Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (Referenz: 1606944)
Sachverhalt
A. Die C.________ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) war ab dem 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 67). Mit Wirkung ab dem 15. März 2017 wur- de über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (AB 26); am 28. Juni 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AB 17). Die Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 9. Oktober 2017 (AB 1). A.________ figurierte seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2013 bis zu ihrem Ausscheiden am 9. November 2016 als Vorsitzende der Geschäfts- führung und Gesellschafterin im Handelsregister (AB 1; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 221 vom 14. November 2016). Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 21) forderte die AKB von A.________ als ehemali- ges Organ der Gesellschaft Schadenersatz in Höhe von Fr. 45'880.20 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungs- kostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten) betreffend die Jahre 2015 und 2016. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 19 f.) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
9. November 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (AB 2). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzforde- rung sei neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2019 lud der Instruktions- richter B.________ (nachfolgend Beigeladener) zum Verfahren bei und gewährte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene nahmen mit Eingabe vom
12. April 2019 gemeinsam Stellung. Sie beantragten die Sistierung des Verfahrens, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, die Schadens- summe gemeinsam zu eruieren, welchen Verfahrensantrag der Instrukti- onsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2019 abwies. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2019 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bezüglich der Mit- teilung des beco Berner Wirtschaft (ab 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern) vom 20. Dezember 2017 auf, wonach die Arbeitslosenkasse pro 2016 Fr. 1'407.45 an Beiträgen und Verwaltungskos- ten anstelle des insolventen Betriebes überweisen werde (vgl. AB 8). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2019 dahinge- hend Stellung, als sich durch die Überweisung der Arbeitslosenkasse die Schadenssumme auf Fr. 45'411.05 reduziere. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019 eingeräumten Möglichkeit, sich hierzu zu äus- sern, machten die übrigen Parteien innert Frist keinen Gebrauch.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2015 und 2016 in der Höhe von Fr. 45'880.20.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 5 Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Aus- gleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur ei- nen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mit- wirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.2 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 f.). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 6 Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 7 Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 8 rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha- den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht viel- mehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Kon- kurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 9 kationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Divi- dende kennen. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summari- schen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven einge- stellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sie bis zum 9. November 2016 im Handelsregister als Gesellschafterin und Vorsit- zende der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingetragen war (AB 1; SHAB Nr. 221 vom 14. November 2016). Damit kam ihr formelle Organstellung zu (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 49 f. N. 203 ff.), so dass sie der Haf- tungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Das Konkursverfahren gegenüber der Gesellschaft wurde am
28. Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt (AB 17), wobei sie die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen nicht mehr zu begleichen vermochte. Gemäss den Kontoauszügen vom 31. Mai 2017 sind Ausstände in der Höhe von Fr. 38'070.10 für das Jahr 2015 und Fr. 22'623.65 für das Jahr 2016 ausgewiesen (AB 21). 3.2.1 Die Beiträge betreffend das Jahr 2015 wurden durch die Beschwer- degegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 44) man- gels Einreichen der Lohnbescheinigung nach Ermessen auf Fr. 36'213.50 festgesetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies zweifellos unrich- tig wäre bzw. ein Revisionsgrund vorläge. Insbesondere sind nicht nur die Dezemberlöhne massgebend. Die Gesellschaft war ab dem 14. Juni 2013 einer Verbandsausgleichskasse (GastroSocial Ausgleichskasse Nr. 46) und
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und des Beigelade- nen (Beschwerde S. 1, Eingabe vom 12. April 2019 S. 1) – bereits ab
1. Januar 2015 der Beschwerdegegnerin (AKB, kantonale Ausgleichskasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 10 Nr. 2) angeschlossen (AB 67 f.; 47 S. 1), was denn auch die Beschwerde- führerin namens der Gesellschaft unterschriftlich bestätigte (AB 54 S. 2). Daran ändert nichts, dass das Begrüssungsschreiben der Beschwerdegeg- nerin erst am 16. Februar 2016 erging (AB 53; Eingabe vom 12. April 2019 S. 1). Dies war darauf zurückzuführen, dass die zuständige AHV- Zweigstelle die erforderlichen Informationen seitens der Gesellschaft trotz intensiver Bemühungen (AB 58, 62) und einer verfügten Ordnungsbusse (AB 55) nicht erhältlich machen konnte, da die Letztere nicht mitwirkte. Die seitens der Beschwerdegegnerin ermittelte und gegenüber der Beschwer- deführerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 33'762.20 für das Jahr 2015 (Ausstände [Fr. 38'070.10] abzüglich Mahngebühr [Fr. 20.--], Busse [Fr. 200.--], nach Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Ge- sellschaft fällig gewordener Forderungen [Fr. 1'327.90] und tatsächlicher Anspruch auf Familienzulagen [Fr. 2'760.--]; AB 21 S. 2) ist nicht zu bean- standen. 3.2.2 Die Beiträge betreffend das Jahr 2016 wurden gestützt auf die Lohnbescheinigung vom 15. März 2017 (AB 25) definitiv festgesetzt, wobei die Lohnsumme von Fr. 117'146.-- aufgrund der nachträglich eingereichten Lohnunterlagen einer nicht in der Lohnbescheinigung figurierenden Arbeit- nehmerin (AB 22 S. 2 ff.) mittels Rektifikat vom 15. Mai 2017 von Amtes wegen auf Fr. 138'550.10 angepasst wurde (AB 22 S. 1). Weil diese Kor- rektur erst nach der Konkurseröffnung (AB 23) erfolgte, kalkulierte die Be- schwerdegegnerin die Schadenssumme zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin basierend auf der ursprünglichen Lohnsumme (AB 2 S. 3 Ziff. 7). Vom Ausstand pro 2016 brachte die Beschwerdegegnerin eine Busse sowie die nach Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft fällig ge- wordenen Forderungen in Abzug, womit sich die Schadenssumme auf Fr. 12'118.-- belief (AB 21 S. 2 f.). Ebenfalls in Abzug zu bringen ist zudem jener Teil der seitens der Arbeitslosenkasse anstelle der insolventen Ge- sellschaft pro Oktober bis Dezember 2016 ausgerichteten Beiträge und Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'407.45 (AB 8), welcher auf die Zeit bis zum Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft an- fangs November 2016 entfällt, mithin die für den Oktober 2016 ausgerichte- ten Beträge, ausmachend Fr. 469.15 (Fr. 1'407.45 / 3 Monate; vgl. Stel- lungnahme vom 28. Mai 2019 S. 2 Ziff. 1). Betreffend das Jahr 2016 resul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 11 tiert damit eine Schadenssumme von Fr. 11'648.85 (Fr. 12'118.-- [AB 21 S. 3] ./. Fr. 469.15). 3.2.3 Insgesamt ergibt sich nach dem hiervor Dargelegten betreffend die Jahre 2015 und 2016 eine Schadenssumme von Fr. 45'411.05 (Fr. 33'762.20 + Fr. 11'648.85). 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Diese Vermutung vermag die Beschwerde- führerin nicht umzustossen, macht sie doch keine Gründe geltend, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschlies- sen würden. Dementsprechend sind auch keine Exkulpations- oder Recht- fertigungsgründe (vgl. E. 2.5 hiervor) ersichtlich. 3.5 Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbezahlung der Bei- träge und dem eingetretenen Schaden ist offensichtlich gegeben (vgl. E. 2.6). 3.6 Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist angesichts der bereits vor Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 28. Juni 2017 (AB 17) erfolgten Geltendmachung des Anspruchs mittels Schaden- ersatzverfügung vom 31. Mai 2017 (AB 21) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen des Art. 52 AHVG erfüllt; indessen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de die Schadenssumme von insgesamt Fr. 45'880.20 auf Fr. 45'411.05 zu reduzieren. Aufgrund der Solidarhaftung (vgl. E. 2.1 hiervor) werden die von der Beschwerdeführerin einerseits sowie dem Beigeladenen anderer- seits geforderten Beträge (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 12 AHV/2018/930) nicht etwa zusammengezählt (Eingabe vom 12. April 2019 S. 1 ad. Ziff. 2). Dass gegenüber der Beschwerdeführerin ein tieferer Scha- denersatz gefordert wurde (Eingabe vom 12. April 2019 S. 1 ad. Ziff. 2) ist dem Umstand geschuldet, dass diese bereits im November 2016 als Organ aus der Gesellschaft ausgeschieden war (AB 1; SHAB Nr. 221 vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 November 2016), was auch die Verzugszinspflicht beschlägt. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres (geringfügigen) Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrich- tung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. No- vember 2018 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 45'411.05 zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 13 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 45'411.05.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2015 und 2016 in der Höhe von Fr. 45'880.20. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 5 Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Aus- gleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur ei- nen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mit- wirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.2 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 f.). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 6 Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 7 Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 8 rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha- den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht viel- mehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Kon- kurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 9 kationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Divi- dende kennen. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summari- schen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven einge- stellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195 f.).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sie bis zum 9. November 2016 im Handelsregister als Gesellschafterin und Vorsit- zende der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingetragen war (AB 1; SHAB Nr. 221 vom 14. November 2016). Damit kam ihr formelle Organstellung zu (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 49 f. N. 203 ff.), so dass sie der Haf- tungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Das Konkursverfahren gegenüber der Gesellschaft wurde am
- Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt (AB 17), wobei sie die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen nicht mehr zu begleichen vermochte. Gemäss den Kontoauszügen vom 31. Mai 2017 sind Ausstände in der Höhe von Fr. 38'070.10 für das Jahr 2015 und Fr. 22'623.65 für das Jahr 2016 ausgewiesen (AB 21). 3.2.1 Die Beiträge betreffend das Jahr 2015 wurden durch die Beschwer- degegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 44) man- gels Einreichen der Lohnbescheinigung nach Ermessen auf Fr. 36'213.50 festgesetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies zweifellos unrich- tig wäre bzw. ein Revisionsgrund vorläge. Insbesondere sind nicht nur die Dezemberlöhne massgebend. Die Gesellschaft war ab dem 14. Juni 2013 einer Verbandsausgleichskasse (GastroSocial Ausgleichskasse Nr. 46) und – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und des Beigelade- nen (Beschwerde S. 1, Eingabe vom 12. April 2019 S. 1) – bereits ab
- Januar 2015 der Beschwerdegegnerin (AKB, kantonale Ausgleichskasse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 10 Nr. 2) angeschlossen (AB 67 f.; 47 S. 1), was denn auch die Beschwerde- führerin namens der Gesellschaft unterschriftlich bestätigte (AB 54 S. 2). Daran ändert nichts, dass das Begrüssungsschreiben der Beschwerdegeg- nerin erst am 16. Februar 2016 erging (AB 53; Eingabe vom 12. April 2019 S. 1). Dies war darauf zurückzuführen, dass die zuständige AHV- Zweigstelle die erforderlichen Informationen seitens der Gesellschaft trotz intensiver Bemühungen (AB 58, 62) und einer verfügten Ordnungsbusse (AB 55) nicht erhältlich machen konnte, da die Letztere nicht mitwirkte. Die seitens der Beschwerdegegnerin ermittelte und gegenüber der Beschwer- deführerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 33'762.20 für das Jahr 2015 (Ausstände [Fr. 38'070.10] abzüglich Mahngebühr [Fr. 20.--], Busse [Fr. 200.--], nach Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Ge- sellschaft fällig gewordener Forderungen [Fr. 1'327.90] und tatsächlicher Anspruch auf Familienzulagen [Fr. 2'760.--]; AB 21 S. 2) ist nicht zu bean- standen. 3.2.2 Die Beiträge betreffend das Jahr 2016 wurden gestützt auf die Lohnbescheinigung vom 15. März 2017 (AB 25) definitiv festgesetzt, wobei die Lohnsumme von Fr. 117'146.-- aufgrund der nachträglich eingereichten Lohnunterlagen einer nicht in der Lohnbescheinigung figurierenden Arbeit- nehmerin (AB 22 S. 2 ff.) mittels Rektifikat vom 15. Mai 2017 von Amtes wegen auf Fr. 138'550.10 angepasst wurde (AB 22 S. 1). Weil diese Kor- rektur erst nach der Konkurseröffnung (AB 23) erfolgte, kalkulierte die Be- schwerdegegnerin die Schadenssumme zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin basierend auf der ursprünglichen Lohnsumme (AB 2 S. 3 Ziff. 7). Vom Ausstand pro 2016 brachte die Beschwerdegegnerin eine Busse sowie die nach Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft fällig ge- wordenen Forderungen in Abzug, womit sich die Schadenssumme auf Fr. 12'118.-- belief (AB 21 S. 2 f.). Ebenfalls in Abzug zu bringen ist zudem jener Teil der seitens der Arbeitslosenkasse anstelle der insolventen Ge- sellschaft pro Oktober bis Dezember 2016 ausgerichteten Beiträge und Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'407.45 (AB 8), welcher auf die Zeit bis zum Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft an- fangs November 2016 entfällt, mithin die für den Oktober 2016 ausgerichte- ten Beträge, ausmachend Fr. 469.15 (Fr. 1'407.45 / 3 Monate; vgl. Stel- lungnahme vom 28. Mai 2019 S. 2 Ziff. 1). Betreffend das Jahr 2016 resul- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 11 tiert damit eine Schadenssumme von Fr. 11'648.85 (Fr. 12'118.-- [AB 21 S. 3] ./. Fr. 469.15). 3.2.3 Insgesamt ergibt sich nach dem hiervor Dargelegten betreffend die Jahre 2015 und 2016 eine Schadenssumme von Fr. 45'411.05 (Fr. 33'762.20 + Fr. 11'648.85). 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Diese Vermutung vermag die Beschwerde- führerin nicht umzustossen, macht sie doch keine Gründe geltend, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschlies- sen würden. Dementsprechend sind auch keine Exkulpations- oder Recht- fertigungsgründe (vgl. E. 2.5 hiervor) ersichtlich. 3.5 Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbezahlung der Bei- träge und dem eingetretenen Schaden ist offensichtlich gegeben (vgl. E. 2.6). 3.6 Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist angesichts der bereits vor Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 28. Juni 2017 (AB 17) erfolgten Geltendmachung des Anspruchs mittels Schaden- ersatzverfügung vom 31. Mai 2017 (AB 21) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 hiervor).
- Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen des Art. 52 AHVG erfüllt; indessen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de die Schadenssumme von insgesamt Fr. 45'880.20 auf Fr. 45'411.05 zu reduzieren. Aufgrund der Solidarhaftung (vgl. E. 2.1 hiervor) werden die von der Beschwerdeführerin einerseits sowie dem Beigeladenen anderer- seits geforderten Beträge (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 12 AHV/2018/930) nicht etwa zusammengezählt (Eingabe vom 12. April 2019 S. 1 ad. Ziff. 2). Dass gegenüber der Beschwerdeführerin ein tieferer Scha- denersatz gefordert wurde (Eingabe vom 12. April 2019 S. 1 ad. Ziff. 2) ist dem Umstand geschuldet, dass diese bereits im November 2016 als Organ aus der Gesellschaft ausgeschieden war (AB 1; SHAB Nr. 221 vom
- November 2016), was auch die Verzugszinspflicht beschlägt.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres (geringfügigen) Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrich- tung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. No- vember 2018 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 45'411.05 zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 45'411.05.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 931 AHV JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Langestrasse 65, 3603 Thun Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladener in Sachen C.________ GmbH in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (Referenz: 1606944)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) war ab dem 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 67). Mit Wirkung ab dem 15. März 2017 wur- de über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (AB 26); am 28. Juni 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AB 17). Die Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 9. Oktober 2017 (AB 1). A.________ figurierte seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2013 bis zu ihrem Ausscheiden am 9. November 2016 als Vorsitzende der Geschäfts- führung und Gesellschafterin im Handelsregister (AB 1; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 221 vom 14. November 2016). Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 21) forderte die AKB von A.________ als ehemali- ges Organ der Gesellschaft Schadenersatz in Höhe von Fr. 45'880.20 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungs- kostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten) betreffend die Jahre 2015 und 2016. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 19 f.) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
9. November 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (AB 2). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzforde- rung sei neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2019 lud der Instruktions- richter B.________ (nachfolgend Beigeladener) zum Verfahren bei und gewährte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene nahmen mit Eingabe vom
12. April 2019 gemeinsam Stellung. Sie beantragten die Sistierung des Verfahrens, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, die Schadens- summe gemeinsam zu eruieren, welchen Verfahrensantrag der Instrukti- onsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2019 abwies. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2019 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bezüglich der Mit- teilung des beco Berner Wirtschaft (ab 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern) vom 20. Dezember 2017 auf, wonach die Arbeitslosenkasse pro 2016 Fr. 1'407.45 an Beiträgen und Verwaltungskos- ten anstelle des insolventen Betriebes überweisen werde (vgl. AB 8). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2019 dahinge- hend Stellung, als sich durch die Überweisung der Arbeitslosenkasse die Schadenssumme auf Fr. 45'411.05 reduziere. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019 eingeräumten Möglichkeit, sich hierzu zu äus- sern, machten die übrigen Parteien innert Frist keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2015 und 2016 in der Höhe von Fr. 45'880.20. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 5 Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Aus- gleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur ei- nen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mit- wirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.2 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 f.). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 6 Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 7 Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 8 rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha- den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht viel- mehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Kon- kurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 9 kationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Divi- dende kennen. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summari- schen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven einge- stellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sie bis zum 9. November 2016 im Handelsregister als Gesellschafterin und Vorsit- zende der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingetragen war (AB 1; SHAB Nr. 221 vom 14. November 2016). Damit kam ihr formelle Organstellung zu (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 49 f. N. 203 ff.), so dass sie der Haf- tungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Das Konkursverfahren gegenüber der Gesellschaft wurde am
28. Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt (AB 17), wobei sie die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen nicht mehr zu begleichen vermochte. Gemäss den Kontoauszügen vom 31. Mai 2017 sind Ausstände in der Höhe von Fr. 38'070.10 für das Jahr 2015 und Fr. 22'623.65 für das Jahr 2016 ausgewiesen (AB 21). 3.2.1 Die Beiträge betreffend das Jahr 2015 wurden durch die Beschwer- degegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 44) man- gels Einreichen der Lohnbescheinigung nach Ermessen auf Fr. 36'213.50 festgesetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies zweifellos unrich- tig wäre bzw. ein Revisionsgrund vorläge. Insbesondere sind nicht nur die Dezemberlöhne massgebend. Die Gesellschaft war ab dem 14. Juni 2013 einer Verbandsausgleichskasse (GastroSocial Ausgleichskasse Nr. 46) und
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und des Beigelade- nen (Beschwerde S. 1, Eingabe vom 12. April 2019 S. 1) – bereits ab
1. Januar 2015 der Beschwerdegegnerin (AKB, kantonale Ausgleichskasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 10 Nr. 2) angeschlossen (AB 67 f.; 47 S. 1), was denn auch die Beschwerde- führerin namens der Gesellschaft unterschriftlich bestätigte (AB 54 S. 2). Daran ändert nichts, dass das Begrüssungsschreiben der Beschwerdegeg- nerin erst am 16. Februar 2016 erging (AB 53; Eingabe vom 12. April 2019 S. 1). Dies war darauf zurückzuführen, dass die zuständige AHV- Zweigstelle die erforderlichen Informationen seitens der Gesellschaft trotz intensiver Bemühungen (AB 58, 62) und einer verfügten Ordnungsbusse (AB 55) nicht erhältlich machen konnte, da die Letztere nicht mitwirkte. Die seitens der Beschwerdegegnerin ermittelte und gegenüber der Beschwer- deführerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 33'762.20 für das Jahr 2015 (Ausstände [Fr. 38'070.10] abzüglich Mahngebühr [Fr. 20.--], Busse [Fr. 200.--], nach Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Ge- sellschaft fällig gewordener Forderungen [Fr. 1'327.90] und tatsächlicher Anspruch auf Familienzulagen [Fr. 2'760.--]; AB 21 S. 2) ist nicht zu bean- standen. 3.2.2 Die Beiträge betreffend das Jahr 2016 wurden gestützt auf die Lohnbescheinigung vom 15. März 2017 (AB 25) definitiv festgesetzt, wobei die Lohnsumme von Fr. 117'146.-- aufgrund der nachträglich eingereichten Lohnunterlagen einer nicht in der Lohnbescheinigung figurierenden Arbeit- nehmerin (AB 22 S. 2 ff.) mittels Rektifikat vom 15. Mai 2017 von Amtes wegen auf Fr. 138'550.10 angepasst wurde (AB 22 S. 1). Weil diese Kor- rektur erst nach der Konkurseröffnung (AB 23) erfolgte, kalkulierte die Be- schwerdegegnerin die Schadenssumme zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin basierend auf der ursprünglichen Lohnsumme (AB 2 S. 3 Ziff. 7). Vom Ausstand pro 2016 brachte die Beschwerdegegnerin eine Busse sowie die nach Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft fällig ge- wordenen Forderungen in Abzug, womit sich die Schadenssumme auf Fr. 12'118.-- belief (AB 21 S. 2 f.). Ebenfalls in Abzug zu bringen ist zudem jener Teil der seitens der Arbeitslosenkasse anstelle der insolventen Ge- sellschaft pro Oktober bis Dezember 2016 ausgerichteten Beiträge und Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'407.45 (AB 8), welcher auf die Zeit bis zum Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft an- fangs November 2016 entfällt, mithin die für den Oktober 2016 ausgerichte- ten Beträge, ausmachend Fr. 469.15 (Fr. 1'407.45 / 3 Monate; vgl. Stel- lungnahme vom 28. Mai 2019 S. 2 Ziff. 1). Betreffend das Jahr 2016 resul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 11 tiert damit eine Schadenssumme von Fr. 11'648.85 (Fr. 12'118.-- [AB 21 S. 3] ./. Fr. 469.15). 3.2.3 Insgesamt ergibt sich nach dem hiervor Dargelegten betreffend die Jahre 2015 und 2016 eine Schadenssumme von Fr. 45'411.05 (Fr. 33'762.20 + Fr. 11'648.85). 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Diese Vermutung vermag die Beschwerde- führerin nicht umzustossen, macht sie doch keine Gründe geltend, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschlies- sen würden. Dementsprechend sind auch keine Exkulpations- oder Recht- fertigungsgründe (vgl. E. 2.5 hiervor) ersichtlich. 3.5 Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbezahlung der Bei- träge und dem eingetretenen Schaden ist offensichtlich gegeben (vgl. E. 2.6). 3.6 Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist angesichts der bereits vor Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 28. Juni 2017 (AB 17) erfolgten Geltendmachung des Anspruchs mittels Schaden- ersatzverfügung vom 31. Mai 2017 (AB 21) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen des Art. 52 AHVG erfüllt; indessen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de die Schadenssumme von insgesamt Fr. 45'880.20 auf Fr. 45'411.05 zu reduzieren. Aufgrund der Solidarhaftung (vgl. E. 2.1 hiervor) werden die von der Beschwerdeführerin einerseits sowie dem Beigeladenen anderer- seits geforderten Beträge (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 12 AHV/2018/930) nicht etwa zusammengezählt (Eingabe vom 12. April 2019 S. 1 ad. Ziff. 2). Dass gegenüber der Beschwerdeführerin ein tieferer Scha- denersatz gefordert wurde (Eingabe vom 12. April 2019 S. 1 ad. Ziff. 2) ist dem Umstand geschuldet, dass diese bereits im November 2016 als Organ aus der Gesellschaft ausgeschieden war (AB 1; SHAB Nr. 221 vom
14. November 2016), was auch die Verzugszinspflicht beschlägt. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres (geringfügigen) Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrich- tung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. No- vember 2018 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 45'411.05 zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, AHV/18/931, Seite 13 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 45'411.05.