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200 2018 934

Bern VerwG · 2018-11-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. November 2018

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., meldete sich am 23. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst [beco bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________, [act. IIA] 29-32 und 46 f.). Die Arbeitslosenkasse eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungs- bezug und richtete ab dem 2. Juli 2018 Taggelder aus (act. IIA 11, 18 f.). Am 5. Juli 2018 teilte die Versicherte dem RAV mit, dass sie per 1. Sep- tember 2018 eine Anstellung beim C.________ gefunden habe (Akten des beco, RAV-Region Bern-Mittelland, [act. II] 67). Im Rahmen des RAV- Beratungsgesprächs vom 23. Juli 2018 informierte die Versicherte ihre Be- raterin darüber, dass sie vom 1. bis 24. August 2018 eine ... zu Gunsten von D.________ in ... absolvieren möchte und bestätigte dies gleichentags unter Hinweis auf weitere Angaben mit E-Mail (act. II 47, 67). Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 (act. II 54) forderte das beco die Versicherte auf, zur Vermittlungsfähigkeit während dem Zeitraum vom 1. bis 24. August 2018 Stellung zu nehmen, was die Versicherte mit E-Mail vom 12. August 2018 (act. II 55-56) tat. Mit Verfügung vom 16. August 2018 verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum vom 1. bis 24. August 2018. Zur Begründung legte es dar, während der ... in ..., bei der es sich nicht um eine freiwillige Tätigkeit im Sinne von Ziffer B261 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter: www.arbeit.swiss/secoalv/-de/home.html) handle, habe sich die Versicherte dem öffentlichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gehalten (act. II 62-65). Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. IIB] 10-15) wies das beco mit Entscheid vom 7. November 2018 (act. IIB 19-24) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2018 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. November 2018 sei aufzuhe- ben und die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 24. August 2018 sei zu bejahen. Am 17. Januar 2019 reichte sie unaufgefordert einen Nachtrag zur Be- schwerde sowie ein weiteres Beweismittel ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Novem- ber 2018 (act. IIB 19-24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung vom 1. bis 24. August 2018.

E. 1.3 Bei einer streitigen Anspruchsberechtigung vom 1. bis 24. August 2018 und einem Taggeld von Fr. 245.15 (act. IIA 18) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Per- son, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 5 halb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsun- fähigkeit nicht mehr zu prüfen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217, 112 V 326 E. 3d S. 329; ARV 2000 S. 152 E. 1b). 2.3 Die versicherte Person, die mit Bewilligung der Kantonalen Amts- stelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen eines Projektes ausübt, gilt als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 4 AVIG; vgl. ergänzend Ziff. B261 AVIG- Praxis ALE). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin einen Arbeitsvertrag des C.________ erhalten hat (von der Ar- beitgeberin am 3. Juli 2018 und von der Beschwerdeführerin – gemäss ihren Angaben [vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 8) – am 6. Juli 2018 unterzeich- net), in welchem ein Stellenantritt per 1. September 2018 vereinbar wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 6 (act. II 40-43). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Scha- denminderungspflichten nachgekommen ist, wobei sie insbesondere bis und mit Juli 2018 qualitativ und quantitativ nicht zu beanstandende Arbeits- bemühungen – auch ausserhalb ihres angestammten Berufes – getätigt hat (act. II 2-4, 17, 33-34, 45, 66). Für den Monat August 2018 wurde sie von ihrer RAV-Beraterin von der Pflicht zur Stellensuche befreit (act. II 67). Schliesslich steht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis

24. August 2018 in ... eine ... absolvierte und für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf bezahlte Ferientage, mithin auf kontrollfreie Tage, hatte (act. IIB 21). Zudem fand die Auslandreise nicht im Rahmen einer bewilligten freiwilligen Tätigkeit gemäss Art. 15 Abs. 4 AVIG statt (vgl. E. 2.3 hiervor). Umstritten und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die per 1. September 2018 anzutretende neue Arbeitsstelle vom 1. bis

24. August 2018 auf die ... im Ausland begeben durfte, ohne ihren An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verlieren. 3.2 3.2.1 Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem C.________ an- fangs Juli 2018 bestand bis zum Stellenantritt per 1. September 2018 eine zeitliche Verfügbarkeit von weniger als zwei Monaten, womit die Aussich- ten, vor Antritt der neuen Stelle von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering waren. Dies ist unter den Parteien denn auch nicht bestritten (vgl. Einspracheentscheid vom 7. November 2018, act. IIB 21; Beschwerde S. 5 Ziff. 21 f.; Beschwerdeantwort S. 4) und gilt sowohl für die angestammte Tätigkeit als … als auch für eine einfache Tätigkeit, die keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordert. So teilte insbesondere die E.________ SA am 10. Juli 2018 (act. IIB 8) mit, temporäre Einsätze von weniger als sechs Monaten seien kaum vorhan- den. Anders als der Beschwerdegegner annimmt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 unten), bezog sich diese Auskunft nicht nur auf Stellen im angestamm- ten Beruf, sondern – gestützt auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom

9. Juli 2018 (act. IIB 8) – explizit auch auf Tätigkeiten in einem „anderen passenden Bereich“. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) führt dies – mit Blick auf die geringen Aussichten während weniger als zwei Monaten noch eine befristete Stelle zu finden – grundsätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 7 lich dazu, dass die Beschwerdeführerin für diese Zeitspanne als nicht mehr vermittlungsfähig zu gelten hat. Weil die Beschwerdeführerin – wie der Be- schwerdegegner explizit anerkennt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 6) – in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflichten alle Vorkehren getroffen hat, die vernünftigerweise erwartet werden können, um so rasch als möglich eine neue Stelle antreten zu können, darf dies – soweit sind sich die Par- teien einig – rechtsprechungsgemäss nicht dazu führen, dass die Be- schwerdeführerin bestraft wird. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt indes, dass die Vermittlungsfähig- keit vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Stellenantritts per

1. September 2018 geprüft wurde, sondern einzig aufgrund des Ausland- aufenthalts vom 1. bis 24. August 2018 (act. II 54). Anders als die Be- schwerdeführerin mit Verweis auf BGE 110 V 207 E. 1 S. 208 und 126 V 520 E. 3a S. 522 annimmt, hat das Bundesgericht nicht festgehalten, dass die Vermittlungsfähigkeit gar nicht mehr zu prüfen ist, wenn eine versicher- te Person auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit dem übrigen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 18 ff.). Vielmehr legte das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 110 V 207 E. 1 f. S. 209 f. dar, dass in diesen Fällen „die Frage nach einer allfälli- gen Vermittlungsfähigkeit wegen des bevorstehenden Stellenantritts nicht mehr zu prüfen“ ist bzw. „die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsun- fähigkeit wegen des bevorstehenden Stellenantritts nicht geprüft zu wer- den“ braucht. Dies bedeutet somit nichts anderes, als dass die Vermitt- lungsfähigkeit nicht wegen des bevorstehenden Stellenantritts verneint werden darf, sondern grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. ergänzend: BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l`assurance-chômage, 2014, S. 165 N. 59 zu Art. 15 AVIG [C`est pourquoi l`aptitude au placement doit alors être ad- mise jusqu`à la date de l`entrée en service“]; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 72 [„Die Vermittlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts ist zu bejahen“]; Ziff. B229 AVIG-Praxis ALE [„Eine versicherte Person, die eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, gilt bis zum Stellenantritt grundsätzlich als vermittlungsfähig.“]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeutet dies aber nicht, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 8 Vermittlungsfähigkeit auch mit Blick auf andere Umstände nicht mehr zu prüfen ist. So wurde in BGE 110 V 207 E. 1 S. 209 explizit vorbehalten, dass „andere persönliche Gründe“ wie z.B. Krankheit in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung zu einer Ver- mittlungsunfähigkeit führen können. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Bezug- nahme auf die nicht bewilligte Auslandreise geprüft. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) vom 30. Mai 2003, C 23/03, E. 4 und vom 9. März 2004, C 25/03, E. 4, geltend macht, sie habe aufgrund des Stellenangebots per 1. Sep- tember 2018 nicht mehr vermittelt werden können und habe sich daher auch nicht mehr zur Verfügung halten müssen resp. bestehe die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung vorliegend unabhän- gig der Vermittlungsbereitschaft (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 24), gilt es zunächst festzuhalten, dass das Urteil EVG C 23/03 – wie der Beschwer- degegner zutreffend bemerkt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Art. 6) – vor- liegend nicht einschlägig ist. Dabei ging es um einen Sprachaufenthalt in England, der eine zentrale Voraussetzung für den Abschluss des Arbeits- vertrages und damit für die Beendigung der Arbeitslosigkeit war. Die ... der Beschwerdeführerin war indessen ein von ihr selbst organisiertes freiwilli- ges Projekt, welches keinen Einfluss auf die neue Arbeitsstelle beim C.________ und damit auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit hatte. In Bezug auf das Urteil EVG C 25/03 E. 4 ist festzustellen, dass eine kurze Ferienabwesenheit von acht Tagen im letzten Drittel des Monats vor dem Stellenantritt zu beurteilen war und das Bundesgericht in diesem konkreten Fall zum Schluss kam: „Wer realiter nicht mehr vermittelt werden kann, weil er unmittelbar vor dem Antritt einer neuen Stelle steht, muss sich auch nicht mehr dafür bereit halten.“ Verbleibt nur noch sehr wenig Zeit vor An- tritt der neuen Stelle, so dass das Finden bzw. die Zuweisung einer tem- porären Stelle quasi zur reinen Fiktion wird, mag der Verzicht auf die Ver- mittlungsbereitschaft bzw. das Zulassen eines Auslandaufenthalts ohne Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung – entsprechend EVG C 25/03 E. 4 – ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Ob dieses Urteil verallgemeine- rungsfähige Aussagen enthält (kritisch zu dieser Rechtsprechung RUBIN,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 9 a.a.O., N. 61 zu Art. 15 AVIG), kann vorliegend jedoch offen bleiben. Der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin in ... fand – anders als im Urteil EVG C 25/03 – nicht im letzten Drittel, sondern bereits ab dem 1. Tag des letzten Monats vor dem Stellenantritt statt und dauerte denn auch mehr als drei Wochen. Beträgt die fragliche Zeit, für die eine Beschäftigung hätte zugewiesen werden können, einen ganzen Monat, erscheint der aus- nahmsweise Verzicht auf die Vermittlungsbereitschaft nicht gerechtfertigt. Dies würde dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AVIG entgegenstehen, wo- nach die Versicherten, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unter- nehmen müssen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins- besondere müssen die versicherten Personen jede zumutbare Gelegenheit ergreifen, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 102). Folglich befreit der Umstand, dass eine versicher- te Person auf einen bestimmten bevorstehenden Zeitpunkt eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen wird, diese nicht von der Verpflichtung, alles Zumutba- re zu unternehmen, um die verbleibende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Ziff. B229 AVIG-Praxis ALE). Gemäss Ziffer B138 AVIG-Praxis ALE führt insbesondere ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer. Gegentei- liges liefe darauf hinaus, den Versicherten, die eine nicht unmittelbar freie Stelle annehmen, für die Zeit bis zum Stellenantritt „Ferien“ auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zuzubilligen, was der Schadenminderungspflicht klar widerspräche (vgl. ergänzend auch RUBIN, a.a.O., N. 61 zu Art. 15 AVIG). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 24. August 2018 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 934 ALV FUE/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., meldete sich am 23. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst [beco bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________, [act. IIA] 29-32 und 46 f.). Die Arbeitslosenkasse eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungs- bezug und richtete ab dem 2. Juli 2018 Taggelder aus (act. IIA 11, 18 f.). Am 5. Juli 2018 teilte die Versicherte dem RAV mit, dass sie per 1. Sep- tember 2018 eine Anstellung beim C.________ gefunden habe (Akten des beco, RAV-Region Bern-Mittelland, [act. II] 67). Im Rahmen des RAV- Beratungsgesprächs vom 23. Juli 2018 informierte die Versicherte ihre Be- raterin darüber, dass sie vom 1. bis 24. August 2018 eine ... zu Gunsten von D.________ in ... absolvieren möchte und bestätigte dies gleichentags unter Hinweis auf weitere Angaben mit E-Mail (act. II 47, 67). Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 (act. II 54) forderte das beco die Versicherte auf, zur Vermittlungsfähigkeit während dem Zeitraum vom 1. bis 24. August 2018 Stellung zu nehmen, was die Versicherte mit E-Mail vom 12. August 2018 (act. II 55-56) tat. Mit Verfügung vom 16. August 2018 verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum vom 1. bis 24. August 2018. Zur Begründung legte es dar, während der ... in ..., bei der es sich nicht um eine freiwillige Tätigkeit im Sinne von Ziffer B261 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter: www.arbeit.swiss/secoalv/-de/home.html) handle, habe sich die Versicherte dem öffentlichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gehalten (act. II 62-65). Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. IIB] 10-15) wies das beco mit Entscheid vom 7. November 2018 (act. IIB 19-24) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2018 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. November 2018 sei aufzuhe- ben und die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 24. August 2018 sei zu bejahen. Am 17. Januar 2019 reichte sie unaufgefordert einen Nachtrag zur Be- schwerde sowie ein weiteres Beweismittel ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Novem- ber 2018 (act. IIB 19-24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung vom 1. bis 24. August 2018. 1.3 Bei einer streitigen Anspruchsberechtigung vom 1. bis 24. August 2018 und einem Taggeld von Fr. 245.15 (act. IIA 18) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Per- son, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 5 halb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsun- fähigkeit nicht mehr zu prüfen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217, 112 V 326 E. 3d S. 329; ARV 2000 S. 152 E. 1b). 2.3 Die versicherte Person, die mit Bewilligung der Kantonalen Amts- stelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen eines Projektes ausübt, gilt als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 4 AVIG; vgl. ergänzend Ziff. B261 AVIG- Praxis ALE). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin einen Arbeitsvertrag des C.________ erhalten hat (von der Ar- beitgeberin am 3. Juli 2018 und von der Beschwerdeführerin – gemäss ihren Angaben [vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 8) – am 6. Juli 2018 unterzeich- net), in welchem ein Stellenantritt per 1. September 2018 vereinbar wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 6 (act. II 40-43). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Scha- denminderungspflichten nachgekommen ist, wobei sie insbesondere bis und mit Juli 2018 qualitativ und quantitativ nicht zu beanstandende Arbeits- bemühungen – auch ausserhalb ihres angestammten Berufes – getätigt hat (act. II 2-4, 17, 33-34, 45, 66). Für den Monat August 2018 wurde sie von ihrer RAV-Beraterin von der Pflicht zur Stellensuche befreit (act. II 67). Schliesslich steht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis

24. August 2018 in ... eine ... absolvierte und für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf bezahlte Ferientage, mithin auf kontrollfreie Tage, hatte (act. IIB 21). Zudem fand die Auslandreise nicht im Rahmen einer bewilligten freiwilligen Tätigkeit gemäss Art. 15 Abs. 4 AVIG statt (vgl. E. 2.3 hiervor). Umstritten und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die per 1. September 2018 anzutretende neue Arbeitsstelle vom 1. bis

24. August 2018 auf die ... im Ausland begeben durfte, ohne ihren An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verlieren. 3.2 3.2.1 Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem C.________ an- fangs Juli 2018 bestand bis zum Stellenantritt per 1. September 2018 eine zeitliche Verfügbarkeit von weniger als zwei Monaten, womit die Aussich- ten, vor Antritt der neuen Stelle von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering waren. Dies ist unter den Parteien denn auch nicht bestritten (vgl. Einspracheentscheid vom 7. November 2018, act. IIB 21; Beschwerde S. 5 Ziff. 21 f.; Beschwerdeantwort S. 4) und gilt sowohl für die angestammte Tätigkeit als … als auch für eine einfache Tätigkeit, die keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordert. So teilte insbesondere die E.________ SA am 10. Juli 2018 (act. IIB 8) mit, temporäre Einsätze von weniger als sechs Monaten seien kaum vorhan- den. Anders als der Beschwerdegegner annimmt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 unten), bezog sich diese Auskunft nicht nur auf Stellen im angestamm- ten Beruf, sondern – gestützt auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom

9. Juli 2018 (act. IIB 8) – explizit auch auf Tätigkeiten in einem „anderen passenden Bereich“. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) führt dies – mit Blick auf die geringen Aussichten während weniger als zwei Monaten noch eine befristete Stelle zu finden – grundsätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 7 lich dazu, dass die Beschwerdeführerin für diese Zeitspanne als nicht mehr vermittlungsfähig zu gelten hat. Weil die Beschwerdeführerin – wie der Be- schwerdegegner explizit anerkennt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 6) – in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflichten alle Vorkehren getroffen hat, die vernünftigerweise erwartet werden können, um so rasch als möglich eine neue Stelle antreten zu können, darf dies – soweit sind sich die Par- teien einig – rechtsprechungsgemäss nicht dazu führen, dass die Be- schwerdeführerin bestraft wird. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt indes, dass die Vermittlungsfähig- keit vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Stellenantritts per

1. September 2018 geprüft wurde, sondern einzig aufgrund des Ausland- aufenthalts vom 1. bis 24. August 2018 (act. II 54). Anders als die Be- schwerdeführerin mit Verweis auf BGE 110 V 207 E. 1 S. 208 und 126 V 520 E. 3a S. 522 annimmt, hat das Bundesgericht nicht festgehalten, dass die Vermittlungsfähigkeit gar nicht mehr zu prüfen ist, wenn eine versicher- te Person auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit dem übrigen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 18 ff.). Vielmehr legte das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 110 V 207 E. 1 f. S. 209 f. dar, dass in diesen Fällen „die Frage nach einer allfälli- gen Vermittlungsfähigkeit wegen des bevorstehenden Stellenantritts nicht mehr zu prüfen“ ist bzw. „die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsun- fähigkeit wegen des bevorstehenden Stellenantritts nicht geprüft zu wer- den“ braucht. Dies bedeutet somit nichts anderes, als dass die Vermitt- lungsfähigkeit nicht wegen des bevorstehenden Stellenantritts verneint werden darf, sondern grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. ergänzend: BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l`assurance-chômage, 2014, S. 165 N. 59 zu Art. 15 AVIG [C`est pourquoi l`aptitude au placement doit alors être ad- mise jusqu`à la date de l`entrée en service“]; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 72 [„Die Vermittlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts ist zu bejahen“]; Ziff. B229 AVIG-Praxis ALE [„Eine versicherte Person, die eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, gilt bis zum Stellenantritt grundsätzlich als vermittlungsfähig.“]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeutet dies aber nicht, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 8 Vermittlungsfähigkeit auch mit Blick auf andere Umstände nicht mehr zu prüfen ist. So wurde in BGE 110 V 207 E. 1 S. 209 explizit vorbehalten, dass „andere persönliche Gründe“ wie z.B. Krankheit in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung zu einer Ver- mittlungsunfähigkeit führen können. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Bezug- nahme auf die nicht bewilligte Auslandreise geprüft. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) vom 30. Mai 2003, C 23/03, E. 4 und vom 9. März 2004, C 25/03, E. 4, geltend macht, sie habe aufgrund des Stellenangebots per 1. Sep- tember 2018 nicht mehr vermittelt werden können und habe sich daher auch nicht mehr zur Verfügung halten müssen resp. bestehe die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung vorliegend unabhän- gig der Vermittlungsbereitschaft (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 24), gilt es zunächst festzuhalten, dass das Urteil EVG C 23/03 – wie der Beschwer- degegner zutreffend bemerkt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Art. 6) – vor- liegend nicht einschlägig ist. Dabei ging es um einen Sprachaufenthalt in England, der eine zentrale Voraussetzung für den Abschluss des Arbeits- vertrages und damit für die Beendigung der Arbeitslosigkeit war. Die ... der Beschwerdeführerin war indessen ein von ihr selbst organisiertes freiwilli- ges Projekt, welches keinen Einfluss auf die neue Arbeitsstelle beim C.________ und damit auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit hatte. In Bezug auf das Urteil EVG C 25/03 E. 4 ist festzustellen, dass eine kurze Ferienabwesenheit von acht Tagen im letzten Drittel des Monats vor dem Stellenantritt zu beurteilen war und das Bundesgericht in diesem konkreten Fall zum Schluss kam: „Wer realiter nicht mehr vermittelt werden kann, weil er unmittelbar vor dem Antritt einer neuen Stelle steht, muss sich auch nicht mehr dafür bereit halten.“ Verbleibt nur noch sehr wenig Zeit vor An- tritt der neuen Stelle, so dass das Finden bzw. die Zuweisung einer tem- porären Stelle quasi zur reinen Fiktion wird, mag der Verzicht auf die Ver- mittlungsbereitschaft bzw. das Zulassen eines Auslandaufenthalts ohne Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung – entsprechend EVG C 25/03 E. 4 – ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Ob dieses Urteil verallgemeine- rungsfähige Aussagen enthält (kritisch zu dieser Rechtsprechung RUBIN,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 9 a.a.O., N. 61 zu Art. 15 AVIG), kann vorliegend jedoch offen bleiben. Der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin in ... fand – anders als im Urteil EVG C 25/03 – nicht im letzten Drittel, sondern bereits ab dem 1. Tag des letzten Monats vor dem Stellenantritt statt und dauerte denn auch mehr als drei Wochen. Beträgt die fragliche Zeit, für die eine Beschäftigung hätte zugewiesen werden können, einen ganzen Monat, erscheint der aus- nahmsweise Verzicht auf die Vermittlungsbereitschaft nicht gerechtfertigt. Dies würde dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AVIG entgegenstehen, wo- nach die Versicherten, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unter- nehmen müssen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins- besondere müssen die versicherten Personen jede zumutbare Gelegenheit ergreifen, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 102). Folglich befreit der Umstand, dass eine versicher- te Person auf einen bestimmten bevorstehenden Zeitpunkt eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen wird, diese nicht von der Verpflichtung, alles Zumutba- re zu unternehmen, um die verbleibende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Ziff. B229 AVIG-Praxis ALE). Gemäss Ziffer B138 AVIG-Praxis ALE führt insbesondere ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer. Gegentei- liges liefe darauf hinaus, den Versicherten, die eine nicht unmittelbar freie Stelle annehmen, für die Zeit bis zum Stellenantritt „Ferien“ auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zuzubilligen, was der Schadenminderungspflicht klar widerspräche (vgl. ergänzend auch RUBIN, a.a.O., N. 61 zu Art. 15 AVIG). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 24. August 2018 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, ALV/18/934, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.