Verfügung vom 8. Januar 2019
Sachverhalt
A. Auf Anmeldung vom 1. Mai 2010 hin und nach entsprechenden Abklärun- gen wurden der 1992 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Leis- tungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Geburtsge- brechen Ziffer 387 zugesprochen, namentlich für medizinische Massnah- men (Akten der IVB [act. II] 7). Am 26. April 2012 meldete sich die Versicherte, die am 3. August 2010 eine Ausbildung als ... EFZ begonnen hatte (act. II 29 S. 2 f.), für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an (act. II 26). Als gesundheitliche Beein- trächtigungen gab sie einen Verdacht auf symptomatische Epilepsie sowie einen Verdacht auf einfach-fokale beginnende Anfälle rechts parieto- occipital mit rascher sekundärer Generalisierung an. Die IVB holte medizi- nische Unterlagen (act. II 34, 38, 41, 42, 50) ein und legte diese dem Regi- onalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (act. II 43 S. 3 f., 52). Nachdem das Lehrverhältnis per Ende Juni 2012 aufgelöst worden war (vgl. act. II 43 S. 1), gewährte die IVB der Versicherten Abklärung der be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 46, 47) sowie Berufsberatung (act. II 49) und übernahm die Kosten für eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ in der Zeit vom 4. Februar bis 3. März 2013 (act. II 60, 62), gefolgt von einem Arbeitstraining (zur Vorbereitung auf die Ausbildung zur ... EBA ab August 2013) beim D.________ in der Zeit vom
29. April bis 14. Juli 2013 (act. II 70, 75). Am 12. Juni 2013 konnte die Ver- sicherte einen Lehrvertrag mit dem D.________ abschliessen (act. II 76), wofür die IVB Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung leistete (act. II 78). Wegen zu häufiger Absenzen, zu deren Reduktion die Versicherte wieder- holt erfolglos aufgefordert worden war (act. II 98, 107), wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 abgebrochen (act. II 108). Ebenso forderte die IVB die Versicherte auf, den festgestellten Cannabis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 3 konsum (act. II 101, 103) einzustellen (act. II 107); diesbezüglich erfolgten regelmässige Laborkontrollen. Zur Abklärung der Eingliederungs- und Leistungsfähigkeit fand vom 26. Mai bis 3. Juli 2015 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle E.________, statt (act. II 137); der entsprechende Bericht wurde am 16. Juli 2015 erstattet (act. II 150 S. 5-19). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 schloss die IVB die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 157) – ab, da die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen vorder- hand keine Ausbildung beginnen könne (act. II 159). B. In der Folge holte die IVB weitere medizinische Berichte ein (act. II 167,
179) und unterbreitete die Akten dem RAD. Nachdem anlässlich der vom RAD empfohlenen Laborkontrollen hinsichtlich Drogenscreening und Medi- kamenten-Compliance eine Cannabis-Abstinenz festgestellt worden war (act. II 186), ordnete die IVB die für diesen Fall empfohlene Begutachtung an (act. II 188, 192). Die damit beauftragte MEDAS F.________ (MEDAS), stellte der IVB die zwischen Mai und Juli 2018 erstatteten Teilgutachten zusammen mit der Konsensbeurteilung vom 8. Oktober 2018 (Eingang bei der IVB: 17. Oktober 2018) zu (act. II 198.1-198.8). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 12. November 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 199) und verfügte – nachdem die Einwandfrist unbenutzt verstrichen war – am 8. Januar 2019 dementsprechend (act. II 200). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 4 fügung vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rerin ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von mindestens 40% zuzüglich Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdesache zu neuen resp. ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IVB zurückzuweisen. Gerügt wird im Wesentlichen die nicht rechtskon- forme Ermittlung des Valideneinkommens sowie, dass das Gutachten der MEDAS nicht die Anforderungen an eine Expertise mit voller Beweiskraft erfülle. Ferner wird beantragt, eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) durchzuführen und dem Rechtsvertreter eine Frist von mindestens 14 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegrün- dung anzusetzen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt nachgesucht. In der Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2019 weist die Beschwerde- führerin darauf hin, dass sie den migränebedingten Cannabiskonsum zwi- schenzeitlich sistiert habe, wobei die Migräne im neurologischen Teilgut- achten ohne jegliche Begründung als Diagnose ohne Arbeitsrelevanz fest- gehalten worden sei. Diesbezüglich müsste eine erneute Begutachtung unter Cannabisabstinenz erfolgen. Ebenso seien im Gutachten die Erfas- sung eines möglichen Psychosyndroms resp. einer enechetischen We- sensveränderung verpasst und die Berichte der Neurologin Dr. med. H.________ vom August und Dezember 2017 im Gutachten einfach kom- plett ignoriert worden. Schliesslich gehe es nicht an, dass sich dem Gut- achten keine retrospektive Würdigung entnehmen lasse bzw. eine solche ausdrücklich verweigert werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 hiess der Instruktions- richter das – zwischenzeitlich substantiierte – Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 5 In der Replik vom 3. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zu einzelnen Punkten der Beschwerdeantwort Stellung. Am 3. September 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung (ambulant und stati- onär) durch die Psychiatrischen Dienste G.________ zu (Beschwerdebei- lage [act. I] 10). Am 23. Oktober 2019 wurde antragsgemäss eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde den Parteien das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung und der Beschwerde- gegnerin zudem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2019 (inkl. Beilage) zugestellt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der IV, wobei insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 8 sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3. 3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Die Klinik I.________, in der die Versicherte vom 10. bis zum 30. April 2012 stationär behandelt wurde, hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche symptomatische Epilepsie, Erstdia- gnose 2006 (Verdacht auf einfach-fokale beginnende Anfälle rechts parie- to-occipital mit rascher sekundärer Generalisierung), leichte kognitive Defi- zite sowie Panikattacken fest; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Vitamin-D-Mangel. Aktuell wurde von einer Anfallszunahme sowie in der Lehre von zunehmenden Gedächtnis- und Aufmerksamkeits- störungen berichtet. Körperliche Einschränkungen bestünden nicht; die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte bis mittelschwere kogni- tive Minderleistung in der geteilten Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und den Exekutivfunktionen ergeben. Bei der Arbeit zeige sich eine reduzierte Belastbarkeit, schwankende Aufmerksamkeit, Ablenkbarkeit und teilweise eine vorschnelle und chaotische Vorgehensweise. Die beeinträchtigte Ge- dächtnisleistung könne zu Lernschwierigkeiten führen, sodass die Versi- cherte in der Ausbildung eng betreut und begleitet sein müsse. Sie könne bei intensiver Betreuung und Begleitung ein volles Pensum leisten mit ver- minderter Leistungsfähigkeit; nach epileptischen Anfällen in der Nacht be- stehe am Folgetag eine vermehrte Müdigkeit. Falls eine bessere medika- mentöse Einstellung erfolge, fiele allenfalls eine berufliche Einschränkung weg. Für die Dauer des Klinikaufenthaltes wurde eine vollständige Arbeits- unfähigkeit bescheinigt (act. II 34). 3.1.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der die Versicherte seit 2004 hausärztlich betreute, führte im Bericht vom 22.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 9 Juni 2012 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verlauf der Anfallsereignisse seit 2006 auf und bestätigte die von der Klinik I.________ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die Versicherte scheine die Anforderungen ihrer Lehrstelle nicht erfüllen zu können, wobei die krankheitsbedingten Abwesenheiten sowie die durch die kognitive Ein- schränkung bedingte Stressintoleranz eine Rolle spielten. Notwendig sei eine neurologische Betreuung mit Installation einer stabilisierenden antiepi- leptischen Therapie sowie eine engmaschige psychologische Betreuung zur Stabilisierung der Paniksymptomatik. Es stelle sich die Frage, ob die begonnene Lehre abgeschlossen werden könne oder ob eine Arbeit im geschützten Rahmen geeigneter/indiziert wäre (act. II 38 S. 1 f.). 3.1.3 Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 23. Juli 2012, dass es aufgrund der bekannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hier- vor) zu immer grösseren Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, sodass die Ängste der Patientin wieder zugenommen hätten und damit auch die Arbeitsausfälle; zudem seien die epileptischen Anfälle trotz hoch- dosierter Medikation nicht genügend kontrolliert. Das schwierigste Problem seien die kognitiven Defizite. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zurzeit nicht zumutbar. Die wichtigste Massnahme sei die Stressre- duktion, was sich sowohl auf die psychische Verfassung und somit auch auf die Aktivität der Epilepsie positiv auswirken würde. Wichtig wäre ferner eine möglichst rasche Wiedereingliederung, allenfalls mittels Umschulung auf einen Beruf mit einem weniger komplexen Umfeld. Eine angepasste Tätigkeit (geregelte Arbeitszeiten, gut strukturierte Arbeit in ruhiger Umge- bung, mehr Routinearbeiten ohne Zeitdruck) könne sie ausüben; Ein- schränkungen bezüglich einer solchen Tätigkeit wurden nicht angegeben (act. II 41). 3.1.4 Die Kinder- und Jugendpsychologin lic. phil. L.________ nannte in ihrem Bericht vom August 2012 nebst der symptomatischen Epilepsie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung. Sie berichtete anamnestisch von Lern- und Leistungsstörungen in der Schulzeit sowie erschwerter Autonomie- Entwicklung mit reaktiven Verhaltensauffälligkeiten. Nach Abbruch der Leh- re nach dem 2. Lehrjahr bestehe aktuell eine psychosoziale Belastung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 10 durch Störung der familiären Adaption sowie Aktivierung von Angst und Schuldgefühlen. Als Befunde wurden Leistungs- und Funktionsstörungen sowie psychosoziale Probleme (Berufsplanung) angegeben. Nebst den somatischen Massnahmen empfahl die Psychologin eine verhaltensthera- peutische Intervention zur Förderung der psychosozialen Entwicklung. Es bestünden kognitive Minderleistungen, Teilleistungsstörungen in Aufmerk- samkeitsfunktionen, reduzierte Gedächtnisleistungen und eine Beeinträch- tigung der exekutiven Funktionen. Dies wirke sich bei der Arbeit durch eine reduzierte Belastbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen sowie einer Ängstlichkeit mit depressiver Entwicklung aus (act. II 42 S. 4 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar; mittels antiepileptischer Medikation und Psy- chotherapie könnten die Verhaltensauffälligkeit reduziert sowie die Befind- lichkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (act. II 42 S. 4 Ziff. 1.8). 3.1.5 Nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen erachtete der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. M.________, Fachärztin für Pädia- trie, mit der therapieresistenten Epilepsie und den kognitiven Einschrän- kungen einen Gesundheitsschaden als ausgewiesen, der Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen berufli- chen Ausbildung begründe; ferner bestätigte die RAD-Ärztin die Einschät- zungen der Neurologin, der Psychologin sowie des Hausarztes, dass die Weiterführung der Lehre als ... aufgrund der kognitiven Schwierigkeiten nicht zumutbar sei (Bericht vom 21. August 2012; act. II 43 S. 4). 3.1.6 Am 11. September 2012 hielt Dr. med. K.________ fest, dass die Patientin an einer wahrscheinlich perinatalen Enzephalopathie mit neuro- psychologischen Teilleistungsstörungen und einer Epilepsie, die gekoppelt mit ausgesprochenen Ängsten auftrete, leide. Wegen den damit verbunde- nen Defiziten habe sie ihre Lehrstelle verloren. Um die Ängste der Patientin vertieft zu bearbeiten und eine verbesserte Strukturierung sowie Planung einzuüben, sei diese zur Ergotherapie angemeldet worden; wichtig sei, der Patientin ein Bewusstsein einerseits für ihre Störungen und andererseits für ihre Fähigkeiten zu geben (act. II 50). Im Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 attestierte die behandelnde Neurologin bei unveränderter Diagnostik einen gebesserten Gesundheitszustand (act. II 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 11 3.1.7 Eine im Rahmen der AMA veranlasste neuropsychologische Ab- klärung in der Praxis N.________ vom 15. Juni 2015 ergab als Diagnose eine Lernbehinderung mit begleitenden kognitiven Minderleistungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache (ICD-10: F81.9). Eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht beschrieben (act. II 155 S. 30-36). 3.1.8 Die die Versicherte seit August 2017 behandelnde Neurologin Dr. med. H.________ hielt in ihrem Bericht vom 17. August 2017 als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie (V.a. einfach- fokal beginnende Anfälle mit sekundärer Generalisierung, V.a. nicht- epileptische, funktionelle Anfälle), eine ausgeprägte emotionale Labilität mit Panikattacken sowie eine psychophysiologische Insomnie fest; ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Migräne. Die Prognose hänge vom Ansprechen auf die angepasste Medikation ab. Die Arbeitsfähigkeit sei durch unvorhergesehene Ausfälle wegen Anfällen, Panikattacken, Migräne und einer reduzierten psycho-kognitiven Belastbarkeit eingeschränkt. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40%; bei gutem Ansprechen auf die neue Medikation sei von einer Steigerung der Arbeits- fähigkeit auszugehen (act. II 167). Im Dezember 2017 gab Dr. med. H.________ an, dass die Versicherte wieder zu arbeiten begonnen habe und gehäuft Panikattacken habe, ausserdem rezidivierende epileptische Anfälle, sodass die Medikamentendosis gesteigert worden sei. Die Arbeits- fähigkeit liege je nach psychischer Verfassung bei ca. 60%. Ein Substanz- missbrauch wurde verneint. Die Prognose sei abhängig vom Ansprechen auf die Medikation, es sei aber auch eine dauerhaft eingeschränkte Arbeits- fähigkeit möglich (act. II 179). 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, fasste in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 die gestellten Diagnosen zusammen und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit zurzeit mangels aktueller Befunde nicht beurteil- bar sei. Zur Klärung des Status bei psychischer und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und zur Bestimmung der Medikamenten-Compliance wurde eine einmalige Laborkontrolle im Hause empfohlen. Sollten sich da- bei keine Auffälligkeiten zeigen, wäre eine neurologische, neuropsychologi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 12 sche und psychiatrische tridisziplinäre Begutachtung zu empfehlen (act. II 183 S. 5 f.). Eine Laborkontrolle vom 23. Februar 2018 zeigte hinsichtlich Drogenscree- ning und alkoholtypischen Werten keine Pathologie (act. II 186 S. 1). 3.1.10 In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 8. Oktober 2018 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht-läsionelle, therapieresistente, fokale (partiel- le) Epilepsie (mit/bei fokalen epileptischen Anfällen mit Bewusstseins- störung [auch komplex-partielle Anfälle genannt], normalem MRI und unter antiepileptischer Medikation) sowie eine minimale neuropsychologische Störung festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Migräne, ein Nikotinkonsum ca. 6 py (ICD-10: Z72.0), ein Cannabis- konsum (ICD-10: Z72.2) und gelegentliche Panikattacken diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Den vorliegenden Arztberichten sei eine ängstlich-vermeidende Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund der epileptischen Erkrankung zu entnehmen, problematisch sei vor allem das resultierende Vermeidungsverhalten, was zu gehäuften Fehl- zeiten am Arbeitsplatz geführt habe. Die psychopharmakologische Behand- lung erscheine adäquat, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung finde nicht statt. Die von der Versicherten beschriebenen Stimmungs- schwankungen und die zwischenzeitlich auftretenden Ängste (eng korreliert mit dem Anfallsgeschehen) liessen sich nicht im Sinne einer depressiven Episode gemäss ICD-10-Kriterien subsumieren. Es hätten keine Inkonsis- tenzen und keine Hinweise für eine Aggravation/Simulation festgestellt werden können. Interdisziplinär bestehe – einzig bedingt durch die neuro- psychologische Störung – sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10%, wobei das im neuropsy- chologischen Teilgutachten definierte Zumutbarkeitsprofil gelte. Aus psych- iatrischer Sicht sei eine – derzeit nicht installierte – verhaltenstherapeuti- sche Intervention zur Stärkung der Coping-Strategien angezeigt, während aus neuropsychologischer Sicht keine Behandlungsmassnahme indiziert sei. Neurologisch bedürfe es der Weiterführung der antiepileptischen Medi- kation; falls die Epilepsie nicht zufriedenstellend beherrscht werden könne,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 13 könne allenfalls eine prächirurgische Diagnostik im Hinblick auf einen ent- sprechenden Eingriff erfolgen (act. II 198.1 S. 8 ff.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihren Entscheid in medizini- scher Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 8. Ok- tober 2018 (act. II 198). In der Konsensbeurteilung dieses Gutachtens wer- den als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht- läsionelle, therapieresistente, fokale (partielle) Epilepsie sowie eine mini- male neuropsychologische Störung angegeben (vgl. E. 3.1.10 hiervor). Die Herleitung dieser Diagnose im neurologischen Teilgutachten (vgl. act. II 1998.4 S. 13) erscheint zunächst einmal als äusserst kurz ausgefallen und lässt überdies eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vermissen; diese wurden nicht einmal erwähnt. Insbesondere äussert sich der neurologische Gutachter – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird – auch nicht zu der kurze Zeit vor der Begutachtung erfolgten Einschätzung seitens der die Versicherte seit August 2017 behandelnden Neurologin Dr. med. H.________, die eine Arbeitsunfähigkeit von 40% be- scheinigt hatte (vgl. E. 3.1.8 hievor); dass deren Berichte in der fachüber- greifenden Aktenzusammenfassung aufgeführt wurden (vgl. act. II 198.2 S. 30 f.), genügt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht. Nicht nachvoll- ziehbar ist sodann, wenn der neurologische Gutachter die Epilepsie unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt, gleichzeitig aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attes- tiert (act. II 198.4 S. 16). Dies umso weniger, als er festhält, dass die aktuell lege artis therapierte Epilepsie weiterhin therapieresistent sei und die Be- schwerdeführerin auch in Zukunft Anfälle haben werde (act. II 198.4 S. 14). Solches ist nur schwer mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vereinbar. In der Konsensbeurteilung wird dann aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der neuropsychologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der an- gestammten als auch in einer Verweistätigkeit von 10% attestiert. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob die diagnostisch erwähnte „minimale neuropsychologische Störung“ die Arbeitsfähigkeit überhaupt beeinflussen kann. Andererseits dient die Neuropsychologie im Sinne einer medizini- schen Hilfsdisziplin als Grundlage für die neurologische und die psychiatri- sche Beurteilung; insofern erscheint es widersprüchlich, wenn einzig aus neuropsychologischen Gründen eine 10%ige Einschränkung der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 14 fähigkeit postuliert wird, während aus Sicht der anderen fachärztlichen Dis- ziplinen (insbesondere der Psychiatrie) – denen praxisgemäss gegenüber der Neuropsychologie ein höherer Stellenwert zukommt (vgl. SVR 2019 IV 78 S. 255; BGE 119 V 335 S. 2b bb S. 341; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Oktober 2015, 8C_444/2015, E. 4.4; vgl. zum Stellenwert der Neuropsychologie auch UELI KIESER, Neuropsychologie, in KIE- SER/LENDFERS [Hrsg], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.; Ders., Gutachten vom 23. Dezember 2015 zu Fragen des Vorge- hens bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht und zum allfälligen Beitrag der Neuropsychologie, abrufbar unter <www.neuropsy.ch>, Rubrik: Fachpersonen/Qualitätssicherung; JEAN BAP- TISTE HUBER, Die Stellung der Neuropsychologie im Rahmen der polydiszi- plinären Begutachtung, in HAVE 2019, S. 200 ff.) – von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Es fällt zudem auf, dass im neuropsy- chologischen Teilgutachten eine deutliche Leistungsverbesserung gegenü- ber den Voruntersuchungen durch die Klinik I.________ im Jahre 2012 sowie durch die Praxis N.________ im Jahre 2015 festgestellt und die da- malige – heute aber nicht mehr vorhandene – Lernbehinderung retrospektiv differentialdiagnostisch im Rahmen der seinerzeit vorhandenen psychi- schen Belastung und dem vermehrten Anfallsleiden interpretiert wurde (act. II 198.7 S. 18 Ziff. 7.4) – was auf eine früher höhere Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt –, um dann unter Ziff. 8 (act. II 198.7 S. 19 oben) festzu- halten, dass aus rein neuropsychologischer Sicht eine genaue Angabe über den zeitlichen Verlauf schwierig sei, da die kognitive Leistungsfähig- keit stark vom psychischen Befinden der Versicherten abhänge. Diesbe- züglich wird auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen, welches in- dessen keine Arbeitsunfähigkeit ausweist. Ungeklärt bleibt damit, inwiefern sich die mit der – unbestritten vorliegenden Epilepsie – einhergehenden kognitiven Einschränkungen sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell (allenfalls dauerhaft) auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben bzw. noch auswirken. Immerhin bestehen für die Annahme eines Zusammenhanges zwischen dem psychischen Befinden und der kognitiven Leistungsfähigkeit hinreichende Anhaltspunkte in den oben zusammengefassten medizini- schen Berichten. Bereits in ihrem Bericht vom Bericht vom 21. August 2012 hatte die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ in dieser Hinsicht einen Ge- sundheitsschaden für ausgewiesen gehalten (vgl. E. 3.1.5 hiervor), was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 15 allerdings im Gutachten mit keinem Wort diskutiert wurde. Ebenso wenig wurde im Gutachten auf die Erkenntnisse im Rahmen der beruflichen Ab- klärungen und Eingliederungsmassnahmen (act. II 62, 85, 106, 130), ins- besondere das Ergebnis der Abklärung in der Abklärungsstelle E.________, welche eine Leistungsfähigkeit von lediglich 35% ergeben hatte – erklärt mit der Epilepsie und der psychischen Störung (act. II 150 S. 21 unten/22 oben) – Bezug genommen sowie die beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 2016 (60% mit zahlreichen Absenzen) bzw. 2017/2018 (vgl. act. II 198.3 S. 9 Ziff. 3.2.7) nicht gewürdigt. Nicht überzeugend ist schliesslich, wenn der neurologische Gutachter eine retrospektive Beurteilung der potenziellen Entwicklung einer Verweistätig- keit als spekulativ bezeichnet, in der Konsensbeurteilung dann aber die Arbeitsfähigkeit retrospektiv seit jeher auf 10% festgelegt wird. Es trifft zwar zu, dass eine retrospektive Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist; fest steht jedoch – auch wenn unterschiedli- che Angaben zur Ätiologie gemacht werden, wobei letztlich jedoch die Symptomatik relevant ist –, dass die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet und diese Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies wurde auch bereits in früheren Arztberichten bescheinigt, jedoch konnten auch diesen keine verlässlichen Angaben zum Ausmass der dadurch im Verlauf bewirkten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit entnommen werden, geschweige denn zu deren Ausmass in Verbindung der Epilepsie mit dem psychischen Befinden im Sinne einer Wechselwirkung. 3.3 Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Leistungsan- spruch gegenüber der Invalidenversicherung nach der derzeitigen Aktenla- ge nicht abschliessend beurteilt werden kann. Es bedarf vor allem in neuro- logischer und auch in psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungen zur Klärung der oben aufgezeigten Widersprüche; dies schon allein deshalb, weil die kognitive Leistung der Beschwerdeführerin offenbar vom psychi- schen Befinden bzw. von entsprechenden Belastungsfaktoren abhängig ist, wofür das neuropsychologische Teilgutachten auf die psychiatrische Beur- teilung verweist und der psychiatrische Gutachter das Vermeidungsverhal- ten, das zu häufigen Absenzen führe, auf die Epilepsieerkrankung zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 16 führt, sodass von einer engen Verknüpfung zwischen den Epilepsieanfällen und dem Auftreten von Angstzuständen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Medikation mit Antiepileptika erhöhte Müdigkeit verursacht, was die Arbeitsfähigkeit – insbesondere nach nächtlichen Anfällen – beeinträch- tigen kann, was weder in den genannten Teilgutachten noch in der Kon- sensbeurteilung diskutiert wurde. Da bereits in den früheren Arztberichten die Diagnose einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Epilepsie gestellt wurde, wäre im vorliegen- den Fall die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung, zumal – wie oben erwähnt – hinreichende Hinweise dafür be- stehen, dass sich die mit der Epilepsie einhergehenden kognitiven Ein- schränkungen permanent auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswir- ken. Für eine solche retrospektive Einschätzung fehlen in der Chronologie zwar zwei Jahre wegen eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Paki- stan, indessen geben – nebst den medizinischen Vorakten – die im Rah- men der beruflichen Eingliederungsmassnahmen unternommenen Ab- klärungen konkrete Hinweise auf die festgestellten Einschränkungen. Diese müssen durch weitere medizinische Abklärungen verifiziert werden, wofür sich die Verwaltung einerseits an die seinerzeit behandelnde Dr. med. K.________ zu wenden haben wird, damit sich diese – aufgrund ihrer echt- zeitlichen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte – nochmals konkret zu den im Verlauf bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit äussere, und die IVB wird andererseits geeignete Untersuchungen, d.h. eine erneute neurologische Begutachtung, sowie weitere Abklärungen zur Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen unter Berücksichtigung der eng mit der Epilepsie verknüpften neuropsychologischen, insbesondere kognitiven Defizite, zu veranlassen haben. Auf dieser Grundlage wird eine retrospekti- ve Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Insofern besteht keine Beweislosigkeit. Erst aufgrund der Ergebnisse der zu treffenden ergänzen- den Abklärungen wird schliesslich auch beurteilt werden können, auf wel- cher Grundlage die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat, namentlich ob eine Frühinvalidität nach Art. 26 IVV vorliegt und die Invalidität dement- sprechend zu bemessen ist oder nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 17 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. II 200) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che im Sinne des Eventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese – nach Einholung der erwähnten echtzeitlichen Aufzeichnungen der Krankengeschichte – eine versicherungsexterne neu- rologische sowie psychiatrische (Neu-)Begutachtung der Beschwerdeführe- rin veranlasse und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfüge. Weil die Expertisen der Dres. med. P.________ und Q.________ punktuell mangelbehaftet sind und die Auswirkungen der engen Verknüpfung zwi- schen der Epilepsie sowie den kognitiven Einschränkungen, insbesondere auch im zeitlichen Verlauf, gutachterlich völlig ungeklärt geblieben sind, ist es nicht am Gericht, sondern vorab an der Verwaltung, in Nachachtung der Untersuchungsmaxime das Erforderliche nachzuholen. Bei dieser Aus- gangslage steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rück- weisung nicht entgegen, zumal eine solche auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspricht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 800.—, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufer- legt. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Angesichts ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der mit der – gerade noch angemessenen – Kostennote von Rechts- anwalt B.________ vom 23. Oktober 2019 geltend gemachten Parteikos- ten. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin dementspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 18 chend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘476.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘476.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 6 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 6 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der IV, wobei insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 8 sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
- 3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Die Klinik I.________, in der die Versicherte vom 10. bis zum 30. April 2012 stationär behandelt wurde, hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche symptomatische Epilepsie, Erstdia- gnose 2006 (Verdacht auf einfach-fokale beginnende Anfälle rechts parie- to-occipital mit rascher sekundärer Generalisierung), leichte kognitive Defi- zite sowie Panikattacken fest; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Vitamin-D-Mangel. Aktuell wurde von einer Anfallszunahme sowie in der Lehre von zunehmenden Gedächtnis- und Aufmerksamkeits- störungen berichtet. Körperliche Einschränkungen bestünden nicht; die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte bis mittelschwere kogni- tive Minderleistung in der geteilten Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und den Exekutivfunktionen ergeben. Bei der Arbeit zeige sich eine reduzierte Belastbarkeit, schwankende Aufmerksamkeit, Ablenkbarkeit und teilweise eine vorschnelle und chaotische Vorgehensweise. Die beeinträchtigte Ge- dächtnisleistung könne zu Lernschwierigkeiten führen, sodass die Versi- cherte in der Ausbildung eng betreut und begleitet sein müsse. Sie könne bei intensiver Betreuung und Begleitung ein volles Pensum leisten mit ver- minderter Leistungsfähigkeit; nach epileptischen Anfällen in der Nacht be- stehe am Folgetag eine vermehrte Müdigkeit. Falls eine bessere medika- mentöse Einstellung erfolge, fiele allenfalls eine berufliche Einschränkung weg. Für die Dauer des Klinikaufenthaltes wurde eine vollständige Arbeits- unfähigkeit bescheinigt (act. II 34). 3.1.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der die Versicherte seit 2004 hausärztlich betreute, führte im Bericht vom 22. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 9 Juni 2012 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verlauf der Anfallsereignisse seit 2006 auf und bestätigte die von der Klinik I.________ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die Versicherte scheine die Anforderungen ihrer Lehrstelle nicht erfüllen zu können, wobei die krankheitsbedingten Abwesenheiten sowie die durch die kognitive Ein- schränkung bedingte Stressintoleranz eine Rolle spielten. Notwendig sei eine neurologische Betreuung mit Installation einer stabilisierenden antiepi- leptischen Therapie sowie eine engmaschige psychologische Betreuung zur Stabilisierung der Paniksymptomatik. Es stelle sich die Frage, ob die begonnene Lehre abgeschlossen werden könne oder ob eine Arbeit im geschützten Rahmen geeigneter/indiziert wäre (act. II 38 S. 1 f.). 3.1.3 Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 23. Juli 2012, dass es aufgrund der bekannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hier- vor) zu immer grösseren Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, sodass die Ängste der Patientin wieder zugenommen hätten und damit auch die Arbeitsausfälle; zudem seien die epileptischen Anfälle trotz hoch- dosierter Medikation nicht genügend kontrolliert. Das schwierigste Problem seien die kognitiven Defizite. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zurzeit nicht zumutbar. Die wichtigste Massnahme sei die Stressre- duktion, was sich sowohl auf die psychische Verfassung und somit auch auf die Aktivität der Epilepsie positiv auswirken würde. Wichtig wäre ferner eine möglichst rasche Wiedereingliederung, allenfalls mittels Umschulung auf einen Beruf mit einem weniger komplexen Umfeld. Eine angepasste Tätigkeit (geregelte Arbeitszeiten, gut strukturierte Arbeit in ruhiger Umge- bung, mehr Routinearbeiten ohne Zeitdruck) könne sie ausüben; Ein- schränkungen bezüglich einer solchen Tätigkeit wurden nicht angegeben (act. II 41). 3.1.4 Die Kinder- und Jugendpsychologin lic. phil. L.________ nannte in ihrem Bericht vom August 2012 nebst der symptomatischen Epilepsie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung. Sie berichtete anamnestisch von Lern- und Leistungsstörungen in der Schulzeit sowie erschwerter Autonomie- Entwicklung mit reaktiven Verhaltensauffälligkeiten. Nach Abbruch der Leh- re nach dem 2. Lehrjahr bestehe aktuell eine psychosoziale Belastung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 10 durch Störung der familiären Adaption sowie Aktivierung von Angst und Schuldgefühlen. Als Befunde wurden Leistungs- und Funktionsstörungen sowie psychosoziale Probleme (Berufsplanung) angegeben. Nebst den somatischen Massnahmen empfahl die Psychologin eine verhaltensthera- peutische Intervention zur Förderung der psychosozialen Entwicklung. Es bestünden kognitive Minderleistungen, Teilleistungsstörungen in Aufmerk- samkeitsfunktionen, reduzierte Gedächtnisleistungen und eine Beeinträch- tigung der exekutiven Funktionen. Dies wirke sich bei der Arbeit durch eine reduzierte Belastbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen sowie einer Ängstlichkeit mit depressiver Entwicklung aus (act. II 42 S. 4 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar; mittels antiepileptischer Medikation und Psy- chotherapie könnten die Verhaltensauffälligkeit reduziert sowie die Befind- lichkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (act. II 42 S. 4 Ziff. 1.8). 3.1.5 Nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen erachtete der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. M.________, Fachärztin für Pädia- trie, mit der therapieresistenten Epilepsie und den kognitiven Einschrän- kungen einen Gesundheitsschaden als ausgewiesen, der Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen berufli- chen Ausbildung begründe; ferner bestätigte die RAD-Ärztin die Einschät- zungen der Neurologin, der Psychologin sowie des Hausarztes, dass die Weiterführung der Lehre als ... aufgrund der kognitiven Schwierigkeiten nicht zumutbar sei (Bericht vom 21. August 2012; act. II 43 S. 4). 3.1.6 Am 11. September 2012 hielt Dr. med. K.________ fest, dass die Patientin an einer wahrscheinlich perinatalen Enzephalopathie mit neuro- psychologischen Teilleistungsstörungen und einer Epilepsie, die gekoppelt mit ausgesprochenen Ängsten auftrete, leide. Wegen den damit verbunde- nen Defiziten habe sie ihre Lehrstelle verloren. Um die Ängste der Patientin vertieft zu bearbeiten und eine verbesserte Strukturierung sowie Planung einzuüben, sei diese zur Ergotherapie angemeldet worden; wichtig sei, der Patientin ein Bewusstsein einerseits für ihre Störungen und andererseits für ihre Fähigkeiten zu geben (act. II 50). Im Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 attestierte die behandelnde Neurologin bei unveränderter Diagnostik einen gebesserten Gesundheitszustand (act. II 96). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 11 3.1.7 Eine im Rahmen der AMA veranlasste neuropsychologische Ab- klärung in der Praxis N.________ vom 15. Juni 2015 ergab als Diagnose eine Lernbehinderung mit begleitenden kognitiven Minderleistungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache (ICD-10: F81.9). Eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht beschrieben (act. II 155 S. 30-36). 3.1.8 Die die Versicherte seit August 2017 behandelnde Neurologin Dr. med. H.________ hielt in ihrem Bericht vom 17. August 2017 als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie (V.a. einfach- fokal beginnende Anfälle mit sekundärer Generalisierung, V.a. nicht- epileptische, funktionelle Anfälle), eine ausgeprägte emotionale Labilität mit Panikattacken sowie eine psychophysiologische Insomnie fest; ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Migräne. Die Prognose hänge vom Ansprechen auf die angepasste Medikation ab. Die Arbeitsfähigkeit sei durch unvorhergesehene Ausfälle wegen Anfällen, Panikattacken, Migräne und einer reduzierten psycho-kognitiven Belastbarkeit eingeschränkt. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40%; bei gutem Ansprechen auf die neue Medikation sei von einer Steigerung der Arbeits- fähigkeit auszugehen (act. II 167). Im Dezember 2017 gab Dr. med. H.________ an, dass die Versicherte wieder zu arbeiten begonnen habe und gehäuft Panikattacken habe, ausserdem rezidivierende epileptische Anfälle, sodass die Medikamentendosis gesteigert worden sei. Die Arbeits- fähigkeit liege je nach psychischer Verfassung bei ca. 60%. Ein Substanz- missbrauch wurde verneint. Die Prognose sei abhängig vom Ansprechen auf die Medikation, es sei aber auch eine dauerhaft eingeschränkte Arbeits- fähigkeit möglich (act. II 179). 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, fasste in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 die gestellten Diagnosen zusammen und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit zurzeit mangels aktueller Befunde nicht beurteil- bar sei. Zur Klärung des Status bei psychischer und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und zur Bestimmung der Medikamenten-Compliance wurde eine einmalige Laborkontrolle im Hause empfohlen. Sollten sich da- bei keine Auffälligkeiten zeigen, wäre eine neurologische, neuropsychologi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 12 sche und psychiatrische tridisziplinäre Begutachtung zu empfehlen (act. II 183 S. 5 f.). Eine Laborkontrolle vom 23. Februar 2018 zeigte hinsichtlich Drogenscree- ning und alkoholtypischen Werten keine Pathologie (act. II 186 S. 1). 3.1.10 In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 8. Oktober 2018 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht-läsionelle, therapieresistente, fokale (partiel- le) Epilepsie (mit/bei fokalen epileptischen Anfällen mit Bewusstseins- störung [auch komplex-partielle Anfälle genannt], normalem MRI und unter antiepileptischer Medikation) sowie eine minimale neuropsychologische Störung festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Migräne, ein Nikotinkonsum ca. 6 py (ICD-10: Z72.0), ein Cannabis- konsum (ICD-10: Z72.2) und gelegentliche Panikattacken diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Den vorliegenden Arztberichten sei eine ängstlich-vermeidende Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund der epileptischen Erkrankung zu entnehmen, problematisch sei vor allem das resultierende Vermeidungsverhalten, was zu gehäuften Fehl- zeiten am Arbeitsplatz geführt habe. Die psychopharmakologische Behand- lung erscheine adäquat, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung finde nicht statt. Die von der Versicherten beschriebenen Stimmungs- schwankungen und die zwischenzeitlich auftretenden Ängste (eng korreliert mit dem Anfallsgeschehen) liessen sich nicht im Sinne einer depressiven Episode gemäss ICD-10-Kriterien subsumieren. Es hätten keine Inkonsis- tenzen und keine Hinweise für eine Aggravation/Simulation festgestellt werden können. Interdisziplinär bestehe – einzig bedingt durch die neuro- psychologische Störung – sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10%, wobei das im neuropsy- chologischen Teilgutachten definierte Zumutbarkeitsprofil gelte. Aus psych- iatrischer Sicht sei eine – derzeit nicht installierte – verhaltenstherapeuti- sche Intervention zur Stärkung der Coping-Strategien angezeigt, während aus neuropsychologischer Sicht keine Behandlungsmassnahme indiziert sei. Neurologisch bedürfe es der Weiterführung der antiepileptischen Medi- kation; falls die Epilepsie nicht zufriedenstellend beherrscht werden könne, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 13 könne allenfalls eine prächirurgische Diagnostik im Hinblick auf einen ent- sprechenden Eingriff erfolgen (act. II 198.1 S. 8 ff.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihren Entscheid in medizini- scher Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 8. Ok- tober 2018 (act. II 198). In der Konsensbeurteilung dieses Gutachtens wer- den als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht- läsionelle, therapieresistente, fokale (partielle) Epilepsie sowie eine mini- male neuropsychologische Störung angegeben (vgl. E. 3.1.10 hiervor). Die Herleitung dieser Diagnose im neurologischen Teilgutachten (vgl. act. II 1998.4 S. 13) erscheint zunächst einmal als äusserst kurz ausgefallen und lässt überdies eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vermissen; diese wurden nicht einmal erwähnt. Insbesondere äussert sich der neurologische Gutachter – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird – auch nicht zu der kurze Zeit vor der Begutachtung erfolgten Einschätzung seitens der die Versicherte seit August 2017 behandelnden Neurologin Dr. med. H.________, die eine Arbeitsunfähigkeit von 40% be- scheinigt hatte (vgl. E. 3.1.8 hievor); dass deren Berichte in der fachüber- greifenden Aktenzusammenfassung aufgeführt wurden (vgl. act. II 198.2 S. 30 f.), genügt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht. Nicht nachvoll- ziehbar ist sodann, wenn der neurologische Gutachter die Epilepsie unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt, gleichzeitig aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attes- tiert (act. II 198.4 S. 16). Dies umso weniger, als er festhält, dass die aktuell lege artis therapierte Epilepsie weiterhin therapieresistent sei und die Be- schwerdeführerin auch in Zukunft Anfälle haben werde (act. II 198.4 S. 14). Solches ist nur schwer mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vereinbar. In der Konsensbeurteilung wird dann aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der neuropsychologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der an- gestammten als auch in einer Verweistätigkeit von 10% attestiert. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob die diagnostisch erwähnte „minimale neuropsychologische Störung“ die Arbeitsfähigkeit überhaupt beeinflussen kann. Andererseits dient die Neuropsychologie im Sinne einer medizini- schen Hilfsdisziplin als Grundlage für die neurologische und die psychiatri- sche Beurteilung; insofern erscheint es widersprüchlich, wenn einzig aus neuropsychologischen Gründen eine 10%ige Einschränkung der Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 14 fähigkeit postuliert wird, während aus Sicht der anderen fachärztlichen Dis- ziplinen (insbesondere der Psychiatrie) – denen praxisgemäss gegenüber der Neuropsychologie ein höherer Stellenwert zukommt (vgl. SVR 2019 IV 78 S. 255; BGE 119 V 335 S. 2b bb S. 341; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Oktober 2015, 8C_444/2015, E. 4.4; vgl. zum Stellenwert der Neuropsychologie auch UELI KIESER, Neuropsychologie, in KIE- SER/LENDFERS [Hrsg], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.; Ders., Gutachten vom 23. Dezember 2015 zu Fragen des Vorge- hens bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht und zum allfälligen Beitrag der Neuropsychologie, abrufbar unter <www.neuropsy.ch>, Rubrik: Fachpersonen/Qualitätssicherung; JEAN BAP- TISTE HUBER, Die Stellung der Neuropsychologie im Rahmen der polydiszi- plinären Begutachtung, in HAVE 2019, S. 200 ff.) – von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Es fällt zudem auf, dass im neuropsy- chologischen Teilgutachten eine deutliche Leistungsverbesserung gegenü- ber den Voruntersuchungen durch die Klinik I.________ im Jahre 2012 sowie durch die Praxis N.________ im Jahre 2015 festgestellt und die da- malige – heute aber nicht mehr vorhandene – Lernbehinderung retrospektiv differentialdiagnostisch im Rahmen der seinerzeit vorhandenen psychi- schen Belastung und dem vermehrten Anfallsleiden interpretiert wurde (act. II 198.7 S. 18 Ziff. 7.4) – was auf eine früher höhere Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt –, um dann unter Ziff. 8 (act. II 198.7 S. 19 oben) festzu- halten, dass aus rein neuropsychologischer Sicht eine genaue Angabe über den zeitlichen Verlauf schwierig sei, da die kognitive Leistungsfähig- keit stark vom psychischen Befinden der Versicherten abhänge. Diesbe- züglich wird auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen, welches in- dessen keine Arbeitsunfähigkeit ausweist. Ungeklärt bleibt damit, inwiefern sich die mit der – unbestritten vorliegenden Epilepsie – einhergehenden kognitiven Einschränkungen sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell (allenfalls dauerhaft) auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben bzw. noch auswirken. Immerhin bestehen für die Annahme eines Zusammenhanges zwischen dem psychischen Befinden und der kognitiven Leistungsfähigkeit hinreichende Anhaltspunkte in den oben zusammengefassten medizini- schen Berichten. Bereits in ihrem Bericht vom Bericht vom 21. August 2012 hatte die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ in dieser Hinsicht einen Ge- sundheitsschaden für ausgewiesen gehalten (vgl. E. 3.1.5 hiervor), was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 15 allerdings im Gutachten mit keinem Wort diskutiert wurde. Ebenso wenig wurde im Gutachten auf die Erkenntnisse im Rahmen der beruflichen Ab- klärungen und Eingliederungsmassnahmen (act. II 62, 85, 106, 130), ins- besondere das Ergebnis der Abklärung in der Abklärungsstelle E.________, welche eine Leistungsfähigkeit von lediglich 35% ergeben hatte – erklärt mit der Epilepsie und der psychischen Störung (act. II 150 S. 21 unten/22 oben) – Bezug genommen sowie die beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 2016 (60% mit zahlreichen Absenzen) bzw. 2017/2018 (vgl. act. II 198.3 S. 9 Ziff. 3.2.7) nicht gewürdigt. Nicht überzeugend ist schliesslich, wenn der neurologische Gutachter eine retrospektive Beurteilung der potenziellen Entwicklung einer Verweistätig- keit als spekulativ bezeichnet, in der Konsensbeurteilung dann aber die Arbeitsfähigkeit retrospektiv seit jeher auf 10% festgelegt wird. Es trifft zwar zu, dass eine retrospektive Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist; fest steht jedoch – auch wenn unterschiedli- che Angaben zur Ätiologie gemacht werden, wobei letztlich jedoch die Symptomatik relevant ist –, dass die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet und diese Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies wurde auch bereits in früheren Arztberichten bescheinigt, jedoch konnten auch diesen keine verlässlichen Angaben zum Ausmass der dadurch im Verlauf bewirkten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit entnommen werden, geschweige denn zu deren Ausmass in Verbindung der Epilepsie mit dem psychischen Befinden im Sinne einer Wechselwirkung. 3.3 Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Leistungsan- spruch gegenüber der Invalidenversicherung nach der derzeitigen Aktenla- ge nicht abschliessend beurteilt werden kann. Es bedarf vor allem in neuro- logischer und auch in psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungen zur Klärung der oben aufgezeigten Widersprüche; dies schon allein deshalb, weil die kognitive Leistung der Beschwerdeführerin offenbar vom psychi- schen Befinden bzw. von entsprechenden Belastungsfaktoren abhängig ist, wofür das neuropsychologische Teilgutachten auf die psychiatrische Beur- teilung verweist und der psychiatrische Gutachter das Vermeidungsverhal- ten, das zu häufigen Absenzen führe, auf die Epilepsieerkrankung zurück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 16 führt, sodass von einer engen Verknüpfung zwischen den Epilepsieanfällen und dem Auftreten von Angstzuständen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Medikation mit Antiepileptika erhöhte Müdigkeit verursacht, was die Arbeitsfähigkeit – insbesondere nach nächtlichen Anfällen – beeinträch- tigen kann, was weder in den genannten Teilgutachten noch in der Kon- sensbeurteilung diskutiert wurde. Da bereits in den früheren Arztberichten die Diagnose einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Epilepsie gestellt wurde, wäre im vorliegen- den Fall die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung, zumal – wie oben erwähnt – hinreichende Hinweise dafür be- stehen, dass sich die mit der Epilepsie einhergehenden kognitiven Ein- schränkungen permanent auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswir- ken. Für eine solche retrospektive Einschätzung fehlen in der Chronologie zwar zwei Jahre wegen eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Paki- stan, indessen geben – nebst den medizinischen Vorakten – die im Rah- men der beruflichen Eingliederungsmassnahmen unternommenen Ab- klärungen konkrete Hinweise auf die festgestellten Einschränkungen. Diese müssen durch weitere medizinische Abklärungen verifiziert werden, wofür sich die Verwaltung einerseits an die seinerzeit behandelnde Dr. med. K.________ zu wenden haben wird, damit sich diese – aufgrund ihrer echt- zeitlichen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte – nochmals konkret zu den im Verlauf bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit äussere, und die IVB wird andererseits geeignete Untersuchungen, d.h. eine erneute neurologische Begutachtung, sowie weitere Abklärungen zur Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen unter Berücksichtigung der eng mit der Epilepsie verknüpften neuropsychologischen, insbesondere kognitiven Defizite, zu veranlassen haben. Auf dieser Grundlage wird eine retrospekti- ve Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Insofern besteht keine Beweislosigkeit. Erst aufgrund der Ergebnisse der zu treffenden ergänzen- den Abklärungen wird schliesslich auch beurteilt werden können, auf wel- cher Grundlage die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat, namentlich ob eine Frühinvalidität nach Art. 26 IVV vorliegt und die Invalidität dement- sprechend zu bemessen ist oder nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 17 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. II 200) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che im Sinne des Eventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese – nach Einholung der erwähnten echtzeitlichen Aufzeichnungen der Krankengeschichte – eine versicherungsexterne neu- rologische sowie psychiatrische (Neu-)Begutachtung der Beschwerdeführe- rin veranlasse und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfüge. Weil die Expertisen der Dres. med. P.________ und Q.________ punktuell mangelbehaftet sind und die Auswirkungen der engen Verknüpfung zwi- schen der Epilepsie sowie den kognitiven Einschränkungen, insbesondere auch im zeitlichen Verlauf, gutachterlich völlig ungeklärt geblieben sind, ist es nicht am Gericht, sondern vorab an der Verwaltung, in Nachachtung der Untersuchungsmaxime das Erforderliche nachzuholen. Bei dieser Aus- gangslage steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rück- weisung nicht entgegen, zumal eine solche auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspricht.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 800.—, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufer- legt. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Angesichts ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der mit der – gerade noch angemessenen – Kostennote von Rechts- anwalt B.________ vom 23. Oktober 2019 geltend gemachten Parteikos- ten. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin dementspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 18 chend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘476.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘476.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 114 IV SCJ/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 2 Sachverhalt: A. Auf Anmeldung vom 1. Mai 2010 hin und nach entsprechenden Abklärun- gen wurden der 1992 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Leis- tungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Geburtsge- brechen Ziffer 387 zugesprochen, namentlich für medizinische Massnah- men (Akten der IVB [act. II] 7). Am 26. April 2012 meldete sich die Versicherte, die am 3. August 2010 eine Ausbildung als ... EFZ begonnen hatte (act. II 29 S. 2 f.), für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an (act. II 26). Als gesundheitliche Beein- trächtigungen gab sie einen Verdacht auf symptomatische Epilepsie sowie einen Verdacht auf einfach-fokale beginnende Anfälle rechts parieto- occipital mit rascher sekundärer Generalisierung an. Die IVB holte medizi- nische Unterlagen (act. II 34, 38, 41, 42, 50) ein und legte diese dem Regi- onalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (act. II 43 S. 3 f., 52). Nachdem das Lehrverhältnis per Ende Juni 2012 aufgelöst worden war (vgl. act. II 43 S. 1), gewährte die IVB der Versicherten Abklärung der be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 46, 47) sowie Berufsberatung (act. II 49) und übernahm die Kosten für eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ in der Zeit vom 4. Februar bis 3. März 2013 (act. II 60, 62), gefolgt von einem Arbeitstraining (zur Vorbereitung auf die Ausbildung zur ... EBA ab August 2013) beim D.________ in der Zeit vom
29. April bis 14. Juli 2013 (act. II 70, 75). Am 12. Juni 2013 konnte die Ver- sicherte einen Lehrvertrag mit dem D.________ abschliessen (act. II 76), wofür die IVB Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung leistete (act. II 78). Wegen zu häufiger Absenzen, zu deren Reduktion die Versicherte wieder- holt erfolglos aufgefordert worden war (act. II 98, 107), wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 abgebrochen (act. II 108). Ebenso forderte die IVB die Versicherte auf, den festgestellten Cannabis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 3 konsum (act. II 101, 103) einzustellen (act. II 107); diesbezüglich erfolgten regelmässige Laborkontrollen. Zur Abklärung der Eingliederungs- und Leistungsfähigkeit fand vom 26. Mai bis 3. Juli 2015 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle E.________, statt (act. II 137); der entsprechende Bericht wurde am 16. Juli 2015 erstattet (act. II 150 S. 5-19). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 schloss die IVB die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 157) – ab, da die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen vorder- hand keine Ausbildung beginnen könne (act. II 159). B. In der Folge holte die IVB weitere medizinische Berichte ein (act. II 167,
179) und unterbreitete die Akten dem RAD. Nachdem anlässlich der vom RAD empfohlenen Laborkontrollen hinsichtlich Drogenscreening und Medi- kamenten-Compliance eine Cannabis-Abstinenz festgestellt worden war (act. II 186), ordnete die IVB die für diesen Fall empfohlene Begutachtung an (act. II 188, 192). Die damit beauftragte MEDAS F.________ (MEDAS), stellte der IVB die zwischen Mai und Juli 2018 erstatteten Teilgutachten zusammen mit der Konsensbeurteilung vom 8. Oktober 2018 (Eingang bei der IVB: 17. Oktober 2018) zu (act. II 198.1-198.8). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 12. November 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 199) und verfügte – nachdem die Einwandfrist unbenutzt verstrichen war – am 8. Januar 2019 dementsprechend (act. II 200). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 4 fügung vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rerin ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von mindestens 40% zuzüglich Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdesache zu neuen resp. ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IVB zurückzuweisen. Gerügt wird im Wesentlichen die nicht rechtskon- forme Ermittlung des Valideneinkommens sowie, dass das Gutachten der MEDAS nicht die Anforderungen an eine Expertise mit voller Beweiskraft erfülle. Ferner wird beantragt, eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) durchzuführen und dem Rechtsvertreter eine Frist von mindestens 14 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegrün- dung anzusetzen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt nachgesucht. In der Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2019 weist die Beschwerde- führerin darauf hin, dass sie den migränebedingten Cannabiskonsum zwi- schenzeitlich sistiert habe, wobei die Migräne im neurologischen Teilgut- achten ohne jegliche Begründung als Diagnose ohne Arbeitsrelevanz fest- gehalten worden sei. Diesbezüglich müsste eine erneute Begutachtung unter Cannabisabstinenz erfolgen. Ebenso seien im Gutachten die Erfas- sung eines möglichen Psychosyndroms resp. einer enechetischen We- sensveränderung verpasst und die Berichte der Neurologin Dr. med. H.________ vom August und Dezember 2017 im Gutachten einfach kom- plett ignoriert worden. Schliesslich gehe es nicht an, dass sich dem Gut- achten keine retrospektive Würdigung entnehmen lasse bzw. eine solche ausdrücklich verweigert werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 hiess der Instruktions- richter das – zwischenzeitlich substantiierte – Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 5 In der Replik vom 3. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zu einzelnen Punkten der Beschwerdeantwort Stellung. Am 3. September 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung (ambulant und stati- onär) durch die Psychiatrischen Dienste G.________ zu (Beschwerdebei- lage [act. I] 10). Am 23. Oktober 2019 wurde antragsgemäss eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde den Parteien das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung und der Beschwerde- gegnerin zudem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2019 (inkl. Beilage) zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 6 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der IV, wobei insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 8 sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3. 3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Die Klinik I.________, in der die Versicherte vom 10. bis zum 30. April 2012 stationär behandelt wurde, hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche symptomatische Epilepsie, Erstdia- gnose 2006 (Verdacht auf einfach-fokale beginnende Anfälle rechts parie- to-occipital mit rascher sekundärer Generalisierung), leichte kognitive Defi- zite sowie Panikattacken fest; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Vitamin-D-Mangel. Aktuell wurde von einer Anfallszunahme sowie in der Lehre von zunehmenden Gedächtnis- und Aufmerksamkeits- störungen berichtet. Körperliche Einschränkungen bestünden nicht; die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte bis mittelschwere kogni- tive Minderleistung in der geteilten Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und den Exekutivfunktionen ergeben. Bei der Arbeit zeige sich eine reduzierte Belastbarkeit, schwankende Aufmerksamkeit, Ablenkbarkeit und teilweise eine vorschnelle und chaotische Vorgehensweise. Die beeinträchtigte Ge- dächtnisleistung könne zu Lernschwierigkeiten führen, sodass die Versi- cherte in der Ausbildung eng betreut und begleitet sein müsse. Sie könne bei intensiver Betreuung und Begleitung ein volles Pensum leisten mit ver- minderter Leistungsfähigkeit; nach epileptischen Anfällen in der Nacht be- stehe am Folgetag eine vermehrte Müdigkeit. Falls eine bessere medika- mentöse Einstellung erfolge, fiele allenfalls eine berufliche Einschränkung weg. Für die Dauer des Klinikaufenthaltes wurde eine vollständige Arbeits- unfähigkeit bescheinigt (act. II 34). 3.1.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der die Versicherte seit 2004 hausärztlich betreute, führte im Bericht vom 22.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 9 Juni 2012 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verlauf der Anfallsereignisse seit 2006 auf und bestätigte die von der Klinik I.________ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die Versicherte scheine die Anforderungen ihrer Lehrstelle nicht erfüllen zu können, wobei die krankheitsbedingten Abwesenheiten sowie die durch die kognitive Ein- schränkung bedingte Stressintoleranz eine Rolle spielten. Notwendig sei eine neurologische Betreuung mit Installation einer stabilisierenden antiepi- leptischen Therapie sowie eine engmaschige psychologische Betreuung zur Stabilisierung der Paniksymptomatik. Es stelle sich die Frage, ob die begonnene Lehre abgeschlossen werden könne oder ob eine Arbeit im geschützten Rahmen geeigneter/indiziert wäre (act. II 38 S. 1 f.). 3.1.3 Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 23. Juli 2012, dass es aufgrund der bekannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hier- vor) zu immer grösseren Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, sodass die Ängste der Patientin wieder zugenommen hätten und damit auch die Arbeitsausfälle; zudem seien die epileptischen Anfälle trotz hoch- dosierter Medikation nicht genügend kontrolliert. Das schwierigste Problem seien die kognitiven Defizite. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zurzeit nicht zumutbar. Die wichtigste Massnahme sei die Stressre- duktion, was sich sowohl auf die psychische Verfassung und somit auch auf die Aktivität der Epilepsie positiv auswirken würde. Wichtig wäre ferner eine möglichst rasche Wiedereingliederung, allenfalls mittels Umschulung auf einen Beruf mit einem weniger komplexen Umfeld. Eine angepasste Tätigkeit (geregelte Arbeitszeiten, gut strukturierte Arbeit in ruhiger Umge- bung, mehr Routinearbeiten ohne Zeitdruck) könne sie ausüben; Ein- schränkungen bezüglich einer solchen Tätigkeit wurden nicht angegeben (act. II 41). 3.1.4 Die Kinder- und Jugendpsychologin lic. phil. L.________ nannte in ihrem Bericht vom August 2012 nebst der symptomatischen Epilepsie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung. Sie berichtete anamnestisch von Lern- und Leistungsstörungen in der Schulzeit sowie erschwerter Autonomie- Entwicklung mit reaktiven Verhaltensauffälligkeiten. Nach Abbruch der Leh- re nach dem 2. Lehrjahr bestehe aktuell eine psychosoziale Belastung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 10 durch Störung der familiären Adaption sowie Aktivierung von Angst und Schuldgefühlen. Als Befunde wurden Leistungs- und Funktionsstörungen sowie psychosoziale Probleme (Berufsplanung) angegeben. Nebst den somatischen Massnahmen empfahl die Psychologin eine verhaltensthera- peutische Intervention zur Förderung der psychosozialen Entwicklung. Es bestünden kognitive Minderleistungen, Teilleistungsstörungen in Aufmerk- samkeitsfunktionen, reduzierte Gedächtnisleistungen und eine Beeinträch- tigung der exekutiven Funktionen. Dies wirke sich bei der Arbeit durch eine reduzierte Belastbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen sowie einer Ängstlichkeit mit depressiver Entwicklung aus (act. II 42 S. 4 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar; mittels antiepileptischer Medikation und Psy- chotherapie könnten die Verhaltensauffälligkeit reduziert sowie die Befind- lichkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (act. II 42 S. 4 Ziff. 1.8). 3.1.5 Nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen erachtete der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. M.________, Fachärztin für Pädia- trie, mit der therapieresistenten Epilepsie und den kognitiven Einschrän- kungen einen Gesundheitsschaden als ausgewiesen, der Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen berufli- chen Ausbildung begründe; ferner bestätigte die RAD-Ärztin die Einschät- zungen der Neurologin, der Psychologin sowie des Hausarztes, dass die Weiterführung der Lehre als ... aufgrund der kognitiven Schwierigkeiten nicht zumutbar sei (Bericht vom 21. August 2012; act. II 43 S. 4). 3.1.6 Am 11. September 2012 hielt Dr. med. K.________ fest, dass die Patientin an einer wahrscheinlich perinatalen Enzephalopathie mit neuro- psychologischen Teilleistungsstörungen und einer Epilepsie, die gekoppelt mit ausgesprochenen Ängsten auftrete, leide. Wegen den damit verbunde- nen Defiziten habe sie ihre Lehrstelle verloren. Um die Ängste der Patientin vertieft zu bearbeiten und eine verbesserte Strukturierung sowie Planung einzuüben, sei diese zur Ergotherapie angemeldet worden; wichtig sei, der Patientin ein Bewusstsein einerseits für ihre Störungen und andererseits für ihre Fähigkeiten zu geben (act. II 50). Im Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 attestierte die behandelnde Neurologin bei unveränderter Diagnostik einen gebesserten Gesundheitszustand (act. II 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 11 3.1.7 Eine im Rahmen der AMA veranlasste neuropsychologische Ab- klärung in der Praxis N.________ vom 15. Juni 2015 ergab als Diagnose eine Lernbehinderung mit begleitenden kognitiven Minderleistungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache (ICD-10: F81.9). Eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht beschrieben (act. II 155 S. 30-36). 3.1.8 Die die Versicherte seit August 2017 behandelnde Neurologin Dr. med. H.________ hielt in ihrem Bericht vom 17. August 2017 als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie (V.a. einfach- fokal beginnende Anfälle mit sekundärer Generalisierung, V.a. nicht- epileptische, funktionelle Anfälle), eine ausgeprägte emotionale Labilität mit Panikattacken sowie eine psychophysiologische Insomnie fest; ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Migräne. Die Prognose hänge vom Ansprechen auf die angepasste Medikation ab. Die Arbeitsfähigkeit sei durch unvorhergesehene Ausfälle wegen Anfällen, Panikattacken, Migräne und einer reduzierten psycho-kognitiven Belastbarkeit eingeschränkt. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40%; bei gutem Ansprechen auf die neue Medikation sei von einer Steigerung der Arbeits- fähigkeit auszugehen (act. II 167). Im Dezember 2017 gab Dr. med. H.________ an, dass die Versicherte wieder zu arbeiten begonnen habe und gehäuft Panikattacken habe, ausserdem rezidivierende epileptische Anfälle, sodass die Medikamentendosis gesteigert worden sei. Die Arbeits- fähigkeit liege je nach psychischer Verfassung bei ca. 60%. Ein Substanz- missbrauch wurde verneint. Die Prognose sei abhängig vom Ansprechen auf die Medikation, es sei aber auch eine dauerhaft eingeschränkte Arbeits- fähigkeit möglich (act. II 179). 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, fasste in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 die gestellten Diagnosen zusammen und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit zurzeit mangels aktueller Befunde nicht beurteil- bar sei. Zur Klärung des Status bei psychischer und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und zur Bestimmung der Medikamenten-Compliance wurde eine einmalige Laborkontrolle im Hause empfohlen. Sollten sich da- bei keine Auffälligkeiten zeigen, wäre eine neurologische, neuropsychologi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 12 sche und psychiatrische tridisziplinäre Begutachtung zu empfehlen (act. II 183 S. 5 f.). Eine Laborkontrolle vom 23. Februar 2018 zeigte hinsichtlich Drogenscree- ning und alkoholtypischen Werten keine Pathologie (act. II 186 S. 1). 3.1.10 In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 8. Oktober 2018 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht-läsionelle, therapieresistente, fokale (partiel- le) Epilepsie (mit/bei fokalen epileptischen Anfällen mit Bewusstseins- störung [auch komplex-partielle Anfälle genannt], normalem MRI und unter antiepileptischer Medikation) sowie eine minimale neuropsychologische Störung festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Migräne, ein Nikotinkonsum ca. 6 py (ICD-10: Z72.0), ein Cannabis- konsum (ICD-10: Z72.2) und gelegentliche Panikattacken diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Den vorliegenden Arztberichten sei eine ängstlich-vermeidende Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund der epileptischen Erkrankung zu entnehmen, problematisch sei vor allem das resultierende Vermeidungsverhalten, was zu gehäuften Fehl- zeiten am Arbeitsplatz geführt habe. Die psychopharmakologische Behand- lung erscheine adäquat, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung finde nicht statt. Die von der Versicherten beschriebenen Stimmungs- schwankungen und die zwischenzeitlich auftretenden Ängste (eng korreliert mit dem Anfallsgeschehen) liessen sich nicht im Sinne einer depressiven Episode gemäss ICD-10-Kriterien subsumieren. Es hätten keine Inkonsis- tenzen und keine Hinweise für eine Aggravation/Simulation festgestellt werden können. Interdisziplinär bestehe – einzig bedingt durch die neuro- psychologische Störung – sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10%, wobei das im neuropsy- chologischen Teilgutachten definierte Zumutbarkeitsprofil gelte. Aus psych- iatrischer Sicht sei eine – derzeit nicht installierte – verhaltenstherapeuti- sche Intervention zur Stärkung der Coping-Strategien angezeigt, während aus neuropsychologischer Sicht keine Behandlungsmassnahme indiziert sei. Neurologisch bedürfe es der Weiterführung der antiepileptischen Medi- kation; falls die Epilepsie nicht zufriedenstellend beherrscht werden könne,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 13 könne allenfalls eine prächirurgische Diagnostik im Hinblick auf einen ent- sprechenden Eingriff erfolgen (act. II 198.1 S. 8 ff.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihren Entscheid in medizini- scher Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 8. Ok- tober 2018 (act. II 198). In der Konsensbeurteilung dieses Gutachtens wer- den als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht- läsionelle, therapieresistente, fokale (partielle) Epilepsie sowie eine mini- male neuropsychologische Störung angegeben (vgl. E. 3.1.10 hiervor). Die Herleitung dieser Diagnose im neurologischen Teilgutachten (vgl. act. II 1998.4 S. 13) erscheint zunächst einmal als äusserst kurz ausgefallen und lässt überdies eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vermissen; diese wurden nicht einmal erwähnt. Insbesondere äussert sich der neurologische Gutachter – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird – auch nicht zu der kurze Zeit vor der Begutachtung erfolgten Einschätzung seitens der die Versicherte seit August 2017 behandelnden Neurologin Dr. med. H.________, die eine Arbeitsunfähigkeit von 40% be- scheinigt hatte (vgl. E. 3.1.8 hievor); dass deren Berichte in der fachüber- greifenden Aktenzusammenfassung aufgeführt wurden (vgl. act. II 198.2 S. 30 f.), genügt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht. Nicht nachvoll- ziehbar ist sodann, wenn der neurologische Gutachter die Epilepsie unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt, gleichzeitig aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attes- tiert (act. II 198.4 S. 16). Dies umso weniger, als er festhält, dass die aktuell lege artis therapierte Epilepsie weiterhin therapieresistent sei und die Be- schwerdeführerin auch in Zukunft Anfälle haben werde (act. II 198.4 S. 14). Solches ist nur schwer mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vereinbar. In der Konsensbeurteilung wird dann aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der neuropsychologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der an- gestammten als auch in einer Verweistätigkeit von 10% attestiert. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob die diagnostisch erwähnte „minimale neuropsychologische Störung“ die Arbeitsfähigkeit überhaupt beeinflussen kann. Andererseits dient die Neuropsychologie im Sinne einer medizini- schen Hilfsdisziplin als Grundlage für die neurologische und die psychiatri- sche Beurteilung; insofern erscheint es widersprüchlich, wenn einzig aus neuropsychologischen Gründen eine 10%ige Einschränkung der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 14 fähigkeit postuliert wird, während aus Sicht der anderen fachärztlichen Dis- ziplinen (insbesondere der Psychiatrie) – denen praxisgemäss gegenüber der Neuropsychologie ein höherer Stellenwert zukommt (vgl. SVR 2019 IV 78 S. 255; BGE 119 V 335 S. 2b bb S. 341; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Oktober 2015, 8C_444/2015, E. 4.4; vgl. zum Stellenwert der Neuropsychologie auch UELI KIESER, Neuropsychologie, in KIE- SER/LENDFERS [Hrsg], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.; Ders., Gutachten vom 23. Dezember 2015 zu Fragen des Vorge- hens bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht und zum allfälligen Beitrag der Neuropsychologie, abrufbar unter, Rubrik: Fachpersonen/Qualitätssicherung; JEAN BAP- TISTE HUBER, Die Stellung der Neuropsychologie im Rahmen der polydiszi- plinären Begutachtung, in HAVE 2019, S. 200 ff.) – von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Es fällt zudem auf, dass im neuropsy- chologischen Teilgutachten eine deutliche Leistungsverbesserung gegenü- ber den Voruntersuchungen durch die Klinik I.________ im Jahre 2012 sowie durch die Praxis N.________ im Jahre 2015 festgestellt und die da- malige – heute aber nicht mehr vorhandene – Lernbehinderung retrospektiv differentialdiagnostisch im Rahmen der seinerzeit vorhandenen psychi- schen Belastung und dem vermehrten Anfallsleiden interpretiert wurde (act. II 198.7 S. 18 Ziff. 7.4) – was auf eine früher höhere Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt –, um dann unter Ziff. 8 (act. II 198.7 S. 19 oben) festzu- halten, dass aus rein neuropsychologischer Sicht eine genaue Angabe über den zeitlichen Verlauf schwierig sei, da die kognitive Leistungsfähig- keit stark vom psychischen Befinden der Versicherten abhänge. Diesbe- züglich wird auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen, welches in- dessen keine Arbeitsunfähigkeit ausweist. Ungeklärt bleibt damit, inwiefern sich die mit der – unbestritten vorliegenden Epilepsie – einhergehenden kognitiven Einschränkungen sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell (allenfalls dauerhaft) auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben bzw. noch auswirken. Immerhin bestehen für die Annahme eines Zusammenhanges zwischen dem psychischen Befinden und der kognitiven Leistungsfähigkeit hinreichende Anhaltspunkte in den oben zusammengefassten medizini- schen Berichten. Bereits in ihrem Bericht vom Bericht vom 21. August 2012 hatte die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ in dieser Hinsicht einen Ge- sundheitsschaden für ausgewiesen gehalten (vgl. E. 3.1.5 hiervor), was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 15 allerdings im Gutachten mit keinem Wort diskutiert wurde. Ebenso wenig wurde im Gutachten auf die Erkenntnisse im Rahmen der beruflichen Ab- klärungen und Eingliederungsmassnahmen (act. II 62, 85, 106, 130), ins- besondere das Ergebnis der Abklärung in der Abklärungsstelle E.________, welche eine Leistungsfähigkeit von lediglich 35% ergeben hatte – erklärt mit der Epilepsie und der psychischen Störung (act. II 150 S. 21 unten/22 oben) – Bezug genommen sowie die beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 2016 (60% mit zahlreichen Absenzen) bzw. 2017/2018 (vgl. act. II 198.3 S. 9 Ziff. 3.2.7) nicht gewürdigt. Nicht überzeugend ist schliesslich, wenn der neurologische Gutachter eine retrospektive Beurteilung der potenziellen Entwicklung einer Verweistätig- keit als spekulativ bezeichnet, in der Konsensbeurteilung dann aber die Arbeitsfähigkeit retrospektiv seit jeher auf 10% festgelegt wird. Es trifft zwar zu, dass eine retrospektive Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist; fest steht jedoch – auch wenn unterschiedli- che Angaben zur Ätiologie gemacht werden, wobei letztlich jedoch die Symptomatik relevant ist –, dass die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet und diese Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies wurde auch bereits in früheren Arztberichten bescheinigt, jedoch konnten auch diesen keine verlässlichen Angaben zum Ausmass der dadurch im Verlauf bewirkten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit entnommen werden, geschweige denn zu deren Ausmass in Verbindung der Epilepsie mit dem psychischen Befinden im Sinne einer Wechselwirkung. 3.3 Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Leistungsan- spruch gegenüber der Invalidenversicherung nach der derzeitigen Aktenla- ge nicht abschliessend beurteilt werden kann. Es bedarf vor allem in neuro- logischer und auch in psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungen zur Klärung der oben aufgezeigten Widersprüche; dies schon allein deshalb, weil die kognitive Leistung der Beschwerdeführerin offenbar vom psychi- schen Befinden bzw. von entsprechenden Belastungsfaktoren abhängig ist, wofür das neuropsychologische Teilgutachten auf die psychiatrische Beur- teilung verweist und der psychiatrische Gutachter das Vermeidungsverhal- ten, das zu häufigen Absenzen führe, auf die Epilepsieerkrankung zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 16 führt, sodass von einer engen Verknüpfung zwischen den Epilepsieanfällen und dem Auftreten von Angstzuständen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Medikation mit Antiepileptika erhöhte Müdigkeit verursacht, was die Arbeitsfähigkeit – insbesondere nach nächtlichen Anfällen – beeinträch- tigen kann, was weder in den genannten Teilgutachten noch in der Kon- sensbeurteilung diskutiert wurde. Da bereits in den früheren Arztberichten die Diagnose einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Epilepsie gestellt wurde, wäre im vorliegen- den Fall die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung, zumal – wie oben erwähnt – hinreichende Hinweise dafür be- stehen, dass sich die mit der Epilepsie einhergehenden kognitiven Ein- schränkungen permanent auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswir- ken. Für eine solche retrospektive Einschätzung fehlen in der Chronologie zwar zwei Jahre wegen eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Paki- stan, indessen geben – nebst den medizinischen Vorakten – die im Rah- men der beruflichen Eingliederungsmassnahmen unternommenen Ab- klärungen konkrete Hinweise auf die festgestellten Einschränkungen. Diese müssen durch weitere medizinische Abklärungen verifiziert werden, wofür sich die Verwaltung einerseits an die seinerzeit behandelnde Dr. med. K.________ zu wenden haben wird, damit sich diese – aufgrund ihrer echt- zeitlichen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte – nochmals konkret zu den im Verlauf bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit äussere, und die IVB wird andererseits geeignete Untersuchungen, d.h. eine erneute neurologische Begutachtung, sowie weitere Abklärungen zur Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen unter Berücksichtigung der eng mit der Epilepsie verknüpften neuropsychologischen, insbesondere kognitiven Defizite, zu veranlassen haben. Auf dieser Grundlage wird eine retrospekti- ve Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Insofern besteht keine Beweislosigkeit. Erst aufgrund der Ergebnisse der zu treffenden ergänzen- den Abklärungen wird schliesslich auch beurteilt werden können, auf wel- cher Grundlage die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat, namentlich ob eine Frühinvalidität nach Art. 26 IVV vorliegt und die Invalidität dement- sprechend zu bemessen ist oder nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 17 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. II 200) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che im Sinne des Eventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese – nach Einholung der erwähnten echtzeitlichen Aufzeichnungen der Krankengeschichte – eine versicherungsexterne neu- rologische sowie psychiatrische (Neu-)Begutachtung der Beschwerdeführe- rin veranlasse und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfüge. Weil die Expertisen der Dres. med. P.________ und Q.________ punktuell mangelbehaftet sind und die Auswirkungen der engen Verknüpfung zwi- schen der Epilepsie sowie den kognitiven Einschränkungen, insbesondere auch im zeitlichen Verlauf, gutachterlich völlig ungeklärt geblieben sind, ist es nicht am Gericht, sondern vorab an der Verwaltung, in Nachachtung der Untersuchungsmaxime das Erforderliche nachzuholen. Bei dieser Aus- gangslage steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rück- weisung nicht entgegen, zumal eine solche auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspricht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 800.—, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufer- legt. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Angesichts ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der mit der – gerade noch angemessenen – Kostennote von Rechts- anwalt B.________ vom 23. Oktober 2019 geltend gemachten Parteikos- ten. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin dementspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/114, Seite 18 chend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘476.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘476.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.