganzen Tages sei schlecht möglich. Einzig sitzende Arbeit sei zu 100 % möglich, abwechselnd sitzen- de und stehende Tätigkeit mit nur kurzen Gehstrecken sei zu 50 % mög- lich. Prinzipiell sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. 4.3 Im Bericht vom 14. April 2016 (AB 17/6) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Diagnose auf: Posttraumatische USG-Arthrose rechts nach Calcaneusfraktur Er berichtete, der Beschwerdeführer sei nach wie vor sehr unzufrieden. Er gebe Schmerzen an und könne kaum länger als 100m gehen. Er werde jetzt von der IV beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit für rein stehende Tätigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 11 bleibe massiv eingeschränkt; sitzende Tätigkeiten könnten allerdings mit einem Rendement von mindestens 50 - 75 % durchgeführt werden. 4.4 Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 31. Mai 2016 (AB 16) fest, der Beschwerdeführer habe am 11. September 2014 eine OSG- Distorsion rechts gehabt, initial sei keine Fraktur erkannt worden. In der Folge habe sich dann aber doch herausgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer eine Calcaneus-Fraktur gehabt habe. Die postprimäre operative Ver- sorgung sei anamnestisch zirka vier Wochen nach dem Unfall erfolgt. Es sei zu einem protrahierten Verlauf gekommen und es sei eine frühe Metal- lentfernung erfolgt. Dennoch lägen massive Schmerzen mit Belastungsinto- leranz vor. Es bestehe eine leichte Verklumpung des Rückfusses rechts, eine Druckdolenz über dem USG und eine eingeschränkte Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer sei … und könne mit dem rechten Fuss kaum ste- hen. Sitzende Tätigkeiten seien fast nicht möglich im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte Dr. med. F.________ vom 21. Dezember 2015 bis 1. Juni 2016 eine 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % bis 75 % zumutbar, sobald eine Schuhzurichtung erfolgt sei, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von zirka 50 %. Zu einer leidensangepassten Tätigkeit gab Dr. med. F.________ an, rein sitzende Tätigkeiten seien sechs Stun- den pro Tag bei einer Leistung von 100 % zumutbar. Rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen und Heben/Tragen (Gewichtslimite 10kg) sei vier bis sechs Stunden pro Tag bei einer Leistung von 50 % zumutbar. Auf Leitern/Gerüste steigen sowie Treppen steigen sei nicht zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien nicht eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei gege- ben. Diese Angaben hätten seit Dezember 2015 Gültigkeit. 4.5 Im Bericht vom 1. Juni 2016 (AB 71/11) führte Dr. med. F.________ aus, der Beschwerdeführer mache erneut geltend, dass er so nicht arbeiten könne. Er – Dr. med. F.________ – habe gegenüber der IV ausgeführt, dass aus seiner Sicht gewisse sitzende Tätigkeiten auch administrativer Art
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 12 möglich seien. Der Beschwerdeführer widerspreche ihm und sage, dass er solche Arbeiten gar nicht habe. 4.6 Im Bericht vom 19. August 2016 (AB 25) attestierte Dr. med. E.________ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 11. September 2014 bis 6. Mai 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 7. Mai 2015 bis auf weiteres eine 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. E.________ gab an, der Beschwerdeführer sei eingeschränkt in seiner Beweglichkeit, er könne keine längeren Distanzen gehen und habe Mühe beim längeren Stehen. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell klar erschwert. Eine sitzende, administrative Tätigkeit sei möglich, langes Gehen und Stehen sei schlecht möglich. Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags mit einer Leistung von 100 % zumutbar. Rein stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Wech- selbelastende Tätigkeiten seien bei einer Leistungen von 25 % möglich. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Bücken sei zumutbar bei einer Leistung von 25 %. Überkopfarbeiten, Kauern, Knien seien nicht zumutbar. Rotation im Sitzen/Stehen sowie Heben/Tragen (Gewichtslimite nach Schmerzen) sei zumutbar bei einer Leistung von 25 %. Auf Leitern/Gerüste steigen und Treppensteigen sei nicht zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungs- fähigkeit seien uneingeschränkt, die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei zu bejahen. Diese Angaben hätten sei dem 26. Januar 2016 Gültigkeit. 4.7 Im Bericht vom 20. September 2016 (AB 71/8) gab Dr. med. F.________ an, auf dem Papier attestiere er als … stehend noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Leichtere Arbeiten wie administrativer Art könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 - 75 % aber sicherlich durch- führen. 4.8 Der RAD-Arzt med. pract. G.________, Praktischer Arzt, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Januar 2017 (AB 32) die folgenden Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Posttraumatische (nach Supinationstrauma, Treppensturz am 11. September
2014) schmerzhafte USG-Arthrose rechts mit/bei:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Januar 2017 (AB 32) keine Zweifel zu wecken, so dass keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind (vgl. E. 3.5 hiervor). Somit ist hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 15 Tätigkeit auf die erwähnte schlüssige und voll beweiskräftige RAD- Beurteilung abzustellen. 5.2 Bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 11. September 2014 dauerhaft einge- schränkt (AB 17/3, 17/10, 25/4) und die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung erfolgte am 25. April 2016 (AB 10). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.2 hiervor) auf Oktober 2016. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76/5) nahm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Beginn einer 100 %-igen Arbeits- fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als Referenzzeitpunkt das Datum des Berichtes von Dr. med. E.________ vom 19. August 2016 (AB 25), in welchem er festhielt, eine sitzende, administrative Tätigkeit sei ganz- tags mit einer Leistung von 100 % möglich. In der Folge sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn Anfang Oktober 2016 und in Anwendung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ab dem 1. Oktober bis 30. November 2016 eine ganze Rente zu. Dabei hat die Beschwerdegegnerin jedoch übersehen, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 19. August 2016 (AB 25/5) fest- gehalten hat, dass seine Angaben seit dem 26. Januar 2016 und nicht erst seit dem Berichtsdatum Gültigkeit haben. Auch bereits in den Berichten vom 25. April 2015 (AB 70.2/27 f.) und 25. Februar 2016 (AB 70.2/6 f.) er- klärte Dr. med. E.________, eine sitzende Arbeit wäre möglich und zumut- bar bzw. eine sitzende Arbeit sei zu 100 % möglich. Insofern ist spätestens ab dem 25. Februar 2016 von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bestand damit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Anfang Oktober 2016 (vgl. E. 3.2 hiervor) jedenfalls kein Anspruch auf eine ganze Rente,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 16 wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) angenommen wurde. Ob ab Oktober 2016 allenfalls ein tieferer Rentenan- spruch besteht, hat der nachfolgende Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin zu zeigen. 5.3 5.3.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). 5.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 17 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung (AB 76/6) unter Bezugnahme auf den Abklärungsbe- richt für Selbstständigerwerbende vom 6. Juni 2017 (AB 44/6) für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013 (vgl. E. 5.3.2 hiervor) in seiner bisherigen Tätig- keit als … und … auf Fr. 62‘919.-- festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Was das Invalideneinkommen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer … eines … in … sowie eines … in … ist (AB 44/2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 18 Gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76/5) ist der Beschwerdeführer gemäss den anlässlich der Ab- klärung vom 18. Mai 2017 (AB 44) gemachten Angaben mit der Tätigkeit als … nicht ausgelastet. Zudem ist die Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar (AB 32). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkom- men gestützt auf die LSE ermittelt. Dies ist korrekt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), vorausgesetzt, dem Beschwerdeführer ist ein Berufswechsel von der selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. 5.5 5.5.1 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zu- mutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbsein- kommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu ei- ner bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungs- fähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die beruf- liche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen un- zumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invali- denversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 19 5.5.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.1 hiervor). Zudem bietet der allgemeine Arbeitsmarkt eine Vielzahl verschie- denartiger Stellen, die auch mit der Behinderung des Beschwerdeführers einen geeigneten Arbeitseinsatz ermöglichen. Weiter steht einem Berufs- wechsel auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Be- rufsausbildung verfügt – in der … hat er die Grundschule absolviert und als ungelernter … gearbeitet (AB 10/5, 44/2) – nicht entgegen (SVR 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.3). Sodann stand dem am 6. September 1965 gebore- nen Beschwerdeführer (AB 10/1) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 15. Januar 2019 (AB 76) mit mehr als elf Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine relativ lange Aktivitätsdauer bevor. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und den Umstand, dass eine Betriebs- aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist (vgl. E. 5.5.1 hiervor), ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, einen Wechsel von seiner bisherigen selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu vollziehen, da er mit Letzterer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit voll aus- schöpfen kann. 5.6 Folglich ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2016 zu be- stimmen. Auszugehen ist von der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, im Betrag von monatlich Fr. 5‘340.-- bzw. Fr. 64‘080.-- jährlich. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent- lichen Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resul- tiert ein Betrag von Fr. 66‘803.40 (Fr. 64‘080.-- : 40 h x 41.7 h). Es kann offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.3.3 hiervor) zu ge- währen ist, da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen um Fr. 3'884.40 (Fr. 66‘803.40 - Fr. 62‘919.--) übersteigt und somit selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % (vgl. E. 5.3.3 hiervor) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Das Invaliden- einkommen läge diesfalls bei Fr. 50‘102.55 (Fr. 66‘803.40 x 0.75) und die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergä- be einen Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (100 / Fr. 62‘919.-- x [Fr. 62‘919.-- - Fr. 50‘102.55] = 20.37 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 20 5.7 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Folglich ist die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor), und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) wird dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 kein Ren- tenanspruch zusteht. Auf die mögliche Schlechterstellung wurde der Be- schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2019 aufmerksam gemacht. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfügung vom 15. Januar 2019 der IV-Stelle Bern wird dahinge- hend abgeändert, als dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom
- Oktober 2016 bis 30. November 2016 kein Rentenanspruch zusteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 21
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 163 IV FUR/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich – nachdem seine Krankentaggeldversiche- rung, die K.________, eine Anmeldung zur Früherfassung vorgenommen und die Invalidenversicherung den Versicherten zur Anmeldung aufgefor- dert hatte – am 25. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an, dies unter Hinweis auf einen am 11. September 2014 erlittenen Unfall, bei welchem er sich den rechten Fuss gebrochen hatte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3, 10). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte eine Stellungnahme des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (AB 11, 16 f., 25, 32 f., 36.1 - 36.8). Wei- ter erteilte sie am 22. Februar 2017 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2021 (AB 35). So- dann liess die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 6. Juni 2017 [AB 44]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 46) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 48) vom 1. Oktober bis 30. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu; ab dem 1. Dezem- ber 2016 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 % den Anspruch auf eine Rente. Im Rahmen des daran anschliessenden Beschwerdever- fahrens zog die IVB die Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 48) mit Verfü- gung vom 8. März 2018 (AB 54) in Wiedererwägung, da der Vorbescheid vom 20. Juni 2017 (AB 46) mangelhaft eröffnet worden sei, und stellte eine erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Aussicht. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfah- ren infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil vom
21. März 2018, IV/2018/165, vom Protokoll ab (AB 57). Daraufhin erliess die IVB am 4. Juli 2018 einen weiteren Vorbescheid (AB 62), mit welchem sie dem Versicherten wiederum die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Oktober bis 30. November 2016 in Aussicht stellte. Dagegen liess der Versicherte durch C.________, D.________, mit Einga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 3 be vom 4. September 2018 (AB 64) Einwände erheben. In der Folge holte die IVB die Akten der K.________ (AB 70.1 - 70.5) sowie weitere medizini- sche Unterlagen ein (AB 71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 72 f.) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 bei einem Inva- liditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu; ab dem 1. Dezember 2016 ver- neinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 % den Anspruch auf eine Rente. B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch C.________, D.________, mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde. Er bean- tragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invali- denrente zuzusprechen. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ein interdisziplinäres medizini- sches Gutachten anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 13. September 2019 ging die Mitteilung beim Gericht ein, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verstorben sei und das D.________ nicht weiter geführt werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde der Beschwer- deführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam gemacht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Am 25. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und Frist- verlängerung betreffend Stellungnahme zur Möglichkeit einer Schlechter- stellung, welche gewährt wurde. Nach Gewährung einer weiteren Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 4 2020 mit, er halte an der Beschwerde fest. Es bestehe kein Grund für eine Schlechterstellung. Er leide nach wie vor an Einschränkungen, welche die Ausrichtung einer IV-Rente begründeten. Die medizinischen Grundlagen, auf welchen die angefochtene Verfügung beruhe, seien – wie in der Be- schwerde ausgeführt – unvollständig und nicht schlüssig. Folglich sei das Begehren, dass eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, aus- gewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der Ausführungen in E. 1.2.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 5 1.2 1.2.1 Angefochten ist die Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 eine ganze Rente zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer unbefristeten Rente, womit er die Befristung der Rente beanstandet. In anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterli- chen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Eingliederungsmass- nahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da darüber in der angefoch- tenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) nicht entschieden wurde. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sa- churteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Er bringt vor (Beschwerde S. 1), die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 6 gegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB
76) die Einwände nicht berücksichtigt. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.4 Der Beschwerdeführer hat im Einwand vom 19. November 2018 (AB 73) im Wesentlichen vorgebracht, die vorhandenen Arztberichte seien hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Die Beschwerdegegne- rin wäre verpflichtet gewesen, berufliche Massnahmen in die Wege zu lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 7 ten und ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. In der ange- fochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) hat die Beschwerde- gegnerin auf den Einwand vom 19. November 2018 (AB 73) Bezug ge- nommen (AB 76/6) und zur medizinischen Situation Stellung bezogen und begründet, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Damit ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 8 und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 9 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei RAD-Berichten ohne selber durchgeführte Untersuchungen handelt es sich nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV. Solche RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64). 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 10 4.1 Im Bericht vom 20. April 2015 (AB 70.2/27 f.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer habe sich am 11. September 2014 beim Treppenhinabsteigen ein Supinationstrauma zugezogen. Es habe eine primäre Immobilisation stattgefunden. Sekundär sei eine Calcaneusfraktur diagnostiziert worden. Es bestehe ein Status nach Osteosynthese mit 2 x 2.7er Schrauben und 5- und 6-Loch-Platte am
6. November 2014. Objektiv zeige sich am 11. März 2015 eine reizlose Narbe. Es bestehe keine Schwellung, jedoch Druckdolenz über der Narbe, an der Ferse lateral und auf Höhe der Platte, ebenso über Caput Metatar- salia II bis IV. Es bestehe noch kein korrektes Abrollen und es liege keine Fehlstellung vor. Im Röntgen zeigten sich unveränderte Stellungsverhält- nisse. Die Fraktur sei konsolidiert und es liege ein Rückgang der Osteope- nie vor. In seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sitzende Arbeit wäre möglich und zumutbar. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich ab Mai/Juni (2015) zu rechnen. 4.2 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 25. Februar 2016 (AB 70.2/6 f.) fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Beschwerden. Die orthopädischen Schuhe erbrächten jedoch eine Besserung. Schmerzen habe er weiterhin unter Belastung, im Fuss anterior, teils lateral, sowie im Fersenbereich. Im Weiteren sei das Metall am 5. Oktober 2015 entfernt worden. Nach der Metallentfernung sei es zu keiner Besserung gekommen. Eine stehende, gehende Tätigkeit während des ganzen Tages sei schlecht möglich. Einzig sitzende Arbeit sei zu 100 % möglich, abwechselnd sitzen- de und stehende Tätigkeit mit nur kurzen Gehstrecken sei zu 50 % mög- lich. Prinzipiell sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. 4.3 Im Bericht vom 14. April 2016 (AB 17/6) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Diagnose auf: Posttraumatische USG-Arthrose rechts nach Calcaneusfraktur Er berichtete, der Beschwerdeführer sei nach wie vor sehr unzufrieden. Er gebe Schmerzen an und könne kaum länger als 100m gehen. Er werde jetzt von der IV beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit für rein stehende Tätigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 11 bleibe massiv eingeschränkt; sitzende Tätigkeiten könnten allerdings mit einem Rendement von mindestens 50 - 75 % durchgeführt werden. 4.4 Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 31. Mai 2016 (AB 16) fest, der Beschwerdeführer habe am 11. September 2014 eine OSG- Distorsion rechts gehabt, initial sei keine Fraktur erkannt worden. In der Folge habe sich dann aber doch herausgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer eine Calcaneus-Fraktur gehabt habe. Die postprimäre operative Ver- sorgung sei anamnestisch zirka vier Wochen nach dem Unfall erfolgt. Es sei zu einem protrahierten Verlauf gekommen und es sei eine frühe Metal- lentfernung erfolgt. Dennoch lägen massive Schmerzen mit Belastungsinto- leranz vor. Es bestehe eine leichte Verklumpung des Rückfusses rechts, eine Druckdolenz über dem USG und eine eingeschränkte Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer sei … und könne mit dem rechten Fuss kaum ste- hen. Sitzende Tätigkeiten seien fast nicht möglich im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte Dr. med. F.________ vom 21. Dezember 2015 bis 1. Juni 2016 eine 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % bis 75 % zumutbar, sobald eine Schuhzurichtung erfolgt sei, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von zirka 50 %. Zu einer leidensangepassten Tätigkeit gab Dr. med. F.________ an, rein sitzende Tätigkeiten seien sechs Stun- den pro Tag bei einer Leistung von 100 % zumutbar. Rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen und Heben/Tragen (Gewichtslimite 10kg) sei vier bis sechs Stunden pro Tag bei einer Leistung von 50 % zumutbar. Auf Leitern/Gerüste steigen sowie Treppen steigen sei nicht zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien nicht eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei gege- ben. Diese Angaben hätten seit Dezember 2015 Gültigkeit. 4.5 Im Bericht vom 1. Juni 2016 (AB 71/11) führte Dr. med. F.________ aus, der Beschwerdeführer mache erneut geltend, dass er so nicht arbeiten könne. Er – Dr. med. F.________ – habe gegenüber der IV ausgeführt, dass aus seiner Sicht gewisse sitzende Tätigkeiten auch administrativer Art
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 12 möglich seien. Der Beschwerdeführer widerspreche ihm und sage, dass er solche Arbeiten gar nicht habe. 4.6 Im Bericht vom 19. August 2016 (AB 25) attestierte Dr. med. E.________ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 11. September 2014 bis 6. Mai 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 7. Mai 2015 bis auf weiteres eine 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. E.________ gab an, der Beschwerdeführer sei eingeschränkt in seiner Beweglichkeit, er könne keine längeren Distanzen gehen und habe Mühe beim längeren Stehen. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell klar erschwert. Eine sitzende, administrative Tätigkeit sei möglich, langes Gehen und Stehen sei schlecht möglich. Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags mit einer Leistung von 100 % zumutbar. Rein stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Wech- selbelastende Tätigkeiten seien bei einer Leistungen von 25 % möglich. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Bücken sei zumutbar bei einer Leistung von 25 %. Überkopfarbeiten, Kauern, Knien seien nicht zumutbar. Rotation im Sitzen/Stehen sowie Heben/Tragen (Gewichtslimite nach Schmerzen) sei zumutbar bei einer Leistung von 25 %. Auf Leitern/Gerüste steigen und Treppensteigen sei nicht zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungs- fähigkeit seien uneingeschränkt, die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei zu bejahen. Diese Angaben hätten sei dem 26. Januar 2016 Gültigkeit. 4.7 Im Bericht vom 20. September 2016 (AB 71/8) gab Dr. med. F.________ an, auf dem Papier attestiere er als … stehend noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Leichtere Arbeiten wie administrativer Art könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 - 75 % aber sicherlich durch- führen. 4.8 Der RAD-Arzt med. pract. G.________, Praktischer Arzt, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Januar 2017 (AB 32) die folgenden Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Posttraumatische (nach Supinationstrauma, Treppensturz am 11. September
2014) schmerzhafte USG-Arthrose rechts mit/bei:
11. September 2014 OSG-Distorsionstrauma Grad II mit Ruptur Lig. fibulo- talare anterius und Zerrung Lig. Fibulotalare posterius rechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 13
24. Oktober 2014 retrospektiv Diagnose einer mehrfragmentären Calcaneus- fraktur mit Frakturausläufer bis in den Prozessus anterior, in den Sinus Tarsi, in die plantare Oberfläche und in den lateralen USG-Spalt und wahrscheinlich nicht dislozierte Fraktur an der lateralen Kontur vom Os cuboideum. Eher älte- re Ausrissfraktur am Os cuneiforme mediale plantarseits ohne signifikante Fehlstellung eines 15mm grossen Fragmentes (Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, LA Radiologie, Spital I.________)
6. November 2014 Operation (Dr. med. E.________): Distraktion tibio- calcanear mit kleinem Femurdistraktor, subtalarer Zugang, Osteosynthese mit 2 2,7 mm Schrauben, 5-Loch und 6-Loch 2,7er Platten, Unterfütterung USG mit Allobone
5. Oktober 2015 Metallentfernung, Gelenkstoilette (Dr. med. E.________) Verdacht auf Osteopenie (Dr. med. J.________, Praktische Ärztin, vom
25. Mai 2016) persistierenden Schmerzen Der RAD-Arzt führte aus, am 11. September 2014 sei es zu einem OSG- Distorsionstrauma rechts nach Treppensturz mit Ruptur des Lig. fibulo- talare anterius und Zerrung des Lig. Fibulotalare posterius rechts gekommen. Anderthalb Monate später – am 24. Oktober 2014 – werde in einer CT-Untersuchung eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur diagnosti- ziert. Darauf werde am 6. November 2014 eine Operation durch Dr. med. E.________ mittels Osteosynthese durchgeführt. Nach dieser Operation seien vermehrt Schmerzen aufgetreten, worauf das Osteosynthesematerial am 5. Oktober 2015 entfernt worden sei. In der Folge sei es zu persistie- renden Rückfussbeschwerden bei nunmehr posttraumatischer USG- Arthrose gekommen. Eine Infiltration am 17. März 2016 durch Dr. med. F.________ habe keine Besserung gebracht. Darauf seien probatorisch Schuheinlagen verschrieben worden, wobei eine Teilbesserung der Schmerzen habe erreicht werden können (Bericht Dr. med. E.________ vom 19. August 2016). Laut Angaben von Dr. med. E.________ wäre eine sitzende, administrative Tätigkeit aus medizinischer Sicht ganztags (mit einer Leistung von 100%) möglich. Zurzeit werde eine USG-Arthrodese diskutiert. Die Prognose sei dabei jedoch unsicher. Mittlerweile sei eine Schuhzurichtung organisiert worden. Der Effekt dieser Massnahme bleibe vorerst abzuwarten. In einem Arztzeugnis von Dr. med. F.________ (29. November 2016) sei der Beschwerdeführer jedoch bis 28. Februar 2017 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Die angestammte Tätigkeit als …. sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten vorwiegend sitzenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 14 Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Las- ten, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder Kauern, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächern, bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Durch orthopädische Serienschuhe sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit theoretisch mög- lich. Der Effekt dieser Massnahme bleibe jedoch vorerst abzuwarten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 2), die medi- zinischen Berichte seien hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit widersprüch- lich. Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht insbeson- dere auf den Bericht des RAD-Arztes med. pract. G.________ vom
11. Januar 2017 (AB 32) gestützt. Darin nimmt der RAD-Arzt Bezug auf Dr. med. E.________, gemäss welchem eine sitzende, administrative Tätigkeit aus medizinischer Sicht ganztags (mit einer Leistung von 100 %) möglich wäre. Der RAD-Arzt hält schliesslich überzeugend und schlüssig fest, dass die bisherige Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist, jedoch in einer lei- densangepassten Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dem- gegenüber attestiert Dr. med. F.________ wiederholt, leidensangepasste Tätigkeiten seien zu 50 - 75 % bzw. zu sechs Stunden pro Tag bei einer Leistung von 100 % zumutbar (AB 16, 17/6, 71/8). Mit Blick auf den Um- stand, dass beim Beschwerdeführer allein gesundheitliche Einschränkun- gen am rechten Fuss bestehen, vermögen die Einschätzungen des RAD- Arztes med. pract. G.________ (AB 32) und von Dr. med. E.________ (AB 25, 70.2/6 f., 70.2/29 f.), wonach eine vorwiegend sitzende bzw. eine sit- zende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, klar zu überzeugen, wohingegen die von Dr. med. F.________ attestierte reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plausibel erscheint. Dies umso mehr, als Dr. med. F.________ die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit nicht näher begründet. Insofern vermag die Einschätzung von Dr. med. F.________ an der RAD-Beurteilung vom
11. Januar 2017 (AB 32) keine Zweifel zu wecken, so dass keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind (vgl. E. 3.5 hiervor). Somit ist hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 15 Tätigkeit auf die erwähnte schlüssige und voll beweiskräftige RAD- Beurteilung abzustellen. 5.2 Bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 11. September 2014 dauerhaft einge- schränkt (AB 17/3, 17/10, 25/4) und die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung erfolgte am 25. April 2016 (AB 10). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.2 hiervor) auf Oktober 2016. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76/5) nahm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Beginn einer 100 %-igen Arbeits- fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als Referenzzeitpunkt das Datum des Berichtes von Dr. med. E.________ vom 19. August 2016 (AB 25), in welchem er festhielt, eine sitzende, administrative Tätigkeit sei ganz- tags mit einer Leistung von 100 % möglich. In der Folge sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn Anfang Oktober 2016 und in Anwendung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ab dem 1. Oktober bis 30. November 2016 eine ganze Rente zu. Dabei hat die Beschwerdegegnerin jedoch übersehen, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 19. August 2016 (AB 25/5) fest- gehalten hat, dass seine Angaben seit dem 26. Januar 2016 und nicht erst seit dem Berichtsdatum Gültigkeit haben. Auch bereits in den Berichten vom 25. April 2015 (AB 70.2/27 f.) und 25. Februar 2016 (AB 70.2/6 f.) er- klärte Dr. med. E.________, eine sitzende Arbeit wäre möglich und zumut- bar bzw. eine sitzende Arbeit sei zu 100 % möglich. Insofern ist spätestens ab dem 25. Februar 2016 von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bestand damit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Anfang Oktober 2016 (vgl. E. 3.2 hiervor) jedenfalls kein Anspruch auf eine ganze Rente,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 16 wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) angenommen wurde. Ob ab Oktober 2016 allenfalls ein tieferer Rentenan- spruch besteht, hat der nachfolgende Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin zu zeigen. 5.3 5.3.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). 5.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 17 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung (AB 76/6) unter Bezugnahme auf den Abklärungsbe- richt für Selbstständigerwerbende vom 6. Juni 2017 (AB 44/6) für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013 (vgl. E. 5.3.2 hiervor) in seiner bisherigen Tätig- keit als … und … auf Fr. 62‘919.-- festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Was das Invalideneinkommen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer … eines … in … sowie eines … in … ist (AB 44/2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 18 Gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76/5) ist der Beschwerdeführer gemäss den anlässlich der Ab- klärung vom 18. Mai 2017 (AB 44) gemachten Angaben mit der Tätigkeit als … nicht ausgelastet. Zudem ist die Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar (AB 32). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkom- men gestützt auf die LSE ermittelt. Dies ist korrekt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), vorausgesetzt, dem Beschwerdeführer ist ein Berufswechsel von der selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. 5.5 5.5.1 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zu- mutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbsein- kommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu ei- ner bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungs- fähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die beruf- liche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen un- zumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invali- denversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 19 5.5.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.1 hiervor). Zudem bietet der allgemeine Arbeitsmarkt eine Vielzahl verschie- denartiger Stellen, die auch mit der Behinderung des Beschwerdeführers einen geeigneten Arbeitseinsatz ermöglichen. Weiter steht einem Berufs- wechsel auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Be- rufsausbildung verfügt – in der … hat er die Grundschule absolviert und als ungelernter … gearbeitet (AB 10/5, 44/2) – nicht entgegen (SVR 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.3). Sodann stand dem am 6. September 1965 gebore- nen Beschwerdeführer (AB 10/1) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 15. Januar 2019 (AB 76) mit mehr als elf Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine relativ lange Aktivitätsdauer bevor. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und den Umstand, dass eine Betriebs- aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist (vgl. E. 5.5.1 hiervor), ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, einen Wechsel von seiner bisherigen selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu vollziehen, da er mit Letzterer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit voll aus- schöpfen kann. 5.6 Folglich ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2016 zu be- stimmen. Auszugehen ist von der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, im Betrag von monatlich Fr. 5‘340.-- bzw. Fr. 64‘080.-- jährlich. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent- lichen Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resul- tiert ein Betrag von Fr. 66‘803.40 (Fr. 64‘080.-- : 40 h x 41.7 h). Es kann offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.3.3 hiervor) zu ge- währen ist, da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen um Fr. 3'884.40 (Fr. 66‘803.40 - Fr. 62‘919.--) übersteigt und somit selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % (vgl. E. 5.3.3 hiervor) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Das Invaliden- einkommen läge diesfalls bei Fr. 50‘102.55 (Fr. 66‘803.40 x 0.75) und die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergä- be einen Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (100 / Fr. 62‘919.-- x [Fr. 62‘919.-- - Fr. 50‘102.55] = 20.37 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 20 5.7 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Folglich ist die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor), und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019 (AB 76) wird dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 kein Ren- tenanspruch zusteht. Auf die mögliche Schlechterstellung wurde der Be- schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2019 aufmerksam gemacht. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung vom 15. Januar 2019 der IV-Stelle Bern wird dahinge- hend abgeändert, als dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom
1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 kein Rentenanspruch zusteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/163, Seite 21 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2020)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.