opencaselaw.ch

200 2019 109

Bern VerwG · 2019-01-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Januar 2019

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war von Januar 1991 bis Oktober 1999 (1991 bis 1994 zu 100 %, ab Au- gust 1994 zu 50 %) für die D.________ AG als … tätig (Dossier der Invali- denversicherung [act. II] 1 S. 4, 12). Sie meldete sich im Oktober 1999 erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an wegen Nacken-, Kopf-, Wirbelsäulen-, Rücken-, Hand- und Handgelenksschmerzen (act. II 1). Nach einer Begutachtung durch das E.________ (polydisziplinäres [internistisches, psychiatrisches, rheumato- logisches] MEDAS-Gutachten vom 19. Dezember 2000 [act. II 18]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IVB der Versicher- ten mit Verfügung vom 15. Mai 2001 ab Oktober 1999 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % eine ganze IV-Rente zu (act. II 21). Bei Re- visionen in den Jahren 2006 und 2011 bestätigte die IVB die bisherige gan- ze IV-Rente (Mitteilungen vom 13. November 2006 [act. II 27] und 9. No- vember 2011 [act. II 33]). Im Rahmen einer Revision im August 2014 (act. II 35) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt für Rheumatologie (bidisziplinäres Gutachten vom 26. Mai 2015 [act. II 47.1]). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IVB bei einem IV-Grad von 30 % die Aufhebung der ganzen Rente in Aussicht (act. II 49). Nach Einwand der Versicherten (act. II 53), Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Dezember 2015 (act. II 58 S. 2) und des Gutachters Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2016 (act. II 60.1) sowie des RAD vom 29. Januar 2016 (act. II 62 S. 2), hob die IVB mit Ver- fügung vom 5. Februar 2016 bei einem IV-Grad von 30 % die ganze Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (act. II 63). Die Verfügung wurde nicht angefochten. Ein Gesuch um Eingliederung vom 25. November 2016 (act. II 64) lehnte die IVB – nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 30. Mai 2017 ab (act. II 79).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 3 Im Juli 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun- gen bei der IVB an und reichte dazu Berichte des Spitals H.________ ein (act. II 80). Gegen eine angeordnete Verlaufsbegutachtung beim Psychia- ter Dr. med. F.________ und bei Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie Rheumatologie (act. II 83), erhob die Versi- cherte Einwand (act. II 88). In der Folge veranlasste die IVB eine Begutach- tung durch die Dres. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie Rheumatologie (bidisziplinäres Gutachten vom 5. März 2018 [act. II 101.1]). Gegen den Vorbescheid vom 29. März 2018, worin die IVB bei einem IV-Grad von 30 % die Ablehnung einer Rente in Aussicht gestellt hatte (act. II 104), erhob die Versicherte Einwand (act. II 106), welchen sie am 29. Mai 2018 – nunmehr vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ – verbesserte und dazu einen Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital H.________, vom 23. Mai 2018 einreichte (act. II 111). Nach Stellungnah- men durch den RAD (act. II 114 S. 2 f., 130 S. 2 f.) und der Gutachter (act. II 117) sowie einem erneut durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. II 118, 121, 129) lehnte die IVB mit Verfügung vom 9. Januar 2019 den An- spruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 131). B. Am 7. Februar 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 9. Januar 2019 sei aufzu- heben und es sei ihr per 1. Januar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen festzustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2019 (act. II 131). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsab- klärung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 6 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 7 2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 8 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Februar 2016 hatte die Verwaltung die seit Oktober 1999 zugesprochene ganze Rente (act. II 21) per Ende März 2016 aufgehoben (act. II 63). Nach einer Neu- anmeldung im Juli 2017 (act. II 80), worauf die Verwaltung in der Folge eingetreten ist, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114), lehnte die Verwaltung mit angefochtener Verfügung vom 9. Januar 2019 die Zusprechung einer Rente ab (act. II 131). Damit ist hinsichtlich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 5. Februar 2016 (act. II 63) mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 (act. II 131) zu verglei- chen (E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Februar 2016 (act. II 63) stützte sich aus medizinischer Sicht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 26. Mai 2015 (act. II 47.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 9 und ihre Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (act. II 60.1): Die Experten diagnostizierten im bidisziplinären Gutachten vom 26. Mai 2015 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1), und ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chronisches multilo- kuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) bei allgemeiner muskulärer De- konditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisie- renden Muskelgruppen. Die Gutachter führten an, in der rheumatologi- schen Untersuchung hätten sich objektiv keine wesentlichen Befundkorre- late gezeigt, die den subjektiven Beschwerden und Schmerzen zuordenbar gewesen wären. Es zeigten sich deutliche funktionelle Überlagerungen, beispielsweise validierbar anhand der positiv geprüften Waddell-Zeichen. Es falle eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung auf. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch wenn körperlich schwere Tätigkeiten im Prinzip aufgrund der mus- kulären Dekonditionierung ungeeignet seien. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Explorandin auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt werden, dies bei einer rezidi- vierenden depressiven Störung. Die somatisch nicht ausreichend erklärba- ren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen, bei ursächlich nicht vorliegender psychosozialer Belastungssituation, seien einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Aufgrund der depressiven Störung könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % attestiert werden. Formal sei die Schmerzstörung gemäss vorliegenden Kriterien überwindbar und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass bei der Explorandin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 70 %- ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschich- tig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Mai 2015 zu bestätigen. Berufliche Massnahmen könnten bei der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der langjährigen beruflichen Dekonditionierung nicht vorgeschlagen werden (act. 47.1 S. 17 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 10 In der Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (act. II 60.1) hielten die Gutach- ter – nach Einwänden der Explorandin – fest, ausser einer herabgesetzten, gelegentlich etwas depressiven Stimmungslage hätten keine psychopatho- logischen Symptome festgestellt werden können. Die Explorandin habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vor allem über körperliche Be- schwerden geklagt. Sie habe berichtet, dass sie die psychiatrische Behand- lung im April 2015 aufgegeben und bis jetzt noch keinen neuen Psychiater gesucht habe. Die Aufhebung der IV-Rente habe zur depressiven Exazer- bation geführt; die Explorandin sei ab dem 25. September 2015 stationär psychiatrisch behandelt worden. Es sei also davon auszugehen, dass die drohende psychosoziale Belastung durch den Wegfall der Rente die akute depressive Krise massgeblich ausgelöst habe. Die Explorandin sei erst- mals stationär psychiatrisch behandelt worden. Es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass chronische, schwer verlaufende depressive Er- krankungen erst nach Jahren erstmals zu einer stationären Behandlung führten. Die Explorandin sei seit Jahren subjektiv überzeugt davon, dass sie nicht arbeiten könne, wobei sie als Hauptgrund ihre chronischen, kör- perlichen Beschwerden genannt habe. Es sei aber klar festzuhalten, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Mai 2015 höchstens leichtgradige depressive Verstimmungen hätten festgestellt werden kön- nen. Es handle sich also nicht um eine schwere, therapieresistente chroni- sche Depression. Die subjektiven Klagen über physische und psychische Beschwerden genügten nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit begründen zu können (act. II 60.1 S. 2). 3.3 Den im Rahmen der Neuanmeldung im Juli 2017 (act. II 80) einge- reichten medizinischen Berichten und dem veranlassten Gutachten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 16. März 2017 – nach einer teilstationären Behand- lung vom 27. Februar bis 14. März 2017 im Spital H.________ – diagnosti- zierte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende, chronifizierte Depression, zurzeit schweren Grades (ICD-10 F33.2). Die Patientin habe sich schwer getan mit dem Besuch der Tagesklinik. Sie habe berichtet, wie anstrengend die Bewältigung des All- tags für sie sei. Sie habe sich nicht in der Lage gesehen, an mindestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 11 drei Tagen pro Woche, jeweils halbtags, in die Tagesklinik zu kommen (act. II 80 S. 9). 3.3.2 Im Bericht vom 19. Juni 2017 diagnostizierte Dr. med. L.________, welcher die Patientin seit Februar 2015 ambulant behandelt, eine rezidivie- rende depressive Störung, aktuell schwere Episode bei chronifiziertem Ver- lauf (ICD-10 F33.2; act. II 80 S. 5). Die Patientin zeige seit 1999 ein chroni- fiziertes schweres depressives Zustandsbild sowie eine anhaltende Schmerzstörung. Diverse medikamentöse Therapieversuche, ambulante, tagesklinische und stationäre Behandlungsversuche hätten am Zustands- bild nichts verändert. Aufgrund der nun mehr als zweijährigen Beobach- tungszeit sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig und werde nach 17 Jah- ren fehlender beruflicher Tätigkeit und anhaltend schwerster depressiver Symptome nicht mehr integrierbar sein (act. II 80 S. 7). 3.3.3 Der Hausarzt pract. med. N.________, Praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 20. Juni 2017 fest, es lägen zurzeit als Einschränkungen eine limitierte körperliche Belastbarkeit bei allgemeiner Kraftlosigkeit und chroni- schem Erschöpfungssyndrom sowie eine verminderte Konzentration, Aus- dauer und gerichtete Aufmerksamkeit vor. Arbeiten mit repetitiven Bewe- gungen oder Heben von Lasten über drei bis fünf Kilogramm seien auf- grund der muskuloskelettalen Schmerzen nicht möglich. Eine Arbeit müsste in wechselseitiger Belastung mit regelmässigen Pausen und vermindertem Arbeitstempo gefunden werden. Aktuell sehe er eine Arbeitsfähigkeit auch mit reduzierter Belastung als nicht gegeben (act. II 80 S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 25. September 2017 zuhanden der IVB diagnosti- zierte Dr. med. L.________ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (chronifizierter Verlauf; ICD-10 F32.2), und eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 90 S. 2 ff.). 3.3.5 Die Dres. med. J.________ und K.________ diagnostizierten im Gutachten vom 5. März 2018 aus bidisziplinärer Sicht und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1), ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 12 (ICD-10 R52.9) mit/bei zervikal- und lumbalbetontem Panvertebralsyndrom, Arthralgien vorwiegend im Bereich der Hände und Füsse und allgemeiner muskulärer Dekonditionierung sowie eine Tendenz zu allgemeiner Hyperla- xität. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie einen somatoformen, diffusen Ganzkörperschmerz, auch im Rahmen der depres- siven Störung interpretierbar (ICD-10 F54; act. II 101.1 S. 20). Die Experten hielten fest, aus rheumatologischer Sicht könne von einem vor allem zervi- kal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom gesprochen werden. Bei insgesamt geringer Befundlage sei von einer verminderten Belastungs- fähigkeit des Achsenskeletts auszugehen mit einer Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und einer um 50 % eingeschränkten Ar- beitsfähigkeit in anhaltend mittelschweren Tätigkeiten. In körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebe- ne eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode festge- stellt werden, dies bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Ganzkörperschmerzen seien als somatoform einzustufen. Gemäss Über- prüfung der Indikatoren und lnkonsistenzprüfung könne daraus keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Aufgrund der doch an- haltenden depressiven Störung könne über die Zeit gemittelt eine vermin- derte Belastbarkeit bestätigt werden, dies im Sinne einer Leistungseinbus- se von 30 %, bezogen auf ein hypothetisches Vollzeitpensum. Zusammen- fassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht für leichte bis selten mittel- schwere, adaptierte Tätigkeiten eine 70 %-ige Arbeits- und Leistungsfähig- keit. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden durchgeführt werden, je nach Möglichkeit am Arbeitsplatz Pausen einzuschalten oder stunden- weise zu arbeiten, dies bei reduziertem Rendement. Diese Einschätzung könne über die Zeit gemittelt seit dem letzten Gutachten vom Mai 2015 weiterhin bestätigt werden. Intermittierend hätten wohl gewisse Schwan- kungen aus psychiatrischer Sicht bestanden, die jedoch keine lang anhal- tende, höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (act. II 101.1 S. 21). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2018 legte der behandelnde Psychiater Dr. med. L.________ u.a. dar, das Beck’sche Depressionsin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 13 ventar habe einen Wert von 32 ergeben, was einem schweren depressiven Syndrom entspreche (act. II 111 S. 8 Bst. e). Ohne genauere, differenzier- tere Herleitung habe der psychiatrische Gutachter eine nur leicht- bis mit- telgradige depressive Störung beschrieben; dies trotz eindeutigen ana- mnestischen Angaben mit einem massiv eingeschränkten Tagesablauf, trotz einem eindeutigen Psychostatus, trotz vorliegender Testpsychologie, trotz somatischem Syndrom und ohne adäquate Beschreibung der funktio- nellen Auswirkungen der Störung (act. II 111 S. 8 Bst. f). Alle Therapieopti- onen seien aufgebraucht, es gehe um Linderung des Leidens mit Krisenin- tervention und um Verhinderung einer Eskalation. Der psychiatrische Gut- achter habe übersehen, dass über 16 Jahre von diversen Ärzten immer eine schwere depressive Episode bescheinigt worden sei (act. II 111 S. 9). Er habe übersehen, dass die Patientin über Jahre diverse medikamentöse Behandlungsversuche über sich habe ergehen lassen müssen, dies alles ohne einen entsprechenden Erfolg. Er drücke sich um den Terminus thera- pieresistent und chronifiziert (act. II 111 S. 10). 3.3.7 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 hielt Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, u.a. fest, die Durchführung eines Beck'schen Depressionsinventars stelle keine objektive psychometrische Testung dar; die Einordnung erfolge auf der Basis subjektiver Angaben des Probanden. Daher seien Fremdbeurtei- lungsskalen als objektive psychometrische Tests zu bevorzugen. Im vorlie- genden Fall bestünden weitere therapeutische Optionen wie z. B. vollstati- onäre psychiatrische Aufenthalte; nach leitliniengerechten antidepressiven Psychopharmakotherapien mit leitliniengerechten Switches (Änderungen) und Augmentationen (Ergänzung) der Antidepressiva bestehe die Option einer Elektrokrampftherapie. Es sei hinsichtlich Behandlungserfolg oder - resistenz auf die eingeschränkte Therapieadhärenz bei weit unterhalb des Normbereichs liegendem Wirkspiegel des Medikamentes Quetiapin und damit in Kombination mit oben aufgeführten therapeutischen Optionen ver- wiesen (act. II 114 S. 3). 3.3.8 In der Ergänzung vom 21. August 2018 (act. II 117) führten die Gut- achter Dres. med. J.________ und K.________ u.a. aus, das Zustandsbild der Explorandin stelle einen Mischzustand dar, bestehend aus einer de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 14 pressiven Kernsymptomatik, aber auch aus nicht IV-relevanten Faktoren. So habe sich durch die langjährige Berentung und Arbeitsabstinenz eine Gewöhnung herausgebildet mit psychischer und physischer Dekonditionie- rung und Passivität. Diese Passivität und Dekonditionierung könne mit ei- ner Regression beschrieben werden, die aber im Prinzip reversibel sei und keinesfalls als therapieresistent bezeichnet werden sollte. Sie entspreche nämlich einer Symptomverdeutlichung, sei es nun bewusst oder unbe- wusst. Da sich offenbar der Ehemann in eine ähnliche Situation manövriert habe, wäre aufgrund der Paardynamik ein gleichzeitiger Aktivierungsansatz zu suchen (act. II 117 S. 2 Ziff. 4). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 beanstandete Dr. med. L.________, der Gutachter nehme zur Einschätzung, es liege eine chronifi- zierte, therapieresistente Depression vor, nicht Stellung. Chronizität bedeu- te, dass das depressive Syndrom länger als zwei Jahre andauere. Thera- pieresistenz beziehe sich auf das Nichtansprechen auf eine Pharmakothe- rapie mit zwei unterschiedlichen Antidepressiva von adäquater Dosis und Dauer. Die sozio-medizinische Prognose sei ungünstig und es werde nicht darauf eingegangen, dass mit zunehmender Dauer der depressiven Episo- de die Wahrscheinlichkeit, eine Remission zu erreichen, erheblich sinke (act. II 129 S. 6). 3.3.10 In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 führte die RAD- Psychiaterin Dr. med. O.________ aus, der psychopathologische Befund im psychiatrischen Teilgutachten sei streng nach den Kriterien der AMDP vorgenommen worden und es könne nach den definierten Kern- und Zu- satzsymptomen einer einzelnen depressiven Episode der aktuelle Ausprä- gungsgrad der depressiven Symptomatik abgeleitet werden. Die gestellten Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet seien schlüssig und nachvoll- ziehbar. Neben der zu fordernden Einhaltung der Therapieadhärenz beste- he nach wie vor die ungenutzte therapeutische Option eines stationären Aufenthaltes bei nur zwei sehr kurzen (teil)stationären Aufenthalten im Vor- feld. Zur Kritik des behandelnden Psychiaters hielt die RAD-Psychiaterin u.a. fest, der psychopathologische Befund im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J.________ vom März 2018 sei nach den AMDP-Kriterien erhoben worden und bilde nach den definierten Kern- und Zusatzsympto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 15 men der einzelnen depressiven Episode eben keine schwere, sondern eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik ab (act. II 130 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Im Vergleich zur medizinischen Situation im 2015/2016 (E. 3.2 hier- vor) diagnostizierten die Gutachter Dres. med. J.________ und K.________ ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewe- gungsapparates (ICD-10 R52.9) neu mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit, was zu Recht unbestritten ist. Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Leistungsanspruch frei zu prüfen (E. 2.4.3 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass kein Revisionsgrund vorläge, da das Zumutbar- keitsprofil in den Gutachten vom 26. Mai 2016 und vom 5. März 2018 – (Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten bis [selten] mittel- schweren Tätigkeit [act. II 47.1 S. 18, 101.1 S. 21]) im Wesentlichen unver- ändert geblieben ist, änderte sich im Ergebnis nichts, da ohnehin – auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 16 bei einer freien Prüfung (vgl. E. 4.5 hiernach) – kein Rentenanspruch resul- tiert. 3.7 Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2019 (act. II 131) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 5. März 2018 (act. II 101.1) so- wie die Ergänzung vom 21. August 2018 (act. II 117). Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.5 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutach- ter Dres. med. J.________ und K.________ hatten Kenntnis der Akten (act. II 101.1 S. 7 ff.) und der Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab- lauf sowie den Beschwerden (act. II 101.1 S. 12, 14, 17). Sie haben zwar die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin miteinbezogen; die Beur- teilung enthält jedoch auch die eigenen Beobachtungen der Experten (act. II 101.1 S. 13, 17 f.). Ihre Beurteilung – aus psychiatrischer Sicht liege auf- grund der Befunde eine leichte bis mittelgradige depressive Störung (act. II 101.1 S. 13) und aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde weder die ausgedehnte Schmerzsymptomatik noch die anamnes- tisch geschilderte, hochgradige Behinderung erklärbar (act. II 101.1 S. 19)

– ist nachvollziehbar und schlüssig. Mit Blick auf den psychopathologischen Befund, welcher einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung ent- spricht (act. II 101.1 S. 12 f.), überzeugt die Aussage, es liege zwar eine depressive Kernsymptomatik vor, jedoch sei auch eine Symptomverdeutli- chungstendenz erkennbar (act. II 101.1 S. 15). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten, dass sowohl die (kurze) stationäre wie die teil- stationäre Behandlungsdauer nicht zu einer schweren depressiven Episode passten (act. II 101.1 S. 14), jedoch die bisherige Behandlung für eine leichte bis mittelgradige depressive Störung lege artis sei (act. II 101.1 S. 16), überzeugt. Der Gutachter hatte Kenntnis der abweichenden Anga- ben des behandelnden Psychiaters und er hat sich damit auseinanderge- setzt (act. II 101.1 S. 14). Die Einschätzung der Experten, es bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % für eine leichte bis selten mittel- schwere, adaptierte Tätigkeit, überzeugt (act. II 101.1 S. 21). Die Vorbringen des Dr. L.________ in den Stellungnahmen vermögen das schlüssige Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Einschätzung, der Zustand der Beschwerdeführerin mit langjähriger Berentung (von Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 17 1999 [act. II 21 S. 2 ff.] bis Ende März 2016 [act. II 63]) und Arbeitsabsti- nenz sei Zeichen einer chronifizierten und therapieresistenten Depression (act. II 129 S. 7), überzeugt nicht. Denn dabei übernimmt er unkritisch die Selbsteinschätzung seiner Patientin, welche sich zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage fühlt (act. II 101.1 S. 14). Die Aussage in der Stellungnahme vom 6. Februar 2019, die Dekonditionierung sei nichts an- deres als eine (irreversible) Persönlichkeitsveränderung, die sich im Laufe der über Jahre andauernden Depression und Schmerzerkrankung einge- stellt habe (Akten der Beschwerdeführerin [act.] I 4 S. 3), wird nicht be- gründet und überzeugt nicht, so dass ihr nicht gefolgt werden kann. Dies gilt auch für den Einwand, Ansätze zur Heilbehandlung gebe es hier nicht mehr und alle Therapieoptionen seien aufgebraucht (act. II 111 S. 9). Es ist zu bemerken, das das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass der behandelnde Spezialarzt und erst recht der schmerztherapeutisch tätige Arzt mit seinem besonderen Vertrauensver- hältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungs- los zu akzeptieren, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Entscheid des EVG [heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Vielmehr überzeugt die Beurteilung des Experten Dr. med. J.________, ein Verlauf mit einer schweren Depression während 20 Jahren sei sehr unwahrscheinlich, da depressive Erkrankungen einen wechselhaften Verlauf hätten (act. II 101.1 S. 14). Auch seine Einschät- zung, die Passivität und Dekonditionierung könnten als Regression be- schrieben werden, diese sollte jedoch nicht als therapieresistent bezeichnet werden (act. II 117 S. 2 Ziff. 5), ist schlüssig; ebenso die Aussage, der be- handelnde Psychiater habe wahrscheinlich auch andere eher psychosozia- le Faktoren bei seiner Beurteilung berücksichtigt (act. II 101.1 S. 14). Im Übrigen geht die RAD-Psychiaterin davon aus, es bestünden weitere the- rapeutische Optionen (act. II 130 S. 2). Es liegt bezüglich der Stellungnah- men des behandelnden Psychiaters vom 23. Mai und 25. Oktober 2018 sowie 6. Februar 2019 (act. II 111 S. 5 ff., 129 S. 5 ff.; act. I 4) nicht der Fall vor, dass er einen wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre- tation entspringenden – Aspekt benannt hätte, der im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Vielmehr haben sich sowohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 18 der psychiatrische Gutachter (act. II 117) wie auch die RAD-Psychiaterin (act. 114 S. 2 f., 130 S. 2 f.) ausführlich mit seiner Kritik auseinanderge- setzt. 3.8 Auch die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände sind nicht ge- eignet, das nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Beschwerde (S. 5 Ziff. 15) sagt die Dauer der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin per se über den vorliegend massge- benden Zustand, namentlich die aktuelle Schwere der Depression und Leistungsfähigkeit, nichts aus. Soweit in der Beschwerde (S. 17 f. Ziff. 17 und 18) ausführlich aus den Berichten des Dr. med. L.________ zitiert wird und daraus detaillierte Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergege- ben werden, sind diese subjektiven Angaben nicht entscheidend. Zur Kritik (Beschwerde S. 8 Ziff. 21), im Gutachten werde verschiedentlich auf frühe- re Aktenstücke hingewiesen, ist zu bemerken, dass es gerade zur Aufgabe der Gutachter gehört, die Anamnese aufzuarbeiten und zu berücksichtigen; es lässt sich aus der Erwähnung der früheren Gutachten nicht ableiten, dass die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte nicht beachtet worden wären. Es ist auch nicht Aufgabe der Gutachter, die Einschätzung der be- handelnden Ärzte zu bestätigen, vielmehr haben sie eine unabhängige Be- urteilung abzugeben. Zu den Angaben des Dr. med. L.________ wird im Gutachten sodann Stellung genommen (act. II 101.1 S. 14 Ziff. 3.7). Auch dem Einwand, die Diagnose (leichte bis mittelgradige depressive Störung) werde zu wenig begründet (Beschwerde S. 10 Ziff. 25 und 26), kann nicht gefolgt werden (vgl. auch RAD-Bericht vom 10. Dezember 2018 [act. II 130 S. 2]). Der Gutachter verweist auf seine Befunde (act. 101.1 S. 13 Ziff. 3.3), welche gemäss RAD-Psychiaterin lege artis erhoben wurden (act. II 130 S. 2). Wie bereits erwähnt, erachtete Dr. med. J.________ es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass eine über 20 Jahre dauernde (durchwegs) schwere depressive Episode vorliegen könne, was einerseits die RAD- Psychiaterin in ihren Ausführungen (act. II 114 S. 2) bestätigte und ande- rerseits mit Blick auf die bisherigen (teil)stationären Behandlungen (statio- näre Hospitalisation vom 25. September bis 16. Oktober 2015 [act. II 89 S. 4, 90 S. 8] und teilstationäre Behandlung vom 27. Februar bis 14. März 2017 [act. II 89 S. 2, 90 S. 9; vgl. auch act. II 101.1 S. 14 Ziff. 3.7]) über- zeugt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 19 angepassten Tätigkeit wird vom Gutachter Dr. med. J.________ hinrei- chend differenziert begründet (act. II 101.1 S. 14 Ziff. 3.5). Ebenso wenig kann dem Vorwurf, den Gutachtern habe es an der erforderlichen Objekti- vität gemangelt (Beschwerde S. 14 Ziff. 36; vgl. auch I 4 S. 3), gefolgt wer- den. Soweit sinngemäss eine Befangenheit der Gutachter geltend gemacht wird, wäre diese Rüge verspätet (vgl. act. II 92). Im Übrigen sind keine hin- reichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit ersichtlich (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1), insbesondere nicht, dass eine vorgefasste Meinung bestanden hätte (vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 36). Sodann wird das Vorgehen der Gutachter von der RAD- Psychiaterin in keiner Art und Weise beanstandet (act. II 114 S. 2 ff., 130 S. 2 f.). 3.9 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt und es kann auf weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden. Da im bidisziplinären Gutachten vom 5. März 2018 (act. II 101.1 S. 15 f.) die in BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen berücksichtigt worden sind, ist die darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen und eine juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54; Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 4.1). Es ist deshalb auf die im bidisziplinären Gutachten vom 5. März 2018 attes- tierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in einer leichten bis selten mittelschweren adaptierten Tätigkeit abzustellen (act. II 101.1 S. 21). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 20 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die Neuanmeldung von Juli 2017 (act. II 80) und die Erfüllung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestünde frühestens ab Januar 2018 ein Anspruch auf eine Rente (das früher zurückgelegte Wartejahr i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG würde in Anwendung von Art. 29bis der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] angerechnet). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 21 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitli- che Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe- dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung dessel- ben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Letztmals war die Beschwerdeführerin (welche über keine Berufs- bildung verfügt [act. II 1 S. 4 Ziff. 6.2]) als … für die D.________ AG (bis Oktober 1999) zu 50 % tätig (act. II 12); es ist nicht überwiegend wahr- scheinlich, dass sie diese Tätigkeit als Gesunde (nunmehr zu 100 %) noch ausüben würde. Weil sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.9 hiervor) nicht verwertet, ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE und dabei auf den gleichen Tabellenlohn abstellte (act. II 131 S. 2). Sind Vali- den- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Tabellenlohnabzugs (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3). Im vorliegenden Fall liegt eine Arbeits- und Leis- tungsunfähigkeit von 30 % vor. Es liegen keine Merkmale vor, die einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten; die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem Anforderungs- und Belastungsprofil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 22 (körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit [act. II 101.1 S. 21]) bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere bis anhaltend mittelschwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um- stand allein, dass nur mehr leichte bis selten mittelschwere wechselbelas- tende Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidens- bedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheid des BGer vom

6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.5). Angesichts des Zumutbarkeitspro- fils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs- tätigkeiten auszugehen. Der Faktor Alter (hier Jg. 1969) wirkt sich nicht lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausge- glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. z.B. Entscheid des BGer vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.3). 4.5 Die Verwaltung hat zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine IV-Rente abgelehnt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2019 (act. II 131) als korrekt und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Mit Verfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 23

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Aufgrund der mit Verfügung vom 13. März 2019 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzule- gen. 5.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Die Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 18. März 2019 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1‘909.-- festzusetzen (Honorar von Fr. 1‘722.50 [13.25 Stunden à Fr. 130.--], Auslagen von Fr. 50.-- und MWSt. von Fr. 136.50 [7.7% auf Fr. 1‘772.50]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Der amtlichen Anwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘909.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 25 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 109 IV KOJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war von Januar 1991 bis Oktober 1999 (1991 bis 1994 zu 100 %, ab Au- gust 1994 zu 50 %) für die D.________ AG als … tätig (Dossier der Invali- denversicherung [act. II] 1 S. 4, 12). Sie meldete sich im Oktober 1999 erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an wegen Nacken-, Kopf-, Wirbelsäulen-, Rücken-, Hand- und Handgelenksschmerzen (act. II 1). Nach einer Begutachtung durch das E.________ (polydisziplinäres [internistisches, psychiatrisches, rheumato- logisches] MEDAS-Gutachten vom 19. Dezember 2000 [act. II 18]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IVB der Versicher- ten mit Verfügung vom 15. Mai 2001 ab Oktober 1999 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % eine ganze IV-Rente zu (act. II 21). Bei Re- visionen in den Jahren 2006 und 2011 bestätigte die IVB die bisherige gan- ze IV-Rente (Mitteilungen vom 13. November 2006 [act. II 27] und 9. No- vember 2011 [act. II 33]). Im Rahmen einer Revision im August 2014 (act. II 35) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt für Rheumatologie (bidisziplinäres Gutachten vom 26. Mai 2015 [act. II 47.1]). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IVB bei einem IV-Grad von 30 % die Aufhebung der ganzen Rente in Aussicht (act. II 49). Nach Einwand der Versicherten (act. II 53), Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Dezember 2015 (act. II 58 S. 2) und des Gutachters Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2016 (act. II 60.1) sowie des RAD vom 29. Januar 2016 (act. II 62 S. 2), hob die IVB mit Ver- fügung vom 5. Februar 2016 bei einem IV-Grad von 30 % die ganze Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (act. II 63). Die Verfügung wurde nicht angefochten. Ein Gesuch um Eingliederung vom 25. November 2016 (act. II 64) lehnte die IVB – nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 30. Mai 2017 ab (act. II 79).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 3 Im Juli 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun- gen bei der IVB an und reichte dazu Berichte des Spitals H.________ ein (act. II 80). Gegen eine angeordnete Verlaufsbegutachtung beim Psychia- ter Dr. med. F.________ und bei Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie Rheumatologie (act. II 83), erhob die Versi- cherte Einwand (act. II 88). In der Folge veranlasste die IVB eine Begutach- tung durch die Dres. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie Rheumatologie (bidisziplinäres Gutachten vom 5. März 2018 [act. II 101.1]). Gegen den Vorbescheid vom 29. März 2018, worin die IVB bei einem IV-Grad von 30 % die Ablehnung einer Rente in Aussicht gestellt hatte (act. II 104), erhob die Versicherte Einwand (act. II 106), welchen sie am 29. Mai 2018 – nunmehr vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ – verbesserte und dazu einen Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital H.________, vom 23. Mai 2018 einreichte (act. II 111). Nach Stellungnah- men durch den RAD (act. II 114 S. 2 f., 130 S. 2 f.) und der Gutachter (act. II 117) sowie einem erneut durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. II 118, 121, 129) lehnte die IVB mit Verfügung vom 9. Januar 2019 den An- spruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 131). B. Am 7. Februar 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 9. Januar 2019 sei aufzu- heben und es sei ihr per 1. Januar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen festzustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2019 (act. II 131). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsab- klärung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 6 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 7 2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 8 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Februar 2016 hatte die Verwaltung die seit Oktober 1999 zugesprochene ganze Rente (act. II 21) per Ende März 2016 aufgehoben (act. II 63). Nach einer Neu- anmeldung im Juli 2017 (act. II 80), worauf die Verwaltung in der Folge eingetreten ist, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114), lehnte die Verwaltung mit angefochtener Verfügung vom 9. Januar 2019 die Zusprechung einer Rente ab (act. II 131). Damit ist hinsichtlich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 5. Februar 2016 (act. II 63) mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 (act. II 131) zu verglei- chen (E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Februar 2016 (act. II 63) stützte sich aus medizinischer Sicht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 26. Mai 2015 (act. II 47.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 9 und ihre Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (act. II 60.1): Die Experten diagnostizierten im bidisziplinären Gutachten vom 26. Mai 2015 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1), und ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chronisches multilo- kuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) bei allgemeiner muskulärer De- konditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisie- renden Muskelgruppen. Die Gutachter führten an, in der rheumatologi- schen Untersuchung hätten sich objektiv keine wesentlichen Befundkorre- late gezeigt, die den subjektiven Beschwerden und Schmerzen zuordenbar gewesen wären. Es zeigten sich deutliche funktionelle Überlagerungen, beispielsweise validierbar anhand der positiv geprüften Waddell-Zeichen. Es falle eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung auf. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch wenn körperlich schwere Tätigkeiten im Prinzip aufgrund der mus- kulären Dekonditionierung ungeeignet seien. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Explorandin auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt werden, dies bei einer rezidi- vierenden depressiven Störung. Die somatisch nicht ausreichend erklärba- ren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen, bei ursächlich nicht vorliegender psychosozialer Belastungssituation, seien einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Aufgrund der depressiven Störung könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % attestiert werden. Formal sei die Schmerzstörung gemäss vorliegenden Kriterien überwindbar und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass bei der Explorandin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 70 %- ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschich- tig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Mai 2015 zu bestätigen. Berufliche Massnahmen könnten bei der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der langjährigen beruflichen Dekonditionierung nicht vorgeschlagen werden (act. 47.1 S. 17 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 10 In der Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (act. II 60.1) hielten die Gutach- ter – nach Einwänden der Explorandin – fest, ausser einer herabgesetzten, gelegentlich etwas depressiven Stimmungslage hätten keine psychopatho- logischen Symptome festgestellt werden können. Die Explorandin habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vor allem über körperliche Be- schwerden geklagt. Sie habe berichtet, dass sie die psychiatrische Behand- lung im April 2015 aufgegeben und bis jetzt noch keinen neuen Psychiater gesucht habe. Die Aufhebung der IV-Rente habe zur depressiven Exazer- bation geführt; die Explorandin sei ab dem 25. September 2015 stationär psychiatrisch behandelt worden. Es sei also davon auszugehen, dass die drohende psychosoziale Belastung durch den Wegfall der Rente die akute depressive Krise massgeblich ausgelöst habe. Die Explorandin sei erst- mals stationär psychiatrisch behandelt worden. Es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass chronische, schwer verlaufende depressive Er- krankungen erst nach Jahren erstmals zu einer stationären Behandlung führten. Die Explorandin sei seit Jahren subjektiv überzeugt davon, dass sie nicht arbeiten könne, wobei sie als Hauptgrund ihre chronischen, kör- perlichen Beschwerden genannt habe. Es sei aber klar festzuhalten, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Mai 2015 höchstens leichtgradige depressive Verstimmungen hätten festgestellt werden kön- nen. Es handle sich also nicht um eine schwere, therapieresistente chroni- sche Depression. Die subjektiven Klagen über physische und psychische Beschwerden genügten nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit begründen zu können (act. II 60.1 S. 2). 3.3 Den im Rahmen der Neuanmeldung im Juli 2017 (act. II 80) einge- reichten medizinischen Berichten und dem veranlassten Gutachten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 16. März 2017 – nach einer teilstationären Behand- lung vom 27. Februar bis 14. März 2017 im Spital H.________ – diagnosti- zierte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende, chronifizierte Depression, zurzeit schweren Grades (ICD-10 F33.2). Die Patientin habe sich schwer getan mit dem Besuch der Tagesklinik. Sie habe berichtet, wie anstrengend die Bewältigung des All- tags für sie sei. Sie habe sich nicht in der Lage gesehen, an mindestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 11 drei Tagen pro Woche, jeweils halbtags, in die Tagesklinik zu kommen (act. II 80 S. 9). 3.3.2 Im Bericht vom 19. Juni 2017 diagnostizierte Dr. med. L.________, welcher die Patientin seit Februar 2015 ambulant behandelt, eine rezidivie- rende depressive Störung, aktuell schwere Episode bei chronifiziertem Ver- lauf (ICD-10 F33.2; act. II 80 S. 5). Die Patientin zeige seit 1999 ein chroni- fiziertes schweres depressives Zustandsbild sowie eine anhaltende Schmerzstörung. Diverse medikamentöse Therapieversuche, ambulante, tagesklinische und stationäre Behandlungsversuche hätten am Zustands- bild nichts verändert. Aufgrund der nun mehr als zweijährigen Beobach- tungszeit sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig und werde nach 17 Jah- ren fehlender beruflicher Tätigkeit und anhaltend schwerster depressiver Symptome nicht mehr integrierbar sein (act. II 80 S. 7). 3.3.3 Der Hausarzt pract. med. N.________, Praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 20. Juni 2017 fest, es lägen zurzeit als Einschränkungen eine limitierte körperliche Belastbarkeit bei allgemeiner Kraftlosigkeit und chroni- schem Erschöpfungssyndrom sowie eine verminderte Konzentration, Aus- dauer und gerichtete Aufmerksamkeit vor. Arbeiten mit repetitiven Bewe- gungen oder Heben von Lasten über drei bis fünf Kilogramm seien auf- grund der muskuloskelettalen Schmerzen nicht möglich. Eine Arbeit müsste in wechselseitiger Belastung mit regelmässigen Pausen und vermindertem Arbeitstempo gefunden werden. Aktuell sehe er eine Arbeitsfähigkeit auch mit reduzierter Belastung als nicht gegeben (act. II 80 S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 25. September 2017 zuhanden der IVB diagnosti- zierte Dr. med. L.________ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (chronifizierter Verlauf; ICD-10 F32.2), und eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 90 S. 2 ff.). 3.3.5 Die Dres. med. J.________ und K.________ diagnostizierten im Gutachten vom 5. März 2018 aus bidisziplinärer Sicht und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1), ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 12 (ICD-10 R52.9) mit/bei zervikal- und lumbalbetontem Panvertebralsyndrom, Arthralgien vorwiegend im Bereich der Hände und Füsse und allgemeiner muskulärer Dekonditionierung sowie eine Tendenz zu allgemeiner Hyperla- xität. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie einen somatoformen, diffusen Ganzkörperschmerz, auch im Rahmen der depres- siven Störung interpretierbar (ICD-10 F54; act. II 101.1 S. 20). Die Experten hielten fest, aus rheumatologischer Sicht könne von einem vor allem zervi- kal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom gesprochen werden. Bei insgesamt geringer Befundlage sei von einer verminderten Belastungs- fähigkeit des Achsenskeletts auszugehen mit einer Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und einer um 50 % eingeschränkten Ar- beitsfähigkeit in anhaltend mittelschweren Tätigkeiten. In körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebe- ne eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode festge- stellt werden, dies bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Ganzkörperschmerzen seien als somatoform einzustufen. Gemäss Über- prüfung der Indikatoren und lnkonsistenzprüfung könne daraus keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Aufgrund der doch an- haltenden depressiven Störung könne über die Zeit gemittelt eine vermin- derte Belastbarkeit bestätigt werden, dies im Sinne einer Leistungseinbus- se von 30 %, bezogen auf ein hypothetisches Vollzeitpensum. Zusammen- fassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht für leichte bis selten mittel- schwere, adaptierte Tätigkeiten eine 70 %-ige Arbeits- und Leistungsfähig- keit. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden durchgeführt werden, je nach Möglichkeit am Arbeitsplatz Pausen einzuschalten oder stunden- weise zu arbeiten, dies bei reduziertem Rendement. Diese Einschätzung könne über die Zeit gemittelt seit dem letzten Gutachten vom Mai 2015 weiterhin bestätigt werden. Intermittierend hätten wohl gewisse Schwan- kungen aus psychiatrischer Sicht bestanden, die jedoch keine lang anhal- tende, höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (act. II 101.1 S. 21). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2018 legte der behandelnde Psychiater Dr. med. L.________ u.a. dar, das Beck’sche Depressionsin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 13 ventar habe einen Wert von 32 ergeben, was einem schweren depressiven Syndrom entspreche (act. II 111 S. 8 Bst. e). Ohne genauere, differenzier- tere Herleitung habe der psychiatrische Gutachter eine nur leicht- bis mit- telgradige depressive Störung beschrieben; dies trotz eindeutigen ana- mnestischen Angaben mit einem massiv eingeschränkten Tagesablauf, trotz einem eindeutigen Psychostatus, trotz vorliegender Testpsychologie, trotz somatischem Syndrom und ohne adäquate Beschreibung der funktio- nellen Auswirkungen der Störung (act. II 111 S. 8 Bst. f). Alle Therapieopti- onen seien aufgebraucht, es gehe um Linderung des Leidens mit Krisenin- tervention und um Verhinderung einer Eskalation. Der psychiatrische Gut- achter habe übersehen, dass über 16 Jahre von diversen Ärzten immer eine schwere depressive Episode bescheinigt worden sei (act. II 111 S. 9). Er habe übersehen, dass die Patientin über Jahre diverse medikamentöse Behandlungsversuche über sich habe ergehen lassen müssen, dies alles ohne einen entsprechenden Erfolg. Er drücke sich um den Terminus thera- pieresistent und chronifiziert (act. II 111 S. 10). 3.3.7 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 hielt Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, u.a. fest, die Durchführung eines Beck'schen Depressionsinventars stelle keine objektive psychometrische Testung dar; die Einordnung erfolge auf der Basis subjektiver Angaben des Probanden. Daher seien Fremdbeurtei- lungsskalen als objektive psychometrische Tests zu bevorzugen. Im vorlie- genden Fall bestünden weitere therapeutische Optionen wie z. B. vollstati- onäre psychiatrische Aufenthalte; nach leitliniengerechten antidepressiven Psychopharmakotherapien mit leitliniengerechten Switches (Änderungen) und Augmentationen (Ergänzung) der Antidepressiva bestehe die Option einer Elektrokrampftherapie. Es sei hinsichtlich Behandlungserfolg oder - resistenz auf die eingeschränkte Therapieadhärenz bei weit unterhalb des Normbereichs liegendem Wirkspiegel des Medikamentes Quetiapin und damit in Kombination mit oben aufgeführten therapeutischen Optionen ver- wiesen (act. II 114 S. 3). 3.3.8 In der Ergänzung vom 21. August 2018 (act. II 117) führten die Gut- achter Dres. med. J.________ und K.________ u.a. aus, das Zustandsbild der Explorandin stelle einen Mischzustand dar, bestehend aus einer de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 14 pressiven Kernsymptomatik, aber auch aus nicht IV-relevanten Faktoren. So habe sich durch die langjährige Berentung und Arbeitsabstinenz eine Gewöhnung herausgebildet mit psychischer und physischer Dekonditionie- rung und Passivität. Diese Passivität und Dekonditionierung könne mit ei- ner Regression beschrieben werden, die aber im Prinzip reversibel sei und keinesfalls als therapieresistent bezeichnet werden sollte. Sie entspreche nämlich einer Symptomverdeutlichung, sei es nun bewusst oder unbe- wusst. Da sich offenbar der Ehemann in eine ähnliche Situation manövriert habe, wäre aufgrund der Paardynamik ein gleichzeitiger Aktivierungsansatz zu suchen (act. II 117 S. 2 Ziff. 4). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 beanstandete Dr. med. L.________, der Gutachter nehme zur Einschätzung, es liege eine chronifi- zierte, therapieresistente Depression vor, nicht Stellung. Chronizität bedeu- te, dass das depressive Syndrom länger als zwei Jahre andauere. Thera- pieresistenz beziehe sich auf das Nichtansprechen auf eine Pharmakothe- rapie mit zwei unterschiedlichen Antidepressiva von adäquater Dosis und Dauer. Die sozio-medizinische Prognose sei ungünstig und es werde nicht darauf eingegangen, dass mit zunehmender Dauer der depressiven Episo- de die Wahrscheinlichkeit, eine Remission zu erreichen, erheblich sinke (act. II 129 S. 6). 3.3.10 In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 führte die RAD- Psychiaterin Dr. med. O.________ aus, der psychopathologische Befund im psychiatrischen Teilgutachten sei streng nach den Kriterien der AMDP vorgenommen worden und es könne nach den definierten Kern- und Zu- satzsymptomen einer einzelnen depressiven Episode der aktuelle Ausprä- gungsgrad der depressiven Symptomatik abgeleitet werden. Die gestellten Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet seien schlüssig und nachvoll- ziehbar. Neben der zu fordernden Einhaltung der Therapieadhärenz beste- he nach wie vor die ungenutzte therapeutische Option eines stationären Aufenthaltes bei nur zwei sehr kurzen (teil)stationären Aufenthalten im Vor- feld. Zur Kritik des behandelnden Psychiaters hielt die RAD-Psychiaterin u.a. fest, der psychopathologische Befund im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J.________ vom März 2018 sei nach den AMDP-Kriterien erhoben worden und bilde nach den definierten Kern- und Zusatzsympto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 15 men der einzelnen depressiven Episode eben keine schwere, sondern eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik ab (act. II 130 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Im Vergleich zur medizinischen Situation im 2015/2016 (E. 3.2 hier- vor) diagnostizierten die Gutachter Dres. med. J.________ und K.________ ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewe- gungsapparates (ICD-10 R52.9) neu mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit, was zu Recht unbestritten ist. Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Leistungsanspruch frei zu prüfen (E. 2.4.3 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass kein Revisionsgrund vorläge, da das Zumutbar- keitsprofil in den Gutachten vom 26. Mai 2016 und vom 5. März 2018 – (Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten bis [selten] mittel- schweren Tätigkeit [act. II 47.1 S. 18, 101.1 S. 21]) im Wesentlichen unver- ändert geblieben ist, änderte sich im Ergebnis nichts, da ohnehin – auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 16 bei einer freien Prüfung (vgl. E. 4.5 hiernach) – kein Rentenanspruch resul- tiert. 3.7 Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2019 (act. II 131) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 5. März 2018 (act. II 101.1) so- wie die Ergänzung vom 21. August 2018 (act. II 117). Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.5 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutach- ter Dres. med. J.________ und K.________ hatten Kenntnis der Akten (act. II 101.1 S. 7 ff.) und der Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab- lauf sowie den Beschwerden (act. II 101.1 S. 12, 14, 17). Sie haben zwar die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin miteinbezogen; die Beur- teilung enthält jedoch auch die eigenen Beobachtungen der Experten (act. II 101.1 S. 13, 17 f.). Ihre Beurteilung – aus psychiatrischer Sicht liege auf- grund der Befunde eine leichte bis mittelgradige depressive Störung (act. II 101.1 S. 13) und aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde weder die ausgedehnte Schmerzsymptomatik noch die anamnes- tisch geschilderte, hochgradige Behinderung erklärbar (act. II 101.1 S. 19)

– ist nachvollziehbar und schlüssig. Mit Blick auf den psychopathologischen Befund, welcher einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung ent- spricht (act. II 101.1 S. 12 f.), überzeugt die Aussage, es liege zwar eine depressive Kernsymptomatik vor, jedoch sei auch eine Symptomverdeutli- chungstendenz erkennbar (act. II 101.1 S. 15). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten, dass sowohl die (kurze) stationäre wie die teil- stationäre Behandlungsdauer nicht zu einer schweren depressiven Episode passten (act. II 101.1 S. 14), jedoch die bisherige Behandlung für eine leichte bis mittelgradige depressive Störung lege artis sei (act. II 101.1 S. 16), überzeugt. Der Gutachter hatte Kenntnis der abweichenden Anga- ben des behandelnden Psychiaters und er hat sich damit auseinanderge- setzt (act. II 101.1 S. 14). Die Einschätzung der Experten, es bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % für eine leichte bis selten mittel- schwere, adaptierte Tätigkeit, überzeugt (act. II 101.1 S. 21). Die Vorbringen des Dr. L.________ in den Stellungnahmen vermögen das schlüssige Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Einschätzung, der Zustand der Beschwerdeführerin mit langjähriger Berentung (von Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 17 1999 [act. II 21 S. 2 ff.] bis Ende März 2016 [act. II 63]) und Arbeitsabsti- nenz sei Zeichen einer chronifizierten und therapieresistenten Depression (act. II 129 S. 7), überzeugt nicht. Denn dabei übernimmt er unkritisch die Selbsteinschätzung seiner Patientin, welche sich zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage fühlt (act. II 101.1 S. 14). Die Aussage in der Stellungnahme vom 6. Februar 2019, die Dekonditionierung sei nichts an- deres als eine (irreversible) Persönlichkeitsveränderung, die sich im Laufe der über Jahre andauernden Depression und Schmerzerkrankung einge- stellt habe (Akten der Beschwerdeführerin [act.] I 4 S. 3), wird nicht be- gründet und überzeugt nicht, so dass ihr nicht gefolgt werden kann. Dies gilt auch für den Einwand, Ansätze zur Heilbehandlung gebe es hier nicht mehr und alle Therapieoptionen seien aufgebraucht (act. II 111 S. 9). Es ist zu bemerken, das das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass der behandelnde Spezialarzt und erst recht der schmerztherapeutisch tätige Arzt mit seinem besonderen Vertrauensver- hältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungs- los zu akzeptieren, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Entscheid des EVG [heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Vielmehr überzeugt die Beurteilung des Experten Dr. med. J.________, ein Verlauf mit einer schweren Depression während 20 Jahren sei sehr unwahrscheinlich, da depressive Erkrankungen einen wechselhaften Verlauf hätten (act. II 101.1 S. 14). Auch seine Einschät- zung, die Passivität und Dekonditionierung könnten als Regression be- schrieben werden, diese sollte jedoch nicht als therapieresistent bezeichnet werden (act. II 117 S. 2 Ziff. 5), ist schlüssig; ebenso die Aussage, der be- handelnde Psychiater habe wahrscheinlich auch andere eher psychosozia- le Faktoren bei seiner Beurteilung berücksichtigt (act. II 101.1 S. 14). Im Übrigen geht die RAD-Psychiaterin davon aus, es bestünden weitere the- rapeutische Optionen (act. II 130 S. 2). Es liegt bezüglich der Stellungnah- men des behandelnden Psychiaters vom 23. Mai und 25. Oktober 2018 sowie 6. Februar 2019 (act. II 111 S. 5 ff., 129 S. 5 ff.; act. I 4) nicht der Fall vor, dass er einen wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre- tation entspringenden – Aspekt benannt hätte, der im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Vielmehr haben sich sowohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 18 der psychiatrische Gutachter (act. II 117) wie auch die RAD-Psychiaterin (act. 114 S. 2 f., 130 S. 2 f.) ausführlich mit seiner Kritik auseinanderge- setzt. 3.8 Auch die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände sind nicht ge- eignet, das nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Beschwerde (S. 5 Ziff. 15) sagt die Dauer der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin per se über den vorliegend massge- benden Zustand, namentlich die aktuelle Schwere der Depression und Leistungsfähigkeit, nichts aus. Soweit in der Beschwerde (S. 17 f. Ziff. 17 und 18) ausführlich aus den Berichten des Dr. med. L.________ zitiert wird und daraus detaillierte Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergege- ben werden, sind diese subjektiven Angaben nicht entscheidend. Zur Kritik (Beschwerde S. 8 Ziff. 21), im Gutachten werde verschiedentlich auf frühe- re Aktenstücke hingewiesen, ist zu bemerken, dass es gerade zur Aufgabe der Gutachter gehört, die Anamnese aufzuarbeiten und zu berücksichtigen; es lässt sich aus der Erwähnung der früheren Gutachten nicht ableiten, dass die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte nicht beachtet worden wären. Es ist auch nicht Aufgabe der Gutachter, die Einschätzung der be- handelnden Ärzte zu bestätigen, vielmehr haben sie eine unabhängige Be- urteilung abzugeben. Zu den Angaben des Dr. med. L.________ wird im Gutachten sodann Stellung genommen (act. II 101.1 S. 14 Ziff. 3.7). Auch dem Einwand, die Diagnose (leichte bis mittelgradige depressive Störung) werde zu wenig begründet (Beschwerde S. 10 Ziff. 25 und 26), kann nicht gefolgt werden (vgl. auch RAD-Bericht vom 10. Dezember 2018 [act. II 130 S. 2]). Der Gutachter verweist auf seine Befunde (act. 101.1 S. 13 Ziff. 3.3), welche gemäss RAD-Psychiaterin lege artis erhoben wurden (act. II 130 S. 2). Wie bereits erwähnt, erachtete Dr. med. J.________ es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass eine über 20 Jahre dauernde (durchwegs) schwere depressive Episode vorliegen könne, was einerseits die RAD- Psychiaterin in ihren Ausführungen (act. II 114 S. 2) bestätigte und ande- rerseits mit Blick auf die bisherigen (teil)stationären Behandlungen (statio- näre Hospitalisation vom 25. September bis 16. Oktober 2015 [act. II 89 S. 4, 90 S. 8] und teilstationäre Behandlung vom 27. Februar bis 14. März 2017 [act. II 89 S. 2, 90 S. 9; vgl. auch act. II 101.1 S. 14 Ziff. 3.7]) über- zeugt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 19 angepassten Tätigkeit wird vom Gutachter Dr. med. J.________ hinrei- chend differenziert begründet (act. II 101.1 S. 14 Ziff. 3.5). Ebenso wenig kann dem Vorwurf, den Gutachtern habe es an der erforderlichen Objekti- vität gemangelt (Beschwerde S. 14 Ziff. 36; vgl. auch I 4 S. 3), gefolgt wer- den. Soweit sinngemäss eine Befangenheit der Gutachter geltend gemacht wird, wäre diese Rüge verspätet (vgl. act. II 92). Im Übrigen sind keine hin- reichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit ersichtlich (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1), insbesondere nicht, dass eine vorgefasste Meinung bestanden hätte (vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 36). Sodann wird das Vorgehen der Gutachter von der RAD- Psychiaterin in keiner Art und Weise beanstandet (act. II 114 S. 2 ff., 130 S. 2 f.). 3.9 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt und es kann auf weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden. Da im bidisziplinären Gutachten vom 5. März 2018 (act. II 101.1 S. 15 f.) die in BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen berücksichtigt worden sind, ist die darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen und eine juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54; Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 4.1). Es ist deshalb auf die im bidisziplinären Gutachten vom 5. März 2018 attes- tierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in einer leichten bis selten mittelschweren adaptierten Tätigkeit abzustellen (act. II 101.1 S. 21). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 20 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die Neuanmeldung von Juli 2017 (act. II 80) und die Erfüllung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestünde frühestens ab Januar 2018 ein Anspruch auf eine Rente (das früher zurückgelegte Wartejahr i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG würde in Anwendung von Art. 29bis der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] angerechnet). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 21 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitli- che Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe- dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung dessel- ben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Letztmals war die Beschwerdeführerin (welche über keine Berufs- bildung verfügt [act. II 1 S. 4 Ziff. 6.2]) als … für die D.________ AG (bis Oktober 1999) zu 50 % tätig (act. II 12); es ist nicht überwiegend wahr- scheinlich, dass sie diese Tätigkeit als Gesunde (nunmehr zu 100 %) noch ausüben würde. Weil sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.9 hiervor) nicht verwertet, ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE und dabei auf den gleichen Tabellenlohn abstellte (act. II 131 S. 2). Sind Vali- den- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Tabellenlohnabzugs (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3). Im vorliegenden Fall liegt eine Arbeits- und Leis- tungsunfähigkeit von 30 % vor. Es liegen keine Merkmale vor, die einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten; die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem Anforderungs- und Belastungsprofil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 22 (körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit [act. II 101.1 S. 21]) bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere bis anhaltend mittelschwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um- stand allein, dass nur mehr leichte bis selten mittelschwere wechselbelas- tende Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidens- bedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheid des BGer vom

6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.5). Angesichts des Zumutbarkeitspro- fils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs- tätigkeiten auszugehen. Der Faktor Alter (hier Jg. 1969) wirkt sich nicht lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausge- glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. z.B. Entscheid des BGer vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.3). 4.5 Die Verwaltung hat zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine IV-Rente abgelehnt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2019 (act. II 131) als korrekt und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Mit Verfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin

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– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Aufgrund der mit Verfügung vom 13. März 2019 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzule- gen. 5.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Die Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 18. März 2019 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1‘909.-- festzusetzen (Honorar von Fr. 1‘722.50 [13.25 Stunden à Fr. 130.--], Auslagen von Fr. 50.-- und MWSt. von Fr. 136.50 [7.7% auf Fr. 1‘772.50]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der amtlichen Anwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘909.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, IV/2019/109, Seite 25 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.