Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (1518609)
Sachverhalt
A. A.________ ist als beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach einer am 9. März 2018 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle betreffend die Peri- ode von 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2016 forderte die AKB am
3. April 2018 für das Jahr 2015 AHV-/IV-/EO-Beiträge, Verzugszinsen, ALV-Beiträge, sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwal- tungskostenbeiträge zuzüglich Mahngebühren von insgesamt Fr. 778.05 nach (Akten der AKB [act. II ] 9). Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die AKB nach erfolgloser Mahnung (act. II 6) beim Betrei- bungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 28. Juni 2018 (act. II 5) ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 778.05 ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 3. Juli 2018 (act. II 4) erhob A.________ Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 20. September 2018 (act. II 3) verlangte die AKB die Bezahlung der geschuldeten Beiträge (inkl. Verzugszinsen) und hielt fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gelte der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung-Nr. ... ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 2) mit Entscheid vom 11. Januar 2019 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid (Referenz:
1518609) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es werde die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsrecht (recte Verwaltungsgericht) bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonventi- on (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzli- chen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vollständig abgelehnt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin verweisend auf eine beigelegte Stellungnahme der AHV- Zweigstelle der … vom 5. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde so- weit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung für die Auf- hebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, hinsichtlich der Forderung von Fr. 778.05 (zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 4. April 2018 auf Fr. 643.70) gegeben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteili- ches Gericht. Die Richterinnen und Richter im Kanton Bern seien von der Exekutive und dem Parlament nicht hinreichend geschützt. Die Amtszeit von 6 Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl sei zu kurz bemessen, dies auch unter Berücksichtigung, dass Art. 23 EMRK von einer 6 jährigen Amtszeit mit der Möglichkeit der Wiederwahl auf eine 9 jährige Amtszeit ohne Wiederwahl geändert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass im Kanton Bern die Wiederwahl eines Richters davon abhänge, ob die Jus- tizkommission dies entscheide (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 4). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Rich- terinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Beset- zung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, ob das System mit der periodischen Wiederwahl von Richterinnen und Richtern deren Un- abhängigkeit nicht garantiere und damit gegen Art. 6 EMRK verstosse, und abermals festgestellt, dass dadurch keine Verletzung der Verfahrensgaran-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 5 tien bestehe (vgl. etwa Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Mai 2018, 1B_140/2018, E. 2.3, vom 16. November 2018, 9C_568/2018, E. 2.5, und vom 26. November 2018, 9C_550/2018, E. 1.5). Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ist durch feste Amtszeiten gewährleistet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2018, 6B_63/2018, E. 2.2). Ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Amtsdauer von sechs Jah- ren dereinst als zu kurz einstufen könnte, wie der Beschwerdeführer be- hauptet, wird sich zeigen müssen. Solches kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass der Gerichtshof seine eigene Regelung geändert hat und von einer sechsjährigen Amtsdauer mit der Möglichkeit der Wie- derwahl zu einer einmaligen Amtsdauer von neun Jahren übergegangen ist (Entscheid des BGer vom 18. März 2019, 6B_1124/2018, E. 2.1.1). Dem- nach ist die nur rudimentär begründete und appellatorisch vorgebrachte Rüge unbegründet und abzuweisen, indem sie nicht darlegt, weshalb das vom Bundesgericht Bestätigte nicht auch für den Kanton Bern Geltung ha- ben sollte, zumal die Amtsdauer der Richterinnen und Richter ebenfalls sechs Jahre beträgt (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 14 Abs. 1 GSOG). Sofern vorgetragen wird, erschwerend sei, dass im Kanton Bern die Justiz- kommission über die Wiederwahl der Richterinnen und Richter entscheide, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Justizkommission hat zwar im Rah- men der Wahlvorbereitung Wahlempfehlungen abzugeben, die aber einem freien Entscheid durch den Grossen Rat nicht entgegenstehen und auch nicht der Zulassung zur Wahl von anderen als durch die Justizkommission vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Art. 21a GSOG und Art. 38 Abs. 2 Bst. c der kantonalen Geschäftsordnung vom 4. Juni 2013 des Grossen Rates [GO; 151.211]). Die Abgabe einer Wahlempfehlung bzw. der Vorschlag zur Wiederwahl der Justizkommission begründet keine Konventions- oder Verfassungswidrigkeit (BGer 6B_1124/2018, E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen auf das Gerichtsdossiers BV/17/1037 mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bern (VGE) vom
23. Mai 2018 bezieht (Beschwerde S. 4) und daraus eine Verletzung der Konventionsbestimmungen ableitet, scheint er zu übersehen, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 9C_550/2018). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 6 dem Dargelegten kann von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK keine Rede sein. 3. 3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach- zahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 3.2 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 3.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter anderem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 7 über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung ver- langt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich- zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid rügt der Be- schwerdeführer einzig, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung (Be- schwerde S. 3 f. Ziff. 6 f.). Die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 778.05 (act. II 4 f.) ist im Grundsatz wie in ihrer Höhe unbestritten. Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren einzig die fehlende gesetzliche Grundlage für die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltung in eigener Sache moniert (vgl. act. II 2). Die Veranlagung bzw. die Bemessung bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (act. II 1), weshalb diese vorliegend nicht zu prüfen ist. Sodann wendet der Beschwerdeführer prozessual nichts gegen den Einspracheentscheid ein, indem er weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung anruft. 4.2 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängi- gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechts- vorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des or- dentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, di- rekt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 8 ches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kan- tons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordent- lichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der For- derung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversi- cherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht ordentlicher Rich- ter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Daraus ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöff- nungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechts- kraft derselben die Betreibung fortsetzen können (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331, vgl. auch ZAK 1989 S. 519 und E. 3.4 hiervor). An dieser langjährigen Praxis ist festzuhalten. Das Vorgehen nach Art. 79 SchKG stand der verfügungsbefugten Beschwerdegegnerin offen (vgl. da- zu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, Art. 54 N. 28 ff. mit Hinweisen und FÉLIX FREY/HANS-JAKOB MOSIMANN/SUSANNE BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Art. 15, N. 1 ff.). Als genügende gesetzliche Grundlage dienen u.a. Art. 15 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Bst. a und e AHVG sowie Art. 54 ATSG und Art. 79 Abs. 1 SchKG mitsamt der einschlägigen dazu ergange- nen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das entsprechende Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht zu beanstanden, verfügte die AKB erst (Verfügung vom 20. September 2018; act. II 3), nachdem das Mahn- verfahren erfolglos geblieben war (act. II 6), sie das Schuldbetreibungsver- fahren durch das Betreibungsbegehren (act. II 5) eingeleitet hatte und der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt worden war (act. II 4). Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2018 (act. II 3) verweist auf die hängige Betreibung (Nr. ...) und erklärt den Rechtsvorschlag aus- drücklich ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 9 4.3 Der gemäss Zahlungsbefehl geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab 4. April 2018 auf Fr. 643.70 (act. II 4) ist mit Blick auf die am 3. April 2018 erstellte Nachtragsrechnung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Art. 42 Abs. 2 AHVV; vgl. E. 3.3 hiervor). 4.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che der Verwaltung diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Damit kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Fr. 53.30 vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben; letz- terer wird diese zusätzlich zum geschuldeten Betrag zu bezahlen haben. 4.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, bleibt der erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 778.05 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 4. April 2018 auf Fr. 643.70 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 778.05 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 4. April 2018 auf Fr. 643.70 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 129 AHV LOU/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (1518609)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist als beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach einer am 9. März 2018 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle betreffend die Peri- ode von 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2016 forderte die AKB am
3. April 2018 für das Jahr 2015 AHV-/IV-/EO-Beiträge, Verzugszinsen, ALV-Beiträge, sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwal- tungskostenbeiträge zuzüglich Mahngebühren von insgesamt Fr. 778.05 nach (Akten der AKB [act. II ] 9). Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die AKB nach erfolgloser Mahnung (act. II 6) beim Betrei- bungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 28. Juni 2018 (act. II 5) ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 778.05 ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 3. Juli 2018 (act. II 4) erhob A.________ Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 20. September 2018 (act. II 3) verlangte die AKB die Bezahlung der geschuldeten Beiträge (inkl. Verzugszinsen) und hielt fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gelte der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung-Nr. ... ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 2) mit Entscheid vom 11. Januar 2019 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid (Referenz:
1518609) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es werde die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsrecht (recte Verwaltungsgericht) bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonventi- on (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzli- chen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vollständig abgelehnt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin verweisend auf eine beigelegte Stellungnahme der AHV- Zweigstelle der … vom 5. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde so- weit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung für die Auf- hebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, hinsichtlich der Forderung von Fr. 778.05 (zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 4. April 2018 auf Fr. 643.70) gegeben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteili- ches Gericht. Die Richterinnen und Richter im Kanton Bern seien von der Exekutive und dem Parlament nicht hinreichend geschützt. Die Amtszeit von 6 Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl sei zu kurz bemessen, dies auch unter Berücksichtigung, dass Art. 23 EMRK von einer 6 jährigen Amtszeit mit der Möglichkeit der Wiederwahl auf eine 9 jährige Amtszeit ohne Wiederwahl geändert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass im Kanton Bern die Wiederwahl eines Richters davon abhänge, ob die Jus- tizkommission dies entscheide (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 4). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Rich- terinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Beset- zung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, ob das System mit der periodischen Wiederwahl von Richterinnen und Richtern deren Un- abhängigkeit nicht garantiere und damit gegen Art. 6 EMRK verstosse, und abermals festgestellt, dass dadurch keine Verletzung der Verfahrensgaran-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 5 tien bestehe (vgl. etwa Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Mai 2018, 1B_140/2018, E. 2.3, vom 16. November 2018, 9C_568/2018, E. 2.5, und vom 26. November 2018, 9C_550/2018, E. 1.5). Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ist durch feste Amtszeiten gewährleistet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2018, 6B_63/2018, E. 2.2). Ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Amtsdauer von sechs Jah- ren dereinst als zu kurz einstufen könnte, wie der Beschwerdeführer be- hauptet, wird sich zeigen müssen. Solches kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass der Gerichtshof seine eigene Regelung geändert hat und von einer sechsjährigen Amtsdauer mit der Möglichkeit der Wie- derwahl zu einer einmaligen Amtsdauer von neun Jahren übergegangen ist (Entscheid des BGer vom 18. März 2019, 6B_1124/2018, E. 2.1.1). Dem- nach ist die nur rudimentär begründete und appellatorisch vorgebrachte Rüge unbegründet und abzuweisen, indem sie nicht darlegt, weshalb das vom Bundesgericht Bestätigte nicht auch für den Kanton Bern Geltung ha- ben sollte, zumal die Amtsdauer der Richterinnen und Richter ebenfalls sechs Jahre beträgt (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 14 Abs. 1 GSOG). Sofern vorgetragen wird, erschwerend sei, dass im Kanton Bern die Justiz- kommission über die Wiederwahl der Richterinnen und Richter entscheide, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Justizkommission hat zwar im Rah- men der Wahlvorbereitung Wahlempfehlungen abzugeben, die aber einem freien Entscheid durch den Grossen Rat nicht entgegenstehen und auch nicht der Zulassung zur Wahl von anderen als durch die Justizkommission vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Art. 21a GSOG und Art. 38 Abs. 2 Bst. c der kantonalen Geschäftsordnung vom 4. Juni 2013 des Grossen Rates [GO; 151.211]). Die Abgabe einer Wahlempfehlung bzw. der Vorschlag zur Wiederwahl der Justizkommission begründet keine Konventions- oder Verfassungswidrigkeit (BGer 6B_1124/2018, E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen auf das Gerichtsdossiers BV/17/1037 mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bern (VGE) vom
23. Mai 2018 bezieht (Beschwerde S. 4) und daraus eine Verletzung der Konventionsbestimmungen ableitet, scheint er zu übersehen, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 9C_550/2018). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 6 dem Dargelegten kann von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK keine Rede sein. 3. 3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach- zahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 3.2 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 3.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter anderem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 7 über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung ver- langt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich- zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid rügt der Be- schwerdeführer einzig, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung (Be- schwerde S. 3 f. Ziff. 6 f.). Die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 778.05 (act. II 4 f.) ist im Grundsatz wie in ihrer Höhe unbestritten. Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren einzig die fehlende gesetzliche Grundlage für die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltung in eigener Sache moniert (vgl. act. II 2). Die Veranlagung bzw. die Bemessung bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (act. II 1), weshalb diese vorliegend nicht zu prüfen ist. Sodann wendet der Beschwerdeführer prozessual nichts gegen den Einspracheentscheid ein, indem er weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung anruft. 4.2 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängi- gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechts- vorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des or- dentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, di- rekt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 8 ches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kan- tons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordent- lichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der For- derung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversi- cherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht ordentlicher Rich- ter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Daraus ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöff- nungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechts- kraft derselben die Betreibung fortsetzen können (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331, vgl. auch ZAK 1989 S. 519 und E. 3.4 hiervor). An dieser langjährigen Praxis ist festzuhalten. Das Vorgehen nach Art. 79 SchKG stand der verfügungsbefugten Beschwerdegegnerin offen (vgl. da- zu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, Art. 54 N. 28 ff. mit Hinweisen und FÉLIX FREY/HANS-JAKOB MOSIMANN/SUSANNE BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Art. 15, N. 1 ff.). Als genügende gesetzliche Grundlage dienen u.a. Art. 15 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Bst. a und e AHVG sowie Art. 54 ATSG und Art. 79 Abs. 1 SchKG mitsamt der einschlägigen dazu ergange- nen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das entsprechende Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht zu beanstanden, verfügte die AKB erst (Verfügung vom 20. September 2018; act. II 3), nachdem das Mahn- verfahren erfolglos geblieben war (act. II 6), sie das Schuldbetreibungsver- fahren durch das Betreibungsbegehren (act. II 5) eingeleitet hatte und der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt worden war (act. II 4). Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2018 (act. II 3) verweist auf die hängige Betreibung (Nr. ...) und erklärt den Rechtsvorschlag aus- drücklich ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 9 4.3 Der gemäss Zahlungsbefehl geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab 4. April 2018 auf Fr. 643.70 (act. II 4) ist mit Blick auf die am 3. April 2018 erstellte Nachtragsrechnung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Art. 42 Abs. 2 AHVV; vgl. E. 3.3 hiervor). 4.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che der Verwaltung diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Damit kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Fr. 53.30 vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben; letz- terer wird diese zusätzlich zum geschuldeten Betrag zu bezahlen haben. 4.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, bleibt der erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 778.05 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 4. April 2018 auf Fr. 643.70 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2019, AHV/19/129, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 778.05 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 4. April 2018 auf Fr. 643.70 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.