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200 2019 159

Bern VerwG · 2019-06-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Januar 2019

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... mit Weiterbildung als ..., arbeitete zuletzt bis am 28. Februar 2015 als ... für die C.________ AG (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 6, 16 f.). Im April 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1). Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Unterlagen – ins- besondere des zu Handen der D.________ erstellten bidisziplinären Gut- achtens der E.________ (MEDAS) vom 13. November 2015 (AB 27.2 - 27.4) – verneinte die IVB am 2. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 16% den Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 29). Die hiergegen erhobe- ne Beschwerde (AB 34, S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. August 2016 (IV/2016/383) ab (AB 42). Nach einer Früherfassung im August 2017 (AB 48) meldete sich der Versi- cherte im September 2017 erneut zum Leistungsbezug an und verwies auf eine starke Depression im April 2016 (AB 53). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem Berichte von Dr. med. F.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2018 (AB 70) und von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Februar 2018 (AB 72, S. 1 - 6). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe- rapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. Juli 2018 (AB 76) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 77, 80, 86) verneinte die IVB am 28. Januar 2019 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 88). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 21. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 3 gung vom 28. Januar 2019 sowie die Zusprache einer Invalidenrente seit wann rechtens. Eventualiter beantragte er die Durchführung weiterer medi- zinischer Abklärungen (psychiatrisch-orthopädisches Gutachten). Zur Be- gründung liess er im Wesentlichen vorbringen, in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes sei der geltend gemachten Zunahme der Wirbelsäu- lenbeschwerden nicht ausreichend nachgegangen worden; auch sei keine erneute Abklärung der psychiatrischen Beschwerden getätigt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 28. Januar 2019 (AB 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 5 Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 6 mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 7 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, womit die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch po- tentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre- ten ist, wobei der Sachverhalt im Zeitpunkt des rentenablehnenden Verfü- gung vom 2. März 2016 (AB 29) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung vom 28. Januar 2019 (AB 88) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 2. März 2016 (AB 29) massgeblich auf das von der D.________ in Auftrag gegebene orthopädisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 13. November 2015 (AB 27.2 - 27.4). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei MRI-gesicherter Disco- pathie L4/5, Osteochondrose, Protrusio disci und im MRI beschriebenem Kontakt zur L5-Wurzel ohne korrelierende Klinik, mehrsegmentale linksbe- tonte Facettengelenkarthrose sowie blander rumpfmuskulärer Dysbalance diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden anankasti- sche Persönlichkeitszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persön- lichkeitsstörung diagnostiziert (AB 27.2, S. 5; 27.3, S. 5; 27.4, S. 6). Psych- iatrisch sei retrospektiv und aktuell eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit beste- hend seit dem 24. November 2014 bis Ende Dezember 2015 bestätigt wor- den. Ab Januar 2016 sei psychiatrisch von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen. Aus orthopädischer/traumatologischer Sicht sei durchgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit für leichte rückena- daptierte Tätigkeiten auszugehen (AB 27.2, S. 6). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 2. März 2016 (AB 29) lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.3.1 Wegen akuter Selbstgefährdung wurde der Beschwerdeführer am

23. März 2016 der psychiatrischen Klinik I.________ zugewiesen, wo er einen Tag in stationärer Behandlung war. Die Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 24. März 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.3), mit rezidivierenden psychotischen Symptomen im Sinne von akustischen Halluzinationen (Stimmenhören), ohne Wahn, anamnestisch seit Mitte 2015 intermittierend unter antipsychotischer Medikation, langjährige antidepres- sive Therapie, aktuelle Hospitalisation wegen akuter Suizidalität (imperative Stimmen; AB 71, S. 2). 3.3.2 Im undatierten Bericht diagnostizierte Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 9 apparates, Spital K.________, anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2017 ein exazerbiertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit fortgeschrittener Segmentdegeneration mit Osteochondrose L4/L5, eine leichte Spinalsteno- se L3/4 sowie einen Zustand nach Velosturz mit Handgelenksverletzung links und Distorsion der Lendenwirbelsäule am 30. März 2017. Eine aktuel- le MR-Untersuchung der LWS vom 12. Juni 2017 (AB 72, S. 9) zeige einer- seits die bekannte erosive Osteochondrose im Bereich L4/L5 mit einem vollständigen Segmentkollaps und ausgeprägter Spondylose. Im Bereich L3/4 sei eine leichte spinale Stenose gegeben. Sonst seien die Verhältnis- se unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2015 (AB 72, S. 10 f.; AB 62, S. 3). Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Arbeitstätigkeit wenn möglich wenigstens teilweise wieder aufzunehmen (AB 62, S. 4). 3.3.3 Im Bericht vom 6. Februar 2018 führte Dr. med. F.________, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2016 in Behandlung war, aus, von Januar 2016 bis heute bestehe für frühausgeübte Tätigkeiten (...) eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Sommer 2014 habe sich die Depressi- on verschlimmert. Seither sei die Gesundheitssituation unverändert. Der Beschwerdeführer leide unter der Abhängigkeit vom Sozialdienst (AB 70, S. 1). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.0), Differentialdiagnose: zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit seien knapp halb- tags zumutbar (AB 70, S. 2). 3.3.4 Dr. med. G.________, bei welchem der Beschwerdeführer von Mai 2015 bis am 1. Februar 2018 in Behandlung war, führte im Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 4

E. 15 Februar 2018 aus, es sei vom 31. März bis am 30. Juli 2017 eine 100%-ige und vom 31. Juli bis am 1. September 2017 eine 50%-ige Ar- beitsunfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten attestiert worden (AB 72, S. 1). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbo- vertebrales Schmerzsyndrom mit fortgeschrittener Segmentdegeneration und Osteochondrose L4/5 und eine depressive Stimmungslage (AB 72, S. 2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zu- mutbar (AB 72, S. 4 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 10 3.3.5 Im Bericht vom 20. Juli 2018 führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2. März 2016 sei nicht objektiv ausgewiesen (AB 76, S. 5). Die am 12. Juni 2017 kernspintomografisch dokumentierten Verände- rungen der LWS seien bereits am 8. Mai 2015 kernspintomografisch doku- mentiert worden. Weder im Jahr 2015 noch im Februar 2018 bestanden bzw. bestünden neurologische Ausfälle. Die attestierte mittelgradige de- pressive Episode bei zwanghafter Persönlichkeit sei eine ausreichend be- handelbare Symptomatik. Eine mehr als drei Monate anhaltende Ver- schlechterung sei in den vorliegenden Berichten nicht objektiv ausgewie- sen. Vielmehr würden psychosoziale Belastungen (Scheidung, Arbeitslo- sigkeit, Sozialhilfepflicht) dominieren. Dem Beschwerdeführer seien Tätig- keiten unterschiedlicher körperlicher Schwere, ohne anhaltend schwere körperliche Arbeiten, mit den betriebsüblichen Pausen bis zu einem Pen- sum von 100% zumutbar, worunter auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... bzw. ... falle (AB 76, S. 6). 3.3.6 Im Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 führte Dr. med. F.________ aus, dass es trotz der psychiatrischen Behandlung nicht zu einer Verbesserung gekommen sei. Es bestehe weiterhin eine mittelgradi- ge depressive Episode mit den entsprechenden Symptomen bzw. Ein- schränkungen in der Lebensführung. Eine zwanghafte Persönlichkeitss- törung lasse sich nicht nachweisen, es lägen aber zwanghafte Persönlich- keitszüge vor (AB 86, S. 7). Zusammenfassend könne nicht von einer ein- deutigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aus- gegangen werden, andererseits müsse davon ausgegangen werden, dass die psychiatrische Störung im heutigen Ausmass chronifiziert bzw. keine Verbesserung zu erwarten sei (AB 86, S. 8). 3.3.7 Im undatierten Bericht diagnostizierte Prof. Dr. med. J.________ anlässlich der Konsultation vom 7. November 2018 ein chronisches lumbo- vertebrales Syndrom sowie eine psychosoziale Problematik bzw. Depressi- on. In der aktuellen klinischen Untersuchung sei der Rücken eigentlich in einem guten Zustand. Der Beschwerdeführer könne den Rücken in alle Richtungen bewegen ohne offensichtliche Blockaden. Subjektiv beschreibe er immer wieder einschiessende „Blitze“, äusserlich könne man aber an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 11 Muskulatur nichts Auffälliges eruieren (Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 1). Der durchgeführten konventionellen Röntgenverlaufskontrolle könne man einen identischen Befund zur Voraufnahme aus dem Jahr 2017 entnehmen mit der bekannten Osteochondrose und Spondylose im Bereich L4/5 (BB 5, S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer bestehe eine chronische lumbovertebrale Schmerzproblematik mit rezidivierenden blockadeartigen Schmerzepiso- den. Man könne strukturell kein sicheres Korrelat definieren, welches für die Schmerzen verantwortlich sein könnte. Die Spondylose bzw. die Osteo- chondrose L4/5 erscheine relativ stabil, man könne insbesondere auch mit Referenz zu einer CT-Untersuchung aus dem Jahr 2016 festhalten, dass keine grobe Instabilität in diesem Segment bestehe. Die im MR im Jahr 2017 diagnostizierte leichte Stenosierung scheine für die monierten Be- schwerden auch nicht erklärend. Was die Einschätzung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit betreffe, sollte eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit des Positionswechsels aus somatischer Sicht grundsätzlich möglich sein (BB 5, S. 2). 3.3.8 Im Bericht vom 18. Februar 2019 zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. med. F.________ aus, die medizinische Situation habe sich seit seiner Beurteilung im Februar 2018 nicht verbes- sert. Weiterhin liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor. Gelegentlich komme es kurzfristig zu einer schwergradigen depressi- ven Episode (ICD-10: F32.2). Zusätzlich bestünden zwanghafte Persön- lichkeitszüge bei Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die psychischen Störungen seien nicht in erster Linie durch psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgerufen worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine psychischen Beschwerden zu überwinden (BB 4, S. 1). Die derzeitige Arbeitsfähigkeit betrage aus psych- iatrischer Sicht 40% (BB 4, S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 12 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; je mit Hinweisen). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung namentlich auf den Aktenbericht der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 20. Juli 2018, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2. März 2016 objektiv nicht ausgewiesen ist und keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (AB 76, S. 3 ff.). Die RAD- Ärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 13 genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Der Umstand, dass Dr. med. H.________ keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, schadet nicht, da die Voraussetzungen für einen Aktenbericht erfüllt sind, zumal sich die RAD-Ärztin aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild der Gesundheitssituation machen konnte (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Somit ist der Bericht beweis- kräftig (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Aus somatischer Sicht ist gestützt auf die Berichte von Prof. Dr. med. J.________ über die Konsultationen von Juli 2017 und November 2018 (AB 62, S. 3 f; BB 5) sowie von Dr. med. G.________ vom 15. Febru- ar 2018 (AB 72, S. 1 - 6) keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- stands erstellt. Prof. Dr. med. J.________ führte in seinen Berichten schlüssig aus, dass die Befunde der MR-Untersuchung der LWS vom

12. Juni 2017 (AB 72, S. 9) – unter Berücksichtigung der bereits seit 2015 bekannten Osteochondrose im Bereich L4/5 und dem leichten Tangieren des Bandscheibenmaterials der Wurzel L5 rechts – im Vergleich zu den Befunden der MR-Untersuchung vom 8. Mai 2015 (AB 72, S. 10 f.) unver- ändert sind. Das Vorliegen einer signifikanten Spinalkanalstenose oder neuroforaminalen Stenose wurde verneint (AB 62, S. 3; 72, S. 9; BB 5). Anlässlich der Konsultation im November 2018 wurde von Prof. Dr. med. J.________ denn auch festgehalten, dass der Rücken des Beschwerdefüh- rers eigentlich in einem guten Zustand sei und ohne Blockaden in alle Rich- tungen bewegt werden könne. Die beschriebenen Beschwerden seien äus- serlich an der Muskulatur nicht eruierbar (BB 5, S. 1). Ein sicheres Korrelat für die geklagten Schmerzen konnte nicht festgestellt werden. Eine ange- passte, leichte körperliche Tätigkeit erachtete Prof. Dr. med. J.________ (nach wie vor) als zumutbar (BB 5, S. 2). Diese Einschätzung stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 15. Februar 2018 überein, gemäss welchem in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (AB 72, S. 4 Ziff. 4.2). Schliesslich führte der Velosturz vom 31. März 2017 lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für rü- ckenbelastende Tätigkeiten, wohingegen keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit – bei welcher der Beschwerdeführer nur selten Las- ten heben oder tragen musste und die wechselbelastend (sitzend, gehend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 14 stehend) ausgeführt werden konnte (AB 15, S. 1) – sowie für adaptierte Tätigkeiten (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bestand (vgl. AB 72, S. 1 Ziff. 1.3). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 6. Februar 2018 unverändert eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte und von einer 50%-igen Arbeitsunfähig- keit „von Januar 2016 bis heute“ ausging bzw. eine (knapp) halbtägige Tätigkeit (sowohl im angestammten als auch in einem angepassten Be- reich) als zumutbar erachtete (AB 70). Im Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 führte er sodann aus, dass „nicht von einer eindeutigen Verschlechte- rung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden“ könne (AB 86, S. 8). Diese Darlegungen, insbesondere die konstante Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit, die bis vor die ursprünglich rentenverneinende Verfügung vom 2. März 2016 zurückreicht, lassen offenkundig auf einen seither weitgehend unveränderten psychischen Zustand schliessen. Der Umstand, dass im Gutachten der MEDAS im Jahr 2015 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 ausgegangen wurde (vgl. AB 34, S. 33 f.), vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich bei der tieferen Arbeits- fähigkeitseinschätzung des Dr. med. F.________ doch einzig um eine – im Neuanmeldungskontext unbeachtliche – unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert ferner auch nichts, dass Dr. med. F.________ von einem chronifizierten Geschehen ausging (AB 86, S. 8), bedeutet dies doch einzig, dass die Depression über einen langen Zeitraum hinweg besteht. Auch das Vorbringen, das depres- sive Geschehen habe sich im hier massgebenden Zeitraum verselbststän- digt (Beschwerde, S. 5 f.; vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor), ist in keiner Art und Weise erstellt. Im Gegenteil existieren Anhaltspunkte für eine Aufrechter- haltung der psychischen Beschwerden durch invaliditätsfremde Umstände, berichtete Dr. med. F.________ im Bericht vom 6. Februar 2018 doch ex- plizit von belastenden psychosozialen Umständen, als er ausführte, der Beschwerdeführer leide unter der Abhängigkeit vom Sozialdienst (AB 70, S. 1 Ziff. 2.2). In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer auch aus dem (nicht unterzeichneten) Bericht desselben Psychiaters vom

E. 18 Februar 2019 leicht verschlechterte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 40% stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar, ist dem Bericht doch keine Begründung für eine Verschlechterung zu entnehmen. Darüber hin- aus datiert der entsprechende Bericht nach der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2019 und die allfällige Verschlechterung wäre damit nach dem hier massgebenden Zeitraum eingetreten, weshalb er ohnehin nicht mehr in die Beurteilung einzubeziehen wäre (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.6 Zusammenfassend ist mit der RAD-Ärztin keine wesentliche Ände- rung des medizinischen Sachverhalts erstellt, ebenso wenig wie ein er- werblicher Revisionsgrund. Ferner ist der Sachverhalt entgegen der Be- schwerde (S. 3 f.) hinreichend abgeklärt, zumal sich den Berichten der be- handelnden Ärzte nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. Auf weitere Ab- klärungen, insbesondere auf eine erneute mono- oder bidisziplinäre Begut- achtung (Beschwerde, S. 4), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) verzichtet werden. Weil kein Re- visionsgrund vorliegt – auch die vom Beschwerdeführer angerufene neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 418 stellt keinen sol- chen dar (BGE 141 V 585) – erübrigt sich die Durchführung einer Indikato- renprüfung (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) sowie eines neuen Einkommensver- gleichs (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2019 (AB 88) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 16 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 17
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 159 IV FUE/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... mit Weiterbildung als ..., arbeitete zuletzt bis am 28. Februar 2015 als ... für die C.________ AG (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 6, 16 f.). Im April 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1). Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Unterlagen – ins- besondere des zu Handen der D.________ erstellten bidisziplinären Gut- achtens der E.________ (MEDAS) vom 13. November 2015 (AB 27.2 - 27.4) – verneinte die IVB am 2. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 16% den Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 29). Die hiergegen erhobe- ne Beschwerde (AB 34, S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. August 2016 (IV/2016/383) ab (AB 42). Nach einer Früherfassung im August 2017 (AB 48) meldete sich der Versi- cherte im September 2017 erneut zum Leistungsbezug an und verwies auf eine starke Depression im April 2016 (AB 53). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem Berichte von Dr. med. F.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2018 (AB 70) und von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Februar 2018 (AB 72, S. 1 - 6). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe- rapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. Juli 2018 (AB 76) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 77, 80, 86) verneinte die IVB am 28. Januar 2019 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 88). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 21. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 3 gung vom 28. Januar 2019 sowie die Zusprache einer Invalidenrente seit wann rechtens. Eventualiter beantragte er die Durchführung weiterer medi- zinischer Abklärungen (psychiatrisch-orthopädisches Gutachten). Zur Be- gründung liess er im Wesentlichen vorbringen, in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes sei der geltend gemachten Zunahme der Wirbelsäu- lenbeschwerden nicht ausreichend nachgegangen worden; auch sei keine erneute Abklärung der psychiatrischen Beschwerden getätigt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 28. Januar 2019 (AB 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 5 Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 6 mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 7 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, womit die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch po- tentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre- ten ist, wobei der Sachverhalt im Zeitpunkt des rentenablehnenden Verfü- gung vom 2. März 2016 (AB 29) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung vom 28. Januar 2019 (AB 88) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 2. März 2016 (AB 29) massgeblich auf das von der D.________ in Auftrag gegebene orthopädisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 13. November 2015 (AB 27.2 - 27.4). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei MRI-gesicherter Disco- pathie L4/5, Osteochondrose, Protrusio disci und im MRI beschriebenem Kontakt zur L5-Wurzel ohne korrelierende Klinik, mehrsegmentale linksbe- tonte Facettengelenkarthrose sowie blander rumpfmuskulärer Dysbalance diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden anankasti- sche Persönlichkeitszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persön- lichkeitsstörung diagnostiziert (AB 27.2, S. 5; 27.3, S. 5; 27.4, S. 6). Psych- iatrisch sei retrospektiv und aktuell eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit beste- hend seit dem 24. November 2014 bis Ende Dezember 2015 bestätigt wor- den. Ab Januar 2016 sei psychiatrisch von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen. Aus orthopädischer/traumatologischer Sicht sei durchgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit für leichte rückena- daptierte Tätigkeiten auszugehen (AB 27.2, S. 6). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 2. März 2016 (AB 29) lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.3.1 Wegen akuter Selbstgefährdung wurde der Beschwerdeführer am

23. März 2016 der psychiatrischen Klinik I.________ zugewiesen, wo er einen Tag in stationärer Behandlung war. Die Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 24. März 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.3), mit rezidivierenden psychotischen Symptomen im Sinne von akustischen Halluzinationen (Stimmenhören), ohne Wahn, anamnestisch seit Mitte 2015 intermittierend unter antipsychotischer Medikation, langjährige antidepres- sive Therapie, aktuelle Hospitalisation wegen akuter Suizidalität (imperative Stimmen; AB 71, S. 2). 3.3.2 Im undatierten Bericht diagnostizierte Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 9 apparates, Spital K.________, anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2017 ein exazerbiertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit fortgeschrittener Segmentdegeneration mit Osteochondrose L4/L5, eine leichte Spinalsteno- se L3/4 sowie einen Zustand nach Velosturz mit Handgelenksverletzung links und Distorsion der Lendenwirbelsäule am 30. März 2017. Eine aktuel- le MR-Untersuchung der LWS vom 12. Juni 2017 (AB 72, S. 9) zeige einer- seits die bekannte erosive Osteochondrose im Bereich L4/L5 mit einem vollständigen Segmentkollaps und ausgeprägter Spondylose. Im Bereich L3/4 sei eine leichte spinale Stenose gegeben. Sonst seien die Verhältnis- se unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2015 (AB 72, S. 10 f.; AB 62, S. 3). Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Arbeitstätigkeit wenn möglich wenigstens teilweise wieder aufzunehmen (AB 62, S. 4). 3.3.3 Im Bericht vom 6. Februar 2018 führte Dr. med. F.________, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2016 in Behandlung war, aus, von Januar 2016 bis heute bestehe für frühausgeübte Tätigkeiten (...) eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Sommer 2014 habe sich die Depressi- on verschlimmert. Seither sei die Gesundheitssituation unverändert. Der Beschwerdeführer leide unter der Abhängigkeit vom Sozialdienst (AB 70, S. 1). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.0), Differentialdiagnose: zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit seien knapp halb- tags zumutbar (AB 70, S. 2). 3.3.4 Dr. med. G.________, bei welchem der Beschwerdeführer von Mai 2015 bis am 1. Februar 2018 in Behandlung war, führte im Bericht vom

15. Februar 2018 aus, es sei vom 31. März bis am 30. Juli 2017 eine 100%-ige und vom 31. Juli bis am 1. September 2017 eine 50%-ige Ar- beitsunfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten attestiert worden (AB 72, S. 1). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbo- vertebrales Schmerzsyndrom mit fortgeschrittener Segmentdegeneration und Osteochondrose L4/5 und eine depressive Stimmungslage (AB 72, S. 2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zu- mutbar (AB 72, S. 4 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 10 3.3.5 Im Bericht vom 20. Juli 2018 führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2. März 2016 sei nicht objektiv ausgewiesen (AB 76, S. 5). Die am 12. Juni 2017 kernspintomografisch dokumentierten Verände- rungen der LWS seien bereits am 8. Mai 2015 kernspintomografisch doku- mentiert worden. Weder im Jahr 2015 noch im Februar 2018 bestanden bzw. bestünden neurologische Ausfälle. Die attestierte mittelgradige de- pressive Episode bei zwanghafter Persönlichkeit sei eine ausreichend be- handelbare Symptomatik. Eine mehr als drei Monate anhaltende Ver- schlechterung sei in den vorliegenden Berichten nicht objektiv ausgewie- sen. Vielmehr würden psychosoziale Belastungen (Scheidung, Arbeitslo- sigkeit, Sozialhilfepflicht) dominieren. Dem Beschwerdeführer seien Tätig- keiten unterschiedlicher körperlicher Schwere, ohne anhaltend schwere körperliche Arbeiten, mit den betriebsüblichen Pausen bis zu einem Pen- sum von 100% zumutbar, worunter auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... bzw. ... falle (AB 76, S. 6). 3.3.6 Im Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 führte Dr. med. F.________ aus, dass es trotz der psychiatrischen Behandlung nicht zu einer Verbesserung gekommen sei. Es bestehe weiterhin eine mittelgradi- ge depressive Episode mit den entsprechenden Symptomen bzw. Ein- schränkungen in der Lebensführung. Eine zwanghafte Persönlichkeitss- törung lasse sich nicht nachweisen, es lägen aber zwanghafte Persönlich- keitszüge vor (AB 86, S. 7). Zusammenfassend könne nicht von einer ein- deutigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aus- gegangen werden, andererseits müsse davon ausgegangen werden, dass die psychiatrische Störung im heutigen Ausmass chronifiziert bzw. keine Verbesserung zu erwarten sei (AB 86, S. 8). 3.3.7 Im undatierten Bericht diagnostizierte Prof. Dr. med. J.________ anlässlich der Konsultation vom 7. November 2018 ein chronisches lumbo- vertebrales Syndrom sowie eine psychosoziale Problematik bzw. Depressi- on. In der aktuellen klinischen Untersuchung sei der Rücken eigentlich in einem guten Zustand. Der Beschwerdeführer könne den Rücken in alle Richtungen bewegen ohne offensichtliche Blockaden. Subjektiv beschreibe er immer wieder einschiessende „Blitze“, äusserlich könne man aber an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 11 Muskulatur nichts Auffälliges eruieren (Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 1). Der durchgeführten konventionellen Röntgenverlaufskontrolle könne man einen identischen Befund zur Voraufnahme aus dem Jahr 2017 entnehmen mit der bekannten Osteochondrose und Spondylose im Bereich L4/5 (BB 5, S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer bestehe eine chronische lumbovertebrale Schmerzproblematik mit rezidivierenden blockadeartigen Schmerzepiso- den. Man könne strukturell kein sicheres Korrelat definieren, welches für die Schmerzen verantwortlich sein könnte. Die Spondylose bzw. die Osteo- chondrose L4/5 erscheine relativ stabil, man könne insbesondere auch mit Referenz zu einer CT-Untersuchung aus dem Jahr 2016 festhalten, dass keine grobe Instabilität in diesem Segment bestehe. Die im MR im Jahr 2017 diagnostizierte leichte Stenosierung scheine für die monierten Be- schwerden auch nicht erklärend. Was die Einschätzung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit betreffe, sollte eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit des Positionswechsels aus somatischer Sicht grundsätzlich möglich sein (BB 5, S. 2). 3.3.8 Im Bericht vom 18. Februar 2019 zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. med. F.________ aus, die medizinische Situation habe sich seit seiner Beurteilung im Februar 2018 nicht verbes- sert. Weiterhin liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor. Gelegentlich komme es kurzfristig zu einer schwergradigen depressi- ven Episode (ICD-10: F32.2). Zusätzlich bestünden zwanghafte Persön- lichkeitszüge bei Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die psychischen Störungen seien nicht in erster Linie durch psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgerufen worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine psychischen Beschwerden zu überwinden (BB 4, S. 1). Die derzeitige Arbeitsfähigkeit betrage aus psych- iatrischer Sicht 40% (BB 4, S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 12 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; je mit Hinweisen). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung namentlich auf den Aktenbericht der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 20. Juli 2018, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2. März 2016 objektiv nicht ausgewiesen ist und keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (AB 76, S. 3 ff.). Die RAD- Ärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 13 genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Der Umstand, dass Dr. med. H.________ keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, schadet nicht, da die Voraussetzungen für einen Aktenbericht erfüllt sind, zumal sich die RAD-Ärztin aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild der Gesundheitssituation machen konnte (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Somit ist der Bericht beweis- kräftig (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Aus somatischer Sicht ist gestützt auf die Berichte von Prof. Dr. med. J.________ über die Konsultationen von Juli 2017 und November 2018 (AB 62, S. 3 f; BB 5) sowie von Dr. med. G.________ vom 15. Febru- ar 2018 (AB 72, S. 1 - 6) keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- stands erstellt. Prof. Dr. med. J.________ führte in seinen Berichten schlüssig aus, dass die Befunde der MR-Untersuchung der LWS vom

12. Juni 2017 (AB 72, S. 9) – unter Berücksichtigung der bereits seit 2015 bekannten Osteochondrose im Bereich L4/5 und dem leichten Tangieren des Bandscheibenmaterials der Wurzel L5 rechts – im Vergleich zu den Befunden der MR-Untersuchung vom 8. Mai 2015 (AB 72, S. 10 f.) unver- ändert sind. Das Vorliegen einer signifikanten Spinalkanalstenose oder neuroforaminalen Stenose wurde verneint (AB 62, S. 3; 72, S. 9; BB 5). Anlässlich der Konsultation im November 2018 wurde von Prof. Dr. med. J.________ denn auch festgehalten, dass der Rücken des Beschwerdefüh- rers eigentlich in einem guten Zustand sei und ohne Blockaden in alle Rich- tungen bewegt werden könne. Die beschriebenen Beschwerden seien äus- serlich an der Muskulatur nicht eruierbar (BB 5, S. 1). Ein sicheres Korrelat für die geklagten Schmerzen konnte nicht festgestellt werden. Eine ange- passte, leichte körperliche Tätigkeit erachtete Prof. Dr. med. J.________ (nach wie vor) als zumutbar (BB 5, S. 2). Diese Einschätzung stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 15. Februar 2018 überein, gemäss welchem in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (AB 72, S. 4 Ziff. 4.2). Schliesslich führte der Velosturz vom 31. März 2017 lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für rü- ckenbelastende Tätigkeiten, wohingegen keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit – bei welcher der Beschwerdeführer nur selten Las- ten heben oder tragen musste und die wechselbelastend (sitzend, gehend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 14 stehend) ausgeführt werden konnte (AB 15, S. 1) – sowie für adaptierte Tätigkeiten (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bestand (vgl. AB 72, S. 1 Ziff. 1.3). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 6. Februar 2018 unverändert eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte und von einer 50%-igen Arbeitsunfähig- keit „von Januar 2016 bis heute“ ausging bzw. eine (knapp) halbtägige Tätigkeit (sowohl im angestammten als auch in einem angepassten Be- reich) als zumutbar erachtete (AB 70). Im Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 führte er sodann aus, dass „nicht von einer eindeutigen Verschlechte- rung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden“ könne (AB 86, S. 8). Diese Darlegungen, insbesondere die konstante Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit, die bis vor die ursprünglich rentenverneinende Verfügung vom 2. März 2016 zurückreicht, lassen offenkundig auf einen seither weitgehend unveränderten psychischen Zustand schliessen. Der Umstand, dass im Gutachten der MEDAS im Jahr 2015 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 ausgegangen wurde (vgl. AB 34, S. 33 f.), vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich bei der tieferen Arbeits- fähigkeitseinschätzung des Dr. med. F.________ doch einzig um eine – im Neuanmeldungskontext unbeachtliche – unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert ferner auch nichts, dass Dr. med. F.________ von einem chronifizierten Geschehen ausging (AB 86, S. 8), bedeutet dies doch einzig, dass die Depression über einen langen Zeitraum hinweg besteht. Auch das Vorbringen, das depres- sive Geschehen habe sich im hier massgebenden Zeitraum verselbststän- digt (Beschwerde, S. 5 f.; vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor), ist in keiner Art und Weise erstellt. Im Gegenteil existieren Anhaltspunkte für eine Aufrechter- haltung der psychischen Beschwerden durch invaliditätsfremde Umstände, berichtete Dr. med. F.________ im Bericht vom 6. Februar 2018 doch ex- plizit von belastenden psychosozialen Umständen, als er ausführte, der Beschwerdeführer leide unter der Abhängigkeit vom Sozialdienst (AB 70, S. 1 Ziff. 2.2). In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer auch aus dem (nicht unterzeichneten) Bericht desselben Psychiaters vom

18. Februar 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten, wonach die psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 15 schen Störungen nicht in erster Linie durch psychosoziale Belastungsfakto- ren hervorgerufen worden seien (BB 4, S. 1). Diese Aussage – welche im Übrigen den Feststellungen von E. 4.2 des rechtskräftigen Urteils des Ver- waltungsgerichts vom 16. August 2016 (IV/2016/383, AB 42) entgegen- steht – bezieht sich einzig auf das Entstehen der psychischen Störung und sagt nichts über deren seitherige Entwicklung aus. Die im Bericht vom

18. Februar 2019 leicht verschlechterte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 40% stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar, ist dem Bericht doch keine Begründung für eine Verschlechterung zu entnehmen. Darüber hin- aus datiert der entsprechende Bericht nach der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2019 und die allfällige Verschlechterung wäre damit nach dem hier massgebenden Zeitraum eingetreten, weshalb er ohnehin nicht mehr in die Beurteilung einzubeziehen wäre (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.6 Zusammenfassend ist mit der RAD-Ärztin keine wesentliche Ände- rung des medizinischen Sachverhalts erstellt, ebenso wenig wie ein er- werblicher Revisionsgrund. Ferner ist der Sachverhalt entgegen der Be- schwerde (S. 3 f.) hinreichend abgeklärt, zumal sich den Berichten der be- handelnden Ärzte nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. Auf weitere Ab- klärungen, insbesondere auf eine erneute mono- oder bidisziplinäre Begut- achtung (Beschwerde, S. 4), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) verzichtet werden. Weil kein Re- visionsgrund vorliegt – auch die vom Beschwerdeführer angerufene neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 418 stellt keinen sol- chen dar (BGE 141 V 585) – erübrigt sich die Durchführung einer Indikato- renprüfung (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) sowie eines neuen Einkommensver- gleichs (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2019 (AB 88) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 16 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, IV/19/159, Seite 17 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.