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200 2018 939

Bern VerwG · 2018-11-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. November 2018

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. April 2018 (Antwortbeilage [AB] 139 ff.) forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse; nachfol- gend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) von A.________ (nach- folgend Versicherte) im Betrag von Fr. 11‘363.80 ausbezahlte Leistungen zurück, wobei die Arbeitslosenkasse festhielt, dass sie Fr. 2‘045.05 dieses Rückforderungsbetrags bereits mit den Ansprüchen für Januar und Februar 2018 verrechnet habe, womit die Rückforderung noch Fr. 9‘318.75 betrage. Der Versicherten seien für die Monate September 2015 bis August 2016 aufgrund deren monatlicher Angabe, in der betreffenden Zeit nirgends ge- arbeitet zu haben, die vollen Taggelder ausbezahlt worden. Dass diese Angaben falsch waren, habe die Arbeitslosenkasse erst nachträglich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ersehen können und in der Folge von den jeweiligen Arbeitgebern die Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnab- rechnungen und Arbeitsverträge verlangt. Diesen Unterlagen habe sie ent- nehmen können, in welchen Monaten die Versicherte bei welchem Arbeit- geber welchen Zwischenverdienst erzielt habe. Aus der Differenz des in der Folge unter Berücksichtigung der Zwischenverdienste errechneten effekti- ven Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und der bereits ausgerichte- ten Arbeitslosenentschädigung ergebe sich der Rückforderungsbetrag von total Fr. 11‘363.80. Die Kasse behalte sich vor, zukünftige Ansprüche direkt mit der Rückforderung zu verrechnen, wie sie dies für die Monate Januar und Februar 2018 bereits getan habe. Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte wie auch die Stadt B.________, Abteilung Soziales, (nachfolgend Stadt B.________ resp. Beschwerdeführerin) je Einsprache (AB 94 ff., 104 ff.). Mit Entscheid vom

13. November 2018 wies die Arbeitslosenkasse diese ab (AB 38 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stadt B.________ am

11. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbe- gehren, erstens sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, zweitens sei die Rückforderung unter Verzicht auf die Verrechnung neu zu verfügen und drittens sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschieben- de Wirkung zukomme und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, eine Abrechnung über die Taggelder ab Januar 2018 zu erstellen und den Saldo an die Abteilung Soziales zu überweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übri- gen wies er die Verfahrensanträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 der Be- schwerde ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2019 wurde die Versicher- te zum Verfahren beigeladen, wobei sie innert Frist von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machte.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2018 (AB 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit der Verrechnung einer Rückforderung von Total Fr. 11‘363.80 für der Beigeladenen in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenversicherungsleistungen mit den Taggeldan- sprüchen der Beigeladenen ab Januar 2018, wobei die Beschwerdeführerin sich die Ansprüche für die Zeit ab September 2017 bereits im Herbst 2017 im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat abtreten lassen (AB 393 i.V.m. 425).

E. 1.3 Mit Fr. 11‘363.80 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Rückforderung von Arbeitslosenversicherungsleistungen rich- tet sich gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG nach Art. 25 ATSG (ausser in den Fäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 5 len nach den Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG). Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.1.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.1.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip fällige Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander ver- rechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). So können gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 6 satzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obliga- torischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen ver- rechnet werden. 2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversiche- rungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivil- rechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Ab- tretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Glo- balzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der An- spruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94 Abs. 3 AVIG). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Bei- geladenen für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 aufgrund deren monatlicher Angabe, im jeweiligen Kontrollmonat nirgends gearbeitet zu haben (Akten zur Rahmenfrist vom 9. Juni 2015 bis 8. Juni 2017, S. 4, 7,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 7 10, 13, 16, 18, 21, 23, 30, 32, 38), die vollen Taggelder ausbezahlt worden sind. Dass die Beigeladene in den betreffenden Monaten entgegen ihren Angaben Zwischenverdienste erzielt hat, war für den Beschwerdegegner erstmals aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto vom Januar 2018 ersichtlich (AB 261 – 272). In der Folge hat der Beschwerdegegner von den jeweiligen Arbeitgebern die Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnab- rechnungen und Arbeitsverträge (AB 233 – 248, 209 – 211, 181 – 201) verlangt und gestützt hierauf je Monat die unter Berücksichtigung der Zwi- schenverdienste effektiv entschädigungsberechtigten Taggelder ermittelt, diese den ausbezahlten Taggeldern gegenübergestellt und so die zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen je Monat errechnet (AB 168 – 178). Dar- aus resultierte eine Rückforderung von total Fr. 11‘363.80 (vgl. AB 150). Am 25. April 2018 erliess der Beschwerdegegner die entsprechende Rück- forderungsverfügung (AB 139 – 142). 3.2 Nach dem Dargelegten ist zu Recht unbestritten und erstellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückforderung (vgl. E. 2.1.1 hier- vor) erfüllt und mit der Rückerstattungsverfügung vom 25. April 2018 auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gewahrt sind. Die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrags von Fr. 11‘363.80 ist ebenfalls unbeanstandet geblieben. Es finden sich denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung, so dass diesbezüglich keine Weiterungen notwendig sind. Strittig ist einzig die Verrechnung der zu bestätigenden Rückerstattungsforderung von Fr. 11‘363.80 mit den Tag- geldansprüchen der Beigeladenen ab Januar 2018. 3.3 Nachdem bereits in der Rückforderungsverfügung vom 25. April 2018 (AB 139 – 242) einer Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG), wurde auch im angefoch- tenen Einspracheentscheid kein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde angeordnet. Die Rückforderungsverfügung vom

25. April 2018 war damit im Zeitpunkt der vorgenommenen Verrechnungen noch nicht vollstreckbar und die vorgenommenen Verrechnungen folglich (noch) nicht zulässig. Die vermeintlich durch Verrechnung getilgten gegen- seitigen Forderungen haben somit weiterhin bestand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 8 4. Die Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2017 die Ansprüche der Beige- ladenen gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab September 2017 im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abtreten lassen (AB 393 i.V.m. AB 425). Dabei ist zu beachten, dass lediglich Nachzahlungen von Leistungen eines Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden können und dies auch nur insoweit, als diese für den betreffenden Zeitraum Vorschusszahlungen geleistet hat. Soweit weitergehend ist eine Abtretung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen nichtig (siehe E. 2.3 hiervor). Eine Nachzahlung liegt vor, wenn die infrage stehende Leis- tung bisher nicht bezogen wurde, obschon sie bereits geschuldet war. Ge- schuldet ist die Leistung dann, wenn sie gefordert werden kann (UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 22 N. 32). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIV zahlt die Kasse die Entschädigung für die ab- gelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus. Der Beschwerdegegner hat die Taggelder für die Monate Januar und Fe- bruar 2018 erst im April 2018 und somit nicht im jeweiligen Folgemonat abgerechnet (AB 166 f.). Diese stellen somit Nachzahlungen dar. Die Tag- gelder für die Monate März, April, Mai und Juni 2018 wurden im Juli 2018 und somit in Bezug auf den Monat Juni 2018 im Folgemonat abgerechnet (AB 72 ff.). Bei den Taggeldern für den Monat Juni 2018 handelt es sich somit anders als bei den Taggeldern für die Monate davor nicht mehr um eine Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Da jedoch nur Nachzahlungen rechtsgültig abgetre- ten werden können, ist die Abtretung in Bezug auf den Monat Juni 2018 wie auch die nachfolgenden monatlich abgerechneten Taggelder nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin kann somit aufgrund der erfolgten Abtretung die Taggeldnachzahlungen und damit in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum die Taggelder für die Monate Januar 2018 bis Mai 2018, total ausmachend Fr. 6‘692.15 (Fr. 1‘1150.45 [AB166] + Fr. 894.60 [AB 167] + Fr. 894.40 [AB 72] + Fr. 1‘791.05 [AB 73] + Fr. 1‘961.65 [AB 74]), für sich beanspruchen. In Bezug auf die übrigen vermeintlich mit der Rückforde- rung von Fr. 11‘363.80 verrechneten Taggeldansprüche in Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 9 Fr. 4‘671.65 liegen demgegenüber keine Nachzahlungen und damit auch keine rechtsgültige Abtretung vor. Der diesbezügliche Anspruch liegt nach wie vor bei der Beigeladenen. 5. Bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit der vorliegend zu bestätigenden Rück- forderung von Fr. 11‘363.80 (vgl. E. 3.3 hiervor) fällt eine Verrechnung mit Gegenforderungen ausser Betracht. Der Beschwerdegegner hat in der Fol- ge nach wie vor eine Rückforderung von Fr. 11‘363.80 gegenüber der Bei- geladenen, die Beigeladene gegenüber dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf die dem Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG unterlie- genden Taggelder in Höhe von Fr. 4‘671.65 und die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner auf Auszahlung der ihr rechtsgültig abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 (vgl. E. 4 hiervor). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwer- degegner folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr rechtsgül- tig abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 auszuzahlen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 auszuzah- len. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Stadt B.________, Abteilung Soziales

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2018 (AB 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit der Verrechnung einer Rückforderung von Total Fr. 11‘363.80 für der Beigeladenen in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenversicherungsleistungen mit den Taggeldan- sprüchen der Beigeladenen ab Januar 2018, wobei die Beschwerdeführerin sich die Ansprüche für die Zeit ab September 2017 bereits im Herbst 2017 im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat abtreten lassen (AB 393 i.V.m. 425). 1.3 Mit Fr. 11‘363.80 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Rückforderung von Arbeitslosenversicherungsleistungen rich- tet sich gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG nach Art. 25 ATSG (ausser in den Fäl- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 5 len nach den Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG). Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.1.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.1.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip fällige Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander ver- rechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). So können gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbser- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 6 satzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obliga- torischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen ver- rechnet werden. 2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversiche- rungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivil- rechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Ab- tretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Glo- balzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der An- spruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94 Abs. 3 AVIG).
  5. 3.1 Vorliegend ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Bei- geladenen für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 aufgrund deren monatlicher Angabe, im jeweiligen Kontrollmonat nirgends gearbeitet zu haben (Akten zur Rahmenfrist vom 9. Juni 2015 bis 8. Juni 2017, S. 4, 7, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 7 10, 13, 16, 18, 21, 23, 30, 32, 38), die vollen Taggelder ausbezahlt worden sind. Dass die Beigeladene in den betreffenden Monaten entgegen ihren Angaben Zwischenverdienste erzielt hat, war für den Beschwerdegegner erstmals aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto vom Januar 2018 ersichtlich (AB 261 – 272). In der Folge hat der Beschwerdegegner von den jeweiligen Arbeitgebern die Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnab- rechnungen und Arbeitsverträge (AB 233 – 248, 209 – 211, 181 – 201) verlangt und gestützt hierauf je Monat die unter Berücksichtigung der Zwi- schenverdienste effektiv entschädigungsberechtigten Taggelder ermittelt, diese den ausbezahlten Taggeldern gegenübergestellt und so die zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen je Monat errechnet (AB 168 – 178). Dar- aus resultierte eine Rückforderung von total Fr. 11‘363.80 (vgl. AB 150). Am 25. April 2018 erliess der Beschwerdegegner die entsprechende Rück- forderungsverfügung (AB 139 – 142). 3.2 Nach dem Dargelegten ist zu Recht unbestritten und erstellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückforderung (vgl. E. 2.1.1 hier- vor) erfüllt und mit der Rückerstattungsverfügung vom 25. April 2018 auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gewahrt sind. Die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrags von Fr. 11‘363.80 ist ebenfalls unbeanstandet geblieben. Es finden sich denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung, so dass diesbezüglich keine Weiterungen notwendig sind. Strittig ist einzig die Verrechnung der zu bestätigenden Rückerstattungsforderung von Fr. 11‘363.80 mit den Tag- geldansprüchen der Beigeladenen ab Januar 2018. 3.3 Nachdem bereits in der Rückforderungsverfügung vom 25. April 2018 (AB 139 – 242) einer Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG), wurde auch im angefoch- tenen Einspracheentscheid kein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde angeordnet. Die Rückforderungsverfügung vom
  6. April 2018 war damit im Zeitpunkt der vorgenommenen Verrechnungen noch nicht vollstreckbar und die vorgenommenen Verrechnungen folglich (noch) nicht zulässig. Die vermeintlich durch Verrechnung getilgten gegen- seitigen Forderungen haben somit weiterhin bestand. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 8
  7. Die Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2017 die Ansprüche der Beige- ladenen gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab September 2017 im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abtreten lassen (AB 393 i.V.m. AB 425). Dabei ist zu beachten, dass lediglich Nachzahlungen von Leistungen eines Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden können und dies auch nur insoweit, als diese für den betreffenden Zeitraum Vorschusszahlungen geleistet hat. Soweit weitergehend ist eine Abtretung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen nichtig (siehe E. 2.3 hiervor). Eine Nachzahlung liegt vor, wenn die infrage stehende Leis- tung bisher nicht bezogen wurde, obschon sie bereits geschuldet war. Ge- schuldet ist die Leistung dann, wenn sie gefordert werden kann (UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 22 N. 32). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIV zahlt die Kasse die Entschädigung für die ab- gelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus. Der Beschwerdegegner hat die Taggelder für die Monate Januar und Fe- bruar 2018 erst im April 2018 und somit nicht im jeweiligen Folgemonat abgerechnet (AB 166 f.). Diese stellen somit Nachzahlungen dar. Die Tag- gelder für die Monate März, April, Mai und Juni 2018 wurden im Juli 2018 und somit in Bezug auf den Monat Juni 2018 im Folgemonat abgerechnet (AB 72 ff.). Bei den Taggeldern für den Monat Juni 2018 handelt es sich somit anders als bei den Taggeldern für die Monate davor nicht mehr um eine Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Da jedoch nur Nachzahlungen rechtsgültig abgetre- ten werden können, ist die Abtretung in Bezug auf den Monat Juni 2018 wie auch die nachfolgenden monatlich abgerechneten Taggelder nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin kann somit aufgrund der erfolgten Abtretung die Taggeldnachzahlungen und damit in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum die Taggelder für die Monate Januar 2018 bis Mai 2018, total ausmachend Fr. 6‘692.15 (Fr. 1‘1150.45 [AB166] + Fr. 894.60 [AB 167] + Fr. 894.40 [AB 72] + Fr. 1‘791.05 [AB 73] + Fr. 1‘961.65 [AB 74]), für sich beanspruchen. In Bezug auf die übrigen vermeintlich mit der Rückforde- rung von Fr. 11‘363.80 verrechneten Taggeldansprüche in Höhe von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 9 Fr. 4‘671.65 liegen demgegenüber keine Nachzahlungen und damit auch keine rechtsgültige Abtretung vor. Der diesbezügliche Anspruch liegt nach wie vor bei der Beigeladenen.
  8. Bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit der vorliegend zu bestätigenden Rück- forderung von Fr. 11‘363.80 (vgl. E. 3.3 hiervor) fällt eine Verrechnung mit Gegenforderungen ausser Betracht. Der Beschwerdegegner hat in der Fol- ge nach wie vor eine Rückforderung von Fr. 11‘363.80 gegenüber der Bei- geladenen, die Beigeladene gegenüber dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf die dem Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG unterlie- genden Taggelder in Höhe von Fr. 4‘671.65 und die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner auf Auszahlung der ihr rechtsgültig abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 (vgl. E. 4 hiervor). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwer- degegner folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr rechtsgül- tig abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 auszuzahlen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  9. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 auszuzah- len. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Stadt B.________, Abteilung Soziales - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 939 ALV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter Stadt B.________ Abteilung Soziales Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner A.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. April 2018 (Antwortbeilage [AB] 139 ff.) forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse; nachfol- gend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) von A.________ (nach- folgend Versicherte) im Betrag von Fr. 11‘363.80 ausbezahlte Leistungen zurück, wobei die Arbeitslosenkasse festhielt, dass sie Fr. 2‘045.05 dieses Rückforderungsbetrags bereits mit den Ansprüchen für Januar und Februar 2018 verrechnet habe, womit die Rückforderung noch Fr. 9‘318.75 betrage. Der Versicherten seien für die Monate September 2015 bis August 2016 aufgrund deren monatlicher Angabe, in der betreffenden Zeit nirgends ge- arbeitet zu haben, die vollen Taggelder ausbezahlt worden. Dass diese Angaben falsch waren, habe die Arbeitslosenkasse erst nachträglich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ersehen können und in der Folge von den jeweiligen Arbeitgebern die Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnab- rechnungen und Arbeitsverträge verlangt. Diesen Unterlagen habe sie ent- nehmen können, in welchen Monaten die Versicherte bei welchem Arbeit- geber welchen Zwischenverdienst erzielt habe. Aus der Differenz des in der Folge unter Berücksichtigung der Zwischenverdienste errechneten effekti- ven Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und der bereits ausgerichte- ten Arbeitslosenentschädigung ergebe sich der Rückforderungsbetrag von total Fr. 11‘363.80. Die Kasse behalte sich vor, zukünftige Ansprüche direkt mit der Rückforderung zu verrechnen, wie sie dies für die Monate Januar und Februar 2018 bereits getan habe. Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte wie auch die Stadt B.________, Abteilung Soziales, (nachfolgend Stadt B.________ resp. Beschwerdeführerin) je Einsprache (AB 94 ff., 104 ff.). Mit Entscheid vom

13. November 2018 wies die Arbeitslosenkasse diese ab (AB 38 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stadt B.________ am

11. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbe- gehren, erstens sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, zweitens sei die Rückforderung unter Verzicht auf die Verrechnung neu zu verfügen und drittens sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschieben- de Wirkung zukomme und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, eine Abrechnung über die Taggelder ab Januar 2018 zu erstellen und den Saldo an die Abteilung Soziales zu überweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übri- gen wies er die Verfahrensanträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 der Be- schwerde ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2019 wurde die Versicher- te zum Verfahren beigeladen, wobei sie innert Frist von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2018 (AB 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit der Verrechnung einer Rückforderung von Total Fr. 11‘363.80 für der Beigeladenen in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenversicherungsleistungen mit den Taggeldan- sprüchen der Beigeladenen ab Januar 2018, wobei die Beschwerdeführerin sich die Ansprüche für die Zeit ab September 2017 bereits im Herbst 2017 im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat abtreten lassen (AB 393 i.V.m. 425). 1.3 Mit Fr. 11‘363.80 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Rückforderung von Arbeitslosenversicherungsleistungen rich- tet sich gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG nach Art. 25 ATSG (ausser in den Fäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 5 len nach den Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG). Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.1.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.1.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip fällige Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander ver- rechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). So können gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 6 satzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obliga- torischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen ver- rechnet werden. 2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversiche- rungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivil- rechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Ab- tretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Glo- balzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der An- spruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94 Abs. 3 AVIG). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Bei- geladenen für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 aufgrund deren monatlicher Angabe, im jeweiligen Kontrollmonat nirgends gearbeitet zu haben (Akten zur Rahmenfrist vom 9. Juni 2015 bis 8. Juni 2017, S. 4, 7,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 7 10, 13, 16, 18, 21, 23, 30, 32, 38), die vollen Taggelder ausbezahlt worden sind. Dass die Beigeladene in den betreffenden Monaten entgegen ihren Angaben Zwischenverdienste erzielt hat, war für den Beschwerdegegner erstmals aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto vom Januar 2018 ersichtlich (AB 261 – 272). In der Folge hat der Beschwerdegegner von den jeweiligen Arbeitgebern die Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnab- rechnungen und Arbeitsverträge (AB 233 – 248, 209 – 211, 181 – 201) verlangt und gestützt hierauf je Monat die unter Berücksichtigung der Zwi- schenverdienste effektiv entschädigungsberechtigten Taggelder ermittelt, diese den ausbezahlten Taggeldern gegenübergestellt und so die zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen je Monat errechnet (AB 168 – 178). Dar- aus resultierte eine Rückforderung von total Fr. 11‘363.80 (vgl. AB 150). Am 25. April 2018 erliess der Beschwerdegegner die entsprechende Rück- forderungsverfügung (AB 139 – 142). 3.2 Nach dem Dargelegten ist zu Recht unbestritten und erstellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückforderung (vgl. E. 2.1.1 hier- vor) erfüllt und mit der Rückerstattungsverfügung vom 25. April 2018 auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gewahrt sind. Die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrags von Fr. 11‘363.80 ist ebenfalls unbeanstandet geblieben. Es finden sich denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung, so dass diesbezüglich keine Weiterungen notwendig sind. Strittig ist einzig die Verrechnung der zu bestätigenden Rückerstattungsforderung von Fr. 11‘363.80 mit den Tag- geldansprüchen der Beigeladenen ab Januar 2018. 3.3 Nachdem bereits in der Rückforderungsverfügung vom 25. April 2018 (AB 139 – 242) einer Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG), wurde auch im angefoch- tenen Einspracheentscheid kein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde angeordnet. Die Rückforderungsverfügung vom

25. April 2018 war damit im Zeitpunkt der vorgenommenen Verrechnungen noch nicht vollstreckbar und die vorgenommenen Verrechnungen folglich (noch) nicht zulässig. Die vermeintlich durch Verrechnung getilgten gegen- seitigen Forderungen haben somit weiterhin bestand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 8 4. Die Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2017 die Ansprüche der Beige- ladenen gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab September 2017 im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abtreten lassen (AB 393 i.V.m. AB 425). Dabei ist zu beachten, dass lediglich Nachzahlungen von Leistungen eines Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden können und dies auch nur insoweit, als diese für den betreffenden Zeitraum Vorschusszahlungen geleistet hat. Soweit weitergehend ist eine Abtretung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen nichtig (siehe E. 2.3 hiervor). Eine Nachzahlung liegt vor, wenn die infrage stehende Leis- tung bisher nicht bezogen wurde, obschon sie bereits geschuldet war. Ge- schuldet ist die Leistung dann, wenn sie gefordert werden kann (UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 22 N. 32). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIV zahlt die Kasse die Entschädigung für die ab- gelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus. Der Beschwerdegegner hat die Taggelder für die Monate Januar und Fe- bruar 2018 erst im April 2018 und somit nicht im jeweiligen Folgemonat abgerechnet (AB 166 f.). Diese stellen somit Nachzahlungen dar. Die Tag- gelder für die Monate März, April, Mai und Juni 2018 wurden im Juli 2018 und somit in Bezug auf den Monat Juni 2018 im Folgemonat abgerechnet (AB 72 ff.). Bei den Taggeldern für den Monat Juni 2018 handelt es sich somit anders als bei den Taggeldern für die Monate davor nicht mehr um eine Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Da jedoch nur Nachzahlungen rechtsgültig abgetre- ten werden können, ist die Abtretung in Bezug auf den Monat Juni 2018 wie auch die nachfolgenden monatlich abgerechneten Taggelder nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin kann somit aufgrund der erfolgten Abtretung die Taggeldnachzahlungen und damit in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum die Taggelder für die Monate Januar 2018 bis Mai 2018, total ausmachend Fr. 6‘692.15 (Fr. 1‘1150.45 [AB166] + Fr. 894.60 [AB 167] + Fr. 894.40 [AB 72] + Fr. 1‘791.05 [AB 73] + Fr. 1‘961.65 [AB 74]), für sich beanspruchen. In Bezug auf die übrigen vermeintlich mit der Rückforde- rung von Fr. 11‘363.80 verrechneten Taggeldansprüche in Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 9 Fr. 4‘671.65 liegen demgegenüber keine Nachzahlungen und damit auch keine rechtsgültige Abtretung vor. Der diesbezügliche Anspruch liegt nach wie vor bei der Beigeladenen. 5. Bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit der vorliegend zu bestätigenden Rück- forderung von Fr. 11‘363.80 (vgl. E. 3.3 hiervor) fällt eine Verrechnung mit Gegenforderungen ausser Betracht. Der Beschwerdegegner hat in der Fol- ge nach wie vor eine Rückforderung von Fr. 11‘363.80 gegenüber der Bei- geladenen, die Beigeladene gegenüber dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf die dem Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG unterlie- genden Taggelder in Höhe von Fr. 4‘671.65 und die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner auf Auszahlung der ihr rechtsgültig abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 (vgl. E. 4 hiervor). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwer- degegner folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr rechtsgül- tig abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 auszuzahlen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/18/939, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die abgetretenen Nachzahlungen in Höhe von Fr. 6‘692.15 auszuzah- len. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Stadt B.________, Abteilung Soziales

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.