opencaselaw.ch

200 2018 96

Bern VerwG · 2018-08-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Dezember 2007 für die C.________ AG, zuletzt als ... in ei- nem 100%-Pensum (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilagen [AB] 16). Nach einer Früherfassung durch die Arbeitgeberin im Oktober 2014 (AB 1) meldete er sich im November 2014 unter Hinweis auf einen Autounfall vom 10. Juni (recte: September) 2014 und eine Lungenembolie vom 20. Oktober 2014 bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (AB 6). In der Folge holte die IVB unter anderem die Akten der D.________ ein und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (...- und ...kurs; AB 30, 37, 39). Per 30. September 2016 wurde dem Versicherten seine Anstellung bei der C.________ AG gekündigt (AB 67.36, S. 2). Weiter veranlasste die IVB eine Arbeitsmarkt- lich-Medizinische Abklärung (AMA; AB 51; Bericht vom 9. November 2016, AB 61) sowie eine externe Abklärung mit Jobcoaching bei der Abklärungs- stelle E.________ (AB 62; Bericht vom 20. Februar 2017, AB 73). Ab dem

1. März 2017 arbeitete der Versicherte in einem 50%-Pensum als ... im ... der F.________ (AB 112). Mit Verfügung vom 21. März 2017 schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (AB 77) und holte in der Folge ein or- thopädisch-psychiatrisch-internistisches Gutachten der G.________ (MEDAS) vom 18. August 2017 ein (AB 113.1; vgl. auch psychiatrisches und internistisches Teilgutachten vom 6. bzw. 24. Juli 2017; AB 106.2 und 106.3). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invalidisierender Gesund- heitsschaden vorliege (AB 115, 131 f.). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 1. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IVB vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 3

20. Dezember 2017 sowie die Zusprache mindestens einer halben Rente. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass der gutachter- lich ausgewiesene psychische Gesundheitsschaden für die Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit massgebend und unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung betreffend die Beurteilung psychischer Störungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) zu berücksichti- gen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 20. Dezember 2017 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 5 te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beur- teilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 6 die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein soll- ten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei- chen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädi- gung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 7 mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Experten diagnostizierten im polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 18. August 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende leichte bis mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Oktober 2014 (ICD-10: F33.0, F33.1), und einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; AB 113.1, S. 46). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein diskretes Impinge- ment mit leichter Bursitis subacromialis, ein Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 und Diskusprotrusion L3-5 ohne neurale Kompression, eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), eine Präadipositas, ein Status nach parazentraler Lungenembolie rechts mit Lungeninfarkt 2014, ein Status nach Nikotinabusus, ein obstruk- tives Schlafapnoe Syndrom, eine gastroösophageale Refluxkrankheit, eine Rhinoconjunctivitis allergica, multiple dolente Angiolipome und eine Stammvarikosis der Vena saphena magna links diagnostiziert (AB 113.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 8 S. 46 f.). Aus polydisziplinärer Sicht könne von September 2014 bis etwa September 2015 aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40% (Arbeitsunfähigkeit 60%) bei voller Stundenpräsenz in der ange- stammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem ... angenommen werden. Mit Besserung der psychischen Beschwerde betrage die Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2015 bei voller Stundenpräsenz 60% (Arbeitsunfähigkeit 40%). Angepasste Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe- lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden- kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien von Sep- tember 2014 bis September 2015 zu 50% (Arbeitsunfähigkeit 50%, bei vol- ler Stundenpräsenz) und seit Oktober 2015 zu 70% (Arbeitsunfähigkeit 30%) zumutbar, wobei es sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung zusätz- lich um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechs- lungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über der Hori- zontalen oder Bewegungen der linken Schulter handeln sollte (AB 113.1, S. 47 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 9 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 (AB 132) massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2017 gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fach- beurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die inter- disziplinäre Beurteilung ein. 3.4 In somatischer Hinsicht stellten sowohl der internistische als auch der orthopädische MEDAS-Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 113.1, S. 9, 40). Der orthopädische Gutachter führ- te schlüssig aus, dass aufgrund des diskreten Impingements mit leichter Bursitis subacromialis sowie des Lumbovertebralsyndroms bei fortgeschrit- tenen Facettengelenksarthrosen und Diskusprotrusion ohne neurale Kom- pression körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinier- ten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, regelmässigen Arbeiten über der Horizontalen und repetitiven Bewegungen der linken Schulter nicht mehr zumutbar sind (AB 113.1, S. 10). Die angestammte, körperlich leicht bis maximal mittelschwere, vorwiegend stehende Tätigkeit mit der Möglichkeit abzusitzen als ... in einem ... erachtete der Experte als voll- schichtig zumutbar (AB 113.1, S. 11). Eine (langandauernde) Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit wurde von den somatischen Gutachtern auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 10 retrospektiv vereint (AB 113.1, S. 11, 41). Die bisherige Tätigkeit entspre- che bereits einer adaptierten Tätigkeit (AB 113.1, S. 12). Es bleibt an dieser Stelle zu präzisieren, dass die Tätigkeit als ... bei der C.________ AG als ursprünglich angestammte Tätigkeit zu betrachten ist und nicht die aktuelle Arbeit im ..., welche der Beschwerdeführer im Rah- men der beruflichen Massnahmen (Jobcoaching) aufnahm. Dieser Um- stand vermag die Einschätzung der Experten der MEDAS jedoch nicht zu tangieren, ist doch mit Blick auf die entsprechende Beschreibung im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 2. Dezember 2014 festzustellen, dass die Tätigkeit als ... mit dem somatischen Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutach- ten vereinbar ist. Insbesondere handelte es sich dabei ebenfalls um eine leichte Tätigkeit (im ...), welche zu etwa gleich hohen Anteilen im Stehen, Sitzen und Gehen ausgeübt wird (AB 16, S. 6). 3.5 3.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte der Experte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende leichte bis mittelgradi- ge depressive Episode (ICD-10: F33.0, F33.1), bestehend seit etwa Okto- ber 2014, und einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4; AB 106.3, S. 18; 113.1, S. 27 f.). Der psychiatrische Gutachter führte nachvollziehbar und einleuchtend aus, dass beim Beschwerdeführer nach den anamnestischen Angaben über Jahre eine (berufliche) Überforderung vor allem mit psycho- vegetativen und psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer Somati- sierungsstörung erhoben werden könne. Seit dem Verkehrsunfall vom

10. September 2014 mit multiplen körperlichen Beschwerden und einer Lungenembolie mit Lungeninfarkt und Pleuritis im Oktober 2014 stellte der Experte eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Zustandsbil- des mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Episode fest, wobei seit dem Unfall über ein Jahr lang auch Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung vorgelegen hätten. In diagnostischer Hinsicht steht die gutachterliche Beurteilung im Wesentlichen im Einklang mit jener der behandelnden Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 11 Psychotherapie, welche im Bericht vom 9. Oktober 2016 ebenfalls eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (AB 57, S. 2). Die vom Experten gestellten Diagnosen werden vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). 3.5.2 Der psychiatrische Gutachter ging aufgrund der anhaltenden leich- ten bis mittelgradigen depressiven Episode sowie des Status nach post- traumatischer Belastungsstörung in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40% vom 10. September 2014 bis September 2015 bzw. von 60% ab Oktober 2015 aus. Die emotionale Belastbarkeit, die geis- tige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbe- lastbarkeit seien gemäss dem Experten durch die depressive Episode wei- terhin beeinträchtigt. Nach dem Unfallgeschehen im September 2014 seien diese Funktionsdefizite durch die Symptome der posttraumatischen Belas- tungsstörung vorübergehend stärker ausgeprägt gewesen (AB 113.1, S. 35). In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte Belastung, ohne erhöh- ten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, oh- ne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelas- tung attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50% vom 10. September 2014 bis im September 2015 bzw. von 70% ab Oktober 2015 (AB 106.1, S. 47; 113.1, S. 36). Die Beschwerdegegnerin ist den gutachterlich attestierten, aus der depres- siven Episode abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ge- folgt (AB 132), was beschwerdeweise beanstandet wird (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Was die Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Be- einträchtigung für die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Es ist daher – unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung betref- fend die Beurteilung psychischer Störungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) – zu prüfen, ob anhand der Indikatoren (BGE 141 V 281) der (indirekte) Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erbracht werden kann, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte neue bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 12 der Auffassung des Beschwerdeführers – bereits von der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beurteilung berücksichtigt worden ist (AB 132, S. 5). 3.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Insbesondere fand der psychiatrische Gutachter keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation. Die berichteten und geklagten Beschwerden sind weitgehend konsistent und es liessen sich keine wesentlichen Diskre- panzen oder Widersprüche erheben (AB 106, S. 46; 113.1, S. 34). Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht schwer ist: Der Beschwerdeführer gibt zum Ta- gesablauf an, er stehe um 08.00 Uhr auf, bringe die Tochter zur Schule und gehe dann mit dem Sohn ca. eine halbe bis ganze Stunde spazieren. Dann komme er nach Hause und bereite dem Sohn etwas zum Essen zu oder gebe ihm etwas zum Zeichnen oder sehe fern. Er würde immer wieder lie- gen, aufstehen und versuchen etwas zu machen. Er beschäftige sich mit dem Computer oder schaue fern. Morgens habe er häufig Physiotherapie- oder Arzttermine. Mittags hole er die Tochter von der Schule. Er esse we- nig zu Mittag und arbeite anschliessend von 13.00 Uhr bis etwa 18.00 Uhr. Dann komme er nach Hause, dusche und versuche zu essen. Er habe öf- ters abdominelle Schmerzen. Er versuche am Hometrainer ca. 30 Minuten Sport zu machen und dusche danach. Dann sei er mit den Kindern zu- sammen, schaue anschliessend fern und gehe zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr zu Bett. Als Hobby gab er an, einmal pro Monat ... zu spielen. Vor dem Unfall im September 2014 habe er ... und ... gespielt, sei in den Ausgang und spazieren gegangen. Für die Untersuchung sei er mit dem Auto selbst gefahren. Er besitze den Führerschein (AB 106.3, S. 14; 113.1, S. 23 f.). Betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 regelmässig in psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. H.________ begibt, was zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 13 einer Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung innerhalb eines Jahres geführt hat (AB 106.3, S. 27; 113.1, S. 35). Diese Behandlung wur- de kombiniert mit einer antidepressiven Medikation, welche laut dem Gut- achter aufgrund der Schlafstörungen und der ausgeprägten motorischen Unruhe durchaus modifiziert und intensiviert werden könnte. Im Rahmen der Untersuchung stellte der Gutachter fest, dass die verordnete Medikati- on nicht eingenommen wird. Derzeit bestehe keine ausreichende Koopera- tion und Compliance, wobei eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur The- rapieadhärenz verneint wurde. Unter Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen und unter regelmässiger Medikamenteneinnahme erwartete der Gutachter eine Besserung der depressiven Störung in Abhängigkeit von psychosozialen Problemen (AB 106.3, S. 24; 113.1, S. 32 f.). Neben der günstigen Prognose – unter Fortsetzung einer regelmässigen therapeu- tischen und medikamentösen Behandlung sei innerhalb eines Jahres eine Besserung der depressiven Störung mit Leistungssteigerung und etwa 80%-iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (AB 113.1, S. 37) – ist zu berücksichtigen, dass auch die berufliche Eingliederung er- folgreich verlaufen ist. So konnte der Beschwerdeführer nach dem von der IVB gewährten Coaching in der F.________ in ... im selben Betrieb eine Festanstellung als ... im ... antreten, wo er seither in einem 50%-Pensum arbeitet (AB 106.3, S. 28; 113.1, S. 33). Im Rahmen der Untersuchung durch die MEDAS gab der Beschwerdeführer gar an, das Arbeitspensum nach den ersten drei Wochen auf 70% gesteigert zu haben (AB 106.3, S. 13; 113.1, S. 22). Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist somit nicht gegeben. Ferner liegt keine somatische Komorbidität vor, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben würde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Eine psychische Komorbidität liegt im hier massgebenden Zeitpunkt ebenfalls nicht (mehr) vor. Laut dem psychiatrischen Gutachter habe zwar infolge des Unfalles im September 2014 – neben der depressiven Störung – während etwa einem Jahr eine posttraumatische Belastungsstörung be- standen (AB 106.3, S. 22 f.). Diese vorübergehende psychische Komorbi- dität ist für einen allfälligen Rentenanspruch jedoch unerheblich. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 14 seit dem 10. September 2014 (vgl. AB 9; Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2014 (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) auf September 2015 festzusetzten. Zu diesem Zeitpunkt – ein Jahr nach dem Unfall – war die posttraumatische Belastungsstörung gemäss Gutachten jedoch abgeklungen (vgl. AB 106.3, S. 22 f.; 113.1, S. 31 f.). Nach dem Abklingen der posttraumatischen Belastungsstörung bestand laut dem psychiatrischen Experten keine psychische Komorbidität von er- heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer mehr (AB 106.3, S. 23). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, konnte der psychiatrische Experte keine Hinweise für eine Persönlich- keitsstörung feststellen (AB 106.3, S. 22; 113.1, S. 31). Ebenso wenig stell- te er akzentuierte Persönlichkeitszüge fest, die im Rahmen der umfassen- den Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) weist gemäss dem Experten – nebst den psychosozialen Belastungen (soziale Situation mit fehlenden Zukunftsperspektiven, Existenzängste, Angst vor neuer Lungenembolie, AB 106.3, S. 21, 29; 113.1, S. 30, 38), die sich un- günstig auf die depressive Störung auswirken – auf erhebliche Kompensa- tionspotentiale hin. Namentlich besteht eine intakte Ehe (ohne wesentliche Partnerprobleme) bzw. Familie (keine familiären Probleme; AB 106.3, S. 19, 23; 113.1, S. 28, 32) und auch die vorhandene Tagesstruktur ist als positive Ressource zu werten. Ferner liegt – selbst wenn ein gewisser Rückgang der Hobbies geschildert wird – kein ausgeprägter sozialer Rück- zug vor, geht der Beschwerdeführer doch einmal im Monat ... spielen. Die- ser wirke gut kommunikations- und kontaktfähig und zeige gewisse Motiva- tion und Interessen (AB 106.3, S. 14, 23 f.; 113.1, S. 23 f., 33). Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Ex- perten keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Während der Beschwerdeführer gute soziale Kontakte pflege und einen strukturierten Tagesablauf mit ver- schiedenen Aktivitäten habe (AB 106.3, S. 14; 113.1, S. 23 f.), gehe er ei- ner beruflichen Tätigkeit von lediglich 50% nach (AB 106.3, S. 14, 24; 112; 113.1, S. 33). Auch ein ausgewiesener Leidensdruck ist zu verneinen, wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 15 den die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer die verordnete Medikation laut den Blutspie- gelwerten nicht ein (AB 106.3, S. 23 f.; 113.1, S. 32 f.). Gestützt auf die massgebenden Indikatoren ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der festgestell- te psychische Gesundheitsschaden eine erhebliche funktionelle Einschrän- kung bewirkt. Mithin kommt der diagnostizierten anhaltenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auch bei Anwendung der neuen Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung zu. 3.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer weder in der angestammten, noch in einer adaptierten Tätigkeit ein- geschränkt ist. Damit kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitsfremden Überforderung in angestammter Tätigkeit noch als ... arbeiten würde. Somit erübrigt sich die Durchführung einer In- validitätsbemessung, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 9 ff.) nicht einzugehen ist. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 16 4.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 96 IV FUE/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Dezember 2007 für die C.________ AG, zuletzt als ... in ei- nem 100%-Pensum (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilagen [AB] 16). Nach einer Früherfassung durch die Arbeitgeberin im Oktober 2014 (AB 1) meldete er sich im November 2014 unter Hinweis auf einen Autounfall vom 10. Juni (recte: September) 2014 und eine Lungenembolie vom 20. Oktober 2014 bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (AB 6). In der Folge holte die IVB unter anderem die Akten der D.________ ein und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (...- und ...kurs; AB 30, 37, 39). Per 30. September 2016 wurde dem Versicherten seine Anstellung bei der C.________ AG gekündigt (AB 67.36, S. 2). Weiter veranlasste die IVB eine Arbeitsmarkt- lich-Medizinische Abklärung (AMA; AB 51; Bericht vom 9. November 2016, AB 61) sowie eine externe Abklärung mit Jobcoaching bei der Abklärungs- stelle E.________ (AB 62; Bericht vom 20. Februar 2017, AB 73). Ab dem

1. März 2017 arbeitete der Versicherte in einem 50%-Pensum als ... im ... der F.________ (AB 112). Mit Verfügung vom 21. März 2017 schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (AB 77) und holte in der Folge ein or- thopädisch-psychiatrisch-internistisches Gutachten der G.________ (MEDAS) vom 18. August 2017 ein (AB 113.1; vgl. auch psychiatrisches und internistisches Teilgutachten vom 6. bzw. 24. Juli 2017; AB 106.2 und 106.3). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invalidisierender Gesund- heitsschaden vorliege (AB 115, 131 f.). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 1. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IVB vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 3

20. Dezember 2017 sowie die Zusprache mindestens einer halben Rente. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass der gutachter- lich ausgewiesene psychische Gesundheitsschaden für die Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit massgebend und unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung betreffend die Beurteilung psychischer Störungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) zu berücksichti- gen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 20. Dezember 2017 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 5 te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beur- teilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 6 die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein soll- ten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei- chen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädi- gung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 7 mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Experten diagnostizierten im polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 18. August 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende leichte bis mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Oktober 2014 (ICD-10: F33.0, F33.1), und einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; AB 113.1, S. 46). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein diskretes Impinge- ment mit leichter Bursitis subacromialis, ein Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 und Diskusprotrusion L3-5 ohne neurale Kompression, eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), eine Präadipositas, ein Status nach parazentraler Lungenembolie rechts mit Lungeninfarkt 2014, ein Status nach Nikotinabusus, ein obstruk- tives Schlafapnoe Syndrom, eine gastroösophageale Refluxkrankheit, eine Rhinoconjunctivitis allergica, multiple dolente Angiolipome und eine Stammvarikosis der Vena saphena magna links diagnostiziert (AB 113.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 8 S. 46 f.). Aus polydisziplinärer Sicht könne von September 2014 bis etwa September 2015 aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40% (Arbeitsunfähigkeit 60%) bei voller Stundenpräsenz in der ange- stammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem ... angenommen werden. Mit Besserung der psychischen Beschwerde betrage die Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2015 bei voller Stundenpräsenz 60% (Arbeitsunfähigkeit 40%). Angepasste Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe- lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden- kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien von Sep- tember 2014 bis September 2015 zu 50% (Arbeitsunfähigkeit 50%, bei vol- ler Stundenpräsenz) und seit Oktober 2015 zu 70% (Arbeitsunfähigkeit 30%) zumutbar, wobei es sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung zusätz- lich um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechs- lungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über der Hori- zontalen oder Bewegungen der linken Schulter handeln sollte (AB 113.1, S. 47 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 9 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 (AB 132) massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2017 gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fach- beurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die inter- disziplinäre Beurteilung ein. 3.4 In somatischer Hinsicht stellten sowohl der internistische als auch der orthopädische MEDAS-Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 113.1, S. 9, 40). Der orthopädische Gutachter führ- te schlüssig aus, dass aufgrund des diskreten Impingements mit leichter Bursitis subacromialis sowie des Lumbovertebralsyndroms bei fortgeschrit- tenen Facettengelenksarthrosen und Diskusprotrusion ohne neurale Kom- pression körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinier- ten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, regelmässigen Arbeiten über der Horizontalen und repetitiven Bewegungen der linken Schulter nicht mehr zumutbar sind (AB 113.1, S. 10). Die angestammte, körperlich leicht bis maximal mittelschwere, vorwiegend stehende Tätigkeit mit der Möglichkeit abzusitzen als ... in einem ... erachtete der Experte als voll- schichtig zumutbar (AB 113.1, S. 11). Eine (langandauernde) Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit wurde von den somatischen Gutachtern auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 10 retrospektiv vereint (AB 113.1, S. 11, 41). Die bisherige Tätigkeit entspre- che bereits einer adaptierten Tätigkeit (AB 113.1, S. 12). Es bleibt an dieser Stelle zu präzisieren, dass die Tätigkeit als ... bei der C.________ AG als ursprünglich angestammte Tätigkeit zu betrachten ist und nicht die aktuelle Arbeit im ..., welche der Beschwerdeführer im Rah- men der beruflichen Massnahmen (Jobcoaching) aufnahm. Dieser Um- stand vermag die Einschätzung der Experten der MEDAS jedoch nicht zu tangieren, ist doch mit Blick auf die entsprechende Beschreibung im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 2. Dezember 2014 festzustellen, dass die Tätigkeit als ... mit dem somatischen Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutach- ten vereinbar ist. Insbesondere handelte es sich dabei ebenfalls um eine leichte Tätigkeit (im ...), welche zu etwa gleich hohen Anteilen im Stehen, Sitzen und Gehen ausgeübt wird (AB 16, S. 6). 3.5 3.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte der Experte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende leichte bis mittelgradi- ge depressive Episode (ICD-10: F33.0, F33.1), bestehend seit etwa Okto- ber 2014, und einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4; AB 106.3, S. 18; 113.1, S. 27 f.). Der psychiatrische Gutachter führte nachvollziehbar und einleuchtend aus, dass beim Beschwerdeführer nach den anamnestischen Angaben über Jahre eine (berufliche) Überforderung vor allem mit psycho- vegetativen und psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer Somati- sierungsstörung erhoben werden könne. Seit dem Verkehrsunfall vom

10. September 2014 mit multiplen körperlichen Beschwerden und einer Lungenembolie mit Lungeninfarkt und Pleuritis im Oktober 2014 stellte der Experte eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Zustandsbil- des mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Episode fest, wobei seit dem Unfall über ein Jahr lang auch Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung vorgelegen hätten. In diagnostischer Hinsicht steht die gutachterliche Beurteilung im Wesentlichen im Einklang mit jener der behandelnden Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 11 Psychotherapie, welche im Bericht vom 9. Oktober 2016 ebenfalls eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (AB 57, S. 2). Die vom Experten gestellten Diagnosen werden vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). 3.5.2 Der psychiatrische Gutachter ging aufgrund der anhaltenden leich- ten bis mittelgradigen depressiven Episode sowie des Status nach post- traumatischer Belastungsstörung in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40% vom 10. September 2014 bis September 2015 bzw. von 60% ab Oktober 2015 aus. Die emotionale Belastbarkeit, die geis- tige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbe- lastbarkeit seien gemäss dem Experten durch die depressive Episode wei- terhin beeinträchtigt. Nach dem Unfallgeschehen im September 2014 seien diese Funktionsdefizite durch die Symptome der posttraumatischen Belas- tungsstörung vorübergehend stärker ausgeprägt gewesen (AB 113.1, S. 35). In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte Belastung, ohne erhöh- ten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, oh- ne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelas- tung attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50% vom 10. September 2014 bis im September 2015 bzw. von 70% ab Oktober 2015 (AB 106.1, S. 47; 113.1, S. 36). Die Beschwerdegegnerin ist den gutachterlich attestierten, aus der depres- siven Episode abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ge- folgt (AB 132), was beschwerdeweise beanstandet wird (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Was die Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Be- einträchtigung für die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Es ist daher – unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung betref- fend die Beurteilung psychischer Störungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) – zu prüfen, ob anhand der Indikatoren (BGE 141 V 281) der (indirekte) Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erbracht werden kann, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte neue bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 12 der Auffassung des Beschwerdeführers – bereits von der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beurteilung berücksichtigt worden ist (AB 132, S. 5). 3.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Insbesondere fand der psychiatrische Gutachter keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation. Die berichteten und geklagten Beschwerden sind weitgehend konsistent und es liessen sich keine wesentlichen Diskre- panzen oder Widersprüche erheben (AB 106, S. 46; 113.1, S. 34). Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht schwer ist: Der Beschwerdeführer gibt zum Ta- gesablauf an, er stehe um 08.00 Uhr auf, bringe die Tochter zur Schule und gehe dann mit dem Sohn ca. eine halbe bis ganze Stunde spazieren. Dann komme er nach Hause und bereite dem Sohn etwas zum Essen zu oder gebe ihm etwas zum Zeichnen oder sehe fern. Er würde immer wieder lie- gen, aufstehen und versuchen etwas zu machen. Er beschäftige sich mit dem Computer oder schaue fern. Morgens habe er häufig Physiotherapie- oder Arzttermine. Mittags hole er die Tochter von der Schule. Er esse we- nig zu Mittag und arbeite anschliessend von 13.00 Uhr bis etwa 18.00 Uhr. Dann komme er nach Hause, dusche und versuche zu essen. Er habe öf- ters abdominelle Schmerzen. Er versuche am Hometrainer ca. 30 Minuten Sport zu machen und dusche danach. Dann sei er mit den Kindern zu- sammen, schaue anschliessend fern und gehe zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr zu Bett. Als Hobby gab er an, einmal pro Monat ... zu spielen. Vor dem Unfall im September 2014 habe er ... und ... gespielt, sei in den Ausgang und spazieren gegangen. Für die Untersuchung sei er mit dem Auto selbst gefahren. Er besitze den Führerschein (AB 106.3, S. 14; 113.1, S. 23 f.). Betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 regelmässig in psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. H.________ begibt, was zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 13 einer Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung innerhalb eines Jahres geführt hat (AB 106.3, S. 27; 113.1, S. 35). Diese Behandlung wur- de kombiniert mit einer antidepressiven Medikation, welche laut dem Gut- achter aufgrund der Schlafstörungen und der ausgeprägten motorischen Unruhe durchaus modifiziert und intensiviert werden könnte. Im Rahmen der Untersuchung stellte der Gutachter fest, dass die verordnete Medikati- on nicht eingenommen wird. Derzeit bestehe keine ausreichende Koopera- tion und Compliance, wobei eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur The- rapieadhärenz verneint wurde. Unter Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen und unter regelmässiger Medikamenteneinnahme erwartete der Gutachter eine Besserung der depressiven Störung in Abhängigkeit von psychosozialen Problemen (AB 106.3, S. 24; 113.1, S. 32 f.). Neben der günstigen Prognose – unter Fortsetzung einer regelmässigen therapeu- tischen und medikamentösen Behandlung sei innerhalb eines Jahres eine Besserung der depressiven Störung mit Leistungssteigerung und etwa 80%-iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (AB 113.1, S. 37) – ist zu berücksichtigen, dass auch die berufliche Eingliederung er- folgreich verlaufen ist. So konnte der Beschwerdeführer nach dem von der IVB gewährten Coaching in der F.________ in ... im selben Betrieb eine Festanstellung als ... im ... antreten, wo er seither in einem 50%-Pensum arbeitet (AB 106.3, S. 28; 113.1, S. 33). Im Rahmen der Untersuchung durch die MEDAS gab der Beschwerdeführer gar an, das Arbeitspensum nach den ersten drei Wochen auf 70% gesteigert zu haben (AB 106.3, S. 13; 113.1, S. 22). Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist somit nicht gegeben. Ferner liegt keine somatische Komorbidität vor, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben würde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Eine psychische Komorbidität liegt im hier massgebenden Zeitpunkt ebenfalls nicht (mehr) vor. Laut dem psychiatrischen Gutachter habe zwar infolge des Unfalles im September 2014 – neben der depressiven Störung – während etwa einem Jahr eine posttraumatische Belastungsstörung be- standen (AB 106.3, S. 22 f.). Diese vorübergehende psychische Komorbi- dität ist für einen allfälligen Rentenanspruch jedoch unerheblich. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 14 seit dem 10. September 2014 (vgl. AB 9; Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2014 (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) auf September 2015 festzusetzten. Zu diesem Zeitpunkt – ein Jahr nach dem Unfall – war die posttraumatische Belastungsstörung gemäss Gutachten jedoch abgeklungen (vgl. AB 106.3, S. 22 f.; 113.1, S. 31 f.). Nach dem Abklingen der posttraumatischen Belastungsstörung bestand laut dem psychiatrischen Experten keine psychische Komorbidität von er- heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer mehr (AB 106.3, S. 23). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, konnte der psychiatrische Experte keine Hinweise für eine Persönlich- keitsstörung feststellen (AB 106.3, S. 22; 113.1, S. 31). Ebenso wenig stell- te er akzentuierte Persönlichkeitszüge fest, die im Rahmen der umfassen- den Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) weist gemäss dem Experten – nebst den psychosozialen Belastungen (soziale Situation mit fehlenden Zukunftsperspektiven, Existenzängste, Angst vor neuer Lungenembolie, AB 106.3, S. 21, 29; 113.1, S. 30, 38), die sich un- günstig auf die depressive Störung auswirken – auf erhebliche Kompensa- tionspotentiale hin. Namentlich besteht eine intakte Ehe (ohne wesentliche Partnerprobleme) bzw. Familie (keine familiären Probleme; AB 106.3, S. 19, 23; 113.1, S. 28, 32) und auch die vorhandene Tagesstruktur ist als positive Ressource zu werten. Ferner liegt – selbst wenn ein gewisser Rückgang der Hobbies geschildert wird – kein ausgeprägter sozialer Rück- zug vor, geht der Beschwerdeführer doch einmal im Monat ... spielen. Die- ser wirke gut kommunikations- und kontaktfähig und zeige gewisse Motiva- tion und Interessen (AB 106.3, S. 14, 23 f.; 113.1, S. 23 f., 33). Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Ex- perten keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Während der Beschwerdeführer gute soziale Kontakte pflege und einen strukturierten Tagesablauf mit ver- schiedenen Aktivitäten habe (AB 106.3, S. 14; 113.1, S. 23 f.), gehe er ei- ner beruflichen Tätigkeit von lediglich 50% nach (AB 106.3, S. 14, 24; 112; 113.1, S. 33). Auch ein ausgewiesener Leidensdruck ist zu verneinen, wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 15 den die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer die verordnete Medikation laut den Blutspie- gelwerten nicht ein (AB 106.3, S. 23 f.; 113.1, S. 32 f.). Gestützt auf die massgebenden Indikatoren ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der festgestell- te psychische Gesundheitsschaden eine erhebliche funktionelle Einschrän- kung bewirkt. Mithin kommt der diagnostizierten anhaltenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auch bei Anwendung der neuen Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung zu. 3.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer weder in der angestammten, noch in einer adaptierten Tätigkeit ein- geschränkt ist. Damit kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitsfremden Überforderung in angestammter Tätigkeit noch als ... arbeiten würde. Somit erübrigt sich die Durchführung einer In- validitätsbemessung, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 9 ff.) nicht einzugehen ist. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 16 4.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/18/96, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.