opencaselaw.ch

200 2019 128

Bern VerwG · 2019-01-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Januar 2019

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) im Dezember 2017 zur Früherfassung und im Januar 2018 zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3). Die IVB nahm medi- zinische und erwerbliche Abklärungen vor und liess die Sache vom Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen, welcher zur Klärung der Medika- menten-Compliance und wegen aktenanamnestischer Anhaltspunkte auf einen Cannabiskonsum (AB 21/3 Ziff. 2.1) Laborkontrollen empfahl (AB 24; vgl. AB 26). Da aufgrund des Laborbefundes vom 25. April 2018 eindeutig ein aktueller Konsum von Cannabis nachgewiesen worden war (AB 28 f.), forderte die IVB die Versicherte am 3. Mai 2018 – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – zur Mitwirkung in Form einer Suchtmittelab- stinenz auf (AB 30). Nachdem die behandelnden Therapeutinnen den ak- tuellen Cannabiskonsum als nicht relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet hatten (AB 36), hielt die IVB nach Einholung einer Stellung- nahme des RAD (AB 38) am 7. Juni 2018 an ihrem Vorgehen fest (AB 39). Aufgrund der Befunde einer neuerlichen Laborkontrolle vom 3. September 2018 (AB 52) folgerte der RAD, dass in den letzten drei Monaten ein Kon- sum von Cannabinoiden nicht geringen Ausmasses stattgefunden haben müsse (AB 51). Mit Eingabe vom 10. September 2018 äusserte sich die Versicherte zum Konsum (AB 53). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2018 (AB 55) stellte die IVB unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichtverletzung in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Auf Einwand der Versicherten (AB 59) und Stellungnahme des RAD (AB 62) hin verfügte die IVB am 14. Januar 2019 wie angekündigt (AB 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss das Eintreten auf ihr Leistungsbegehren bzw. eventualiter die Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 63). Strei- tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 4 ren der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfü- gung (AB 63) sei mangelhaft eröffnet worden, indem ihr – obschon explizit keine Vertretungsvollmacht zu Gunsten der B.________ bestanden habe (AB 48) – lediglich eine Kopie der Verfügung zugestellt worden sei (Be- schwerde, S. 3 oben). 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechts- schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prü- fen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). Bei einer mangelhaften Eröffnung (so z.B. auch die Zustellung nicht an den bevollmächtigten Vertreter) muss so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 5 verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 62). 2.2 Der Beschwerdeführerin erwuchsen aus der geltend gemachten mangelhaften Eröffnung keine Nachteile, wurde sie doch mit einer Verfü- gungskopie bedient (AB 63/3) und hatte sie die uneingeschränkte Möglich- keit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, was sie denn auch innert Frist getan hat. 3. In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung (AB 63) sei ungenügend begründet (Beschwerde, S. 4 oben). 3.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Be- schwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). Der Mangel kann aber dann nicht ge- heilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 28 E. 4b S. 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 6 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungs- pflicht vor, hat doch die Beschwerdegegnerin zu den wesentlichen Ge- sichtspunkten Stellung genommen. So war es der Beschwerdeführerin denn auch möglich, die Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 63) sachge- recht anzufechten. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszu- gehen wäre, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 7 4.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilneh- men, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnah- men beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bun- desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 4.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 8 gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 5. 5.1 Im Rahmen der Abklärungen der medizinischen Situation forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai (AB 30) und 7. Juni 2018 (AB 39) zur Mitwirkung auf und verlangte von ihr

– unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG –, ab sofort auf den Genuss sämtlicher Suchtmittel (ausge- nommen Nikotin) zu verzichten, wobei zu gegebener Zeit – so dann im September 2018 (AB 46) mit einem positiven Ergebnis in Bezug auf Can- nabinoide (AB 51 f.) – weitere Kontrollen stattfinden würden. Der Canna- biskonsum (AB 29, 52) und damit die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist aktenmässig ausgewiesen und unbestritten (AB 53). 5.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die angeordnete Drogenabstinenz notwendig und für die Beschwerdeführerin zumutbar war bzw. die Verlet- zung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht. In medizinischer und dabei insbesondere psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 5.2.1 Die die Beschwerdeführerin früher behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und M. Sc. D.________, eidg. Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom

21. Februar 2018 (AB 21) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ge- mischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) sowie den Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0; AB 21/3 Ziff. 2.5). Ab März 2017 habe die Beschwerdeführerin vermehrt unter Angstzuständen gelitten und erstmals den Verdacht auf sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit thematisiert. Albträume, starke Übererregtheit, sozialer Rückzug, Vermeidung von Kontakt mit männlichen Personen, ver- schiedene körperliche Schmerzen, Agitiertheit, Appetitverlust, depressive Verstimmung und Verlust des Selbstwertgefühls hätten die Symptomatik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 9 geprägt. Die Selbstverletzungen habe sie trotz grosser Anspannung zwar einstellen können, aber die Medikation habe bald nicht mehr ausgereicht, um zu funktionieren, sodass sie ab April 2017 ihre körperlichen Schmerzen sowie Angst- und Spannungszustände mit Cannabis zu regulieren begon- nen habe (AB 21/3 oben). 5.2.2 Die die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, diagnostizierten in den Berichten vom 22. Januar (zu Handen der Taggeldversicherung; AB 35/9 f.) und 12. Februar 2018 (AB 20) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31; AB 20/7 Ziff. 2.5, 35/9 Ziff. 3) im Rahmen einer komplexen Trau- mafolgestörung (DD kombinierte Persönlichkeitsstörung; AB 20/7 Ziff. 2.5). 2014 sei es zu einem ersten schweren psychischen Zusammenbruch ge- kommen und die Beschwerdeführerin habe mit Psychotherapie begonnen; dennoch sei es ihr psychisch anhaltend schlecht gegangen. Im Herbst 2017 sei es zu einer erneuten schweren Dekompensation gekommen, weshalb sie seit September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei (AB 20/5 Mitte). Im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung bzw. als Folge traumatischer Bindungserfahrungen sowie weiteren Traumata in der Lebensgeschichte würden Panikattacken, zwanghafte Symptome, depres- sive Symptome sowie Schlafstörungen (insbesondere Albträume) auftreten. Somatisch bestünden Migräne und Ganzkörperschmerzen, wobei nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Schmerzen durch somati- sche, neurologische und/oder psychosomatische Ursachen bedingt seien (AB 20/6 Ziff. 2.2). 5.2.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, konnte anhand der Berichte der behandelnden Therapeuten (vgl. E. 5.2.1 f. hiervor) die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nachvollziehen, wegen des unklar scheinenden eigentlichen Traumas nicht aber die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung bzw. einer kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung. Von erheblicher Relevanz sei der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit April 2017 Cannabis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 10 konsumiere, da diese bewusstseinsbeeinträchtigende Droge einen Rück- schluss auf den eigentlichen psychopathologischen Befund nicht zulasse. Es sollten hier eine sechsmonatige nachweisliche Abstinenz zur korrekten Beurteilung des psychischen Befundes vorliegen und zur Klärung der Me- dikamenten-Compliance und des Status bei psychischer und Verhaltens- störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.1/2) eine zeitnahe Laborkontrolle erfolgen (Bericht vom 12. April 2018; AB 24/3 f.). 5.2.4 Den Laborbefund vom 25. April 2018 (AB 29) interpretierte die RAD- Ärztin dahingehend, dass eine ausreichende Medikamenten-Compliance bestehe, aber eindeutig auch ein aktueller Konsum von Cannabis nachge- wiesen werden könne. Bei Nachweis einer sechsmonatigen Abstinenz kön- ne der psychopathologische Befund insbesondere hinsichtlich der emotio- nal-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ adäquat beurteilt werden (AB 28). 5.2.5 Zu Handen der Taggeldversicherung diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom

4. Mai 2018 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderli- ne-Typ (ICD-10 F60.31), wobei die Borderline-Persönlichkeitsstörung mit starken Stimmungsschwankungen, hoher innerer Anspannung und Er- schöpfung die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (AB 35/3 unten). 5.2.6 Mit Attest vom 28. Mai 2018 erläuterten Dr. med. E.________ und M. Sc. F.________, weshalb sie den aktuellen Cannabiskonsum als nicht relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachten würden. Die Beschwer- deführerin sei sehr therapie- und änderungsmotiviert; sie zeige trotz starker Verunsicherung gute Compliance betreffend Psychopharmakamedikation. Cannabiskonsum könne die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einschränken und den psychopathologischen Befund beeinflussen. Allerdings bedürfe dies einer individuellen Einschätzung. Bei der Beschwerdeführerin sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Symptomatik der emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung erklärbar; es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass derzeit auch bei vollständiger Abstinenz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliegen würde. Der Cannabiskonsum sei als eine Art Selbstmedikation zu verstehen, u.a. zum Abbau hoher innerer Spannungszustände, dem Verhindern von Selbstverletzung sowie der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 11 duktion von Albträumen und Schmerzen. Zwar handle es sich dabei um eine dysfunktionale Copingstrategie, diese könne aber kurzfristig zu einer Reduktion von Symptomen, welche die Funktionsfähigkeit einschränkten, führen. Der Cannabiskonsum führe im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu vermindertem Antrieb und Demotivation, sondern helfe ihr subjektiv, überhaupt funktionsfähig zu bleiben. Es sei ein Ziel der laufenden Therapie, alternative Bewältigungsstrategien zu erlernen; bisherige Versuche einer sofortigen und vollständigen Abstinenz hätten aber zu akuter psychischer Destabilisierung geführt. Druck von Aussen zum Erreichen einer sofortigen Abstinenz sei kontraproduktiv für den Genesungsprozess. Bei sofortiger Abstinenz müsste zudem damit gerechnet werden, dass sich gewisse Symptome verstärkten bzw. erneutes selbstverletzendes Verhalten auftre- ten würde, da noch keine ausreichend wirksamen anderen Strategien vor- handen seien. Auffälligkeiten betreffend psychische Verfassung würden seit der Kindheit beschrieben und die Symptome einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung seien bereits erfüllt gewesen, als noch kein Canna- biskonsum bestanden habe (AB 36). 5.2.7 Hierzu nahm die RAD-Ärztin im Bericht vom 5. Juni 2018 dahinge- hend Stellung, dass als komorbide psychiatrische Störung eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide vorläge, womit sich nicht aus- schliessen lasse, dass Symptome wie hohe innere Anspannung, Erschöp- fung, erhöhte Ermüdbarkeit und kognitive Beeinträchtigungen durch den Konsum von Cannabinoiden verursacht, mitverursacht oder bei komorbider emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ verstärkt würden. Der eigentliche psychopathologische Befund lasse sich erst bei Abstinenz von der bewusstseinsbeeinträchtigenden Noxe Cannabis sicher beurteilen. Gleiches gelte insbesondere für den funktionellen Status, der die Basis für das Leistungsprofil darstelle. Wiedereingliederungsmassnah- men unter der Einwirkung und dem Konsum von Cannabinoiden würden dem eigentlichen beruflichen Potential nicht gerecht werden (AB 38/2 f.). 5.2.8 Der Laborbefund vom 3. September 2018 (AB 52) zeigte gemäss RAD-Ärztin weiterhin einen Konsum nicht geringen Ausmasses von Can- nabinoiden in den letzten drei Monaten. Die Beschwerdeführerin komme somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (AB 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 12 5.2.9 Am 15. Oktober 2018 ersuchte Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei diagnostizierter schwerer Migräne, Border- line-Syndrom mit Angstzuständen sowie schweren Polyarthralgien (aktuell ohne entzündliche Komponente nach Osteitis/Osteomyelitis) um eine Aus- nahmebewilligung zur Verschreibung einer Cannabistinktur für die be- schränkte medizinische Anwendung zur Behandlung der Angstzustände und Schmerzen (AB 59/6). 5.2.10 Am 24. Oktober 2018 bewilligte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin die beschränkte medizini- sche Anwendung einer Cannabistinktur zur Behandlung von chronischen Schmerzen bei Migräne bis 31. Oktober 2019 (AB 59/9 f.). 5.2.11 Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2019 verneint die RAD-Ärztin unter Hinweis auf die medizinwissenschaftliche Literatur die Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabispräparaten hinsichtlich der indizierten Behand- lung von Angstzuständen und Schmerzen (vgl. AB 59/6 unten) bzw. chroni- schen Schmerzen bei Migräne (vgl. AB 59/9 Mitte). Hinsichtlich letzterem sollte eine genaue neurologisch diagnostische Klärung erfolgen. Unabhän- gig von der fraglichen Indikation zur ärztlichen Verordnung von Cannabi- stinktur mit maximalem THC-Gehalt von 5 % und des fragwürdigen Swit- ches eines Suchtmittels zu einem nicht evidenzbasierten Therapeutikum müsse konstatiert werden, dass auch beim oralen Konsum von Cannabino- iden mit maximal 5%-igem THC-Gehalt eine entsprechende psychotrope Wirkung gegeben sei. Im vorliegenden Fall könne während der Durch- führung von beruflichen Massnahmen unter ärztlich verordneter oraler Ein- nahme von Cannabistinktur mit maximal 5 % THC-Gehalt nicht bewiesen werden, ob ein Scheitern derartiger Massnahmen aufgrund von Sympto- men wie Ermüdung, Antriebslosigkeit, kognitiven Defiziten usw. nun auf der arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose einer Borderline-Störung oder eben auf dem Konsum von Cannabinoiden basiere (AB 62/3). 5.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 13 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 5.4 Die angefochtene Verfügung (AB 63) basiert in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf den Stellungnahmen der RAD-Ärztin (AB 24, 38, 62). Diese Aktenbeurteilungen (vgl. E. 5.3.2 hiervor) sind beweiskräftig (vgl. E. 5.3.1 hiervor), zumal die divergierenden Berichte der behandelnden Ärz- te und Therapeuten nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Feststellung zu be- gründen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162): Es stehen seitens der Behandler verschiedene diagnos- tische Einschätzungen samt Differential- bzw. Verdachtsdiagnosen im Raum (AB 20/7 Ziff. 2.5, 21/3 Ziff. 2.5, 35/9 Ziff. 3). Die RAD-Ärztin schloss in ihrer ersten Beurteilung (AB 24) die von Dr. med. E.________ und M. Sc. F.________ postulierte (AB 20/7 Ziff. 2.5, 35/9 Ziff. 3) sowie später auch von Dr. med. H.________ im Untersuchungsbericht der Taggeldversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 14 rung (AB 35/3 Ziff. 3) angenommene emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) zwar nicht aus, sie diagnosti- zierte aber zusätzlich insbesondere psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12.1/2), was mit Blick auf die Laborergeb- nisse (AB 29, 52) einleuchtet. Am 5. Juni 2018 setzte sie sich mit der Kritik im Attest vom 28. Mai 2018 (AB 36) auseinander und zeigte überzeugend auf, dass sich der eigentliche psychopathologische Befund aufgrund der erwähnten Komorbidität erst bei Abstinenz von der bewusstseinsbeein- trächtigenden Noxe Cannabis sicher beurteilen lasse, was gleichermassen für den funktionellen Status gelte, der die Basis des Zumutbarkeitsprofils darstelle (AB 38/2 f.). Die im Vorbescheidverfahren aufgelegte Ausnahme- bewilligung des BAG vom 24. Oktober 2018 (AB 59/9 f.) für die beschränk- te medizinische Anwendung von Cannabistinktur ändert daran nichts. Die RAD-Ärztin legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass die Indikation in der Bewilligung (AB 59/9: chronische Schmerzen bei Migräne) von jener im Gesuch der Allgemeininternistin Dr. med. I.________ (AB 59/6: Behandlung der Angstzustände und Schmerzen) abweiche und die Evidenz für die Wirksamkeit dieser therapeutischen Massnahme gemäss medizinwissenschaftlicher Literatur fehle. Die RAD-Ärztin gelangte zum einleuchtenden Schluss, dass auch unter ärztlich verordneter oraler Einnahme von Cannabistinktur nicht bewiesen werden könne, ob die Be- schwerdesymtomatik auf der (fraglichen) Borderline-Störung oder dem Suchtmittelkonsum basiere (AB 62/3). Die Ansicht von Dr. med. E.________ und M. Sc. F.________, wonach auch bei vollständiger Absti- nenz "mit grosser Wahrscheinlichkeit" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorläge (AB 36/1), steht dieser Beurteilung angesichts des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht entgegen. 5.5 Damit steht fest, dass die angeordnete Drogenabstinenz für die An- spruchsbeurteilung notwendig war, ging es doch darum, bereits im Ab- klärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht einen invaliditäts- fremden Substanzkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.2.1). Einzig die gesundheitlich bedingten Auswirkungen sind invalidenversicherungsrechtlich von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 15 Interesse und abzuklären; sie können jedoch vorliegend von den mit dem Drogenkonsum allenfalls einhergehenden Einschränkungen nicht abgegrenzt und mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden. Mit ihrem Verhalten verletzt die Beschwerdeführerin somit ihre Pflicht, an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. E. 4.2 hiervor). Da konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ins- besondere der Cannabiskonsum ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und bei Abstinenz eine höhere kognitive Leistung zu erwarten ist (vgl. AB 62/3 unten), war die Auflage vom 3. Mai (AB 30) und 7. Juni 2018 (AB 39) eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts geeignete Massnahme und mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz zulässig (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.6 Auch die Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung ist gegeben, zu- mal keine der involvierten Medizinalpersonen den Verzicht auf Cannabis explizit als unzumutbar beurteilte und hierfür jedenfalls eine bloss hypothe- tische Gefahr einer psychischen Destabilisierung ebenso wenig genügte wie der Umstand, dass die Erfolgschancen bei einer intrinsischen Motivati- on allenfalls besser wären als ein "Druck von Aussen" (AB 36/2). Dass sich die Beschwerdeführerin zur längerdauernden Abstinenz subjektiv nicht in der Lage fühlt bzw. sie Cannabis in einer Art Selbstmedikation zur Schmerzlinderung konsumiert (vgl. AB 36/1 53/1), ist nicht entscheidend, zumal sie nicht darlegt, weshalb sie die Schmerzen nicht mit Medikamen- ten, die keine dem Cannabiskonsum vergleichbaren Nebenwirkungen ha- ben, behandeln kann. 5.7 Zusammenfassend ist vorliegend eine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Drogenabstinenz nicht ersichtlich; für die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestanden keine entschuldbaren Gründe. 5.8 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungs- pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, hat sie die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG zu gewärtigen (vgl. E. 4.4 hier- vor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich derzeit keine materielle Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durchführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren zu Recht nicht eingetre- ten ist (vgl. auch Rz. 7013 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 16 sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015; Stand: 1. Januar 2018). Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Be- denkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 4.4 vorstehend) nicht korrekt durchgeführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwer- deführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, sobald sie zur Einhaltung der Mitwirkungspflicht bereit ist. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 63) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 128 IV JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) im Dezember 2017 zur Früherfassung und im Januar 2018 zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3). Die IVB nahm medi- zinische und erwerbliche Abklärungen vor und liess die Sache vom Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen, welcher zur Klärung der Medika- menten-Compliance und wegen aktenanamnestischer Anhaltspunkte auf einen Cannabiskonsum (AB 21/3 Ziff. 2.1) Laborkontrollen empfahl (AB 24; vgl. AB 26). Da aufgrund des Laborbefundes vom 25. April 2018 eindeutig ein aktueller Konsum von Cannabis nachgewiesen worden war (AB 28 f.), forderte die IVB die Versicherte am 3. Mai 2018 – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – zur Mitwirkung in Form einer Suchtmittelab- stinenz auf (AB 30). Nachdem die behandelnden Therapeutinnen den ak- tuellen Cannabiskonsum als nicht relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet hatten (AB 36), hielt die IVB nach Einholung einer Stellung- nahme des RAD (AB 38) am 7. Juni 2018 an ihrem Vorgehen fest (AB 39). Aufgrund der Befunde einer neuerlichen Laborkontrolle vom 3. September 2018 (AB 52) folgerte der RAD, dass in den letzten drei Monaten ein Kon- sum von Cannabinoiden nicht geringen Ausmasses stattgefunden haben müsse (AB 51). Mit Eingabe vom 10. September 2018 äusserte sich die Versicherte zum Konsum (AB 53). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2018 (AB 55) stellte die IVB unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichtverletzung in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Auf Einwand der Versicherten (AB 59) und Stellungnahme des RAD (AB 62) hin verfügte die IVB am 14. Januar 2019 wie angekündigt (AB 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss das Eintreten auf ihr Leistungsbegehren bzw. eventualiter die Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 63). Strei- tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 4 ren der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfü- gung (AB 63) sei mangelhaft eröffnet worden, indem ihr – obschon explizit keine Vertretungsvollmacht zu Gunsten der B.________ bestanden habe (AB 48) – lediglich eine Kopie der Verfügung zugestellt worden sei (Be- schwerde, S. 3 oben). 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechts- schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prü- fen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). Bei einer mangelhaften Eröffnung (so z.B. auch die Zustellung nicht an den bevollmächtigten Vertreter) muss so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 5 verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 62). 2.2 Der Beschwerdeführerin erwuchsen aus der geltend gemachten mangelhaften Eröffnung keine Nachteile, wurde sie doch mit einer Verfü- gungskopie bedient (AB 63/3) und hatte sie die uneingeschränkte Möglich- keit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, was sie denn auch innert Frist getan hat. 3. In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung (AB 63) sei ungenügend begründet (Beschwerde, S. 4 oben). 3.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Be- schwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). Der Mangel kann aber dann nicht ge- heilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 28 E. 4b S. 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 6 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungs- pflicht vor, hat doch die Beschwerdegegnerin zu den wesentlichen Ge- sichtspunkten Stellung genommen. So war es der Beschwerdeführerin denn auch möglich, die Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 63) sachge- recht anzufechten. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszu- gehen wäre, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 7 4.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilneh- men, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnah- men beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bun- desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 4.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 8 gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 5. 5.1 Im Rahmen der Abklärungen der medizinischen Situation forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai (AB 30) und 7. Juni 2018 (AB 39) zur Mitwirkung auf und verlangte von ihr

– unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG –, ab sofort auf den Genuss sämtlicher Suchtmittel (ausge- nommen Nikotin) zu verzichten, wobei zu gegebener Zeit – so dann im September 2018 (AB 46) mit einem positiven Ergebnis in Bezug auf Can- nabinoide (AB 51 f.) – weitere Kontrollen stattfinden würden. Der Canna- biskonsum (AB 29, 52) und damit die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist aktenmässig ausgewiesen und unbestritten (AB 53). 5.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die angeordnete Drogenabstinenz notwendig und für die Beschwerdeführerin zumutbar war bzw. die Verlet- zung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht. In medizinischer und dabei insbesondere psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 5.2.1 Die die Beschwerdeführerin früher behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und M. Sc. D.________, eidg. Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom

21. Februar 2018 (AB 21) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ge- mischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) sowie den Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0; AB 21/3 Ziff. 2.5). Ab März 2017 habe die Beschwerdeführerin vermehrt unter Angstzuständen gelitten und erstmals den Verdacht auf sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit thematisiert. Albträume, starke Übererregtheit, sozialer Rückzug, Vermeidung von Kontakt mit männlichen Personen, ver- schiedene körperliche Schmerzen, Agitiertheit, Appetitverlust, depressive Verstimmung und Verlust des Selbstwertgefühls hätten die Symptomatik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 9 geprägt. Die Selbstverletzungen habe sie trotz grosser Anspannung zwar einstellen können, aber die Medikation habe bald nicht mehr ausgereicht, um zu funktionieren, sodass sie ab April 2017 ihre körperlichen Schmerzen sowie Angst- und Spannungszustände mit Cannabis zu regulieren begon- nen habe (AB 21/3 oben). 5.2.2 Die die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, diagnostizierten in den Berichten vom 22. Januar (zu Handen der Taggeldversicherung; AB 35/9 f.) und 12. Februar 2018 (AB 20) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31; AB 20/7 Ziff. 2.5, 35/9 Ziff. 3) im Rahmen einer komplexen Trau- mafolgestörung (DD kombinierte Persönlichkeitsstörung; AB 20/7 Ziff. 2.5). 2014 sei es zu einem ersten schweren psychischen Zusammenbruch ge- kommen und die Beschwerdeführerin habe mit Psychotherapie begonnen; dennoch sei es ihr psychisch anhaltend schlecht gegangen. Im Herbst 2017 sei es zu einer erneuten schweren Dekompensation gekommen, weshalb sie seit September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei (AB 20/5 Mitte). Im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung bzw. als Folge traumatischer Bindungserfahrungen sowie weiteren Traumata in der Lebensgeschichte würden Panikattacken, zwanghafte Symptome, depres- sive Symptome sowie Schlafstörungen (insbesondere Albträume) auftreten. Somatisch bestünden Migräne und Ganzkörperschmerzen, wobei nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Schmerzen durch somati- sche, neurologische und/oder psychosomatische Ursachen bedingt seien (AB 20/6 Ziff. 2.2). 5.2.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, konnte anhand der Berichte der behandelnden Therapeuten (vgl. E. 5.2.1 f. hiervor) die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nachvollziehen, wegen des unklar scheinenden eigentlichen Traumas nicht aber die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung bzw. einer kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung. Von erheblicher Relevanz sei der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit April 2017 Cannabis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 10 konsumiere, da diese bewusstseinsbeeinträchtigende Droge einen Rück- schluss auf den eigentlichen psychopathologischen Befund nicht zulasse. Es sollten hier eine sechsmonatige nachweisliche Abstinenz zur korrekten Beurteilung des psychischen Befundes vorliegen und zur Klärung der Me- dikamenten-Compliance und des Status bei psychischer und Verhaltens- störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.1/2) eine zeitnahe Laborkontrolle erfolgen (Bericht vom 12. April 2018; AB 24/3 f.). 5.2.4 Den Laborbefund vom 25. April 2018 (AB 29) interpretierte die RAD- Ärztin dahingehend, dass eine ausreichende Medikamenten-Compliance bestehe, aber eindeutig auch ein aktueller Konsum von Cannabis nachge- wiesen werden könne. Bei Nachweis einer sechsmonatigen Abstinenz kön- ne der psychopathologische Befund insbesondere hinsichtlich der emotio- nal-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ adäquat beurteilt werden (AB 28). 5.2.5 Zu Handen der Taggeldversicherung diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom

4. Mai 2018 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderli- ne-Typ (ICD-10 F60.31), wobei die Borderline-Persönlichkeitsstörung mit starken Stimmungsschwankungen, hoher innerer Anspannung und Er- schöpfung die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (AB 35/3 unten). 5.2.6 Mit Attest vom 28. Mai 2018 erläuterten Dr. med. E.________ und M. Sc. F.________, weshalb sie den aktuellen Cannabiskonsum als nicht relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachten würden. Die Beschwer- deführerin sei sehr therapie- und änderungsmotiviert; sie zeige trotz starker Verunsicherung gute Compliance betreffend Psychopharmakamedikation. Cannabiskonsum könne die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einschränken und den psychopathologischen Befund beeinflussen. Allerdings bedürfe dies einer individuellen Einschätzung. Bei der Beschwerdeführerin sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Symptomatik der emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung erklärbar; es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass derzeit auch bei vollständiger Abstinenz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliegen würde. Der Cannabiskonsum sei als eine Art Selbstmedikation zu verstehen, u.a. zum Abbau hoher innerer Spannungszustände, dem Verhindern von Selbstverletzung sowie der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 11 duktion von Albträumen und Schmerzen. Zwar handle es sich dabei um eine dysfunktionale Copingstrategie, diese könne aber kurzfristig zu einer Reduktion von Symptomen, welche die Funktionsfähigkeit einschränkten, führen. Der Cannabiskonsum führe im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu vermindertem Antrieb und Demotivation, sondern helfe ihr subjektiv, überhaupt funktionsfähig zu bleiben. Es sei ein Ziel der laufenden Therapie, alternative Bewältigungsstrategien zu erlernen; bisherige Versuche einer sofortigen und vollständigen Abstinenz hätten aber zu akuter psychischer Destabilisierung geführt. Druck von Aussen zum Erreichen einer sofortigen Abstinenz sei kontraproduktiv für den Genesungsprozess. Bei sofortiger Abstinenz müsste zudem damit gerechnet werden, dass sich gewisse Symptome verstärkten bzw. erneutes selbstverletzendes Verhalten auftre- ten würde, da noch keine ausreichend wirksamen anderen Strategien vor- handen seien. Auffälligkeiten betreffend psychische Verfassung würden seit der Kindheit beschrieben und die Symptome einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung seien bereits erfüllt gewesen, als noch kein Canna- biskonsum bestanden habe (AB 36). 5.2.7 Hierzu nahm die RAD-Ärztin im Bericht vom 5. Juni 2018 dahinge- hend Stellung, dass als komorbide psychiatrische Störung eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide vorläge, womit sich nicht aus- schliessen lasse, dass Symptome wie hohe innere Anspannung, Erschöp- fung, erhöhte Ermüdbarkeit und kognitive Beeinträchtigungen durch den Konsum von Cannabinoiden verursacht, mitverursacht oder bei komorbider emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ verstärkt würden. Der eigentliche psychopathologische Befund lasse sich erst bei Abstinenz von der bewusstseinsbeeinträchtigenden Noxe Cannabis sicher beurteilen. Gleiches gelte insbesondere für den funktionellen Status, der die Basis für das Leistungsprofil darstelle. Wiedereingliederungsmassnah- men unter der Einwirkung und dem Konsum von Cannabinoiden würden dem eigentlichen beruflichen Potential nicht gerecht werden (AB 38/2 f.). 5.2.8 Der Laborbefund vom 3. September 2018 (AB 52) zeigte gemäss RAD-Ärztin weiterhin einen Konsum nicht geringen Ausmasses von Can- nabinoiden in den letzten drei Monaten. Die Beschwerdeführerin komme somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (AB 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 12 5.2.9 Am 15. Oktober 2018 ersuchte Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei diagnostizierter schwerer Migräne, Border- line-Syndrom mit Angstzuständen sowie schweren Polyarthralgien (aktuell ohne entzündliche Komponente nach Osteitis/Osteomyelitis) um eine Aus- nahmebewilligung zur Verschreibung einer Cannabistinktur für die be- schränkte medizinische Anwendung zur Behandlung der Angstzustände und Schmerzen (AB 59/6). 5.2.10 Am 24. Oktober 2018 bewilligte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin die beschränkte medizini- sche Anwendung einer Cannabistinktur zur Behandlung von chronischen Schmerzen bei Migräne bis 31. Oktober 2019 (AB 59/9 f.). 5.2.11 Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2019 verneint die RAD-Ärztin unter Hinweis auf die medizinwissenschaftliche Literatur die Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabispräparaten hinsichtlich der indizierten Behand- lung von Angstzuständen und Schmerzen (vgl. AB 59/6 unten) bzw. chroni- schen Schmerzen bei Migräne (vgl. AB 59/9 Mitte). Hinsichtlich letzterem sollte eine genaue neurologisch diagnostische Klärung erfolgen. Unabhän- gig von der fraglichen Indikation zur ärztlichen Verordnung von Cannabi- stinktur mit maximalem THC-Gehalt von 5 % und des fragwürdigen Swit- ches eines Suchtmittels zu einem nicht evidenzbasierten Therapeutikum müsse konstatiert werden, dass auch beim oralen Konsum von Cannabino- iden mit maximal 5%-igem THC-Gehalt eine entsprechende psychotrope Wirkung gegeben sei. Im vorliegenden Fall könne während der Durch- führung von beruflichen Massnahmen unter ärztlich verordneter oraler Ein- nahme von Cannabistinktur mit maximal 5 % THC-Gehalt nicht bewiesen werden, ob ein Scheitern derartiger Massnahmen aufgrund von Sympto- men wie Ermüdung, Antriebslosigkeit, kognitiven Defiziten usw. nun auf der arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose einer Borderline-Störung oder eben auf dem Konsum von Cannabinoiden basiere (AB 62/3). 5.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 13 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 5.4 Die angefochtene Verfügung (AB 63) basiert in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf den Stellungnahmen der RAD-Ärztin (AB 24, 38, 62). Diese Aktenbeurteilungen (vgl. E. 5.3.2 hiervor) sind beweiskräftig (vgl. E. 5.3.1 hiervor), zumal die divergierenden Berichte der behandelnden Ärz- te und Therapeuten nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Feststellung zu be- gründen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162): Es stehen seitens der Behandler verschiedene diagnos- tische Einschätzungen samt Differential- bzw. Verdachtsdiagnosen im Raum (AB 20/7 Ziff. 2.5, 21/3 Ziff. 2.5, 35/9 Ziff. 3). Die RAD-Ärztin schloss in ihrer ersten Beurteilung (AB 24) die von Dr. med. E.________ und M. Sc. F.________ postulierte (AB 20/7 Ziff. 2.5, 35/9 Ziff. 3) sowie später auch von Dr. med. H.________ im Untersuchungsbericht der Taggeldversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 14 rung (AB 35/3 Ziff. 3) angenommene emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) zwar nicht aus, sie diagnosti- zierte aber zusätzlich insbesondere psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12.1/2), was mit Blick auf die Laborergeb- nisse (AB 29, 52) einleuchtet. Am 5. Juni 2018 setzte sie sich mit der Kritik im Attest vom 28. Mai 2018 (AB 36) auseinander und zeigte überzeugend auf, dass sich der eigentliche psychopathologische Befund aufgrund der erwähnten Komorbidität erst bei Abstinenz von der bewusstseinsbeein- trächtigenden Noxe Cannabis sicher beurteilen lasse, was gleichermassen für den funktionellen Status gelte, der die Basis des Zumutbarkeitsprofils darstelle (AB 38/2 f.). Die im Vorbescheidverfahren aufgelegte Ausnahme- bewilligung des BAG vom 24. Oktober 2018 (AB 59/9 f.) für die beschränk- te medizinische Anwendung von Cannabistinktur ändert daran nichts. Die RAD-Ärztin legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass die Indikation in der Bewilligung (AB 59/9: chronische Schmerzen bei Migräne) von jener im Gesuch der Allgemeininternistin Dr. med. I.________ (AB 59/6: Behandlung der Angstzustände und Schmerzen) abweiche und die Evidenz für die Wirksamkeit dieser therapeutischen Massnahme gemäss medizinwissenschaftlicher Literatur fehle. Die RAD-Ärztin gelangte zum einleuchtenden Schluss, dass auch unter ärztlich verordneter oraler Einnahme von Cannabistinktur nicht bewiesen werden könne, ob die Be- schwerdesymtomatik auf der (fraglichen) Borderline-Störung oder dem Suchtmittelkonsum basiere (AB 62/3). Die Ansicht von Dr. med. E.________ und M. Sc. F.________, wonach auch bei vollständiger Absti- nenz "mit grosser Wahrscheinlichkeit" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorläge (AB 36/1), steht dieser Beurteilung angesichts des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht entgegen. 5.5 Damit steht fest, dass die angeordnete Drogenabstinenz für die An- spruchsbeurteilung notwendig war, ging es doch darum, bereits im Ab- klärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht einen invaliditäts- fremden Substanzkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.2.1). Einzig die gesundheitlich bedingten Auswirkungen sind invalidenversicherungsrechtlich von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 15 Interesse und abzuklären; sie können jedoch vorliegend von den mit dem Drogenkonsum allenfalls einhergehenden Einschränkungen nicht abgegrenzt und mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden. Mit ihrem Verhalten verletzt die Beschwerdeführerin somit ihre Pflicht, an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. E. 4.2 hiervor). Da konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ins- besondere der Cannabiskonsum ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und bei Abstinenz eine höhere kognitive Leistung zu erwarten ist (vgl. AB 62/3 unten), war die Auflage vom 3. Mai (AB 30) und 7. Juni 2018 (AB 39) eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts geeignete Massnahme und mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz zulässig (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.6 Auch die Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung ist gegeben, zu- mal keine der involvierten Medizinalpersonen den Verzicht auf Cannabis explizit als unzumutbar beurteilte und hierfür jedenfalls eine bloss hypothe- tische Gefahr einer psychischen Destabilisierung ebenso wenig genügte wie der Umstand, dass die Erfolgschancen bei einer intrinsischen Motivati- on allenfalls besser wären als ein "Druck von Aussen" (AB 36/2). Dass sich die Beschwerdeführerin zur längerdauernden Abstinenz subjektiv nicht in der Lage fühlt bzw. sie Cannabis in einer Art Selbstmedikation zur Schmerzlinderung konsumiert (vgl. AB 36/1 53/1), ist nicht entscheidend, zumal sie nicht darlegt, weshalb sie die Schmerzen nicht mit Medikamen- ten, die keine dem Cannabiskonsum vergleichbaren Nebenwirkungen ha- ben, behandeln kann. 5.7 Zusammenfassend ist vorliegend eine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Drogenabstinenz nicht ersichtlich; für die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestanden keine entschuldbaren Gründe. 5.8 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungs- pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, hat sie die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG zu gewärtigen (vgl. E. 4.4 hier- vor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich derzeit keine materielle Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durchführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren zu Recht nicht eingetre- ten ist (vgl. auch Rz. 7013 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 16 sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015; Stand: 1. Januar 2018). Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Be- denkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 4.4 vorstehend) nicht korrekt durchgeführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwer- deführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, sobald sie zur Einhaltung der Mitwirkungspflicht bereit ist. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 63) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/128, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.