Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Dezember 2018
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt gemäss Unfallmeldung vom 11. Oktober 2002 am 28. September 2002 einen Motorradunfall (Akten der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG [Zürich bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] Z2). Die Zürich als zuständiger Unfallversicherer richtete bezüglich dieses Er- eignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (act. II Z332) stellte sie diese per 31. Oktober 2011 ein und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 72% ab dem 1. November 2011 eine Rente in der Höhe von Fr. 4‘456.-- pro Monat sowie bei einer Integritätseinbusse von 90% eine Integritätsent- schädigung im Betrag von Fr. 96‘120.-- zu. Ein hiergegen erhobene Einsprache (act. II Z339) hiess die Zürich mit Entscheid vom 13. De- zember 2012 (Akten der Zürich [act. IIA] Z358) teilweise gut. Dabei bemass sie die Integritätseinbusse nunmehr auf 100% und sprach eine entsprechend höhere Integritätsentschädigung zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA Z365) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Urteil vom 18. März 2014, UV/2013/78 (act. IIA Z400), insofern gut, als es den Invaliditätsgrad auf 82% fest- setzte und die Rente auf Fr. 5‘050.15 pro Monat erhöhte. Soweit wei- tergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Im weiteren Verlauf ersuchte der Versicherte – nach diverser vorange- gangener Korrespondenz (vgl. auch Eingabe vom 8. Februar 2019, S. 2 f.) – die Zürich am 18. September 2018 (act. IIA Z433) zu den gel- tend gemachten Forderungen (Heilbehandlungskosten) Stellung zu nehmen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
E. 3 Nachdem die Zürich keine entsprechende Verfügung erlassen hatte, erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am
E. 6 Am 8. Februar 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem vor- gesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden.
E. 7 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche- rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Diese Voraussetzung ist vorlie- gend erfüllt, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 4 (Art. 58 ATSG). Da ferner die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 8 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Par- teien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als ver- nünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umstän- den des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bei- spielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenü- genden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2).
E. 9 Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegne- rin seit Juni 2017 auf Schreiben und Interventionen des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit den geltend gemachten Heilbehand- lungskosten nach Rentenfestsetzung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) – unbestrittenermassen – nicht reagiert hat, ist eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 5 Rechtsverzögerung ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen.
E. 10 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz all- gemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2).
E. 11 Aus diesem Grund sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie die erforderlichen Verfahrensschritte bzw. Be- weismassnahmen beförderlich treffe und danach unverzüglich über den materiellen Anspruch entscheide.
E. 12 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 13 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsan- walt B.________ vom 8. Februar 2019 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3‘442.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen.
E. 14 Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Zürich Ver- sicherungs-Gesellschaft AG den Entscheid über den geltend gemach- ten Anspruch auf Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 UVG unzulässig verzögert hat. 2. Die Beschwerdegegnerin wird gerichtlich angewiesen, beförderlich die erforderlichen Verfahrensschritte bzw. Beweismassnahmen zu treffen und danach unverzüglich über den materiellen Anspruch zu entschei- den. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘442.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen (samt Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Febru- ar 2019 [ohne Beilagen])
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 920 UV JAP/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt gemäss Unfallmeldung vom 11. Oktober 2002 am 28. September 2002 einen Motorradunfall (Akten der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG [Zürich bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] Z2). Die Zürich als zuständiger Unfallversicherer richtete bezüglich dieses Er- eignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (act. II Z332) stellte sie diese per 31. Oktober 2011 ein und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 72% ab dem 1. November 2011 eine Rente in der Höhe von Fr. 4‘456.-- pro Monat sowie bei einer Integritätseinbusse von 90% eine Integritätsent- schädigung im Betrag von Fr. 96‘120.-- zu. Ein hiergegen erhobene Einsprache (act. II Z339) hiess die Zürich mit Entscheid vom 13. De- zember 2012 (Akten der Zürich [act. IIA] Z358) teilweise gut. Dabei bemass sie die Integritätseinbusse nunmehr auf 100% und sprach eine entsprechend höhere Integritätsentschädigung zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA Z365) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Urteil vom 18. März 2014, UV/2013/78 (act. IIA Z400), insofern gut, als es den Invaliditätsgrad auf 82% fest- setzte und die Rente auf Fr. 5‘050.15 pro Monat erhöhte. Soweit wei- tergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. 2. Im weiteren Verlauf ersuchte der Versicherte – nach diverser vorange- gangener Korrespondenz (vgl. auch Eingabe vom 8. Februar 2019, S. 2 f.) – die Zürich am 18. September 2018 (act. IIA Z433) zu den gel- tend gemachten Forderungen (Heilbehandlungskosten) Stellung zu nehmen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 3. Nachdem die Zürich keine entsprechende Verfügung erlassen hatte, erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am
6. Dezember 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Behandlung der geltend gemachten Ansprüche unzulässig verzögert. Zudem sei die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 3 Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, innert Monatsfrist über die geltend gemachten Heilungs- und Therapiekosten zu entscheiden. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 (gerichtliche Feststellung der Rechtsverzögerung). Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 (gerichtliche Anweisung an die Beschwerdegegnerin innert Mo- natsfrist zu entscheiden) schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, da es ihr nicht möglich sei, die versäumten Erhebungen zur Beurtei- lung des materiellen Anspruchs so kurzfristig nachzuholen. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2019 äusserte sich der Instruktionsrichter zum vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledi- gung. Unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht festhalte, liege ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, der – vorbehältlich der Prüfung der Sach- und Rechtslage – insoweit zur kostenfälligen Gutheissung der Beschwerde führen würde, als die Feststellung der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in das Urteilsdispositiv aufgenommen und die Beschwer- degegnerin zudem (allerdings ohne konkrete Fristansetzung) angehal- ten würde, unverzüglich die erforderlichen Beweismassnahmen zu tref- fen und danach über den materiellen Anspruch zu entscheiden. 6. Am 8. Februar 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem vor- gesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. 7. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche- rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Diese Voraussetzung ist vorlie- gend erfüllt, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 4 (Art. 58 ATSG). Da ferner die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 8. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Par- teien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als ver- nünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umstän- den des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bei- spielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenü- genden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2). 9. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegne- rin seit Juni 2017 auf Schreiben und Interventionen des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit den geltend gemachten Heilbehand- lungskosten nach Rentenfestsetzung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) – unbestrittenermassen – nicht reagiert hat, ist eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 5 Rechtsverzögerung ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen.
10. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz all- gemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2).
11. Aus diesem Grund sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie die erforderlichen Verfahrensschritte bzw. Be- weismassnahmen beförderlich treffe und danach unverzüglich über den materiellen Anspruch entscheide.
12. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
13. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsan- walt B.________ vom 8. Februar 2019 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3‘442.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen.
14. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Zürich Ver- sicherungs-Gesellschaft AG den Entscheid über den geltend gemach- ten Anspruch auf Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 UVG unzulässig verzögert hat. 2. Die Beschwerdegegnerin wird gerichtlich angewiesen, beförderlich die erforderlichen Verfahrensschritte bzw. Beweismassnahmen zu treffen und danach unverzüglich über den materiellen Anspruch zu entschei- den. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘442.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen (samt Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Febru- ar 2019 [ohne Beilagen])
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.