opencaselaw.ch

200 2019 106

Bern VerwG · 2019-05-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019

Sachverhalt

A. Der … geborene und seit 1985 im Kanton Bern wohnhafte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hat im Jahr 2015 seine Gesellschaften C.________ Inc., …, und D.________ Ldt., …, in eine von ihm gehaltene Gesellschaft in der Schweiz, die E.________ AG, einge- bracht (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 19; 27). Gemäss den Angaben des Treuhänders des Versicherten bestanden die …-Gesellschaften in der Fol- ge weiter, während die E.________ AG als Holdinggesellschaft der Verwal- tung der …-Gesellschaften dient(e) (vgl. act. II 16; 12). Mittels Steuermeldung AHV vom 28. August 2017 (act. II 29) teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV Bern) der AHV-Zweigstelle … mit, der Versicherte habe im Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 2‘513‘615.-- erzielt. Auf der Meldung ist ein handschriftlicher Vermerk „ausl. Kapitalgesellschaften … (einmalig) Rouling 11.9.15 […]“ angebracht. Daraufhin forderte die AHV-Zweigstelle … den Versicherten mit Schreiben vom 8. September 2017 (act. II 28) auf, sich als Selbständigerwerbender anzumelden, „damit der Kapitalgewinn“ bei der Ausgleichskasse abgerechnet werden könne. Dies lehnte der Ver- sicherte mit der Begründung ab, die Qualifikation des in den … „der … un- terstellten Betrages als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ sei nicht sachgemäss (act. II 27). In der Folge tätigte die AKB bei der KSTV Bern sowie beim Versicherten weitere Abklärungen (act. II 22 f.; 19 f.; 12 –

17) und setzte danach mit drei separaten Verfügungen vom 31. August 2018 (act. II 10) die vom Versicherten als Selbständigerwerbender für die Jahre 2013 – 2015 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbei- träge definitiv fest, wobei sie in Bezug auf das Beitragsjahr 2015 ein reines Erwerbseinkommen von Fr. 2‘513‘615.-- zugrunde legte, woraus – nach Aufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge – zu entrichtende Beiträge von Fr. 274‘977.70 resultierten. Ferner forderte die AKB mit separaten (formlosen) Schreiben Verzugszinsen für die Beitragsausstände aller drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 3 Beitragsjahre nach. Die gegen alle drei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 9) hiess die AKB – nachdem sie bei der KSTV Bern weitere Ab- klärungen getätigt hatte (act. II 6 f.) – mit Entscheid vom 22. Januar 2019 (act. II 1) insoweit teilweise gut, als sie in Bezug auf sämtliche Beitragsjah- re (2013 – 2015) hinsichtlich des massgebenden Einkommens auf eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge verzichtete und die jeweiligen Bei- träge betreffend die Jahre 2013 – 2015 neu (bzw. pro 2015 auf Fr. 248‘525.80) festsetzte. Soweit weitergehend, wies die AKB die Einspra- che ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner hielt die AKB mit (formlosem) Schreiben vom 22. Januar 2019 (act. II 1) an den Zinsnachforderungen fest, reduzierte deren Höhe jedoch nach Massgabe der im Einspracheent- scheid neu festgesetzten Beiträge. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 liess der Versicher- te, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 6. Februar 2019 Be- schwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: • Der Einspracheentscheid in Bezug auf die Veranlagung 2015 sei aufzu- heben und zur Neufestlegung der Beiträge 2015 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. • Die Ausgleichskasse hat drei Jahre benötigt, um den Sachverhalt zu prü- fen. Die jeweiligen Anfragen ergaben, dass der Fall noch nicht bearbeitet sei. Die aufgrund dieser Rechtsverzögerung angefallenen Verzugszinsen können nicht Herrn A.________ angelastet werden und sind entspre- chend zu streichen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbständigerwer- bender im Jahr 2015. Soweit der Beschwerdeführer auch die mit formlosem Schreiben vom 22. Januar 2019 (act. II 1) in Rechnung gestellten Verzugs- zinsen beanstandet bzw. geltend macht, diese seien zu „streichen“, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin hierüber doch nicht verfügt respektive liegt insoweit kein Anfechtungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verwaltungsverfahren eine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 1), kann ihm nicht ge- folgt respektive insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im (die Ver- zugszinsen betreffenden) Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2019 verwiesen werden (vgl. act. II 1). Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdegegnerin vom dem Streitgegenstand zugrunde liegenden und potentiell beitragsrechtlich relevanten Vorgang rund um die Einbrin- gung der …-Gesellschaften in die E.________ AG im Jahr 2015 erst mit der Steuermeldung vom 28. August 2017 (vgl. act. II 28 f.) erfahren und am

31. August 2018 (act. II 10) die entsprechende Verfügung bzw. am 22. Ja- nuar 2019 (act. II 1) den Einspracheentscheid erlassen hat. Damit dauerte das Verwaltungsverfahren rund 12 bzw. 16 Monate und nicht – wie in der Beschwerde behauptet (vgl. S. 1) – drei Jahre. Diese Verfahrensdauer stellt keine Rechtsverzögerung dar, und dies umso weniger, als die Be- schwerdegegnerin diverse Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hatte. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nicht die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 22. Januar 2019 und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen, sondern zwecks Neufestsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2015. Damit bleibt – entsprechend den beschwerdeweise gestellten Rechtsbe- gehren – die materielle Begründetheit des angefochtenen Entscheides zu prüfen. 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 6 Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Er- werbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus ei- nem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligun- gen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 3.3 3.3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Gemäss dem gestützt auf die vorgenannte Bestimmung ergange- nen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Be- rechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direk- te Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 7 bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbende versicherte Person hat dem- nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuer- meldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 4. 4.1 Es ist erstellt und bestreitet auch der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht mehr, dass er im Beitragsjahr 2015 (vgl. E. 1.2 vorne) als Selbständigerwerbender tätig war und gestützt auf diesen Status grundsätzlich Beiträge zu entrichten hat. Er beanstandet jedoch das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 2‘513‘615.-- bzw. Fr. 2‘513‘600.-- (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.; act. II 1). 4.2 4.2.1 Mit an die KSTV Bern gerichtetem Schreiben vom 7. September 2015 (act. II 22) liess der Beschwerdeführer durch seinen Treuhänder mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 8 teilen, dass er „Im Hinblick auf eine vereinfachte Nachlassplanung“ (S. 2) beabsichtige, die beiden …-Gesellschaften C.________ Inc. und D.________ Ltd. in die Schweizer Gesellschaft E.________ AG einzubrin- gen. Die D.________ Ltd. weise in den Aktiven namentlich ein Grundstück und ein Farmgebäude aus, deren Buchwert 2014 … 728‘926.-- betragen habe, wobei das Gebäude im Umfang von … 256‘619.-- abgeschrieben worden sei (S. 2). Da im Rahmen der Einbringung der beiden …- Gesellschaften in den … steuerlich auf den eingebrachten stillen Reserven abgerechnet werde, erfolge die Einbringung der Gesellschaften zu Markt- werten, wobei für das Farmland ein Marktwert von … 3‘240‘000.-- festge- legt worden sei (S. 2 f.). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer eine steuerliche Würdigung des beabsichtigten Vorgehens vornehmen, um des- sen Prüfung er die KSTV Bern ersuchte (S. 3 f.). Am 11. September 2015 hielt diese Folgendes fest (S. 5): „Wir stimmen Ihrer steuerlichen Würdigung mit folgendem Vorbehalt zu: Da die D.________ Ltd. nicht zu den bisher für die Einkommenssteuer mass- geblichen Werten auf die E.________ AG übertragen wird, liegt keine steuer- neutrale Umstrukturierung i. S. von Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG vor. Die folgenden Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer und werden im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung den … zu- gewiesen: • Kantons- und Gemeindesteuern: wiedereingebrachte Abschreibun- gen • Direkte Bundessteuer: Differenz zwischen Einbringungswert und bis- herigem Einkommenssteuerwert der Grundstücke“ 4.2.2 In den das Jahr 2015 betreffenden Veranlagungsverfügungen vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juli 2017 (act. II 24) setzte die KSTV Bern bei den Kantons- und Ge- meindesteuern den Betrag von Fr. 256‘879.-- (USD 256‘619.-- x Fr. 1.001012) für wiedereingebrachte Abschreibungen auf den Grundstü- cken (D.________ Ltd.) respektive bei der direkten Bundessteuer den Be- trag von Fr. 2‘513‘615.-- – als Differenz zwischen Markt- und Buchwert des Farmlandes und des Farmgebäudes ([USD 3‘240‘000.-- - USD 728‘926.--] x Fr. 1.001012) – als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. Diese wies sie als steuerbare Einkommen den … zu, berücksichtigte sie jedoch in Bezug auf die Kantons- sowie die direkte Bundessteuer als satz- bestimmend. Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft (vgl. act. II 19). Zudem wies die KSTV Bern mit (unangefochten gebliebe- ner [act. II 2]) Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Akten des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 9 führers [act. I] 5) ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsge- such ab. 4.2.3 In der Folge berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 31. August 2018 (act. II 10) respektive im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 22. Januar 2019 (act. II 1) betreffend das Beitragsjahr 2015 das in den Veranlagungsverfügungen vom 11. Juli 2017 ermittelte reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘513‘615.--. Nachdem die KSTV Bern mitgeteilt hatte, dass bei den ihr gemeldeten Einkommenswerten für die Jahre 2013 bis 2015 keine AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden seien (vgl. act. II 6 f.) – mithin die gemeldeten Einkommen beitragsrechtlich Bruttoeinkommen darstellten –, verzichtete die Beschwerdegegnerin (zu Recht) auf die ursprünglich vorge- nommene Aufrechnung (Art. 9 Abs. 4 AHVG) der AHV/IV/EO-Beiträge (vgl. BGE 139 V 537 E. 6 S. 546) und legte ein für die Beitragsberechnung massgebendes und auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) Einkommen von Fr. 2‘513‘600.-- zugrunde, woraus zu entrichtende Beiträge in der Höhe von Fr. 248‘525.80 resultierten (vgl. Berechnung vom

22. Januar 2019 [act. II 1]). 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, steuerlich wie auch AHV-rechtlich massgebend sei das steuerbare Einkommen gemäss Veranlagung und nicht das satzbestimmende Einkommen. Das objektmässig den … zuzuweisende Grundstück unterliege nicht der Schweizer Steuerhoheit und damit auch nicht der AHV in der Schweiz (Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer stellt mit Blick auf die in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der KSTV Bern vom 11. Juli 2017 (vgl. E. 4.2.2 vorne) zu Recht nicht in Abrede, dass die infolge der Einbringung der …- Gesellschaften in die E.________ AG erzielten Gewinne grundsätzlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Dass das steuerbare Einkommen den USA zugewiesen und in der Schweiz allein als satzbestimmend berücksichtigt wurde, spielt dabei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 AHVV keine Rolle. Denn nach dieser Norm gehören zum beitragsrechtlich relevanten Erwerbseinkommen grundsätzlich auch im Ausland erzielte Einkünfte (vgl. E. 3.1 vorne), wovon abzurücken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 10 vorliegend kein Anlass besteht: Zum einen liegt kein Ausnahmefall gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV vor. Zum andern ist das Erwerbseinkommen grundsätzlich auch nicht gestützt auf Art. 6ter AHVV von der Beitragserhebung ausgenommen, besteht mit den USA doch ein Sozialversicherungsabkommen, womit es – vorbehältlich der EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Familienausgleichskasse (vgl. E. 4.6 hinten) – an der Tatbestandsvoraussetzung des „Nichtvertragsstaats“ fehlt (zum Begriff, vgl. SIBYLLE KÄSLIN/CHRISTINE VON FISCHER, Arbeiten oder Leben im Ausland – wer ist in der AHV versichert?, 2018, S. 16 Rz 34 und S. 17 Rz 41). Nach (dem unmittelbar anwendbaren) Art. 7 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit in der seit 1. August 2014 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend Abkommen) ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- übt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsan- gehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie wohnt. Unterliegt der im Kanton Bern wohnhafte (act. II 19) und in den USA eine selbständige Erwerbstätig- keit ausübende (act. II 16) Beschwerdeführer demnach schweizerischem Recht respektive den Rechtsvorschriften nach AHVG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Abkom- mens, hat er im Lichte von Art. 6 Abs. 1 AHVV auch auf dem in den USA erzielten Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) in der Höhe von Fr. 2‘513‘615.-- grundsätzlich Beiträge zu entrichten (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Oktober 2018, 9C_281/2018, E. 5.2; der darin referierte Art. 6 Abs. 3 des Abkommens in der bis zum 31. Juli 2014 in Kraft gestandenen Fassung entspricht wortwörtlich dem vorliegend an- wendbaren Art. 7 Abs. 4 [vgl. auch BBl 2013 3384]; soweit im nämlichen Entscheid [implizit] auch die Beitragspflicht hinsichtlich EO-Beiträgen sowie der Beiträge an die Familienausgleichskasse bejaht wurde, ist auf E. 4.6 hinten zu verweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwer- deführer angerufenen Art. 18 Abs. 1 AHVV (Beschwerde, S. 3), betrifft die- se Bestimmung doch einzig die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 1 lit. a – c AHVG zulässigen Abzüge vom Einkommen (durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 11 Verweis auf die Vorschriften über die direkte Bundessteuer), nicht jedoch die in grundsätzlicher Weise zum (potentiell beitragsrechtlich relevanten) Einkommen gehörenden Einkünfte. Ebenso wenig lässt sich aus Ziffer 1009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2015) etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, geht es in dieser Verwaltungsweisung (zur deren grundsätzlichen Tragweite, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) doch allein um Kriterien zur Statusbestimmung hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit. Im Übrigen schliesst der Wortlaut des Passus „ins Privatvermögen besteuert werden“ (vgl. Beschwerde, S. 3) die Berücksichtigung eines allein satzbestimmten Einkommens als Substrat der Beitragspflicht nicht aus; unter den Wortlaut kann ohne weiteres auch im Ausland erzieltes Einkommen subsumiert werden, fehlt es doch gerade an einem ausschliesslich schweizerischen Bezug. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Beitragsermittlung bzw. beim zugrunde gelegten (reinen) Erwerbseinkommen Art. 18 Abs. 4 DBG berücksichtigen müssen. Nach dieser Norm – auf welche Art. 17 AHVV verweist (vgl. E. 3.2 vorne) – werden Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (vgl. auch Ziffer 1089 drittes Lemma WSN). 4.4.1 Wie in E. 4.2.2 vorne dargelegt, sind die Veranlagungsverfügungen der KSTV Bern vom 11. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen bzw. hat der (fachkundig vertretene) Beschwerdeführer auf de- ren Anfechtung verzichtet, obgleich die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit weder steuerrechtlich belanglos noch sozialversicherungsrechtlich unbedeutsam war. Anders als die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 2) vermuten lassen, hat sich die KSTV Bern sodann in der Verfügung vom 4. Dezember 2018 (act. I 5), mit welcher ein (ausdrücklich unter dem Blickwinkel von Art. 18 Abs. 4 DBG eingereichtes) Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wur- de, auch explizit mit der Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 12 den dem Ruling vom 11. September 2015 (act. II 22) zugrunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und sie verworfen. Auch diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. Unter diesen Umständen bestand weder für die Beschwerdegegnerin noch besteht für das Gericht Anlass, von den in den Veranlagungsverfügungen vom 11. Juli 2017 getroffenen Feststel- lungen in Bezug auf das massgebende Erwerbseinkommen abzuweichen (vgl. E. 3.3.1 f. vorne), geht es doch nicht an, in einem AHV- beitragsrechtlichen Verfahren über die Anwendbarkeit und den Geltungsbe- reich einer steuerrechtlichen Bestimmung zu befinden und so in den Aufgabenbereich der Steuerbehörden einzugreifen (vgl. E. 3.3.2 vorne). 4.4.2 Die rechtskräftigen Steuertaxationen bzw. die seitens der KSTV Bern in Bezug auf Art. 18 Abs. 4 DBG getroffenen Feststellungen enthalten zudem keine klar ausgewiesenen Irrtümer, welche seitens des Gerichts richtiggestellt werden müssten. So hat das Bundesgericht im auch in der Revisionsverfügung der KSTV Bern vom 4. Dezember 2018 (act. I 5) er- wähnten Entscheid BGE 138 II 32 in E. 2.2.1 S. 36 Folgendes festgehalten: „Der Begriff des ‚land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes‘ wird in keiner der […] Bestimmungen des Bundessteuerrechts definiert oder näher bestimmt […]. Eine solche Begriffsbestimmung kann sich nicht darauf beschränken, nur den steuerrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Vielmehr hat sie namentlich auch folgende Gesetze (insbesondere deren Zielsetzungen sowie Interessenabwägungen) zu berücksichtigen: das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). Diesen Gesetzen ist u.a. der Zweck gemeinsam, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor darstellt, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Dieser Zweck hat die erforderliche Abstimmung wesentlich mitzuprägen, weshalb der steuerrechtliche Begriff des ‚land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes‘ im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden muss, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergeben.“ Mithin hat das Bundesgericht die steuerrechtliche Ausnahmebestimmung des Art. 18 Abs. 4 DBG auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 13 Schutzbereich des BGBB begrenzt (dazu MARKUS REICH/JULIA VON AH, in: ZWEIFEL/BEUSCH, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 18 N 66a), womit dessen Anwendung auf die in den USA liegenden Grundstücke mit Blick auf das hinsichtlich des BGBB massgebliche Territorialitätsprinzip ausser Betracht fällt. Daher können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken in den USA nicht lediglich bis zur Höhe der Anlagekosten erfasst werden. Soweit darin dem Beschwerdeführer folgend eine Systemwidrigkeit zu erblicken wäre (vgl. Beschwerde, S. 5), wäre er gehalten gewesen, Entsprechendes im Steuerveranlagungsverfahren oder einem nachträglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren geltend zu machen (vgl. E. 3.3.2 vorne). 4.5 Demnach ist das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte reine Einkommen von Fr. 2‘513‘615.-- und in der Folge das massgebende Einkommen von Fr. 2‘513‘600.-- (act. II 1) nicht zu beanstanden. Weitere Gründe, welche zu einem Abweichen von der grundsätzlich verbindlichen Steuertaxation führen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit kein Anlass für Weiterungen besteht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 4.6 Was sodann die Festsetzung der Beiträge angeht, ist jedoch Folgendes zu beachten: Nach seinem klaren Wortlaut gilt das Abkommen in sachlicher Hinsicht ausschliesslich in den Bereichen des AHVG und des IVG sowie die sie ergänzenden Erlasse (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1; vgl. auch BSV, Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Stand am 1. September 2017, S. 2). Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das vorliegende Abkommen nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens). Demnach fallen allein die AHV/IV-Beiträge in den Anwendungsbereich des Abkommens, wohingegen für die zusätzliche Erhebung von (nicht zu den Sozialversicherungszweigen der AHV und IV gehörenden) EO-Beiträgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 14 sowie Beiträgen für die Familienausgleichskasse auf in den USA erzielten Einkommen keine gesetzliche respektive staatsvertragliche Grundlage besteht. Vielmehr ist insoweit die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtvertragsstaates im Sinne von Art. 6ter lit. a AHVV erfüllt, womit der Beschwerdeführer von der Beitragserhebung des unbestrittenermassen in den USA erzielten Einkommens ausgenommen ist. Die Beschwerdegegnerin wird demnach die mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (act. II 1) vorgenommene Berechnung der Beiträge anzupassen respektive allein unter Berücksichtigung der AHV/IV-Beiträge neu festzusetzen haben. 4.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Sozialversicherungsbeiträge unter alleiniger Berücksichtigung der AHV- und IV-Beiträge neu festsetze. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 5.2.1 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Demnach hat der obsiegende Beschwerdeführer, vertreten durch F.________ und G.________ von der B.________, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.2.2 Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässi- ge Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4). Nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz [eABK] vom 29. Oktober 2002) ist davon auszugehen, dass im Falle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 15 entgeltlicher Vertretung (z.B. durch Treuhänder oder Rechtsberater) ent- sprechend dem Konzept des Schadenersatzes nach dem Aufwand bzw. der Auflistung in der Kostennote zu entschädigen ist. F.________ macht mit Eingabe vom 19. März 2019 einen (nicht zu bean- standenden) Aufwand von 6.9 Stunden sowie einen handschriftlich ver- merkten Betrag von insgesamt Fr. 1‘752.50 geltend, wobei die Summe der aufgelisteten Positionen einen Betrag von Fr. 1‘882.50 ergibt. Der Be- schwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang bzw. insoweit, als bei der Beitragsfestsetzung allein die AHV/IV-Beiträge, nicht jedoch die EO- Beiträge sowie die Beiträge für die Familienausgleichskasse zu berücksichtigen sind. Der Parteikostenersatz ist entsprechend angemessen zu kürzen und auf pauschal Fr. 350.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. E. 5.2.1 vorne). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Ja- nuar 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – die Beiträge neu festsetze. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 106 AHV SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene und seit 1985 im Kanton Bern wohnhafte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hat im Jahr 2015 seine Gesellschaften C.________ Inc., …, und D.________ Ldt., …, in eine von ihm gehaltene Gesellschaft in der Schweiz, die E.________ AG, einge- bracht (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 19; 27). Gemäss den Angaben des Treuhänders des Versicherten bestanden die …-Gesellschaften in der Fol- ge weiter, während die E.________ AG als Holdinggesellschaft der Verwal- tung der …-Gesellschaften dient(e) (vgl. act. II 16; 12). Mittels Steuermeldung AHV vom 28. August 2017 (act. II 29) teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV Bern) der AHV-Zweigstelle … mit, der Versicherte habe im Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 2‘513‘615.-- erzielt. Auf der Meldung ist ein handschriftlicher Vermerk „ausl. Kapitalgesellschaften … (einmalig) Rouling 11.9.15 […]“ angebracht. Daraufhin forderte die AHV-Zweigstelle … den Versicherten mit Schreiben vom 8. September 2017 (act. II 28) auf, sich als Selbständigerwerbender anzumelden, „damit der Kapitalgewinn“ bei der Ausgleichskasse abgerechnet werden könne. Dies lehnte der Ver- sicherte mit der Begründung ab, die Qualifikation des in den … „der … un- terstellten Betrages als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ sei nicht sachgemäss (act. II 27). In der Folge tätigte die AKB bei der KSTV Bern sowie beim Versicherten weitere Abklärungen (act. II 22 f.; 19 f.; 12 –

17) und setzte danach mit drei separaten Verfügungen vom 31. August 2018 (act. II 10) die vom Versicherten als Selbständigerwerbender für die Jahre 2013 – 2015 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbei- träge definitiv fest, wobei sie in Bezug auf das Beitragsjahr 2015 ein reines Erwerbseinkommen von Fr. 2‘513‘615.-- zugrunde legte, woraus – nach Aufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge – zu entrichtende Beiträge von Fr. 274‘977.70 resultierten. Ferner forderte die AKB mit separaten (formlosen) Schreiben Verzugszinsen für die Beitragsausstände aller drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 3 Beitragsjahre nach. Die gegen alle drei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 9) hiess die AKB – nachdem sie bei der KSTV Bern weitere Ab- klärungen getätigt hatte (act. II 6 f.) – mit Entscheid vom 22. Januar 2019 (act. II 1) insoweit teilweise gut, als sie in Bezug auf sämtliche Beitragsjah- re (2013 – 2015) hinsichtlich des massgebenden Einkommens auf eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge verzichtete und die jeweiligen Bei- träge betreffend die Jahre 2013 – 2015 neu (bzw. pro 2015 auf Fr. 248‘525.80) festsetzte. Soweit weitergehend, wies die AKB die Einspra- che ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner hielt die AKB mit (formlosem) Schreiben vom 22. Januar 2019 (act. II 1) an den Zinsnachforderungen fest, reduzierte deren Höhe jedoch nach Massgabe der im Einspracheent- scheid neu festgesetzten Beiträge. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 liess der Versicher- te, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 6. Februar 2019 Be- schwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: • Der Einspracheentscheid in Bezug auf die Veranlagung 2015 sei aufzu- heben und zur Neufestlegung der Beiträge 2015 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. • Die Ausgleichskasse hat drei Jahre benötigt, um den Sachverhalt zu prü- fen. Die jeweiligen Anfragen ergaben, dass der Fall noch nicht bearbeitet sei. Die aufgrund dieser Rechtsverzögerung angefallenen Verzugszinsen können nicht Herrn A.________ angelastet werden und sind entspre- chend zu streichen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbständigerwer- bender im Jahr 2015. Soweit der Beschwerdeführer auch die mit formlosem Schreiben vom 22. Januar 2019 (act. II 1) in Rechnung gestellten Verzugs- zinsen beanstandet bzw. geltend macht, diese seien zu „streichen“, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin hierüber doch nicht verfügt respektive liegt insoweit kein Anfechtungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verwaltungsverfahren eine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 1), kann ihm nicht ge- folgt respektive insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im (die Ver- zugszinsen betreffenden) Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2019 verwiesen werden (vgl. act. II 1). Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdegegnerin vom dem Streitgegenstand zugrunde liegenden und potentiell beitragsrechtlich relevanten Vorgang rund um die Einbrin- gung der …-Gesellschaften in die E.________ AG im Jahr 2015 erst mit der Steuermeldung vom 28. August 2017 (vgl. act. II 28 f.) erfahren und am

31. August 2018 (act. II 10) die entsprechende Verfügung bzw. am 22. Ja- nuar 2019 (act. II 1) den Einspracheentscheid erlassen hat. Damit dauerte das Verwaltungsverfahren rund 12 bzw. 16 Monate und nicht – wie in der Beschwerde behauptet (vgl. S. 1) – drei Jahre. Diese Verfahrensdauer stellt keine Rechtsverzögerung dar, und dies umso weniger, als die Be- schwerdegegnerin diverse Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hatte. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nicht die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 22. Januar 2019 und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen, sondern zwecks Neufestsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2015. Damit bleibt – entsprechend den beschwerdeweise gestellten Rechtsbe- gehren – die materielle Begründetheit des angefochtenen Entscheides zu prüfen. 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 6 Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Er- werbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus ei- nem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligun- gen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 3.3 3.3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Gemäss dem gestützt auf die vorgenannte Bestimmung ergange- nen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Be- rechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direk- te Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 7 bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbende versicherte Person hat dem- nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuer- meldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 4. 4.1 Es ist erstellt und bestreitet auch der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht mehr, dass er im Beitragsjahr 2015 (vgl. E. 1.2 vorne) als Selbständigerwerbender tätig war und gestützt auf diesen Status grundsätzlich Beiträge zu entrichten hat. Er beanstandet jedoch das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 2‘513‘615.-- bzw. Fr. 2‘513‘600.-- (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.; act. II 1). 4.2 4.2.1 Mit an die KSTV Bern gerichtetem Schreiben vom 7. September 2015 (act. II 22) liess der Beschwerdeführer durch seinen Treuhänder mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 8 teilen, dass er „Im Hinblick auf eine vereinfachte Nachlassplanung“ (S. 2) beabsichtige, die beiden …-Gesellschaften C.________ Inc. und D.________ Ltd. in die Schweizer Gesellschaft E.________ AG einzubrin- gen. Die D.________ Ltd. weise in den Aktiven namentlich ein Grundstück und ein Farmgebäude aus, deren Buchwert 2014 … 728‘926.-- betragen habe, wobei das Gebäude im Umfang von … 256‘619.-- abgeschrieben worden sei (S. 2). Da im Rahmen der Einbringung der beiden …- Gesellschaften in den … steuerlich auf den eingebrachten stillen Reserven abgerechnet werde, erfolge die Einbringung der Gesellschaften zu Markt- werten, wobei für das Farmland ein Marktwert von … 3‘240‘000.-- festge- legt worden sei (S. 2 f.). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer eine steuerliche Würdigung des beabsichtigten Vorgehens vornehmen, um des- sen Prüfung er die KSTV Bern ersuchte (S. 3 f.). Am 11. September 2015 hielt diese Folgendes fest (S. 5): „Wir stimmen Ihrer steuerlichen Würdigung mit folgendem Vorbehalt zu: Da die D.________ Ltd. nicht zu den bisher für die Einkommenssteuer mass- geblichen Werten auf die E.________ AG übertragen wird, liegt keine steuer- neutrale Umstrukturierung i. S. von Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG vor. Die folgenden Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer und werden im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung den … zu- gewiesen: • Kantons- und Gemeindesteuern: wiedereingebrachte Abschreibun- gen • Direkte Bundessteuer: Differenz zwischen Einbringungswert und bis- herigem Einkommenssteuerwert der Grundstücke“ 4.2.2 In den das Jahr 2015 betreffenden Veranlagungsverfügungen vom

11. Juli 2017 (act. II 24) setzte die KSTV Bern bei den Kantons- und Ge- meindesteuern den Betrag von Fr. 256‘879.-- (USD 256‘619.-- x Fr. 1.001012) für wiedereingebrachte Abschreibungen auf den Grundstü- cken (D.________ Ltd.) respektive bei der direkten Bundessteuer den Be- trag von Fr. 2‘513‘615.-- – als Differenz zwischen Markt- und Buchwert des Farmlandes und des Farmgebäudes ([USD 3‘240‘000.-- - USD 728‘926.--] x Fr. 1.001012) – als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. Diese wies sie als steuerbare Einkommen den … zu, berücksichtigte sie jedoch in Bezug auf die Kantons- sowie die direkte Bundessteuer als satz- bestimmend. Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft (vgl. act. II 19). Zudem wies die KSTV Bern mit (unangefochten gebliebe- ner [act. II 2]) Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Akten des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 9 führers [act. I] 5) ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsge- such ab. 4.2.3 In der Folge berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 31. August 2018 (act. II 10) respektive im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 22. Januar 2019 (act. II 1) betreffend das Beitragsjahr 2015 das in den Veranlagungsverfügungen vom 11. Juli 2017 ermittelte reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘513‘615.--. Nachdem die KSTV Bern mitgeteilt hatte, dass bei den ihr gemeldeten Einkommenswerten für die Jahre 2013 bis 2015 keine AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden seien (vgl. act. II 6 f.) – mithin die gemeldeten Einkommen beitragsrechtlich Bruttoeinkommen darstellten –, verzichtete die Beschwerdegegnerin (zu Recht) auf die ursprünglich vorge- nommene Aufrechnung (Art. 9 Abs. 4 AHVG) der AHV/IV/EO-Beiträge (vgl. BGE 139 V 537 E. 6 S. 546) und legte ein für die Beitragsberechnung massgebendes und auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) Einkommen von Fr. 2‘513‘600.-- zugrunde, woraus zu entrichtende Beiträge in der Höhe von Fr. 248‘525.80 resultierten (vgl. Berechnung vom

22. Januar 2019 [act. II 1]). 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, steuerlich wie auch AHV-rechtlich massgebend sei das steuerbare Einkommen gemäss Veranlagung und nicht das satzbestimmende Einkommen. Das objektmässig den … zuzuweisende Grundstück unterliege nicht der Schweizer Steuerhoheit und damit auch nicht der AHV in der Schweiz (Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer stellt mit Blick auf die in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der KSTV Bern vom 11. Juli 2017 (vgl. E. 4.2.2 vorne) zu Recht nicht in Abrede, dass die infolge der Einbringung der …- Gesellschaften in die E.________ AG erzielten Gewinne grundsätzlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Dass das steuerbare Einkommen den USA zugewiesen und in der Schweiz allein als satzbestimmend berücksichtigt wurde, spielt dabei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 AHVV keine Rolle. Denn nach dieser Norm gehören zum beitragsrechtlich relevanten Erwerbseinkommen grundsätzlich auch im Ausland erzielte Einkünfte (vgl. E. 3.1 vorne), wovon abzurücken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 10 vorliegend kein Anlass besteht: Zum einen liegt kein Ausnahmefall gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV vor. Zum andern ist das Erwerbseinkommen grundsätzlich auch nicht gestützt auf Art. 6ter AHVV von der Beitragserhebung ausgenommen, besteht mit den USA doch ein Sozialversicherungsabkommen, womit es – vorbehältlich der EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Familienausgleichskasse (vgl. E. 4.6 hinten) – an der Tatbestandsvoraussetzung des „Nichtvertragsstaats“ fehlt (zum Begriff, vgl. SIBYLLE KÄSLIN/CHRISTINE VON FISCHER, Arbeiten oder Leben im Ausland – wer ist in der AHV versichert?, 2018, S. 16 Rz 34 und S. 17 Rz 41). Nach (dem unmittelbar anwendbaren) Art. 7 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit in der seit 1. August 2014 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend Abkommen) ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- übt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsan- gehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie wohnt. Unterliegt der im Kanton Bern wohnhafte (act. II 19) und in den USA eine selbständige Erwerbstätig- keit ausübende (act. II 16) Beschwerdeführer demnach schweizerischem Recht respektive den Rechtsvorschriften nach AHVG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Abkom- mens, hat er im Lichte von Art. 6 Abs. 1 AHVV auch auf dem in den USA erzielten Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) in der Höhe von Fr. 2‘513‘615.-- grundsätzlich Beiträge zu entrichten (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Oktober 2018, 9C_281/2018, E. 5.2; der darin referierte Art. 6 Abs. 3 des Abkommens in der bis zum 31. Juli 2014 in Kraft gestandenen Fassung entspricht wortwörtlich dem vorliegend an- wendbaren Art. 7 Abs. 4 [vgl. auch BBl 2013 3384]; soweit im nämlichen Entscheid [implizit] auch die Beitragspflicht hinsichtlich EO-Beiträgen sowie der Beiträge an die Familienausgleichskasse bejaht wurde, ist auf E. 4.6 hinten zu verweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwer- deführer angerufenen Art. 18 Abs. 1 AHVV (Beschwerde, S. 3), betrifft die- se Bestimmung doch einzig die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 1 lit. a – c AHVG zulässigen Abzüge vom Einkommen (durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 11 Verweis auf die Vorschriften über die direkte Bundessteuer), nicht jedoch die in grundsätzlicher Weise zum (potentiell beitragsrechtlich relevanten) Einkommen gehörenden Einkünfte. Ebenso wenig lässt sich aus Ziffer 1009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2015) etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, geht es in dieser Verwaltungsweisung (zur deren grundsätzlichen Tragweite, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) doch allein um Kriterien zur Statusbestimmung hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit. Im Übrigen schliesst der Wortlaut des Passus „ins Privatvermögen besteuert werden“ (vgl. Beschwerde, S. 3) die Berücksichtigung eines allein satzbestimmten Einkommens als Substrat der Beitragspflicht nicht aus; unter den Wortlaut kann ohne weiteres auch im Ausland erzieltes Einkommen subsumiert werden, fehlt es doch gerade an einem ausschliesslich schweizerischen Bezug. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Beitragsermittlung bzw. beim zugrunde gelegten (reinen) Erwerbseinkommen Art. 18 Abs. 4 DBG berücksichtigen müssen. Nach dieser Norm – auf welche Art. 17 AHVV verweist (vgl. E. 3.2 vorne) – werden Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (vgl. auch Ziffer 1089 drittes Lemma WSN). 4.4.1 Wie in E. 4.2.2 vorne dargelegt, sind die Veranlagungsverfügungen der KSTV Bern vom 11. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen bzw. hat der (fachkundig vertretene) Beschwerdeführer auf de- ren Anfechtung verzichtet, obgleich die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit weder steuerrechtlich belanglos noch sozialversicherungsrechtlich unbedeutsam war. Anders als die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 2) vermuten lassen, hat sich die KSTV Bern sodann in der Verfügung vom 4. Dezember 2018 (act. I 5), mit welcher ein (ausdrücklich unter dem Blickwinkel von Art. 18 Abs. 4 DBG eingereichtes) Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wur- de, auch explizit mit der Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 12 den dem Ruling vom 11. September 2015 (act. II 22) zugrunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und sie verworfen. Auch diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. Unter diesen Umständen bestand weder für die Beschwerdegegnerin noch besteht für das Gericht Anlass, von den in den Veranlagungsverfügungen vom 11. Juli 2017 getroffenen Feststel- lungen in Bezug auf das massgebende Erwerbseinkommen abzuweichen (vgl. E. 3.3.1 f. vorne), geht es doch nicht an, in einem AHV- beitragsrechtlichen Verfahren über die Anwendbarkeit und den Geltungsbe- reich einer steuerrechtlichen Bestimmung zu befinden und so in den Aufgabenbereich der Steuerbehörden einzugreifen (vgl. E. 3.3.2 vorne). 4.4.2 Die rechtskräftigen Steuertaxationen bzw. die seitens der KSTV Bern in Bezug auf Art. 18 Abs. 4 DBG getroffenen Feststellungen enthalten zudem keine klar ausgewiesenen Irrtümer, welche seitens des Gerichts richtiggestellt werden müssten. So hat das Bundesgericht im auch in der Revisionsverfügung der KSTV Bern vom 4. Dezember 2018 (act. I 5) er- wähnten Entscheid BGE 138 II 32 in E. 2.2.1 S. 36 Folgendes festgehalten: „Der Begriff des ‚land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes‘ wird in keiner der […] Bestimmungen des Bundessteuerrechts definiert oder näher bestimmt […]. Eine solche Begriffsbestimmung kann sich nicht darauf beschränken, nur den steuerrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Vielmehr hat sie namentlich auch folgende Gesetze (insbesondere deren Zielsetzungen sowie Interessenabwägungen) zu berücksichtigen: das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). Diesen Gesetzen ist u.a. der Zweck gemeinsam, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor darstellt, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Dieser Zweck hat die erforderliche Abstimmung wesentlich mitzuprägen, weshalb der steuerrechtliche Begriff des ‚land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes‘ im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden muss, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergeben.“ Mithin hat das Bundesgericht die steuerrechtliche Ausnahmebestimmung des Art. 18 Abs. 4 DBG auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 13 Schutzbereich des BGBB begrenzt (dazu MARKUS REICH/JULIA VON AH, in: ZWEIFEL/BEUSCH, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 18 N 66a), womit dessen Anwendung auf die in den USA liegenden Grundstücke mit Blick auf das hinsichtlich des BGBB massgebliche Territorialitätsprinzip ausser Betracht fällt. Daher können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken in den USA nicht lediglich bis zur Höhe der Anlagekosten erfasst werden. Soweit darin dem Beschwerdeführer folgend eine Systemwidrigkeit zu erblicken wäre (vgl. Beschwerde, S. 5), wäre er gehalten gewesen, Entsprechendes im Steuerveranlagungsverfahren oder einem nachträglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren geltend zu machen (vgl. E. 3.3.2 vorne). 4.5 Demnach ist das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte reine Einkommen von Fr. 2‘513‘615.-- und in der Folge das massgebende Einkommen von Fr. 2‘513‘600.-- (act. II 1) nicht zu beanstanden. Weitere Gründe, welche zu einem Abweichen von der grundsätzlich verbindlichen Steuertaxation führen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit kein Anlass für Weiterungen besteht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 4.6 Was sodann die Festsetzung der Beiträge angeht, ist jedoch Folgendes zu beachten: Nach seinem klaren Wortlaut gilt das Abkommen in sachlicher Hinsicht ausschliesslich in den Bereichen des AHVG und des IVG sowie die sie ergänzenden Erlasse (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1; vgl. auch BSV, Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Stand am 1. September 2017, S. 2). Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das vorliegende Abkommen nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens). Demnach fallen allein die AHV/IV-Beiträge in den Anwendungsbereich des Abkommens, wohingegen für die zusätzliche Erhebung von (nicht zu den Sozialversicherungszweigen der AHV und IV gehörenden) EO-Beiträgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 14 sowie Beiträgen für die Familienausgleichskasse auf in den USA erzielten Einkommen keine gesetzliche respektive staatsvertragliche Grundlage besteht. Vielmehr ist insoweit die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtvertragsstaates im Sinne von Art. 6ter lit. a AHVV erfüllt, womit der Beschwerdeführer von der Beitragserhebung des unbestrittenermassen in den USA erzielten Einkommens ausgenommen ist. Die Beschwerdegegnerin wird demnach die mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (act. II 1) vorgenommene Berechnung der Beiträge anzupassen respektive allein unter Berücksichtigung der AHV/IV-Beiträge neu festzusetzen haben. 4.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Sozialversicherungsbeiträge unter alleiniger Berücksichtigung der AHV- und IV-Beiträge neu festsetze. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 5.2.1 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Demnach hat der obsiegende Beschwerdeführer, vertreten durch F.________ und G.________ von der B.________, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.2.2 Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässi- ge Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4). Nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz [eABK] vom 29. Oktober 2002) ist davon auszugehen, dass im Falle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 15 entgeltlicher Vertretung (z.B. durch Treuhänder oder Rechtsberater) ent- sprechend dem Konzept des Schadenersatzes nach dem Aufwand bzw. der Auflistung in der Kostennote zu entschädigen ist. F.________ macht mit Eingabe vom 19. März 2019 einen (nicht zu bean- standenden) Aufwand von 6.9 Stunden sowie einen handschriftlich ver- merkten Betrag von insgesamt Fr. 1‘752.50 geltend, wobei die Summe der aufgelisteten Positionen einen Betrag von Fr. 1‘882.50 ergibt. Der Be- schwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang bzw. insoweit, als bei der Beitragsfestsetzung allein die AHV/IV-Beiträge, nicht jedoch die EO- Beiträge sowie die Beiträge für die Familienausgleichskasse zu berücksichtigen sind. Der Parteikostenersatz ist entsprechend angemessen zu kürzen und auf pauschal Fr. 350.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. E. 5.2.1 vorne). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Ja- nuar 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – die Beiträge neu festsetze. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019, AHV/19/106, Seite 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.