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200 2018 933

Bern VerwG · 2018-11-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. November 2018

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 setzte die Eidgenössische Ausgleichskas- se EAK (nachfolgend EAK bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2014 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 3'568.80 fest (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage [AB] 17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Juli 2018 (AB 13) bzw. 1. November 2018 (AB 5) wies die EAK mit Entscheid vom 8. November 2018 (Akten des Beschwerdefüh- rers, Beschwerdebeilage [BB] 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Be- schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids sei die Sache zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die EAK zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass das berechnete Vermögen auf falschen und fiktiven Zahlen beruhe. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 3

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2014. Über allfällige Verzugszinsen hat die EAK nicht verfügt, sondern nur Rech- nung gestellt, so dass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 3'568.80 (AB 17) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 4 sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Er- werbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nicht- erwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grund- sätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab- weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weite- res richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewür- digt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs- rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsge- richt selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundes- steuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit ei- nem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 6 jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Ver- anlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozial- versicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und ange- sichts seines Jahrgangs (1951; vgl. AB 19) für das zur Beurteilung stehen- de Jahr 2014 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Sodann wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass er unter die Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Am 29. Mai 2018 meldete die Steuerbehörde ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2014 gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer von Fr. 487'473.-- (AB 19). Diese Meldung ist für die Ausgleichskasse verbindlich. Davon kann nur abgewi- chen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hin- weise für eine entsprechende Annahme. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gemeldete Vermögen sei zu hoch und beruhe auf falschen und fiktiven Zahlen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2015 ein Vermögen von lediglich Fr. 24'825.-- ergeben habe (BB 2). Daraus kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 7 der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Veranlagung für die direkte Bundes- steuer in einem Rechtsmittelverfahren möglicherweise korrigiert worden wäre, sind die Verwaltung und das Gericht an die Steuermeldung gebun- den. Es erübrigt sich deshalb, die Steuerakten zu edieren, um der Differenz zwischen dem Vermögen der Jahre 2014 und 2015 nachzugehen. Im Übri- gen hat das Vermögen des Beschwerdeführers auch in der Vergangenheit durchaus Schwankungen aufgewiesen, wurde doch beispielsweise für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 210'064.-- (AB 40), im Jahr 2010 ein solches von Fr. 139'902.-- (AB 36), im Jahr 2011 ein solches von Fr. 58'034.-- (AB 32), im Jahr 2012 ein solches von Fr. 141'104.-- (AB 28) und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 280'747.-- (AB 24) gemeldet. 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2018 (BB 1) als rechtens und die erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 933 AHV SCJ/SHE/RUL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Februar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 setzte die Eidgenössische Ausgleichskas- se EAK (nachfolgend EAK bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2014 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 3'568.80 fest (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage [AB] 17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Juli 2018 (AB 13) bzw. 1. November 2018 (AB 5) wies die EAK mit Entscheid vom 8. November 2018 (Akten des Beschwerdefüh- rers, Beschwerdebeilage [BB] 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Be- schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids sei die Sache zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die EAK zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass das berechnete Vermögen auf falschen und fiktiven Zahlen beruhe. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 3

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2014. Über allfällige Verzugszinsen hat die EAK nicht verfügt, sondern nur Rech- nung gestellt, so dass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 3'568.80 (AB 17) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 4 sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Er- werbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nicht- erwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grund- sätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab- weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weite- res richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewür- digt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs- rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsge- richt selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundes- steuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit ei- nem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 6 jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Ver- anlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozial- versicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und ange- sichts seines Jahrgangs (1951; vgl. AB 19) für das zur Beurteilung stehen- de Jahr 2014 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Sodann wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass er unter die Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Am 29. Mai 2018 meldete die Steuerbehörde ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2014 gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer von Fr. 487'473.-- (AB 19). Diese Meldung ist für die Ausgleichskasse verbindlich. Davon kann nur abgewi- chen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hin- weise für eine entsprechende Annahme. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gemeldete Vermögen sei zu hoch und beruhe auf falschen und fiktiven Zahlen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2015 ein Vermögen von lediglich Fr. 24'825.-- ergeben habe (BB 2). Daraus kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 7 der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Veranlagung für die direkte Bundes- steuer in einem Rechtsmittelverfahren möglicherweise korrigiert worden wäre, sind die Verwaltung und das Gericht an die Steuermeldung gebun- den. Es erübrigt sich deshalb, die Steuerakten zu edieren, um der Differenz zwischen dem Vermögen der Jahre 2014 und 2015 nachzugehen. Im Übri- gen hat das Vermögen des Beschwerdeführers auch in der Vergangenheit durchaus Schwankungen aufgewiesen, wurde doch beispielsweise für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 210'064.-- (AB 40), im Jahr 2010 ein solches von Fr. 139'902.-- (AB 36), im Jahr 2011 ein solches von Fr. 58'034.-- (AB 32), im Jahr 2012 ein solches von Fr. 141'104.-- (AB 28) und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 280'747.-- (AB 24) gemeldet. 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2018 (BB 1) als rechtens und die erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.