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200 2018 952

Bern VerwG · 2018-11-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. November 2018

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2006 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Aktenbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und verfügte am 13. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab April 2006 die Ausrichtung einer ganzen Rente (AB 33). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im Januar 2008 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an (AB 34). Daraufhin veranlasste die IVB insbesondere ein Verlaufsgutachten und hob die laufende Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20% mit Verfü- gung vom 20. Mai 2009 auf (AB 57). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 61, S. 2 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Januar 2010 ab (AB 69; IV/2009/568). B. Auf eine im Juli 2011 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (AB 71) trat die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 mangels Glaubhaftma- chung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (AB 78). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 91, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2013 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Streitsache zurück an die Beschwerdegegne- rin, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (AB 134; IV/2011/1135). Die beruflichen Massnahmen (Inte- grationsmassnahmen [AB 89, 103 f., 117 f., 126], Arbeitsvermittlung [AB 129]) wurden im Oktober 2013 abgeschlossen, da der Versicherte in der freien Wirtschaft nicht eingegliedert werden konnte (AB 141). In der Folge holte die IVB unter anderem ein polydisziplinäres orthopädisch- psychiatrisches Gutachten mit internistischer Beurteilung der C.________ (MEDAS) vom 22. April 2015 ein (AB 184.1; vgl. auch psychiatrisches Gut- achten vom 12. Februar 2015 und internistische Beurteilung vom 27. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 3 bruar 2015, AB 183.1 und 185.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 192) verfügte die IVB am 21. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 197). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB

200) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2016 ab (AB 209; IV/2015/857), was vom Bundesgericht mit Entscheid vom

13. März 2018 bestätigt wurde (9C_120/2017; AB 2016). C. Im Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und reichte dazu verschiedene Unterlagen ein (AB 212, 215). Nach Einho- lung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2018 (AB 223, S. 4 ff.) verfügte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (AB 224) am 13. November 2018 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (AB 232). D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 14. Dezember 2018 Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 13. November 2018 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Schreiben vom 14. Juli 2017 geltend gemachten IV-Leistungsanspruch (Neuanmeldung) einzutreten und diesen materiell zu prüfen. Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretens- frage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuan- meldung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe mit den eingereichten Unterlagen eine anspruchsbegründende Tatsachenänderung zumindest glaubhaft gemacht. Auf den Bericht des RAD-Arztes vom 3. Juli 2018 könne nicht abgestellt werden. Aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 4 radikulären C4-Symptomatik und der Hüftproblematik bestünden Anhalts- punkte für eine Verschlechterung der Gesundheitslage. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter den Beweisantrag betreffend einer Parteibefragung ab. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2019 setzte der Instrukti- onsrichter die öffentliche Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf den 26. Fe- bruar 2019 fest. Am 29. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf die Teilnahme an der Schlussverhandlung. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 ausgehändigt. Weiter gab sein Rechtsvertreter die Kostennote zu den Akten. Zudem bestätigte und begründete der Beschwerdeführer die be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Sodann stellte der Beschwer- deführer den Antrag, es seien ein Operationsbericht vom 24. Januar 2019 sowie zwei Berichte des behandelnden Neurochirurgen vom 14. November 2018 und 28. Januar 2019 zu den Akten zu nehmen. Der Vorsitzende wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, es sei ausschliesslich diejenige medizinische Aktenlage massgebend, welche sich der Beschwerdegegne- rin beim Erlass der angefochtenen Verfügung geboten habe. Die nunmehr aufgelegten Beweismittel seien dagegen allesamt nach dem 13. November 2018 erstellt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren so oder an- ders nicht zu berücksichtigen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 5

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2018 (AB 232). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 6 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 7 die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 8 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt zur Zeit der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. August 2015 (AB 197) – bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

29. Dezember 2016 (IV/2015/857; AB 209) sowie den Entscheid des Bun- desgerichts vom 13. März 2018 (9C_120/2017; AB 216) –, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 (AB 232) entwickelt hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 21. August 2015 (AB 197) stützte sich in medi- zinischer Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre (orthopädisch- psychiatrisch-internistische) MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015 (AB 184.1). Darin diagnostizierten die Experten mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein femoroacetabuläres CAM-Impingement mit Labrumläsion cranial und Chondropathie Grad I bis II femoroacetabulär links, eine rezidi- vierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 2010 (ICD-10: F33.1), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; AB 184.1, S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Zervikovertebralsyndrom bei geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression, Schulterschmerzen links bei kleiner Partialrup- tur der Supraspinatussehne und dreimaliger Voroperation mit Acromiocla- viculargelenksresektion, Acromioplastik und Deltoideusrefixation, eine Pseudolumboischialgie links bei leichter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression, eine Degeneration des medialen Menis- kushinterhorns mit Chondropathie Grad II des medialen Kompartiments und Grad III retropatellär und Status nach arthroskopischem Hoffa-Shaving, medialer Teilmeniskuskektomie und Plica-Resektion links, eine Präadiposi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 9 tas, akzentuierte ängstlich vermeidende abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), eine Migräne, ein Nikotinabusus, ein lower urinary tract syndrome und ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (AB 184.1, S. 45 f.). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer … gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2014 50% (Arbeitsunfähigkeit 50%; AB 184.1, S. 46). Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungs- weise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, nicht mit häufigem Laufen und nicht mit häufigen Positionen in der Hocke verbunden seien sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2014 zu 60% (Arbeitsun- fähigkeit 40%) zugemutet werden (AB 184.1, S. 46 f.). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom

21. August 2015 (AB 197) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht 8. Februar 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Klinik E.________, im Rahmen der Sprechstunde eine begin- nende Coxarthrose links bei prominenter acetabulärer Hinterwand und CAM-Morphologie. Als Nebendiagnosen wurden eine rezidivierende Lum- boischialgie links, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der Schulter links nach mehreren Operationen bei initial Impingementdiagnose, eine chroni- sche infrapatelläre Bursitis Knie links mit intermittierend symptomatischer Meniskusläsion medial, eine reaktive depressive Episode mit Angst, ein Status nach zweimaliger Blinddarmoperation und ein Status nach Leisten- hernienoperation rechts aufgeführt (AB 212, S. 3). Nach dem zumindest temporär sehr guten Ansprechen auf die Infiltration und dem Versagen der sonstigen konservativen Therapie biete sich trotz des relativ jungen Alters des Patienten eigentlich nur noch die Implantation eines künstlichen Hüft- gelenks an (AB 212, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 10 Am 23. März 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Hüftoperation (Hüfttotalendoprothesenimplantation links; AB 212, S. 5 f.). 3.3.2 Am 30. November 2017 wurde im Institut F.________ ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) gemacht (AB 215, S. 4). Es wurde folgende Be- gründung festgehalten: „Minime linkskonvexe Skoliose der HWS. Kleines Wirbelhämangiom HWK3. Leichtgradige Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7 mit dorsalem Discbulging flacher rechts mediolateraler bis präf- oraminal reichender Diskushernie C3/4 mit begleitender Unkovertebralar- throse möglicher Reizung der C4-Wurzel rechts. Ansonsten keine Fora- men- oder Spinalkanalstenose. Myelon intakt. Leichtgradige Spondylar- throse.“ 3.3.3 Am 3. Januar 2018 wurde beim Beschwerdeführer in der Klinik G.________ eine ergänzende foraminale periradikuläre Steroidinfiltration C3/4 links durchgeführt. Im Bericht vom 4. Januar 2018 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, ein deutlich regredientes radi- kuläres Reizsyndrom C4 rechts, aber anhaltende Symptomatik links bei beginnender Osteochondrose HWK3-7 mit drosalem Discbulging, flacher rechts mediolateraler bis präforaminaler Diskushernie C3/4, begleitender unkarthrotischer foraminaler Stenose C4 beidseits sowie möglicher Rei- zung der Wurzel C4 rechtsbetont (vide MR … vom 30. November 2017), einen Status nach foraminaler periradikulärer Steroidinfiltration C3/4 rechts vom 22. Dezember 2017 und eine Indikation zu einer ergänzenden forami- nalen periradikulären Steroidinfiltration C3/4 links zwecks Ausbau der kon- servativen Behandlungsoptionen (AB 215, S. 2). Er habe den Beschwerde- führer gebeten, vorerst den vollen Steroideffekt abzuwarten. Danach werde über das weitere Vorgehen zu entscheiden sein (AB 215, S. 3). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht vom 3. Juli 2018 aus, die vorliegenden Akten würden keine neuen medizinischen Sachverhalte auf- weisen, die eine dauerhafte, leistungseinschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründeten (AB 223, S. 6). 3.3.5 Der Bericht vom 19. September 2019 und das MRI vom 26. Sep- tember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.) wurden erstmals im Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 11 deverfahren eingereicht bzw. der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung vom 13. November 2018 zugestellt (AB 233), weshalb sie grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können (vgl. dazu E. 2.3 a.E. hiervor). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Be- schwerdeantwort zu beiden Eingaben Stellung genommen. Im Bericht vom 19. September 2018 – welcher lediglich von Dr. med. K.________ mit dem Vermerk „provisorisch“ unterzeichnet ist – diagnosti- zierten Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. K.________ eine Osteochondrose mit breitbasiger rechtsbetonter, mediola- teral bis präforaminal reichender Diskushernie auf Höhe HWK3/4, sowie Unkovertebralarthrose mit relativen foraminalen Stenosen bei einem Ver- dacht auf ein radikuläres Reizsyndrom C4 beidseits. Die Infiltrationen hät- ten bewiesen, dass der Schmerzgenerator für die Nackenschmerzen im Bereich der Hernie HWK3/4 liege. Nun sei ein Problem im Bereich C8 rechts neu aufgetreten, so dass ein neues MRI von der Mikrodiskektomie HWK3/4 angefertigt werde (BB 3, S. 1). Dieses und das operative Vorge- hen sei nochmals zu besprechen (BB 3, S. 2; vgl. dazu auch Einwilligungs- erklärung für einen ärztlichen Eingriff vom 14. November 2018 betreffend eine geplante Bandscheibenoperation, BB 5). Am 25. September 2018 wurde im Institut F.________ ein MRI der HWS gemacht. Dem Bericht vom 26. September 2018 (BB 4) ist folgender Be- fund zu entnehmen: „Minime linkskonvexe Skoliose der HWS, bekanntes kleines Wirbelhämangiom HWK3. Leichtgradige Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7. Auf Höhe C3/4 findet sich eine flache rechts mediolate- rale, bis präforaminal reichende Diskushernie mit begleitender Unkoverte- bralarthrose mit möglicher Reizung/leichtgradiger Kompression der C4- Wurzel rechts. Keine neu aufgetretene neurokompressive Pathologie auf Höhe C7/Th1, keine Beeinträchtigung der C8-Wurzel rechts. Myelon intakt. Leichtgradige Spondylarthrose, keine aktivierte Arthrose. Kleine Wurzelta- schenzysten am zervikothorakalen Uebergang. Im Vergleich zur MR- Voruntersuchung vom 30. November 2017 zeigt sich keine signifikante Be- fundänderung.“ 3.3.6 Im Bericht vom 6. Oktober 2018 führte Dr. med. L.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer befin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 12 de sich seit einigen Jahren wegen komplexen chronisch flukturierenden, medikamentös- und psychotherapeutisch kaum noch therapierbaren de- pressiven Störungen, bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr insgesamt weiter ver- schlechtert. Die Arbeitsfähigkeit sei eindeutig und langfristig um etwa 50% für alle Erwerbstätigkeiten eingeschränkt (AB 230, S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Aus somatischer Sicht hat Dr. med. I.________, Arzt des RAD, die medizinischen Befunde verglichen und in der Notiz vom 3. Juli 2018 (AB 233, S. 4 ff.) schlüssig dargelegt, dass eine Veränderung des Gesund- heitszustandes, die eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur Beurteilung vorlegt hat, lässt vorliegend nicht auf ein faktisches Eintreten (mit materieller Prüfung) schliessen, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich der Schlussverhand- lung unter Hinweis auf einen nicht näher bezeichneten Entscheid des Ver- waltungsgerichts geltend gemacht hat. Denn die Beschwerdegegnerin un- terbreitete das Dossier dem RAD ausschliesslich mit der Fragestellung, ob die geltend gemachte Änderung des Gesundheitszustandes glaubwürdig sei (vgl. AB 223, S. 2) und nicht dagegen auch zur Frage, welche Auswir- kungen die medizinischen Befunde auf das funktionelle Leistungsvermögen haben. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor, als er vom Verwaltungs- gericht im Urteil vom 29. Januar 2016 (IV/2015/848, E. 4.3; abrufbar unter htt- ps://www.justice.be.ch/justice/de/index/entscheide/entscheide_rechtsprech ung/entscheide/verwaltungsgericht.html) beurteilt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 13 Die von Dr. med. D.________ im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnosti- zierte beginnende Coxarthrose links (AB 212, S. 3; vgl. auch AB 212, S. 4) wurde bereits im Bericht vom 19. November 2014 von den Ärzten der Klinik E.________ diagnostiziert (AB 167, S. 3). Schon damals kam für die zu weit fortgeschrittene Coxarthrose mit nachweisbaren Knorpelschäden eine Versorgung mittels hüftgelenkserhaltender Chirurgie nicht mehr in Frage (AB 167, S. 4). Im MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015 wurde sodann von Beschwerden in der linken Hüfte (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) seit spätestens Oktober 2014 ausgegangen, wobei eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100% als zumutbar erachtet wurde (AB 184.1, S. 12 ff.). Durch die am 23. März 2017 durchgeführte Hüfttotalendoprothesenimplantation links (AB 212, S. 5) mit anschliessender Physiotherapie (AB 212, S. 7), ist per Neuanmeldung vom 14. Juli 2017 eine anhaltende Verschlechterung des Hüftleidens nicht glaubhaft gemacht, zumal im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer auch keine in eine solche Richtung weisende (Ver- laufs-)Berichte eingereicht wurden (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes aufgrund der rezidivierenden Nackenschmerzen vorbringt, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Bereits im MRI der HWS vom 30. Au- gust 2013 wurde eine therapierefrektäre Zervikalgie dokumentiert. Das MRI ergab eine leichtgradige Osteochondrose C3/4, C5/6, C6/7 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose. Eine neurokompressive Diskushernie wurde verneint (AB 167, S. 10). Im orthopädischen Teilgutachten vom 2. März 2015 diagnostizierte der Experte sodann ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein Zervikovertebralsyndrom bei geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression (AB 184.1, S. 10). Neben den klinischen Befunden stellte der Experte dabei auch auf das von ihm in Auftrag gegebene MRI der HWS vom 17. Februar 2015 ab (AB 184.1, S. 9). Im MRI der HWS vom 30. Juli 2017 (AB 215, S. 4) wurde unverändert eine beginnende Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose festgestellt. Daneben wurde zwar neu eine rechts mediolaterale bis präforminal rei- chende Diskushernie C3/4 mit begleitender Unkovertebralarthrose und möglicher Reizung der C4-Wurzel rechts erwähnt. Doch genügt dieser Be- fund zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung des Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 14 sundheitszustandes deshalb nicht, weil mit der am 22. Dezember 2017 erfolgten Steroidinfiltration C3/4 rechts das Zervikalsyndrom deutlich zurückgegangen ist (AB 215, S. 2) und Dr. med. H.________, soweit die Symptomatik links weiterhin beklagt wurde, am 3. Januar 2018 eine ergän- zende Steroidinfiltration C4/5 links durchführte (AB 215, S. 2). Berichte über weitere Behandlungen hat der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zukommen las- sen. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass der Steroideffekt der zweiten Infiltration seine therapeutische Wirkung – Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 4. Januar 2018 dafür, vor Einleitung weiterer Massnahmen sei vorerst der volle Steroideffekt abzuwarten (vgl. AB 215, S. 3) – gezeigt hat und mit dem MRI-Befund vom 30. Juli 2017 eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaub- haft gemacht wurde. Diesbezüglich kommt hinzu, dass die Schulter- schmerzen links bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im April 2015 bestanden, wobei allerdings die geklagten Beschwerden damals weder mit den klinischen noch den bildgebenden Befunden objektiviert werden konn- ten (AB 184.1, S. 10 ff.). Auch in der Beurteilung des MRI von November 2017 wird eine Reizung der C4-Wurzel rechts als bloss möglich erwähnt, womit aufgrund der der Beschwerdegegnerin vorliegenden Aktenlage – entgegen der vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde (S. 9 un- ten) als auch anlässlich der Schlussverhandlung vertretenen Auffassung – im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eine Reizung der Nervenwurzel keineswegs feststand. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sowohl in der Beschwerde als auch anlässlich der Schlussver- handlung vorbringt, er habe im Einwand vom 23. Oktober 2018 erwähnt, dass die radikulären Schmerzen therapieresistent persistierten und eine Operationsindikation in Diskussion stehe (vgl. AB 230, S. 2 und 4), weshalb die IVB angehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen, verfängt dies nicht. Der Beschwerdeführer bezog sich im Einwandschrei- ben vom 23. Oktober 2018 (AB 230) lediglich auf die Angaben des behan- delnden Psychiaters, obwohl es ihm bereits in diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein musste, entsprechende fachärztliche Befunde und Berichte einzureichen, stammt doch der Bericht der Dres. med. J.________ und K.________ vom 19. September 2018 und das MRI vom 25. September 2018 (vgl. dazu Ausführungen im nächsten Abschnitt). Bei dieser Sachlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 15 entbehrt es jeder Grundlage, wenn der Beschwerdeführer der IVB, wie an- lässlich der Schlussverhandlung vorgetragen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer nach der zweiten Infiltration links im Januar 2018 der IVB keine weiteren (fachärztlichen) somatischen Berichte mehr einreichte, weshalb diese im Nachgang an das Einwandschreiben vom 23. Oktober 2018 mit guten Gründen am 13. November 2018 den Entscheid über das Neuan- meldungsgesuch fällen durfte (AB 232). Dass sich die IVB hierbei in rechtsmissbräuchlicher Absicht eines „Fallbeils“ bedient hätte, kann somit nicht die Rede sein. Überzeugende Anhaltspunkte für eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes wurden vom Beschwerdeführer entgegen dessen Darlegungen (und Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 2) im hier massge- benden Zeitraum gerade nicht beigebracht. Es bleibt in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377) insoweit nicht spielt, als die versi- cherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverwei- gerung eine Beweisführungslast trifft (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3 und vom 8. Juli 2011, 9C_236/2011, E. 2.1.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Der Bericht vom 19. September 2018 und das MRI der HWS vom 25. Sep- tember 2018 (BB 3 f.; E. 3.3.5 hiervor) haben für die vorliegende Überprü- fung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, da sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. im Beschwerdeverfahren eingereicht wor- den sind (vgl. E. 2.3 hiervor sowie prozessleitende Verfügung vom 17. De- zember 2018). Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vom 19. und 26. September 2018 datierten Berichte – wie hiervor erwähnt

– bereits zusammen mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018 (AB 230) im Verwaltungsverfahren hätte einreichen können, wurden ihm doch von der Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des Sachverhalts wiederholt Fristver- längerungen gewährt (vgl. AB 227 - 229). Doch selbst wenn diese erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte berücksichtigt würden, wäre eine Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben. So konnte der von den Dres. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 16 J.________ und K.________ – welche im Übrigen von einem schmerzfrei- en Intervall nach der zweiten Infiltration im Januar 2018 berichten – geäus- serte Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom beidseits sowie die neu aufgeführte Problematik im Bereich C8 rechts (BB 3) im MRI der HWS vom

25. September 2018 nicht objektiviert werden. Dieses zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. November 2017 vielmehr keine signifikante Befundänderung. Insbesondere wurden weder eine neu aufgetretene neu- rokompressive Pathologie auf Höhe C7/Th1 noch eine Beeinträchtigung der C8-Wurzel rechts festgestellt (BB 4). Was die anlässlich der Schluss- verhandlung aufgelegten Berichte vom 14. November 2018 sowie vom 24. und 28. Januar 2019 und die Abweisung des entsprechenden Beweisan- trages anbetrifft, gilt es schliesslich unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3 hiervor am Ende festzuhalten, dass entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung das Gericht verspätet eingereichte oder erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides erstellte Berichte selbst dann nicht zu berücksichtigen hat, wenn sie geeignet wären, um Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem Erlass der Verfügung zu ziehen. Hinsichtlich der weiteren somatischen Schmerzsymptomatik – insbesonde- re betreffend die Knieschmerzen und die Lumboischialgie links (vgl. AB 71, S. 2 f. und 6 ff.; 184.1, S. 8 ff.) – macht der Beschwerdeführer keine Verän- derungen geltend, was denn auch der medizinischen Sachlage entspricht. 3.6 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den psychiatrischen Ge- sundheitszustand. Zwar führte der den Beschwerdeführer seit 2006 behan- delnde Dr. med. L.________ im Bericht vom 6. Oktober 2018 aus, der Ge- sundheitszustand habe sich in den letzten Jahren insgesamt weiter ver- schlechtert und attestierte eine 50%-ige Einschränkung in der Arbeitsfähig- keit in allen Erwerbstätigkeiten (AB 230, S. 4). Jedoch erwähnte der be- handelnde Psychiater bereits in seinen Berichten vom 8. April 2011 und

5. April 2014 jeweils einen sich weiter verschlechternden Gesundheitszu- stand, wobei er bei einem weitgehend identischen Beschwerdebild (chroni- sche komplexe psychische Störungen unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren) stets eine Arbeits(un)fähigkeit von 50% attestierte (AB 71, S. 4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 17 150, S. 1; vgl. dazu auch MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015, AB 184.1, S. 35). 3.7 Zusammenfassend wurde bis zum Verfügungserlass vom 13. No- vember 2018 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft dargetan. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Juli 2017 (AB 232) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem doppelt geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. Der vom Beschwerdeführer zu viel geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem doppelt geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. 3. Der doppelt geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019)

- IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 26. Februar 2019 und Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IVB vom 13. November 2018 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Schreiben vom 14. Juli 2017 geltend gemachten IV-Leistungsanspruch (Neuanmeldung) einzutreten und diesen materiell zu prüfen. Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretens- frage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuan- meldung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe mit den eingereichten Unterlagen eine anspruchsbegründende Tatsachenänderung zumindest glaubhaft gemacht. Auf den Bericht des RAD-Arztes vom 3. Juli 2018 könne nicht abgestellt werden. Aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 4 radikulären C4-Symptomatik und der Hüftproblematik bestünden Anhalts- punkte für eine Verschlechterung der Gesundheitslage. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter den Beweisantrag betreffend einer Parteibefragung ab. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2019 setzte der Instrukti- onsrichter die öffentliche Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf den 26. Fe- bruar 2019 fest. Am 29. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf die Teilnahme an der Schlussverhandlung. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 ausgehändigt. Weiter gab sein Rechtsvertreter die Kostennote zu den Akten. Zudem bestätigte und begründete der Beschwerdeführer die be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Sodann stellte der Beschwer- deführer den Antrag, es seien ein Operationsbericht vom 24. Januar 2019 sowie zwei Berichte des behandelnden Neurochirurgen vom 14. November 2018 und 28. Januar 2019 zu den Akten zu nehmen. Der Vorsitzende wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, es sei ausschliesslich diejenige medizinische Aktenlage massgebend, welche sich der Beschwerdegegne- rin beim Erlass der angefochtenen Verfügung geboten habe. Die nunmehr aufgelegten Beweismittel seien dagegen allesamt nach dem 13. November 2018 erstellt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren so oder an- ders nicht zu berücksichtigen seien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 5 Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2018 (AB 232). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 6
  8. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 7 die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 8 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  9. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt zur Zeit der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. August 2015 (AB 197) – bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  10. Dezember 2016 (IV/2015/857; AB 209) sowie den Entscheid des Bun- desgerichts vom 13. März 2018 (9C_120/2017; AB 216) –, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 (AB 232) entwickelt hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 21. August 2015 (AB 197) stützte sich in medi- zinischer Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre (orthopädisch- psychiatrisch-internistische) MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015 (AB 184.1). Darin diagnostizierten die Experten mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein femoroacetabuläres CAM-Impingement mit Labrumläsion cranial und Chondropathie Grad I bis II femoroacetabulär links, eine rezidi- vierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 2010 (ICD-10: F33.1), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; AB 184.1, S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Zervikovertebralsyndrom bei geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression, Schulterschmerzen links bei kleiner Partialrup- tur der Supraspinatussehne und dreimaliger Voroperation mit Acromiocla- viculargelenksresektion, Acromioplastik und Deltoideusrefixation, eine Pseudolumboischialgie links bei leichter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression, eine Degeneration des medialen Menis- kushinterhorns mit Chondropathie Grad II des medialen Kompartiments und Grad III retropatellär und Status nach arthroskopischem Hoffa-Shaving, medialer Teilmeniskuskektomie und Plica-Resektion links, eine Präadiposi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 9 tas, akzentuierte ängstlich vermeidende abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), eine Migräne, ein Nikotinabusus, ein lower urinary tract syndrome und ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (AB 184.1, S. 45 f.). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer … gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2014 50% (Arbeitsunfähigkeit 50%; AB 184.1, S. 46). Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungs- weise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, nicht mit häufigem Laufen und nicht mit häufigen Positionen in der Hocke verbunden seien sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2014 zu 60% (Arbeitsun- fähigkeit 40%) zugemutet werden (AB 184.1, S. 46 f.). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
  11. August 2015 (AB 197) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht 8. Februar 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Klinik E.________, im Rahmen der Sprechstunde eine begin- nende Coxarthrose links bei prominenter acetabulärer Hinterwand und CAM-Morphologie. Als Nebendiagnosen wurden eine rezidivierende Lum- boischialgie links, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der Schulter links nach mehreren Operationen bei initial Impingementdiagnose, eine chroni- sche infrapatelläre Bursitis Knie links mit intermittierend symptomatischer Meniskusläsion medial, eine reaktive depressive Episode mit Angst, ein Status nach zweimaliger Blinddarmoperation und ein Status nach Leisten- hernienoperation rechts aufgeführt (AB 212, S. 3). Nach dem zumindest temporär sehr guten Ansprechen auf die Infiltration und dem Versagen der sonstigen konservativen Therapie biete sich trotz des relativ jungen Alters des Patienten eigentlich nur noch die Implantation eines künstlichen Hüft- gelenks an (AB 212, S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 10 Am 23. März 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Hüftoperation (Hüfttotalendoprothesenimplantation links; AB 212, S. 5 f.). 3.3.2 Am 30. November 2017 wurde im Institut F.________ ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) gemacht (AB 215, S. 4). Es wurde folgende Be- gründung festgehalten: „Minime linkskonvexe Skoliose der HWS. Kleines Wirbelhämangiom HWK3. Leichtgradige Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7 mit dorsalem Discbulging flacher rechts mediolateraler bis präf- oraminal reichender Diskushernie C3/4 mit begleitender Unkovertebralar- throse möglicher Reizung der C4-Wurzel rechts. Ansonsten keine Fora- men- oder Spinalkanalstenose. Myelon intakt. Leichtgradige Spondylar- throse.“ 3.3.3 Am 3. Januar 2018 wurde beim Beschwerdeführer in der Klinik G.________ eine ergänzende foraminale periradikuläre Steroidinfiltration C3/4 links durchgeführt. Im Bericht vom 4. Januar 2018 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, ein deutlich regredientes radi- kuläres Reizsyndrom C4 rechts, aber anhaltende Symptomatik links bei beginnender Osteochondrose HWK3-7 mit drosalem Discbulging, flacher rechts mediolateraler bis präforaminaler Diskushernie C3/4, begleitender unkarthrotischer foraminaler Stenose C4 beidseits sowie möglicher Rei- zung der Wurzel C4 rechtsbetont (vide MR … vom 30. November 2017), einen Status nach foraminaler periradikulärer Steroidinfiltration C3/4 rechts vom 22. Dezember 2017 und eine Indikation zu einer ergänzenden forami- nalen periradikulären Steroidinfiltration C3/4 links zwecks Ausbau der kon- servativen Behandlungsoptionen (AB 215, S. 2). Er habe den Beschwerde- führer gebeten, vorerst den vollen Steroideffekt abzuwarten. Danach werde über das weitere Vorgehen zu entscheiden sein (AB 215, S. 3). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht vom 3. Juli 2018 aus, die vorliegenden Akten würden keine neuen medizinischen Sachverhalte auf- weisen, die eine dauerhafte, leistungseinschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründeten (AB 223, S. 6). 3.3.5 Der Bericht vom 19. September 2019 und das MRI vom 26. Sep- tember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.) wurden erstmals im Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 11 deverfahren eingereicht bzw. der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung vom 13. November 2018 zugestellt (AB 233), weshalb sie grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können (vgl. dazu E. 2.3 a.E. hiervor). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Be- schwerdeantwort zu beiden Eingaben Stellung genommen. Im Bericht vom 19. September 2018 – welcher lediglich von Dr. med. K.________ mit dem Vermerk „provisorisch“ unterzeichnet ist – diagnosti- zierten Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. K.________ eine Osteochondrose mit breitbasiger rechtsbetonter, mediola- teral bis präforaminal reichender Diskushernie auf Höhe HWK3/4, sowie Unkovertebralarthrose mit relativen foraminalen Stenosen bei einem Ver- dacht auf ein radikuläres Reizsyndrom C4 beidseits. Die Infiltrationen hät- ten bewiesen, dass der Schmerzgenerator für die Nackenschmerzen im Bereich der Hernie HWK3/4 liege. Nun sei ein Problem im Bereich C8 rechts neu aufgetreten, so dass ein neues MRI von der Mikrodiskektomie HWK3/4 angefertigt werde (BB 3, S. 1). Dieses und das operative Vorge- hen sei nochmals zu besprechen (BB 3, S. 2; vgl. dazu auch Einwilligungs- erklärung für einen ärztlichen Eingriff vom 14. November 2018 betreffend eine geplante Bandscheibenoperation, BB 5). Am 25. September 2018 wurde im Institut F.________ ein MRI der HWS gemacht. Dem Bericht vom 26. September 2018 (BB 4) ist folgender Be- fund zu entnehmen: „Minime linkskonvexe Skoliose der HWS, bekanntes kleines Wirbelhämangiom HWK3. Leichtgradige Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7. Auf Höhe C3/4 findet sich eine flache rechts mediolate- rale, bis präforaminal reichende Diskushernie mit begleitender Unkoverte- bralarthrose mit möglicher Reizung/leichtgradiger Kompression der C4- Wurzel rechts. Keine neu aufgetretene neurokompressive Pathologie auf Höhe C7/Th1, keine Beeinträchtigung der C8-Wurzel rechts. Myelon intakt. Leichtgradige Spondylarthrose, keine aktivierte Arthrose. Kleine Wurzelta- schenzysten am zervikothorakalen Uebergang. Im Vergleich zur MR- Voruntersuchung vom 30. November 2017 zeigt sich keine signifikante Be- fundänderung.“ 3.3.6 Im Bericht vom 6. Oktober 2018 führte Dr. med. L.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer befin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 12 de sich seit einigen Jahren wegen komplexen chronisch flukturierenden, medikamentös- und psychotherapeutisch kaum noch therapierbaren de- pressiven Störungen, bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr insgesamt weiter ver- schlechtert. Die Arbeitsfähigkeit sei eindeutig und langfristig um etwa 50% für alle Erwerbstätigkeiten eingeschränkt (AB 230, S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Aus somatischer Sicht hat Dr. med. I.________, Arzt des RAD, die medizinischen Befunde verglichen und in der Notiz vom 3. Juli 2018 (AB 233, S. 4 ff.) schlüssig dargelegt, dass eine Veränderung des Gesund- heitszustandes, die eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur Beurteilung vorlegt hat, lässt vorliegend nicht auf ein faktisches Eintreten (mit materieller Prüfung) schliessen, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich der Schlussverhand- lung unter Hinweis auf einen nicht näher bezeichneten Entscheid des Ver- waltungsgerichts geltend gemacht hat. Denn die Beschwerdegegnerin un- terbreitete das Dossier dem RAD ausschliesslich mit der Fragestellung, ob die geltend gemachte Änderung des Gesundheitszustandes glaubwürdig sei (vgl. AB 223, S. 2) und nicht dagegen auch zur Frage, welche Auswir- kungen die medizinischen Befunde auf das funktionelle Leistungsvermögen haben. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor, als er vom Verwaltungs- gericht im Urteil vom 29. Januar 2016 (IV/2015/848, E. 4.3; abrufbar unter htt- ps://www.justice.be.ch/justice/de/index/entscheide/entscheide_rechtsprech ung/entscheide/verwaltungsgericht.html) beurteilt wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 13 Die von Dr. med. D.________ im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnosti- zierte beginnende Coxarthrose links (AB 212, S. 3; vgl. auch AB 212, S. 4) wurde bereits im Bericht vom 19. November 2014 von den Ärzten der Klinik E.________ diagnostiziert (AB 167, S. 3). Schon damals kam für die zu weit fortgeschrittene Coxarthrose mit nachweisbaren Knorpelschäden eine Versorgung mittels hüftgelenkserhaltender Chirurgie nicht mehr in Frage (AB 167, S. 4). Im MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015 wurde sodann von Beschwerden in der linken Hüfte (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) seit spätestens Oktober 2014 ausgegangen, wobei eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100% als zumutbar erachtet wurde (AB 184.1, S. 12 ff.). Durch die am 23. März 2017 durchgeführte Hüfttotalendoprothesenimplantation links (AB 212, S. 5) mit anschliessender Physiotherapie (AB 212, S. 7), ist per Neuanmeldung vom 14. Juli 2017 eine anhaltende Verschlechterung des Hüftleidens nicht glaubhaft gemacht, zumal im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer auch keine in eine solche Richtung weisende (Ver- laufs-)Berichte eingereicht wurden (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes aufgrund der rezidivierenden Nackenschmerzen vorbringt, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Bereits im MRI der HWS vom 30. Au- gust 2013 wurde eine therapierefrektäre Zervikalgie dokumentiert. Das MRI ergab eine leichtgradige Osteochondrose C3/4, C5/6, C6/7 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose. Eine neurokompressive Diskushernie wurde verneint (AB 167, S. 10). Im orthopädischen Teilgutachten vom 2. März 2015 diagnostizierte der Experte sodann ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein Zervikovertebralsyndrom bei geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression (AB 184.1, S. 10). Neben den klinischen Befunden stellte der Experte dabei auch auf das von ihm in Auftrag gegebene MRI der HWS vom 17. Februar 2015 ab (AB 184.1, S. 9). Im MRI der HWS vom 30. Juli 2017 (AB 215, S. 4) wurde unverändert eine beginnende Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose festgestellt. Daneben wurde zwar neu eine rechts mediolaterale bis präforminal rei- chende Diskushernie C3/4 mit begleitender Unkovertebralarthrose und möglicher Reizung der C4-Wurzel rechts erwähnt. Doch genügt dieser Be- fund zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung des Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 14 sundheitszustandes deshalb nicht, weil mit der am 22. Dezember 2017 erfolgten Steroidinfiltration C3/4 rechts das Zervikalsyndrom deutlich zurückgegangen ist (AB 215, S. 2) und Dr. med. H.________, soweit die Symptomatik links weiterhin beklagt wurde, am 3. Januar 2018 eine ergän- zende Steroidinfiltration C4/5 links durchführte (AB 215, S. 2). Berichte über weitere Behandlungen hat der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zukommen las- sen. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass der Steroideffekt der zweiten Infiltration seine therapeutische Wirkung – Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 4. Januar 2018 dafür, vor Einleitung weiterer Massnahmen sei vorerst der volle Steroideffekt abzuwarten (vgl. AB 215, S. 3) – gezeigt hat und mit dem MRI-Befund vom 30. Juli 2017 eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaub- haft gemacht wurde. Diesbezüglich kommt hinzu, dass die Schulter- schmerzen links bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im April 2015 bestanden, wobei allerdings die geklagten Beschwerden damals weder mit den klinischen noch den bildgebenden Befunden objektiviert werden konn- ten (AB 184.1, S. 10 ff.). Auch in der Beurteilung des MRI von November 2017 wird eine Reizung der C4-Wurzel rechts als bloss möglich erwähnt, womit aufgrund der der Beschwerdegegnerin vorliegenden Aktenlage – entgegen der vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde (S. 9 un- ten) als auch anlässlich der Schlussverhandlung vertretenen Auffassung – im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eine Reizung der Nervenwurzel keineswegs feststand. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sowohl in der Beschwerde als auch anlässlich der Schlussver- handlung vorbringt, er habe im Einwand vom 23. Oktober 2018 erwähnt, dass die radikulären Schmerzen therapieresistent persistierten und eine Operationsindikation in Diskussion stehe (vgl. AB 230, S. 2 und 4), weshalb die IVB angehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen, verfängt dies nicht. Der Beschwerdeführer bezog sich im Einwandschrei- ben vom 23. Oktober 2018 (AB 230) lediglich auf die Angaben des behan- delnden Psychiaters, obwohl es ihm bereits in diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein musste, entsprechende fachärztliche Befunde und Berichte einzureichen, stammt doch der Bericht der Dres. med. J.________ und K.________ vom 19. September 2018 und das MRI vom 25. September 2018 (vgl. dazu Ausführungen im nächsten Abschnitt). Bei dieser Sachlage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 15 entbehrt es jeder Grundlage, wenn der Beschwerdeführer der IVB, wie an- lässlich der Schlussverhandlung vorgetragen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer nach der zweiten Infiltration links im Januar 2018 der IVB keine weiteren (fachärztlichen) somatischen Berichte mehr einreichte, weshalb diese im Nachgang an das Einwandschreiben vom 23. Oktober 2018 mit guten Gründen am 13. November 2018 den Entscheid über das Neuan- meldungsgesuch fällen durfte (AB 232). Dass sich die IVB hierbei in rechtsmissbräuchlicher Absicht eines „Fallbeils“ bedient hätte, kann somit nicht die Rede sein. Überzeugende Anhaltspunkte für eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes wurden vom Beschwerdeführer entgegen dessen Darlegungen (und Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 2) im hier massge- benden Zeitraum gerade nicht beigebracht. Es bleibt in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377) insoweit nicht spielt, als die versi- cherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverwei- gerung eine Beweisführungslast trifft (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3 und vom 8. Juli 2011, 9C_236/2011, E. 2.1.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Der Bericht vom 19. September 2018 und das MRI der HWS vom 25. Sep- tember 2018 (BB 3 f.; E. 3.3.5 hiervor) haben für die vorliegende Überprü- fung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, da sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. im Beschwerdeverfahren eingereicht wor- den sind (vgl. E. 2.3 hiervor sowie prozessleitende Verfügung vom 17. De- zember 2018). Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vom 19. und 26. September 2018 datierten Berichte – wie hiervor erwähnt – bereits zusammen mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018 (AB 230) im Verwaltungsverfahren hätte einreichen können, wurden ihm doch von der Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des Sachverhalts wiederholt Fristver- längerungen gewährt (vgl. AB 227 - 229). Doch selbst wenn diese erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte berücksichtigt würden, wäre eine Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben. So konnte der von den Dres. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 16 J.________ und K.________ – welche im Übrigen von einem schmerzfrei- en Intervall nach der zweiten Infiltration im Januar 2018 berichten – geäus- serte Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom beidseits sowie die neu aufgeführte Problematik im Bereich C8 rechts (BB 3) im MRI der HWS vom
  12. September 2018 nicht objektiviert werden. Dieses zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. November 2017 vielmehr keine signifikante Befundänderung. Insbesondere wurden weder eine neu aufgetretene neu- rokompressive Pathologie auf Höhe C7/Th1 noch eine Beeinträchtigung der C8-Wurzel rechts festgestellt (BB 4). Was die anlässlich der Schluss- verhandlung aufgelegten Berichte vom 14. November 2018 sowie vom 24. und 28. Januar 2019 und die Abweisung des entsprechenden Beweisan- trages anbetrifft, gilt es schliesslich unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3 hiervor am Ende festzuhalten, dass entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung das Gericht verspätet eingereichte oder erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides erstellte Berichte selbst dann nicht zu berücksichtigen hat, wenn sie geeignet wären, um Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem Erlass der Verfügung zu ziehen. Hinsichtlich der weiteren somatischen Schmerzsymptomatik – insbesonde- re betreffend die Knieschmerzen und die Lumboischialgie links (vgl. AB 71, S. 2 f. und 6 ff.; 184.1, S. 8 ff.) – macht der Beschwerdeführer keine Verän- derungen geltend, was denn auch der medizinischen Sachlage entspricht. 3.6 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den psychiatrischen Ge- sundheitszustand. Zwar führte der den Beschwerdeführer seit 2006 behan- delnde Dr. med. L.________ im Bericht vom 6. Oktober 2018 aus, der Ge- sundheitszustand habe sich in den letzten Jahren insgesamt weiter ver- schlechtert und attestierte eine 50%-ige Einschränkung in der Arbeitsfähig- keit in allen Erwerbstätigkeiten (AB 230, S. 4). Jedoch erwähnte der be- handelnde Psychiater bereits in seinen Berichten vom 8. April 2011 und
  13. April 2014 jeweils einen sich weiter verschlechternden Gesundheitszu- stand, wobei er bei einem weitgehend identischen Beschwerdebild (chroni- sche komplexe psychische Störungen unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren) stets eine Arbeits(un)fähigkeit von 50% attestierte (AB 71, S. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 17 150, S. 1; vgl. dazu auch MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015, AB 184.1, S. 35). 3.7 Zusammenfassend wurde bis zum Verfügungserlass vom 13. No- vember 2018 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft dargetan. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom
  14. Juli 2017 (AB 232) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem doppelt geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. Der vom Beschwerdeführer zu viel geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 18
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem doppelt geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen.
  18. Der doppelt geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019) - IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 26. Februar 2019 und Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 952 IV SCP/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2006 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Aktenbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und verfügte am 13. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab April 2006 die Ausrichtung einer ganzen Rente (AB 33). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im Januar 2008 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an (AB 34). Daraufhin veranlasste die IVB insbesondere ein Verlaufsgutachten und hob die laufende Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20% mit Verfü- gung vom 20. Mai 2009 auf (AB 57). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 61, S. 2 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Januar 2010 ab (AB 69; IV/2009/568). B. Auf eine im Juli 2011 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (AB 71) trat die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 mangels Glaubhaftma- chung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (AB 78). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 91, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2013 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Streitsache zurück an die Beschwerdegegne- rin, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (AB 134; IV/2011/1135). Die beruflichen Massnahmen (Inte- grationsmassnahmen [AB 89, 103 f., 117 f., 126], Arbeitsvermittlung [AB 129]) wurden im Oktober 2013 abgeschlossen, da der Versicherte in der freien Wirtschaft nicht eingegliedert werden konnte (AB 141). In der Folge holte die IVB unter anderem ein polydisziplinäres orthopädisch- psychiatrisches Gutachten mit internistischer Beurteilung der C.________ (MEDAS) vom 22. April 2015 ein (AB 184.1; vgl. auch psychiatrisches Gut- achten vom 12. Februar 2015 und internistische Beurteilung vom 27. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 3 bruar 2015, AB 183.1 und 185.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 192) verfügte die IVB am 21. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 197). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB

200) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2016 ab (AB 209; IV/2015/857), was vom Bundesgericht mit Entscheid vom

13. März 2018 bestätigt wurde (9C_120/2017; AB 2016). C. Im Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und reichte dazu verschiedene Unterlagen ein (AB 212, 215). Nach Einho- lung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2018 (AB 223, S. 4 ff.) verfügte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (AB 224) am 13. November 2018 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (AB 232). D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 14. Dezember 2018 Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 13. November 2018 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Schreiben vom 14. Juli 2017 geltend gemachten IV-Leistungsanspruch (Neuanmeldung) einzutreten und diesen materiell zu prüfen. Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretens- frage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuan- meldung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe mit den eingereichten Unterlagen eine anspruchsbegründende Tatsachenänderung zumindest glaubhaft gemacht. Auf den Bericht des RAD-Arztes vom 3. Juli 2018 könne nicht abgestellt werden. Aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 4 radikulären C4-Symptomatik und der Hüftproblematik bestünden Anhalts- punkte für eine Verschlechterung der Gesundheitslage. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter den Beweisantrag betreffend einer Parteibefragung ab. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2019 setzte der Instrukti- onsrichter die öffentliche Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf den 26. Fe- bruar 2019 fest. Am 29. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf die Teilnahme an der Schlussverhandlung. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 ausgehändigt. Weiter gab sein Rechtsvertreter die Kostennote zu den Akten. Zudem bestätigte und begründete der Beschwerdeführer die be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Sodann stellte der Beschwer- deführer den Antrag, es seien ein Operationsbericht vom 24. Januar 2019 sowie zwei Berichte des behandelnden Neurochirurgen vom 14. November 2018 und 28. Januar 2019 zu den Akten zu nehmen. Der Vorsitzende wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, es sei ausschliesslich diejenige medizinische Aktenlage massgebend, welche sich der Beschwerdegegne- rin beim Erlass der angefochtenen Verfügung geboten habe. Die nunmehr aufgelegten Beweismittel seien dagegen allesamt nach dem 13. November 2018 erstellt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren so oder an- ders nicht zu berücksichtigen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2018 (AB 232). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 6 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 7 die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 8 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt zur Zeit der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. August 2015 (AB 197) – bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

29. Dezember 2016 (IV/2015/857; AB 209) sowie den Entscheid des Bun- desgerichts vom 13. März 2018 (9C_120/2017; AB 216) –, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 (AB 232) entwickelt hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 21. August 2015 (AB 197) stützte sich in medi- zinischer Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre (orthopädisch- psychiatrisch-internistische) MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015 (AB 184.1). Darin diagnostizierten die Experten mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein femoroacetabuläres CAM-Impingement mit Labrumläsion cranial und Chondropathie Grad I bis II femoroacetabulär links, eine rezidi- vierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 2010 (ICD-10: F33.1), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; AB 184.1, S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Zervikovertebralsyndrom bei geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression, Schulterschmerzen links bei kleiner Partialrup- tur der Supraspinatussehne und dreimaliger Voroperation mit Acromiocla- viculargelenksresektion, Acromioplastik und Deltoideusrefixation, eine Pseudolumboischialgie links bei leichter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression, eine Degeneration des medialen Menis- kushinterhorns mit Chondropathie Grad II des medialen Kompartiments und Grad III retropatellär und Status nach arthroskopischem Hoffa-Shaving, medialer Teilmeniskuskektomie und Plica-Resektion links, eine Präadiposi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 9 tas, akzentuierte ängstlich vermeidende abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), eine Migräne, ein Nikotinabusus, ein lower urinary tract syndrome und ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (AB 184.1, S. 45 f.). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer … gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2014 50% (Arbeitsunfähigkeit 50%; AB 184.1, S. 46). Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungs- weise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, nicht mit häufigem Laufen und nicht mit häufigen Positionen in der Hocke verbunden seien sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2014 zu 60% (Arbeitsun- fähigkeit 40%) zugemutet werden (AB 184.1, S. 46 f.). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom

21. August 2015 (AB 197) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht 8. Februar 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Klinik E.________, im Rahmen der Sprechstunde eine begin- nende Coxarthrose links bei prominenter acetabulärer Hinterwand und CAM-Morphologie. Als Nebendiagnosen wurden eine rezidivierende Lum- boischialgie links, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der Schulter links nach mehreren Operationen bei initial Impingementdiagnose, eine chroni- sche infrapatelläre Bursitis Knie links mit intermittierend symptomatischer Meniskusläsion medial, eine reaktive depressive Episode mit Angst, ein Status nach zweimaliger Blinddarmoperation und ein Status nach Leisten- hernienoperation rechts aufgeführt (AB 212, S. 3). Nach dem zumindest temporär sehr guten Ansprechen auf die Infiltration und dem Versagen der sonstigen konservativen Therapie biete sich trotz des relativ jungen Alters des Patienten eigentlich nur noch die Implantation eines künstlichen Hüft- gelenks an (AB 212, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 10 Am 23. März 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Hüftoperation (Hüfttotalendoprothesenimplantation links; AB 212, S. 5 f.). 3.3.2 Am 30. November 2017 wurde im Institut F.________ ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) gemacht (AB 215, S. 4). Es wurde folgende Be- gründung festgehalten: „Minime linkskonvexe Skoliose der HWS. Kleines Wirbelhämangiom HWK3. Leichtgradige Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7 mit dorsalem Discbulging flacher rechts mediolateraler bis präf- oraminal reichender Diskushernie C3/4 mit begleitender Unkovertebralar- throse möglicher Reizung der C4-Wurzel rechts. Ansonsten keine Fora- men- oder Spinalkanalstenose. Myelon intakt. Leichtgradige Spondylar- throse.“ 3.3.3 Am 3. Januar 2018 wurde beim Beschwerdeführer in der Klinik G.________ eine ergänzende foraminale periradikuläre Steroidinfiltration C3/4 links durchgeführt. Im Bericht vom 4. Januar 2018 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, ein deutlich regredientes radi- kuläres Reizsyndrom C4 rechts, aber anhaltende Symptomatik links bei beginnender Osteochondrose HWK3-7 mit drosalem Discbulging, flacher rechts mediolateraler bis präforaminaler Diskushernie C3/4, begleitender unkarthrotischer foraminaler Stenose C4 beidseits sowie möglicher Rei- zung der Wurzel C4 rechtsbetont (vide MR … vom 30. November 2017), einen Status nach foraminaler periradikulärer Steroidinfiltration C3/4 rechts vom 22. Dezember 2017 und eine Indikation zu einer ergänzenden forami- nalen periradikulären Steroidinfiltration C3/4 links zwecks Ausbau der kon- servativen Behandlungsoptionen (AB 215, S. 2). Er habe den Beschwerde- führer gebeten, vorerst den vollen Steroideffekt abzuwarten. Danach werde über das weitere Vorgehen zu entscheiden sein (AB 215, S. 3). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht vom 3. Juli 2018 aus, die vorliegenden Akten würden keine neuen medizinischen Sachverhalte auf- weisen, die eine dauerhafte, leistungseinschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründeten (AB 223, S. 6). 3.3.5 Der Bericht vom 19. September 2019 und das MRI vom 26. Sep- tember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.) wurden erstmals im Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 11 deverfahren eingereicht bzw. der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung vom 13. November 2018 zugestellt (AB 233), weshalb sie grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können (vgl. dazu E. 2.3 a.E. hiervor). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Be- schwerdeantwort zu beiden Eingaben Stellung genommen. Im Bericht vom 19. September 2018 – welcher lediglich von Dr. med. K.________ mit dem Vermerk „provisorisch“ unterzeichnet ist – diagnosti- zierten Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. K.________ eine Osteochondrose mit breitbasiger rechtsbetonter, mediola- teral bis präforaminal reichender Diskushernie auf Höhe HWK3/4, sowie Unkovertebralarthrose mit relativen foraminalen Stenosen bei einem Ver- dacht auf ein radikuläres Reizsyndrom C4 beidseits. Die Infiltrationen hät- ten bewiesen, dass der Schmerzgenerator für die Nackenschmerzen im Bereich der Hernie HWK3/4 liege. Nun sei ein Problem im Bereich C8 rechts neu aufgetreten, so dass ein neues MRI von der Mikrodiskektomie HWK3/4 angefertigt werde (BB 3, S. 1). Dieses und das operative Vorge- hen sei nochmals zu besprechen (BB 3, S. 2; vgl. dazu auch Einwilligungs- erklärung für einen ärztlichen Eingriff vom 14. November 2018 betreffend eine geplante Bandscheibenoperation, BB 5). Am 25. September 2018 wurde im Institut F.________ ein MRI der HWS gemacht. Dem Bericht vom 26. September 2018 (BB 4) ist folgender Be- fund zu entnehmen: „Minime linkskonvexe Skoliose der HWS, bekanntes kleines Wirbelhämangiom HWK3. Leichtgradige Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7. Auf Höhe C3/4 findet sich eine flache rechts mediolate- rale, bis präforaminal reichende Diskushernie mit begleitender Unkoverte- bralarthrose mit möglicher Reizung/leichtgradiger Kompression der C4- Wurzel rechts. Keine neu aufgetretene neurokompressive Pathologie auf Höhe C7/Th1, keine Beeinträchtigung der C8-Wurzel rechts. Myelon intakt. Leichtgradige Spondylarthrose, keine aktivierte Arthrose. Kleine Wurzelta- schenzysten am zervikothorakalen Uebergang. Im Vergleich zur MR- Voruntersuchung vom 30. November 2017 zeigt sich keine signifikante Be- fundänderung.“ 3.3.6 Im Bericht vom 6. Oktober 2018 führte Dr. med. L.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer befin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 12 de sich seit einigen Jahren wegen komplexen chronisch flukturierenden, medikamentös- und psychotherapeutisch kaum noch therapierbaren de- pressiven Störungen, bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr insgesamt weiter ver- schlechtert. Die Arbeitsfähigkeit sei eindeutig und langfristig um etwa 50% für alle Erwerbstätigkeiten eingeschränkt (AB 230, S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Aus somatischer Sicht hat Dr. med. I.________, Arzt des RAD, die medizinischen Befunde verglichen und in der Notiz vom 3. Juli 2018 (AB 233, S. 4 ff.) schlüssig dargelegt, dass eine Veränderung des Gesund- heitszustandes, die eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur Beurteilung vorlegt hat, lässt vorliegend nicht auf ein faktisches Eintreten (mit materieller Prüfung) schliessen, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich der Schlussverhand- lung unter Hinweis auf einen nicht näher bezeichneten Entscheid des Ver- waltungsgerichts geltend gemacht hat. Denn die Beschwerdegegnerin un- terbreitete das Dossier dem RAD ausschliesslich mit der Fragestellung, ob die geltend gemachte Änderung des Gesundheitszustandes glaubwürdig sei (vgl. AB 223, S. 2) und nicht dagegen auch zur Frage, welche Auswir- kungen die medizinischen Befunde auf das funktionelle Leistungsvermögen haben. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor, als er vom Verwaltungs- gericht im Urteil vom 29. Januar 2016 (IV/2015/848, E. 4.3; abrufbar unter htt- ps://www.justice.be.ch/justice/de/index/entscheide/entscheide_rechtsprech ung/entscheide/verwaltungsgericht.html) beurteilt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 13 Die von Dr. med. D.________ im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnosti- zierte beginnende Coxarthrose links (AB 212, S. 3; vgl. auch AB 212, S. 4) wurde bereits im Bericht vom 19. November 2014 von den Ärzten der Klinik E.________ diagnostiziert (AB 167, S. 3). Schon damals kam für die zu weit fortgeschrittene Coxarthrose mit nachweisbaren Knorpelschäden eine Versorgung mittels hüftgelenkserhaltender Chirurgie nicht mehr in Frage (AB 167, S. 4). Im MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015 wurde sodann von Beschwerden in der linken Hüfte (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) seit spätestens Oktober 2014 ausgegangen, wobei eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100% als zumutbar erachtet wurde (AB 184.1, S. 12 ff.). Durch die am 23. März 2017 durchgeführte Hüfttotalendoprothesenimplantation links (AB 212, S. 5) mit anschliessender Physiotherapie (AB 212, S. 7), ist per Neuanmeldung vom 14. Juli 2017 eine anhaltende Verschlechterung des Hüftleidens nicht glaubhaft gemacht, zumal im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer auch keine in eine solche Richtung weisende (Ver- laufs-)Berichte eingereicht wurden (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes aufgrund der rezidivierenden Nackenschmerzen vorbringt, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Bereits im MRI der HWS vom 30. Au- gust 2013 wurde eine therapierefrektäre Zervikalgie dokumentiert. Das MRI ergab eine leichtgradige Osteochondrose C3/4, C5/6, C6/7 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose. Eine neurokompressive Diskushernie wurde verneint (AB 167, S. 10). Im orthopädischen Teilgutachten vom 2. März 2015 diagnostizierte der Experte sodann ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein Zervikovertebralsyndrom bei geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression (AB 184.1, S. 10). Neben den klinischen Befunden stellte der Experte dabei auch auf das von ihm in Auftrag gegebene MRI der HWS vom 17. Februar 2015 ab (AB 184.1, S. 9). Im MRI der HWS vom 30. Juli 2017 (AB 215, S. 4) wurde unverändert eine beginnende Osteochondrose zwischen HWK3 und HWK7 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose festgestellt. Daneben wurde zwar neu eine rechts mediolaterale bis präforminal rei- chende Diskushernie C3/4 mit begleitender Unkovertebralarthrose und möglicher Reizung der C4-Wurzel rechts erwähnt. Doch genügt dieser Be- fund zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung des Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 14 sundheitszustandes deshalb nicht, weil mit der am 22. Dezember 2017 erfolgten Steroidinfiltration C3/4 rechts das Zervikalsyndrom deutlich zurückgegangen ist (AB 215, S. 2) und Dr. med. H.________, soweit die Symptomatik links weiterhin beklagt wurde, am 3. Januar 2018 eine ergän- zende Steroidinfiltration C4/5 links durchführte (AB 215, S. 2). Berichte über weitere Behandlungen hat der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zukommen las- sen. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass der Steroideffekt der zweiten Infiltration seine therapeutische Wirkung – Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 4. Januar 2018 dafür, vor Einleitung weiterer Massnahmen sei vorerst der volle Steroideffekt abzuwarten (vgl. AB 215, S. 3) – gezeigt hat und mit dem MRI-Befund vom 30. Juli 2017 eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaub- haft gemacht wurde. Diesbezüglich kommt hinzu, dass die Schulter- schmerzen links bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im April 2015 bestanden, wobei allerdings die geklagten Beschwerden damals weder mit den klinischen noch den bildgebenden Befunden objektiviert werden konn- ten (AB 184.1, S. 10 ff.). Auch in der Beurteilung des MRI von November 2017 wird eine Reizung der C4-Wurzel rechts als bloss möglich erwähnt, womit aufgrund der der Beschwerdegegnerin vorliegenden Aktenlage – entgegen der vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde (S. 9 un- ten) als auch anlässlich der Schlussverhandlung vertretenen Auffassung – im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eine Reizung der Nervenwurzel keineswegs feststand. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sowohl in der Beschwerde als auch anlässlich der Schlussver- handlung vorbringt, er habe im Einwand vom 23. Oktober 2018 erwähnt, dass die radikulären Schmerzen therapieresistent persistierten und eine Operationsindikation in Diskussion stehe (vgl. AB 230, S. 2 und 4), weshalb die IVB angehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen, verfängt dies nicht. Der Beschwerdeführer bezog sich im Einwandschrei- ben vom 23. Oktober 2018 (AB 230) lediglich auf die Angaben des behan- delnden Psychiaters, obwohl es ihm bereits in diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein musste, entsprechende fachärztliche Befunde und Berichte einzureichen, stammt doch der Bericht der Dres. med. J.________ und K.________ vom 19. September 2018 und das MRI vom 25. September 2018 (vgl. dazu Ausführungen im nächsten Abschnitt). Bei dieser Sachlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 15 entbehrt es jeder Grundlage, wenn der Beschwerdeführer der IVB, wie an- lässlich der Schlussverhandlung vorgetragen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer nach der zweiten Infiltration links im Januar 2018 der IVB keine weiteren (fachärztlichen) somatischen Berichte mehr einreichte, weshalb diese im Nachgang an das Einwandschreiben vom 23. Oktober 2018 mit guten Gründen am 13. November 2018 den Entscheid über das Neuan- meldungsgesuch fällen durfte (AB 232). Dass sich die IVB hierbei in rechtsmissbräuchlicher Absicht eines „Fallbeils“ bedient hätte, kann somit nicht die Rede sein. Überzeugende Anhaltspunkte für eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes wurden vom Beschwerdeführer entgegen dessen Darlegungen (und Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 2) im hier massge- benden Zeitraum gerade nicht beigebracht. Es bleibt in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377) insoweit nicht spielt, als die versi- cherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverwei- gerung eine Beweisführungslast trifft (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3 und vom 8. Juli 2011, 9C_236/2011, E. 2.1.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Der Bericht vom 19. September 2018 und das MRI der HWS vom 25. Sep- tember 2018 (BB 3 f.; E. 3.3.5 hiervor) haben für die vorliegende Überprü- fung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, da sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. im Beschwerdeverfahren eingereicht wor- den sind (vgl. E. 2.3 hiervor sowie prozessleitende Verfügung vom 17. De- zember 2018). Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vom 19. und 26. September 2018 datierten Berichte – wie hiervor erwähnt

– bereits zusammen mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018 (AB 230) im Verwaltungsverfahren hätte einreichen können, wurden ihm doch von der Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des Sachverhalts wiederholt Fristver- längerungen gewährt (vgl. AB 227 - 229). Doch selbst wenn diese erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte berücksichtigt würden, wäre eine Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben. So konnte der von den Dres. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 16 J.________ und K.________ – welche im Übrigen von einem schmerzfrei- en Intervall nach der zweiten Infiltration im Januar 2018 berichten – geäus- serte Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom beidseits sowie die neu aufgeführte Problematik im Bereich C8 rechts (BB 3) im MRI der HWS vom

25. September 2018 nicht objektiviert werden. Dieses zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. November 2017 vielmehr keine signifikante Befundänderung. Insbesondere wurden weder eine neu aufgetretene neu- rokompressive Pathologie auf Höhe C7/Th1 noch eine Beeinträchtigung der C8-Wurzel rechts festgestellt (BB 4). Was die anlässlich der Schluss- verhandlung aufgelegten Berichte vom 14. November 2018 sowie vom 24. und 28. Januar 2019 und die Abweisung des entsprechenden Beweisan- trages anbetrifft, gilt es schliesslich unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3 hiervor am Ende festzuhalten, dass entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung das Gericht verspätet eingereichte oder erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides erstellte Berichte selbst dann nicht zu berücksichtigen hat, wenn sie geeignet wären, um Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem Erlass der Verfügung zu ziehen. Hinsichtlich der weiteren somatischen Schmerzsymptomatik – insbesonde- re betreffend die Knieschmerzen und die Lumboischialgie links (vgl. AB 71, S. 2 f. und 6 ff.; 184.1, S. 8 ff.) – macht der Beschwerdeführer keine Verän- derungen geltend, was denn auch der medizinischen Sachlage entspricht. 3.6 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den psychiatrischen Ge- sundheitszustand. Zwar führte der den Beschwerdeführer seit 2006 behan- delnde Dr. med. L.________ im Bericht vom 6. Oktober 2018 aus, der Ge- sundheitszustand habe sich in den letzten Jahren insgesamt weiter ver- schlechtert und attestierte eine 50%-ige Einschränkung in der Arbeitsfähig- keit in allen Erwerbstätigkeiten (AB 230, S. 4). Jedoch erwähnte der be- handelnde Psychiater bereits in seinen Berichten vom 8. April 2011 und

5. April 2014 jeweils einen sich weiter verschlechternden Gesundheitszu- stand, wobei er bei einem weitgehend identischen Beschwerdebild (chroni- sche komplexe psychische Störungen unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren) stets eine Arbeits(un)fähigkeit von 50% attestierte (AB 71, S. 4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 17 150, S. 1; vgl. dazu auch MEDAS-Gutachten vom 22. April 2015, AB 184.1, S. 35). 3.7 Zusammenfassend wurde bis zum Verfügungserlass vom 13. No- vember 2018 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft dargetan. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom

14. Juli 2017 (AB 232) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem doppelt geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. Der vom Beschwerdeführer zu viel geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/2018/952, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem doppelt geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. 3. Der doppelt geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019)

- IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 26. Februar 2019 und Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.