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200 2018 93

Bern VerwG · 2018-05-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 15. November 2012 während der Arbeit bei einem Sturz aus ca. 10 m Höhe Mehrfachverletzungen mit multiplen Frakturen im Gesichts- schädel, der Rippen, am Beckenring und an der Lendenwirbelsäule (Ant- wortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 6.1 S. 8 und AB 19 S. 9 ff.) und war in der Folge gut drei Monate in der Klinik C.________ hospitalisiert (AB 26). Am 7. Februar 2013 meldete er sich bei der IVB zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (AB 1). Die IVB nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, hol- te dabei insbesondere die Akten der D.________ als zuständigem Unfall- versicherer ein (AB 6, 28, 34, 35, 55, 56, 59, 61, 63, 113) und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (AB 88). Gestützt auf das entspre- chende Gutachten vom 28. November 2016 (AB 95.1) und Ergänzungen des Gutachters vom 9. Februar 2017 (AB 101) stellte sie mit Vorbescheid vom 5. September 2017 (AB 106) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 63 % ab dem 1. November 2013 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch die E.________, lic. iur. F.________ – am 11. September 2017 (AB 109), bzw. am 23. Oktober 2017 (AB 112) Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente). Am 15. Dezember 2017 (AB 118) verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und sprach dem Versi- cherten ab dem 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu. B. Dagegen erhob der Versicherte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 31. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Zusprache einer ganzen Rente ab November 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2018 machte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (BGE 137 V 314) aufmerksam und bot ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente, wobei keine Beschränkung allein auf die Frage, ob eine höhere Rente als die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü- gung zugesprochene Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2013 auszu- richten ist, erfolgt (BGE 125 V 413). Das Gericht hat sämtliche Aspekte des hier zur Diskussion stehenden Rentenanspruchs zu prüfen und es besteht insoweit kein gesicherter Anspruch auf die zugesprochene Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 6 3. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2018 einzig die Bemessung des Invalideneinkommens und den daraus resultierenden IV-Grad rügt, enthebt dies das Gericht nicht von der umfas- senden und damit auch der Prüfung der medizinischen Sachlage (vgl. E. 1.2 und E. 1.4 vorstehend). 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2012 (AB 28.1 S. 75 ff.) hielt Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Spital H.________ einen Status nach Polytrauma durch Abrutschen/Sturz aus 10 Metern Höhe am 15. November 2012 mit sekundär dislozierter Be- ckenringfraktur Typ B, einer Fragmentabsprengung im Bereich der Liga- mentinsertion ISG rechts ventral, Schulterluxation mit Absprengung des Trochanter Major, multiplen Frakturen im Gesicht, Rippenserienfraktur 6 - 9 rechts, stabiler ventraler LWK-1-Kompressionsfraktur, einer Rissquetsch- wunde rechts frontal sowie einer Blasenkontusion mit leichter Makrohäma- turie ohne CT-Korrelat fest. Am 29. November 2012 sei eine offene Reposi- tion und Schrauben-/Plattenosteosynthese via Stoppa-Zugang und erstem Fenster des ilioinguinalen Zugangs des rechtsseitigen Beckens erfolgt (S. 76). Es habe sich ein unkomplizierter peri- und postoperativer Verlauf gezeigt, der Beschwerdeführer habe aber neuralgische Schmerzen an bei- den Beinen, rechts- und ventral betont entwickelt. Am 6. Dezember 2012 habe er an die chirurgische Abteilung des Spitals I.________ rückverlegt werden können. 3.1.2 Die Fachärzte des Spitals I.________, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2012 (AB 32 S. 6 ff.) nach Hospitalisati- on vom 6. bis zum 10. Dezember 2012 ein Polytrauma nach Sturz aus 10 m Höhe, eine sekundär dislozierte Beckenringfraktur Typ B, eine Schul- terluxation rechts mit Trochanter majus-Abriss, multiple Frakturen im Ge- sichtsschädel, eine Rippenserienfraktur 6 - 9 rechts, eine stabile ventrale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 7 LWK1-Kompressionsfraktur, eine Fraktur des Processus transversus LWK2 rechts und eine initiale Makrohämaturie ohne CT-Korrelat. 3.1.3 Im Bericht zum psychosomatischen Konsilium vom 15. Januar 2013 (AB 28.1 S. 18 ff.) hielten die Fachärzte der Klinik C.________ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) als psychiatrische Diagnosen fest. Der Beschwerdeführer klage über Flash- backs zum Unfall und starke Schmerzen. Aufgrund seiner fast ausschliess- lich auf Arbeit und körperliche Stärke fokussierten Lebenshaltung verfüge er über wenig vielfältige und flexible Bewältigungsmöglichkeiten und Res- sourcen, weshalb er in der Folge mit einer depressiven Störung, welche sich zurzeit als mittelgradige depressive Episode manifestiere, und einer deutlichen Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung rea- giert habe (S. 20). Im provisorischen Kurzbericht vom 22. März 2013 (AB 28.1 S. 37) hielten die Fachärzte der Klinik C.________ unter dem Stichwort „Probleme beim Austritt“ die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und einer posttrau- matischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) fest. 3.1.4 Der Kreisarzt der D.________, Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2014 (AB 59.2) als unfallkausal: Restbeschwerden bei Status nach Sturz aus ca. 10 m Höhe am 15. November 2012 mit Beckenringfraktur Typ B, Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum majus, Knieschmerzen links mit beim MRI vom 14. März 2013 neu nachgewiesenen Binnenläsio- nen des medialen Meniskus sowie psychiatrisch einer mittelgradigen de- pressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss dem psychiatrischen Konsilium der Klinik C.________ im Januar 2013 (S. 8). Er formulierte folgendes Zumutbar- keitsprofil (S. 11): Tätigkeit wechselnd sitzend, gehend und stehend ganz- tags, Gewichtsbelastungen einmalig 10 kg, repetitiv nicht über 1 kg (leicht). Einschränkung für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Ab- wärtsgehen, Hinunterspringen. Kein Kauern und Knien sowie häufiges

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 8 Treppensteigen, Zwangshaltungen sowie fehlende Beinfreiheit für Spon- tanbewegungen. Keine repetitiven Überkopfarbeiten. Vermeidung von Vi- brations- und Schlagbelastungen. 3.1.5 Der Chefarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. G.________, und der Oberarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten in ihrem Bericht zur Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie am Spital H.________ Bern vom

20. April 2015 (AB 63.3) einen Status nach operativer Versorgung einer Pseudoarthrose des Iliosacralgelenks rechts bei Status nach Plattenosteo- synthese bei iliosacraler Luxationsfraktur rechts bei Status nach Polytrau- ma durch Abrutschen/Sturz aus 10 m Höhe am 15. November 2012 mit Fragmentabsprengung im Bereich der Ligamentinsertion ISG rechts ven- tral, einer Schulterluxation rechts mit Absprengung des Trochanter major sowie konservativ behandelter multipler Gesichtsschädelfrakturen, Rippen- serienfraktur rechts und kleiner Lungenkontusionsarealen sowie einer sta- bilen ventralen LWK-1-Kompressionsfraktur. Zudem bestehe eine degene- rative Meniskushinterhornläsion medial, ein degenerativer Meniskusradiär- riss am Hinterhorn lateral, Knorpelschäden am Kniegelenk links. Wie be- reits beim letzten Mal festgelegt, bestehe weiterhin orthopädischerseits eine Diskrepanz zwischen den Bildgebungsbefunden und den geäusserten Schmerzen (S. 2). Es bestehe kein Interventionsbedarf und es müsse kon- statiert werden, dass die Situation völlig diskrepant sei. Theoretisch sei das von Dr. med. J.________ beschriebene Zumutbarkeitsprofil völlig vertret- bar. Ausserhalb des Fachgebietes bleibe zu evaluieren, ob allenfalls eine psychosomatische Betreuung Sinn machen würde um diese somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik näher abzuklären. 3.1.6 In der ärztlichen Beurteilung der Versicherungsmedizin der D.________ vom 28. Mai 2015 (AB 63.2) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als unfallkausale Diagnosen Restbeschwerden bei Status nach Sturz aus ca. 10 m Höhe am 15. No- vember 2012 mit Beckenringfraktur Typ B, Schulterluxation rechts mit Ab- riss des Tuberculum majus, Knieschmerzen links bei im MRI vom 14. März 2013 nachgewiesener Binnenläsion des medialen Meniskus sowie psychia- trisch eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 9 wie eine posttraumatische Belastungsstörung fest (S. 5). Die Pseudoar- throse könne zum einen nicht allein für eine Einschränkung der Zumutbar- keit herangezogen werde und auf der anderen Seite sei bekannt, dass nach Beckenringfrakturen chronische Schmerzzustände fortbestehen könn- ten, auch wenn kein sicheres organisches Korrelat festzustellen sei (S. 6). Der Schmerz allein rechtfertige wiederum die Einschränkung der Zumut- barkeit auf einen halben Tag nicht, weshalb sie der Beurteilung des Kreisa- rztkollegen und Dr. med. R.________ zustimme und an der Zumutbarkeits- beurteilung von Dr. med. J.________ festhalte. 3.1.7 Im Austrittsbericht des Spitals M.________, vom 4. März 2016 (AB 77) diagnostizierten Dr. med. N.________ und med. pract. O.________, beide Fachärztinnen für Allgemeine Innere Medizin, eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Anteilen (Zervikobrachialgien, Schmerzen im Becken rechts, Schulterschmerzen rechts, Knieschmerzen links, Lumbago, Schmerzen um die Augen linksbe- tont), eine Angststörung und rezidivierende depressive Episoden, degene- rative Meniskushinterhornläsion medial, degenerativer Meniskusradiärriss Hinterhorn lateral, Knorpelschäden Kniegelenk links, persistierende Kopf- schmerzen nach Polytrauma am 15. November 2012, Repolarisations- störungen im EKG, Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie sowie eine Leistenhernie links (S. 1 f.). Differenzialdiagnostisch gingen sie von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen An- teilen aus (S. 2). Der Beschwerdeführer habe multiple muskuloskelettale Probleme nach dem Sturz im November 2012 und es bestehe zudem eine Angstproblematik, welche klar als posttraumatisch interpretiert werden könne und durch somatische und visuelle Reize getriggert werde. So habe die Angst in der Physiotherapie durch kleinste Beckenbewegungen mit ei- nem Zittern am ganzen Körper und Schmerzen ausgelöst werden können. Trotz seiner Mitarbeit an diversen Angeboten sei es nicht zu einer signifi- kanten Linderung der Schmerzen gekommen (S. 3). Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen beruflichen Tätigkeitsfeld, hinsichtlich der persönlichen alltäglichen Aktivitäten bestehe ausser bei psychisch belastenden (z.B. Reinigungsarbeiten) und gewissen ausser- häuslichen Verpflichtungen (z.B. grössere Einkäufe) eine weitgehende Selbstständigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 10 3.1.8 Anlässlich der psychiatrischen Aktenbeurteilung des Kompetenz- zentrums Versicherungsmedizin der D.________ vom 25. April 2016 (AB 82) hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, fest, dass im Moment vom Vorliegen einer chronischen Schmerz- verarbeitungsstörung mit organischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) ausgegangen werden könne (S. 15). Zudem bestehe der Verdacht auf eine möglicherweise remittierte depressive Episode und eine mögli- cherweise remittierte oder teilremittierte posttraumatische Belastungs- störung. Auch der geäusserte Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszü- ge (ICD-10: Z73.1) könne geteilt werden. Die aus Kostengründen unterbro- chene Behandlung im psychiatrischen Dienst sollte wieder aufgenommen werden. 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2016 (AB 95.1) diagnostizierte PD Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 [S. 17]). Die wesentlichen Kardi- nalkriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien grundsätzlich erfüllt, doch inwiefern vier Jahre nach dem erlittenen schwe- ren Polytrauma eine ausschliesslich psychische Dimension für die anhal- tende Schmerzentwicklung verantwortlich sei, dürfe durchaus in Frage ge- stellt werden (S. 21). Insofern sei es – als nicht-somatischer sondern psychiatrischer Facharzt – vorzuziehen, diese Diagnose als Verdachtsdia- gnose aufzuführen. Hingegen treffe die Kardinaldefinition für eine Persön- lichkeitsstörung, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert wären, beim Beschwerdeführer nicht zu. Auch seien keine „abgeschwächten“ Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne von akzentuier- ten Persönlichkeitszügen zu erkennen. Psychosoziale Belastungsfaktoren spielten für die Krankheitsentwicklung aus psychiatrischer Sicht keine rele- vante Rolle (S. 22). Der Beschwerdeführer berichte über eine niederge- schlagene Grundstimmung, über häufige Antriebsminderung und eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit und dass einzig das Zusammensein mit seiner Tochter oder ein Erfolg seiner Lieblings-Fussballmannschaft bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 11 ihm Gefühle der Freude auslösen könnten, womit genügend Kardinalkrite- rien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode erfüllt seien, wobei die Kontinuität und das Ausmass der Beschwerden auf eine mittelgradige de- pressive Episode hinwiesen (S. 20). Der Beschwerdeführer erlebe bis heu- te Intrusionen, also eine Form von Wiedererleben (des Unfalles). Zu kei- nem Zeitpunkt hätten sich während der Untersuchung irgendwelche Hin- weise auf allfällige Inkonsistenzen gezeigt, weder innerhalb der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch zwischen diesen und den objekti- ven Untersuchungsbefunden (S. 19). Eine Selbstlimitierung habe aus psychiatrischer Sicht nicht bestanden. Auf Grund dieser Diskussion könne die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ohne jeden Zweifel festgehalten werden. Aufgrund dieser Beurteilung beständen beim Be- schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % (S. 23). Sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe ein 50 %ige Arbeitsfähigkeit seit dem Unfalldatum am 15. November 2012 (S. 23). 3.1.10 Dr. med. P.________ hielt in der psychiatrischen Aktenbeurteilung vom 4. Januar 2017 (AB 99) fest, dass mit der Begutachtung von PD Dr. med. Q.________ nun eine recht sorgfältige Beurteilung vorliege (S. 6), in welcher die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) nachvollziehbar hergeleitet worden seien (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bleibe es fraglich, ob zurzeit beim Beschwerdeführer eine auf dem ersten Arbeitsmarkt ver- wertbare Arbeitsleistung vorliege. Im Sinne einer groben Schätzung müsse wohl qualitativ wie auch quantitativ von einer erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, so dass eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 30 % bis 40 % resultieren dürfte. 3.1.11 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin bezüglich möglicher wei- terer Therapieoptionen führte der psychiatrische Gutachter PD Dr. med. Q.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (AB 101) aus, dass beim Beschwerdeführer die Prognose offengelassen werden müsse. Hinsichtlich der eigentlichen psychotherapeutischen Be- handlung könne allenfalls eine Intensivierung im Sinn einer tagesklinischen Behandlung empfohlen werden (S. 2). Erst danach könne besser zur Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 12 Stellung genommen werden, ob eine tatsächliche Therapieresistenz vorlie- ge. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In somatischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Gesamtschau der D.________ vom 3. Oktober 2014 (AB 59.2) gestützt. Anlässlich dieser Untersuchung hat der Kreisarzt Dr. med. J.________ ein Belastbarkeitsprofil formuliert, wonach dem Be- schwerdeführer noch eine wechselnd sitzende, gehende und stehende Tätigkeit ganztags zumutbar sei mit Gewichtsbelastungen von einmalig 10 kg und repetitiv nicht über 1 kg (leicht), einer Einschränkung für das Be- steigen von Leitern und Gerüsten, ohne längeres Abwärtsgehen, Hinunter- springen und ohne Kauern und Knien, häufiges Treppensteigen, Zwangs- haltungen sowie fehlende Beinfreiheit für Spontanbewegungen, ohne repe- titiven Überkopfarbeiten und mit Vermeidung von Vibrations- und Schlagbe- lastungen (S. 11). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde zwar in der Folge so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 13 wohl von den behandelnden Wirbelsäulenspezialisten am Spital H.________ (AB 63.3 S. 2) wie auch der Versicherungsmedizinerin Dr. med. L.________ bestätigt (AB 63.2 S. 6). Bei all diesen Beurteilungen ist jedoch eine Abgrenzung zwischen den somatischen Beschwerden ei- nerseits und den psychischen Beschwerden andererseits nicht erfolgt. Dies ist in besonderem Mass erforderlich, wenn wie vorliegend eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Anteilen im Raum steht (vgl. AB 77 und AB 82) und wenn – wie der Versicherungsmediziner Dr. med. P.________ im Rahmen seiner psychiatrischen Aktenbeurteilung (AB 82) korrekt festgestellt hat – von Seiten der Orthopäden und Neurolo- gen auf eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den sub- jektiv geäusserten Beschwerden hingewiesen wurde (S. 12). Schliesslich wurden die geklagten Beschwerden – immerhin macht der Beschwerdefüh- rer Schwindel geltend, der nicht allein psychogener Natur, sondern allen- falls auch somatischer Natur sein könnte – nicht neurologisch beurteilt, was mit Blick auf die multiplen Brüche im Gesicht und den Hinweisen für eine commotio cerebri oder gar contusio cerebri jedoch zwingend gewesen wä- re. In diesem Sinne hat auch der psychiatrische Gutachter auf die Möglich- keit, dass die von ihm erhobenen Befunde somatischer Natur sein könnten, hingewiesen (AB 95.1 S. 20). 3.4 Es kann schliesslich auch nicht allein auf der Basis des psychiatri- schen Gutachtens aufgrund eines rein psychischen Gesundheitsschadens die Annahme des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2018), hergeleitet werden. Der Gutachter PD Dr. med. Q.________ diagnostizierte neben einer mittelgra- digen depressiven Episode „ohne jeden Zweifel“ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Dies überzeugt mit Blick auf die derzei- tige Aktenlage für sich alleine nicht: Zwar war zeitnah zum Unfall erstmals im Anschluss an die dreimonatige Hospitalisierung in der Klinik C.________ im Bericht vom 15. Januar 2013 (AB 28.1 S. 18 ff.) neben ei- ner mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10: F32.11) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) dia- gnostiziert worden (vgl. auch AB 28.1 S. 37). Diese Diagnose wurde dann jedoch anlässlich der psychosomatischen Rehabilitation im Spital M.________ im März 2016 (AB 77) nicht mehr gestellt. Diagnostiziert wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 14 de nun eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychi- schen Anteilen sowie eine Angststörung und rezidivierende depressive Episoden, welche als posttraumatisch qualifiziert und durch somatische und visuelle Reize getriggert wurden bzw. werden konnten (S. 2); die Angst habe anlässlich des stationären Aufenthalts durch kleinste Beckenbewe- gungen mit einem Zittern am ganzen Körper und Schmerzen ausgelöst werden können. In der psychologischen Einzelbetreuung standen haupt- sächlich die psychosozialen Folgen des Unfalls zur Diskussion (finanzielle Sorgen und Frustration über die schmerzbedingten Beeinträchtigungen) und nicht die eigentlichen psychiatrischen Symptome (S. 3). Wenn der Gutachter bezüglich der fehlenden Erinnerung an den Unfall – und damit an das diagnoserelevante traumatisierende Ereignis – ausführte, dass zur entsprechenden Diagnosestellung das bewusste Erleben einer Todesangst nicht zwingend und nicht in jedem Fall vorhanden sein müsse (S. 18), so scheint dies den diagnostischen Leitlinien zu widersprechen. Zwar hielt er ohne Hinweise auf allfällige – weder innerhalb der subjektiven Angaben noch zwischen diesen und den objektiven Untersuchungsbefun- den feststellbare – Inkonsistenzen Intrusionen und „regelrechte Flash- backs“ als Form von Wiedererleben des Traumas sowie ein deutliches Vermeidungsverhalten fest (S. 19 und S. 22). Diese mit dem Ereignis teil- weise nicht näher verbundenen Trigger (Ansehen von Sportsendungen im Fernseher, als Beifahrer im Auto [S. 19]), welche der Beschwerdeführer geltend macht, erscheinen jedoch nicht ohne weiteres typisch und die be- schriebenen Symptome sind – soweit ersichtlich – innerhalb der diagnosti- schen Leitlinien nur beschränkt verankert. Auch ist aus der Beurteilung von PD Dr. med. Q.________ nicht ersichtlich, weshalb entgegen den klinisch diagnostischen Leitlinien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 ff.) auch vier Jahre nach dem Unfall nach wie vor von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszu- gehen ist, beziehungsweise weshalb die Beschwerden nicht bereits als remittiert oder gar schon als in eine Persönlichkeitsstörung übergegangen zu beurteilen sind. Eine Persönlichkeitsstörung wurde ausdrücklich ausge- schlossen (vgl. AB 95.1 S. 21). Zu beachten bleibt zudem, dass auch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 15 hinreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer beim Gutachter weitgehend immobil gezeigt hat, er in der Darstellung des Tagesablaufs hingegen durchaus auch körperliche Betäti- gungen (z.B. tägliches Spazieren) angegeben hat und zudem aus rein so- matischer Sicht diese Immobilität nicht erklärt werden konnte, unterblieben ist. Der Versicherungsmediziner Dr. med. P.________ hat im Rahmen sei- ner psychiatrischen Aktenbeurteilung auf die von Seiten der Orthopäden und Neurologen festgestellte Diskrepanz zwischen den objektiven Befun- den und den subjektiv geäusserten Beschwerden hingewiesen (AB 82 S. 12). Der psychiatrische Gutachter hingegen scheint diesbezüglich unkri- tisch auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt zu haben. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass der psychiatrische Gut- achter PD Dr. med. Q.________ eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit attes- tiert hat (S. 24). So wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerde- führer insbesondere dann Symptome einer posttraumatischen Belastungs- störung (deutlich affektlabiler Einbruch, mittelgradige depressive Grund- stimmung, Verlust der bis dahin nachweisbaren affektiven Schwingungs- fähigkeit, Stottern, psychomotorisch deutliche Agitiertheit und Angespannt- heit in ausgeprägtem Ausmass) gezeigt habe, als er explizit über den Unfall berichten sollte (S. 19). Entsprechend müssten die mit der früheren Arbeit assoziierten Situationen und Tätigkeiten die Symptome der Belastungs- störung triggern und folgerichtig nur in ähnlichen Situationen zu einer höhe- ren Arbeitsunfähigkeit führen. In angepassten Tätigkeiten müssten solche Auswirkungen entweder fehlen oder deutlich geringer sein. 3.5 Nach dem Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Fall allein in zeitlicher Hinsicht weit auseinanderliegende monodisziplinäre Beurteilun- gen somatischer und psychischer Natur vorliegen und eine konsensuale Beurteilung unter Beteiligung verschiedener Fachrichtungen gänzlich fehlt. Unter diesen Umständen ist nicht von einem vollständigen oder gar unbe- strittenen Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus- zugehen und die medizinische Situation bzw. die Auswirkungen der Be- schwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Erforderlich ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 16 eine polydisziplinäre Begutachtung. Dabei ist der Einbezug mindestens der Fachrichtungen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Orthopädie, der Psychiatrie (allenfalls unter Einbezug der Neuropsychologie) und der Neu- rologie zwingend. Unerlässlich sind dabei eine hinreichende Konsistenzprü- fung sowie laborchemische Testungen im Hinblick auf die umfangreiche Medikation (AB 95.2) unter Diskussion der Gebotenheit. Eine dem Untersuchungsgrundsatz gerecht werdende hinreichende Ab- klärung ist bis anhin gänzlich unterblieben. Die Sache ist unter Berücksich- tigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) deshalb zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 31. Januar 2018 gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2017 (AB 118) ist aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss den vorstehenden Erwägungen in Auftrag gebe und nachfolgend gestützt darauf neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 17 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Be- schwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g ATSG). In seiner Kostennote vom 13. März 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘536.–, Auslagen in der Höhe von Fr. 101.– sowie die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 357.05 und am 11. April 2018 ergänzend ein Honorar von Fr. 1‘036.–, Auslagen von Fr. 36.30 und eine Mehrwert- steuer von Fr. 82.55, insgesamt damit einen Betrag von Fr. 6‘148.90 gel- tend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozes- saufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltshonorare erscheint dieser Betrag als zu hoch. In Anbetracht des Aktenumfangs, des grundsätzlich einfachen Schriftenwech- sels und der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2018 betreffend eine mögliche Schlechterstellung bei Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 4

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 18 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 4‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 93 IV SCI/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 15. November 2012 während der Arbeit bei einem Sturz aus ca. 10 m Höhe Mehrfachverletzungen mit multiplen Frakturen im Gesichts- schädel, der Rippen, am Beckenring und an der Lendenwirbelsäule (Ant- wortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 6.1 S. 8 und AB 19 S. 9 ff.) und war in der Folge gut drei Monate in der Klinik C.________ hospitalisiert (AB 26). Am 7. Februar 2013 meldete er sich bei der IVB zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (AB 1). Die IVB nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, hol- te dabei insbesondere die Akten der D.________ als zuständigem Unfall- versicherer ein (AB 6, 28, 34, 35, 55, 56, 59, 61, 63, 113) und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (AB 88). Gestützt auf das entspre- chende Gutachten vom 28. November 2016 (AB 95.1) und Ergänzungen des Gutachters vom 9. Februar 2017 (AB 101) stellte sie mit Vorbescheid vom 5. September 2017 (AB 106) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 63 % ab dem 1. November 2013 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch die E.________, lic. iur. F.________ – am 11. September 2017 (AB 109), bzw. am 23. Oktober 2017 (AB 112) Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente). Am 15. Dezember 2017 (AB 118) verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und sprach dem Versi- cherten ab dem 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu. B. Dagegen erhob der Versicherte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 31. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Zusprache einer ganzen Rente ab November 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2018 machte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (BGE 137 V 314) aufmerksam und bot ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente, wobei keine Beschränkung allein auf die Frage, ob eine höhere Rente als die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü- gung zugesprochene Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2013 auszu- richten ist, erfolgt (BGE 125 V 413). Das Gericht hat sämtliche Aspekte des hier zur Diskussion stehenden Rentenanspruchs zu prüfen und es besteht insoweit kein gesicherter Anspruch auf die zugesprochene Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 6 3. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2018 einzig die Bemessung des Invalideneinkommens und den daraus resultierenden IV-Grad rügt, enthebt dies das Gericht nicht von der umfas- senden und damit auch der Prüfung der medizinischen Sachlage (vgl. E. 1.2 und E. 1.4 vorstehend). 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2012 (AB 28.1 S. 75 ff.) hielt Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Spital H.________ einen Status nach Polytrauma durch Abrutschen/Sturz aus 10 Metern Höhe am 15. November 2012 mit sekundär dislozierter Be- ckenringfraktur Typ B, einer Fragmentabsprengung im Bereich der Liga- mentinsertion ISG rechts ventral, Schulterluxation mit Absprengung des Trochanter Major, multiplen Frakturen im Gesicht, Rippenserienfraktur 6 - 9 rechts, stabiler ventraler LWK-1-Kompressionsfraktur, einer Rissquetsch- wunde rechts frontal sowie einer Blasenkontusion mit leichter Makrohäma- turie ohne CT-Korrelat fest. Am 29. November 2012 sei eine offene Reposi- tion und Schrauben-/Plattenosteosynthese via Stoppa-Zugang und erstem Fenster des ilioinguinalen Zugangs des rechtsseitigen Beckens erfolgt (S. 76). Es habe sich ein unkomplizierter peri- und postoperativer Verlauf gezeigt, der Beschwerdeführer habe aber neuralgische Schmerzen an bei- den Beinen, rechts- und ventral betont entwickelt. Am 6. Dezember 2012 habe er an die chirurgische Abteilung des Spitals I.________ rückverlegt werden können. 3.1.2 Die Fachärzte des Spitals I.________, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2012 (AB 32 S. 6 ff.) nach Hospitalisati- on vom 6. bis zum 10. Dezember 2012 ein Polytrauma nach Sturz aus 10 m Höhe, eine sekundär dislozierte Beckenringfraktur Typ B, eine Schul- terluxation rechts mit Trochanter majus-Abriss, multiple Frakturen im Ge- sichtsschädel, eine Rippenserienfraktur 6 - 9 rechts, eine stabile ventrale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 7 LWK1-Kompressionsfraktur, eine Fraktur des Processus transversus LWK2 rechts und eine initiale Makrohämaturie ohne CT-Korrelat. 3.1.3 Im Bericht zum psychosomatischen Konsilium vom 15. Januar 2013 (AB 28.1 S. 18 ff.) hielten die Fachärzte der Klinik C.________ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) als psychiatrische Diagnosen fest. Der Beschwerdeführer klage über Flash- backs zum Unfall und starke Schmerzen. Aufgrund seiner fast ausschliess- lich auf Arbeit und körperliche Stärke fokussierten Lebenshaltung verfüge er über wenig vielfältige und flexible Bewältigungsmöglichkeiten und Res- sourcen, weshalb er in der Folge mit einer depressiven Störung, welche sich zurzeit als mittelgradige depressive Episode manifestiere, und einer deutlichen Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung rea- giert habe (S. 20). Im provisorischen Kurzbericht vom 22. März 2013 (AB 28.1 S. 37) hielten die Fachärzte der Klinik C.________ unter dem Stichwort „Probleme beim Austritt“ die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und einer posttrau- matischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) fest. 3.1.4 Der Kreisarzt der D.________, Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2014 (AB 59.2) als unfallkausal: Restbeschwerden bei Status nach Sturz aus ca. 10 m Höhe am 15. November 2012 mit Beckenringfraktur Typ B, Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum majus, Knieschmerzen links mit beim MRI vom 14. März 2013 neu nachgewiesenen Binnenläsio- nen des medialen Meniskus sowie psychiatrisch einer mittelgradigen de- pressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss dem psychiatrischen Konsilium der Klinik C.________ im Januar 2013 (S. 8). Er formulierte folgendes Zumutbar- keitsprofil (S. 11): Tätigkeit wechselnd sitzend, gehend und stehend ganz- tags, Gewichtsbelastungen einmalig 10 kg, repetitiv nicht über 1 kg (leicht). Einschränkung für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Ab- wärtsgehen, Hinunterspringen. Kein Kauern und Knien sowie häufiges

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 8 Treppensteigen, Zwangshaltungen sowie fehlende Beinfreiheit für Spon- tanbewegungen. Keine repetitiven Überkopfarbeiten. Vermeidung von Vi- brations- und Schlagbelastungen. 3.1.5 Der Chefarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. G.________, und der Oberarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten in ihrem Bericht zur Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie am Spital H.________ Bern vom

20. April 2015 (AB 63.3) einen Status nach operativer Versorgung einer Pseudoarthrose des Iliosacralgelenks rechts bei Status nach Plattenosteo- synthese bei iliosacraler Luxationsfraktur rechts bei Status nach Polytrau- ma durch Abrutschen/Sturz aus 10 m Höhe am 15. November 2012 mit Fragmentabsprengung im Bereich der Ligamentinsertion ISG rechts ven- tral, einer Schulterluxation rechts mit Absprengung des Trochanter major sowie konservativ behandelter multipler Gesichtsschädelfrakturen, Rippen- serienfraktur rechts und kleiner Lungenkontusionsarealen sowie einer sta- bilen ventralen LWK-1-Kompressionsfraktur. Zudem bestehe eine degene- rative Meniskushinterhornläsion medial, ein degenerativer Meniskusradiär- riss am Hinterhorn lateral, Knorpelschäden am Kniegelenk links. Wie be- reits beim letzten Mal festgelegt, bestehe weiterhin orthopädischerseits eine Diskrepanz zwischen den Bildgebungsbefunden und den geäusserten Schmerzen (S. 2). Es bestehe kein Interventionsbedarf und es müsse kon- statiert werden, dass die Situation völlig diskrepant sei. Theoretisch sei das von Dr. med. J.________ beschriebene Zumutbarkeitsprofil völlig vertret- bar. Ausserhalb des Fachgebietes bleibe zu evaluieren, ob allenfalls eine psychosomatische Betreuung Sinn machen würde um diese somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik näher abzuklären. 3.1.6 In der ärztlichen Beurteilung der Versicherungsmedizin der D.________ vom 28. Mai 2015 (AB 63.2) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als unfallkausale Diagnosen Restbeschwerden bei Status nach Sturz aus ca. 10 m Höhe am 15. No- vember 2012 mit Beckenringfraktur Typ B, Schulterluxation rechts mit Ab- riss des Tuberculum majus, Knieschmerzen links bei im MRI vom 14. März 2013 nachgewiesener Binnenläsion des medialen Meniskus sowie psychia- trisch eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 9 wie eine posttraumatische Belastungsstörung fest (S. 5). Die Pseudoar- throse könne zum einen nicht allein für eine Einschränkung der Zumutbar- keit herangezogen werde und auf der anderen Seite sei bekannt, dass nach Beckenringfrakturen chronische Schmerzzustände fortbestehen könn- ten, auch wenn kein sicheres organisches Korrelat festzustellen sei (S. 6). Der Schmerz allein rechtfertige wiederum die Einschränkung der Zumut- barkeit auf einen halben Tag nicht, weshalb sie der Beurteilung des Kreisa- rztkollegen und Dr. med. R.________ zustimme und an der Zumutbarkeits- beurteilung von Dr. med. J.________ festhalte. 3.1.7 Im Austrittsbericht des Spitals M.________, vom 4. März 2016 (AB 77) diagnostizierten Dr. med. N.________ und med. pract. O.________, beide Fachärztinnen für Allgemeine Innere Medizin, eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Anteilen (Zervikobrachialgien, Schmerzen im Becken rechts, Schulterschmerzen rechts, Knieschmerzen links, Lumbago, Schmerzen um die Augen linksbe- tont), eine Angststörung und rezidivierende depressive Episoden, degene- rative Meniskushinterhornläsion medial, degenerativer Meniskusradiärriss Hinterhorn lateral, Knorpelschäden Kniegelenk links, persistierende Kopf- schmerzen nach Polytrauma am 15. November 2012, Repolarisations- störungen im EKG, Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie sowie eine Leistenhernie links (S. 1 f.). Differenzialdiagnostisch gingen sie von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen An- teilen aus (S. 2). Der Beschwerdeführer habe multiple muskuloskelettale Probleme nach dem Sturz im November 2012 und es bestehe zudem eine Angstproblematik, welche klar als posttraumatisch interpretiert werden könne und durch somatische und visuelle Reize getriggert werde. So habe die Angst in der Physiotherapie durch kleinste Beckenbewegungen mit ei- nem Zittern am ganzen Körper und Schmerzen ausgelöst werden können. Trotz seiner Mitarbeit an diversen Angeboten sei es nicht zu einer signifi- kanten Linderung der Schmerzen gekommen (S. 3). Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen beruflichen Tätigkeitsfeld, hinsichtlich der persönlichen alltäglichen Aktivitäten bestehe ausser bei psychisch belastenden (z.B. Reinigungsarbeiten) und gewissen ausser- häuslichen Verpflichtungen (z.B. grössere Einkäufe) eine weitgehende Selbstständigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 10 3.1.8 Anlässlich der psychiatrischen Aktenbeurteilung des Kompetenz- zentrums Versicherungsmedizin der D.________ vom 25. April 2016 (AB 82) hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, fest, dass im Moment vom Vorliegen einer chronischen Schmerz- verarbeitungsstörung mit organischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) ausgegangen werden könne (S. 15). Zudem bestehe der Verdacht auf eine möglicherweise remittierte depressive Episode und eine mögli- cherweise remittierte oder teilremittierte posttraumatische Belastungs- störung. Auch der geäusserte Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszü- ge (ICD-10: Z73.1) könne geteilt werden. Die aus Kostengründen unterbro- chene Behandlung im psychiatrischen Dienst sollte wieder aufgenommen werden. 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2016 (AB 95.1) diagnostizierte PD Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 [S. 17]). Die wesentlichen Kardi- nalkriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien grundsätzlich erfüllt, doch inwiefern vier Jahre nach dem erlittenen schwe- ren Polytrauma eine ausschliesslich psychische Dimension für die anhal- tende Schmerzentwicklung verantwortlich sei, dürfe durchaus in Frage ge- stellt werden (S. 21). Insofern sei es – als nicht-somatischer sondern psychiatrischer Facharzt – vorzuziehen, diese Diagnose als Verdachtsdia- gnose aufzuführen. Hingegen treffe die Kardinaldefinition für eine Persön- lichkeitsstörung, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert wären, beim Beschwerdeführer nicht zu. Auch seien keine „abgeschwächten“ Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne von akzentuier- ten Persönlichkeitszügen zu erkennen. Psychosoziale Belastungsfaktoren spielten für die Krankheitsentwicklung aus psychiatrischer Sicht keine rele- vante Rolle (S. 22). Der Beschwerdeführer berichte über eine niederge- schlagene Grundstimmung, über häufige Antriebsminderung und eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit und dass einzig das Zusammensein mit seiner Tochter oder ein Erfolg seiner Lieblings-Fussballmannschaft bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 11 ihm Gefühle der Freude auslösen könnten, womit genügend Kardinalkrite- rien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode erfüllt seien, wobei die Kontinuität und das Ausmass der Beschwerden auf eine mittelgradige de- pressive Episode hinwiesen (S. 20). Der Beschwerdeführer erlebe bis heu- te Intrusionen, also eine Form von Wiedererleben (des Unfalles). Zu kei- nem Zeitpunkt hätten sich während der Untersuchung irgendwelche Hin- weise auf allfällige Inkonsistenzen gezeigt, weder innerhalb der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch zwischen diesen und den objekti- ven Untersuchungsbefunden (S. 19). Eine Selbstlimitierung habe aus psychiatrischer Sicht nicht bestanden. Auf Grund dieser Diskussion könne die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ohne jeden Zweifel festgehalten werden. Aufgrund dieser Beurteilung beständen beim Be- schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % (S. 23). Sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe ein 50 %ige Arbeitsfähigkeit seit dem Unfalldatum am 15. November 2012 (S. 23). 3.1.10 Dr. med. P.________ hielt in der psychiatrischen Aktenbeurteilung vom 4. Januar 2017 (AB 99) fest, dass mit der Begutachtung von PD Dr. med. Q.________ nun eine recht sorgfältige Beurteilung vorliege (S. 6), in welcher die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) nachvollziehbar hergeleitet worden seien (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bleibe es fraglich, ob zurzeit beim Beschwerdeführer eine auf dem ersten Arbeitsmarkt ver- wertbare Arbeitsleistung vorliege. Im Sinne einer groben Schätzung müsse wohl qualitativ wie auch quantitativ von einer erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, so dass eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 30 % bis 40 % resultieren dürfte. 3.1.11 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin bezüglich möglicher wei- terer Therapieoptionen führte der psychiatrische Gutachter PD Dr. med. Q.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (AB 101) aus, dass beim Beschwerdeführer die Prognose offengelassen werden müsse. Hinsichtlich der eigentlichen psychotherapeutischen Be- handlung könne allenfalls eine Intensivierung im Sinn einer tagesklinischen Behandlung empfohlen werden (S. 2). Erst danach könne besser zur Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 12 Stellung genommen werden, ob eine tatsächliche Therapieresistenz vorlie- ge. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In somatischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Gesamtschau der D.________ vom 3. Oktober 2014 (AB 59.2) gestützt. Anlässlich dieser Untersuchung hat der Kreisarzt Dr. med. J.________ ein Belastbarkeitsprofil formuliert, wonach dem Be- schwerdeführer noch eine wechselnd sitzende, gehende und stehende Tätigkeit ganztags zumutbar sei mit Gewichtsbelastungen von einmalig 10 kg und repetitiv nicht über 1 kg (leicht), einer Einschränkung für das Be- steigen von Leitern und Gerüsten, ohne längeres Abwärtsgehen, Hinunter- springen und ohne Kauern und Knien, häufiges Treppensteigen, Zwangs- haltungen sowie fehlende Beinfreiheit für Spontanbewegungen, ohne repe- titiven Überkopfarbeiten und mit Vermeidung von Vibrations- und Schlagbe- lastungen (S. 11). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde zwar in der Folge so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 13 wohl von den behandelnden Wirbelsäulenspezialisten am Spital H.________ (AB 63.3 S. 2) wie auch der Versicherungsmedizinerin Dr. med. L.________ bestätigt (AB 63.2 S. 6). Bei all diesen Beurteilungen ist jedoch eine Abgrenzung zwischen den somatischen Beschwerden ei- nerseits und den psychischen Beschwerden andererseits nicht erfolgt. Dies ist in besonderem Mass erforderlich, wenn wie vorliegend eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Anteilen im Raum steht (vgl. AB 77 und AB 82) und wenn – wie der Versicherungsmediziner Dr. med. P.________ im Rahmen seiner psychiatrischen Aktenbeurteilung (AB 82) korrekt festgestellt hat – von Seiten der Orthopäden und Neurolo- gen auf eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den sub- jektiv geäusserten Beschwerden hingewiesen wurde (S. 12). Schliesslich wurden die geklagten Beschwerden – immerhin macht der Beschwerdefüh- rer Schwindel geltend, der nicht allein psychogener Natur, sondern allen- falls auch somatischer Natur sein könnte – nicht neurologisch beurteilt, was mit Blick auf die multiplen Brüche im Gesicht und den Hinweisen für eine commotio cerebri oder gar contusio cerebri jedoch zwingend gewesen wä- re. In diesem Sinne hat auch der psychiatrische Gutachter auf die Möglich- keit, dass die von ihm erhobenen Befunde somatischer Natur sein könnten, hingewiesen (AB 95.1 S. 20). 3.4 Es kann schliesslich auch nicht allein auf der Basis des psychiatri- schen Gutachtens aufgrund eines rein psychischen Gesundheitsschadens die Annahme des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2018), hergeleitet werden. Der Gutachter PD Dr. med. Q.________ diagnostizierte neben einer mittelgra- digen depressiven Episode „ohne jeden Zweifel“ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Dies überzeugt mit Blick auf die derzei- tige Aktenlage für sich alleine nicht: Zwar war zeitnah zum Unfall erstmals im Anschluss an die dreimonatige Hospitalisierung in der Klinik C.________ im Bericht vom 15. Januar 2013 (AB 28.1 S. 18 ff.) neben ei- ner mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10: F32.11) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) dia- gnostiziert worden (vgl. auch AB 28.1 S. 37). Diese Diagnose wurde dann jedoch anlässlich der psychosomatischen Rehabilitation im Spital M.________ im März 2016 (AB 77) nicht mehr gestellt. Diagnostiziert wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 14 de nun eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychi- schen Anteilen sowie eine Angststörung und rezidivierende depressive Episoden, welche als posttraumatisch qualifiziert und durch somatische und visuelle Reize getriggert wurden bzw. werden konnten (S. 2); die Angst habe anlässlich des stationären Aufenthalts durch kleinste Beckenbewe- gungen mit einem Zittern am ganzen Körper und Schmerzen ausgelöst werden können. In der psychologischen Einzelbetreuung standen haupt- sächlich die psychosozialen Folgen des Unfalls zur Diskussion (finanzielle Sorgen und Frustration über die schmerzbedingten Beeinträchtigungen) und nicht die eigentlichen psychiatrischen Symptome (S. 3). Wenn der Gutachter bezüglich der fehlenden Erinnerung an den Unfall – und damit an das diagnoserelevante traumatisierende Ereignis – ausführte, dass zur entsprechenden Diagnosestellung das bewusste Erleben einer Todesangst nicht zwingend und nicht in jedem Fall vorhanden sein müsse (S. 18), so scheint dies den diagnostischen Leitlinien zu widersprechen. Zwar hielt er ohne Hinweise auf allfällige – weder innerhalb der subjektiven Angaben noch zwischen diesen und den objektiven Untersuchungsbefun- den feststellbare – Inkonsistenzen Intrusionen und „regelrechte Flash- backs“ als Form von Wiedererleben des Traumas sowie ein deutliches Vermeidungsverhalten fest (S. 19 und S. 22). Diese mit dem Ereignis teil- weise nicht näher verbundenen Trigger (Ansehen von Sportsendungen im Fernseher, als Beifahrer im Auto [S. 19]), welche der Beschwerdeführer geltend macht, erscheinen jedoch nicht ohne weiteres typisch und die be- schriebenen Symptome sind – soweit ersichtlich – innerhalb der diagnosti- schen Leitlinien nur beschränkt verankert. Auch ist aus der Beurteilung von PD Dr. med. Q.________ nicht ersichtlich, weshalb entgegen den klinisch diagnostischen Leitlinien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 ff.) auch vier Jahre nach dem Unfall nach wie vor von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszu- gehen ist, beziehungsweise weshalb die Beschwerden nicht bereits als remittiert oder gar schon als in eine Persönlichkeitsstörung übergegangen zu beurteilen sind. Eine Persönlichkeitsstörung wurde ausdrücklich ausge- schlossen (vgl. AB 95.1 S. 21). Zu beachten bleibt zudem, dass auch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 15 hinreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer beim Gutachter weitgehend immobil gezeigt hat, er in der Darstellung des Tagesablaufs hingegen durchaus auch körperliche Betäti- gungen (z.B. tägliches Spazieren) angegeben hat und zudem aus rein so- matischer Sicht diese Immobilität nicht erklärt werden konnte, unterblieben ist. Der Versicherungsmediziner Dr. med. P.________ hat im Rahmen sei- ner psychiatrischen Aktenbeurteilung auf die von Seiten der Orthopäden und Neurologen festgestellte Diskrepanz zwischen den objektiven Befun- den und den subjektiv geäusserten Beschwerden hingewiesen (AB 82 S. 12). Der psychiatrische Gutachter hingegen scheint diesbezüglich unkri- tisch auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt zu haben. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass der psychiatrische Gut- achter PD Dr. med. Q.________ eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit attes- tiert hat (S. 24). So wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerde- führer insbesondere dann Symptome einer posttraumatischen Belastungs- störung (deutlich affektlabiler Einbruch, mittelgradige depressive Grund- stimmung, Verlust der bis dahin nachweisbaren affektiven Schwingungs- fähigkeit, Stottern, psychomotorisch deutliche Agitiertheit und Angespannt- heit in ausgeprägtem Ausmass) gezeigt habe, als er explizit über den Unfall berichten sollte (S. 19). Entsprechend müssten die mit der früheren Arbeit assoziierten Situationen und Tätigkeiten die Symptome der Belastungs- störung triggern und folgerichtig nur in ähnlichen Situationen zu einer höhe- ren Arbeitsunfähigkeit führen. In angepassten Tätigkeiten müssten solche Auswirkungen entweder fehlen oder deutlich geringer sein. 3.5 Nach dem Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Fall allein in zeitlicher Hinsicht weit auseinanderliegende monodisziplinäre Beurteilun- gen somatischer und psychischer Natur vorliegen und eine konsensuale Beurteilung unter Beteiligung verschiedener Fachrichtungen gänzlich fehlt. Unter diesen Umständen ist nicht von einem vollständigen oder gar unbe- strittenen Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus- zugehen und die medizinische Situation bzw. die Auswirkungen der Be- schwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Erforderlich ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 16 eine polydisziplinäre Begutachtung. Dabei ist der Einbezug mindestens der Fachrichtungen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Orthopädie, der Psychiatrie (allenfalls unter Einbezug der Neuropsychologie) und der Neu- rologie zwingend. Unerlässlich sind dabei eine hinreichende Konsistenzprü- fung sowie laborchemische Testungen im Hinblick auf die umfangreiche Medikation (AB 95.2) unter Diskussion der Gebotenheit. Eine dem Untersuchungsgrundsatz gerecht werdende hinreichende Ab- klärung ist bis anhin gänzlich unterblieben. Die Sache ist unter Berücksich- tigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) deshalb zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 31. Januar 2018 gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2017 (AB 118) ist aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss den vorstehenden Erwägungen in Auftrag gebe und nachfolgend gestützt darauf neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 17 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Be- schwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g ATSG). In seiner Kostennote vom 13. März 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘536.–, Auslagen in der Höhe von Fr. 101.– sowie die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 357.05 und am 11. April 2018 ergänzend ein Honorar von Fr. 1‘036.–, Auslagen von Fr. 36.30 und eine Mehrwert- steuer von Fr. 82.55, insgesamt damit einen Betrag von Fr. 6‘148.90 gel- tend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozes- saufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltshonorare erscheint dieser Betrag als zu hoch. In Anbetracht des Aktenumfangs, des grundsätzlich einfachen Schriftenwech- sels und der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2018 betreffend eine mögliche Schlechterstellung bei Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, IV/18/93, Seite 18 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 4‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.